Bundesfinanzhof Urteil, 14. Sept. 2017 - IV R 51/14

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:U.140917.IVR51.14.0
bei uns veröffentlicht am14.09.2017

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. September 2014  3 K 180/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, unterhielt in den Streitjahren (2002 bis 2006) einen landwirtschaftlichen Betrieb. An ihr sind A zu 75 %, B zu 15 % sowie C zu 10 % beteiligt.

2

Daneben vermietete sie in ihrem Eigentum stehende landwirtschaftliche Maschinen an die beteiligungsidentische B & Partner GbR, die diese für landwirtschaftliche Lohnarbeiten einsetzte. Die Einnahmen aus der Maschinenvermietung lagen in den hier maßgeblichen Wirtschaftsjahren jeweils deutlich über 51.500 €.

3

Den Gewinn aus der gesamten Tätigkeit ermittelte die Klägerin durch Betriebsvermögensvergleich für das Normalwirtschaftsjahr für Landwirte (1. Juli bis 30. Juni, § 4a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Das Feldinventar hatte die Klägerin unter Hinweis auf R 131 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 2001/2003 und (ab Wirtschaftsjahr 2006/2007) R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005 nicht aktiviert.

4

Das seinerzeit zuständige Finanzamt (FA M) stellte die Einkünfte der Klägerin für die Streitjahre zunächst erklärungsgemäß als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft fest.

5

Nach einer Außenprüfung ging das FA M sowohl unter Hinweis auf R 135 Abs. 9 EStR 2001/2003 bzw. R 15.5 Abs. 9 EStR 2005 ff. als auch unter der Annahme des Vorliegens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung davon aus, dass die Klägerin aus der Maschinenvermietung gewerbliche Einkünfte bezogen habe. Weil nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch die landwirtschaftlichen Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb gelten würden, stehe der Klägerin das Aktivierungswahlrecht für das Feldinventar nicht zu. Demzufolge sei das Feldinventar gewinnwirksam zu aktivieren.

6

Entsprechend dieser Rechtsauffassung erließ das FA M für die Streitjahre geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (im Weiteren: Gewinnfeststellungsbescheide). Außerdem erließ das FA M unter dem 30. Dezember 2010 für die Streitjahre erstmalig Gewerbesteuermessbescheide.

7

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin gegen die Gewerbesteuermessbescheide der Streitjahre Klage.

8

Die daneben unter dem Az. 3 K 168/13 vor demselben Senat des Finanzgerichts (FG) erhobene Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide der Streitjahre wurde durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten erledigt. Das FA M anerkannte, dass das Feldinventar im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht zu aktivieren sei, da über die Zulässigkeit der Nichtaktivierung des Feldinventars durch konkludente Billigkeitsentscheidung in den ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheiden bestandskräftig entschieden worden sei. Es verpflichtete sich deshalb, entsprechend geänderte Gewinnfeststellungsbescheide zu erlassen.

9

Die vorliegende Klage wies das FG jedoch ab. Die mit den Gewinnfeststellungsbescheiden der Streitjahre verbundene bestandskräftige Billigkeitsentscheidung habe keine Bindungswirkung für die Gewerbesteuermessbescheide. Soweit das FA M erstmalig mit dem Erlass der Gewerbesteuermessbescheide (konkludent) eine Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der Höhe der Gewerbesteuermessbeträge abgelehnt habe, sei die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme rechtmäßig.

10

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,
das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 15. April 2013 aufzuheben und die Gewerbesteuermessbescheide 2002 bis 2006 jeweils vom 30. Dezember 2010 dahingehend zu ändern, dass für die Ermittlung des Gewerbeertrags der nach den Vorschriften des EStG ermittelte Gewinn ohne die Aktivierung des Feldinventars berücksichtigt wird;
hilfsweise, den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zu verpflichten, ihr im Wege der Billigkeit zu gestatten, weiterhin auf die Aktivierung des Feldinventars zu verzichten.

11

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

12

Das FA ist nach Verkündung des FG-Urteils aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung gemäß § 17 des Finanzverwaltungsgesetzes in die Zuständigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des FA M eingetreten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 2014 I R 43/12, BFH/NV 2015, 306, Rz 15).

III.

13

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtordnung --FGO--).

