Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 3 BV 12.932

22.10.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, 1 K 11.02166, 13.03.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. März 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juli 2011 und des Widerspruchsbescheids 20. Oktober 2011 verpflichtet, die Klägerin in der Gruppe der Quotenplatzberechtigten aufzunehmen und sie bei der Entscheidung über ihren Antrag auf Einstellung in den Staatlichen Schuldienst fiktiv dem Prüfungsjahrgang 2010/II zuzuordnen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die im März 1981 geborene Klägerin nahm im Oktober 2001 das Studium in den Fächern Deutsch und Französisch für das Lehramt in Gymnasien auf. Für ihr Studium benötigte sie 14 Semester. Sie hat damit die Regelstudienzeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen vom 7. November 2002 - Neun Semester - überschritten. Im Frühjahr 2008 legte sie erfolgreich (2,09) die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ab. Vom 17. September 2008 bis 18. Februar 2011 nahm sie am Vorbereitungsdienst teil, den sie wegen ihres am 1. März 2009 geborenen Sohns unterbrach; die Beendigung des Vorbereitungsdiensts verzögerte sich dadurch um ein halbes Jahr. Im Termin 2011/I legte die Klägerin mit Erfolg (2,57/gesamt 2,33) die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ab.

Mit Schreiben vom 24. September 2010 beantragte die Klägerin, in den staatlichen Gymnasialdienst übernommen zu werden. Die Klägerin wurde jedoch weder in das Beamtenverhältnis auf Probe noch als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit Zusage der Verbeamtung übernommen. Mit Schreiben vom 15. März 2011 teilte ihr das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus vielmehr mit, dass sie für die Warteliste vorgesehen sei, in die die Bewerber aufgenommen werden, die aufgrund ihrer Prüfungsnote für eine Einstellung in den staatlichen Schuldienst grundsätzlich in Betracht kommen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 bat die Klägerin um Erläuterung, aus welchen Gründen sie nicht in die Gruppe der Quotenplatzberechtigten aufgenommen worden sei. Nach ihren Informationen dürfe sie wegen der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit nicht benachteiligt werden. Tatsächlich sei die Einstellungssituation im Herbst 2010, dem eigentlichen Termin der Beendigung ihrer Ausbildung, für sie günstiger gewesen.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Klägerin mit, dass sie deshalb nicht in der Gruppe der Quotenplatzberechtigten aufgenommen worden sei, weil sich ihre Ausbildung auch aus Gründen verzögert habe, die sich nicht aus der Geburt des Kindes ergeben hätten (Überschreiten der Regelstudienzeit).

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 19. August 2011 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2011, der Klägerin zugestellt am 25. Oktober 2011, zurückgewiesen worden ist.

Auf die am 23. November 2011 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 4. Juli 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2011 abgewiesen. Zwar hätten sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst - hier: in den staatlichen Schuldienst - durch Änderung der sog. Einstellungsgrenznote erhöht. Hätte die Klägerin am Einstellungstermin September 2010 teilnehmen können, wäre sie aufgrund ihrer Gesamtprüfungsnote von 2,33 in Hinblick auf die damals maßgebliche Einstellungsgrenznote in ihrer Fächerverbindung Deutsch/Französisch (3,01) mehr als wahrscheinlich eingestellt worden. Indes seien die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den staatlichen Gymnasialschuldienst nicht in der Zeit erhöht worden, in der sich die Bewerbung der Klägerin um eine Einstellung nur infolge der Geburt ihres Kindes verzögert habe. Zu Recht habe der Beklagte insoweit darauf verwiesen, dass sich die Bewerbung der Klägerin um eine Einstellung nicht nur wegen der Geburt ihres Kindes, sondern bereits deshalb verzögert habe, weil sie mit ihrem 14-semestrigen Studium für das Lehramt an Gymnasien in der Fächerverbindung Deutsch/Französisch von 2001 bis 2008 die Regelstudienzeit (9 Semester) überschritten habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin vom 20. April 2012, die beantragt,

die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheid vom 4. Juli 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2011 zu verpflichten, die Klägerin in die Gruppe der Quotenplatzberechtigten aufzunehmen und sie bei der Entscheidung über ihren Antrag auf Einstellung in den Staatlichen Schuldienst fiktiv dem Prüfungsjahrgang 2010/II zuzuordnen.

