Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Feb. 2017 - AN 2 K 16.00058

bei uns veröffentlicht am23.02.2017

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes … vom 13. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom 8. Dezember 2015 verpflichtet, Fahrtkostenerstattung gemäß Antrag vom 20. Juli 2015 zu bewilligen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Fahrtkostenerstattung nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) und der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) für das Schuljahr 2014/2015.

Die Tochter der Klägerin, wohnhaft in …, besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 11. Jahrgangsstufe einer staatlichen Fachoberschule in … Dort nahm die Schülerin am Modellversuch der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ teil. Mit Antrag vom 20. Juli 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 940,30 EUR.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Landratsamtes … vom 13. August 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für Schüler aus … die nächstgelegene Fachoberschule in … liege. Der Modellversuch der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ sei keine in der Schulordnung festgelegte Ausbildungsrichtung. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus habe mitgeteilt, dass die Beförderungskosten daher nicht übernommen werden könnten. Nach dem Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses vom 20. April 2004 würden nur noch die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 SchBefV übernommen.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 7. September 2015, beim Beklagten am 9. September 2015 eingegangen, Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. August 2015 ein. Die Beförderungskosten seien zu erstatten, da die Fachoberschule in … die nächstgelegene Fachoberschule sei, die die Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ anbiete.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 zurückgewiesen. Zu der von der Tochter der Klägerin gewählten Fachoberschule bestehe keine Beförderungspflicht nach § 2 SchBefV. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV bestehe die Beförderungspflicht zur nächstgelegenen Schule, also nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zu derjenigen Schule, der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar sei. Die Definition der Ausbildungsrichtungen erfolge im Falle der Fachoberschulen nach Art. 16 Abs. 3 BayEUG. Danach seien an Fachoberschulen die Fachrichtungen Technik, Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie, Wirtschaft und Verwaltung, Sozialwesen sowie Gestaltung vorgesehen. Laut Aussage des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung, Kultus, Wissenschaft und Kunst habe die Einrichtung des Modellversuchs der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ keine Auswirkungen auf den Kostenerstattungsanspruch nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG. Nächstgelegene Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG sei somit die Fachoberschule … Eine Beförderungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 SchBefV, da die gewählte Fachoberschule in … keines der dort genannten Merkmale für sich in Anspruch nehmen könne. Insbesondere sei der Modellversuch der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ keine pädagogische Eigenheit im Sinne des § 2 Abs. 3 SchBefV. § 2 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 SchBefV seien ebenfalls nicht einschlägig. Von der Ermessensvorschrift § 2 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 SchBefV mache der Beklagte durch den Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses vom 20. April 2004 keinen Gebrauch. Diese Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden.

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016, eingegangen per Fax bei Gericht am selben Tag, ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte Klage erheben und beantragen,

  • 1.Der Bescheid des Landratsamtes … vom 10. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom 8. Dezember 2015 wird aufgehoben.

  • 2.Der Klägerin wird Fahrtkostenerstattung gemäß Antrag vom 20. Juli 2015 bewilligt.

In der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2017 wurde der Antrag zu 1. wie folgt korrigiert:

Der Bescheid des Landratsamtes vom 13. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2015 wird aufgehoben.

Mit Schriftsätzen vom 31. August 2015 und vom 25. Oktober 2015 wurde die Klage begründet. Die Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ sei eine Ausbildungsrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 SchBefV. Die von der Tochter der Klägerin gewählte Fachoberschule sei die nächstgelegene Fachoberschule, welche diese Ausbildungsrichtung anbiete. Dass diese Ausbildungsrichtung bislang bloß in einem Schulversuch angeboten und in Art. 16 BayEUG nicht aufgeführt werde, ändere an der Beförderungs- und Erstattungspflicht nichts. Eine Beförderungspflicht bestehe jedenfalls nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 und 4 SchBefV. Der Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses könne dem nicht entgegenstehen, da dieser zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, zu dem es noch keine Modellversuche an Fachoberschulen gegeben habe und dieser Aspekt folglich in die Abwägung nicht hätte eingebracht werden können. Es sei von einer Ermessensdisproportionalität und einem Ermessennichtgebrauch auszugehen.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 12. September 2016 und beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kreisausschuss habe mit seinem Grundsatzbeschluss sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass zur Sicherstellung einer einheitlichen Behandlung aller Anträge von der Möglichkeit, Ausnahmen vom Grundsatz der „nächstgelegenen Schule“ zuzulassen, kein Gebrauch gemacht werde. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um Gründe handle, die bereits vor Beschlussfassung entstanden seien oder danach. Die Internetseite des Kultusministeriums führe ausdrücklich an, dass es sich bei der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ um einen Schulversuch handle. Art. 16 BayEUG führe keine Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ auf.

Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 13. Januar 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig und begründet.

Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Als Mutter der Schülerin kann sie einen möglichen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten nach Art. 3 Abs. 1 SchKfrG i.V.m. § 2 SchBefV in eigenem Namen geltend machen. Die Klägerin ist allein sorgeberechtigt und als Unterhaltsverpflichtete rechtlich verpflichtet, die Beförderungskosten zu tragen und hat dies auch tatsächlich getan. Nachdem das SchKfrG den Anspruchsinhaber nicht ausdrücklich benennt und jedenfalls der Erstattungsanspruch kein höchstpersönliches Recht der Schülerin ist, ist der Erstattungsanspruch eine eigene Rechtsposition der Klägerin (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.2.2016 - AN 2 K 15.00406 - juris Rn. 19; VG Ansbach, U.v. 8.10.2015 - AN 2 K 13.01829 - juris Rn. 18).

Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin einen eigenen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten hat und daher der Bescheid des Landratsamtes … vom 13. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom 8. Dezember 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten nach Art. 3 SchKfrG i.V.m. § 2 Abs. 1 SchBefV gegen den Beklagten, der gemäß § 1 Satz 2 SchBefV Aufgabenträger ist, da die von der Tochter der Klägerin im Schuljahr 2014/2015 besuchte Fachoberschule in … die nächstgelegene Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV ist. Die Fachoberschule in … ist diejenige Schule der gewählten Ausbildungsrichtung „Gesundheit“, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand vom Wohnort der Tochter erreichbar ist, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV. Das Gericht sieht die mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus als Schulversuch eingeführte Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ an staatlichen Fachoberschulen als Ausbildungsrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV an.

Für die Frage, ob eine eigene Ausbildungs- oder Fachrichtung im Sinne des Schülerbeförderungsrechts vorliegt, kommt es auf eine formelle Sichtweise an. Entscheidend ist damit nicht, inwiefern ein schulisches Konzept inhaltlich eine eigene Ausbildungs- oder Fachrichtung bildet, sondern inwiefern das Konzept vornehmlich durch den Gesetzgeber im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) oder durch den Verordnungsgeber in der entsprechenden Schulordnung als Ausbildungs- oder Fachrichtung festgelegt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2008 - 7 B 08.550 - juris Rn. 24). Gemäß Art. 16 BayEUG können an Fachoberschulen als Ausbildungsrichtungen „Technik“, „Agrarwirtschaft“, Bio- und Umwelttechnologie“, „Wirtschaft und Verwaltung“, „Sozialwesen“ und „Gestaltung“ eingerichtet werden. Die Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ ist nicht genannt. Allerdings bestimmt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Schulversuch zur Erprobung der Ausbildungsrichtungen,Gesundheit‘ und,Internationale Wirtschaft‘ an staatlichen Fachoberschulen“ vom 20. März 2013 (KWMBl. S. 181), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 27. April 2015 (KWMBl. S. 83), dass es sich bei der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ um eine Ausbildungsrichtung an Fachoberschulen handelt. Es ist fernliegend, dass der Begriff „Ausbildungsrichtung“ in der Bekanntmachung anders zu verstehen ist, als der Begriff „Ausbildungsrichtung“ in Art. 16 BayEUG. Die Schüler, die eine der Ausbildungsrichtungen des Schulversuchs wählen, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie diejenigen Schüler, die eine der Ausbildungsrichtungen nach Art. 16 BayEUG gewählt haben. Gemäß Nr. 4.1 der Bekanntmachung müssen die Bewerber für den Schulversuch die gleichen Aufnahmevoraussetzungen nach § 27 Schulordnung für die Berufliche Oberschule - Fachoberschulen und Berufsoberschulen (FOBOSO) erfüllen, wie Bewerber für die bereits gesetzlich geregelten Ausbildungsrichtungen. Die Schüler erwerben als Abschluss nach Nr. 8.1 der Bekanntmachung ebenso die Fachhochschulreife und auch im Übrigen gelten nach Nr. 3 der Bekanntmachung grundsätzlich die Regelungen des BayEUG und der FOBOSO.

