Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der am 18. Dezember 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan "I.-Mitte“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den von der Antragsgegnerin am 18. Dezember 2018 bekannt gemachten Bebauungsplan „I.-Mitte“.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegenden Grundstücks, auf dem er einen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb (im Jahr 2008 aus der Ortsmitte ausgesiedelt) mit derzeit 65 Milchkühen, 34 weiblichen Jungtieren und 20 Kälbern betreibt und dessen bauliche Erweiterung er beabsichtigt (Vorbescheidsantrag vom 12.5.2017 und vom 19.9.2018 [bezüglich eines baulichen Änderungsplans vom 2.7.2018] betreffend Erweiterung des Kälberstalls und des Milchviehstalls mit 2 Freilaufflächen sowie neuer Güllegrube und neuem Fahrsilo). Er befürchtet Einschränkungen seines Betriebs durch die infolge des Bebauungsplans heranrückende Wohnbebauung (festgesetzt als Allgemeines Wohngebiet) und hat sich bereits mit Erfolg gegen einen früheren und im Wesentlichen mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan identischen (seinerzeit jedoch auf der Grundlage des § 13b BauGB im vereinfachten Verfahren erlassenen und später von der Antragsgegnerin aufgehobenen) Bebauungsplan gewandt (vgl. Beschluss des Senats vom 4.5.2018 im Eilverfahren 15 NE 18.382, wonach das damalige Bebauungsplanverfahren die gesetzlichen Voraussetzungen des § 13b BauGB nicht erfüllt habe).

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, die betrieblichen Belange des Antragstellers seien im Rahmen der Abwägung fehlerhaft berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei „trotz Überschreitung der Immissionswerte der GIRL im südlichen Plangebiet“ - ohne nähere Abwägung und lediglich unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2018 (im Eilverfahren 15 NE 18.382), wonach im Übergangsbereich von Wohngebieten zum Außenbereich im Einzelfall in Anwendung der GIRL Zwischenwerte bis zu 15 v.H. der Jahresgeruchsstunden zulässig sein können - beschlossen worden, obwohl im Plangebiet unter Berücksichtigung der betrieblichen Erweiterungsabsichten des Antragstellers Werte von bis zu 18 v.H. der Jahresgeruchsstunden und auf den Bauparzellen selbst Werte von bis zu 14 v.H. der Jahresgeruchsstunden erreicht würden. Damit sei die vom Antragsteller geplante Stallerweiterung nicht mehr genehmigungsfähig und Nachbarschaftskonflikte mit der heranrückenden Wohnbebauung zu befürchten, mit denen sich die Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Die Abwägung berücksichtige auch nicht die beim Antragsteller durch das neue Baugebiet eintretenden „Bewirtschaftungseinschränkungen“ (einzuhaltender Abstand von 2 m bis 12 m zur Nachbarbebauung bzw. zu Heckenpflanzungen wegen „Cross Compliance Regelungen“). Es seien ferner keine Ermittlungen zu Lärmeinwirkungen auf das geplante Baugebiet, zur Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlagen sowie zu dem durch die neuen Anwohner verursachten Verkehrslärm, insbesondere im Bereich der Bebauung an den beiden einzigen Zufahrtsstraßen zum Baugebiet, durchgeführt worden. Wegen der „neuen bzw. zu verlängernden Erschließungsanlagen“ verstoße der Bebauungsplan auch gegen das „Anbindegebot und mithin gegen ein Ziel der Raumordnung, Ziff. 3.3 LEP“. Er verstoße auch gegen Grundsätze der Raumordnung, weil es sich bei der geplanten Fläche nach der „landwirtschaftlichen Standortkartierung“ um eine „Fläche mit günstigen Erzeugungsbedingungen“ handele und dort auf den „Erhalt und die Verbesserung einer intensiven Bodennutzung hingewirkt werden“ solle. Dem Bebauungsplan fehle es ferner an der städtebaulichen Erforderlichkeit, da er nicht - wie geplant - der „kurzfristigen Schaffung von Wohnraum“ dienen könne, nachdem der Antragsteller noch bis zum 30. September 2019 Pächter der FlNr. 473 und nicht einverstanden mit der dort geplanten Bebauung sei. Das Bebauungsplanverfahren genüge im Übrigen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung „zur Vorhaltung umweltbezogener Informationen“, da die Antragsgegnerin in ihrer amtlichen Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen lediglich „aufgelistet“ habe. Außerdem liege „kein wirksamer und bestimmter Satzungsbeschluss vor“, da der Wortlaut des Beschlusses nicht erkennen lasse, welche Bestandteile der Bebauungsplan konkret aufweise bzw. welches Datum diese hätten (insbesondere beim „Umweltbericht“ und dem „Immissionsschutztechnischen Gutachten“). „Beide Unterlagen“ seien zudem „nicht ausgefertigt“. Der Umweltbericht sei außerdem „fehlerhaft“ und der „naturschutzfachliche Ausgleich fehlerhaft festgesetzt“. Es fehle eine zeichnerische Festsetzung der nötigen Ausgleichsmaßnahme. Die textliche Festsetzung hierzu (Ziff. 2.15) sei unpräzise; insbesondere seien die konkreten Gebote und Verbote bezüglich der Ausgleichsfläche in der Festsetzung nicht enthalten. Ferner sei die Festsetzung, wonach die Maßnahmen „mit Fertigstellung der Erschließungsmaßnahmen“ umgesetzt sein müssten, unbestimmt. Offen bleibe, welche Erschließungsmaßnahmen konkret fertiggestellt werden müssten und was unter „Fertigstellung“ zu verstehen sei. Unklar sei auch der „Abstimmungsvorbehalt mit der unteren Naturschutzbehörde bezüglich der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen“ (vgl. S. 45 Umweltbericht). Inhaltlich sei der Umweltbericht ebenfalls fehlerhaft, da nach seiner Angabe „mit keiner Zunahme von Verkehrslärm zu rechnen“ sei, obwohl in dem neuen Baugebiet über 100 Menschen wohnen sollen. Des Weiteren kollidiere die geplante „HGÜ Starkstromtrasse ‚SüdOstLink‘“ (Fachplanung nach §§ 6 ff. NABEG) in Bezug auf die konkrete „Leitungsplanung“ mit dem Bebauungsplan, was die Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtige. Der Bebauungsplan sei auch deshalb fehlerhaft, weil ein bestehender (auch straßenrechtlich gewidmeter) Flurbereinigungsweg (FlNr. 475) ersatzlos überplant werde, was neben etwaigen Rechten der Teilnehmergemeinschaft besonders den Antragsteller treffe, der auf den Flurbereinigungsweg zur Bewirtschaftung seiner Flächen angewiesen sei und was auch gegen Art. 17 Abs. 2 BayStrWG verstoße und ohne vorherige Entwidmung des Weges unzulässig sei. Schließlich liege auch ein „Etikettenschwindel bei der Gebietsfestsetzung“ vor, weil nach der Begründung des Bebauungsplans ausschließlich Wohnbebauung (= Reines Wohngebiet) gewollt sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „I.-Mitte“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin habe die betrieblichen Belange und die Erweiterungsabsichten des Antragstellers im Bebauungsplanverfahren hinreichend berücksichtigt. Diese könnten - abhängig von der Positionierung der Erweiterungsbauten - in vollem Umfang realisiert werden, ohne dass die vom Antragsteller befürchteten Konfliktsituationen eintreten würden. Im Übrigen müsse der Betrieb des Antragstellers bereits auf das östlich gelegene Wohngebiet (Bebauungsplan „I.-Süd II“) Rücksicht nehmen. Die sonstigen Einwendungen des Antragstellers seien nicht stichhaltig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im (von den Parteien mittlerweile übereinstimmend für erledigt erklärten) Eilverfahren 15 NE 19.142 sowie auf die vorgelegte Normaufstellungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil er geltend macht, in seinem Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) dadurch verletzt zu sein, dass den Belangen seines landwirtschaftlichen Betriebs und dem in diesem Zusammenhang befürchteten Immissionskonflikt mit der aufgrund des Bebauungsplans an den Betrieb heranrückenden Wohnbebauung im Rahmen der planerischen Abwägung nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist (vgl. zur Antragsbefugnis bereits Beschluss des Senats vom 4.5.2018 im Verfahren 15 NE 18.382). Auch im Übrigen bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags keine Bedenken.

