Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Apr. 2016 - IV E 1/16

bei uns veröffentlicht am14.04.2016

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 17. August 2015 KostL ... (IV R 25/12) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) ist ein Filmproduktionsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, an der im Streitjahr 2001 neben natürlichen Personen auch Kapitalgesellschaften und eine Personengesellschaft beteiligt waren. Im dem gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb geführten Revisionsverfahren wurde die Erhöhung des festgestellten Verlusts von … (Mio.) € um weitere … (Mio.) € geltend gemacht. Mit Urteil vom 21. Mai 2015 IV R 25/12 (BFHE 249, 528, BStBl II 2015, 772) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision der Klägerin zurückgewiesen und dieser die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.

2

Die von der Kostenstelle des BFH zunächst am 11. August 2015 ergangene Kostenrechnung KostL … (IV R 25/12) über … € wurde durch geänderte Kostenrechnung vom 17. August 2015 auf … € herabgesetzt. Dabei ging die Kostenstelle von einem Streitwert in Höhe von … (Mio.) € aus, den sie mit 40 % eines streitigen Verlusts von … (Mio.) € ermittelte.

3

Mit der dagegen erhobenen Erinnerung macht die Klägerin geltend, die Anwendung eines Satzes von 40 % sei grob unzutreffend. Die für den Streitwert maßgebende einkommensteuerliche Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten werde nach ständiger Rechtsprechung typisiert mit 25 % der streitigen Gewinn- oder Verlustauswirkung bemessen. Ein höherer Satz komme in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar sei, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht werde. Die Obergrenze des Pauschalsatzes betrage bei gewerblichen Einkünften im Veranlagungszeitraum 2001  40 %. Bei der Erhöhung des Satzes von 25 % sei zu berücksichtigen, auf wie viele Beteiligte der streitige Gewinn- oder Verlustbetrag entfalle (vgl. Beschluss des Thüringer Finanzgerichts --FG-- vom 2. März 2007 IV 70082/06 Ko, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 954).

4

Im Streitfall sei nicht ohne Weiteres erkennbar, dass der Regelpauschalsatz nicht den konkreten steuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten entspreche, weil natürliche Personen nur zu 43,14 % am Gesamtgewinn beteiligt seien und auf diese pro Kopf durchschnittlich ein streitiger Verlust von 43.630 € entfalle. Nach dem Beschluss des Thüringer FG in EFG 2007, 954 sei der Regelpauschalsatz bis zu einem Gewinnteil von 120.000 DM anzusetzen. Deshalb sei der Streitwert auch hier unter Anwendung des Regelpauschalsatzes zu ermitteln und betrage dann … (Mio.) €.

5

Selbst wenn man in Bezug auf die beteiligten natürlichen Personen von einem höheren Pauschalsatz ausgehen würde, sei zumindest in Bezug auf die beteiligten Körperschaften --wobei auch hinter der beteiligten Personengesellschaft eine Stiftung stehe-- in Anbetracht des Körperschaftsteuersatzes von 25 % der Ansatz des Regelpauschalsatzes sachgerecht. Gehe man davon aus, dass je zur Hälfte natürliche Personen und Körperschaften beteiligt seien, ergebe sich selbst unter Berücksichtigung des Höchstsatzes von 40 % für die natürlichen Personen ein gemittelter Satz von 32,5 %. Ein höherer Satz sei auch bei pauschalierender Betrachtung nicht zu rechtfertigen.

6

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und führt u.a. aus, es sei für den Veranlagungszeitraum 2001 grundsätzlich von einem Höchstsatz von 45 % auszugehen, von dem in einer Verlustsituation kein Abschlag im Hinblick auf eine Gewerbesteuerbelastung zu machen sei. Der Beteiligung von Körperschaften sei durch den pauschalen Abschlag von 5 % ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen stehe nicht fest, dass der auf eine Körperschaft entfallende Verlust sich ausschließlich bei dieser auswirke, weil die Körperschaft auch nur Treuhänder sein könne und die Verluste dann den Treugebern zuzurechnen seien.

7

Darauf macht die Klägerin geltend, auch bei negativen gewerblichen Einkünften habe die Rechtsprechung einen Höchstsatz von 40 % angewendet. Selbst wenn der überwiegenden Beteiligung juristischer Personen nur durch einen Abschlag von 5 % Rechnung getragen würde, ergäbe sich ein Pauschalsatz von 35 %.

