Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Aug. 2011 - I B 169/10

bei uns veröffentlicht am22.08.2011

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwand, der auf die Zuführungen von handelsrechtlichem Fremdkapital durch das ausländische Stammhaus entfällt.

2

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine deutsche Zweigniederlassung eines französischen Kreditinstituts in der Rechtsform einer Société Anonyme (Aktiengesellschaft nach französischem Recht). Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3

Die Steuererklärungen für die Streitjahre 2002 und 2003 enthielten Berechnungen zur Korrektur des Zinsaufwands wegen sog. Unterdotierung der Eigenmittel der Betriebsstätte nach den Grundsätzen der Finanzverwaltung (Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben betr. Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen [Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze] vom 24. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1076). Nach diesen Berechnungen (nach der sog. Bilanzsummenmethode, s. Tz. 4.1.3 des BMF-Schreibens in BStBl I 1999, 1076) war eine Korrektur des bei der Klägerin erfassten Zinsaufwands bezogen auf die Zuführungen von handelsrechtlichem Fremdkapital durch das Stammhaus nicht vorzunehmen. Für 2003 war vermerkt, dass eine Berechnung auf der Grundlage der sog. Verwaltungsgrundsätze-Dotationskapital (BMF-Schreiben betr. Grundsätze der Verwaltung zur Bestimmung des Dotationskapitals bei Betriebsstätten international tätiger Kreditinstitute vom 29. September 2004, BStBl I 2004, 917) nachgereicht würde. Dazu kam es jedoch nicht.

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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) legte davon abweichend ein Dotationskapital zugrunde, das mit jeweils 4,5 % aus gewichteten Marktrisikopositionen der vorangegangenen Veranlagungszeiträume errechnet war. Hieraus ergaben sich Unterdotierungen in Höhe von 14.336.269 € bzw. von 25.141.116 €. Die auf dieser Grundlage als nicht abziehbar angesehenen Zinsen ermittelte das FA anhand des für das jeweilige Streitjahr geltenden 12-Monats-EURIBOR (2002: 3,34 % [478.831 €]; 2003: 2,78 % [698.923 €]).

5

Mit seiner Einspruchsentscheidung erhöhte das FA die Körperschaftsteuer 2003 und den Gewerbesteuermessbetrag 2003; im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen. Die Änderung zum Streitjahr 2003 beruht auf der Anwendung der sog. Mindestkapitalausstattungsmethode (Tz. 5.2 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 917 i.V.m. Tz. 2.1.3 des BMF-Schreibens in BStBl I 1999, 1076). Dabei setzte das FA das Dotationskapital mit 8,5 % der gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen an. Das Hessische Finanzgericht (FG) hat die dagegen gerichteten Klagen abgewiesen (Urteil vom 25. August 2010  4 K 3475/06, 4 K 3261/09).

6

Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision zuzulassen.

7

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unbegründet.

9

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ebenfalls ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748).

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2. a) Die Klägerin hat als klärungsbedürftig die Rechtsfrage dargelegt, ob ein im EU-Ausland ansässiges Kreditinstitut seiner inländischen (deutschen) Zweigniederlassung für steuerliche Zwecke Dotationskapital (Eigenkapital) zurechnen müsse, wenn das Kreditinstitut aufgrund des sog. EU-Passes der ausschließlichen bankaufsichtsrechtlichen Zulassung, Kontrolle und Überwachung in seinem Herkunftsland unterliege und von daher seine inländische Zweigniederlassung eigentlich nicht mit Dotationskapital ausstatten muss.

11

b) Ein Klärungsbedürfnis für diese Rechtsfrage besteht nicht.