14

1. Der Senat geht davon aus, dass sich die Klägerin mit ihrem Hauptbegehren gegen die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge, soweit diese auf der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich unter Berücksichtigung des Feldinventars beruhen, und mit ihrem Hilfsbegehren gegen die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 und § 184 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der in den Streitjahren geltenden Fassung (AO) i.V.m. R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 2001/R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005 wendet.

15

2. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes abweichend von der Ermittlung des Gewinns bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb das Feldinventar aktivieren musste. Die Billigkeitsentscheidung des FA M, wonach die Klägerin bei der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Grundlage für die Einkommensteuerfestsetzung von der Aktivierung des Feldinventars absehen konnte, wirkt gemäß § 184 Abs. 2 Satz 2 AO auch für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

16

a) Die Beteiligten gehen einvernehmlich davon aus, dass der Klägerin durch konkludente, selbständige Billigkeitsentscheidung gemäß § 163 AO für die Ermittlung des maßgeblichen Gewinns in den Gewinnfeststellungsverfahren für die Streitjahre wirksam zugestanden worden ist, von der Bilanzierung des Feldinventars abzusehen. Insoweit sieht der Senat unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung zur Verselbständigung der Billigkeitsentscheidung von einer weiteren Begründung ab (BFH-Urteile vom 7. Dezember 2005 I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097; vom 18. März 2010 IV R 23/07, BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, und BFH-Beschluss vom 12. Juli 2012 I R 32/11, BFHE 237, 307, BStBl II 2015, 175). Einigkeit besteht zwischen den Beteiligten ebenfalls darüber, dass die Billigkeitsentscheidung für die Streitjahre weder zurückgenommen noch widerrufen worden ist. Der Senat sieht daher auch insoweit von weiteren Ausführungen ab.

17

b) Die im Rahmen der Gewinnfeststellung getroffene Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO i.V.m. R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 2001/R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005 wirkte gemäß § 184 Abs. 2 Satz 2 AO auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

18

aa) Gemäß § 184 Abs. 2 Satz 2 AO wirkt eine Maßnahme nach § 163 Satz 2 AO (jetzt § 163 Abs. 1 Satz 2 AO), soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage des Gewerbesteuermessbetrags.

19

Nach § 163 Satz 2 AO kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden. Damit wird gewährleistet, dass der für die Gewerbesteuer maßgebliche Gewinn mit dem einkommensteuerlichen Gewinn übereinstimmt (Kunz in Beermann/Gosch, AO § 184 Rz 20; Oellerich in Beermann/Gosch, AO § 163 Rz 26).

20

bb) Der Senat hält jedenfalls für die in den Streitjahren einschlägigen Regelungen in R 131 Abs. 2 EStR 1993 ff., R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005 ff. --nunmehr R 14 Abs. 3 EStR 2012--, wonach landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge die Möglichkeit eingeräumt wird, von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte abzusehen, daran fest, dass es sich dabei um eine Billigkeitsmaßnahme handelt (vgl. zur Historie der Regelung BFH-Urteile vom 6. April 2000 IV R 38/99, BFHE 191, 527, BStBl II 2000, 422, und in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, jeweils m.w.N.), die ihre Rechtsgrundlage in § 163 AO findet (vgl. BFH-Urteile in BFHE 191, 527, BStBl II 2000, 422; in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, Rz 19 ff., und vom 12. Dezember 2013 IV R 31/10, jeweils m.w.N.). Ein Wahlrecht nach allgemeinen bilanziellen Grundsätzen sah die Rechtsprechung in diesen Regelungen nicht (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013 IV R 31/10, Rz 22). Ob an dieser Rechtsprechung angesichts der hier nicht einschlägigen Neuregelung in R 14 Abs. 3 EStR 2012 festzuhalten ist (vgl. dazu Wiegand in Neue Wirtschaftsbriefe 2013, 2330 ff.), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

21

cc) Die vorliegend zu beurteilende Billigkeitsentscheidung des FA M, von der Bilanzierung des Feldinventars abzusehen, findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 163 Satz 1 AO, sondern in § 163 Satz 2 AO und nimmt daher an der Bindungswirkung gemäß § 184 Abs. 2 Satz 2 AO teil.

