Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2016 - 2 N 14.1497

bei uns veröffentlicht am03.11.2016
nachgehend
Bundesverwaltungsgericht, 4 BN 6.17, 15.05.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 1418/5 sowie 1418/22 der Gemarkung S* … gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 des Antragsgegners. Die Grundstücke sind jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaut.

Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 wurde am 10. Juli 2013 ortsüblich bekannt gemacht. Der ursprüngliche Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 1994. Eine erste Änderung aus dem Jahr 2009 umfasste den Abbruch eines nordwestseitigen Gebäudes im Anschluss an die bestehende Turnhalle zugunsten eines zweigeschossigen Neubaus. Das Plangebiet grenzt westlich an die W* …straße und 1 östlich an die R* …straße an. Zur R* …straße hin bestehen zwei Zufahrten. Der Bebauungsplan Nr. 42 umfasst das Grundstück FlNr. 1419/15 der Gemarkung S* …, das unmittelbar südlich an die Grundstücke der Antragstellerin anschließt. Der Bebauungsplan setzte als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet nach § 11 BauNVO fest. Im östlichen Bereich des Plangrundstücks befindet sich eine Grund- und Mittelschule. Hier wurde der Bebauungsplan lediglich im Norden geändert und in der Auffahrt, die als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet ist, entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 1418/22 drei Stellplätze festgesetzt. Im westlichen Bereich wurde der bisherige Sportplatz (Allwetter Platz/Hart Platz) neu überplant. Festgesetzt wurde ein Bauraum für eine Sporthalle für Schul- und Breitensport mit einer Breite von 38,70 m und einer Länge von 46,00 m. Zwischen der geplanten Sporthalle sowie dem westlichen Gebäudebestand der Schule sollte eine Stellplatzanlage mit 26 weiteren Stellplätzen entstehen. Die Sporthalle sollte im mittleren Bereich ein Walmdach mit einer festgesetzten Wandhöhe von 8,75 m erhalten. Entlang der Längsseiten waren Anbauten mit Flachdach und einer festgesetzten Wandhöhe von 3,80 m im Osten sowie 6,80 m im Westen vorgesehen. Der östliche Anbau hatte dabei eine Breite von 8.50 m, der westliche Anbau eine Breite von 6,40 m. Zum Grundstück FlNr. 1418/5 betrug der Abstand der Sporthalle zur Grundstücksgrenze an der engsten Stelle im Westen 3,25 m und an der breitesten Stelle im Osten ca. 8 m (hier im Plan nicht vermaßt). In den textlichen Festsetzungen waren verschiedene Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen worden, u.a. ist nach Ziffer III. 3. eine Nutzung im Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr aus Gründen des Lärmschutzes nicht gestattet. An den nördlichen und südlichen Seiten waren keine öffen-baren Fenster zulässig (Ziffer III. 4.). Zu- und Abluftanlagen durften nicht relevant zur Gesamtgeräuschsituation beitragen. Die Schalldämmung der Außenelemente musste mindestens Rw = 30 dB betragen.

Am 11. September 2012 fasste der Antragsgegner den Änderungsaufstellungsbe-schluss für die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 42. Gegenstand war die Errichtung einer Sporthalle mit den Maßen 22 m mal 44 m. Zur Vorbereitung der Planung wurden eine Verkehrsuntersuchung sowie eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben. In der Zeit vom 10. Januar bis 10. Februar 2013 fand die frühzeitige Anhörung der Träger öffentlicher Belange statt. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 15. Januar bis 15. Februar 2013. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen die Planung. Die Antragstellerin wende sich nicht gegen die Nutzung für den Schulsport. Die dafür überdimensionierte Halle solle aber auch außerhalb der Schulzeiten dem Breitensport zur Verfügung stehen. Entgegen der Begründung handle es sich bei der näheren Umgebung nicht um ein allgemeines sondern um ein reines Wohngebiet im Sinn der Baunutzungsverordnung. Es befänden sich weder Kleinladenflächen noch Handwerksbetriebe oder andere Nutzungen in der näheren Umgebung, welche eine Einstufung als allgemeines Wohngebiet rechtfertigen würden. Die schalltechnische Untersuchung sei unzureichend, weil sie zum einen von der falschen Gebietskategorie ausgehe, zum anderen die Ruhezeiten vor 22 Uhr nicht berücksichtige und schließlich die Verkehrszählung nicht korrekt erfolgt sei. Die beabsichtigte Nutzung durch Vereine würde den Charakter des Gebiets grundlegend wandeln. Das Grundstück sei zudem aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Zu- und Abfahrtswege sowie mangelnde Parkmöglichkeiten) ungeeignet. In seiner Sitzung vom 19. Februar 2013 hielt der Antragsgegner an der Einstufung als allgemeines Wohngebiet fest. Es befände sich das Katholische Jugendhaus, ein Planungsbüro, eine Tierheilpraxis sowie eine Tagungs- und Bildungsstätte in der näheren Umgebung. Im Übrigen habe die Untere Immissionsschutzbehörde keine Einwendungen gehabt. Die nach dem Verkehrsgutachten notwendigen Stellplätze seien vorhanden.

In der Zeit vom 28. März bis 28. April 2013 fand die öffentliche Auslegung des unveränderten Planentwurfs statt. Mit Schreiben vom 26. April 2013 erhob die Antragstellerin weiterhin Einwendungen. Die Gebietseinstufung sei weiterhin falsch. So sei das Jugendheim zum einen verkehrstechnisch anders und besser angeschlossen und befände sich um anderen in einer Gemeinbedarfsfläche laut Flächennutzungsplan. Bei der Tierheilpraxis handle es sich um eine mobile Praxis ohne Besucherverkehr im Viertel. Ein Planungsbüro sei auch im reinen Wohngebiet zulässig. Zudem werde es wohl nicht mehr ernsthaft betrieben. Durch die vom Antragsgegner für die Schule bereits getroffene Einbahnregelung zeige sich die schon jetzt völlig überreizte Verkehrssituation. Der Marktgemeinderat sei zudem nicht darüber informiert worden, dass auch am Wochenende eine Nutzung stattfinde. Die Stellplatzberechnung sei zweifelhaft. Der Brandschutz sei nicht ordnungsgemäß geregelt, da insbesondere Stellplätze auf der Feuerwehrzufahrt vorgesehen seien. Zudem lägen formale Fehler vor.