12

aa) Das FG hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil (zu 2.a der Gründe) darauf verwiesen, dass zur Bemessung eines ausreichenden Dotationskapitals der Betriebsstätte grundsätzlich ein äußerer Fremdvergleich nach der direkten Methode durchzuführen sei (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 25. Juni 1986 II R 213/83, BFHE 147, 264, BStBl II 1986, 785); bei Betriebsstätten von Banken seien in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Vorschriften über die Ausstattung mit haftendem Mindestkapital nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) zu beachten (Hinweis auf das Senatsurteil vom 23. August 2000 I R 98/96, BFHE 193, 144, BStBl II 2002, 207). Soweit die bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften kein haftendes Mindesteigenkapital vorschreiben würden, könne die Eigenkapitalzuordnung nach betriebswirtschaftlichen Kriterien erfolgen; dabei könne auch auf Hilfskriterien wie die Kapitalspiegelmethode, auf einen internen Betriebsvergleich oder auf die branchenübliche Kapitalausstattung zurückgegriffen werden. Auf dieser Grundlage seien sowohl die funktions- und risikobezogene Kapitalaufteilungsmethode (Tz. 2.1.2 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 917) als auch die (im Streitfall herangezogene) Mindestkapitalausstattungsmethode (Tz. 2.1.3 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 917) nicht zu beanstanden, da sich beide an den Vorgaben des KWG orientieren würden.

13

bb) Das FG hat damit einen Maßstab zugrunde gelegt, der bankaufsichtsrechtliche Regelungen und die zu diesen Zwecken erstellten Daten als Vorgaben für eine branchenspezifische Beurteilung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung --und unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Steuerpflichtigen, eine "an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierte anderweitige Berechnung anzustellen" (zu 2.b der Gründe)-- anerkennt. Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 193, 144, BStBl II 2002, 207 als Zweck der Rechtsprechung zum Dotationskapital inländischer Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute herausgestellt, das Eigenkapital ausländischer Kreditinstitute mit Betriebsstätten im Inland nach wirtschaftlichen Kriterien --zu denen auch bankaufsichtsrechtliche Vorgaben gehören-- für steuerliche Zwecke rechnerisch zwischen den inländischen und den anderen Betriebsstätten des Kreditinstituts aufzuteilen. Daraus ist --wie es das FG getan hat-- abzuleiten, dass die allein das Bankaufsichtsrecht betreffende Umsetzung der Richtlinien des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 124, 16) und vom 3. Dezember 1991 zur Durchführung der Richtlinie 89/299/EWG über die Eigenmittel von Kreditinstituten (91/633/EWG, ABlEG Nr. L 339, 33) sowie der Zweiten Richtlinie des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (89/646/EWG, ABlEG Nr. L 386, 1) durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2211) die Grundsätze der steuerrechtlichen Einkünfteabgrenzung nicht verändert hat. Auch wenn nun die auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum bezogene Niederlassungsfreiheit für Kreditinstitute eingeführt wurde ("Europäischer Pass"), so dass ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäftes betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen darf, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird (§ 53b Abs. 1 Satz 1 KWG), hat dies für die an nationale (und: falls vorhanden) branchenspezifische Beurteilungskriterien anknüpfenden (aber nicht zwingend von ihr abhängigen) steuerrechtlichen Aufteilungsgrundsätze keine Bedeutung.

14

3. a) Die Klägerin hat als klärungsbedürftig weiterhin die Rechtsfrage dargelegt, ob die Bemessung des Dotationskapitals einer inländischen Zweigniederlassung eines in Frankreich ansässigen Kreditinstituts nach Maßgabe der sog. Verwaltungsgrundsätze Dotationskapital unter Anwendung der sog. Mindestkapital- oder Kapitalausstattungsmethode mit den deutschen Grundsätzen zur Betriebsstättengewinnermittlung (§§ 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. §§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 50 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 20. Dezember 2001 (BGBl II 2002, 2372, BStBl I 2002, 892) --DBA-Frankreich-- vereinbar ist.

15

b) Auch für diese Rechtsfrage besteht kein Klärungsbedürfnis.

