Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Nov. 2014 - I R 69/13

bei uns veröffentlicht am27.11.2014

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18. April 2013  3 K 2356/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2010) im Inland wohnten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war bei der in der Schweiz ansässigen X-AG nichtselbständig tätig. Er erzielte im Streitjahr einen "Bruttolohn total" in Höhe von 166.248 CHF. Die X-AG behielt vom Bruttolohn gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) --DBA-Schweiz 1971/1992-- 4,5 % Quellensteuer ein und führte diese an die Eidgenössische Steuerverwaltung ab. Die Abführung erfolgte monatlich.

2

Die Klägerin erzielte aus ihrer in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit als Ärztin insgesamt einen Bruttoarbeitslohn von 67.415 €. Von diesen Einnahmen wurde Lohnsteuer von insgesamt 11.323 € einbehalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt. Im Übrigen bezog die Klägerin noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 243 €.

3

Des Weiteren erzielten die Kläger gemeinsam je zur Hälfte Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 1.816,23 €. Diese Kapitalerträge unterlagen dem inländischen Steuerabzug. Es wurde jeweils Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten.

4

Gegen den für das Streitjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid legten die Kläger Einspruch ein und machten hierbei geltend, dass der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zu Unrecht den erweiterten Härteausgleich gemäß § 46 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG 2009) i.V.m. § 70 der im Streitjahr geltenden Fassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 2000) nicht durchgeführt habe. Bei Anwendung des (erweiterten) Härteausgleichs vermindere sich das zu versteuernde Einkommen um 363 €. Damit konnten die Kläger jedoch nicht durchdringen, weil sich das FA auf eine Passage im sog. Grenzgängerhandbuch der baden-württembergischen Finanzverwaltung (dort Fach B Teil 3 Nummer 1 Tz 2) berief, wonach der Härteausgleich in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zu gewähren sei. Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg vermochte keinen sachlichen Grund zu erkennen, den erweiterten Härteausgleich zu versagen (Urteil vom 18. April 2013  3 K 2356/12, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1316).

5

Dagegen wendet sich das FA mit seiner vom FG zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

7

1. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden. Der Kläger unterlag mit seinen von der X-AG bezogenen Einkünften als Grenzgänger gemäß Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 im Inland der Be-steuerung. Die Tatsache, dass wegen des ausländischen Arbeit-gebers kein Lohnsteuerabzug durchgeführt wurde, steht der An-wendung der Härtefallregelung des § 46 Abs. 5 EStG 2009 i.V.m. § 70 EStDV 2000 nicht entgegen.

8

a) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur bei Vorliegen der in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 EStG 2009 aufgeführten besonderen Voraussetzungen durchgeführt. So ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 EStG 2009 etwa dann zu veranlagen, wenn die --um bestimmte Beträge ggf. zu vermindernde-- positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, mehr als 410 € beträgt. Liegen die besonderen Voraussetzungen nicht vor, dann unterbleibt eine Veranlagung (§ 25 Abs. 1 letzter Halbsatz EStG 2009).

9

In denjenigen Fällen, in denen nach § 46 Abs. 2 EStG 2009 die Veranlagung durchzuführen ist, ist gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EStG 2009 ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 € betragen (sog. Härteausgleich). Betragen diese Einkünfte in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2009 mehr als 410 €, dann kann durch eine Rechtsverordnung die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird (§ 46 Abs. 5 EStG 2009, sog. erweiterter Härteausgleich). Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht und zum Ausgleich von Härten in § 70 EStDV 2000 Folgendes geregelt: Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 410 €, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger als 820 € sind (Härteausgleichsbetrag). Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte.

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b) Ausgangspunkt der Härtefallregelungen in § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 ist danach die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2009 enthaltene 410 €-Grenze für "Nebeneinkünfte" eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitslohn als "Haupteinkunftsquelle" bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren der Besteuerung unterworfen wurde. Wird die Grenze unterschritten, dann findet eine dem Vereinfachungszweck des Lohnsteuerabzugsverfahrens zuwiderlaufende Pflichtveranlagung des Arbeitnehmers nicht allein deshalb statt, um die geringfügigen Nebeneinkünfte der an sich gebotenen Besteuerung zuführen zu können. Dadurch werden die Nebeneinkünfte dieses Arbeitnehmers bis zur "Freigrenze" von 410 € im Ergebnis von der Besteuerung freigestellt. § 46 Abs. 3 EStG 2009 überträgt diese "Freigrenze" der Sache nach auf die Veranlagungsfälle des § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG 2009 und sorgt damit für die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer: Auch wenn eine Veranlagung aus den in § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG 2009 genannten Gründen erfolgen muss, bleiben Nebeneinkünfte unterhalb von 410 € steuerlich unberücksichtigt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2003 VI R 74/00, BFHE 201, 300, BStBl II 2003, 496). Der erweiterte Härteausgleich ergänzt das Entlastungskonzept, indem er die bei einem geringfügigen Überschreiten der "Freigrenze" drohende sprunghafte Mehrbelastung des Arbeitnehmers in einer Übergangszone bis 820 € stufenweise abmildert.

11

c) Ebenfalls aus Gleichbehandlungsgründen sind die steuerlichen Vergünstigungen, die der einfache und der erweiterte Härteausgleich gewähren, auch solchen Arbeitnehmern zuzugestehen, die mit ihrem von einem ausländischen Arbeitgeber bezogenen Arbeitslohn im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mangels Vornahme eines Lohnsteuerabzugs nicht gemäß § 46 EStG 2009, sondern nach der Grundnorm des § 25 Abs. 1 EStG 2009 zu veranlagen sind. Denn es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, diesen Arbeitnehmern den Härteausgleich zu versagen, der ihnen ohne Weiteres zugestanden hätte, wenn sie bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt gewesen wären (BFH-Urteile vom 7. August 1959 VI 299/57 U, BFHE 69, 538, BStBl III 1959, 462; vom 10. Januar 1992 VI R 117/90, BFHE 167, 52, BStBl II 1992, 720, jeweils zu einem in der Schweiz beschäftigten Grenzgänger).

