Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Feb. 2017 - AN 2 K 16.00058

published on 23/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Feb. 2017 - AN 2 K 16.00058
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Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes … vom 13. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom 8. Dezember 2015 verpflichtet, Fahrtkostenerstattung gemäß Antrag vom 20. Juli 2015 zu bewilligen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Fahrtkostenerstattung nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) und der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) für das Schuljahr 2014/2015.

Die Tochter der Klägerin, wohnhaft in …, besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 11. Jahrgangsstufe einer staatlichen Fachoberschule in … Dort nahm die Schülerin am Modellversuch der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ teil. Mit Antrag vom 20. Juli 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 940,30 EUR.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Landratsamtes … vom 13. August 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für Schüler aus … die nächstgelegene Fachoberschule in … liege. Der Modellversuch der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ sei keine in der Schulordnung festgelegte Ausbildungsrichtung. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus habe mitgeteilt, dass die Beförderungskosten daher nicht übernommen werden könnten. Nach dem Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses vom 20. April 2004 würden nur noch die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 SchBefV übernommen.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 7. September 2015, beim Beklagten am 9. September 2015 eingegangen, Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. August 2015 ein. Die Beförderungskosten seien zu erstatten, da die Fachoberschule in … die nächstgelegene Fachoberschule sei, die die Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ anbiete.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 zurückgewiesen. Zu der von der Tochter der Klägerin gewählten Fachoberschule bestehe keine Beförderungspflicht nach § 2 SchBefV. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV bestehe die Beförderungspflicht zur nächstgelegenen Schule, also nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zu derjenigen Schule, der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar sei. Die Definition der Ausbildungsrichtungen erfolge im Falle der Fachoberschulen nach Art. 16 Abs. 3 BayEUG. Danach seien an Fachoberschulen die Fachrichtungen Technik, Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie, Wirtschaft und Verwaltung, Sozialwesen sowie Gestaltung vorgesehen. Laut Aussage des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung, Kultus, Wissenschaft und Kunst habe die Einrichtung des Modellversuchs der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ keine Auswirkungen auf den Kostenerstattungsanspruch nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG. Nächstgelegene Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG sei somit die Fachoberschule … Eine Beförderungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 SchBefV, da die gewählte Fachoberschule in … keines der dort genannten Merkmale für sich in Anspruch nehmen könne. Insbesondere sei der Modellversuch der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ keine pädagogische Eigenheit im Sinne des § 2 Abs. 3 SchBefV. § 2 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 SchBefV seien ebenfalls nicht einschlägig. Von der Ermessensvorschrift § 2 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 SchBefV mache der Beklagte durch den Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses vom 20. April 2004 keinen Gebrauch. Diese Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden.

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016, eingegangen per Fax bei Gericht am selben Tag, ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte Klage erheben und beantragen,

  • 1.Der Bescheid des Landratsamtes … vom 10. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom 8. Dezember 2015 wird aufgehoben.

  • 2.Der Klägerin wird Fahrtkostenerstattung gemäß Antrag vom 20. Juli 2015 bewilligt.

In der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2017 wurde der Antrag zu 1. wie folgt korrigiert:

Der Bescheid des Landratsamtes vom 13. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2015 wird aufgehoben.

Mit Schriftsätzen vom 31. August 2015 und vom 25. Oktober 2015 wurde die Klage begründet. Die Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ sei eine Ausbildungsrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 SchBefV. Die von der Tochter der Klägerin gewählte Fachoberschule sei die nächstgelegene Fachoberschule, welche diese Ausbildungsrichtung anbiete. Dass diese Ausbildungsrichtung bislang bloß in einem Schulversuch angeboten und in Art. 16 BayEUG nicht aufgeführt werde, ändere an der Beförderungs- und Erstattungspflicht nichts. Eine Beförderungspflicht bestehe jedenfalls nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 und 4 SchBefV. Der Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses könne dem nicht entgegenstehen, da dieser zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, zu dem es noch keine Modellversuche an Fachoberschulen gegeben habe und dieser Aspekt folglich in die Abwägung nicht hätte eingebracht werden können. Es sei von einer Ermessensdisproportionalität und einem Ermessennichtgebrauch auszugehen.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 12. September 2016 und beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kreisausschuss habe mit seinem Grundsatzbeschluss sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass zur Sicherstellung einer einheitlichen Behandlung aller Anträge von der Möglichkeit, Ausnahmen vom Grundsatz der „nächstgelegenen Schule“ zuzulassen, kein Gebrauch gemacht werde. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um Gründe handle, die bereits vor Beschlussfassung entstanden seien oder danach. Die Internetseite des Kultusministeriums führe ausdrücklich an, dass es sich bei der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ um einen Schulversuch handle. Art. 16 BayEUG führe keine Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ auf.

Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 13. Januar 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig und begründet.

Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Als Mutter der Schülerin kann sie einen möglichen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten nach Art. 3 Abs. 1 SchKfrG i.V.m. § 2 SchBefV in eigenem Namen geltend machen. Die Klägerin ist allein sorgeberechtigt und als Unterhaltsverpflichtete rechtlich verpflichtet, die Beförderungskosten zu tragen und hat dies auch tatsächlich getan. Nachdem das SchKfrG den Anspruchsinhaber nicht ausdrücklich benennt und jedenfalls der Erstattungsanspruch kein höchstpersönliches Recht der Schülerin ist, ist der Erstattungsanspruch eine eigene Rechtsposition der Klägerin (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.2.2016 - AN 2 K 15.00406 - juris Rn. 19; VG Ansbach, U.v. 8.10.2015 - AN 2 K 13.01829 - juris Rn. 18).

Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin einen eigenen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten hat und daher der Bescheid des Landratsamtes … vom 13. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom 8. Dezember 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten nach Art. 3 SchKfrG i.V.m. § 2 Abs. 1 SchBefV gegen den Beklagten, der gemäß § 1 Satz 2 SchBefV Aufgabenträger ist, da die von der Tochter der Klägerin im Schuljahr 2014/2015 besuchte Fachoberschule in … die nächstgelegene Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV ist. Die Fachoberschule in … ist diejenige Schule der gewählten Ausbildungsrichtung „Gesundheit“, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand vom Wohnort der Tochter erreichbar ist, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV. Das Gericht sieht die mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus als Schulversuch eingeführte Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ an staatlichen Fachoberschulen als Ausbildungsrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV an.

Für die Frage, ob eine eigene Ausbildungs- oder Fachrichtung im Sinne des Schülerbeförderungsrechts vorliegt, kommt es auf eine formelle Sichtweise an. Entscheidend ist damit nicht, inwiefern ein schulisches Konzept inhaltlich eine eigene Ausbildungs- oder Fachrichtung bildet, sondern inwiefern das Konzept vornehmlich durch den Gesetzgeber im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) oder durch den Verordnungsgeber in der entsprechenden Schulordnung als Ausbildungs- oder Fachrichtung festgelegt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2008 - 7 B 08.550 - juris Rn. 24). Gemäß Art. 16 BayEUG können an Fachoberschulen als Ausbildungsrichtungen „Technik“, „Agrarwirtschaft“, Bio- und Umwelttechnologie“, „Wirtschaft und Verwaltung“, „Sozialwesen“ und „Gestaltung“ eingerichtet werden. Die Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ ist nicht genannt. Allerdings bestimmt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Schulversuch zur Erprobung der Ausbildungsrichtungen,Gesundheit‘ und,Internationale Wirtschaft‘ an staatlichen Fachoberschulen“ vom 20. März 2013 (KWMBl. S. 181), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 27. April 2015 (KWMBl. S. 83), dass es sich bei der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ um eine Ausbildungsrichtung an Fachoberschulen handelt. Es ist fernliegend, dass der Begriff „Ausbildungsrichtung“ in der Bekanntmachung anders zu verstehen ist, als der Begriff „Ausbildungsrichtung“ in Art. 16 BayEUG. Die Schüler, die eine der Ausbildungsrichtungen des Schulversuchs wählen, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie diejenigen Schüler, die eine der Ausbildungsrichtungen nach Art. 16 BayEUG gewählt haben. Gemäß Nr. 4.1 der Bekanntmachung müssen die Bewerber für den Schulversuch die gleichen Aufnahmevoraussetzungen nach § 27 Schulordnung für die Berufliche Oberschule - Fachoberschulen und Berufsoberschulen (FOBOSO) erfüllen, wie Bewerber für die bereits gesetzlich geregelten Ausbildungsrichtungen. Die Schüler erwerben als Abschluss nach Nr. 8.1 der Bekanntmachung ebenso die Fachhochschulreife und auch im Übrigen gelten nach Nr. 3 der Bekanntmachung grundsätzlich die Regelungen des BayEUG und der FOBOSO.

