Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2018 - 7 BV 17.712

bei uns veröffentlicht am06.02.2018

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für ihre am 16. April 1998 geborene Tochter die Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch der Staatlichen Fachoberschule in N* … für das Schuljahr 2014/2015. Die Schülerin nahm dort am Modellversuch der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ teil, die mittlerweile gemäß Art. 16 Abs. 1 Nr. 6 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in das Regelangebot an bayerischen Fachoberschulen aufgenommen worden ist.

Der Beklagte hatte eine Übernahme der Beförderungskosten mit Bescheid vom 13. August 2015, bestätigt durch Widerspruchsbescheid der Regierung von M* … vom 8. Dezember 2015, abgelehnt. Die dem Wohnort der Klägerin und ihrer Tochter in C* … nächstgelegene Fachoberschule sei nicht diejenige in N* …, sondern die Fachoberschule in F* … Zwar biete die Fachoberschule in F* … – anders als die Fachoberschule N* … – nicht die von der Tochter der Klägerin gewählte Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ an. Da die Ausbildungsrichtung aber vorläufig nur im Rahmen eines Schulversuchs erprobt werde und insbesondere (noch) nicht in Art. 16 Abs. 1 BayEUG aufgeführt sei, könne die teilnehmende Schule in N* … beförderungskostenrechtlich nicht als nächstgelegene Fachoberschule angesehen werden.

Das Verwaltungsgericht hat diese Bescheide mit Urteil vom 23. Februar 2017 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die beantragte Fahrtkostenerstattung zu bewilligen. Die Fachoberschule in N* … sei diejenige Schule der gewählten Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV i.d.F. d. Bek. v. 8.9.1994, zuletzt geändert am 14.6.2017), die mit dem geringsten Beförderungsaufwand vom Wohnort der Tochter aus erreichbar sei. Das (damalige) Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus habe im Wege einer amtlichen Bekanntmachung bestimmt, dass es sich bei der im Rahmen des Schulversuchs zu erprobenden Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ um eine Ausbildungsrichtung an Fachoberschulen handle und es sei fernliegend, dass dieser Begriff anders als im BayEUG zu verstehen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung. Unter Wiederholung des Bescheidsvorbringens macht er insbesondere geltend, dass es während der Dauer des Schulversuchs an einer gesetzlichen Regelung zu der streitgegenständlichen Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ fehle bzw. gefehlt habe. Eine Übernahme der Beförderungskosten im Ermessenswege scheide aufgrund insoweit eindeutiger Beschlusslage des Landkreises ebenfalls aus. Schließlich entstünden den Aufgabenträgern unabsehbare Kosten, wenn sie allen Teilnahmewilligen an einem bayernweit nur an 12 Schulen stattfindenden Modellversuch die Beförderungskosten zu erstatten hätten.

Der Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 aufzuheben und die Klage der Klägerin abzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt und hält die Berufung für begründet. Unter Verweis auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 8. Juni 2017 verteidigt sie die angefochtenen Bescheide und macht geltend, der Modellversuch betreffend die neuen Ausbildungsrichtungen an den Fachoberschulen habe wie alle Modellversuche den Zweck gehabt, neue Organisationsformen zur Weiterentwicklung des Schulwesens zu erproben. Ob eine neue schulische Einrichtung schließlich ins Regelangebot übernommen werde, stehe in dieser Phase noch nicht fest. Ebenso wenig sei zu diesem Zeitpunkt schon abschließend geklärt, welche Kosten daraus entstünden und ob ggf. ein Kostenausgleich nach dem Konnexitätsprinzip zu erfolgen habe. Angesichts dieser Unwägbarkeiten könne und dürfe ein Modellversuch nicht schon dazu führen, dass die kommunalen Aufgabenträger im Bereich der Schülerbeförderung neue Standards zu erfüllen hätten.

Einen Antrag hat sie nicht gestellt.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Sie hat beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den beklagten Landkreis verpflichtet, die der Klägerin im Schuljahr 2014/2015 für den Schulweg ihrer Tochter entstandenen Beförderungskosten zu erstatten. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Die Klägerin hat – und dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – im Grundsatz Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für den Schulweg ihrer Tochter zur nächstgelegenen Schule; insoweit besteht eine Beförderungspflicht des Beklagten, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV i.d.F. d. Bek. v. 8.9.1994, zuletzt geändert am 14.6.2017). Nächstgelegene Schule ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Das ist im Fall der Tochter der Klägerin die Fachoberschule in N* …, weil nur diese und nicht die Fachoberschule in F* … die von ihr gewählte Ausbildungsrichtung Gesundheit bereits im Schuljahr 2014/2015 tatsächlich angeboten hat und noch heute anbietet.