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Bebauungsplanverfahren (bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Antragsgegnerin über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans) insgesamt unwirksam.

a) Die Antragsgegnerin hat in ihrer ortsüblichen Bekanntmachung vom 1. Oktober 2018 über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 BauGB) ausgeführt, dass der „Entwurf mit Erläuterungsbericht mit Begründung, der Umweltbericht mit Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und das Immissionsschutztechnische Gutachten … und die umweltbezogenen Informationen (z.B. Schreiben v. Landratsamt NEW Wasserrecht v. 28.08.2018, zwei Schreiben Umweltschutz v. 31.08.2018, Naturschutz v. 05.09.2018, Wasserwirtschaftsamt Weiden v. 22.08.2018, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Bereich Landwirtschaft - v. 07.09.2018) und die Anregungen der Bürger…“ öffentlich ausliegen. Mit der genannten Auflistung einzelner behördlicher Schreiben ist die Antragsgegnerin den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht gerecht geworden.

aa) § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB schreibt vor, dass die ortsübliche Bekanntmachung (u.a.) Angaben dazu enthalten muss, „welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits entschieden, dass es nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers „nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist“, sondern „eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird“ (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3/12 - BVerwGE 147, 206 ff = juris Rn. 16).

Die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bezweckt eine „Anstoßwirkung“. Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Die Anstoßwirkung, die der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang der Bekanntmachung der „Arten verfügbarer Umweltinformationen“ beimisst, geht - wie das Bundesverwaltungsgericht ausführlich begründet hat - noch darüber hinaus. Sie bezweckt durch einen verbesserten Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren, die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen zu verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beizutragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden zu ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen. Zielsetzung ist somit, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.7.2013 a.a.O. Rn. 19 f.). Der veröffentlichte Bekanntmachungstext muss vor dem Hintergrund dieser speziellen Zielsetzung seiner Anstoßfunktion gerecht werden. Es ist deshalb unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Nur auf dieser Grundlage kann die informierte Öffentlichkeit entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will. Die Gemeinden sind somit verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Dies gilt im Übrigen auch für solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, welche die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.7.2013 a.a.O. Leitsatz und Rn. 23).

bb) Diesen Anforderungen wird die Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Sie nennt lediglich Schreiben einzelner behördlicher Stellen, ohne jedoch diese behördlichen Schreiben bzw. Stellungnahmen inhaltlich näher - zumindest schlagwortartig - zu charakterisieren. Es bleibt in der Bekanntmachung unklar, welche Umweltthemen während des vorangegangenen Planaufstellungsverfahrens überhaupt angesprochen worden sind. Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin kann deshalb ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion, darüber Auskunft zu geben, „welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nicht genügen.

b) Der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB beachtliche Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB führt insgesamt zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans.

aa) Der Verstoß ist nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Buchst. b BauGB unbeachtlich, weil nicht nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben“. Die Bekanntmachung hat die notwendige Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vielmehr gänzlich vermissen lassen und ihre gesetzlich gebotene Anstoßfunktion damit vollständig verfehlt.

bb) Der Verstoß ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil der Antragsteller diesen innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht hat.