12

Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Dass diese zur Rechtslage nach dem früher geltenden DBA-Schweiz 1971 ergangen ist, ist unerheblich. Denn im Abkommensrecht hat sich hinsichtlich der Grenzgängerbesteuerung nichts geändert, was für die Frage der analogen Anwendung des § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 von Bedeutung sein könnte.

13

2. Nach diesen Grundsätzen ist vom Einkommen der Kläger ein Härteausgleichsbetrag abzuziehen.

14

a) Beim Kläger wurde im Hinblick auf seine Einkünfte aus seiner Grenzgängertätigkeit zutreffend kein Lohnsteuerabzug vorgenommen, weil sein ausländischer Arbeitgeber hierzu nicht verpflichtet war (§ 38 Abs. 1 EStG 2009). Daher ist der Kläger zwar nicht gemäß § 46 Abs. 2 EStG 2009, wohl aber nach der Grundnorm des § 25 Abs. 1 EStG 2009 zu veranlagen. Die Härteausgleichsregelungen in § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 sind in diesem Fall analog anzuwenden (BFH-Urteile in BFHE 69, 538, BStBl III 1959, 462, und in BFHE 167, 52, BStBl II 1992, 720).

15

b) Die Grenzgängereinkünfte des Klägers können entgegen der Auffassung der Revision nicht i.S. des § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 i.V.m. § 70 Satz 1 EStDV 2000 als "einkommensteuerpflichtige Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist" (nicht lohnversteuerte Nebeneinkünfte), qualifiziert werden und führen im Ergebnis daher auch nicht zu einem (deutlichen) Überschreiten der dort genannten Betragsgrenzen von 410 € und 820 €. Denn es liegt in der Konsequenz der analogen Anwendung der Härteausgleichsregelungen auf Grenzgängerfälle, dass der in der Schweiz erzielte und im Inland besteuerte Arbeitslohn so behandelt wird, als wäre er aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis unter Vornahme des Lohnsteuerabzugs bezogen worden (lohnversteuerte Haupteinkünfte). Mit diesem Verständnis wird das Gleichbehandlungsziel, das von den Härteausgleichsregelungen verfolgt wird, entgegen der vom FA in der Revisionsbegründung geäußerten Auffassung nicht verfehlt, sondern für Grenzgänger gerade erst erreicht. Ein sachlicher Grund, Grenzgängern im Unterschied zu Inlandsbeschäftigten die materiellen Steuervergünstigungen des § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 vorzuenthalten, kann weder dem Abkommensrecht noch den nationalen Steuervorschriften entnommen werden. Auch das FA vermag keinen solchen Grund zu benennen. Sein Hinweis, dass im Streitfall im Hinblick auf den lohnversteuerten Arbeitslohn der Klägerin ein Veranlagungstatbestand nach § 46 Abs. 2 EStG 2009 gegeben sei, ändert an der gleichheitsrechtlichen Problematik nichts. Denn selbst wenn eine Veranlagungspflicht gemäß § 46 Abs. 2 EStG 2009 gegeben sein sollte, so spricht doch nichts dafür, den Klägern materielle Steuervergünstigungen vorzuenthalten, die ihnen ohne Weiteres zustünden, wenn der "ganze Fall in Deutschland spielen" würde.

16

3. Von einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 126a Satz 3 FGO ab.

17

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 38 Erhebung der Lohnsteuer


(1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, s

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126a


Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu höre

Einkommensteuergesetz - EStG | § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht


(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleib

Einkommensteuergesetz - EStG | § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit


(1) (weggefallen) (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,1.wenn die positive Summe der einkommensteue

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2013 - 3 K 2356/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

Tenor 1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 7. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2012 wird die Einkommensteuer auf ---- festgesetzt.2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.3. Die Hinzuz
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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 08. Feb. 2017 - 5 K 1331/16

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist die Einbeziehung von Kapitalerträgen, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert wurden, in de