Eine vor der Geburt liegende Überschreitung der vorgeschriebenen Regelstudienzeit sei ohne Bedeutung. Nach dem Wortlaut des § 125b Abs. 1 Satz 1 BRRG sei davon auszugehen, dass nur eine Verzögerung infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes positive Auswirkungen für den Bewerber haben könne. Die Vorschrift sei auch nach Auslegung nicht dahingehend zu verstehen, dass der Gesamtraum der Ausbildung zu betrachten sei. Insbesondere sei in der Vorschrift keinerlei Regelstudiendauer erwähnt, die die Bewerber nicht überschreiten dürften. Zweck der Vorschrift sei nicht, eine schnelle Studiendauer zu belohnen, sondern eben dafür Sorge zu tragen, dass ein Bewerber aufgrund der Geburt eines Kindes bzw. der Betreuung eines Kindes keine Nachteile erleide im Gegensatz zu Bewerbern, bei denen eine Verzögerung infolge der Geburt nicht vorliege. Lediglich die Verzögerung einer Geburt eines Kindes bzw. Betreuung eines Kindes solle gewürdigt werden. Vorgeburtliche Verzögerungen seien generell unschädlich, weshalb auch eine vor der Geburt legende Überschreitung der vorgeschriebenen Regelstudiendauer ohne Bedeutung sei.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Die Klägerin hat nach Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 einen Anspruch darauf, unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juli 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2011 in die Gruppe der Quotenplatzberechtigten aufgenommen und bei der Entscheidung über ihren Antrag auf Einstellung in den Staatlichen Schuldienst fiktiv dem Prüfungsjahrgang 2010/II zugeordnet zu werden.

Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LlbG ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können, wenn sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht haben, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung des Kindes verzögert hat, und die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt des Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt.

Hier haben sich die Anforderungen an die Eignung für die Einstellung in den staatlichen Schuldienst durch Änderung der sog. Einstellungsgrenznote erhöht. Hätte die Klägerin am Einstellungstermin 2010/II teilnehmen können, woran sie infolge der Geburt ihres Sohnes gehindert gewesen war, wäre sie - unstreitig - aufgrund ihrer Gesamtprüfungsnote von 2,33 im Hinblick auf die damals maßgebliche Einstellungsgrenznote in ihrer Fächerverbindung Deutsch/Französisch (3,01) eingestellt worden. Beim verzögerten Einstellungstermin hingegen erfüllte die Klägerin die Einstellungsgrenznote nicht.

Die Bewerbung der Klägerin hat sich „nur infolge der Geburt“ ihres Sohnes verzögert. Sie hat ihr Referendariat aufgrund der Geburt ihres Sohnes ein halbes Jahr unterbrochen und dann die Ausbildung ohne weitere Verzögerung abgeschlossen.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, inwieweit andere Verzögerungen der Einstellung außer der Geburt oder der Betreuung eines Kindes einem Anspruch auf einen Quotenplatz entgegenstehen. Mit dieser Problematik hat sich der Senat bereits in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes befasst. Er hat entschieden, dass Verzögerungen durch eine anderweitige Ausbildung vor Beginn der für die Einstellung erforderlichen Ausbildung der Vergünstigung nach (damals) § 125b Abs. 1 Satz 1 BRRG (in der Fassung vom 2002) nicht entgegenstehen, Verzögerungen ab Beginn der für die Einstellung erforderlichen Ausbildung hingegen schon (vgl. B.v. 10. Oktober 1996 - 3 CE 96.3192 - NVwZ-RR 1998, 247). Dieser Entscheidung erging jedoch unter dem Vorbehalt, dass „die exakte Klärung des Bedeutungsgehalts“ des § 125b Abs. 1 Satz 1 BRRG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich sei.