c) Auf die Frage, ob der Bebauungsplan auch noch aus weiteren vom Antragsteller genannten Gründen unwirksam ist, ob insbesondere - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde - die Antragsgegnerin die betrieblichen Belange des Antragstellers und den etwaigen zu befürchtenden Nachbarschaftskonflikt mit der heranrückenden Wohnbebauung im Rahmen ihrer planerischen Abwägung hinreichend berücksichtigt hat und ob die Antragsgegnerin über den als öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmeten Flurbereinigungsweg (mit der ehemaligen FlNr. 475) einseitig verfügen kann, kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

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Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, di

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2018 - 15 NE 18.382

bei uns veröffentlicht am 04.05.2018

Tenor I. Der am 11. Dezember 2017 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H... wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfa

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Juli 2013 - 4 CN 3/12

bei uns veröffentlicht am 18.07.2013

Tatbestand 1 Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans D. - R. Teil 1.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.

Tenor

I. Der am 11. Dezember 2017 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H... wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als Inhaber eines landwirtschaftlichen Milchviehbetriebs auf dem (Außenbereichs-) Grundstück FlNr. ... der Gemarkung I... vorläufigen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den von der Antragsgegnerin am 11. Dezember 2017 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H...“.

Der angegriffene Bebauungsplan, der ein allgemeines Wohngebiet für etwa 37 Bauparzellen festgesetzt (die beispielhaft / deskriptiv in der Planzeichnung dargestellt werden), überplant eine die FlNrn. ..., ... sowie Teilflächen der FlNrn. ..., ... umfassende, bislang unbebaute Fläche mit einer von der Antragsgegnerin angegebenen Größe von ca. 3,31 ha westlich des bestehenden Ortsrands und nördlich des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers. Der östliche Teil des Plangebiets mit einer Fläche von etwa 6.000 m², der für eine Bebauung mit etwa 9 Wohnhäusern vorgesehen ist (Parzellen 1, 2, 19, 20, 21, 22, 23a, 23b, 24) ist nach Osten durch den von Nordost nach Südwest verlaufenden G...weg begrenzt, an den sich östlich und südöstlich die innerörtliche Bebauung des Gemeindegebiets anschließt. Nördlich dieses östlichen Teils des Plangebiets schließt sich auf einer Ausdehnung von ca. 60 – 65 m in Nord-Süd-Richtung der Geltungsbereich des Bebauungsplans „H...“ mit einem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet („WA“) an, der nach den auf den Internetseiten der Verwaltungsgemeinschaft S... abrufbaren Informationen ursprünglich im Dezember 1999 aufgestellt und im Jahr 2008 geändert wurde. In dem ca. 1 ha großen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sind nach den Bestandsdarstellungen in der Planzeichnung des streitgegenständlichen Bebauungsplans von den dortigen 15 Grundstücksflurnummern derzeit nur sieben Grundstücke mit einem Wohnhaus bebaut. Weiter nördlich folgt auf einer Ausdehnung von ca. 70 – 110 m (in Nord-Süd-Richtung) der Geltungsbereich des ebenfalls im Jahr 1999 aufgestellten, ein allgemeines Wohngebiet („WA“) festsetzenden Bebauungsplans „H...“. Laut den im Internet im BayernAtlas abrufbaren Flurkarten und Luftbildern ist in dem ca. 1,5 ha großen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans von den dortigen potenziell bebaubaren 21 Grundstücksflurnummern derzeit kein Grundstück bebaut. Zwischen der Nordgrenze des Bebauungsplans „H...“ und der sich weiter nördlich anschließenden Ortsrandbebauung liegt eine unbebaute Fläche mit einer Ausdehnung in Nord-Süd-Richtung zwischen ca. 25 m und 85 m. Der östliche Teilbereich des angegriffenen Bebauungsplans ist durch eine von Nordnordwest nach Südsüdost verlaufende „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ (ca. 45 m breite Schneise ohne Baufenster), in deren Mitte eine Hochspannungsfreileitung verläuft, vom – deutlich größeren – westlichen Teil des Plangebiets, der auf einer Fläche von ca. 20.000 m² mit den dort ausgewiesenen Baufenstern Platz für ca. 28 Bauparzellen (Parzellen 3 - 7, 8a, 8b, 9 - 18, 25 - 35) bietet, getrennt. Nördlich dieses Teilbereichs schließt sich nach über 100 m freier Fläche die Ortsrandbebauung an. Der Abstand zwischen dem bestehenden Stallgebäude des Antragstellers auf FlNr. ... zur südlichen Grenze des streitgegenständlichen Bebauungsplans beträgt etwa 100 m, zur nächstgelegenen Baugrenze innerhalb des Geltungsbereichs etwa 113 m. Westlich des Plangebiets besteht weithin keine Bebauung.

Der Antragsteller stellte unter dem 12. Mai 2017 einen Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids für bauliche Erweiterungen des landwirtschaftlichen Betriebs auf der FlNr. ... (Eingang bei der Antragsgegnerin am 18. Mai 2017, beim Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab am 11. August 2017), der später dahingehend konkretisiert wurde, dass darüber entschieden werde solle, ob das Vorhaben an der im beigefügten Lageplan dargestellten Position, Größe und Form planungsrechtlich zulässig ist. Über diesen Antrag hat das Landratsamt, soweit dies aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, bislang nicht entschieden. Nach der eingereichten Planzeichnung zum Vorbescheidantrag soll das bestehende Stallgebäude (45 m x 26 m bzw. mit Vordach 45 m x 32 m) durch einen unmittelbar an den Bestand angrenzenden Anbau nach Norden hin erweitert und dabei in der Fläche verdoppelt werden. Zudem ist im Antrag ca. 12,5 m westlich des Großstalles ein neues kleineres Stallgebäude („Erweiterung Kälberstall“) mit den Flächenmaßen 12 m x 30 m sowie einer Wandhöhe von 3 m und einer Firsthöhe von 5,18 m vorgesehen.