Die einzigen formellen Unterschiede sind, dass die Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ nicht in einem Gesetz oder in einer Verordnung festgelegt, sondern durch eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus eingeführt wurde und dass es sich bislang um eine „vorläufige“ Ausbildungsrichtung handelt, für die noch nicht feststeht, ob sie dauerhaft Einzug in das BayEUG findet. Der Urheber der Bekanntmachung, das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (jetzt: Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst), ist aber gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BayEUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsgesetz i.Vm. §§ 5 Nr. 1a, 12 Abs. 2 Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) auch der zuständige Verordnungsgeber auch hinsichtlich der Einführung neuer Ausbildungseinrichtungen, vgl. § 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Halbsatz 2 BayEUG. Zudem verwendet § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zwar mit Ausbildungsrichtung, Fachrichtung und Schulart Begriffe aus dem BayEUG (vgl. Art. 6 BayEUG, Art. 9 Abs. 3 BayEUG, Art. 8 Abs. 3 BayEUG, Art. 18 Abs. 4 BayEUG); ein direkter Verweis, dass allein Ausbildungsrichtungen, Fachrichtungen und Schularten im Sinne des BayEUG oder den Schulordnungen gemeint sind, findet sich hingegen nicht. An dem Ergebnis, dass mit der Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ eine neue Ausbildungsrichtung eingeführt wurde, ändert auch die Tatsache nichts, dass sich diese Ausbildungsrichtung noch im Stadium des Schulversuchs befindet (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2001 - 7 B 99.3719 - juris Rn. 23). Die „vorläufige“ Ausbildungsrichtung „Gesundheit“ ist auch vor einer etwaigen endgültigen Einführung und Festlegung im BayEUG gegenüber den Ausbildungsrichtungen im Sinne von Art. 16 BayEUG als gleichwertig anzusehen und damit die Wahl dieser Ausbildungsrichtung beförderungsrechtlich relevant.

Soweit die Rechtsprechung verlangt, dass für eine beförderungsrechtliche Wirkung die Ausbildungsrichtung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber festgelegt wird, ist diese Vorgabe auch vor dem Hintergrund ihres Ziels zu betrachten. Indem eine formelle Verankerung der in Streit stehenden besonderen Ausrichtung der Schule gefordert wird, wird vermieden, dass die zuständigen Behörden inhaltliche Einzelfallprüfungen durchführen müssen, die gegebenenfalls einen wertenden Charakter enthalten. Müsste für alle Fälle, in denen einzelne Schulen besondere Fächerkombinationen, Wahlfächer oder sonstige inhaltliche Eigenheiten anbieten, untersucht werden, ob die Abweichung von dem Angebot anderer Schulen so groß ist, dass eine andere Ausbildungsrichtung oder Fachrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV anzunehmen ist, wäre dies zum einen mit einem großen Verwaltungsaufwand verbunden, zum anderen unter dem Aspekt einer einheitlichen Anwendung des § 2 Abs. 1 SchBefV problematisch. Dies würde im Widerspruch dazu stehen, dass die Regelungen zur Schülerbeförderung in mehrfacher Hinsicht pauschalisiert sind, um den Vollzug durch die Behörden praktikabel zu gestalten (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.2.2016 - AN 2 K 15.00406 - juris Rn. 22). Durch die eindeutige Bezeichnung als Ausbildungsrichtung in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums ist jedoch eine inhaltliche Prüfung im vorliegenden Fall gerade nicht erforderlich.

Die Beförderungskosten für das Schuljahr 2014/2015 betrugen 940,30 EUR, so dass nach Abzug der Familienbelastungsgrenze in Höhe von 420,00 EUR, vgl. Art. 3 Abs. 2 SchKfrG i.V.m. § 4 Nr. 1 und § 7 SchBefV, ein Anspruch auf Erstattung in Höhe von 520,30 EUR verbleibt.

Da die von der Tochter der Klägerin besuchte Fachoberschule in … wie dargelegt die nächstgelegene Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 SchBefV ist und der Klägerin folglich bereits ein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten aus Art. 3 Abs. 1 SchKfrG i.V.m. § 2 Abs. 1 SchBefV zukommt, scheiden Ansprüche nach Art. 3 Abs. 1 SchKfrG i.V.m. § 2 Abs. 3 oder § 2 Abs. 4 SchBefV aus. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 SchBefV sehen eine Übernahme der Beförderung nur vor, soweit die besuchte Schule nicht die nächstgelegene Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 SchBefV ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter.

Mit Formblattantrag vom 14. September 2014 beantragte die Klägerin für ihre Tochter ... ..., geb. ..., die Erstattung von Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel zur ...Fachoberschule, ... in ... für das Schuljahr 2013/2014, in dem die Schülerin die 11. Klasse der Ausbildungsrichtung ... besucht hat. Vorgelegt wurden Schülermonatstickets des Verkehrsverbundes ... der Tarifstufe 5 + T à 97,00 Euro für die Monate September bis Dezember 2013 und à 100,40 Euro für die Monate Januar bis Juli 2014. Weiter wurden vorgelegt zwei Nachweise über die fachpraktische Ausbildung der Schülerin bei der ... für die Zeiträume 19. September bis 18. Oktober 2013 und 25. November 2013 bis 10. Januar 2014 und bei der ... für die Zeiträume 17. Februar bis 21. März 2014 und 5. Mai bis 6. Juni 2014.

Mit Bescheid vom 19. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die Beförderungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) bestehe nur zur nächstgelegenen Schule; dies sei nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung mit dem geringsten Beförderungsaufwand und damit die Fachoberschule..., zu der die Beförderungskosten von ... monatlich 86,50 Euro in der Tarifstufe 4 + T betragen hätten. Nach einem Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses des Landkreises ... vom 20. April 2004 würden nur noch die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule übernommen werden.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 Widerspruch und verwies auf schulische und familiäre Gründe für den Besuch der Fachoberschule .... Durch den Nachmittagsunterricht sei ihre Tochter auf die schnelle U-Bahn- und S-Bahn-Verbindung über ... angewiesen. Die lange Busverbindung von ... (einmal stündlich) mit Umsteigen in ... Süd zur Fachoberschule ... sei aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und der Dauerbaustelle der ...-brücke nicht zumutbar. Bei Verspätungen des Stadtbusses von ... müsse ihre Tochter unter Umständen eine Stunde an der Umsteigestelle in ... ... warten. Die fachpraktischen Ausbildungsstellen in ... seien mit direktem Anschluss an das U- und S-Bahn-Netz ohne weitere Tarifstufen erreichbar gewesen. Die Tochter habe sich außerdem als Tutorin für den Nachhilfeunterricht engagiert. Sofern ihre Tochter keinen Nachmittagsunterricht habe, besuche sie mittlerweile ein- bis zweimal wöchentlich ihre hilfsbedürftigen Großeltern in ...-..., die von der Fachoberschule ... in 15 Minuten erreichbar seien. Sie selbst arbeite in ...-... Vollzeit und nutze den Park & Ride-Parkplatz ... und nehme ihre Tochter, soweit dies möglich sei, am Nachmittag mit dem Auto vom S-Bahnhof ... mit nach Hause. Die Fahrtkosten ihrer Kinder beliefen sich im Schuljahr auf über 1.800 Euro. Sie bitte wenigstens um Erstattung der Fahrtkosten der Tarifzone 4 + T.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 verwies der Beklagte auf vergleichbare Beförderungszeiten von zwischen 1 und 1 ½ Stunden für beide Schulen. Die Zusatzkosten für die fachpraktische Ausbildung in ... wären auch beim Besuch der Fachoberschule ... anerkannt worden. Die persönlichen Gründe der Klägerin bzw. ihrer Tochter könnten nicht anerkannt werden.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 präzisierte die Klägerin ihren Sachvortrag dahingehend, dass ihre Tochter zweimal wöchentlich Unterricht und zweimal wöchentlich Aufgaben als Tutorin habe. Sie habe die Fachoberschule ... mit viel schnellerer und flexiblerer Mobilität allein aus wirtschaftlichen Gründen gewählt. Die zusätzlichen Mehrkosten für die 20 Wochen Praktikum hätten bei 330 Euro gelegen (wöchentlich 16,50 Euro; im Fall von Einzelfahrkarten wären sogar 5 Euro täglich für die zusätzliche Preisstufe A angefallen). Damit wären 330 Euro + 951,60 Euro (Tarifstufe 4 + T à 86,50 Euro x 11) = 1.281,60 Euro angefallen. Sie habe nur 1.090,80 Euro als Erstattung, also 190,80 Euro weniger beantragt. Für die angefallenen Fahrtkosten des Sohnes zum Gymnasium in ... sei der über der Familienbelastungsgrenze liegende Betrag bereits erstattet worden, obwohl dies auch nicht die nächstgelegene Schule sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2015 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück. Der Besuch der Schule und die Ableistung des Praktikums seien im Hinblick auf Art. 50 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) als Einheit anzusehen. Die Erstattung der Fahrtkosten zum erforderlichen Praktikum könne nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 2009, Az. M 3 K 08.1694 nur erfolgen, wenn das Praktikum im Rahmen der Ausbildung an der nächstgelegenen Schule erfolge. Von der Übernahme der höheren Beförderungskosten im Ermessenswege nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder 4 SchBefV (Beförderungskosten liegen um nicht mehr als 20% höher) sei von der Beklagten durch den Kreisausschussbeschluss in nicht zu beanstandender Weise nicht Gebrauch gemacht worden. Fiktive Beförderungskosten seien nach der Rechtsprechung nicht zu erstatten.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 10. März 2015 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015:

1. Der Bescheid des Landkreises ... vom 19.9.2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von M. vom 10.2.2015 werden aufgehoben.

2. Der Landkreis ... wird verpflichtet, der Klägerin die notwendigen Fahrtkosten für die Schülerin ... ... von ... zur ...Fachoberschule ... und zurück für das Schuljahr 2013/2014 zu erstatten.

Hilfsweise:

Der Landkreis ... wird verpflichtet, den Antrag auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten für die Schülerin ... ... von ... zur ... Fachoberschule in ... und zurück für das Jahr 2013/2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule könne ganz oder teilweise übernommen werden, wenn ein Schulwechsel nicht zumutbar sei oder der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20% übersteige. Da die Beförderungsübernahme ohne weitere Angabe von Gründen abgelehnt worden sei, liege ein Ermessensfehlgebrauch bzw. ein Nichtgebrauch des Ermessens vor. Jedenfalls hätten die Beförderungskosten zur Fachoberschule ... übernommen werden müssen, denn diese wären erstattungsfähig gewesen. Es handele sich insoweit nicht um fiktive Beförderungskosten.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015,

die Klage abzuweisen.

Der Schulweg bzw. die Beförderungszeiten zur Fachoberschule ... seien zumutbar. Die Schülerin besuche die Fachoberschule erst seit dem Schuljahr 2013/2014, so dass es auch nicht um einen unzumutbaren Schulwechsel gehe. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen nach § 2 Abs. 4 SchBefV werde dahingehend ausgeübt, dass zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung aller Anträge von der Möglichkeit, Ausnahmen vom Grundsatz der „nächstgelegenen Schule“ zuzulassen, kein Gebrauch gemacht werde. Vor diesem Hintergrund könnten die vorgebrachten familiären Gründe nicht berücksichtigt werden. Nach dem Kreisausschussbeschluss könne auch keine Teilkostenübernahme der fiktiven Beförderungskosten erfolgen.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2015 berief sich die Klägerin erneut auf einen Ermessensfehler, soweit bei der Beklagten Ausnahmemöglichkeiten generell nicht wahrgenommen würden.

Am 22. Dezember 2015 wurde im Verfahren mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Ein den Parteien am 23. Dezember 2015 unterbreiteter gerichtlicher Vergleich kam wegen Nichtannahme seitens des Beklagten nicht zustande.

Gründe

Die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erstattung der Schulwegbeförderungskosten für ihre Tochter ... für das Schuljahr 2013/2014 ist zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen.

Die Klägerin ist als Mutter der zu befördernden Schülerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Die Rechtsprechung erkennt neben dem Schüler bzw. der Schülerin selbst auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weitgehend als Anspruchsinhaber des Erstattungsanspruches nach Art. 3 Abs. 2 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) an (vgl. VG Hannover, U. v. 31.10.2010, 6 A 5926/09, VG Bayreuth, U. v.14.3.2011, B 3 K 10.791, VG Gießen, U. v. 29.4.2015, 7 K 2496/14.Gl, OVG des Saarlandes, B. v. 21.8.1997, 8 Y 12/97 - jeweils juris), da es sich bei dem Anspruch von vorneherein um einen Kostenanspruch und nicht um ein höchstpersönliches Recht des Schülers oder der Schülerin handelt und die Beförderungskosten rechtlich und tatsächlich von den Eltern aufzubringen sind. Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an, zumal die maßgebliche Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 SchKfrG wiederholt vom Unterhaltsleistenden spricht, so dass davon auszugehen ist, dass diesem eine eigene Rechtsposition eingeräumt werden soll. Das Gericht geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass diese - wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2015 angab - allein sorgeberechtigt für ihre (zwischenzeitlich volljährige) Tochter ... war und die Beförderungskosten auch tatsächlich getragen hat, so dass die Frage dahinstehen kann, ob auch ein sorgeberechtigter Elternteil alleine klagebefugt wäre.

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet und abzuweisen, weil der Klägerin ein Erstattungsanspruch nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 4 SchBefV in der Sache nicht zusteht, sondern sich der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2014 als rechtmäßig erweist.

Ein Erstattungsanspruch besteht gemäß Art. 2 Abs. 1 SchKfrG für die notwendige Beförderung von Schülern und Schülerinnen u. a. von und zur öffentlichen Fachoberschule. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht nur zur nächstgelegenen Schule. Das ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart und Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Im Fall der Tochter der Klägerin ist dies die Fachoberschule in ..., die mit der Tarifzone 4 + T des Verkehrsverbundes ... geringere Beförderungskosten verursacht als die Fachoberschule in ..., zu der eine Fahrkarte der Tarifzone 5 + T notwendig war. Auf die sonstigen persönlichen Umstände der Beförderung der Tochter der Klägerin kommt es dabei nicht an. Der Beförderungsaufwand bezieht sich ausschließlich auf die entstehenden Kosten, nicht auf den zeitlichen, persönlichen oder technischen Aufwand der Beförderung, die Qualität der Verbindungen oder die Anzahl der erforderlichen Umstiege (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.2.2001, 7 B 99.3719 oder B. v. 2.3.2015, 7 ZB 14.2484 - beide juris). Ebenso wenig ist bei der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV Raum, die persönlichen Umstände der Tochter der Klägerin wie der regelmäßige Besuch der Großeltern, die Berufstätigkeit der Klägerin (und Mitfahrmöglichkeit ihrer Tochter bei ihr) oder die Tutorentätigkeit der Tochter der Klägerin zu berücksichtigen.

Im Falle der Klägerin ist der Begriff der „nächstgelegenen Schule“ auch nicht dahingehend auszulegen, dass insoweit auch die Praktikumsstelle in die Betrachtung mit einzubeziehen wäre. Durch die Berücksichtigung der Praktikumsstellen in ..., für die der Beklagte die Übernahme der Beförderungskosten vom Grundsatz her anerkannt hat, würde sich rechnerisch das Ticket der Tarifstufe 5 + T für einen Teil des Schuljahres (Monate Oktober bis Dezember 2013, Januar bis März und Mai 2015) als die günstigste Variante der Beförderung zu den Ausbildungsstätten insgesamt darstellen. Diese Auslegung entspricht jedoch nicht dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, der im Schulwegkostenfreiheitsgesetz und der Schülerbeförderungsverordnung durchgehend von „Schule“ und nicht etwa von „Ausbildungsstätte“ spricht. Die Regelungen zur Schülerbeförderung sind in vielfacher Hinsicht pauschaliert, um eine einfache und schnelle Handhabung in den Behörden zu gewährleisten. Ein schneller und einfacher Vollzug der Vorschriften wäre jedoch nicht mehr gesichert, wenn in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob sich unter Berücksichtigung des Orts der Praktikumsstelle eine andere Beförderung als die günstigste erweisen würde. Wie das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 7. Dezember 2009 (M 3 K 08.1694 - juris) zu Recht ausführt, ist ein praktikabler Vollzug nur möglich, wenn bei der Entscheidung nur auf die relativ leicht festzustellende Frage der nächstgelegenen Schule abzustellen ist und nicht zusätzlich weitere Ermittlungen zur Lage und Entfernung der Praktikumsstelle und eventuell auch zur Notwendigkeit oder Angemessenheit gerade dieser Praktikumsstelle angestellt werden müssen. Letztlich hätte es der Schüler über diesen Wege auch in der Hand, durch entsprechende Auswahl seiner Praktikumsstelle die Behörde zur Fahrtkostenübernahme zur an sich nicht nächstgelegenen Schule zu zwingen und so in die Organisationshoheit der Behörde einzugreifen. Eine Berücksichtigung der Praktikumsstelle bei der Beurteilung der nächstgelegenen Schule scheidet deshalb aus.