16

aa) Das FG hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil (zu 2. c und 3.a der Gründe) darauf verwiesen, dass Art. 4 Abs. 1, 2 DBA-Frankreich die in den Steuerbescheiden berücksichtigte Rechtsfolge stütze: Wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Staat durch eine dort belegene Betriebsstätte gewerblich tätig sei, müssten dieser Betriebsstätte diejenigen Gewinne zugerechnet werden, die sie hätte erzielen können, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befasst und mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt hätte. Danach werde die ausländische Zweigniederlassung eines Unternehmens aus dem jeweils anderen Vertragsstaat als selbständiges Unternehmen fingiert. Hinsichtlich der Eigenkapitalzuordnung und der Abzugsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen für zur Verfügung gestelltes Kapital bedeute dies, dass die inländische Niederlassung einer ausländischen Bank aufgrund der Eigenart ihrer Geschäfte die nach dem KWG erforderliche Mindestkapitalausstattung benötige, um ihre Geschäftstätigkeit ausüben zu können. Werde danach der Zweigniederlassung Fremdkapital zugeführt, das steuerlich als Eigenkapital (Dotationskapital) zu behandeln sei, seien die dafür anfallenden Zinsen allein dem Stammhaus zuzurechnen. Die streitige Besteuerung der inländischen Betriebsstätte verstoße auch nicht gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 i.V.m. Art. 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, ABlEG 2002 Nr. C 325, 1, jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrages von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01). Denn die Kürzung des Zinsaufwands knüpfe nicht daran an, dass es sich bei der Klägerin um die rechtlich unselbständige Zweigniederlassung einer ausländischen Körperschaft handele. Entscheidend sei vielmehr, dass die über die vom FA zum Abzug zugelassenen Zinsen hinaus geltend gemachten Mehraufwendungen nicht wirtschaftlich durch die Tätigkeit oder die Existenz der Betriebsstätte veranlasst seien (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. März 2002 II R 84/99, BFH/NV 2002, 1017).

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bb) Das FG hat damit zunächst entschieden, dass der Grundsatz, nach dem eine Zweigniederlassung (bzw. Betriebsstätte) an dem Eigenkapital des Gesamtunternehmens angemessen zu beteiligen ist, in ausreichender Weise auf das im Doppelbesteuerungsabkommen abgebildete Erfordernis der Abgrenzung der Besteuerungsrechte der Vertragsstaaten bei grenzüberschreitender Tätigkeit (hier: Art. 4 Abs. 1, 2 DBA-Frankreich) zurückgeführt werden kann. Dies unterliegt unter Berücksichtigung der bisher ergangenen (und vom FG im angefochtenen Urteil nachgewiesenen) BFH-Rechtsprechung keinem Zweifel und ist daher nicht klärungsbedürftig. Dass als Leitbild der Abgrenzungsaufgabe ein äußerer Fremdvergleich nach der direkten Methode in Betracht kommt, ist durch das BFH-Urteil in BFHE 147, 264, BStBl II 1986, 785 entschieden. Da es eine betriebswirtschaftlich eindeutige Bestimmung entsprechend dieser Maßgabe nicht geben wird, vielmehr eine Bandbreite von im jeweiligen Einzelfall sachgerechten Quantifizierungen in Betracht kommt, muss das FG als Tatsachengericht auf der Grundlage sachgerechter Methoden eine solche Abgrenzung im Einzelfall --und als solche nach Maßgabe des § 118 Abs. 2 FGO in einem Revisionsverfahren verbindlich-- vornehmen. Dabei kann es, wie das FG zutreffend hervorgehoben hat, in der Branche der Klägerin einer funktions- und risikobezogenen Kapitalaufteilungsmethode --wie sie mit dort beschriebenen Parametern Gegenstand der Tz. 2.1.2 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 917 ist-- folgen, wenn bei der Ermittlung der Kriterien der einzelfallbezogenen Abgrenzungsentscheidung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit verbleibt, auf der Grundlage eigenständiger Maßgaben --z.B. der im Streitfall von der Klägerin herangezogenen "Bilanzsummenmethodik" (s.a. Tz. 4.1.3 des BMF-Schreibens in BStBl I 1999, 1076)-- ein hiervon abweichendes, jedoch wirtschaftlich angemessenes Ergebnis darzulegen (s. insoweit Tz. 2.1.1 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 917). Im Übrigen hat das FG auf der Grundlage eines äußeren Fremdvergleichs (Maßstab der selbständigen Tätigkeit der Zweigstelle als eigenständiges Kreditinstitut im Inland) auch die (Unter-)Grenze einer Mindestkapitalausstattung --wie sie Gegenstand der Tz. 2.1.3 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 917 ist-- zu beachten, was zugleich als Ausdruck einer Willkürgrenze (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 7 MA Rz 291 mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 1. April 1987 II R 186/80, BFHE 150, 65, BStBl II 1987, 550) bei Berücksichtigung der (unternehmerischen) Maßgaben des Steuerpflichtigen im Rahmen seiner konkreten Abgrenzungsentscheidung zu werten ist. Das dem jeweiligen Streitfall angemessene Ergebnis der Abgrenzungsentscheidung ist vom FG als Tatsachengericht zu ermitteln. Es kann nicht Gegenstand einer Revisionsentscheidung sein, in abstrakter Weise die allgemeinen Maßgaben der einzelnen im BMF-Schreiben angeführten Entscheidungskriterien einer Rechtskontrolle zu unterwerfen.