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Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 7. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2012 wird die Einkommensteuer auf ---- festgesetzt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Eheleute, die für den Veranlagungszeitraum 2010 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war im Streitjahr bei der in der Schweiz in T/Kanton A ansässigen T-AG (im Folgenden: T-AG bzw. Arbeitgeberin) nichtselbständig tätig. Im Jahr 2007 wurde der Kläger zum Prokuristen mit dem Zeichnungsrecht: Kollektiv zu zweien ernannt. Er erzielte aus seiner Tätigkeit für die T-AG einen „Bruttolohn total“ in Höhe von -- CHF.
Dem Kläger war am 15. September 2000 vom Migrationsamt A/CH die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA G für die ganze Schweiz erteilt worden, die auch im Streitjahr gültig war (Hinweis auf Art. 4 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 [Systematische Sammlung des Bundesrechts -SR- 142.203, www.admin.ch > direkt zu Bundesblatt bzw. Gesetzgebung] i.V.m. Art. 6, 7 und 28 ff. Anhang I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg vom 21. Juni 1999, das am 2. September 2001 vom Bundestag als Gesetz beschlossen worden [BGBl II 2001, 810] und am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist [FZA bzw. auch: Abkommen-EG-Schweiz]).
Der Kläger unterlag mit seinen Einkünften aus nicht/unselbständiger Arbeit als Grenzgänger gemäß Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888; BStBl I 1993, 928) -DBA-Schweiz 1992- im Inland der Besteuerung.
Die Arbeitgeberin des Klägers behielt vom Bruttolohn total von -- CHF gemäß Art. 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBA-Schweiz 1992 4,5 % (= -- CHF, s. Tz. 12 des Lohnausweises und Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zum DBA-Schweiz 1971 vom 30. September 1993, BGBI II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927 -Zustimmungsgesetz-) Quellensteuer(n) ein und führte diese an die Eidgenössische Steuerverwaltung -ESTV- des Kantons B ab. Die Abführung erfolgte monatlich (Hinweis auf die monatlichen Lohnabrechnungen für das Streitjahr).
Welche (Schweizerischen) Steuerarten (Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern) von der abgeführten Quellensteuer betroffen sind, ist den Angaben im Lohnausweis nicht zu entnehmen (wegen weiterer Einzelheiten zum Quellensteuerabzug in der Schweiz [aus Schweizerischer Sicht]: Brand/Bechthold in: Weigell/Brand/Safarik, Investitions- und Steuerstandort Schweiz, 3. Aufl., 2012, A. II. 2.3.1 [Seite 15], bzw. im Kanton Thurgau: Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung Thurgau, Grenzgänger über die Besteuerung an der Quelle von Grenzgängern in Deutschland/Österreich und Arbeitsort im Kanton Thurgau; insgesamt zur [Schweizerischen] Quellensteuer: Steuerinformation, herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz -SSK-, Die Besteuerung an der Quelle; Eidgenössische Steuerverwaltung, Schweizerisch-deutsches Doppelbesteuerungsabkommen, Merkblatt für deutsche Grenzgänger in der Schweiz, Locher/Maier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland -im Folgenden: Locher u.a.-, Band 1, A 3.3.9 Anhänge 1-3).
Zuvor war dem Kläger vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) am 21. Oktober 2009 die für das Streitjahr wirksame Bescheinigung zur Vorlage bei seiner Arbeitgeberin und zur Ermäßigung der Abzugssteuern (auf 4,5 %) nach Art. 15a Abs. 1 Satz 3 DBA-Schweiz 1992 erteilt worden, nach der er im Streitjahr im Inland ansässig gewesen sei (Bl. 5 der ESt-Akten; vgl. im Übrigen: Nrn. I und III. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 -Verhandlungsprotokoll- BGBI II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929; Tzn. 21-22, 28-31 und 33 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 80/94, BStBl I 1994, 683). Das BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 gibt den Inhalt einer mit der Schweiz abgeschlossenen Verständigungsvereinbarung wieder (Locher u.a., a.a.O., Band 1, A.3.3.10 und dieselben, a.a.O., Band 8 B 15 a.4).
Die Klägerin erzielte aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit als Ärztin bei der Arbeitgeberin K insgesamt einen Bruttoarbeitslohn von -- EUR. Von diesen Einnahmen wurde Lohnsteuer von insgesamt -- EUR einbehalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt (das FA) abgeführt. Im Übrigen erzielte die Klägerin noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 243 EUR.
Des Weiteren erzielten die Kläger gemeinsam zu je ½ Anteil Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 1.816,23 EUR. Diese Kapitalerträge unterlagen dem inländischen Steuerabzug. Es wurde jeweils Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten. Die Kläger beantragten zusammen mit der Einkommensteuererklärung in den beigefügten Anlagen KAP die Günstigerprüfung, eine Überprüfung des Steuereinbehalts für die Kapitalerträge und erklärten im Übrigen, dass sie kirchensteuerpflichtig seien und von den Kapitalerträgen zwar Kapitalertragsteuer aber keine Kirchsteuer einbehalten wurde.
Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 16. April 2012 berücksichtigte das FA die erklärten Kapitalerträge nicht. Zusammen mit der Einkommensteuerfestsetzung wurde die (bis dahin nicht erhobene) Kirchensteuer für die zuvor dargelegten Kapitalerträge festgesetzt (insgesamt: 4,06 EUR). In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass die beantragte Günstigerprüfung ergeben habe, dass die Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif nicht günstiger sei. Bei einer Änderung des Steuerbescheids werde die Prüfung von Amts wegen erneut durchgeführt werden; ein erneuter Antrag sei nicht erforderlich.
10 
Im Rahmen der dem Einkommensteuerbescheid beigefügten Anrechnungsverfügung rechnete das FA gemäß Art. 15a Abs. 3 Buchstabe a DBA-Schweiz 1992 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes -EStG 2010- die „Abzugsteuer Schweiz“ [richtig wohl: Abzugssteuer] in Höhe von -- EUR (= -- CHF x 72 v.H. [= amtlicher Umrechnungskurs für das Streitjahr -Fach B Teil 4 Nummer 1 des Grenzgängerhandbuchs bzw. die Verfügung des Landesfinanzamts für Steuern Bayern vom 10. Januar 2013 S 1301.2.1-39/10 St 32, Internationales Steuerrecht -IStR- 2013, 384; a.A.: Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. Dezember 2009 VI R 4/08, BStBl II 2010, 698]) auf die (festgesetzte) Einkommensteuer an. Im Übrigen wurden Einkommensteuervorauszahlungen (s. § 37 EStG 2010) in Höhe von 9.632 EUR geleistet.
11 
Der Einkommensteuerbescheid vom 16. April 2012 (einem Montag) wurde aufgrund eines sog. (mündlich im Rahmen eines Telefonats gestellten) Antrages auf schlichte Änderung i.S. v.§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) durch den Einkommensteuerbescheid vom 7. Mai 2012 zugunsten der Kläger außerhalb des Streitpunkts des vorliegenden Verfahrens geändert. Im ursprünglichen Bescheid war der Arbeitnehmeranteil des Klägers zur Schweizerischen Altersvorsorge in Höhe von 11.724,59 EUR versehentlich nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden.
12 
Mit ihrem am 16. Mai 2012 (einem Mittwoch) eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, dass das FA zu Unrecht den erweiterten Härteausgleich gemäß § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 der im Streitjahr geltenden Fassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000) nicht durchgeführt habe. Bei Anwendung des (erweiterten) Härteausgleichs vermindere sich das zu versteuernde Einkommen um 363 EUR (= 820 EUR ./. 243 EUR [Einkünfte aus selbständiger Arbeit] ./. 214 EUR [Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags von 1.602 EUR -§ 20 Abs. 9 Satz 2 ff. EStG 2010-]). Damit belaufe sich der Abzugsbetrag nach § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 auf den Betrag, um den die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte der Kläger geringer seien als 820 EUR (§ 70 EStDV 2000). Im Übrigen ergäbe sich unter Berücksichtigung des (erweiterten) Härteausgleichs bei der Günstigerprüfung, dass eine Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif günstiger sei (Hinweis auf § 32d Abs. 6 Sätze 1 und 3 EStG 2010; vgl. hierzu: Treiber in: Blümich, Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer, Kommentar, -im Folgenden: Blümich/Bearbeiter- § 32d Anm. 160 ff.). Der Klägerin den Härteausgleich zu versagen, nur weil der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 beziehe, sei unbillig.
13 
Das FA lehnte es anschließend im Schreiben vom 22. Mai 2012 ab, dem Einspruch abzuhelfen. Es verwies insoweit auf die einer Abhilfe entgegenstehenden Anweisungen im Grenzgängerhandbuch zu Fach B Teil 3 Nummer 1 Tz. 2 und das dort im Bezug genommene Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg (FG) vom 28. April 2003 2 K 426/01 n.v. Dieses Urteil wurde den Beteiligten im Klageverfahren vom FG übersandt.
14 
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2012 erklärten die Kläger, dass sie für die Klägerin den Härteausgleich beantragen. Diese habe neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen hätten, Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt.
15 
Das FA wies den Einspruch unter Hinweis auf das im Grenzgängerhandbuch zu Fach B Teil 3 Nummer 1 Tz. 2 zitierte, rechtskräftig gewordene FG-Urteil 2 K 426/01 mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2012 als unbegründet zurück. Auf die dargelegten Erwägungen, die den im genannten FG-Urteil dargelegten Rechtsgrundsätzen folgen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
16 
Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren zur Berücksichtigung des erweiterten Härteausgleichs in Höhe von 363 EUR nach § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 weiter.
17 
Die Kläger beantragen (sinngemäß), den Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2012 unter Berücksichtigung des Härteausgleichs in Höhe von 363 EUR zu ändern und demzufolge die Einkommensteuer auf 51.388 EUR festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
18 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
20 
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Sache wurde vom Berichterstatter mit den Beteiligten mehrfach telefonisch erörtert. Dabei wurden die Beteiligten auch auf die Vorschrift des § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.
21 
Dem Senat lagen folgende Akten vor:
1 Band Einkommensteuerakten Band II angelegt 2004 - geschlossen 2009
1 Band Einkommensteuerakten Band III von Veranlagungszeitraum 2010
1 Band Rechtsbehelfsakten Band I angelegt 2010