Es besteht auch kein Anspruch darauf, wenigstens die Beförderungskosten erstattet zu bekommen, die im Falle des Besuchs der nächstgelegenen Schule angefallen wären. Derartige „fiktive Kosten“ sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (U. v. 20.4.1990, BayVB. 1991,16) und der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 10.1.1996, NVwZ-RR 1997,491, B. v. 12.2.2001, 7 B 99.3719 - juris, B. v. 30.1.2007, 7 ZB 06.781 - juris) nicht zu bezahlen. Vorwiegend geschuldet ist seitens der Behörde die Schülerbeförderung selbst, nicht in erster Linie der finanzielle Ausgleich für die anfallenden Kosten. Der Behörde steht für die Schülerbeförderung die Organisationshoheit zu, die bei Berücksichtigung aller Aspekte dazu führen kann, dass die Beförderung z. B. durch Schulbusse erfolgt. Zur Wahrung dieses Organisationsermessens ist die verpflichtende Übernahme fiktiver Beförderungskosten abzulehnen.

Die Erstattung der Fahrtkosten ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV. Danach können im Ermessenswege die tatsächlichen Beförderungskosten im Einzelfall übernommen werden, wenn diese nicht mehr als 20% über den Beförderungskosten zur nächstgelegen Schule liegen. Dies hat der Beklagte jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist insoweit an den eingeschränkten Überprüfungsmaßstab des § 114 VwGO, nämlich auf die Überprüfung auf Ermessensfehler, gebunden.

Derartige Ermessensfehler, insbesondere ein Ermessensausfall, liegen nicht vor. Der Beklagte hat sich insoweit zu Recht auf den Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses vom 20. April 2004 berufen und musste im konkreten Fall nicht zusätzlich eine Einzelfallbetrachtung anstellen. Nach dem Wortlaut des vorgelegten Kreisausschussbeschluss konnten im Falle der Klägerin die Schülerbeförderungskosten nicht übernommen werden, weil die Übernahme von Schülerbeförderungskosten im Ermessenswege grundsätzlich ausgeschlossen wurden. Der Beschluss des Kreisausschusses entfaltet für die Verwaltung eine ermessensbindende Wirkung ähnlich einer Verwaltungsvorschrift, über die sich die Verwaltung für die damit erfassten Fälle nicht ohne weiteres hinwegsetzen kann (vgl. hierzu und zum Folgenden auch VG Ansbach, U. v. 17.1.2005, AN 2 K 04.02532 oder VG Augsburg, U. v. 15.1.2010, Au 3 K 09.48 - beide juris). Voraussetzung ist jedoch, dass sich der entsprechende Gremiumsbeschluss seinerseits an die Grenzen des eingeräumten Ermessens hält.

Hiervon ist das Gericht aufgrund der mit Schriftsatz vom 14. Januar 2016 eingereichten Sitzungsvorlage für die Kreisausschusssitzung des Beklagten überzeugt. Hierin werden die die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte der Kostenersparnis, der Aufhebung von Ungleichbehandlungen und die Reduzierung des Verwaltungsaufwands, benannt. Diese Gesichtspunkte sind nicht zu beanstanden; sie stellen sachliche Erwägungen dar.

Individuelle Aspekte bei der Klägerin bzw. ihrer Tochter, die über diese dem Grundsatzbeschluss zugrunde liegenden Erwägungen hinausgingen, sind nicht ersichtlich und vorgetragen. Der Umstand, dass bei der Tochter der Klägerin aufgrund der Praktikumsstelle die Kosten für das Ticket der Tarifzone 5 + T für insgesamt sieben Monate in der Gesamtbetrachtung nicht höher, unter Umständen sogar geringer waren als entsprechende Monatstickets der Tarifzone 4 + T und zusätzliche Wochen- oder Tagestickets für die Fahrt zur Praktikumsstelle, musste nicht individuell nochmals gewürdigt werden. Der Kreisausschussbeschluss des Beklagten war nämlich gerade nicht allein vom Kostengesichtspunkt getragen (der insoweit konkret nicht trägt), sondern ebenso von anderen Gesichtspunkten, insbesondere der Verwaltungserleichterung. Da die anderen Gesichtspunkte bei der Klägerin durchaus einschlägig waren, ist kein Ermessensfehler darin zu erblicken, dass nicht eine zusätzliche individuelle Abwägung erfolgt ist. Die würde dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gerade entgegenlaufen.

Da sich der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2015 damit als rechtmäßig erweist, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.090,80 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 2 K 13.01829

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Oktober 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0212

Hauptpunkte:

Schulweglängenermittlung, Besondere Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit von Schulwegen, Aktivlegitimation und Klagebefugnis von Eltern für Schulwegkostenbefreiung für Kinder

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt Nürnberg, Rechtsamt

vertreten durch den Oberbürgermeister ..., Hauptmarkt 16, 90403 Nürnberg

- Beklagte -

wegen Schülerbeförderung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Rauch, die Richterin am Verwaltungsgericht Gensler, den Richter am Verwaltungsgericht Maurer und durch, den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. August 2015 und ohne weitere mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für seine Tochter die kostenfreie Schulwegbeförderung.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten für seine Tochter ..., geboren ...2000, am 31. Juli 2013 für das Schuljahr 2013/2014 die kostenfreie Schulwegbeförderung. Seine Tochter besuche nach dem Wechsel vom Gymnasium die 7. Klasse der .... Die Schulwegentfernung zwischen Schule und Wohnung betrage mehr als 3 km.

Mit Bescheid vom 13. September 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Schulweg von der Wohnanschrift der Tochter des Klägers in der ... ... in ... zur ... in ... nur 2,880 km, also weniger als 3 km betrage und damit ein gesetzlicher Beförderungsanspruch nicht gegeben sei.

Gegen den mit einfachem Brief am 13. September 2013 zur Post gegebenen Bescheid, der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Ansbach, per Fax am gleichen Tag eingegangen, Klage und beantragte,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. September 2013 zu verpflichten, den Antrag des Klägers zur kostenfreien Beförderung seiner Tochter zu bewilligen.

Zur Begründung verwies der Kläger auf die Schwerbehinderung seiner Tochter mit einem Grad der Behinderung von 60 und legte drei mit Google Maps dargelegte Routen für den Fußweg zwischen der Wohnanschrift der Tochter der Klägerin und der ... vor. Danach beträgt eine Route 2,8 km (ca. 35 Minuten), eine Route 3,0 km (ca. 38 Minuten) und eine Route 3,1 km (ca. 39 Minuten).

Mit Schriftsatz vom 11. November 2013 wies die Beklagte darauf hin, dass die Behinderung der Tochter des Klägers bislang nicht benannt worden sei. Wäre dies mitgeteilt worden, hätte die Beklagte eine Untersuchung durch das Gesundheitsamt angeordnet, um die Notwendigkeit der Beförderung zu beurteilen.

Unter dem 3. Februar 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Behinderung der Schülerin nicht ausschlaggebend sei und nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden solle. Die Klagebegründung ergebe sich ausschließlich daraus, dass der Schulweg 3 km lang sei.

Unter Vorlage einer amtlichen Karte des Amtes für Statistik und Stadtforschung der Beklagten errechne sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 24. Februar 2014 eine Schulweglänge vom 2,880 km. Gefährliche Stellen und Wegabschnitte seien dabei bereits entnommen. Der errechnete Schulweg laufe auch nicht als Zick-Zack-Kurs über Nebenstraßen und Hinterhöfe wie die Klägerseite behaupte. Der Klägervortrag sei auch widersprüchlich, da eine der drei Berechnungen der Klägerseite eine Schulweglänge von weniger als 3 km ergebe.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2014 führte die Klägerseite aus, dass lediglich die Schulwegvariante über 3 km ohne erhebliche Gefahren für die Schülerin sei. Der von der Beklagten nach dem vorgelegten Plan vorgeschlagenen Weg führe über nicht durchgehend beleuchtete und angelegte Gehwege und im Zick-Zack-Kurs über zugeparkte Nebenstraßen, Hinterhöfe und Schleichwege, die im Winter von der Beklagten nicht geräumt werden. Im Übrigen beginne der Kartenausdruck nicht an der Haustüre der Wohnanlage, welche im Innenhof liege, sondern an der Grundstücksgrenze, was zur Zugrundelegung eines kürzeren Schulwegs führe.