Die Auffassung des Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses (Landesanwaltschaft Bayern), die Klägerin sei insoweit auf die Schule in F* … als nächstgelegene Schule zu verweisen, weil es – zunächst – an einer gesetzlichen Regelung im Hinblick auf die Ausbildungsrichtung Gesundheit gefehlt habe und mit einer diesbezüglichen Kostenübernahme unabsehbare Kosten zu Lasten des beklagten Landkreises verbunden seien, verfängt nicht. Ersteres trifft schon deshalb nicht zu, weil Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV den Begriff „Ausbildungsrichtung“ ersichtlich synonym verwenden: So heißt es in Art. 16 Abs. 1 BayEUG, (an Fach- und Berufsoberschulen) „können folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden“, die unter Nrn. 1 ff. enumerativ aufgezählt sind. Zu einer Schule mit einer solchen – eigenen – Ausbildungsrichtung besteht indes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV Beförderungspflicht. Dass die Ausbildungsrichtung Gesundheit im Schuljahr 2014/2015 noch nicht namentlich erwähnt war, ist allein dem Umstand geschuldet, dass diese Richtung zunächst im Rahmen eines Schulversuchs gemäß Art. 81 BayEUG, der der Weiterentwicklung des Schulwesens dient und den Zweck hat, neue Organisationsformen für Unterrichtung und Erziehung einschließlich neuer Schularten und wesentliche inhaltliche Änderungen zu erproben, eingerichtet wurde. Gleichwohl ist auch eine im Rahmen eines Schulversuchs gemäß Art. 81 BayEUG eingerichtete, eigenständige Ausbildungsrichtung (hier: Gesundheit) schon während ihrer Erprobungsphase eine Ausbildungsrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BayEUG und § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV, die eine Übernahme der Beförderungskosten gebietet. Dass es sich um eine eigene Ausbildungsrichtung handelt, geht auch eindeutig aus der Amtlichen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterrichtung und Kultus (vom 20.3.2013, geändert d. Bek. v. 27.4.2015 – KWMBl S. 83) betreffend den Schulversuch zur Erprobung der Ausbildungsrichtungen „Gesundheit“ und „Internationale Wirtschaft“ an öffentlichen Fachoberschulen und öffentlichen Berufsoberschulen hervor. In der Amtlichen Bekanntmachung heißt es, mit dem Schulversuch solle erprobt werden, ob und mit welchem Erfolg es möglich ist, Schülerinnen und Schüler der Fachoberschule und Berufsoberschule in den neuen Ausbildungsrichtungen „Gesundheit“ und „Internationale Wirtschaft“ möglichst passend auf ein künftiges Hochschulstudium und eine Berufstätigkeit insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Pflege sowie Internationale Wirtschaft vorzubereiten und es sind in deren Anlage 1 ausdrücklich alle 12 entsprechenden Versuchsschulen in Bayern benannt.

Vor diesem Hintergrund ist auch der Verweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats unbehelflich, mit der dieser entschieden hat, die Übernahme der Schulwegkosten durch die kommunalen Aufgabenträger hänge nicht vom Grad der Abweichungen im Fächerkanon der jeweiligen Schulen ab, sondern allein von der formalen Qualifikation eines zur Wahl stehenden Unterrichtsschwerpunkts als „Ausbildungsrichtung“ durch den zuständigen Gesetz- und Verordnungsgeber (vgl. BayVGH, U.v. 8.1.2008 – 7 B 07.1008; B.v. 23.6.2008 – 7 B 08.550 jeweils juris). Denn in den den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen galt es in erster Linie, klarzustellen, dass es nicht Sache des jeweiligen Aufgabenträgers ist, bestimmte und von einzelnen Schulen gestaltete Besonderheiten im Fächerkanon dahingehend zu qualifizieren, ob es sich tatsächlich um eine eigenständige Ausbildungsrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV handelt oder nicht. Das ist vorliegend jedoch, wie oben ausgeführt, nicht zweifelhaft. Der Ausbildungsrichtung liegt mit der Amtlichen Bekanntmachung auch eine hinreichende formale Qualifikation zugrunde.

Der Hinweis auf die mit der Einführung eines Schulversuchs – angeblich – verbundenen unüberschaubaren Kosten insbesondere zu Lasten der kommunalen Aufgabenträger überzeugt in diesem Zusammenhang gleichfalls nicht: Abgesehen davon, dass diese Behauptung weder von Seiten des Beklagten noch des Vertreters des öffentlichen Interesses näher substanziiert worden ist, wäre es dann in erster Linie Sache des zuständigen Ministeriums, derartige eventuell anfallende und gesetzlich geregelte Folgekosten bei Einführung eines Modellversuchs bereits mit zu bedenken.

Auf die Frage, ob überdies ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten gemäß § 3 Abs. 4 SchBefV vorliegen könnte, kommt es sonach nicht an.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.