Am 8. August 2017 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss, wonach beabsichtigt sei, den streitgegenständlichen Bebauungsplan „im Sinne des § 13b BauGB aufzustellen“. Auf Basis eines weiteren Gemeinderatsbeschlusses vom 8. August 2017 versagte die Antragsgegnerin unter dem 9. August 2017 das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidantrag vom 12. Mai 2017.

Der Antragsteller ließ über ein Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. August 2017 gegenüber der Antragsgegnerin mitteilen, der Anwendungsbereich und die Voraussetzungen des § 13b BauGB würden verkannt.

Mit Schreiben vom 13. September 2017 teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Weiden i.d.Opf. im Vorbescheidverfahren mit, der Antragsteller bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit 76,53 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und einer Milchviehherde von 73 Kühen einschließlich der weiblichen Nachzucht. Mit der geplanten Erweiterung werde die Milchvieherde auf 182 Rinder (älter als 1 Jahr) sowie 47 Kälber/Jungvieh aufgestockt. Das entspreche 210,9 Großvieheinheiten (GV) nach Maßgabe der TA Luft. Für den geplanten Tierbestand errechne sich nach der derzeit gültigen Düngeverordnung (DÜV) ein Gülleraum von 1.786 m³. Als Neubau für den Güllelagerraum seien 1.250 m³ geplant. Nach Angaben des Antragstellers könne der Betrieb nach Abschluss der Baumaßnahme 2.375 m³ Lagerkapazität vorweisen. Damit stehe ausreichend Lagerraum zur Verfügung. Die erforderliche Lagerkapazität für den Silolagerraum sei mit zusätzlichen 1.955 m³ zu veranschlagen. Damit werde sich der erforderliche Silolagerraum im Vergleich zum Ist-Betrieb mit 2.275 m³ Lagerraum fast verdoppeln. Nach Abschluss der Baumaßnahme werde der Betrieb über 4.230 m³ Lagerraum verfügen. Das AELF bestätigte, dass der Antragsteller Landwirtschaft i.S. von § 201 BauGB betreibe, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliege und dass die geplante Erweiterung diesem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Aus Sicht des AELF bestünden keine Einwände gegen das geplante Vorhaben.

In einem im Verfahren der Bauleitplanung von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen immissionsschutztechnischen Gutachten vom 11. Oktober 2017 gaben die „h... – Sachverständige für I...“ eine fachliche Prognose und Beurteilung anlagenbezogener Geruchsimmissionen für das Plangebiet auf Basis der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ab. Als relevante Geruchsemittenten wurden südlich bzw. südwestlich des Plangebiets neben den landwirtschaftlichen Anlagen des Antragstellers auf FlNr. ... ein Pferdehaltungsbetrieb und eine Kläranlage sowie nördlich des Plangebiets (am Ortsrand bzw. innerorts) ein weiterer Rinderhaltungsstandort des Antragstellers und ein weiterer Pferdehaltungsbetrieb berücksichtigt. Hinsichtlich der angedachten Erweiterung des Betriebs des Antragstellers wird auf Seite 10 des Gutachtens unter bildlicher Darstellung und textlicher Beschreibung eine etwas andere Planung als im Vorbescheidantrag vom 12. Mai 2017 zugrunde gelegt: Hiernach ist ca. 14 – 15 m nördlich des bestehenden Rinderstalls ein in der Grundfläche mit 45 m x 26 m gleich großer zweiter Rinderstall sowie zwischen beiden Stallgebäuden eine Laufhoffläche vorgesehen. Zudem wurde in die gutachterliche Betrachtung eine weitere Güllegrube sowie eine Erweiterung der vorhandenen Fahrsiloanlage einbezogen. U.a. unter Berücksichtigung des in Großvieheinheiten (GV) umgerechneten künftigen Tierbestands auf FlNr. ... sowie des Tierbestands der übrigen emissionsrelevanten Standorte, ferner unter Beachtung der meteorologischen Daten und des Geländereliefs in der Umgebung prognostizierte das Gutachten Geruchsstundenhäufigkeiten im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans, die auf Seite 29 über eine Abbildung (vgl. auch Seiten 35, 36) sowie eine textliche Beschreibung zusammengefasst dargestellt werden. Hiernach ergaben sich in weiten Bereichen des Bebauungsplans (Parzellen 1 bis 6 und 12 bis 35) Geruchsimmissionswerte von 3% bis 10% (Geruchsstundenhäufigkeit), innerhalb der Baufensterbereiche am südwestlichen Rand des Plangebiets (Parzellen 7, 8a, 8b, 9, 10, 11) darüber hinausgehend Maximalwerte von bis 12%. Das Gutachten kommt zu dem zusammenfassenden Ergebnis (Seite 30), dass über die Ausbreitungsberechnung nachgewiesen werde, dass an den geplanten Bauparzellen 1 bis 6 und 12 bis 35 des Bebauungsplanes „H...“ durch Einhaltung des GIRLkonformen Immissionswertes von 10% Geruchshäufigkeit der Jahresstunden für allgemeine Wohngebiete keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form erheblicher Belästigungen durch Geruchsimmissionen zu erwarten seien. In den Bauparzellen 7 bis 11 werde der zulässige Immissionswert von 10% für allgemeine Wohngebiete mit berechneten Maximalwerten von 12% leicht überschritten. Im hier vorliegenden Übergang vom Außenbereich in ein Wohngebiet sei die Bildung von Immissionszwischenwerten von 12% bis 15% möglich. Die endgültige Entscheidung zum Heranziehen dieser Immissionszwischenwerte obliege der Antragsgegnerin. Eine Einschränkung der berücksichtigten landwirtschaftlichen Betriebe sei nicht zu befürchten, wobei auch die geäußerten Erweiterungsabsichten bei der Berechnung der Geruchssituation mitberücksichtigt worden seien.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 11. Oktober 2017, dem das Geruchsgutachten desselben Tags bereits zugrunde lag, wurde der Planentwurf in der Fassung desselben Tages gebilligt und beschlossen, die Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Zum Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 29. August 2017 heißt es im beglaubigten Auszug aus der Niederschrift zur öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 11. Oktober 2017, der neue § 13b BauGB schaffe ein vereinfachtes, beschleunigtes Verfahren zur Überplanung von Außenbereichsflächen am Ortsrand für den Wohnungsbau. Der Bereich „H...“ schließe sich an die vorhandene Bebauung am Ostrand an. Der Antragsgegnerin seien die Erweiterungsabsichten des Antragstellers bekannt. Laut dem eingeholten Gutachten bestehe kein Immissionskonflikt. Auf künftige Entwicklungsmöglichkeiten bzw. -absichten des Antragstellers werde dort eingegangen. Die gutachterliche Prognose bewerte die Geruchsbelastung im Übergangsbereich zum geplanten allgemeinen Wohngebiet als tolerierbar.