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cc) Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass das Verlangen nach Dotationskapital für steuerliche Zwecke nicht gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) verstößt. Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. März 2007 C-524/04 "Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation" (Slg. 2007, I-2107) ist für den Bereich der Gesellschafterfremdfinanzierung entschieden, dass ein Verstoß gegen den Fremdvergleichsgrundsatz als objektiver Anhaltspunkt für eine künstliche Konstruktion zu werten sein kann (Tz. 81 ff. des EuGH-Urteils) und damit die Niederlassungsfreiheit nicht verletzt. Gegenstand der streiterheblichen Abgrenzungsfrage ist es aber gerade, eine dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechende Zuordnung von Eigenkapital zum Stammhaus und zur Zweigniederlassung vorzunehmen und auf dieser Grundlage den Zinsaufwand für den durch die Geschäftstätigkeit in der Zweigniederlassung veranlassten Teil von dem wirtschaftlich auf eine Eigenkapitalausstattung entfallenden Teil zu separieren (s. insoweit bereits BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1017).

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Gesetz über das Kreditwesen


Kreditwesengesetz - KWG

Kreditwesengesetz - KredWG | § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums


(1) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2 Absatz 10 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ih

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 2 Beschränkte Steuerpflicht


Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind 1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften;2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigu

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2 Absatz 10 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, auch durch vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaat haben, im Inland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen seines Herkunftsmitgliedstaates zugelassen worden ist, die Geschäfte von der Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach Maßgabe der Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union beaufsichtigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für CRR-Kreditinstitute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen. § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

(1a) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland als Datenbereitstellungsdienst tätig werden, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen seines Herkunftsmitgliedstaates oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zugelassen worden ist und die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind.

(2) Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung der Aufsichtsbehörde, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen verlangen.

(2a) Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 2 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen von vertraglich gebundenen Vermittlern, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaat des Instituts haben und die das Institut im Inland heranziehen will, auf ihrer Internetseite, soweit die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates diese mitgeteilt haben.

(3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die folgenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten:

1.
§ 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 2,
1a.
§ 10 Absatz 2,
2.
(weggefallen)
3.
die §§ 14, 18a, 22 und 23,
4.
§ 23a, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt,
5.
§ 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7,
6.
die §§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2,
7.
§ 25h Absatz 1 bis 3, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie § 25h Absatz 4 und 5,
8.
die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1 und 6, § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49,
9.
§ 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3 Absatz 1, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, die §§ 18a, 23a, 37, 44 Absatz 1 sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49dieses Gesetzes und § 17des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Auf Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland einen Zugang anbieten, ist § 23a nicht anzuwenden.

(4) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Pflichten nach Absatz 3 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht nachkommt oder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass es diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates. Ergreifen die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates keine Maßnahmen oder erachtet die Aufsichtsbehörde die Maßnahme auf Grundlage der ihr von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Informationen und Erkenntnissen als unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen. Sind die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mit den zu ergreifenden Maßnahmen nicht einverstanden, können sie die Angelegenheit nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde verweisen und diese um Unterstützung bitten.

(5) In dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen anordnen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat keine Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation der Kreditinstitute (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15) erlassen hat. Sie hat die Europäische Kommission, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, wenn

1.
der Herkunftsmitgliedstaat eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2001/24/EG angeordnet oder erlassen hat,
2.
der Herkunftsmitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen angeordnet oder ergriffen hat, damit das Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommt,
3.
die Europäische Kommission nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, des Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde entschieden hat, dass die Maßnahmen nach Satz 1 aufzuheben sind oder
4.
der Grund für ihre Anordnung entfallen ist.

