Bundesfinanzhof Beschluss, 16. März 2012 - IX B 156/11

bei uns veröffentlicht am16.03.2012

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend ge-machten Zulassungsgründe auch nicht vor.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Abgesehen von einer fehlenden Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Frage nach dem Vertrauensschutz im Zusammenhang mit der Festsetzung der Eigenheimzulage geklärt. Denn durch eine (auch antragsgemäße) Festsetzung der Eigenheimzulage wird kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der die Finanzbehörde nach Treu und Glauben an der Aufhebung oder Änderung des Bescheids hindern könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2003 III B 144/02, BFH/NV 2004, 163; BFH-Urteil vom 22. Februar 2007 IX R 26/05, BFHE 217, 373, BStBl II 2007, 859 a.E.), wie auch die Aufhebungs- und Änderungsvorschriften des § 11 Abs. 4 und Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes zeigen (vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 2007 IX R 42/06, BFH/NV 2007, 2078; vom 11. Mai 2010 IX R 35/09, BFH/NV 2010, 1621).

3

Zudem beachtet die Klägerin nicht hinreichend, dass die Finanzbehörde im Interesse des Anspruchsberechtigten an einer beschleunigten Bewilligung zunächst von näheren Ermittlungen freigestellt bleiben soll (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 IX R 66/04, BFH/NV 2006, 256; vom 27. Juni 2006 IX R 17/05, BFH/NV 2007, 876). Im Übrigen handelt es sich bei Fragen zur Eigenheimzulage um --grundsätzlich nicht mehr bedeutsames-- ausgelaufenes Recht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 13. Oktober 2011 IX B 97/11, BFH/NV 2012, 179).

4

Entsprechend ist auch keine BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO erforderlich.

5

2. Ebenso ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO in Gestalt einer Divergenz weder hinreichend dargelegt noch erforderlich. Dazu hätte die Klägerin die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2010 IX B 11/10, BFH/NV 2010, 1648; vom 23. August 2011 IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53). Das ist nicht geschehen. Weder eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen noch bloße Subsumtionsfehler des Finanzgerichts noch der pauschale Hinweis auf nicht näher zitierte "umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts", die im (angeblichen) "Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH" stehe, reichen für die Annahme einer Divergenz aus.

6

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 16. März 2012 - IX B 156/11 zitiert 5 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 11 Festsetzung der Eigenheimzulage


(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen

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Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Jahr 2000 und nutzen seitdem selbst eine Eigentumswohnung in einem ehemals als Studentenwohnheim ohne

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit.

(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.

(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Summe der positiven Einkünfte in den nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.

(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes beginnt.

(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder eintreten.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Jahr 2000 und nutzen seitdem selbst eine Eigentumswohnung in einem ehemals als Studentenwohnheim ohne abgeschlossene Wohnungen errichteten und in den Jahren 1999 und 2000 vollständig umgebauten und in Eigentumswohnungen aufgeteilten Gebäude. Sie beantragten, Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 festzusetzen. Ausgehend von einem Altobjekt i.S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. bis 2003 (EigZulG) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 11. Mai 2000 Eigenheimzulage für die Jahre 2000 bis 2007 in Höhe von jährlich 5.500 DM fest. Der Betrag umfasst den Fördergrundbetrag von 2.500 DM und zwei Kinderzulagen von jeweils 1.500 DM.

2

Nachdem sie erfahren hatten, dass es sich bei ihrer Wohnung um ein neu hergestelltes Objekt i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG handele, beantragten die Kläger im Mai 2002 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), die Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Erstjahr zu ändern. Das FA lehnte den Änderungsantrag am 6. Juni 2002 ab. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein, der zunächst im Hinblick auf anhängige Klageverfahren von Miteigentümern ruhte. Nachdem einige Miteigentümer ihre Klage im Anschluss an einen Erörterungstermin zurückgenommen hatten, nahmen die Kläger den Einspruch zurück. Ein weiterer Miteigentümer war schließlich im Revisionsverfahren erfolgreich. Der erkennende Senat gab im Urteil vom 7. November 2006 IX R 19/05 (BFHE 215, 467, BStBl II 2007, 693) der Klage statt, weil der Umbau zu einer neuen Wohnung geführt habe. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung beantragten die Kläger im Mai 2007 Eigenheimzulage für die neu hergestellte Wohnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG.