Die einzigen formellen Unterschiede sind, dass die Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ nicht in einem Gesetz oder in einer Verordnung festgelegt, sondern durch eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus eingeführt wurde und dass es sich bislang um eine „vorläufige“ Ausbildungsrichtung handelt, für die noch nicht feststeht, ob sie dauerhaft Einzug in das BayEUG findet. Der Urheber der Bekanntmachung, das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (jetzt: Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst), ist aber gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BayEUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsgesetz i.Vm. §§ 5 Nr. 1a, 12 Abs. 2 Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) auch der zuständige Verordnungsgeber auch hinsichtlich der Einführung neuer Ausbildungseinrichtungen, vgl. § 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Halbsatz 2 BayEUG. Zudem verwendet § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zwar mit Ausbildungsrichtung, Fachrichtung und Schulart Begriffe aus dem BayEUG (vgl. Art. 6 BayEUG, Art. 9 Abs. 3 BayEUG, Art. 8 Abs. 3 BayEUG, Art. 18 Abs. 4 BayEUG); ein direkter Verweis, dass allein Ausbildungsrichtungen, Fachrichtungen und Schularten im Sinne des BayEUG oder den Schulordnungen gemeint sind, findet sich hingegen nicht. An dem Ergebnis, dass mit der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ eine neue Ausbildungsrichtung eingeführt wurde, ändert auch die Tatsache nichts, dass sich diese Ausbildungsrichtung noch im Stadium des Schulversuchs befindet (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2001 - 7 B 99.3719 - juris Rn. 23). Die „vorläufige“ Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ ist auch vor einer etwaigen endgültigen Einführung und Festlegung im BayEUG gegenüber den Ausbildungsrichtungen im Sinne von Art. 16 BayEUG als gleichwertig anzusehen und damit die Wahl dieser Ausbildungsrichtung beförderungsrechtlich relevant.

Soweit die Rechtsprechung verlangt, dass für eine beförderungsrechtliche Wirkung die Ausbildungsrichtung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber festgelegt wird, ist diese Vorgabe auch vor dem Hintergrund ihres Ziels zu betrachten. Indem eine formelle Verankerung der in Streit stehenden besonderen Ausrichtung der Schule gefordert wird, wird vermieden, dass die zuständigen Behörden inhaltliche Einzelfallprüfungen durchführen müssen, die gegebenenfalls einen wertenden Charakter enthalten. Müsste für alle Fälle, in denen einzelne Schulen besondere Fächerkombinationen, Wahlfächer oder sonstige inhaltliche Eigenheiten anbieten, untersucht werden, ob die Abweichung von dem Angebot anderer Schulen so groß ist, dass eine andere Ausbildungsrichtung oder Fachrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV anzunehmen ist, wäre dies zum einen mit einem großen Verwaltungsaufwand verbunden, zum anderen unter dem Aspekt einer einheitlichen Anwendung des § 2 Abs. 1 SchBefV problematisch. Dies würde im Widerspruch dazu stehen, dass die Regelungen zur Schülerbeförderung in mehrfacher Hinsicht pauschalisiert sind, um den Vollzug durch die Behörden praktikabel zu gestalten (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.2.2016 - AN 2 K 15.00406 - juris Rn. 22). Durch die eindeutige Bezeichnung als Ausbildungsrichtung in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums ist jedoch eine inhaltliche Prüfung im vorliegenden Fall gerade nicht erforderlich.

Die Beförderungskosten für das Schuljahr 2014/2015 betrugen 940,30 EUR, so dass nach Abzug der Familienbelastungsgrenze in Höhe von 420,00 EUR, vgl. Art. 3 Abs. 2 SchKfrG i.V.m. § 4 Nr. 1 und § 7 SchBefV, ein Anspruch auf Erstattung in Höhe von 520,30 EUR verbleibt.

Da die von der Tochter der Klägerin besuchte Fachoberschule in … wie dargelegt die nächstgelegene Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 SchBefV ist und der Klägerin folglich bereits ein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten aus Art. 3 Abs. 1 SchKfrG i.V.m. § 2 Abs. 1 SchBefV zukommt, scheiden Ansprüche nach Art. 3 Abs. 1 SchKfrG i.V.m. § 2 Abs. 3 oder § 2 Abs. 4 SchBefV aus. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 SchBefV sehen eine Übernahme der Beförderung nur vor, soweit die besuchte Schule nicht die nächstgelegene Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 SchBefV ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 18/02/2016 00:00

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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.