Am 14. November 2017 fand im Landratsamt eine Besprechung zum Bauvorbescheidverfahren statt, an der der Antragsteller, sein Bevollmächtigter sowie Mitarbeiter verschiedener Sachgebiete des Landratsamts teilnahmen. Das Sachgebiet Technischer Umweltschutz des Landratsamts wies im Folgenden in einer Stellungnahme vom 17. November 2017 die Bauabteilung des Landratsamts darauf hin, dass der Bauvorbescheidantrag von der Darstellung der Erweiterungsplanung des Antragstellers im Geruchsgutachten vom 11. Oktober 2017 abweiche. Bis eine aktualisierte Planung des Antragstellers und eine zusätzliche Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft eingereicht seien, sei eine abschließende Stellungnahme im Bauvorbescheidverfahren nicht möglich. Zu dieser Besprechung vom 14. November 2017 existiert in den Vorbescheidakten ein handschriftlicher Vermerk der Sachgebietsleiterin des Bauamts (Recht) / Bauleitplanung im Landratsamt vom 14. November 2017 (Bl. 22). Hieraus ergibt sich sinngemäß, dass die Differenz zwischen dem Vorbescheidantrag und der im Geruchsgutachten dargestellten Planung bei der Besprechung thematisiert wurde und dabei auch die Frage aufgeworfen worden sei, ob eine sinnvolle Erweiterung des Betriebs des Antragstellers in eine andere Richtung möglich sei. Ergebnis der Besprechung sei gewesen, dass Pläne nachgereicht würden oder ggf. der Vorbescheidantrag zurückgezogen werde. Es solle noch eine Sitzung der Gemeinde abgewartet werden. Bis dahin solle der Antrag ruhen.

Das AELF Weiden i.d. OPf. äußerte sich im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 23. November 2017 gegenüber der Antragsgegnerin kritisch zur ermittelten Geruchsbelastung.

Unter dem 27. November 2017 wies das Landratsamt die Antragsgegnerin auf den laufenden Vorbescheidantrag des Antragstellers hin. Die Bauleitplanung dürfe nicht dazu führen, dass sich der bereits bestehende Betrieb nicht mehr angemessen erweitern könne. Hierbei sei der Stellungnahme des AELF besonderes Gewicht beizumessen. Die Antragsgegnerin könne das Einvernehmen über die Erweiterung des Milchviehstalls nicht mit der Begründung versagen, der Stall rücke zu nahe an die Wohnbebauung heran, aber im Bebauungsplanverfahren argumentieren, dass sich der Betrieb erweitern könne, da man im Bebauungsplan höhere Immissionswerte akzeptiere. Es werde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Sachgebiets 51 „Technischer Umweltschutz“ vom 17. November 2017 empfohlen, auf die aus immissionsschutzrechtlicher Sicht kritischen Bauparzellen (gemeint: mit Überschreitungen des Werts gem. Nr. 3.1 der GIRL) zu verzichten, zumal auch nach dem Regionalplan der Landwirtschaft ein höheres Gewicht zukomme als der Wohnbebauung. In der Stellungnahme des Landratsamts wurde ferner inhaltlich auf eine (als Anlage beigefügte) E-Mail des Kreisbaumeisters vom 20. November 2017 Bezug genommen. Hierin wird zu § 13b BauGB ausgeführt, ein beschleunigtes Verfahren dürfe nach dieser Norm nicht durchgeführt werden, da kein Anschluss an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gegeben sei. Das geplante Baugebiet grenze zwar an der Nord- und Ostseite an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil bzw. an ein lückenhaft bebautes Gebiet nach § 30 BauGB an. Dies gelte allerdings nur für einen kleinen Teil des gesamten Gebiets. Die Teilfläche an der Ostseite mit Anbindung an den im Zusammenhang bebauten Bereich habe lediglich eine Fläche von rd. 6.300 m². Der wesentlich größere Teil der Gesamtfläche (rd. 81%) rage demgegenüber fingerartig, ohne erkennbaren unmittelbaren Zusammenhang, wie von § 13b BauGB gefordert, in den Außenbereich. Erschwerend komme hinzu, dass der Bereich des Planungsgebiets „H...“, an den das geplante Gebiet zum Großteil angrenze, selbst ohne ausreichende Anbindung an den bebauten Ortsteil in den Außenbereich hinausrage. Im Übrigen sei der Schutzbereich der Hochspannungsfreileitung eine Zäsur, die einer Anbindung des westlichen Planbereichs an den bestehenden Ortsteil entgegenstehe.