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015 wurden auf die gerichtlichen Aufforderungen vom 17. Oktober 2014 und 10. Dezember 2014 von der Klägerseite die Gefahrenpunkte des Schulwegs aus deren Sicht im Einzelnen benannt. In den Bereichen Dr.-Carlo-Schmid-Straße bis Europaplatz, am Europaplatz bis zur Sulzbacher Straße, in der Schleiermacherstraße, am Gehweg Rechenberg Richtung Nettelbeckstraße, bei der Überquerung der Bismarckstraße, an der Karl-von-Linde-Straße und der Kasselerstraße bestehe kein oder ein nur eingeschränkter Winterdienst. In den Bereichen der Kreuzung Schleiermacherstraße Tauroggenstraße/Hardenbergweg sowie am Gehweg Rechenberg Richtung Nettelbeckstraße, der Kreuzung Bismarckstraße/Oedenberger Straße, der Ecke Längenstraße und der Kasselerstraße befänden sich keine Hinweisschilder auf Kinder auf der Fahrbahn und keine Zebrastreifen bzw. Fußgängerampeln; die Bereiche seien zum Teil aufgrund parkender Autos schwer einsehbar. Am Europaplatz bis zur Sulzbacher Straße befänden sich sehr große Treppen. Die Fußwegberechnung der Beklagten beginne im Übrigen mit der Hausnummer ... statt ..., die im Innenhof liege und ende ca. 100 m vor der Eingangstür der streitgegenständlichen Schule. Im Übrigen entspreche der Planauszug der Beklagten, was die Ampel an der Sulzbacher Straße betreffe, nicht der Realität; diese sei ca. 50 m stadteinwärts verschoben.

In ihrer Klageerwiderung vom 26. Februar 2015 verwies die Beklagte darauf, dass die Schulwegberechnung jeweils an der Grundstücksgrenze beginne und ende. Aus der pauschalen Darlegung ohne nähere Substantiierung ergebe sich auch keine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Schulwegbeförderungsverordnung (SchBefV). Im Rahmen der Gefährlichkeit und Beschwerlichkeit sei auf die durchschnittlichen Witterungsverhältnisse und nicht auf gelegentliche und damit hinzunehmende Erschwernisse durch Eis und Schnee abzustellen. Nach der Straßenreinigungsverordnung der Beklagten seien im Übrigen die Anlieger zur Sicherung der öffentlichen Gehwege bei Schnee und Glatteis verpflichtet. Zu den angesprochenen Gefahrenpunkten wurde unter Vorlage von 21 Fotografien im Einzelnen Stellung genommen.

Mit weiterer Begründung vom 20. April 2015 verwies die Klägerseite darauf, dass sich ca. 50 m mehr Wegstrecke dadurch ergebe, dass der öffentliche Weg am Durchgang zum Anwesen im Innenhof beginne und ca. 100 m dadurch, dass die Ampel sich nicht in der Höhe der Schleiermacherstraße befinde, sondern ca. 100 m stadteinwärts. Dadurch ergebe sich eine um ca. 150 m größere Wegstrecke als nach der Berechnung der Beklagten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach am 13. August 2015 verwies der Kläger unter Vorlage einer Skizze darauf, dass bei dem von der Beklagten vorgeschlagenen Schulweg noch eine zusätzliche Wegstrecke dazu zu rechnen sei, weil die bisherige Messung nicht da beginne, wo man aus dem Innenhof über einen Durchgang auf den Gehweg komme. Auf Vorschlag des Gerichts wurde die Entscheidung zur Durchführung einer tatsächlichen Messung durch die Beklagte im Beisein des Klägers vertagt. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 18. September 2015 teilte die Beklagte mit, dass die Messung mittels zweier Messrädchen am 16. September 2015 erfolgt sei. Bei der Messung sei auch die bislang noch nicht berücksichtigte Wegstrecke bis zur Ampel in der Äußeren Sulzbacher Straße miterfasst worden. Mittlerweile sei diese Ampel näher an die Treppe zum Europaplatz herangerückt. Das von der Beklagten geführte Messrädchen habe eine Weglänge von 2.874 m, das des Klägers von 2.886 m ergeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Verpflichtungsklage des Klägers in Form der Versagungsgegenklage auf Tragen der Schulwegbeförderungskosten für seine Tochter... für das Schuljahr 2013/2014 ist zulässig. Insbesondere ist, nachdem kein Bekanntgabenachweis seitens der Beklagten vorliegt, der klägerische Vortrag, dass der Bescheid vom 13. September 2013 ihm erst am 17. September 2013 zugegangen ist, zugrunde zu legen und die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 2 VwGO damit durch den Eingang der Klage am 17. Oktober 2013 eingehalten.

Der Kläger ist als allein sorgeberechtigter Vater der Schülerin auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger erhebt angesichts des insoweit eindeutigen Klageschriftsatzes vom 17. Oktober 2013 eine eigene Klage und tritt nicht nur als gesetzlicher Vertreter im Rahmen einer Klage seiner Tochter auf. Er macht im Hinblick auf die Schülerbeförderung eine eigene Rechtsposition als Unterhaltsverpflichteter und als Elternteil geltend, die ihm nach dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) und aus seinem Elternrecht nach § 1629 Abs. 1 BGB, Art 6 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 126 Bayerische Verfassung auch grundsätzlich zusteht. Eine Klagebefugnis - und im Weiteren seine Aktivlegitimation - ist nach Auffassung des Gerichts anzuerkennen; das SchKfrG stellt an mehreren Stellen (vergleiche insbesondere Art. 3 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 SchKfrG) auf den Unterhaltsleistenden ab und benennt den Anspruchsberechtigten für die Schulwegkostenbefreiung nicht ausdrücklich. Die Rechtsprechung sieht übereinstimmend den Schüler bzw. die Schülerin als Anspruchsinhaber der Schulwegkostenfreiheit an, erkennt aber jedenfalls für den Fall eines Erstattungsanspruches nach den jeweiligen Landesgesetzen zur Schulwegfreiheit auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weitgehend zusätzlich als Anspruchsinhaber an (vgl. VG Hannover, U.v. 31.10.2010, 6 A 5926/09, VG Bayreuth, U.v. 14.03.2011, B 3 K 10.791, VG Gießen, U.v. 29.04.2015, 7 K 2496/14.GI, OVG des Saarlandes, B.v. 21.08.2997, 8 Y 12/97 - jeweils juris). Da es sich nicht nur bei dem Erstattungsanspruch nach Art 3 Abs. 2 SchKfrG, sondern auch bei dem aufgrund Zeitablaufs in einen Kostenanspruch verwandelten Anspruch aus Art 3 Abs. 1 SchKfrG nicht (mehr) um ein höchstpersönliches Recht handelt und die Beförderungskosten rechtlich und tatsächlich - wenn der Anspruch gegen die Behörde nicht durchgreift - von den Eltern aufzubringen sind, ist ein eigener Anspruch der Eltern auf Schulwegkostenbefreiung, hier des allein sorgeberechtigten Vaters, anzuerkennen.

Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet und abzuweisen, weil dem Kläger ein Anspruch auf kostenfreie Schulwegbeförderung für seine Tochter in der Sache nicht zusteht.

Die Beförderung für die Schülerin hat die Beklagte nur dann zu tragen, wenn diese notwendig ist, Art 3 Abs. 1 SchKfrG. Dies ist nach Art 2 Abs. 1 Satz 1SchKfrG dann der Fall, wenn der Schulweg in eine Richtung mehr als 3 km beträgt und die Zurücklegung auf andere Weise nicht zumutbar ist. Nach Art 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG kann die Schulwegfreiheit außerdem anerkannt werden, wenn der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist. Beides ist hier nicht der Fall.