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig
                                                                 A.
23 
I. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich um eine Anfechtungsklage i.S.v. § 40 Abs. 1 Alternative 1 FGO i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO.
24 
1.a) Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2012 (§ 40 Abs. 2 FGO). Im Rahmen des gegen den vorgenannten Einkommensteueränderungsbescheid von den Klägern eingeleiteten Einspruchsverfahrens war die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO) und nicht nur eingeschränkt. Dem hat das FA Rechnung getragen und im Einspruchsverfahren in materiell-rechtlicher Hinsicht geprüft, ob von den Klägern der erweiterte Härteausgleich i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 in Anspruch genommen werden kann.
25 
b) Einer erneuten Überprüfung der Sache in vollem Umfang im Einspruchsverfahren (und im vorliegenden Klageverfahren) stand (steht) nicht entgegen, dass die Kläger zuvor -nach Bekanntgabe des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids vom 16. April 2012- dessen sog. schlichte Änderung i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO begehrt hatten und diesem Antrag dadurch entsprochen wurde, dass im -im vorliegenden Klageverfahren angegriffenen- Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Mai 2012 weitere Vorsorgeaufwendungen des Klägers in Höhe von 11.274 EUR als Sonderausgaben angesetzt wurden. Zwar ist in einem Einspruchsverfahren gegen einen -im Rahmen einer sog. schlichten Änderung bekanntgegebenen- Einkommensteueränderungsbescheid nur eine lediglich punktuelle, beschränkt auf das konkrete Änderungsbegehren Überprüfung zulässig (hier: höherer Sonderausgabenabzug; vgl. hierzu: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, Kommentar, 2. Aufl., § 172 Rz. 21 mit Nachweisen zur steuergerichtlichen Rechtsprechung). Im Streitfall war jedoch eine umfassende Überprüfung der Sache im Hinblick auf den erweiterten Härteausgleich i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 noch zulässig, weil die Kläger dieses Begehren am 16. Mai 2012 gegenüber dem FA als Einwendung gegen den Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Mai 2012 dargelegt haben. Sie haben damit innerhalb der noch offenen Rechtsbehelfsfrist gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid vom 16. April 2012 ihr Wahlrecht zwischen einer schlichten Änderung i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und einer umfassenden Änderung der Steuerfestsetzung in einem Einspruchsverfahren i.S.v. § 348 ff. AO (Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 172 AO Tz. 29 ff. mit umfangreichen Nachweisen) im letztgenannten Sinn zulässigerweise (nachträglich) ausgeübt (vgl. hierzu etwa: BFH-Beschluss vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415; BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 25/99, BStBl II 2000, 283).
26 
II. Auch wenn -entgegen den zuvor dargelegten Erwägungen- davon ausgegangen würde, dass die Kläger mit der Geltendmachung des erweiterten Härteausgleichs i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 am 16. Mai 2012 nach der schlichten Änderung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids vom 16. April 2012 durch den Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Mai 2012 nicht in zulässiger Weise Einspruch gegen diesen Bescheid eingelegt haben, der eine umfassende -über die schlichte Änderung hinausgehende- Überprüfung ermöglichte, müsste zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass sie eine weitere und zulässige -weil innerhalb der noch offenen Einspruchsfrist gegen den ursprünglichen Bescheid vorgebrachte (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 30/05, BStBl II 2007, 503; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2007 II B 33/06, BFH/NV 2007, 1265)- schlichte Änderung durch Gewährung des erweiterten Härteausgleichs i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 geltend gemacht haben. Gegen die Ablehnung der schlichten Änderung mit Verfügung vom 22. Mai 2012 haben die Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 2012 Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 20. August 2012 zurückgewiesen wurde. Das form- und fristgerecht erhobene Klagebegehren der Kläger wäre dann i.S. einer Verpflichtungsklage auszulegen, das FA zu verurteilen (§ 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO i.V.m. § 101 Satz 1 FGO), eine schlichte Änderung durch Gewährung des erweiterten Härteausgleichs i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 vorzunehmen.
                                                              B.
27 
Die Klage ist begründet. Zu Unrecht hat das FA den (erweiterten) Härteausgleich i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 von -der Höhe nach insoweit zu Recht unstreitig zwischen den Beteiligten- 363 EUR nicht gewährt.
28 
I.1. Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 können (ungeachtet des Art. 15 DBA-Schweiz) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Grenzgänger in diesem Sinne ist jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1992). Diese Voraussetzungen für eine Besteuerung der Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland sind im Streitfall gegeben. Der Kläger hatte im Streitjahr in K seinen Wohnsitz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2010) und war damit i.S.v. Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz im Inland ansässig. Der Kläger übte seine nichtselbständige Arbeit in der Schweiz für die in der Schweiz ansässige T-AG aus. Damit waren die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nur in der Bundesrepublik Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat des Klägers steuerpflichtig, weil er im Übrigen regelmäßig von seinem Arbeitsort bei der T-AG an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1992).
29 
2. Nach §§ 38 ff. EStG 2010 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Gemäß dem insoweit allein in Betracht kommenden § 38 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG 2010 gilt dies jedoch nur, soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO), einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO), seine Geschäftsleitung (§ 10 AO), seinen Sitz (§ 11 AO), eine Betriebsstätte (§ 12 AO) oder einen ständigen Vertreter (§ 13 AO) hat (Blümich/Thürmer, a.a.O., § 38 EStG Anm. 70 ff.). Der Kläger hatte keinen inländischen Arbeitgeber i.S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EStG, weil seine Arbeitgeberin im Streitjahr ihren ausschließlichen Sitz in der Schweiz in T hatte und im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sie die Tatbestandsmerkmale der §§ 8-13 AO im Inland erfüllt haben könnte. Deshalb war im Streitfall die Einkommensteuer nicht durch den Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) abgegolten (§ 46 Abs. 4 Satz 1 EStG 2010), sondern durch Veranlagung gemäß § 25 Abs. 1 EStG zu erheben (BFH-Urteile vom 10. Januar 1992 VI R 117/90, BStBl II 1992, 720; vom 7. August 1959 VI 299/57 U, BStBl III 159, 462; vgl. hierzu auch: II. der Entscheidungsgründe) unter -der außerhalb der Einkommensteuerfestsetzung erfolgten- Anrechnung der an das FA abgeführten Einkommensteuervorauszahlungen (§ 37 EStG 2010) und der von der Arbeitgeberin des Klägers einbehaltenen und an die ESTV abgeführten (Schweizerischen) Quellensteuer (Art. 15a Abs. 3 Buchstabe a DBA-Schweiz 1992 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2010, vgl. hierzu: BFH-Urteile vom 17. November 2010 I R 76/09, BStBI II 2012, 276; vom 2. März 2010 I R 75/08, BFH/NV 2010, 1820; Brandis in: Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15a Schweiz, Anm. 60-63 mit umfangreichen Nachweisen; Gosch in: Kirchhof, EStG, Kommentar, 12. Aufl., § 36 Anm. 7; zur Durchführung der Schweizerischen Quellenbesteuerung: Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts -Bger- vom 16. Januar 2010 i.S. X. contre Steuerverwaltung des Kantons Genf und Verwaltungsrekurskommission des Kantons Genf 2C_319/2009, 2C_321/2009, Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts -BGE- 136 II 241; vgl. im Übrigen: Seite 5 Abs. 2 ff. des Tatbestandes).