Der Senat hält an dieser Entscheidung nur noch insoweit fest, als Verzögerungen vor Beginn der für die Einstellung erforderlichen Ausbildung der Vergünstigung nach § 125b Abs. 1 Satz 1 BRRG bzw. Art. 14 Abs. 2 LlbG nicht entgegenstehen. Verzögerungen ab Beginn der für die Einstellung erforderlichen Ausbildung hingegen sind unschädlich, erst Verzögerungen nach der Geburt oder der Betreuung des Kindes stehen der Vergünstigung des § 125b Abs. 1 BRRG bzw. Art. 14 Abs. 2 LlbG entgegen.

1. Aus der Gesetzesbegründung zum § 125b BRRG ergibt sich, dass Anlass für die Bestimmung die (damals) neu geschaffene Regelung des § 11a Abs. 2 ArbPlSchG war (vgl. BT-Drs. 2218, S. 14). Die neue Vorschrift sollte im Wesentlichen die Regelung des § 11a ArbPlSchG übernehmen (vgl. BT-Drs. 11/2218, S. 15).

a. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes - ArbPlSchG - vom 13. Mai 1971 (BGBl. I S. 665) den § 11a ArbPlSchG (Bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst) eingefügt. Danach hat ein Soldat oder ein entlassener Soldat Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.

Mit dem dritten Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3110) wurde folgender (zweiter) Satz angefügt: „Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst eine für den künftigen Beruf im öffentlichen Dienst vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen, wenn sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss dieser Ausbildung um Einstellung bewerben.“

Der Gesetzgeber hatte erkannt, dass die bisherige Regelung (Bewerbung innerhalb von sechs Monaten nach dem Grundwehrdienst) nur den Wehrpflichtigen zugutekam, die die vorgeschriebene Ausbildung vor dem Grundwehrdienst durchlaufen hatten. Benachteiligt waren diejenigen, die die für den öffentlichen Dienst vorgeschriebene Ausbildung erst nach dem Grundwehrdienst beginnen konnten. Diese Gruppe sollte der bisher allein begünstigten Gruppe gleichgestellt werden. Um sicherzustellen, dass ein adäquater Zusammenhang zwischen Wehrdienst und verzögerter Einstellung gewahrt bleibt, wurde die Dauer der Ausbildung auf die Regelzeit begrenzt (vgl. hierzu BT-Drs. 8/855, S. 7).

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 943) wurde als „Beitrag zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit“ (vgl. hierzu auch BT-Drs. 10/489 S. 1, 4 f.) § 11a Abs. 2 ArbPlSchG eingefügt (der bisherige Wortlaut wurde Ansatz 1). Nach § 11a Abs. 2 ArbPlSchG ist, wenn sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst für Wehrpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 während der wehrdienstbedingten Verzögerung ihrer Bewerbung um Einstellung erhöht haben, der Grad ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne den Grundwehrdienst hätten bewerben können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Wehrpflichtiger ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, so kann er gemäß § 11a Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG vor Bewerbern ohne Grundwehrdienst eingestellt werden.

Während es ursprünglich (Zweites und Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes) gereicht hatte, die verbrachten Zeiten im Wehr- und Zivildienst bei der planmäßigen Anstellung anzurechnen, ging es nunmehr darum, ob der Bewerber, der Wehr- und Zivildienst geleistet hatte, überhaupt noch eingestellt werden konnte (vgl. BT-Drs. 10/489, S. 4). Zielsetzung dieser Gesetzesänderung war zu vermeiden, dass junge Menschen, die sich um eine Einstellung im öffentlichen Dienst bewerben, infolge der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes im Vergleich zu anderen Bewerbern zu benachteiligen. Insbesondere Lehramtskandidaten konnten in vielen Fällen nachweisen, dass sie mit der von ihnen erzielten Note und der vorhandenen Fächerkombination ohne die wehr- oder zivildienstbedingte Verzögerung noch problemlos in den Schuldienst übernommen worden wären (vgl. BT-Drs. 10/489, S. 1, Zielsetzung).

b. Der Bund-Länder-Arbeitskreis für Beamtenrechtsfragen hat in seiner Sitzung am 7./8. November 1985 vorgeschlagen, eine dem § 11a Abs. 2 ArbPlSchG vergleichbare Regelung für den Ausgleich der durch die Geburt des Kindes entstehenden Verzögerung bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst zu treffen (vgl. hierzu und den Einzelheiten zur Beauftragung des Arbeitskreises: BT-Drs. 10/4488 - Unterrichtung durch die Bundesregierung -).