22

(1) Gemäß § 163 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Der durch eine Billigkeitsmaßnahme i.S. dieser Regelung gewährte Steuervorteil soll dem Steuerpflichtigen danach auf Dauer verbleiben. Er soll nicht durch eine höhere Steuerfestsetzung oder die Erfassung der Besteuerungsgrundlagen in einem späteren Veranlagungszeitraum wieder ausgeglichen werden.

23

(2) Demgegenüber führt eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 2 AO lediglich zu einer Periodenverschiebung bei der Steuerfestsetzung. Nach dieser Regelung kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden. Die Besteuerungsgrundlagen bleiben daher nicht dauerhaft bei der Steuerfestsetzung unberücksichtigt. Der Steueranspruch wird nur in einem anderen Besteuerungszeitraum erfasst. Die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 2 AO hat im Ergebnis daher nur einen stundungsähnlichen Charakter (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 163 AO Rz 18).

24

(3) Ausgehend von diesem Normverständnis unterfällt die in R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 2001/R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005 eingeräumte Möglichkeit, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen, dem Anwendungsbereich des § 163 Satz 2 AO. Dem Steuerpflichtgen wird mit dieser Regelung im Wege der Billigkeit ein Aktivierungswahlrecht eingeräumt (s. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, und vom 12. Dezember 2013 IV R 31/10, Rz 14 ff.). Ihm wird damit lediglich gestattet, die Gewinnermittlung im Hinblick auf das Feldinventar nicht nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs, sondern nach den Grundsätzen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Soweit der Steuerpflichtige das Wahlrecht ausübt und von einer Bilanzierung des Feldinventars absieht, führt dies regelmäßig nur im ersten Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung. Denn der sofortige Betriebsausgabenabzug bewirkt, dass neben den Erlösen aus der Ernte auch der Aufwand für die Feldbestellung in demselben Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden kann, in dem er angefallen ist (BFH-Urteil in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, Rz 18). Das eingeräumte Aktivierungswahlrecht führt ansonsten aber nicht zu nennenswerten Gewinnverlagerungen, weil die Werte zu Beginn und am Ende des Wirtschaftsjahrs in normalen Jahren annähernd gleich bleiben. Dadurch, dass durch die Ausübung des Aktivierungswahlrechts lediglich ein Wechsel der Gewinnermittlungsart in Bezug auf das Feldinventar ermöglicht wird, wird auf die gesamte Dauer des landwirtschaftlichen Betriebs, von dessen Aufnahme bis zu dessen Beendigung, der insgesamt erzielte Totalgewinn nicht beeinflusst (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, Rz 18). Durch die Nichtaktivierung des Feldinventars wird mithin nicht erreicht, dass die daran anknüpfende Steuerfestsetzung auf Dauer unberücksichtigt bleibt. Die Besteuerungsfolgen werden vielmehr nur in einen anderen Veranlagungszeitraum verschoben.

25

Soweit der Senat in dem Urteil vom 12. Dezember 2013 IV R 31/10 (Rz 25) ohne weitere Begründung die Rechtsauffassung vertreten hat, bei der streitigen Billigkeitsmaßnahme handele es sich um eine solche nach § 163 Satz 1 AO, hält er daran nicht mehr fest.

26

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Der Senat kann allerdings mangels Spruchreife nicht in der Sache selbst entscheiden. Das FG hat, aus seiner Sicht zutreffend, noch keine Feststellungen zu der Höhe des Gewerbeertrags getroffen. Diese Feststellungen wird es unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

27

4. Hatte die Revision daher schon mit dem Hauptantrag Erfolg, musste der Senat nicht mehr über den Hilfsantrag der Klägerin entscheiden.

28

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Sept. 2014 - 3 K 180/13

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob das Feldinventar bei der Ermittlung der Gewerbesteuermessbeträge gewinnerhöhend zu erfassen ist.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob das Feldinventar bei der Ermittlung der Gewerbesteuermessbeträge gewinnerhöhend zu erfassen ist.

2

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (nachfolgend GbR genannt). An der GbR sind Herr W zu 75 v. H., Herr S zu 15 v. H. sowie Herr R zu 10 v. H. beteiligt. Zweck der GbR ist:

   -   

die Errichtung und Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes,

   -   

die Beteiligung an Gesellschaften, deren Zweck auf die Unterhaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gerichtet ist sowie

   -   

die Vornahme ergänzender und den Gesellschaftszweck fördernder Maßnahmen und Rechtsgeschäfte.