3

Das FA setzte mit Bescheid vom 14. September 2007 im Wege einer fehlerbeseitigenden Neufestsetzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG die Eigenheimzulage für 2007 auf 8.000 DM --4.090,34 €-- fest (statt 2.500 DM Fördergrundbetrag nunmehr 5.000 DM) und lehnte den weitergehenden Antrag für die Jahre 2000 bis 2006 ab. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Jahre 2000 und 2001 seien bereits festsetzungsverjährt. Für die Jahre 2002 bis 2006 fehle es an einer Korrekturnorm. Dem FA sei der Fehler erst durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bekannt geworden.

4

Mit der Klage verfolgten die Kläger ihr Begehren für die Jahre 2002 bis 2006 weiter. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1627 veröffentlichten Urteil verneinte es die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 EigZulG: Zwar sei der Fehler dem FA schon bei dem Änderungsantrag im Jahr 2002 bekannt gewesen. Denn die Kläger hätten bereits damals auf die fehlerhafte Festsetzung in ihrem konkreten Fall hingewiesen. Die Rücknahme des Einspruchs habe jedoch dazu geführt, dass eine Neufestsetzung für die Jahre vor 2007 nicht möglich sei. Unabhängig von den Wirkungen der bestandskräftigen Ablehnung der beantragten Neufestsetzung habe das FA nach der Rücknahme des Einspruchs keine Kenntnis (mehr) von der fehlerhaften Festsetzung.

5

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 11 Abs. 5 EigZulG und beantragen,

das FA unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, in Abänderung des Bescheides vom 14. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2008 eine Neufestsetzung der den Klägern erstmals mit Bescheid vom 11. Mai 2000 gewährten Eigenheimzulage für die Jahre 2002 bis einschließlich 2006 in der Gestalt vorzunehmen, dass diesen für den vorbezeichneten Zeitraum auch die erhöhte Grundförderung für eine neu hergestellte Wohnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG gewährt wird.

6

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

1. Die Kläger haben Anspruch auf ungekürzte Eigenheimzulage für die Anschaffung ihrer Eigentumswohnung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Satz 1 EigZulG) in Höhe eines jährlichen Fördergrundbetrages in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000 DM (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG; vgl. dazu eingehend BFH-Urteil in BFHE 215, 467, BStBl II 2007, 693). Dementsprechend ist das FA verpflichtet, die Eigenheimzulage antragsgemäß ab dem Jahr 2002 neu festzusetzen.

9

a) Nach § 11 Abs. 5 EigZulG können materielle Fehler (§ 177 Abs. 3 AO) der letzten Festsetzung durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Wirkt sich die Neufestsetzung zugunsten des Anspruchsberechtigten aus, wird Eigenheimzulage mit Wirkung ab dem Kalenderjahr neu festgesetzt, in dem der Fehler dem FA bekannt wird (§ 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG).

10

Diese Voraussetzungen hat das FG im Streitfall unzutreffend verneint.

11

aa) Die letzte Festsetzung liegt hier in der Ablehnung des Änderungsantrags vom 6. Juni 2002. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Auf die Festsetzung einer Steuervergütung sind nach § 155 Abs. 4 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften anzuwenden. Ein Steuerbescheid liegt auch in der Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung, § 155 Abs. 1 Satz 3 AO.

12

Das bedeutet: Als Festsetzung i.S. von § 11 Abs. 5 EigZulG ist auch die Ablehnung eines Antrags auf Steuervergütung anzusehen (§ 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 AO). Der Antrag der Kläger auf Änderung der ursprünglichen Festsetzung der Eigenheimzulage aus dem Jahr 2002 war auf eine höhere Festsetzung der Eigenheimzulage in Höhe des ungekürzten Fördergrundbetrags gerichtet. Damit liegt in der Ablehnung des Änderungsantrags durch das FA vom 6. Juni 2002 zugleich die Ablehnung des Antrags auf (höhere) Festsetzung von Eigenheimzulage und deshalb eine Festsetzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG, und zwar von der Antragstellung im Jahr 2007 aus gesehen die letzte. Diese Festsetzung war, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, fehlerhaft (vgl. dazu das BFH-Urteil in BFHE 215, 467, BStBl II 2007, 693).