Folgende Bestimmung sollte in das für alle Dienstherrenbereiche einheitliche und unmittelbar geltende Kapitel II des Beamtenrechtsrahmengesetzes aufgenommen werden:

„Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst für Frauen während der Verzögerung ihrer Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt eines Kindes erhöht, so ist der Grad ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne die Geburt eines Kindes hätte bewerben können.“

(vgl. BT-Drs. 10/4488, S. 4).

c. Die Bundesregierung hat, den Vorschlag des Arbeitskreises aufgreifend, den Gesetzentwurf zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften um eine Bestimmung (§ 125b BRRG) ergänzt, durch die laufbahnmäßige Benachteiligungen von Beamtinnen infolge der Geburt von Kindern ausgeglichen werden sollten. Die Vorschrift lautet:

„1Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung einer Frau um Einstellung nur infolge der Geburt eines Kindes verzögert hat, und hat sie sich innerhalb von achtzehn Monaten nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen beworben, so ist der Grad ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne Geburt des Kindes hätte bewerben können….4Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind ein Jahr sowie die Fristen nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen.“

(vgl. BT-Drs. 11/2218, S. 14; vgl. BGBl. I 1989, S. 1282)

Im Gegensatz zum Vorschlag des Arbeitskreises, wird das Adverb „nur“ vor die Formulierung „infolge der Geburt“ eingefügt, wobei sich in der Gesetzesbegründung keine ausdrücklichen Hinweise dafür finden lassen, was die gesetzgeberische Motivation gewesen sein dürfte.

Die Regelung sieht in Anlehnung an die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes vor, dass die Bewerbung innerhalb von achtzehn Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgen muss. Aus der Gesetzesbegründung ist ersichtlich, dass sich dieser Zeitraum aus der Jahresfrist des Satzes 4 und einer zusätzlichen, auch im Arbeitsplatzschutzgesetz enthaltenen Bewerbungsfrist von sechs Monaten zusammensetzt. Der Mutter sollte so nach Ablauf der angenommenen Verzögerung, die uneingeschränkt der Pflege und Erziehung des Kindes dienen soll, noch ausreichend Zeit eingeräumt werden, um den Verzögerungsausgleich zu erreichen. Mit der alternativen Frist (sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen) konnte auch den Fällen Rechnung getragen können, in denen die Geburt in ein so frühes Stadium der Ausbildung fiel, dass eine Einstellung 18 Monate nach der Geburt des Kindes nicht erreicht werden konnte (vgl. BT-Ds. 11/2218, S. 15).

d. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (BGBl. I 2002, S. 2138/2140) erhielt § 125b BRRG folgende Fassung

„1Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kinders verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach der Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können….4Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Erziehungsurlaub nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes begründeten Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen.“

und wurde damit geschlechtsneutral formuliert. Der Zeitraum für den Ausgleich wurde an die Dauer des im Einzelfall - unter der Voraussetzung, dass ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hatte - möglichen Erziehungsurlaubs angepasst. Für Frauen verlängerte sich dieser Zeitraum um die Mutterschutzfristen (vgl. BR-Drs. 51/01, S. 34).

e. Der bayerische Landesgesetzgeber hat mit Art. 14 Abs. 2 LlbG die Regelung des § 125 b BRRG in der Fassung durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2138), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) inhaltsgleich als Landesrecht zur Förderung des familienpolitischen Aspekts (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 544 ) fortgeführt.