3

Die Klägerin hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01. Juli bis zum 30. Juni. Das Feldinventar hatte die Klägerin nicht aktiviert, sondern von der Billigkeitsregelung gemäß R 131 EStR 2001/ R 14 Abs. 2 Satz 3 Gebrauch gemacht.

4

Der Beklagte stellte die Einkünfte der Klägerin für die Streitjahre mit den Feststellungsbescheiden vom 06. August 2004 (2002), 21. Juli 2005 (2003), 18. August 2006 (2004), 08. August 2007 (2005) und 29. September 2008 (2006) erklärungsgemäß als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft fest. Eine Bilanzierung des Feldinventars erfolge nicht. Sämtliche Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen von 2002 bis 2006 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

5

In der Zeit vom 04. Dezember 2007 bis 24. September 2008 fand bei der Klägerin betreffend die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2006 (Umsatzsteuer 2001 bis 2005) eine Betriebsprüfung statt.

6

Der Prüfer stellte fest, dass die Klägerin in den Streitjahren neben land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen auch Umsätze aus Lohnarbeit und Maschinenmiete erzielt hatte. Ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 nahm die Klägerin eine teilweise Umstrukturierung im Unternehmen vor. Die Lohnarbeiten wurden nicht mehr wie bisher durch die Klägerin, sondern durch die neu gegründete Gesellschaft S GbR für fremde Dritte ausgeführt. An der S GbR waren seit dem 1. August 2001 folgende Personen beteiligt: W (75 %), S (15 %) sowie R (10 %). Die Klägerin veräußerte die für die Lohnarbeiten notwendigen Maschinen nicht an die S GbR, sondern vermietete sie für die Durchführung der entsprechenden Arbeiten.

7

Für die Streitjahre ermittelte der Prüfer folgende Nettoumsätze aus Lohnarbeit und Maschinenmiete:

8

Wirtschaftsjahr 2001/02

 151.076,73 € (ohne Verkauf von Feldinventar),

Wirtschaftsjahr 2002/03

 123.441,92 € (ohne Verkauf von Feldinventar und Erlöse der Bewirtschaftungsvorgänge),

Wirtschaftsjahr 2003/04

 133.008,43 €,

Wirtschaftsjahr 2004/05

 115.922,44 €,

Wirtschaftsjahr 2005/06

 108.328,21 €.

9

Die gesamten Umsatzerlöse betrugen laut den Jahresabschlüssen

10

zum 30.06.2002

 1.856.056,75 €,

zum 30.06.2003

 1.999.457,17 €,

zum 30.06.2004

 2.433.260,33 €,

zum 30.06.2005

 2.044.581,52 €,

zum 30.06.2006

 1.893.290,53 €,

zum 30.06.2007

 1.975.937,86 €.

11

Da die Vermietungsumsätze der Klägerin über 10.300,00 € bzw. über 51.000,00 € pro Wirtschaftsjahr lagen und eine Trennung der Tätigkeiten durch den teilweisen Einsatz der Maschinen in dem mit der Klägerin verbundenen Unternehmen S GbR nicht möglich war, behandelte der Prüfer die Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft im Prüfungszeitraum 2002 bis 2006 unter Hinweis auf R 135 Abs. 9 EStR als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zudem war nach Auffassung des Prüfers von einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung auszugehen.

12

Darüber hinaus aktivierte der Prüfer das Feldinventar gewinnerhöhend, da bei der Klägerin keine ausschließlich landwirtschaftlichen Einkünfte vorlagen und ihr demzufolge das Bewertungswahlrecht hinsichtlich der Aktivierung des Feldinventars nicht mehr zustünde. Die Aktivierung des Feldinventars führte zum 30. Juni 2002 zu einer Gewinnerhöhung von 906.936,74. Die weiteren Gewinnerhöhungen/Minderungen in den folgenden Streitjahren ergeben sich aus Anlage 3 des BP-Berichtes.

13

Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen des Prüfers an und erließ am 30. Dezember 2010 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 2002 bis 2006. Nunmehr wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 0,00 € berücksichtigt und stattdessen Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt festgestellt:

14

2002   

1.504.715,86 €,

2003   

   436.926,48 €,

2004   

   316.826,24 €,

2005   

   129.862,59 €,

2006   

/.     9.386,76 €.