Mit am 27. November 2017 gefaxtem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 27. November 2017 erhob der Antragsteller im Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB diverse Einwendungen gegen die Planung.

Über eine E-Mail vom 4. Dezember 2017 teilte das Gutachterbüro auf Nachfrage der der Antragsgegnerin mit, dass die im Gutachten zugrunde gelegten Ausbauabsichten – unter Verzicht auf einen weiteren Kälberstall – auf den konkreten Angaben des Antragstellers beruht hätten. Zudem würde sich auch bei Berücksichtigung des Kälberstalls praktisch keine Änderung der Immissionswerte ergeben. Dem Erweiterungswillen sei in der Sache über den Vorbescheidantrag hinausgehend Rechnung getragen worden, da insbesondere die in der Bauvoranfrage nicht aufgeführten Nebeneinrichtungen berücksichtigt worden seien.

Am 6. Dezember 2017 beschloss der Gemeinderat den streitgegenständlichen Bebauungsplan – nach abwägender Befassung mit den Stellungnahmen und Einwendungen aus den Beteiligungsverfahren – als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 8. Dezember 2017 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 11. Dezember 2017.

Am 4. Januar 2018 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 18.41). Mit am 15. Februar 2018 eingegangenen Schriftsatz begehrt er im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO. Er trägt u.a. vor, die Anwendungsvoraussetzungen des § 13b BauGB hätten nicht vorgelegen, weil das Plangebiet nicht an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließe. Das gelte insbesondere für den großen Bereich westlich der Stromleitung. Vom eigentlichen Baubestand in der Ortslage werde das Gebiet durch den G...weg abgetrennt. Die geringfügige bestehende Bebauung im Osten stelle keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar, zumal die dort angrenzenden Bauparzellen größtenteils unbebaut seien. Deshalb liege auch ein Verstoß gegen das Gebot vor, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Hinsichtlich der Geruchsbelastung liege weder eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung noch eine hinreichende Konfliktlösung vor. In dem für den Satzungsbeschluss und die Abwägung zugrunde gelegten immissionsschutztechnischen Gutachten sei ein Kälberstall für 40 Kälber, der Gegenstand des Vorbescheidantrags gewesen sei, nicht berücksichtigt worden, obwohl der Antragsteller im Gespräch mit dem Gutachter am 27. September 2017 seine fortbestehenden Erweiterungsabsichten unter Einbeziehung dieses Kälberstalls weiter vertreten habe. Aufgrund der Stellungnahme des AELF seien ergänzend die geforderte zusätzliche Güllegrube und die zusätzlichen drei Fahrsilos genannt worden. Da schon ohne Berücksichtigung des Kälberstalles an der südlichen Grenze des Plangebiets Geruchsimmissionswerte oberhalb von Nr. 3.1 der GIRL prognostiziert würden, sei die südliche Bebauungsreihe ohnehin einer zu hohen Immissionsbelastung ausgesetzt. Es sei zu erwarten, dass bei korrekter Einbeziehung aller relevanter Immissionsquellen unter Einschluss des Kälberstalls auch bei der weiter nördlich geplanten Bebauung die Richtwerte überschritten würden bzw. die bereits bestätigten Überschreitungen noch höher ausfielen. Es sei ferner widersprüchlich, dass die Antragsgegnerin einerseits in der Planbegründung die „Überdehnung“ der GIRL als unproblematisch bewerte, andererseits aber das Einvernehmen für die Erweiterung des Landwirtschaftsbetriebs aus Immissionsschutzgründen verweigere. Weil die Antragsgegnerin, die die Vermessung des Baugebiets vorantreibe und Erschließungsarbeiten kurzfristig vergeben wolle bzw. sogar bereits die Erschließungsanlagen errichte, die Bebauung des Plangebiets zeitnah umsetzen wolle, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringlich. Selbst wenn die geplante Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs zugelassen werden sollte, sei ein künftiger nachbarschaftlicher Konflikt aufgrund der Überschreitung der Immissionswerte der GIRL vorprogrammiert.