2. Aus der Formulierung des § 125b BRRG bzw. Art. 14 Abs. 2 LlbG hinsichtlich der erforderlichen Kausalität zwischen dem privilegierenden Ereignis der Geburt und der Verzögerung der Bewerbung kann nicht gefolgert werden, dass damit auch Verzögerungen vor Beginn der für die Einstellung erforderlichen Ausbildung eine die Vergünstigung ausschließende Wirkung haben sollten. Aus der Begründung des Vorschlags der Bundesregierung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Verschärfung der (Kausalitäts-)Voraussetzungen gegenüber § 11a Abs. 2 ArbPlSchG beabsichtigt gewesen ist. Ein Ausschluss der Vergünstigung nach § 125b BRRG auch durch solche Verzögerungen, die vor Beginn der für die Einstellung erforderlichen Ausbildung liegen, entspricht nicht dem Zweck und Sinn der Vorschrift. Die gegenteilige Auffassung ist weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs herzuleiten. Gegen sie sprechen auch gewichtige Gründe der Praktikabilität, d. h. der Handhabbarkeit der Vorschrift.

3. Der Senat geht aufgrund eingehender Prüfung im Hauptsacheverfahren davon aus, dass Art. 14 Abs. 2 LlbG und dessen Vorgängernorm, § 125b BRRG, Verzögerungen vor dem maßgeblichen Ereignis der Geburt oder der Betreuung eines Kindes nicht erfasst. Dafür sprechen die folgenden Erwägungen:

a. Verzögerndes Ereignis des § 11a Abs. 2 ArbPlSchG ist die Ableistung des Grundwehrdienstes. Mit dem durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 17. Juli 1984 eingefügten Absatz 2 werden diejenigen Wehrpflichtigen bevorzugt in den öffentlichen Dienst eingestellt, die ihre an den Wehrdienst hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen. Hintergrund für das Abstellen auf die Regelstudienzeit war, wie eingangs ausgeführt, die Sicherstellung der Wahrung eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Wehrdienst und verzögerter Einstellung. Der Wehrpflichtige sollte nur dann bevorzugt eingestellt werden, wenn er die Regelstudienzeit nicht unzulässig überschreitet. Diese Regelung ist auch deshalb sachgerecht, weil ein nach der Verzögerung (= Wehr- oder Zivildienst) liegender Zeitraum betroffen ist und sich der Wehrpflichtige entsprechend einrichten kann. Ihm ist aufgrund der Regelung bekannt, dass er von der Verzögerung nur dann profitieren kann, wenn er anschließend seine Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchläuft.

Das Erfordernis, die „Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit“ zu durchlaufen, kann auf die Bestimmung des § 125b BRRG bzw. Art. 14 Abs. 2 LlbG nicht übertragen werden. Wurde die Regelstudienzeit beim Arbeitsplatzschutzgesetz nach der Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes als zeitliche Begrenzung (insoweit erachtet der Gesetzgeber den Kausalzusammenhang noch als adäquat) für die bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst eingeführt, knüpft der Beklagte an einen anderen Zeitpunkt an, nämlich dem Beginn der für die Einstellung erforderlichen Ausbildung. Mit dieser Verwaltungspraxis wird die Konzeption der Vorbildnorm § 11a Abs. 2 ArbPlSchG verlassen, da es nicht mehr um die Sicherstellung der Wahrung eines adäquaten Zusammenhangs zwischen verzögerndem Ereignis (Wehr- bzw. Zivildienst einerseits, Geburt bzw. Betreuung eines Kindes andererseits) geht. Zudem finden sich in der Gesetzgebungshistorie keinerlei Anhaltspunkte, dass - damals - der Bundesgesetzgeber das Erfordernis der Regelstudienzeit ohne Anknüpfen an das Verzögerungsereignis einführen wollte. Nach Vortrag des Beklagten ist eine Bundesratsinitiative Bayerns zur Einführung des Erfordernisses der Regelstudienzeit gescheitert. Aus den Gesetzesmaterialien ist hierzu lediglich ersichtlich, dass Bayern mit weiteren Bundesländern einen Gesetzesantrag zur Einbringung beim Deutschen Bundestag mit einer Bestimmung vorgesehen hat, die mit dem von der Bundesregierung eingebrachten § 125b BRRG wortgleich ist (vgl. BR-Drs. 185/88).