8

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. Die Ermittlung des Streitwerts unter Anwendung eines Pauschalsatzes von 40 % sei nicht zu beanstanden, weil an der Klägerin nahezu ausschließlich natürliche Personen beteiligt seien, die im Fall des Obsiegens hohe Verlustbeträge mit hohen Einkünften hätten ausgleichen können.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Erinnerung (§ 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--) ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

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1. Der der angefochtenen Kostenrechnung zugrunde gelegte Streitwert ist nicht zu beanstanden.

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a) Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst der BFH in ständiger Rechtsprechung den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich --i.S. einer Vereinfachungsregelung-- mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen. Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt.

12

Der vorgenannte Prozentsatz ist bei Streit um die Höhe des Gewinns allerdings keine feste Größe. Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz der tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkung nicht gerecht wird. Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa Beschluss des BFH vom 31. Juli 2014 IV E 2/14, BFH/NV 2014, 1766, m.w.N.). Die Obergrenze des Pauschalsatzes beträgt für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 nach dem BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05 (BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54) 45 %.

13

Betrifft die gesonderte und einheitliche Feststellung gewerbliche Einkünfte, ist wegen der Möglichkeit der Anrechnung von Gewerbesteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes bei der Bemessung des typisierten Satzes ein angemessener Abschlag zu machen (BFH-Beschluss in BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54). Bei Feststellung eines Verlusts ist eine solche Korrektur des Pauschalsatzes allerdings im Regelfall nicht vorzunehmen, weil Bemessungsgrundlage für die Anrechnung der Gewerbesteuermessbetrag ist, der im Fall eines Verlusts jedoch grundsätzlich Null beträgt (BFH-Beschluss vom 12. November 2015 IV E 8/15, BFH/NV 2016, 221). Vielmehr kann bei Verlusten aus den Umständen zu schließen sein, dass diese bei den Feststellungsbeteiligten zum Ausgleich hoher positiver Einkünfte dienen sollen, was eine Anwendung des höchsten Pauschalsatzes auch dann rechtfertigt, wenn möglicherweise nicht bei allen Beteiligten ein Grenzsteuersatz in dieser Höhe erreicht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287).

14

Die pauschalierte Streitwertbemessung im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte ist auch dann maßgebend, wenn an der streitigen Feststellung ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Allerdings bleibt der auf einen progressiven Steuertarif abzielende Erhöhungsgrund eines hohen Streitwerts außer Betracht, wenn alle Feststellungsbeteiligten nach einem einheitlichen Steuertarif herangezogen werden (BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041).

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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kostenstelle des BFH zutreffend einen Pauschalsatz von 40 % auf den streitigen Verlustbetrag angewendet. In Bezug auf die beteiligten natürlichen Personen ist der Satz von 40 % auch dann sachgerecht, wenn sich bei einer durchschnittlichen Betrachtung pro Kopf ein Betrag in der von der Klägerin angegebenen Größenordnung von ca. 44.000 € ergeben sollte. Sind Verluste einer Fondsgesellschaft streitig, deren Geschäftsmodell die Verlusterzielung ausdrücklich vorsieht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verlustanteile der Gesellschafter bei deren Einkommensteuerfestsetzung hohe andere Einkünfte ausgleichen und sich deshalb mit dem Spitzensteuersatz einkommensteuermindernd auswirken (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110; vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806). Die Anwendung des Höchstsatzes für die typisierte Bemessung der einkommensteuerlichen Auswirkung einer solchen Verlustfeststellung ist deshalb im Regelfall nicht zu beanstanden. Ein Abschlag für die Möglichkeit zur Anrechnung der Gewerbesteuer ist dabei nicht zu machen. Im Streitfall war danach ein Pauschalsatz von 45 % in Bezug auf die beteiligten natürlichen Personen angemessen.

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Für die beteiligten Körperschaften wäre zwar grundsätzlich der Körperschaftsteuersatz als Maßstab für die typisierte Streitwertberechnung heranzuziehen. Ist eine Körperschaft allerdings an einer Fondsgesellschaft mit planmäßiger Verlusterzielung beteiligt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Körperschaft lediglich als Treuhänder für natürliche Personen fungiert und dass im Ergebnis den Treugebern die Verlustanteile zuzurechnen sind. Deshalb ist es auch in einem solchen Fall gerechtfertigt, den Anteil der Körperschaft dem Höchstsatz zu unterwerfen, es sei denn, es steht ausnahmsweise offensichtlich fest, dass kein Treuhandverhältnis besteht. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

17

Im Ergebnis kann die Bemessung des Streitwerts mit 40 % des streitigen Verlusts danach nicht als sachwidrig angesehen werden.

18

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Apr. 2016 - IV E 1/16 zitiert 5 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Einkommensteuergesetz - EStG | § 35


(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungs

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.