Am 14. Mai 2013 hat der Antragsgegner die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 als Satzung beschlossen. Die Gebietseinstufung sei von dem Ersteller der schalltechnischen Untersuchung und der Unteren Immissionsschutzbehörde geteilt worden. Zwar sei die Tierheilpraxis wohl nicht mehr vorhanden, aber es gäbe auch ein Gästehaus in dem fraglichen Gebiet. Das Verkehrsgutachten bestätige die Leistungsfähigkeit der umliegenden Straßen und der Knotenpunkte. Die Einbahnstraßenregelung sei lediglich aus Gründen der Schulwegsicherheit getroffen worden. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 wiederholte die Antragstellerin ihre Einwendungen und machte weitere Ausführungen zu Verfahrensfehlern.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt,

festzustellen, dass die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 unwirksam ist.

Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, es sei bereits zweifelhaft, ob das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB zur Anwendung kommen konnte, da der Antragsgegner dies nicht ausdrücklich beschlossen habe. Zudem sei das vereinfachte Verfahren hier nicht anwendbar, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Das bisherige Sondergebiet sei auf schulische Nutzungen beschränkt. Die nunmehr geplante Sporthalle diene aber auch dem Breitensport. Damit trete eine neue Nutzungsart zu der bisherigen dazu, welche auch die Zulässigkeitsmaßstäbe wie z.B. Zahl der benötigten Stellplätze oder Immissionsschutz verschiebe. Die unzulässige Verfahrenswahl führe zu einem beachtlichen Fehler, da weder eine Umweltprüfung erfolgt noch ein Umweltbericht beigefügt sei. Es seien aber auch die Beteiligungsvorschriften des vereinfachten Verfahrens verletzt. Die Beschlüsse des Antragsgegners liessen jeden Hinweis auf das vereinfachte Verfahren vermissen, wohingegen die Verfahrensvermerke auf dem Bebauungsplan das vereinfachte Verfahren nennen. Der Bebauungsplan sei zudem nicht erforderlich. Der Planung lägen keine städtebaulichen Gründe zugrunde sondern ausschließlich wirtschaftliche Interessen Dritter. Die Halle solle von einer Bauherrengemeinschaft betrieben werden, an welcher der Antragsgegner beteiligt sei. Daneben verstoße der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot. Der Antragsgegner habe die umgebende Bebauung fälschlich als allgemeines statt als reines Wohngebiet eingestuft. Das insoweit berücksichtigte Katholische Jugendleiterseminar befände sich auf einer Fläche, die im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche Kirche dargestellt sei. Es sei daher fraglich, ob dies insoweit für die Beurteilung der näheren Umgebung herangezogen werden könne. Das Gästehaus sei als kleiner Beherbergungsbetrieb auch in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Es trete baulich nicht besonders in Erscheinung und sei mit Ferienwohnungen auch auf einen längeren Aufenthalt der Gäste ausgelegt. Im Übrigen werde für die Gästezimmer nur ein Frühstück aber keine weitere Restauration angeboten. Ein Architekturbüro und eine Tierarztpraxis sei auch im reinen Wohngebiet allgemein zulässig. Beides werde zudem nicht oder nur in sehr geringem Umfang noch betrieben. Bei Vorliegen eines reinen Wohngebiets seien die Richtwerte der 18. BImSchV nicht mehr eingehalten. Die Breitensportnutzung sei nicht mehr durch das festgesetzte Sondergebiet Schule gedeckt. Neben Breitensport sollen auch Handballturniere und sonstige Veranstaltungen in der Halle abgehalten werden. Nach der Rechtsprechung sei Breitensport anders zu beurteilen als reiner Schulsport, der geringere Teilnehmerzahlen aufweise und eine dem Schulbetrieb untergeordnete Nebennutzung darstelle. Die vorhandene Schulnutzung präge zwar auch das benachbarte Gebiet. Jedoch gelte dies nach der Rechtsprechung nicht für die außerhalb des normalen Schulbetriebs liegenden Zeiten mit der Folge, dass ein Hinzutreten von Immissionen aufgrund der Nutzung durch Private außerhalb der Schulzeiten nicht als ortsüblich anzusehen sei und vom Nachbarn geduldet werden müsse. Hier finde sich eine seit Jahrzehnten bestehende Wohnbebauung, deren Schutzwürdigkeit insoweit höher einzustufen sei. Zudem sei die 18. BImSchV fehlerhaft angewendet worden. Der Antragsgegner sei abwägungsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine geringfügige Überschreitung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionswerte innerhalb der Ruhezeiten um hier 2 dB(A) die Zulässigkeit des Vorhabens nicht beeinträchtige. Auch der Hinweis in der schalltechnischen Untersuchung, dass sich die Lärmsituation für die Nachbarschaft verschlechtere durch die Ausdehnung der Nutzung auch auf die Ruhezeiten, sei in der Abwägung nicht gewürdigt worden. Weiterhin habe der Antragsgegner den durch die Breitensportnutzung hinzutretenden Verkehrslärm fehlerhaft gewürdigt. Weiterhin seien die Abstandsflächen fehlerhaft abgewogen worden. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass der geringste Abstand zum Grundstück der Antragstellerin hin 3,50 m betrage und an keiner Stelle es zu einer Überschreitung der erforderlichen Abstandsflächen komme. Zur westlich gelegenen W* …straße hin sei jedoch an der geringsten Stelle nur ein Abstand von 2,50 m sowie südlich ein Abstand von 2,86 m vorgesehen. Auch zur Antragstellerin sei lediglich ein Abstand von 3,25 m vorhanden. Damit werde auf keiner Seite ein Abstand von 3,50 m eingehalten. Die Antragsgegnerin sei zudem davon ausgegangen, dass die erforderlichen Stellplätze nach Bauordnungsrecht nachgewiesen seien. Das Verkehrsgutachten gehe von 38 Stellplätzen aus, die Antragsgegnerin selbst von 40. 26 Stellplätze seien auf der Fläche zwischen neuer Sporthalle und bestehendem Schulkomplex nachgewiesen. 12 Stellplätze seien bereits für Lehrkräfte vorhanden. Drei Stellplätze seien bauordnungswidrig auf der Feuerwehrzufahrt geplant. Nach der Garagen- und Stellplatzverordnung seien aufgrund der Größe der Halle 22 Stellplätze erforderlich. Dazu kämen sieben Stellplätze für Besucher (bei einer Annahme von 100 Besucherplätzen in der Halle). Dies ergebe einen zusätzlichen Stellplatzbedarf von 29 Stellplätzen zusätzlich zu den elf für die Schulnutzung erforderlichen Stellplätzen. Daher seien tatsächlich 40 Stellplätze nachzuweisen. Die Stellplatzsituation in der Umgebung sei jetzt bereits bei schulischen Veranstaltungen oder im Winter schlecht.