Der Antragsteller beantragt,

durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO den Bebauungsplan „H...“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt u.a. vor, es drohten aktuell weder Baugenehmigungen noch Genehmigungsfreistellungsverfahren. Die Behauptung des Antragstellers, die Erschließungsanlagen würden bereits errichtet, sei falsch. Eine Erschließungsplanung liege noch nicht vor; entsprechende Maßnahmen seien auch noch nicht ausgeschrieben worden. Es habe bislang lediglich eine vorbereitende Beprobung des Bodens stattgefunden. Die Voraussetzungen des § 13b BauGB lägen vor. Der Anschluss des streitgegenständlichen Bebauungsplans erfolge an eine beidseitig bebaute Erschließungs Straße. Diese bestehende Bebauung liege im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, dem die Qualität eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils bzw. eines Teils hiervon zukomme. Eine Flächennutzungsplanänderung sei zwischenzeitlich erledigt. Mit Blick auf die Immissionsbelastung hätten die Beteiligten schon seit 1999 über eine Bebauung auf dem Grundstück FlNr. ... diskutiert. Die Gemeinde habe einerseits die betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten des Antragstellers nicht einschränken wollen, andererseits aber immer ausdrücklich Wert darauf gelegt, dass eine nach Norden ausgerichtete Bebauung u.a. aufgrund einer künftigen städtebaulichen Entwicklung nach Möglichkeit vermieden werden sollte. In einer Bauvoranfrage aus dem Jahr 1999 sei deswegen auch das Stallgebäude noch in Ost-West-Ausrichtung geplant gewesen. Den im Jahr 2008 eingereichten Änderungsantrag mit einem Stall in Nord-Süd-Ausrichtung habe die Gemeinde als noch vertretbar angesehen, nachdem das Gebäude im südlichen Bereich der FlNr. ... situiert worden sei. Hinsichtlich der aktuellen Erweiterungsabsicht des Antragstellers habe der Gemeinderat in erster Linie die Auffassung vertreten, der Bauherr habe selbst ein Immissionsgutachten einzuholen, wenn er nicht – wie angeboten – gemeinsam mit der Gemeinde planen wolle. Weiterer Grund für die Einvernehmensverweigerung sei gewesen, dass die Güllebzw. Siloerweiterung nicht in dem Plan zur Bauvoranfrage dargestellt gewesen sei. Unabhängig hiervon sei nicht nachvollziehbar, warum das eingeholte immissionsschutztechnische Gutachten vom 11. Oktober 2017 unzutreffend sei sollte. Unabhängig von dem Streit, wer verantwortlich für die Nichtberücksichtigung des Kälberstalles sei, sei nach der ausdrücklichen Auskunft des Gutachters das Gutachtensergebnis richtig geblieben. Es stehe mithin fest, dass die betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten nicht hätten eingeschränkt werden sollen und auch nicht eingeschränkt würden. Die Parzellen 7 bis 11 befänden sich im Übergang zum Außenbereich. Dauerhafte Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und den Bewohnern des Wohngebiets seien nicht zu befürchten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten und Behördenakten des Landratsamts Neustadt a.d. Waldnaab Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gem. § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontroll(eil) antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan – wie hier – der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Hierzu muss der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keinen höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10). Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, mögliche Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine heranrückende Wohnbebauung zu verhindern (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44.13 – ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 7.8.2008 – 2 NE 08.1700 – juris Rn. 8; U.v. 4.8.2017 – 9 N 15.378 – juris Rn. 30), wobei auch ein hinreichend konkretisiertes Interesse an einer Betriebsentwicklung in die Abwägung einzustellen ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3; B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – BayVBl. 2017, 413 = juris Rn. 17, 25; B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – noch unveröffentlicht). Aufgrund der mit (derzeit) ca. 100 m relativ geringen Entfernung seines landwirtschaftlichen Milchviehbetriebs, aufgrund seiner u.a. mit dem gestellten Vorbescheidantrag konkretisierten, auch in Richtung des Plangebiets orientierten Erweiterungsabsichten sowie nach den Ergebnissen des eingeholten immissionsschutztechnischen Gutachtens vom 11. Oktober 2017 (unabhängig von den Meinungsverschiedenheiten über dessen Aussagekraft) ist der Antragsteller in abwägungsrelevanten Belangen betroffen. Er hat schriftsätzlich hinreichend substanziiert dargelegt, dass diese Belange von der Antragsgegnerin möglicherweise falsch behandelt worden sind.

2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch begründet.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u.a. – BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – BauR 2017, 674 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 26; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 23).

Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan an Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Angesichts dessen sprechen gewichtige Gründe für die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans.

a) Nach Ansicht des Senats hätte der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 i.V. mit § 13a BauGB aufgestellt werden dürfen.

Nach § 13b Satz 1 BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2019 § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Geht man von einer in der Planbegründung mit 25.000 m² angegebenen Fläche für Nettowohnbauland aus, dürfte der Bebauungsplan bei einer festgesetzten Grundflächenzahl von 0,35 zwar eine Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m² aufweisen (zusammenfassend und jeweils m.w.N.: Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/553 f.; Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/739). Es liegt aber kein Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile vor [im Folgenden aa) ]; zudem gehen die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung über „Wohnnutzungen“ i.S. von § 13b Satz 1 BauGB hinaus [unten bb) ].

aa) Die Flächen, auf denen durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan eine „WA-Nutzung“ festgesetzt wird, schließen nicht im Sinne von § 13b Satz 1 BauGB an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an.