Für die Tochter des Klägers besteht mindestens ein zumutbarer, weder besonders beschwerlicher noch besonders gefährlicher Schulweg unter 3 km. Insbesondere beträgt die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 vorgeschlagene und näher dargelegte Wegeführung über die ..., Dr.-Gustav-Heinemann-Straße, Dr.-Carlo-Schmid-Weg, über den Europaplatz, Überquerung der Sulzbacher Straße, Schleiermacherstraße, Nettenbeckstraße, Bismarckstraße und Kasseler Straße bis zum Schulgelände an der Merseburger Straße nicht mehr als 3 km. Dies ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Karte, wonach die Distanz (inkl. Hauszugänge) zwischen der ... und der Wohnung der Schülerin in der ... ... 2.880 m beträgt. Die ermittelte Schulweglänge deckt sich auch nahezu mit einem vom Kläger selbst vorgelegten Plan eines fast identischen Schulweges, der dort mit einer Länge von 2,8 km ausgewiesen ist. Schließlich ergab auch die Messung vor Ort am 16. September 2015 bei gemeinsamer Begehung des Schulweges durch die Kläger- und Beklagtenseite nur eine Länge von 2.874 m (Messung Beklagte) bzw. 2.886 m (Messung Kläger). Von einer Schulweglänge von nicht mehr als 3 km kann aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung damit als gesichert ausgegangen werden, ohne dass es einer weiteren Beweiserhebung bedürfte.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 09.08.2011, 7 B 10.1565 - juris) ist maßgeblich für die Ermittlung der Länge des Schulweges die Entfernung im öffentlichen Verkehrsraum zwischen dem Wohngrundstück des Schülers und dem nächstgelegenen möglichen und erlaubten Zugang zum Schulgrundstück. Dass die Beklagte in diesem Sinne von einem nicht korrekten Beginn des Schulwegs ausgegangen ist und die Messung nicht an der Stelle begonnen hat, an der der Zugangsweg zum Hauseingang auf die ... trifft, wie die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2015 vorgetragen hat, ist nicht der Fall. Bereits der von der Beklagten am 27. Februar 2014 vorgelegte Plan wies die Distanz ausdrücklich „inkl. Hauszugänge“ aus und nicht etwa ab einer abgewandten Grundstücksgrenze. Die auf dem Plan der Beklagten als Linie eingezeichnete Route begann auch nicht ersichtlich an einem falschen Ausgangspunkt. Schließlich wies selbst die (fast identische) Route der Klägerseite nach dem von ihm vorgelegten Ausdruck aus Google Maps nur eine Länge von 2,8 km auf. Die Klägerseite wird bei ihrer eigenen Schulwegermittlung sicherlich nicht einen falschen Ausgangspunkt zugrunde gelegt haben. Letztlich ergab auch die gemeinsame Messung vor Ort mit dem übereinstimmend für korrekt angesehenen Ausgangspunkt eine Länge von unter 3 km.

Ein tatsächlich längerer Schulweg als ermittelt, ergibt sich auch nicht, wie von der Klägerseite geltend gemacht, aus der Ampelsituation über die Sulzbacher Straße im Schuljahr 2013/2014. Selbst wenn die damalige Ampelsituation einen Umweg für die Schülerin notwendig gemacht haben sollte, weil die Ampel nicht an der in der Karte eingezeichneten Stelle, sondern stadtauswärts verschoben gewesen sein sollte, ändert dies am Ergebnis nichts, da der Umweg nur geringfügig gewesen wäre und nicht zum Überschreiten der 3-km-Grenze geführt hätte. Bei einer Verschiebung der Ampel um 100 m stadteinwärts hätte der Schulweg ohne nennenswerten Umweg statt über die Schleiermacherstraße über die Winzelbürgstraße fortgesetzt werden können. Aus der Karte der Beklagten mit genauem Maßstab ergibt sich, dass die 3-km-Grenze dabei nicht überschritten worden wäre. 150 m Mehrweg, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 20. April 2015 geltend macht, hätten sich bei weitem nicht ergeben. Ein Schulweg über 3 km Länge kann damit ausgeschlossen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob bei der Messung am 16. September 2015 die Ampelsituation noch so bestand und so in die Messung eingeflossen ist wie sie im Schuljahr 2013/2014 existierte.

Die Kostenfreiheit des Schulweges ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV, wonach bei kürzeren Wegstrecken die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden kann, wenn der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist. Dies würde voraussetzen, dass sich die Gefahren oder Erschwernisse von den Umständen, die Schüler auf Schulwegen normalerweise bzw. durchschnittlich zu bewältigen haben, erkennbar abheben, wobei eine objektive Betrachtungsweise anzulegen ist (BayVGH, U.v. 17.02.2009, 7 B 08.1027 - juris). Aus den vorliegend geltend gemachten Straßenverkehrsverhältnissen ergibt sich eine derartige überdurchschnittliche Gefährlichkeit bzw. Beschwerlichkeit nicht.

Der Schulweg der Tochter des Klägers führte überall über entsprechende Fußwege und zwang auch nicht zu besonders gefährlichen Straßenüberquerungen. Mehrfach notwendige Straßenüberquerungen stellen als solche noch keinen ausreichenden Umstand für eine besondere Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit, sondern in einer Stadt vielmehr den Standardfall dar.

Dass im Einzelnen besonders gefährliche Straßenüberquerungen durch die Tochter des Klägers erforderlich waren, konnte ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden. Ampeln oder Zebrastreifen sind dabei nicht grundsätzlich, sondern nur an besonders befahrenen oder unübersichtlichen oder sonst gefährlichen Stellen erforderlich, nicht aber in den hier überwiegend betroffenen Nebenstraßen und Straßen in Wohngebieten. Hinweisschilder für Autofahrer auf querenden Fußgängerverkehr waren in dieser - nicht herausgehoben gefährlichen - Situation nicht notwendig. Auch dass die Sicht durch parkende Autos regelmäßig oder derart verstellt war, dass eine sichere Überquerung hier ohne eine Querungshilfe nicht zumutbar war, ist nicht erkennbar. Immerhin war die Tochter des Klägers im streitgegenständlichen Schuljahr bereits 13 Jahre alt. Ein Kind bzw. Jugendlicher in diesem Alter ist körperlich (insbesondere von der Körpergröße her) und geistig regelmäßig in der Lage, normale städtische Verkehrsverhältnisse zu meistern.

Nicht erkennbar ist auch, inwieweit die Treppe am Europaplatz und die Tatsache, dass der Schulweg nicht ganz geradlinig, sondern über mehrere Abzweigungen und verschiedene (insbesondere Neben-)Straßen führte (sog. „Zick-Zack-Kurs“), eine überdurchschnittliche Beschwerlichkeit oder Gefährlichkeit begründen soll. Derartige Wegführungen haben keinen Ausnahmecharakter, sondern stellen eher den Regelfall im städtischen Raum dar und sind von 13-jährigen normalerweise ohne Probleme zu bewältigen.

Eine besondere Gefährlichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass Gehwege im Winter gelegentlich verschneit oder verreist sein können. Abzustellen ist für die Frage der Beschwerlichkeit des Weges vielmehr auf die durchschnittlichen und nicht auf nur selten vorkommende, extreme Wetterlagen (BayVGH, U.v. 17.02.2009 - juris). Derart besondere, sich nur auf einzelne Tage beziehende Umstände erfordern eine erhöhte Vorsicht, notfalls auch ein Abweichen von der üblichen Route an diesen Tagen, führen jedoch nicht dazu, dass der Weg ganzjährig als besonders gefährlich anzusehen wäre.

Nachdem die Voraussetzungen für eine Schulwegkostenbefreiung somit nicht vorliegen, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 536,60 EUR festgesetzt.

Gründe:

Das Interesse des Klägers beziffert sich auf die Beförderungskosten (Schülermonatsticket) für seine Tochter im Schuljahr 2013/2014 (September bis Dezember 2013 à 49,40 EUR, Januar bis Juli 2014 à 47,70 EUR, insgesamt 536,60 EUR), § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter.

Mit Formblattantrag vom 14. September 2014 beantragte die Klägerin für ihre Tochter ... ..., geb. ..., die Erstattung von Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel zur ...Fachoberschule, ... in ... für das Schuljahr 2013/2014, in dem die Schülerin die 11. Klasse der Ausbildungsrichtung ... besucht hat. Vorgelegt wurden Schülermonatstickets des Verkehrsverbundes ... der Tarifstufe 5 + T à 97,00 Euro für die Monate September bis Dezember 2013 und à 100,40 Euro für die Monate Januar bis Juli 2014. Weiter wurden vorgelegt zwei Nachweise über die fachpraktische Ausbildung der Schülerin bei der ... für die Zeiträume 19. September bis 18. Oktober 2013 und 25. November 2013 bis 10. Januar 2014 und bei der ... für die Zeiträume 17. Februar bis 21. März 2014 und 5. Mai bis 6. Juni 2014.