15

In Auswertung des Berichtes über die Außenprüfung erließ das Finanzamt am 30. Dezember 2010 für die Streitjahre erstmals Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag. Dabei wurden folgende Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt:

16

Streitjahr 2002

77.310,00 €,

Streitjahr 2003

25.080,00 €,

Streitjahr 2004

18.645,00 €,

Streitjahr 2005

10.370,00 €,

Streitjahr 2006

     872,00 €.

17

Mit am 31. Januar 2011 beim Finanzamt eingegangenem Schreiben legte die Klägerin u. a. gegen die Feststellungsbescheide sowie die erstmals erlassenen Bescheide 2002 bis 2006 über die Gewerbesteuermessbeträge Einspruch ein. Die Klägerin begehrte die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge aufzuheben, weil sie keine gewerblichen Einkünfte, sondern solche aus Land- und Forstwirtschaft erzielt habe. Zudem hielt sie die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung betreffend die Nichtaktivierung des Feldinventars für bestandskräftig.

18

Mit Einspruchsentscheidung vom 15. April 2013 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück, da die Klägerin ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Auch die ermittelten Gewerbeerträge seien nicht zu beanstanden. Aufgrund der Einstufung als Gewerbebetrieb sei die Aktivierung des Feldinventars zu Recht vorgenommen worden. Das Aktivierungswahlrecht stehe Steuerpflichtigen zu, soweit sie aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Einkünfte im Sinne des § 13 EStG erzielten, ferner Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn der Betrieb auf Land- und Forstwirtschaft beschränkt sei oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als organisatorisch verselbständigter Betriebsteil geführt werde (R 34 KStR). Dies gelte entsprechend für Personengesellschaften, die Gewerbebetrieb kraft Rechtsform seien. Auf die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts träfen die Voraussetzungen der Billigkeitsregelung R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR nicht zu.

19

Die Klägerin hat am 17. Mai 2013 Klage gegen die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2006 sowie am 15. Mai 2013 Klage gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 bis 2006 erhoben (Az. 3 K 168/13).

20

Zur Begründung der Klage gegen die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge trägt sie vor, es werde nunmehr nicht mehr bestritten, dass sie in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte erzielt habe, dennoch seien die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag zu beanstanden, da der dort festgesetzte gewerbliche Gewinn zu hoch sei. Der Beklagte sei an seine bestandskräftige Billigkeitsentscheidung bzgl. der Gestattung der Nichtaktivierung des Feldinventars gebunden. Insoweit werde auf den BFH-Beschluss vom 12.7.2012 (I R 32/11, BFH/NV 2012, 1853) verwiesen. Ein Widerruf der bereits bestandskräftig gebilligten Nichtaktivierung des Feldinventars komme nicht in Betracht. Die bestandskräftige Billigkeitsentscheidung habe nicht nur Bindungswirkung für die Feststellungsbescheide 2002 bis 2006, sondern ebenso für die erstmalig erlassenen Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge.

21

Die Klägerin beantragt,
abweichend von den Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag 2002 bis 2006 vom 30. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. April 2013 beim Gewerbeertrag den Wert des Feldinventars ertragsmindernd zu berücksichtigen.

22

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

23

Zur Begründung trägt er vor, die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge seien rechtmäßig. Da die Klägerin unstreitig einen Gewerbebetrieb unterhalte, stehe ihr ein Aktivierungswahlrecht hinsichtlich des Feldinventars nicht zu. Die bestandskräftige Billigkeitsentscheidung betreffe ausschließlich die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 bis 2006, nicht jedoch die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 30. Dezember 2010 habe das FA erstmalig die Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt. Gleichzeitig sei der Antrag auf Nichtaktivierung des Feldinventars erstmalig abgelehnt worden (Bl. 45 Rückseite, 3 V 59/13).

