Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Feb. 2011 - II B 50/10

bei uns veröffentlicht am09.02.2011

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Gründe, welche nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Zulassung der Revision führen würden, liegen nicht vor.

2

1. Soweit sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Blick auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darauf beruft, das Finanzgericht (FG) habe einen objektiv falsch adressierten Bescheid in unzulässiger Weise durch Auslegung in einen an sie gerichteten Bescheid "umgedeutet", dringt sie schon deshalb nicht durch, weil sie damit keinen Verfahrensfehler, sondern einen solchen bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts rügt. Beanstandet der Steuerpflichtige, das Finanzamt habe den Steuerbescheid nicht wirksam bekannt gegeben, so macht er einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Oktober 2006 X B 59/06, nicht amtlich veröffentlicht). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint und auf sachfremden Erwägungen beruht sowie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Derart schwerwiegende Fehler hat die Klägerin weder dargelegt noch sind sie erkennbar, denn eine ungenaue Adressatenangabe ist unschädlich, wenn --wie im Streitfall durch die Bezeichnung des Erwerbsvorgangs in der Bescheidbegründung-- aus anderen Umständen erkennbar wird, an welche Person sich der Bescheid seinem Inhalt nach richtet (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1986 III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178).

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2. Soweit die Klägerin rügt, das FG-Urteil weiche dahingehend i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von der Rechtsprechung des BFH ab, dass es einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Generalübernehmervertrag alleine aus der Personenidentität der Gesellschafter von Verkäuferin und Generalübernehmerin geschlossen habe, liegt eine solche Divergenz ebenfalls nicht vor.

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a) Die Annahme eines einheitlichen Vertragsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt nach der ständigen BFH-Rechtsprechung neben dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags den Abschluss eines Vertrages über die Errichtung eines Gebäudes zwischen dem Erwerber und der Veräußererseite, d.h. entweder dem Grundstücksveräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich bzw. durch vertragliche Abrede (Zusammenarbeit, abgestimmtes Verhalten) verbundenen Dritten voraus (vgl. etwa BFH-Urteile vom 23. Juni 1982 II R 155/80, BFHE 136, 427, BStBl II 1982, 741; vom 6. Dezember 1989 II R 72/87, BFH/NV 1991, 344, und II R 145/87, BFH/NV 1991, 345; vom 11. Mai 1994 II R 62/91, BFH/NV 1994, 901; vom 16. Januar 2002 II R 16/00, BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431). Dies wiederum folgt aus der Überlegung, dass nur dann eine solche Sachverhaltsgestaltung ihrem objektiven Inhalt nach dem Abschluss eines das bebaute Grundstück umfassenden Grundstückskaufvertrags entspricht (BFH-Urteil in BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431).

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b) Ein danach für die Annahme eines einheitlichen Vertragsgegenstandes "bebautes Grundstück" erforderlicher enger sachlicher Zusammenhang zwischen einem auf den Erwerb eines Grundstücks und einem auf die Errichtung eines Gebäudes abzielenden Vertrag kann sich --wie vom FG zutreffend angenommen-- beim Auftreten mehrerer Gesellschaften aus der (Teil-)Identität der Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften ergeben (BFH-Urteil vom 23. November 1994 II R 47/94, BFH/NV 1995, 640; vgl. zur faktischen Bindung aufgrund der Gesellschafterstruktur auch BFH-Beschluss vom 4. Oktober 2005 II B 29/05, BFH/NV 2006, 123). Abgesehen davon, dass es Aufgabe des FG ist, die entsprechenden Tatsachen festzustellen und zu würdigen, ist ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungs- bzw. Generalübernehmervertrag jedenfalls dann ohne weiteres anzunehmen, wenn an der grundstücksveräußernden Gesellschaft dieselben Gesellschafter beteiligt sind, wie an dem Bebauungsunternehmen (Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., § 9 Rz 165).

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3. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Wiedergabe des Tatbestandes und weitere Begründung.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.