13

bb) Nach den Feststellungen des FG war der Fehler, um den es hier geht, dem FA spätestens im Jahr 2002 bekannt. Es erfuhr jedenfalls durch den Änderungsantrag der Kläger, dass es sich bei der Eigentumswohnung um ein neu hergestelltes Objekt handelte, weil durch die Baumaßnahmen Wohnungen erstmals neu entstanden waren und mithin auch die Eigentumswohnung der Kläger neu i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG war.

14

Dieser Fehler muss dem FA nicht nachträglich, also nach der letzten Festsetzung bekannt geworden sein. Es reicht aus, wenn er bei der Ablehnung der höheren Festsetzung bereits bekannt war. Denn das Gesetz bezieht sich in § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG --anders als in § 11 Abs. 4 EigZulG und § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO-- nicht auf "nachträglich" bekannt werdende und damit nicht notwendig auf neue Umstände (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221; zu § 22 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes BFH-Urteil vom 16. September 1987 II R 237/84, BFH/NV 1988, 690).

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b) Entgegen der Auffassung des FG ist für die Entscheidung unerheblich, dass die Kläger ihren Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung zurückgenommen haben. Dadurch wird der Ablehnungsbescheid lediglich bestandskräftig - es entfällt aber nicht zugleich die Kenntnis von der fehlerhaften Festsetzung der Eigenheimzulage. § 11 Abs. 5 EigZulG durchbricht diese Bestandskraft nämlich auch rückwirkend ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem FA bekannt wird. Derartige Fehler wirken sich --bei einer Neufestsetzung   zugunsten   des Anspruchsberechtigten-- entgegen der in der Vorentscheidung geäußerten Auffassung also nicht nur in der Zukunft aus. Darin unterscheidet sich die --materielle Fehler beseitigende-- Neufestsetzung von Eigenheimzulage, um die es hier geht, von Anpassungen anderer Dauerverwaltungsakte über Steuervergütungen im Einkommensteuerrecht, z.B. im Kindergeldrecht (vgl. dazu und zum Umfang der Bestandskraft einer Ablehnung von Kindergeld BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 164/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89). Dem entspricht es, wenn der Anspruchsberechtigte Eigenheimzulage nach § 12 Abs. 1 EigZulG unbefristet und damit --in den Grenzen der Festsetzungsfrist-- auch für zurückliegende Zeiträume beantragen kann (vgl. dazu auch Wacker, EigZulG, 3. Aufl., § 12 Rz 2 mit Nachweisen aus der Entstehungsgeschichte).

16

2. Da das angefochtene Urteil diesen Maßstäben nicht entspricht, ist es aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Das FA wird verpflichtet, die Eigenheimzulage antragsgemäß auf der Basis des ungekürzten Fördergrundbetrages (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG) für die Jahre ab 2002 neu festzusetzen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben. In der Beschwerdebegründung wird nicht konkret dargelegt, inwiefern die aufgeworfenen Rechtsfragen zum Eigenheimzulagenrecht über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Da es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn diese Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist im Streitfall nicht substantiiert vorgetragen und vorliegend auch nicht ersichtlich.

3

Mit den weiteren Ausführungen in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Finanzgericht geltend; mit solchen Einwendungen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren indes nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424).

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) besteht nicht, da der Streitfall von dem mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2009 IX R 53/08 (BFH/NV 2009, 1611) entschiedenen Sachverhalt insoweit maßgeblich abweicht, als der BFH dort die Frage des Objektverbrauchs wegen der Förderung eines zweiten Objekts der Ehegatten nicht zu entscheiden hatte.

3

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Angesichts dessen, dass es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn sich die Frage des Objektverbrauchs bei geschiedenen Ehegatten trotz der expliziten Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Aus den genannten Gründen ist die Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.