24

In der mündlichen Verhandlung betreffend die Feststellungsbescheide 2002 bis 2006 hat die Vertreterin des Beklagten erklärt, nunmehr an der Billigkeitsregelung hinsichtlich des einkommensmindernden Abzuges des bisherigen Wertes des Feldinventars festhalten zu wollen. Der Beklagte geht aufgrund der vom BFH in seinem Beschluss vom 12. Juli 2012 (I R 32/11, BFH/NV 2012, 1853) aufgestellten Grundsätze von einer Bestandskraft der Billigkeitsentscheidung aus. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Billigkeitsregelung gemäß § 130 Abs. 2 AO sieht er als nicht gegeben an. Nachdem sich die Vertreterin des Beklagten verpflichtet hatte, die geänderten Feststellungsbescheide 2002 bis 2006 vom 06. Dezember 2011 entsprechend abzuändern, haben die Beteiligten den Rechtsstreit zu 3 K 168/13 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

25

Die Klägerin hat am 25. April 2014 beim Beklagten einen (neuen) Antrag gestellt aus Billigkeitsgründen von einer Aktivierung des Feldinventars abzusehen. Mit Schreiben vom 09. Mai 2014 hat der Beklagte daraufhin der Klägerin mitgeteilt, dass während des laufenden Klageverfahrens über die beantragte Billigkeitsmaßnahme nicht gesondert entschieden werde.

26

Dem Gericht lagen zur Entscheidung drei Bände Rechtsbehelfsakten, je ein Band Dauerbelegakten, Umsatzsteuerakten, Betriebsprüfungsakten, Feststellungsakten, Gewerbesteuerakten, zwei Bände Bilanzakten sowie ein Ordner BP-Handakten vor. Die Akten zum Verfahren 3 K 168/13 sowie zum Verfahren 3 V 59/13 hat der Senat beigezogen.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

28

Die Gewerbesteuermessbescheide 2002 bis 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die mit den Feststellungsbescheiden verbundene bestandskräftige Billigkeitsentscheidung hat keine Bindungswirkung auf die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag (1). Soweit der Beklagte erstmalig mit dem Erlass der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag (konkludent) eine Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der Höhe der Gewerbesteuermessbeträge abgelehnt hat, ist die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme rechtmäßig (2).

29

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb. Als Gewerbebetrieb ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) jede mit Gewinnabsicht unternommene selbständige nachhaltige Betätigung zu verstehen, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung einer selbständigen Tätigkeit anzusehen ist.

30

Die Klägerin erzielt gewerbliche Einkünfte. Die aus der Vermietung der Maschinen erzielten Einkünfte der Klägerin sind als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Die „Infektion“ der im Übrigen landwirtschaftlichen Einkünfte der Klägerin konnte nicht durch Ausgliederung der Vermietungstätigkeit auf die S GbR verhindert werden, denn in den Streitjahren 2002 bis 2006 lag eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin als Besitzunternehmen und der S GbR als Betriebsunternehmen vor. Dies hatte zur Folge, dass die Klägerin gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung der Maschinen an die S GbR erzielte, die gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wiederum zur Umqualifizierung der Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft führte. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem AdV-Beschluss vom 30.09.2013 zum Az. 3 V 59/13.

31

Zwischen den Beteiligten ist ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung mittlerweile unstreitig, dass die Klägerin in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Streitig ist lediglich nur noch die Frage, ob das Feldinventar bei der Ermittlung der Gewerbeerträge gewinnerhöhend zu erfassen ist.

32

1. Der Beklagte hat den Gewerbeertrag zutreffend ermittelt.

33

Gemäß § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt oder vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Der Gewerbeertrag entspricht somit, abgesehen von den gewerbesteuerlichen Zu- und Abrechnungen, grundsätzlich dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, der der Bemessung der Einkommen- und Körperschaftsteuer zugrunde zu legen ist.

34

Die Verweisung in § 7 S. 1 GewStG auf den Gewinn, wie er sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG ergibt, bedeutet keine unmittelbare Bindung an die Ergebnisse der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuerveranlagung. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist für die Zwecke des § 7 GewStG verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln (BFH-Urteil v. 17.12.2003, XI R 83/00, BStBl II 2004, 699). Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist das FA rechtlich nicht an den Betrag gebunden, den es im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer oder einer gesonderten Gewinnfeststellung als Gewinn aus Gewerbebetrieb angesetzt hat.

35

Die bestandskräftige Billigkeitsentscheidung, wonach der Klägerin gestattet ist, das Feldinventar nicht zu bilanzieren, hat für die erstmalig erlassenen Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge keine Auswirkungen.