b. Gegen die Berücksichtigung der Regelstudienzeit ab Beginn der für die Einstellung erforderlichen Ausbildung spricht auch, dass sich der Bund-Länder-Arbeitskreis nach den Prüfergebnissen ausdrücklich dagegen ausgesprochen hatte, Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, die nicht dem Ausgleich der zeitlichen Verzögerung dienen (§ 11a Abs. 1 ArbPlSchG) zu übernehmen (vgl. BT-Drs. 10/4488, S. 5 a.E.). Der Arbeitskreis hat somit bewusst die Einhaltung der Regelstudienzeit bei seinem Vorschlag ausgeblendet.

c. Die Bundesregierung hat bei ihrer Gesetzesinitiative erkannt, dass der Umfang der möglichen Verzögerung nicht wie bei den Wehrdienstleistenden genau festgelegt ist. Die zeitlichen Verschiebungen können individuell unterschiedlich groß sein, so dass eine gesetzliche Regelung ein generelles zeitliches Maß der Verzögerung festlegen muss, um in der Praxis handhabbar zu sein (vgl. BT-Drs. 11/2218, S. 5). Es muss, wie im System des Arbeitsplatzschutzgesetzes ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Geburt und der (verzögerten) Bewerbung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bestehen. Hierbei hatte der Bundesgesetzgeber ersichtlich zwei mögliche Szenarien vor Auge:

(1) Die Bewerbung muss innerhalb von drei Jahren nach der Geburt des Kindes erfolgen. Mit der Dreijahresfrist wird der maximale Umfang der hinzunehmenden Verzögerung definiert. Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 4 LlbG ist ersichtlich, dass nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) begründenden Zeiten sowie die Zeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung zu berücksichtigen sind. Ein Rückgriff auf die Regelstudienzeit ist damit nicht erforderlich und vom Gesetzgeber auch nicht vorgesehen.

(2) Die Bewerbung hat sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen zu erfolgen. Damit sollten die Sachverhalte erfasst werden, in denen die Geburt in ein so frühes Stadium der Ausbildung fällt, dass eine Einstellung binnen der Dreijahresfrist nicht erreicht werden kann (vgl. BT-Drs. 11/2218, S. 15). In diesen Fällen hat der Bewerber die Dauer der Verzögerung gewissermaßen in der Hand. In diesem Zusammenhang gewinnt Bedeutung, dass sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat. Denn die entsprechende bundes- bzw. landesrechtliche Bestimmung knüpft lediglich an das Ende der Ausbildung an, gibt aber nicht vor, unter welchen zeitlichen Bedingungen die Ausbildung nach der jeweiligen Unterbrechung (Verzögerung) abgeschlossen werden muss. Da die in § 125b BBRG und damit auch des § 14 Abs. 2 LlbG enthaltenen Regelungen verfassungsrechtlich nicht geboten sind und die Berücksichtigung eines hypothetischen Ausbildungsverlaufs bei zwischenzeitlicher Verschärfung der Einstellungsbedingungen den verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz modifiziert (vgl. BVerfG, B.v. 2.4.1996 - 2 BvR 169/93 : ZBR 1996, 333 - juris), ist wegen des Bewerbungsverfahrensanspruchs der anderen Mitbewerber (Art. 33 Abs. 2 GG) eine enge Auslegung der Bestimmung geboten. Es wird im jeweiligen Einzelfall zu würdigen sein, ob nach der Geburt bzw. nach der Betreuung des Kindes weitere, zusätzliche Verzögerungen eingetreten sind, wobei ggf. die Einhaltung der zulässigen Regelstudienzeit in den Blick genommen werden kann, sofern nach dem Verzögerungsereignis das Studium auch in Anbetracht der Doppelbelastung Ausbildung und Kind nicht konsequent zu Ende geführt wird. Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich jedoch insoweit.