(6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der Aufsichtsbehörde selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.

(7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7, 9 und 10, oder Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringt oder sich als Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörde ausüben, wenn

1.
das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrere CRR-Kreditinstitute ist,
2.
seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet,
3.
das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als CRR-Kreditinstitut zugelassen sind,
4.
die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsmitgliedstaat betrieben werden,
5.
das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens halten,
6.
das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt haben und
7.
das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen ist.
Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(7a) Ergreift die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach Absatz 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7, sind diese schriftlich zu begründen und dem Institut bekanntzumachen.

(8) Die Bundesanstalt kann beantragen, dass eine inländische Zweigniederlassung eines Instituts mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als bedeutend angesehen wird. Gehört das Institut einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe an, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, richtet die Bundesanstalt den Antrag an die für die Beaufsichtigung der Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle, anderenfalls an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates. Der Antrag ist zu begründen. Eine Zweigniederlassung ist insbesondere dann als bedeutend anzusehen, wenn

1.
ihr Marktanteil gemessen an den Einlagen 2 vom Hundert übersteigt,
2.
sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts auf die systemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Abwicklungs- und Verrechnungssysteme im Inland auswirken würde oder
3.
ihr eine gewisse Größe und Bedeutung gemessen an der Kundenzahl innerhalb des Banken- und Finanzsystems zukommt.
Die Bundesanstalt kann von den Instituten nach Satz 1 alle Angaben verlangen, die für die Beurteilung nach Satz 4 erforderlich sind.

(9) Haben die Bundesanstalt, die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates sowie gegebenenfalls die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags keine einvernehmliche Entscheidung über die Einstufung der Zweigniederlassung als bedeutend getroffen, entscheidet die Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte der anderen zuständigen Stelle innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst über die Einstufung einer Zweigniederlassung als bedeutend. Diese Entscheidung ist den anderen zuständigen Stellen schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden.

(10) Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Artikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU wird die Entscheidung der Stelle, die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständig ist, von der Bundesanstalt als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Ist die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene oder auf teilkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft zuständig, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis sie nicht zuständig ist, und kommt es in den Fällen des § 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb der viermonatigen Frist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung aller zuständigen Stellen, so entscheidet die Bundesanstalt allein. Bei der Entscheidung berücksichtigt sie angemessen die Auffassungen und Vorbehalte der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ausübt; die Entscheidung muss der Risikobewertung und den Auffassungen und Vorbehalten Rechnung tragen, die innerhalb der viermonatigen Frist von den anderen zuständigen Stellen geäußert wurden. Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermonatsfrist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 2 bis zu dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. Die Bundesanstalt übersendet der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ausübt, die schriftliche Entscheidung unter Angabe der vollständigen Begründung. Wurde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde angehört, berücksichtigt die Bundesanstalt deren Stellungnahme und begründet jede erhebliche Abweichung davon.

(11) Bevor die Bundesanstalt eine Prüfung nach § 44 über eine Zweigniederlassung anordnet, die im Inland tätig ist, hat sie die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates anzuhören. Die Informationen und Erkenntnisse, die durch die Prüfung gewonnen werden, sind den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, wenn sie wichtig sind für die Risikobewertung des Mutterinstituts oder für die Stabilität des Finanzsystems des Herkunftsmitgliedstaates.

(12) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanzmärkte anordnen, dass die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 für einen Übergangszeitraum nach dem Austritt auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach Absatz 1 im Inland über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht haben, ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach dem Austritt Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, die in engem Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verträgen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt gegeben werden.

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind

1.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften;
2.
sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; inländische Einkünfte sind auch
a)
die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen dafür gewährt werden, dass sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland einem anderen überlassen und der andere, dem die Anteile zuzurechnen sind, diese Anteile oder gleichartige Anteile zurückzugeben hat,
b)
die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gewährt werden, soweit Gegenstand des Wertpapierpensionsgeschäfts Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind, und
c)
die in § 8b Abs. 10 Satz 2 genannten Einnahmen oder Bezüge, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Entgelt für die Überlassung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gewährt gelten.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.