36

Zwar stellt die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO hinsichtlich der Gestattung der Nichtbilanzierung des Feldinventars für die Steuerfestsetzung bzw. Feststellung einen Grundlagenbescheid dar (BFH-Beschluss v. 12.07.2012 I R 32/11, BFH/NV 2012, 1853).

37

Die in den ursprünglichen Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer vom 06. August 2004 (2002), 21. Juli 2005 (2003), 18. August 2006 (2004), 08. August 2007 (2005) und 29. September 2008 (2006) getroffene Billigkeitsentscheidung, das Feldinventar nicht zu bilanzieren, betrifft aber ausschließlich die Feststellungsbescheide.

38

Als gesonderter Verwaltungsakt muss eine Billigkeitsmaßnahme nach den hierfür geltenden allgemeinen Regelungen gemäß § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ihr muss der Regelungsinhalt eindeutig zu entnehmen sein. Konkret muss die Behörde für die in Rede stehende Billigkeitsentscheidung im Sinne des § 163 AO kundtun, in welcher Weise die abweichende Steuerfestsetzung erfolgen wird.

39

Nach diesen Grundsätzen bezog sich die Billigkeitsentscheidung betr. die Nichtaktivierung des Feldinventars ausschließlich auf die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 bis 2006. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Billigkeitsentscheidung mit den ursprünglichen Feststellungsbescheiden verbunden war, die zum damaligen Zeitpunkt noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auswiesen. Somit gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beklagte auch die Gewerbeerträge in ggf. zukünftigen Bescheiden über Gewerbesteuermessbeträge abweichend nach § 163 AO festsetzen wollte. Eine solche Entscheidung hätte auch dem Wortlaut der R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR/R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR widersprochen, die ausdrücklich auf die Nichtaktivierung des Feldinventars bei landwirtschaftlichen Betrieben beschränkt ist. Eine Umqualifizierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in solche aus Gewerbebetrieb stand zudem zum Zeitpunkt des Erlasses der Billigkeitsentscheidung noch gar nicht im Raum. Auch für die Klägerin war bei Erlass der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 bis 2006 klar ersichtlich, dass sich die Billigkeitsentscheidung ausschließlich auf die Feststellungsbescheide 2002 bis 2006 beziehen konnte, zumal die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Feststellungsbescheide noch gar nicht existierten, sondern erst nach Betriebsprüfung am 30. Dezember 2010 erlassen worden sind.

40

2.
Auch die (konkludente) erstmalige Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme in Verbindung mit dem erstmaligen Erlass von Bescheiden über die Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2006 vom 30. Dezember 2010 ist nicht rechtswidrig. Ein Anspruch auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme bestand nach R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR nicht.

41

Soweit der Senat im AdV-Verfahren zum Az. 3 K 59/13 die Auffassung vertreten hat, dass der Kläger, sofern er die Billigkeitsregelung in R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR für die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge in Anspruch nehmen will, zunächst beim FA einen gesonderten Antrag zu stellen hat, so hält der Senat hieran nicht mehr fest. In seinem Schriftsatz vom 02. August 2013 (vgl. Bl. 45 Rückseite, Az. 3 V 59/13) an das Gericht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass mit den Bescheiden über die Gewerbesteuermessbeträge vom 30. Dezember 2010 gleichzeitig der Antrag auf Nichtaktivierung des Feldinventars erstmalig abgelehnt worden ist. Somit ist im Streitfall die Steuerfestsetzung (betr. die Gewerbesteuermessbeträge) mit der Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung verbunden worden (§ 163 S. 3 AO).

42

Das Gericht kann zwar nach ständiger Rechtsprechung im Anfechtungsverfahren gegen die Steuerfestsetzung grundsätzlich nicht über einen Billigkeitsantrag bzw. über dessen Ablehnung entscheiden, weil dieser Gegenstand eines besonderen Verwaltungsverfahrens ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2000 IV R 54/99, BStBl II 2001, 178, unter 2. der Gründe, m. w. N.). Von einer Verbindung beider Verfahren im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 43 FGO) ist jedoch auszugehen, wenn der Kläger im Einspruchs- und im Klageverfahren ausdrücklich auch einen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen geltend gemacht und das FA darüber entschieden hat (vgl. BFH-Urteil v. 21.09.2000, IV R 54/99, BStBl II 2001, 178, unter 2. der Gründe).