Am 17. November 2015 beschloss die Antragsgegnerin die Fortführung des Planungsverfahrens zur Nachbesserung des Bebauungsplans (§ 214 Abs. 4 BauGB). Es solle sichergestellt werden, dass die Schule und die Sporthalle einen eigenständigen Bebauungsplan darstellten und der neue Bebauungsplan den bisher gültigen in diesem Bereich vollständig ersetze. Der Baukörper wurde von bisher an der engsten Stelle 3,25 m auf 3,92 m abgerückt. Die Wandhöhen wurden leicht erhöht. Westlich entlang der W* …straße sind nunmehr sieben Stellplätze für Besucher (davon zwei rollstuhlgerechte Stellplätze) vorgesehen. Östlich der neuen Halle sind nurmehr fünf neue Stellplätze vorgesehen statt bisher 26. Die fünf Stellplätze vor dem Quertrakt der Schule sowie die drei Stellplätze im Bereich der Auffahrt sind als Bestand eingetragen ebenso wie die sechs Stellplätze an der R* …straße. In der Zeit vom 3. Dezember 2015 bis 8. Januar 2016 wurden die Träger öffentlicher Belange erneut angehört. In seiner immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom 15. Januar 2016 geht das Landratsamt davon aus, dass die nähere Umgebung bauplanungs-rechtlich als reines Wohngebiet einzustufen sei. Eine außerschulische Nutzung sei nach der eingeholten schalltechnischen Untersuchung grundsätzlich möglich. Die Nutzung sei jedoch zur Einhaltung des Immissionsrichtwerts im reinen Wohngebiet in der Ruhezeit von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr im Baugenehmigungsverfahren zu beschränken. Der Fachbereich Straßenverkehrswesen des Landratsamts (Untere Straßenverkehrsbehörde) beurteilte in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 die eingeholte Verkehrsuntersuchung als plausibel und nachvollziehbar. Die durch die geplante Sporthalle prognostizierten Tagesverkehrsbelastungen lägen weit unter den zulässigen Stundenwerten für Wohnstraßen gemäß der Richtlinien für die Anla ge von Stadtstraßen (RASt 06). In der Zeit vom 9. Dezember 2015 bis 9. Januar 2016 fand die erneute Auslegung statt.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen die Planung. Es liege keine Erforderlichkeit der Planung über den reinen Schulsport hinaus für den Breitensport vor. Die geplante Breitensportnutzung sei nicht vom Gebietstypus Sondergebiet oder der Darstellung im Flächennutzungsplan gedeckt. Die Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet sei falsch. Es lägen entgegen der Annahme der Antragsgegnerin außer der Schule keine nennenswerten Lärmquellen vor. Die Frühstückspension sei selten ausgelastet. Auch von dem katholischen Jugendleiterseminar gehe kein nennenswerter Lärm aus. Die Halle sei für ein Wohngebiet überdimensioniert und nicht mehr verhältnismäßig. Die bisherige Halle sei lediglich von Gymnastikgruppen genutzt worden nicht aber für Mannschaftssport oder Punktspiele bzw. Turniere. Durch die neuen Parkplätze an der W* …straße erhöhe sich die Lärmbeeinträchtigung für die Antragsteller erheblich. Die schalltechnische Untersuchung vom November 2015 beziehe sich wie die vorherige auf eine Verkehrszählung, welche in den Sommerferien erstellt worden sei. Dies sei nicht repräsentativ. Die Antragsgegnerin gehe fehlerhaft davon aus, dass die Werte der 18. BImSchV voll ausgeschöpft werden könnten und geringfügige Überschreitungen zulässig seien. Der Umweltbericht gehe nur von einer Entfernung von Gehölzen an der östlichen (wohl südlichen) Grundstücksgrenze aus. Die Entfernung der Gehölze an der westlichen Grundstücksgrenze zur Errichtung der Stellplätze werde nur beim Schutzgut Mensch nicht aber beim Schutzgut Tier erwähnt, obwohl die Bäume zahlreichen Vögeln als Nist Platz dienen würden. Der Umweltbericht gehe ebenfalls von einem allgemeinen Wohngebiet aus, obwohl eine frühere Fassung ein reines Wohngebiet zugrunde gelegt habe. Im Umweltbericht und der Begründung des Bebauungsplans fänden sich ohne nähere Erläuterung unterschiedliche Angaben zu den Lärmimmissionen und dem als Vergleichswert herangezogenen Planungsstand. Es erschließe sich nicht, warum der Umweltbericht die Lärmauswirkungen als gering beurteile, obwohl festgestellt werde, dass es zu keiner Verbesserung der Lärmsituation komme. Das Verkehrsgutachten von 2012 gehe von einer Erforderlichkeit von 38 Stellplätzen aus. Der Bebauungsplan sehe nunmehr lediglich 26 Stellplätze vor. Es werde ausgeführt, dass nur 12 zusätzliche Stellplätze nötig seien, da der Schulbetrieb bereits 14 Stellplätze erfordere. Davon seien aber tatsächlich nur 11 Stellplätze ausgeführt. Die zeichnerische Darstellung weise drei Stellplätze in der nord-östlichen Zufahrt aus, die einen Flucht- und Rettungsweg darstelle.

Ein Konzept der Verkehrssicherheit sei nicht erkennbar. Dies sei vor allem im Winter bei hoher Schneelage nötig. Die Halle sei nun noch größer dimensioniert. Der Mittelteil des Walmdachs sei nun 40 cm höher als bei der bisherigen Planung. Trotz der nunmehrigen Entfernung von 3,92 m statt bisher 3,25 m könnten damit die Abstandsflächen nicht eingehalten werden.