30 
3. Die Veranlagung gemäß § 25 Abs. 1 EStG 2010 konnte im Streitfall nicht aus Gründen des § 46 Abs. 2 EStG 2010 unterbleiben, weil das Einkommen des Klägers nicht ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestand, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde (allgemein zum Verhältnis des § 25 EStG 2010 zu § 46 EStG 2010: Blümich/Heuermann, a.a.O., § 46 EStG Anm. 17). Entsprechend entfällt nach dem gerade wiedergegebenen Gesetzeswortlaut -und ausgehend von den vom Kläger verwirklichten Einkünften (s. hierzu auch zu 4.c)- die Anwendung des § 46 Abs. 2 EStG 2010 auf den Streitfall. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 3 EStG 2010 setzt die Anwendung des Härteausgleichs allerdings die Verwirklichung eines der § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 EStG 2010 genannten Tatbestände voraus. Des Weiteren findet der -hier in Rede stehende- erweiterte Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2010) nur auf Fälle des § 46 Abs. 2 Nrn.1 bis 7 EStG 2010 Anwendung (vgl. Tillmann in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 46 EStG Anm. 78 und 87 mit umfangreichen Nachweisen zur BFH-Rechtsprechung; Schmidt/Kulosa, EStG, Kommentar, 32. Aufl., § 46 Anm. 44; Blümich/Heuermann, a.a.O., § 46 Anm. 160).
31 
4.a) Nach diesen Rechtsgrundsätzen könnte ein erweiterter Härteausgleich (§ 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000) jedenfalls insoweit nicht gewährt werden, weil das Einkommen des Klägers weder ganz noch teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestand, von denen ein Steuerabzug (zugunsten des deutschen Steuerfiskus) vorgenommen wurde, und deshalb eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG 2010 zulässigerweise nicht durchgeführt werden darf. Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Vorschrift des § 46 Abs. 5 EStG 2010 (erweiterte Härteausgleich) aus Gleichbehandlungsgründen analog anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer -wie im Streitfall der Kläger- bei einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt und daher keine Lohnsteuer (kein Steuerabzug) einzubehalten ist (BFH-Urteile in BStBl II 1992, 720; in BStBl III 1959, 462). Diese Auffassung wird auch im Schrifttum (ausschließlich) vertreten (Blümich/Heuermann, a.a.O., EStG § 46 Anm. 153; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 46 Anm. 41; Kirchhof/Seiler, a.a.O., § 46 Anm. 33; Tillmann in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 46 Anm. 80; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15a Anm. 20). Ihr schließt sich auch der erkennende Senat an.
32 
b) Danach steht den Klägern im Streitfall der erweiterte Härteausgleich i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 wegen der von Ihnen erzielten Nebeneinkünfte (aus selbständiger Arbeit und Kapitalvermögen) zu, weil kein sachlicher Grund dafür zu ersehen ist, dass dem Kläger -anders als in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG 2010- der Härteausgleich versagt wird, der ihm zugestanden hätte, wenn er bei einem Arbeitgeber im Inland (z.B. in K) beschäftigt gewesen wäre (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 720).
33 
c) Ob im Übrigen im Hinblick darauf, dass die Klägerin als Ärztin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei einer im Inland ansässigen Arbeitgeberin (K) erzielt hat, von denen ganz ein Steuerabzug (Lohnsteuer) vorgenommen wurde und demzufolge wegen der hier in Rede stehenden Nebeneinkünfte über 410 EUR (aus Kapitalvermögen und aus selbständiger Arbeit) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2010 in Betracht kommen könnte, der erweiterte Härteausgleich (§ 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000) auch aus diesem Grunde zu gewähren sein könnte, braucht der erkennende Senat nicht zu entscheiden. Denn der erweiterte Härteausgleich i.S.v. § 46 Abs. 5 EStDV 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 ist in jedem Falle -unberührt von der Entscheidung über diese Rechtsfrage- nach den oben zu I. dargelegten Rechtsgrundsätzen zu gewähren.
34 
II. Unberührt von den zuvor zu I.3. und I.4.c) dargelegten Rechtsgrundsätzen weist der erkennende Senat daraufhin, dass im Streitfall eine Veranlagung auch deshalb durchzuführen war, weil die Kläger hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG 2010 die Veranlagung nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer gewählt haben (vgl. hierzu eingehend: Blümich/Treiber, a.a.O., EStG § 32d Anm. 160 ff.; Blümich/Heuermann, a.a.O., EStG § 25 Anm. 21, jeweils mit weiteren Nachweisen).
35 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
36 
IV. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Kläger konnten die Hilfe eines sachkundigen Bevollmächtigten zu ihrer Vertretung für unentbehrlich halten (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181).
37 
V. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Im Übrigen dient die Revisionszulassung im Hinblick auf das von der vorliegenden Entscheidung abweichende Urteil des 2. Senats des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 28. April 2003 2 K 426/01 n.v. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Schließlich weicht die Anweisung zu Fach B Teil 3 Nummer 1 Tz. 2 im Grenzgängerhandbuch der baden-württembergischen Finanzverwaltung von der zuvor dargelegten Rechtsauffassung ab. Schließlich weist der erkennende Senat daraufhin, dass die BFH-Urteile in BStBl II 1992, 720 und in BStBl III 1959, 462 Grenzgängerregelungen betrafen (Hinweis z.B. auf die bis zum 31. Dezember 1993 wirksame Vorschrift des Art.15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 [BGBl II 1972, 1021, BStBl I 1972, 518]), die inzwischen außer Kraft getreten sind.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig
                                                                 A.
23 
I. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich um eine Anfechtungsklage i.S.v. § 40 Abs. 1 Alternative 1 FGO i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO.
24 
1.a) Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2012 (§ 40 Abs. 2 FGO). Im Rahmen des gegen den vorgenannten Einkommensteueränderungsbescheid von den Klägern eingeleiteten Einspruchsverfahrens war die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO) und nicht nur eingeschränkt. Dem hat das FA Rechnung getragen und im Einspruchsverfahren in materiell-rechtlicher Hinsicht geprüft, ob von den Klägern der erweiterte Härteausgleich i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 in Anspruch genommen werden kann.
25 