43

Der Senat geht im Klageverfahren davon aus, dass es sich im Streitfall so verhält.

44

Die Klägerin hat im außergerichtlichen Verfahren bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auch hinsichtlich der Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge, sofern diese nicht aufzuheben sind, zumindest eine solche Billigkeitsentscheidung begehrt. Ebenso deutlich hat der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung betr. die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge vom 15. April 2013 zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin bei der Ermittlung der Gewerbeerträge nicht von der Billigkeitsregel R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR  Gebrauch machen kann, weil der Wortlaut dieser Richtlinie nicht erfüllt ist.

45

Die (konkludente) Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme in Verbindung mit der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung in Bezug auf die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge lagen nicht vor.

46

Grundsätzlich sind das Feldinventar und die stehende Ernte zu aktivieren, dies gilt auch für Landwirte. Ausnahmsweise kann nach R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR bei landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte aus Billigkeitsgründen abgesehen werden.

47

Bei dieser Verwaltungsregelung handelt es sich nach inzwischen einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung um eine zulässige Billigkeitsmaßnahme. Dem Verzicht auf die Aktivierung des Feldinventars liegen landwirtschaftliche Besonderheiten zu Grunde. Das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr, das den Zeitraum vom 01. Juli bis 30. Juni umfasst (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG), beginnt im Ackerbau mit der Ernte, an die sich die Feldbestellung anschließt; es endet, bevor die Ernte der angebauten Feldfrüchte beginnt. Der sofortige Betriebsausgabenabzug bewirkt daher, dass neben den Erlösen aus der Ernte auch der Aufwand für die Feldbestellung in demselben Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden kann, in dem er angefallen ist. Damit wird die oft schwierige Bewertung des Feldinventars vermieden (BFH-Urteil v. 18.3.2010 IV R 23/07, BStBl 2011, 654).

48

Das Aktivierungswahlrecht steht Steuerpflichtigen zu, soweit sie aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Einkünfte im Sinne des § 13 EStG erzielen. Gem. R 34 S. 2 KStR dürfen auch Körperschaften, bei denen alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind (§ 8 Abs. 2 KStG) die Billigkeitsregelung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist aber in diesen Fällen, dass sich der Betrieb der Körperschaft auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als organisatorisch verselbständigter Betriebsteil geführt wird.

49

Im Streitfall ist die Klägerin eine landwirtschaftlich tätige Personengesellschaft, die aufgrund ihrer Vermietungseinkünfte infolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb zu beurteilen ist. Die Höhe ihrer Vermietungseinkünfte überschreitet die Grenzen der R 135 Abs. 9 EStR. Danach ist die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen, wenn die Wirtschaftsgüter neben der eigenbetrieblichen Nutzung ausschließlich für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und die Umsätze daraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500,00 Euro im Wirtschaftsjahr betragen.

50

In der Literatur (Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte B 774a) wird zwar diskutiert, ob auch landwirtschaftlich tätige Personengesellschaften die nur infolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb zu beurteilen sind, die Billigkeitsregelung (Nichtaktivierung des Feldinventars) in Anspruch nehmen können. Maßgeblich für die Auslegung allgemeiner ermessensleitender Verwaltungsanweisungen ist jedoch nicht, wie das Gericht sie versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das Gericht darf daher derartige Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist. Im Übrigen können die Steuergerichte nur unterbinden, dass die Finanzverwaltung in Einzelfällen ohne zwingende Sachgründe, also willkürlich, von einer solchen Verwaltungsanweisung abweicht (BFH-Urteil v. 07. Dezember 2005 I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097, unter II.2d der Gründe, m. w. N.).

51

Eine ausdehnende Auslegung der  R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR in der Weise, dass auch landwirtschaftlich tätige Personengesellschaften, die nur infolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb zu beurteilen sind, die Billigkeitsregelung in Anspruch nehmen dürfen, kommt daher nicht in Betracht.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.

53

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

(1)1Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln.2Wirtschaftsjahr ist

1.
bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni.2Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist;
2.
bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen.2Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;
3.
bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.2Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.

(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:

1.
Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen.2Bei der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind;
2.
bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter.

(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung

1.
die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf einzelne Aufgaben beschränken,
2.
einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder
3.
einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittelbar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder mehrerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Absatz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung geregelt werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.