Am 23. Februar 2016 hat die Antragsgegnerin die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 im ergänzenden Verfahren als Satzung beschlossen. Die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 wurde am 4. März 2016 ortsüblich bekannt gemacht. Wegen eines Ausfertigungsfehlers wurde die Bekanntmachung am 25. April 2016 erneut bekanntgemacht. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2016 stellte die Antragsgegnerin klar, dass ein Heilungsverfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt wurde und keine Neuaufstellung geplant war. Der Begriff „Neuaufstellung“ habe sich auf die zweite Änderung als solche bezogen, welche den ursprünglichen Bebauungsplan vollständig ersetzen soll. Das Heilungsverfahren habe die Grundzüge der Planung der zweiten Änderung nicht berührt.

Nach Hinweis des Gerichts machte die Antragstellerin die neu bekanntgemachte Fassung der zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 zum Gegenstand des Verfahrens und beantragt nunmehr,

festzustellen, dass die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 2016 unwirksam ist.

Zur Begründung verweist die Antragstellerin auf ihr Einwendungsschreiben vom 18. Dezember 2015 und machte in der mündlichen Verhandlung Ausführungen dazu.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner erwidert, dass durch das ergänzende Verfahren die bislang vorgetragenen formellen Mängel nunmehr behoben seien. Die städtebauliche Erforderlichkeit liege vor, da die bisherige Turnhalle für den Schulsport zu klein sei. Es gehe nicht um wirtschaftliche Gesichtspunkte. Das Abwägungsgebot sei nicht verletzt. Der Antragsgegner habe sich im ergänzenden Verfahren nochmals ausführlich mit der Lärmproblematik auseinandergesetzt und ein neues Schallgutachten vom November 2015 eingeholt, das sich sowohl mit einem reinen als auch einem allgemeinen Wohngebiet auseinandersetzt. Der Antragsgegner gehe aber weiterhin davon aus, dass die umgebende Bebauung vor allem im Hinblick auf das katholische Jugendheim der Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets unterliege. Nach der schalltechnischen Beurteilung seien die Werte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Auch die Mitnutzung der Turnhalle durch außerschulische Nutzungen sei nicht abwägungsfehlerhaft. Die Zweckbestimmung „Schule und Turnhalle“ umfasse auch eine Doppelnutzung durch Vereine. Dies ergebe sich zudem aus der Begründung des Bebauungsplans. Der Standort bei der Schule sei zwar im Hinblick auf die nachbarlichen Belange schwierig. Ein anderer Standort hätte jedoch die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners überstiegen und weite Wege für die Schüler zur Folge gehabt. Insoweit habe sich der Antragsgegner damit abgefunden, dass die außerschulische Nutzung nur unter Beschränkungen möglich sei. Eine fehlerhafte Anwendung der 18. BImSchV könne nicht erkannt werden. Insbesondere seien die verkehrlichen Auswirkungen untersucht und im Lärmgutachten berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Abstandsflächen werde darauf verwiesen, dass es sich um eine projektbezogene Planung handle. Erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens würden die Abstandsflächen geprüft. Sie seien aber hier eingehalten, wie sich aus den inzwischen genehmigten Bauvorlagen ergebe. Der Bebauungsplan verzichte auf eine vom bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht abweichende Festsetzung. Allerdings sei eine Festlegung des Bezugspunkts für die festgesetzten Wandhöhen vergessen worden. Dieser sei in der Baugenehmigung die Oberkante des Erdgeschossfußbodens. Dieser liege aufgrund des hängigen Geländes deutlich unter dem vorhandenen Geländeverlauf, so dass die abstandsflächenwirksamen Wandhöhen geringer seien als die im Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhen. Die tatsächlich abstandsflächenwirksamen Wandhöhen hielten aber die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein. Die Stellplatzzahl und deren Lage sei im Rahmen des ergänzenden Verfahrens erneut untersucht worden. Nach der Stellplatzverordnung seien 26 Stellplätze erforderlich (19 für die Halle, 7 für Besucher). Da eine Doppelnutzung der für den Schulbetrieb vorhandenen Stellplätze zulässig sei, seien nur 12 zusätzliche Stellplätze zu den bereits vorhanden erforderlich. Die Situierung der Stellplätze und die damit verbundene Lärmentwicklung sei im Schallgutachten untersucht worden. Es entstünde zwar eine Mehrbelastung, die aber zumutbar sei. Zudem sei die Lage der Stellplätze so gewählt, dass sich keine punktuelle Belastung von Nachbarn ergebe.

Am 6. Juni 2016 erteilte das zuständige Landratsamt die Baugenehmigung für die Errichtung der Sporthalle, gegen die von der Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben wurde (Az. M 9 K 16.2899)

Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschriften über den Augenschein vom 15. März 2016 und über die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2016 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist unbegründet. Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans bestehen nicht.

1. Die angegriffene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 ist nicht bereits wegen formeller Fehler unwirksam.

a) Die am 10. Juli 2013 bekannt gemachte Fassung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 litt an Verfahrensfehlern. So fehlten u.a. die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB erforderliche Umweltprüfung und der Umweltbericht.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führte der Antragsgegner vorliegend ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Behebung von Fehlern durch. Eine komplette Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 42 war hingegen vom Antragsgegner nicht geplant. Dass ein solches ergänzendes Verfahren beabsichtigt war, ergibt sich bereits aus dem das Verfahren einleitenden Beschluss vom 17. November 2015. Im Titel des Beschlussbuchauszugs heißt es schon „Fortführung des Planungsverfahrens zur Nachbesserung des Bebauungsplans (§ 214 Abs. 4 BauGB)“. Im Text wird ebenfalls auf die Norm des § 214 Abs. 4 BauGB Bezug genommen, was u.a. im Satz „Auf anwaltlichen Rat schlägt daher die Verwaltung die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB vor“ zum Ausdruck kommt. Auch der Beschluss selbst spricht von der „Fortführung des Planungsverfahrens“. In der Bekanntmachung vom 30. November 2015 zur erneuten 20 öffentlichen Auslegung wird ebenfalls im Text darauf hingewiesen, dass „zur Heilung möglicher Fehler… eine Fortführung des Planungsverfahrens / Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) beschlossen“ wurde. Weiter erfolgt im Text der Bekanntmachung ein Hinweis auf die vorgenommenen Änderungen.