b) Einer erneuten Überprüfung der Sache in vollem Umfang im Einspruchsverfahren (und im vorliegenden Klageverfahren) stand (steht) nicht entgegen, dass die Kläger zuvor -nach Bekanntgabe des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids vom 16. April 2012- dessen sog. schlichte Änderung i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO begehrt hatten und diesem Antrag dadurch entsprochen wurde, dass im -im vorliegenden Klageverfahren angegriffenen- Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Mai 2012 weitere Vorsorgeaufwendungen des Klägers in Höhe von 11.274 EUR als Sonderausgaben angesetzt wurden. Zwar ist in einem Einspruchsverfahren gegen einen -im Rahmen einer sog. schlichten Änderung bekanntgegebenen- Einkommensteueränderungsbescheid nur eine lediglich punktuelle, beschränkt auf das konkrete Änderungsbegehren Überprüfung zulässig (hier: höherer Sonderausgabenabzug; vgl. hierzu: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, Kommentar, 2. Aufl., § 172 Rz. 21 mit Nachweisen zur steuergerichtlichen Rechtsprechung). Im Streitfall war jedoch eine umfassende Überprüfung der Sache im Hinblick auf den erweiterten Härteausgleich i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 noch zulässig, weil die Kläger dieses Begehren am 16. Mai 2012 gegenüber dem FA als Einwendung gegen den Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Mai 2012 dargelegt haben. Sie haben damit innerhalb der noch offenen Rechtsbehelfsfrist gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid vom 16. April 2012 ihr Wahlrecht zwischen einer schlichten Änderung i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und einer umfassenden Änderung der Steuerfestsetzung in einem Einspruchsverfahren i.S.v. § 348 ff. AO (Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 172 AO Tz. 29 ff. mit umfangreichen Nachweisen) im letztgenannten Sinn zulässigerweise (nachträglich) ausgeübt (vgl. hierzu etwa: BFH-Beschluss vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415; BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 25/99, BStBl II 2000, 283).
26 
II. Auch wenn -entgegen den zuvor dargelegten Erwägungen- davon ausgegangen würde, dass die Kläger mit der Geltendmachung des erweiterten Härteausgleichs i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 am 16. Mai 2012 nach der schlichten Änderung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids vom 16. April 2012 durch den Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Mai 2012 nicht in zulässiger Weise Einspruch gegen diesen Bescheid eingelegt haben, der eine umfassende -über die schlichte Änderung hinausgehende- Überprüfung ermöglichte, müsste zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass sie eine weitere und zulässige -weil innerhalb der noch offenen Einspruchsfrist gegen den ursprünglichen Bescheid vorgebrachte (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 30/05, BStBl II 2007, 503; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2007 II B 33/06, BFH/NV 2007, 1265)- schlichte Änderung durch Gewährung des erweiterten Härteausgleichs i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 geltend gemacht haben. Gegen die Ablehnung der schlichten Änderung mit Verfügung vom 22. Mai 2012 haben die Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 2012 Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 20. August 2012 zurückgewiesen wurde. Das form- und fristgerecht erhobene Klagebegehren der Kläger wäre dann i.S. einer Verpflichtungsklage auszulegen, das FA zu verurteilen (§ 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO i.V.m. § 101 Satz 1 FGO), eine schlichte Änderung durch Gewährung des erweiterten Härteausgleichs i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 vorzunehmen.
                                                              B.
27 
Die Klage ist begründet. Zu Unrecht hat das FA den (erweiterten) Härteausgleich i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 von -der Höhe nach insoweit zu Recht unstreitig zwischen den Beteiligten- 363 EUR nicht gewährt.
28 
I.1. Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 können (ungeachtet des Art. 15 DBA-Schweiz) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Grenzgänger in diesem Sinne ist jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1992). Diese Voraussetzungen für eine Besteuerung der Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland sind im Streitfall gegeben. Der Kläger hatte im Streitjahr in K seinen Wohnsitz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2010) und war damit i.S.v. Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz im Inland ansässig. Der Kläger übte seine nichtselbständige Arbeit in der Schweiz für die in der Schweiz ansässige T-AG aus. Damit waren die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nur in der Bundesrepublik Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat des Klägers steuerpflichtig, weil er im Übrigen regelmäßig von seinem Arbeitsort bei der T-AG an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1992).
29 
2. Nach §§ 38 ff. EStG 2010 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Gemäß dem insoweit allein in Betracht kommenden § 38 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG 2010 gilt dies jedoch nur, soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO), einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO), seine Geschäftsleitung (§ 10 AO), seinen Sitz (§ 11 AO), eine Betriebsstätte (§ 12 AO) oder einen ständigen Vertreter (§ 13 AO) hat (Blümich/Thürmer, a.a.O., § 38 EStG Anm. 70 ff.). Der Kläger hatte keinen inländischen Arbeitgeber i.S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EStG, weil seine Arbeitgeberin im Streitjahr ihren ausschließlichen Sitz in der Schweiz in T hatte und im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sie die Tatbestandsmerkmale der §§ 8-13 AO im Inland erfüllt haben könnte. Deshalb war im Streitfall die Einkommensteuer nicht durch den Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) abgegolten (§ 46 Abs. 4 Satz 1 EStG 2010), sondern durch Veranlagung gemäß § 25 Abs. 1 EStG zu erheben (BFH-Urteile vom 10. Januar 1992 VI R 117/90, BStBl II 1992, 720; vom 7. August 1959 VI 299/57 U, BStBl III 159, 462; vgl. hierzu auch: II. der Entscheidungsgründe) unter -der außerhalb der Einkommensteuerfestsetzung erfolgten- Anrechnung der an das FA abgeführten Einkommensteuervorauszahlungen (§ 37 EStG 2010) und der von der Arbeitgeberin des Klägers einbehaltenen und an die ESTV abgeführten (Schweizerischen) Quellensteuer (Art. 15a Abs. 3 Buchstabe a DBA-Schweiz 1992 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2010, vgl. hierzu: BFH-Urteile vom 17. November 2010 I R 76/09, BStBI II 2012, 276; vom 2. März 2010 I R 75/08, BFH/NV 2010, 1820; Brandis in: Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15a Schweiz, Anm. 60-63 mit umfangreichen Nachweisen; Gosch in: Kirchhof, EStG, Kommentar, 12. Aufl., § 36 Anm. 7; zur Durchführung der Schweizerischen Quellenbesteuerung: Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts -Bger- vom 16. Januar 2010 i.S. X. contre Steuerverwaltung des Kantons Genf und Verwaltungsrekurskommission des Kantons Genf 2C_319/2009, 2C_321/2009, Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts -BGE- 136 II 241; vgl. im Übrigen: Seite 5 Abs. 2 ff. des Tatbestandes).
30 