Mit Bescheid vom 19. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die Beförderungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) bestehe nur zur nächstgelegenen Schule; dies sei nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung mit dem geringsten Beförderungsaufwand und damit die Fachoberschule..., zu der die Beförderungskosten von ... monatlich 86,50 Euro in der Tarifstufe 4 + T betragen hätten. Nach einem Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses des Landkreises ... vom 20. April 2004 würden nur noch die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule übernommen werden.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 Widerspruch und verwies auf schulische und familiäre Gründe für den Besuch der Fachoberschule .... Durch den Nachmittagsunterricht sei ihre Tochter auf die schnelle U-Bahn- und S-Bahn-Verbindung über ... angewiesen. Die lange Busverbindung von ... (einmal stündlich) mit Umsteigen in ... Süd zur Fachoberschule ... sei aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und der Dauerbaustelle der ...-brücke nicht zumutbar. Bei Verspätungen des Stadtbusses von ... müsse ihre Tochter unter Umständen eine Stunde an der Umsteigestelle in ... ... warten. Die fachpraktischen Ausbildungsstellen in ... seien mit direktem Anschluss an das U- und S-Bahn-Netz ohne weitere Tarifstufen erreichbar gewesen. Die Tochter habe sich außerdem als Tutorin für den Nachhilfeunterricht engagiert. Sofern ihre Tochter keinen Nachmittagsunterricht habe, besuche sie mittlerweile ein- bis zweimal wöchentlich ihre hilfsbedürftigen Großeltern in ...-..., die von der Fachoberschule ... in 15 Minuten erreichbar seien. Sie selbst arbeite in ...-... Vollzeit und nutze den Park & Ride-Parkplatz ... und nehme ihre Tochter, soweit dies möglich sei, am Nachmittag mit dem Auto vom S-Bahnhof ... mit nach Hause. Die Fahrtkosten ihrer Kinder beliefen sich im Schuljahr auf über 1.800 Euro. Sie bitte wenigstens um Erstattung der Fahrtkosten der Tarifzone 4 + T.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 verwies der Beklagte auf vergleichbare Beförderungszeiten von zwischen 1 und 1 ½ Stunden für beide Schulen. Die Zusatzkosten für die fachpraktische Ausbildung in ... wären auch beim Besuch der Fachoberschule ... anerkannt worden. Die persönlichen Gründe der Klägerin bzw. ihrer Tochter könnten nicht anerkannt werden.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 präzisierte die Klägerin ihren Sachvortrag dahingehend, dass ihre Tochter zweimal wöchentlich Unterricht und zweimal wöchentlich Aufgaben als Tutorin habe. Sie habe die Fachoberschule ... mit viel schnellerer und flexiblerer Mobilität allein aus wirtschaftlichen Gründen gewählt. Die zusätzlichen Mehrkosten für die 20 Wochen Praktikum hätten bei 330 Euro gelegen (wöchentlich 16,50 Euro; im Fall von Einzelfahrkarten wären sogar 5 Euro täglich für die zusätzliche Preisstufe A angefallen). Damit wären 330 Euro + 951,60 Euro (Tarifstufe 4 + T à 86,50 Euro x 11) = 1.281,60 Euro angefallen. Sie habe nur 1.090,80 Euro als Erstattung, also 190,80 Euro weniger beantragt. Für die angefallenen Fahrtkosten des Sohnes zum Gymnasium in ... sei der über der Familienbelastungsgrenze liegende Betrag bereits erstattet worden, obwohl dies auch nicht die nächstgelegene Schule sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2015 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück. Der Besuch der Schule und die Ableistung des Praktikums seien im Hinblick auf Art. 50 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) als Einheit anzusehen. Die Erstattung der Fahrtkosten zum erforderlichen Praktikum könne nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 2009, Az. M 3 K 08.1694 nur erfolgen, wenn das Praktikum im Rahmen der Ausbildung an der nächstgelegenen Schule erfolge. Von der Übernahme der höheren Beförderungskosten im Ermessenswege nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder 4 SchBefV (Beförderungskosten liegen um nicht mehr als 20% höher) sei von der Beklagten durch den Kreisausschussbeschluss in nicht zu beanstandender Weise nicht Gebrauch gemacht worden. Fiktive Beförderungskosten seien nach der Rechtsprechung nicht zu erstatten.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 10. März 2015 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015:

1. Der Bescheid des Landkreises ... vom 19.9.2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von M. vom 10.2.2015 werden aufgehoben.

2. Der Landkreis ... wird verpflichtet, der Klägerin die notwendigen Fahrtkosten für die Schülerin ... ... von ... zur ...Fachoberschule ... und zurück für das Schuljahr 2013/2014 zu erstatten.

Hilfsweise:

Der Landkreis ... wird verpflichtet, den Antrag auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten für die Schülerin ... ... von ... zur ... Fachoberschule in ... und zurück für das Jahr 2013/2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule könne ganz oder teilweise übernommen werden, wenn ein Schulwechsel nicht zumutbar sei oder der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20% übersteige. Da die Beförderungsübernahme ohne weitere Angabe von Gründen abgelehnt worden sei, liege ein Ermessensfehlgebrauch bzw. ein Nichtgebrauch des Ermessens vor. Jedenfalls hätten die Beförderungskosten zur Fachoberschule ... übernommen werden müssen, denn diese wären erstattungsfähig gewesen. Es handele sich insoweit nicht um fiktive Beförderungskosten.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015,

die Klage abzuweisen.

Der Schulweg bzw. die Beförderungszeiten zur Fachoberschule ... seien zumutbar. Die Schülerin besuche die Fachoberschule erst seit dem Schuljahr 2013/2014, so dass es auch nicht um einen unzumutbaren Schulwechsel gehe. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen nach § 2 Abs. 4 SchBefV werde dahingehend ausgeübt, dass zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung aller Anträge von der Möglichkeit, Ausnahmen vom Grundsatz der „nächstgelegenen Schule“ zuzulassen, kein Gebrauch gemacht werde. Vor diesem Hintergrund könnten die vorgebrachten familiären Gründe nicht berücksichtigt werden. Nach dem Kreisausschussbeschluss könne auch keine Teilkostenübernahme der fiktiven Beförderungskosten erfolgen.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2015 berief sich die Klägerin erneut auf einen Ermessensfehler, soweit bei der Beklagten Ausnahmemöglichkeiten generell nicht wahrgenommen würden.

Am 22. Dezember 2015 wurde im Verfahren mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Ein den Parteien am 23. Dezember 2015 unterbreiteter gerichtlicher Vergleich kam wegen Nichtannahme seitens des Beklagten nicht zustande.

Gründe

Die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erstattung der Schulwegbeförderungskosten für ihre Tochter ... für das Schuljahr 2013/2014 ist zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen.

Die Klägerin ist als Mutter der zu befördernden Schülerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Die Rechtsprechung erkennt neben dem Schüler bzw. der Schülerin selbst auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weitgehend als Anspruchsinhaber des Erstattungsanspruches nach Art. 3 Abs. 2 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) an (vgl. VG Hannover, U. v. 31.10.2010, 6 A 5926/09, VG Bayreuth, U. v.14.3.2011, B 3 K 10.791, VG Gießen, U. v. 29.4.2015, 7 K 2496/14.Gl, OVG des Saarlandes, B. v. 21.8.1997, 8 Y 12/97 - jeweils juris), da es sich bei dem Anspruch von vorneherein um einen Kostenanspruch und nicht um ein höchstpersönliches Recht des Schülers oder der Schülerin handelt und die Beförderungskosten rechtlich und tatsächlich von den Eltern aufzubringen sind. Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an, zumal die maßgebliche Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 SchKfrG wiederholt vom Unterhaltsleistenden spricht, so dass davon auszugehen ist, dass diesem eine eigene Rechtsposition eingeräumt werden soll. Das Gericht geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass diese - wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2015 angab - allein sorgeberechtigt für ihre (zwischenzeitlich volljährige) Tochter ... war und die Beförderungskosten auch tatsächlich getragen hat, so dass die Frage dahinstehen kann, ob auch ein sorgeberechtigter Elternteil alleine klagebefugt wäre.