Zwar findet sich im Titel des Beschlussbuchauszugs zum Satzungsbeschluss vom 23. Februar 2016 die Formulierung „2. Änderung Bebauungsplan Nr. 42 „W* …strasse“ (Neuaufstellung)". Auch im Text wird der Begriff „Neuaufstellung“ verwendet, was vermuten lassen könnte, dass hier eine vollständige Neuaufstellung eines Bebauungsplans beabsichtigt gewesen sei. Ebenso findet sich dieser Begriff auf der Planurkunde. Jedoch bezieht sich der Begriff „Neuaufstellung“ darauf, dass es sich bei der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 insgesamt um eine Neuaufstellung im Verhältnis zur 1. Änderung handelt. Wäre aber eine Neuaufstellung im Verhältnis zur Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 gemeint gewesen, hätte auch der Titel in „3. Änderung“ umbenannt werden müssen. Insoweit handelt es sich lediglich um eine missverständliche Begrifflichkeit. Die Angaben bei der Einleitung des ergänzenden Verfahrens sind insoweit jedoch eindeutig und unmissverständlich.

b) Die Antragsteller rügen verschiedene Fehler im Umweltbericht. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht aber unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin sich bei ihren Einwendungen gegen den Umweltbericht immer noch auf die der Auslegung zugrunde liegende Fassung vom 11. November 2015 bezieht. Dem Satzungsbeschluss vom 23. Februar 2016 und der Bekanntmachung des Bebauungsplans lag jedoch eine auch aufgrund der Einwendungen der Antragstellerin hin überarbeitete Version des Umweltberichts vom 16. Februar 2016 zugrunde. Hinsichtlich der Rüge, dass die Auswirkungen der Rodung der Gehölzgruppen an der Westseite nicht berücksichtigt worden seien, wurde der Umweltbericht ergänzt. Hiergegen wurden keine inhaltlichen Einwände mehr vorgetragen. Ergänzt wurde insbesondere auch der Hinweis, dass Baumfäll-und Rodungsarbeiten nach Art. 39 BayNatSchG nur außerhalb der Brutzeit von Vögeln stattfinden dürfen.

2. Es sind auch keine materiellen Fehler erkennbar, welche zur Unwirksamkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 führen könnten.

a) Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum. Er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2009 - 1 N 07.1552 -BayVBl 2010, 247; U.v. 3.3.2010 - 2 N 09.3058 - juris). Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als Ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt. Es genügt, wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist. Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin stellt selbst außer Frage, dass die Errichtung einer Turnhalle für den Schulsport am Standort der Schule erforderlich ist. Auch die Erforderlichkeit hinsichtlich Größe der Halle als solcher wird nicht in Frage gestellt. Lediglich, dass die Turnhalle außerhalb der Schulsportzeiten noch für den Breitensport mit Turnierbetrieb genutzt werden soll, soll nach Auffassung der Antragstellerin nicht mehr erforderlich sein. Dass die Kombination beider Nutzungsarten Platz und Kosten spare, führe nicht zu einer bauplanungsrechtlichen Erforderlichkeit. Hier stünden allein die wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde im Vordergrund. Die Mehrfachnutzung der geplanten Turnhalle lässt jedoch nicht den Hauptgrund für die Erforderlichkeit, nämlich den dringenden Bedarf nach einer Turnhalle für den Schulsport entfallen (vgl. auch BayVGH, B.v. 9.3.2006 - 1 NE 05.2570 - juris). Die Nebennutzung für den Breitensport ist bei Turnhallen für den Schulsport üblich und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der gemeindlichen Haushaltsführung auch geboten. Eine Erforderlichkeit der Planung für die Turnhalle als solcher kann durch die bloße Mitnutzung für den Breitensport nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Sie könnte allenfalls entfallen, wenn diese Nutzung für den Breitensport gänzlich überflüssig wäre, da ausreichend andere Hallen zur Verfügung stehen. Dies ist hier jedoch gerade nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

b) Die außerschulische Breitensportnutzung ist von dem festgesetzten Gebietstypus eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO gedeckt. Festgesetzt wurde ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Schule und Turnhalle“. Zulässig sind laut Ziffer I 1.1 „ein Schulgebäude, eine Turnhalle, untergeordnete Nebenanlagen und die erforderlichen Stellplätze“. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans dient die Turnhalle primär der schulischen Nutzung. Bereits die seit dem Jahr 1977 vorhandene Einfachturnhalle ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan außerhalb der 24 Schulzeiten und insbesondere in den Abendstunden für den Breitensport genutzt worden. Auch die neue Turnhalle soll in erste Linie dem Schulsport dienen und nur eine untergeordnete Nutzung für den Breitensport ermöglichen.

Die Antragstellerin ist insoweit der Auffassung, dass die hier beabsichtigte Nutzung durch den Breitensport nicht mehr vom festgesetzten Gebietstypus erfasst sei. In dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 führt die Antragstellerin Rechtsprechung an, die ihre Auffassung bestätigen soll. Die Nutzung für den Breitensport stelle ein Aliud gegenüber der Nutzung für den Schulsport da.

Aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2006 (- 1 NE 05.2570 - juris) will die Antragstellerin ableiten, dass eine außerschulische Nutzung für den Breitensport außerhalb der Nutzungsbreite einer Turnhalle für eine Schulnutzung liege. Im genannten Beschluss hatte sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch mit der Frage zu befassen, ob mit einer durch die Bezeichnung „Turnhalle Mehrzweckhalle“ in der Planzeichnung bzw. „Turnhalle“ in der Satzung benannten Fläche nicht eine von der für das gesamte Plangebiet maßgeblichen Zweckbestimmung abweichende Nutzung zugelassen werde. Das Plangebiet selbst war in diesem Fall als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Strittig war insbesondere die Verwendung des Begriffs „Mehrzweckhalle“ für eine rein schulische Nutzung. Eine außerschulische Nutzung durch den Breitensport war in diesem Fall aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1999 (- 2 Bs 407/99 - juris) stützt die Auffassung der Antragstellerin nicht. In diesem Fall ging es um die Frage der Zulässigkeit eines Fachklassengebäudes sowie einer Turnhalle für eine Gesamtschule in einem festgesetzten Mischgebiet. Hier lies das Oberverwaltungsgericht Hamburg offen, ob die Turnhalle als unselbständiger Teil der Schule und damit als kulturelle Anlage anzusehen ist oder ob es sich um eine selbständige Anlage für sportliche Zwecke handelt, weil außerhalb der eigentlichen Unterrichtszeit die Halle Sportvereinen in einem insoweit üblichen Umfang zu Übungszwecken zur Verfügung gestellt wird. In beiden Fällen war die Turnhalle im Mischgebiet zulässig. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Einordnung der Turnhalle als Anlage für kulturelle oder sportliche Zwecke. Vielmehr geht es um die Frage, ob der festgesetzte Gebietstypus eines Sondergebiets in der konkreten Ausprägung noch die hier geplante außerschulische Breitensportnutzung miterfasst. Im Fall des Verwaltungsgerichts Ansbach (U.v. 17.12.2009 - AN 9 K 09.00737, AN 9 K 09.00738 - juris) handelte es sich um ein „Sondergebiet für den 30 Gemeinbedarf § 11 BauNVO Schulen“. Dazu stellte das Verwaltungsgericht Ansbach fest, dass die in diesem Sondergebiet mögliche Bebauung allein durch Schulen geprägt wird. In diesem Fall war Verfahrensgegenstand eine Baugenehmigung für ein DFB-Fußball-Minispielfeld, das nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ein Teilaspekt des Betriebs der Schule war, sondern keine der Schule angegliederte sportliche Einrichtung. Lediglich im geringen Umfang wurde in diesem Fall das Spielfeld auch von den Schulen genutzt. Die weitaus überwiegende Zielsetzung und tatsächliche Ausnutzung geschah vielmehr durch schulunabhängige Nutzung und war daher nicht mehr von der Festsetzung eines Sondergebiets Schulen erfasst.

Im vorliegenden Fall dient die geplante Turnhalle primär dem schulischen Betrieb und ersetzt die nicht ausreichende Einfachturnhalle auf dem Schulgelände. Es ist unbestritten, dass die Schüler derzeit auch auf andere Standorte für den Schulsport ausweichen müssen, was mit entsprechenden Fahrzeiten verbunden ist. Innerhalb der Schulzeiten (Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 15:30 Uhr sowie Freitag von 8 Uhr bis 11:30 Uhr) dient die geplante Halle ausschließlich dem Schulsport. Erst nach 15:30 Uhr (Freitag nach 15 Uhr) findet eine Nutzung durch den Breitensport statt (vgl. Turnhalle Neuhaus neue Belegung, Hallenbelegungsplan Stand: 16.11.15 - in den Planaufstellungsakten unter „Sonstiges“). Die Turnhalle dient daher primär der schulischen Nutzung und sekundär der außerschulischen Breitensportnutzung. Anders als im Fall des Verwaltungsgerichts Ansbach handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage, die ausschließlich einer außerschulischen Nutzung zugeführt werden soll. Zwar mag hier ausgehend von den Nutzungszeiten eine fast gleichwertige Nutzung vorliegen. Auch dies ist jedoch ausdrücklich von der hier festgesetzten Zweckbestimmung erfasst. Die Begründung des Bebauungsplans nennt neben der schulischen Nutzung auch die außerschulische Breitensportnutzung. Dabei erfolgt zudem der Hinweis, dass bereits die bestehende Einfachturnhalle seit 1977 für den Breitensport außerhalb der Schulzeiten genutzt worden ist. Unstreitig ist, dass durch die Größe der Halle die Breitensportnutzung gegenüber der bisherigen Einfachturnhalle intensiviert wird. Jedoch ist ebenfalls unbestritten, dass die Halle für die Nutzung durch den Schulsport nicht überdimensioniert ist. Die Antragstellerin verkennt, dass der Antragsgegner die Zweckbestimmung des Sondergebiets sowohl durch die textlichen und planerischen Festsetzungen als auch die Begründung des Bebauungsplans bestimmt. Hier ist als ausdrücklich die dem Schulbetrieb untergeordnete Nutzung durch den Breitensport genannt. Eine nur für den Breitensport geplante Turnhalle wäre als reine Anlage für sportliche Zwecke nicht mehr von der vorliegen den Sondergebietsfestsetzung umfasst. Solange jedoch der schulische Nutzungszweck im Vordergrund steht, kann eine Sondergebietsausweisung wie im vorliegenden Fall auch eine untergeordnete Breitensportnutzung umfassen.

Die Antragstellerin will weiterhin aus der Tatsache, dass in der Halle auch Punkt- und Turnierspiele stattfinden sollen und diese eine ca. 100 Zuschauer fassende Zuschauertribüne erhalten soll, eine über den Schulsport hinausgehende Überdimensionierung ableiten. Der Antragsgegner hat insoweit erläutert, dass für größere Punkt-und Turnierspiele eine weitere Halle im Landkreis zur Verfügung stehe, die dafür bereits jetzt genutzt werde. Die Zuschauertribüne diene den Eltern und Begleitpersonen der überwiegend minderjährigen Sportler. Der Senat vermag auch insoweit keine Überdimensionierung festzustellen. Bislang verfügt die Schule lediglich über eine Einfachturnhalle und der Schulsport muss teilweise in eine weiter entfernte Halle verlagert werden. Geplant ist nun eine Zweifachturnhalle, welche nicht über den derzeitigen Schulbedarf hinausgeht.

Insgesamt geht daher der Senat davon aus, dass vorliegend noch die schulische Nutzung gegenüber dem Breitensport überwiegt. Zudem ist hier für die Zweckbestimmung entscheidend, dass die Planabsicht des Antragsgegners, hier auch eine Breitensportnutzung zuzulassen, sich aus der Begründung des Bebauungsplans zweifelsfrei entnehmen lässt. Ein deutliches Überwiegen der Breitensportnutzung, so dass eine Anlage für sportliche Zwecke vorliegen würde, lässt sich hingegen nicht erkennen. Die Zweckbestimmung „Schule und Turnhalle“ ist insbesondere hinsichtlich des Begriffs „Turnhalle“ nicht auf reinen Schulsport beschränkt. Die Zweckbestimmung ist vielmehr im Zusammenhang mit der Begründung des Bebauungsplans auszulegen. Solange die schulische Nutzung den primären Zweck bildet, ist auch eine außerschulische Breitensportnutzung von einem Sondergebiet „Schule und Turnhalle“ umfasst.