3. Die Veranlagung gemäß § 25 Abs. 1 EStG 2010 konnte im Streitfall nicht aus Gründen des § 46 Abs. 2 EStG 2010 unterbleiben, weil das Einkommen des Klägers nicht ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestand, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde (allgemein zum Verhältnis des § 25 EStG 2010 zu § 46 EStG 2010: Blümich/Heuermann, a.a.O., § 46 EStG Anm. 17). Entsprechend entfällt nach dem gerade wiedergegebenen Gesetzeswortlaut -und ausgehend von den vom Kläger verwirklichten Einkünften (s. hierzu auch zu 4.c)- die Anwendung des § 46 Abs. 2 EStG 2010 auf den Streitfall. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 3 EStG 2010 setzt die Anwendung des Härteausgleichs allerdings die Verwirklichung eines der § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 EStG 2010 genannten Tatbestände voraus. Des Weiteren findet der -hier in Rede stehende- erweiterte Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2010) nur auf Fälle des § 46 Abs. 2 Nrn.1 bis 7 EStG 2010 Anwendung (vgl. Tillmann in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 46 EStG Anm. 78 und 87 mit umfangreichen Nachweisen zur BFH-Rechtsprechung; Schmidt/Kulosa, EStG, Kommentar, 32. Aufl., § 46 Anm. 44; Blümich/Heuermann, a.a.O., § 46 Anm. 160).
31 
4.a) Nach diesen Rechtsgrundsätzen könnte ein erweiterter Härteausgleich (§ 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000) jedenfalls insoweit nicht gewährt werden, weil das Einkommen des Klägers weder ganz noch teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestand, von denen ein Steuerabzug (zugunsten des deutschen Steuerfiskus) vorgenommen wurde, und deshalb eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG 2010 zulässigerweise nicht durchgeführt werden darf. Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Vorschrift des § 46 Abs. 5 EStG 2010 (erweiterte Härteausgleich) aus Gleichbehandlungsgründen analog anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer -wie im Streitfall der Kläger- bei einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt und daher keine Lohnsteuer (kein Steuerabzug) einzubehalten ist (BFH-Urteile in BStBl II 1992, 720; in BStBl III 1959, 462). Diese Auffassung wird auch im Schrifttum (ausschließlich) vertreten (Blümich/Heuermann, a.a.O., EStG § 46 Anm. 153; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 46 Anm. 41; Kirchhof/Seiler, a.a.O., § 46 Anm. 33; Tillmann in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 46 Anm. 80; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15a Anm. 20). Ihr schließt sich auch der erkennende Senat an.
32 
b) Danach steht den Klägern im Streitfall der erweiterte Härteausgleich i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 wegen der von Ihnen erzielten Nebeneinkünfte (aus selbständiger Arbeit und Kapitalvermögen) zu, weil kein sachlicher Grund dafür zu ersehen ist, dass dem Kläger -anders als in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG 2010- der Härteausgleich versagt wird, der ihm zugestanden hätte, wenn er bei einem Arbeitgeber im Inland (z.B. in K) beschäftigt gewesen wäre (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 720).
33 
c) Ob im Übrigen im Hinblick darauf, dass die Klägerin als Ärztin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei einer im Inland ansässigen Arbeitgeberin (K) erzielt hat, von denen ganz ein Steuerabzug (Lohnsteuer) vorgenommen wurde und demzufolge wegen der hier in Rede stehenden Nebeneinkünfte über 410 EUR (aus Kapitalvermögen und aus selbständiger Arbeit) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2010 in Betracht kommen könnte, der erweiterte Härteausgleich (§ 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000) auch aus diesem Grunde zu gewähren sein könnte, braucht der erkennende Senat nicht zu entscheiden. Denn der erweiterte Härteausgleich i.S.v. § 46 Abs. 5 EStDV 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 ist in jedem Falle -unberührt von der Entscheidung über diese Rechtsfrage- nach den oben zu I. dargelegten Rechtsgrundsätzen zu gewähren.
34 
II. Unberührt von den zuvor zu I.3. und I.4.c) dargelegten Rechtsgrundsätzen weist der erkennende Senat daraufhin, dass im Streitfall eine Veranlagung auch deshalb durchzuführen war, weil die Kläger hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG 2010 die Veranlagung nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer gewählt haben (vgl. hierzu eingehend: Blümich/Treiber, a.a.O., EStG § 32d Anm. 160 ff.; Blümich/Heuermann, a.a.O., EStG § 25 Anm. 21, jeweils mit weiteren Nachweisen).
35 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
36 
IV. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Kläger konnten die Hilfe eines sachkundigen Bevollmächtigten zu ihrer Vertretung für unentbehrlich halten (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181).
37 
V. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Im Übrigen dient die Revisionszulassung im Hinblick auf das von der vorliegenden Entscheidung abweichende Urteil des 2. Senats des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 28. April 2003 2 K 426/01 n.v. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Schließlich weicht die Anweisung zu Fach B Teil 3 Nummer 1 Tz. 2 im Grenzgängerhandbuch der baden-württembergischen Finanzverwaltung von der zuvor dargelegten Rechtsauffassung ab. Schließlich weist der erkennende Senat daraufhin, dass die BFH-Urteile in BStBl II 1992, 720 und in BStBl III 1959, 462 Grenzgängerregelungen betrafen (Hinweis z.B. auf die bis zum 31. Dezember 1993 wirksame Vorschrift des Art.15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 [BGBl II 1972, 1021, BStBl I 1972, 518]), die inzwischen außer Kraft getreten sind.

(1) (weggefallen)

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
4.
wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
bis c) (weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen;
9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.

(3)1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.

(4)1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.

(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.

Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) (weggefallen)

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
4.
wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
bis c) (weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen;
9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.

(3)1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.

(4)1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.

(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) (weggefallen)

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
4.
wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
bis c) (weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen;
9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.

(3)1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.

(4)1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.

(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1) (weggefallen)

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
4.
wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
bis c) (weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen;
9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.

(3)1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.

(4)1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.

(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) (weggefallen)

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
4.
wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
bis c) (weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen;
9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.

(3)1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.

(4)1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.

(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.

Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.