Aus Vorstehendem folgt, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hat, in die Gruppe der Quotenplatzberechtigten aufgenommen und bei der Entscheidung über ihren Antrag auf Einstellung in den Staatlichen Schuldienst fiktiv dem Prüfungsjahrgang 2010/II zugeordnet zu werden. Ihre Bewerbung ist innerhalb von drei Jahren nach der Geburt ihres Sohnes erfolgt, ohne dass eine weitere (nachgeburtliche) Verzögerung eingetreten ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. LlbG hinsichtlich einer Quotenplatzberechtigung sind erfüllt.

Der Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht vorliegen.

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(1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes begründenden Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 12 Abs. 2, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.

(1) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so hat er Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung. Das Gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst eine für den künftigen Beruf im öffentlichen Dienst vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen, wenn sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss dieser Ausbildung um Einstellung bewerben.

(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst für Wehrpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 während der wehrdienstbedingten Verzögerung ihrer Bewerbung um Einstellung erhöht, so ist der Grad ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne den Grundwehrdienst hätten bewerben können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Wehrpflichtiger ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor Bewerbern ohne Grundwehrdienst eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die Wehrpflichtigen in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit wehrdienstbedingter Verzögerung zu denjenigen, bei denen eine solche nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der Wehrpflichtigen aufzurunden.

(1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes begründenden Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 12 Abs. 2, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten und,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes begründenden Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 12 Abs. 2, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten und,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes begründenden Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 12 Abs. 2, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.

(1) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so hat er Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung. Das Gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst eine für den künftigen Beruf im öffentlichen Dienst vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen, wenn sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss dieser Ausbildung um Einstellung bewerben.

(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst für Wehrpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 während der wehrdienstbedingten Verzögerung ihrer Bewerbung um Einstellung erhöht, so ist der Grad ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne den Grundwehrdienst hätten bewerben können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Wehrpflichtiger ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor Bewerbern ohne Grundwehrdienst eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die Wehrpflichtigen in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit wehrdienstbedingter Verzögerung zu denjenigen, bei denen eine solche nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der Wehrpflichtigen aufzurunden.

(1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes begründenden Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 12 Abs. 2, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.

(1) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so hat er Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung. Das Gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst eine für den künftigen Beruf im öffentlichen Dienst vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen, wenn sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss dieser Ausbildung um Einstellung bewerben.

(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst für Wehrpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 während der wehrdienstbedingten Verzögerung ihrer Bewerbung um Einstellung erhöht, so ist der Grad ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne den Grundwehrdienst hätten bewerben können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Wehrpflichtiger ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor Bewerbern ohne Grundwehrdienst eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die Wehrpflichtigen in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit wehrdienstbedingter Verzögerung zu denjenigen, bei denen eine solche nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der Wehrpflichtigen aufzurunden.

(1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes begründenden Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 12 Abs. 2, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.

(1) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so hat er Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung. Das Gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst eine für den künftigen Beruf im öffentlichen Dienst vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen, wenn sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss dieser Ausbildung um Einstellung bewerben.

(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst für Wehrpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 während der wehrdienstbedingten Verzögerung ihrer Bewerbung um Einstellung erhöht, so ist der Grad ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne den Grundwehrdienst hätten bewerben können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Wehrpflichtiger ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor Bewerbern ohne Grundwehrdienst eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die Wehrpflichtigen in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit wehrdienstbedingter Verzögerung zu denjenigen, bei denen eine solche nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der Wehrpflichtigen aufzurunden.

(1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes begründenden Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 12 Abs. 2, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.

(1) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so hat er Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung. Das Gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst eine für den künftigen Beruf im öffentlichen Dienst vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen, wenn sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss dieser Ausbildung um Einstellung bewerben.

(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst für Wehrpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 während der wehrdienstbedingten Verzögerung ihrer Bewerbung um Einstellung erhöht, so ist der Grad ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne den Grundwehrdienst hätten bewerben können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Wehrpflichtiger ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor Bewerbern ohne Grundwehrdienst eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die Wehrpflichtigen in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit wehrdienstbedingter Verzögerung zu denjenigen, bei denen eine solche nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der Wehrpflichtigen aufzurunden.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten und,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.