Der Flächennutzungsplan (§§ 5, 8 Abs. 2 BauGB) stellt die Fläche als Fläche für den Gemeinbedarf dar. Dem widerspricht die nunmehrige Festsetzung eines Sondergebiets „Schule und Turnhalle“ nicht, da wie dargestellt, die außerschulische Nutzung durch den Breitensport hier nicht im Vordergrund steht sondern primärer Zweck die Nutzung für den Schulsport ist.

c) Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 erweist sich zudem nicht als abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Die Vorschrift verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie die nach Lage der Dinge maßgeblichen Belange eingestellt werden, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig gewichtet wird und dass der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Diesen Anforderungen wird die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 gerecht.

aa) Insbesondere hat der Antragsgegner die Fragen des schalltechnischen Immissionsschutzes hinreichend abgewogen.

Es kann dahinstehen, wie das angrenzende Wohngebiet genau räumlich abzugrenzen ist und ob es bauplanungsrechtlich als allgemeines oder als reines Wohngebiet einzustufen ist. Der Antragsgegner hat eine schalltechnische Untersuchung (Stand: November 2015) erstellen lassen. Während die erste schalltechnische Untersuchung aus dem Jahr 2012 lediglich die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zugrunde legte, untersucht die neue schalltechnische Untersuchung die Realisierbarkeit des Bebauungsplans sowohl im Hinblick auf ein allgemeines als auch ein reines Wohngebiet. Die schalltechnische Untersuchung (Stand: November 2015) kommt zu dem Ergebnis, dass es bei einer Einstufung der Umgebungsbebauung als reines Wohngebiet innerhalb der Ruhezeit von 20 bis 22 Uhr zu Überschreitungen des Immissionsrichtwerts von bis zu 4 dB(A) kommt. Der Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet ist auch während der Ruhezeit eingehalten. Maßgeblich für die Überschreitungen ist die Geräuschabstrahlung durch die Pkw-An- und Abfahrten. Um den Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet einhalten zu können, müssten nach der schalltechnischen Untersuchung (Stand: November 2015, S. 25) die Pkw-Bewegungen auf den Stellplätzen innerhalb der Ruhezeiten um 50%, d.h. eine Bewegung pro Stellplatz, reduziert werden. Diese Anforderung kann beispielsweise dadurch sichergestellt werden, dass das Training um 20 Uhr beginnt und um 21:30 Uhr endet. Dadurch ist die Anfahrt der Sportler vor 20 Uhr und die Abfahrt zwischen 20 und 22 Uhr sichergestellt. Zwar geht der Antragsgegner weiter davon aus, dass es sich bei der umgebenden Bebauung um ein allgemeines Wohngebiet handelt. Jedoch lässt sich die Lärmproblematik auch bei Annahme eines reinen Wohn 33 gebiets ohne weiteres durch entsprechende Auflagen in einer Baugenehmigung lösen. Ob die bereits erteilte Baugenehmigung vom 6. Juni 2016 dem gerecht wird, ist hier nicht zu entscheiden. Die Verlagerung dieses Konflikts in das Baugenehmigungsverfahren ist aber grundsätzlich möglich, insbesondere weil hier nicht bereits erkennbar ausgeschlossen ist, dass der Konflikt gelöst werden kann. Dies genügt den Regeln einer gerechten Abwägung.

Die schalltechnische Untersuchung (Stand: November 2015) berücksichtigt insbesondere auch die geänderte Stellplatzsituation. Unstreitig ist, dass durch die Verlagerung von sieben Stellplätzen auf die Westseite des Baugrundstücks an die W* …straße dieser Bereich erstmals durch Parkverkehr belastet wird. Andererseits entfällt der vormals östlich der Turnhalle vorgesehene Parkplatz mit 26 Stellplätzen. Die Lärmbeeinträchtigung durch den Parkverkehr wird auf das gesamte Plangrundstück verteilt. Insgesamt kommt es, wie dargestellt, bei Zugrundelegung des Immissionsrichtwerts eines reinen Wohngebiets zu einer Überschreitung desselben in der Ruhezeit. Dies kann jedoch durch entsprechende Auflagen in der Baugenehmigung gelöst werden.

Hinsichtlich der aus Sicht der Antragstellerin fehlerhaften Verkehrsuntersuchung, welche auch als Grundlage für die schalltechnische Untersuchung (Stand: November 2015) dient, ist festzustellen, dass die Zählungen jeweils im Juli und damit außerhalb der Sommerferien stattfanden. Die erste Zählung fand am Samstag, den 21. Juli 2012, und die zweite am Dienstag, den 24. Juli 2012, statt. Im Übrigen ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung (Stand: November 2015, S. 26), dass der Immissionsgrenzwert für Wohngebiete nach der 16. BImSchV von 59 dB(A) durch die reinen Verkehrsgeräusche in der R* …straße und in der W* …straße bis zu einer Verkehrsmenge im Tagzeitraum von etwa 2.800 Kfz (Lkw-Anteil von 3%) eingehalten wird. Dies entspräche einem stündlichen Verkehrsaufkommen von 175 Kfz/h (im Jahresdurchschnitt). Eine solche Verkehrsmenge ist auch bei Vollauslastung der Sporthalle laut der schalltechnischen Untersuchung (Stand: November 2016, S. 26) nicht zu erwarten. Damit sind die Erhöhungen der Verkehrslärmpegel auf öffentlichen Verkehrsflächen durch den Betrieb der Sporthalle nicht als relevant anzusehen.