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet und abzuweisen, weil der Klägerin ein Erstattungsanspruch nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 4 SchBefV in der Sache nicht zusteht, sondern sich der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2014 als rechtmäßig erweist.

Ein Erstattungsanspruch besteht gemäß Art. 2 Abs. 1 SchKfrG für die notwendige Beförderung von Schülern und Schülerinnen u. a. von und zur öffentlichen Fachoberschule. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht nur zur nächstgelegenen Schule. Das ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart und Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Im Fall der Tochter der Klägerin ist dies die Fachoberschule in ..., die mit der Tarifzone 4 + T des Verkehrsverbundes ... geringere Beförderungskosten verursacht als die Fachoberschule in ..., zu der eine Fahrkarte der Tarifzone 5 + T notwendig war. Auf die sonstigen persönlichen Umstände der Beförderung der Tochter der Klägerin kommt es dabei nicht an. Der Beförderungsaufwand bezieht sich ausschließlich auf die entstehenden Kosten, nicht auf den zeitlichen, persönlichen oder technischen Aufwand der Beförderung, die Qualität der Verbindungen oder die Anzahl der erforderlichen Umstiege (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.2.2001, 7 B 99.3719 oder B. v. 2.3.2015, 7 ZB 14.2484 - beide juris). Ebenso wenig ist bei der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV Raum, die persönlichen Umstände der Tochter der Klägerin wie der regelmäßige Besuch der Großeltern, die Berufstätigkeit der Klägerin (und Mitfahrmöglichkeit ihrer Tochter bei ihr) oder die Tutorentätigkeit der Tochter der Klägerin zu berücksichtigen.

Im Falle der Klägerin ist der Begriff der „nächstgelegenen Schule“ auch nicht dahingehend auszulegen, dass insoweit auch die Praktikumsstelle in die Betrachtung mit einzubeziehen wäre. Durch die Berücksichtigung der Praktikumsstellen in ..., für die der Beklagte die Übernahme der Beförderungskosten vom Grundsatz her anerkannt hat, würde sich rechnerisch das Ticket der Tarifstufe 5 + T für einen Teil des Schuljahres (Monate Oktober bis Dezember 2013, Januar bis März und Mai 2015) als die günstigste Variante der Beförderung zu den Ausbildungsstätten insgesamt darstellen. Diese Auslegung entspricht jedoch nicht dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, der im Schulwegkostenfreiheitsgesetz und der Schülerbeförderungsverordnung durchgehend von „Schule“ und nicht etwa von „Ausbildungsstätte“ spricht. Die Regelungen zur Schülerbeförderung sind in vielfacher Hinsicht pauschaliert, um eine einfache und schnelle Handhabung in den Behörden zu gewährleisten. Ein schneller und einfacher Vollzug der Vorschriften wäre jedoch nicht mehr gesichert, wenn in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob sich unter Berücksichtigung des Orts der Praktikumsstelle eine andere Beförderung als die günstigste erweisen würde. Wie das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 7. Dezember 2009 (M 3 K 08.1694 - juris) zu Recht ausführt, ist ein praktikabler Vollzug nur möglich, wenn bei der Entscheidung nur auf die relativ leicht festzustellende Frage der nächstgelegenen Schule abzustellen ist und nicht zusätzlich weitere Ermittlungen zur Lage und Entfernung der Praktikumsstelle und eventuell auch zur Notwendigkeit oder Angemessenheit gerade dieser Praktikumsstelle angestellt werden müssen. Letztlich hätte es der Schüler über diesen Wege auch in der Hand, durch entsprechende Auswahl seiner Praktikumsstelle die Behörde zur Fahrtkostenübernahme zur an sich nicht nächstgelegenen Schule zu zwingen und so in die Organisationshoheit der Behörde einzugreifen. Eine Berücksichtigung der Praktikumsstelle bei der Beurteilung der nächstgelegenen Schule scheidet deshalb aus.

Es besteht auch kein Anspruch darauf, wenigstens die Beförderungskosten erstattet zu bekommen, die im Falle des Besuchs der nächstgelegenen Schule angefallen wären. Derartige „fiktive Kosten“ sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (U. v. 20.4.1990, BayVB. 1991,16) und der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 10.1.1996, NVwZ-RR 1997,491, B. v. 12.2.2001, 7 B 99.3719 - juris, B. v. 30.1.2007, 7 ZB 06.781 - juris) nicht zu bezahlen. Vorwiegend geschuldet ist seitens der Behörde die Schülerbeförderung selbst, nicht in erster Linie der finanzielle Ausgleich für die anfallenden Kosten. Der Behörde steht für die Schülerbeförderung die Organisationshoheit zu, die bei Berücksichtigung aller Aspekte dazu führen kann, dass die Beförderung z. B. durch Schulbusse erfolgt. Zur Wahrung dieses Organisationsermessens ist die verpflichtende Übernahme fiktiver Beförderungskosten abzulehnen.

Die Erstattung der Fahrtkosten ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV. Danach können im Ermessenswege die tatsächlichen Beförderungskosten im Einzelfall übernommen werden, wenn diese nicht mehr als 20% über den Beförderungskosten zur nächstgelegen Schule liegen. Dies hat der Beklagte jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist insoweit an den eingeschränkten Überprüfungsmaßstab des § 114 VwGO, nämlich auf die Überprüfung auf Ermessensfehler, gebunden.

Derartige Ermessensfehler, insbesondere ein Ermessensausfall, liegen nicht vor. Der Beklagte hat sich insoweit zu Recht auf den Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses vom 20. April 2004 berufen und musste im konkreten Fall nicht zusätzlich eine Einzelfallbetrachtung anstellen. Nach dem Wortlaut des vorgelegten Kreisausschussbeschluss konnten im Falle der Klägerin die Schülerbeförderungskosten nicht übernommen werden, weil die Übernahme von Schülerbeförderungskosten im Ermessenswege grundsätzlich ausgeschlossen wurden. Der Beschluss des Kreisausschusses entfaltet für die Verwaltung eine ermessensbindende Wirkung ähnlich einer Verwaltungsvorschrift, über die sich die Verwaltung für die damit erfassten Fälle nicht ohne weiteres hinwegsetzen kann (vgl. hierzu und zum Folgenden auch VG Ansbach, U. v. 17.1.2005, AN 2 K 04.02532 oder VG Augsburg, U. v. 15.1.2010, Au 3 K 09.48 - beide juris). Voraussetzung ist jedoch, dass sich der entsprechende Gremiumsbeschluss seinerseits an die Grenzen des eingeräumten Ermessens hält.

Hiervon ist das Gericht aufgrund der mit Schriftsatz vom 14. Januar 2016 eingereichten Sitzungsvorlage für die Kreisausschusssitzung des Beklagten überzeugt. Hierin werden die die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte der Kostenersparnis, der Aufhebung von Ungleichbehandlungen und die Reduzierung des Verwaltungsaufwands, benannt. Diese Gesichtspunkte sind nicht zu beanstanden; sie stellen sachliche Erwägungen dar.

Individuelle Aspekte bei der Klägerin bzw. ihrer Tochter, die über diese dem Grundsatzbeschluss zugrunde liegenden Erwägungen hinausgingen, sind nicht ersichtlich und vorgetragen. Der Umstand, dass bei der Tochter der Klägerin aufgrund der Praktikumsstelle die Kosten für das Ticket der Tarifzone 5 + T für insgesamt sieben Monate in der Gesamtbetrachtung nicht höher, unter Umständen sogar geringer waren als entsprechende Monatstickets der Tarifzone 4 + T und zusätzliche Wochen- oder Tagestickets für die Fahrt zur Praktikumsstelle, musste nicht individuell nochmals gewürdigt werden. Der Kreisausschussbeschluss des Beklagten war nämlich gerade nicht allein vom Kostengesichtspunkt getragen (der insoweit konkret nicht trägt), sondern ebenso von anderen Gesichtspunkten, insbesondere der Verwaltungserleichterung. Da die anderen Gesichtspunkte bei der Klägerin durchaus einschlägig waren, ist kein Ermessensfehler darin zu erblicken, dass nicht eine zusätzliche individuelle Abwägung erfolgt ist. Die würde dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gerade entgegenlaufen.

Da sich der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2015 damit als rechtmäßig erweist, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.090,80 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.