Bezüglich der Zahl der erforderlichen Stellplätze hat der Antragsgegner auf die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendi 40 gen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV, GVBl 1993, 910) vom 30. November 1993 zurückgegriffen. Nach § 20 GaStellV i.V.m. Ziffer 5.4 der Anlage sind für Turn- und Sporthallen mit Besucherplätzen ein Stellplatz je 50 m2 Hallenfläche sowie zusätzlich ein Stellplatz je 15 Besucherplätze erforderlich. Damit verlangt die Halle bei 968 rrP Hallenfläche 19 Stellplätze sowie bei 100 Besucherplätzen 7 Stellplätze für Besucher. Insgesamt sind daher 26 Stellplätze erforderlich. Eine Doppelnutzung der bereits vorhandenen Stellplätze für den Schulbetrieb ist grundsätzlich möglich, da die Nutzung für den Breitensport außerhalb der Schulzeiten stattfindet. Zu dieser Zeit werden die Stellplätze für den Schulbetrieb nicht mehr benötigt. Die Stellplatzzahl ist im Bebauungsplan nachgewiesen und wurde bei der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt.

Die schalltechnische Untersuchung (Stand: November 2015, S. 17f.) berücksichtigt zudem auch die Kommunikationsgeräusche und die Geräusche aus dem Innern der Sporthalle.

Die Antragstellerin macht ferner geltend, dass die 18. BImSchV nicht ordnungsgemäß angewandt worden sei, weil die Gemeinde fehlerhaft davon ausgehe, dass die angegebenen Werte voll ausgeschöpft werden könnten und geringfügige Überschreitungen zulässig seien. Dabei beruft sich die Antragstellerin auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1997 (- 22 B 96.951 - juris). Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs gegen die Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen hatte das Gericht bei einer Mehrzweckhalle für Sport und kulturelle Veranstaltungen die 18. BImSchV als Orientierungshilfe herangezogen. Überschreitungen der dort genannten Immissionsrichtwerte durch sogenannte seltene Ereignisse, die dahingehend definiert werden, dass sie an höchstens 5% der Tage und Nächte eines Jahres (= 18 Tage und Nächte) auftreten, seien insoweit begrenzt, als dem Betreiber einer Anlage nicht ohne weiteres gestattet werden könne, bis an diese Grenze zu gehen, die nach den genannten Regelwerken nur eine Höchstgrenze darstelle. Ob eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch seltene Störereignisse der Nachbarschaft zumutbar sei, hänge zusätzlich von wertenden Kriterien, etwa der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz ab. Nachträgliche Veränderungen der bestehenden Grundstücksund Immissionssituation begründeten eine Pflicht zur Rücksichtnahme. Im genannten Fall wurden die für seltene Störereignisse geltenden Richtwerte zur Nachtzeit teilweise überschritten, was den Verwaltungsgerichtshof zu einer Begrenzung der Zahl der Ereignisse veranlasste. Im vorliegenden Fall findet jedoch eine Nutzung der Turnhalle zur Nachtzeit (also nach 22 Uhr) nicht statt. Zudem können hier für den Fall der seltenen Ereignisse die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV sowohl für allgemeine als auch reine Wohngebiete eingehalten werden (vgl. schalltechnische Untersuchung Stand: November 2015, S. 21), so dass für eine Begrenzung der Zahl der seltenen Störereignisse im vorliegenden Fall im Rahmen der Bauleitplanung kein Anlass bestand. Im Übrigen können auch hier nähere Regelungen in der Baugenehmigung getroffen werden, sollten diese erforderlich sein.

bb) Abwägungsmängel bestehen zudem nicht im Hinblick auf den Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB). Insoweit steht die Frage der von der Antragstellerin gerügten unzutreffenden Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Orts- und Landschaftsbild noch im Raum. Die Rodung des vorhandenen Gehölzbestands ist nach Auffassung der Antragstellerin nicht hinreichend gewürdigt worden. Zudem trete die geplante Halle deutlich hervor. Dazu ist auszuführen, dass der Bebauungsplan eine Eingrünung als Ersatz für die zu rodenden Gehölze vorsieht. Nach den Erkenntnissen beim Augenscheinstermin handelt es sich hierbei entlang der W* …straße jedoch lediglich um einen lockeren, einreihigen Baumbestand, der bereits jetzt keine größeren Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Schule hat. Die geplante Turnhalle fügt sich in das hängige Gelände ein und tritt nach außen überwiegend nur eingeschossig in Erscheinung. Die nähere Umgebung ist bereits bebaut. Eine weitreichendere optische Wirkung als auf die in unmittelbarer Sichtbeziehung stehenden Nachbargebäude ist daher ausgeschlossen. Die Wertung im Umweltbericht, dass für das Schutzgut Landschaftsbild geringe Auswirkungen zu erwarten sind, ist damit nachvollziehbar.

cc) Die Antragstellerin rügt ferner, dass die Abstandsflächen zu ihren Grundstücken durch den Neubau der Turnhalle nicht eingehalten werden könnten. Insoweit ist festzuhalten, dass der Bebauungsplan keine Abweichungen von der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelung in Art. 6 BayBO zulässt. Es sind somit die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen einzuhalten. Die festgesetzten zulässigen Wandhöhen von bis zu 9,15 m erwecken zwar den Eindruck, dass dies nicht möglich sei. Enthielt die ursprüngliche Fassung der 2. Änderung noch unter Ziffer I 2.2 den Klammerzusatz „(EG Bestand = EG Erweiterungsbau = EG Turnhalle)", fehlt dieser in der nunmehrigen Fassung als Festlegung der Höhenbezugspunkte. In der jetzigen Ziffer I 2.2 heißt es aber im ersten Satz „Die Höhenmessung der 45 Wandhöhen erfolgt von der Oberkante Erdgeschossfußboden bis Oberkante Dachhaut.“ Die Planung ging immer von einer in das hängige Gelände eingefügten Halle aus, so dass insoweit der Bebauungsplan noch auslegungsfähig ist. Jedenfalls war nicht das natürliche Gelände als Bezugspunkt für die Wandhöhe gedacht. Dies würde auch angesichts des hängigen Geländes keinen Sinn ergeben. Der vom Antragsgegner vorgelegte und genehmigte Abstandsflächenplan zeigt zudem, dass bei der konkreten Bauplanung, die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach überschlägiger Prüfung durch den Senat eingehalten werden können. Im Süden besteht nach unbestrittener Aussage des Antragsgegners eine Abstandsflächenübernahme durch den betroffenen Nachbarn.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.

§§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2016 - 2 N 14.1497 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennu

Referenzen

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.