Das Tatbestandsmerkmal „anschließen“ ist in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/10942 S. 47) nicht näher thematisiert worden. Auch wenn dem insofern recht weit gefassten Wortlaut des § 13b BauGB nicht entnommen werden kann, dass für dessen Anwendbarkeit (wie bei § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) eine besondere städtebauliche Prägung der einbezogenen Außenbereichsflächen durch die bestehende bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bestehen muss oder (wie bei § 246 Abs. 9 BauGB) die überplanten Flächen „innerhalb des Siedlungsbereichs“ liegen müssen (Krautzberger, ZfBR 2017, 644/645; Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/741; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551), bedeutet „anschließen“ aus städtebaulicher Sicht mehr als das bloße Bestehen einer irgendwie gearteten gemeinsamen Grenze (in diese Richtung aber Arndt/Mitschang a.a.O.). Eine schlichte „Berührung“ zwischen einem untergeordneten Teil des neuen Plangebiets und dem bestehenden im Zusammenhang bebauten Ortsteil vermag daher nach Ansicht des Senats noch kein „Anschließen“ i.S. von § 13b Satz 1 BauGB zu begründen. Mit dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) eingeführten und am 13. Mai 2017 in Kraft getretenen § 13b BauGB reagierte der Gesetzgeber auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 25), wonach im Falle der Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf der Grundlage von § 13a BauGB die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken im Grundsatz selbst dann versagt ist, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt (vgl. Petersen, KommunalPraxis BY, 86; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551; Krautzberger, ZfBR 2017, 644; Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738). Auch wenn der Gesetzgeber mit § 13b BauGB primär Erleichterungen für die Wohnbaulandmobilisierung schaffen wollte (vgl. Petersen a.a.O.), folgt schon aus der Gesetzessystematik, wonach § 13b BauGB auf der im Gesetz unmittelbar voranstehenden Regelung des § 13a BauGB aufbaut und diese für entsprechend anwendbar erklärt, dass mit § 13b BauGB nicht grundsätzlich von der Regelungsidee des § 13a BauGB abgewichen werden sollte. Weil die von § 13a BauGB als Grundnorm eröffneten Verfahrenserleichterungen (u.a. Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung) Anreize für planende Gemeinden schaffen sollten, von einer weitgehenden Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedelung des Außenbereichs abzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 a.a.O.), ist für die Rechtsanwendung des § 13b BauGB zu folgern, dass aufgrund der Anforderung des „Anschlusses“ als raumbezogenes Tatbestandsmerkmal von einer „Innenentwicklung nach außen“ nur maßvoll Gebrauch zu machen ist. Dies ist auch im Wortlaut des § 13b BauGB angelegt, der für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht lediglich ein bloßes Angrenzen des neuen Plangebiets als solchem an den bestehenden Siedlungsbereich ausreichen lässt, sondern fordert, dass – letztlich alle – Flächen, durch die im Wege der Bauleitplanung die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden sollen, an im Zusammenhang bebaut Ortsteile anschließen. Damit wird gefordert, dass auch die vom bisherigen Ortsrand am weitesten entfernte ausgewiesene Bauparzelle noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich, an den anzuschließen ist, stehen muss (zum Erfordernis eines engen räumlichen Zusammenhangs bzw. einer unmittelbar räumlichen Nachbarschaft zu den anschlussfähigen Bestandsflächen vgl. auch Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551; ähnlich Petersen, KommunalPraxis BY 2018, 86, nach dem „das nach § 13b BauGB geplante Baugebiet den bisherigen Ortsteil nahtlos fortsetzen muss“). Soweit über § 13b BauGB nunmehr gestattet wird, das vereinfachte Verfahren für maßvolle Flächenüberplanungen im Außenbereich zu instrumentalisieren, gilt dies jedenfalls nicht, sofern hierüber entgegen der gesetzgeberischen Zielrichtung der Zersiedelung des Außenbereichs Vorschub geleistet wird, also nicht integrierte Standorte „auf der grünen Wiese“ einer Bebauung zugänglich gemacht werden (vgl. Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/741). Hiervon ist aber gerade dann auszugehen, wenn – trotz Angrenzung einzelner Bauparzellen des neuen Plangebiets an den Ortsrand und trotz der Einhaltung der Größenbegrenzung von 10.000 Quadratmetern – der vorhandene Siedlungsbereich nicht lediglich „abrundend“ in den Außenbereich erweitert wird, sondern bei städtebaulich wertender Betrachtung tatsächlich ein neuer Siedlungsbereich im bisherigen Außenbereich entsteht, der sich vom bestehenden Ortsrand ersichtlich „absetzt“ und deshalb einen qualitativ neuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen vorgibt. Flächen, auf denen die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird, schließen sich daher dann nicht mehr i.S. von § 13b BauGB an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an, wenn eine Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich nur über eine im Verhältnis zur Gesamtgröße des neuen Baugebiets völlig untergeordnete gemeinsame Grenze erfolgt, der weitaus größte Teil des neuen Baugebiets sich aber derart vom bestehenden Ortsrand in den Außenbereich hinein absetzt, dass im Ergebnis ein neuer, selbständiger Siedlungsansatz entsteht (zum ähnlich formulierten § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dah-me, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand: Februar 2017, zu § 78 WHG Rn. 46).

Im vorliegenden Fall ist aber genau dies das Ergebnis der streitgegenständlichen Bauleitplanung. Es spricht schon Vieles dafür, dass lediglich ganz im Osten des Planungsgebiets, d.h. entlang der ca. 110 m langen gemeinsamen Grenze zum G...weg, eine Angrenzung an gem. § 13b BauGB grundsätzlich anschlussfähige Bestandsflächen in Betracht kommt. Auch wenn der Gesetzgeber neben unbeplanten Innenbereichsflächen i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch „bebaute Flächen, die nach § 30 Absatz 1 oder 2 BauGB zu beurteilen sind“ als im Zusammenhang bebaute Ortsteile ansieht (vgl. BT-Drs. 18/10942 S. 47), ist mehr als fraglich, ob die gemeinsame Grenze zum Geltungsbereich des Bebauungsplans „H...“ als anschlussfähiger Ortsteil in diesem Sinne angesehen werden kann. Denn dieser Bebauungsplan ist nur zum Teil verwirklicht; die – dort tatsächlich vorhandene – bandartige, von Baulücken durchsetzte und auf beiden Seiten der Straße „H...“ auf einer Gesamtlänge von etwa 130 m umgesetzte einzeilige Bebauung (mit insgesamt nur 7 Wohnhäusern) dürfte wohl noch nicht die Qualität einer „organischen Siedlungsstruktur“ aufweisen, die für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu fordern ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 31.66 – BVerwGE 31, 22 = juris Rn. 23; B.v. 19.2.2014 – 4 B 40.13 – BayVBl. 2014, 477 = juris Rn. 3 ff.; BayVGH, U.v. 23.4.2013 – 9 B 11.2375 – BayVBl. 2014, 475 = juris Rn. 20). Hinzu kommt, dass nach Norden hin im Plangebiet des Bebauungsplans „H...“ noch kein einziges Haus errichtet wurde (vgl. Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/741, wonach ein überplantes, aber noch unbebautes Gebiet keinen hinreichenden Anschluss i.S. von § 13b Satz 1 BauGB bieten kann). Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Selbst wenn die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H...“ bestehende Bebauung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil anzusehen wäre und selbst wenn die von Bebauung freizuhaltenden Bereiche der (2 x 22,50 m breiten) Schutzzone für die Hochspannungsfreileitung grundsätzlich die Möglichkeit eines Anschlusses für weiter westlich gelegene Baubereiche offenhalten sollten (zur vergleichbaren Problematik einer Unterbrechung des Ortsbereichszusammenhangs im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vgl. Gänslmayer/Hauth in Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 3. Aufl. 2018, zu § 34 BauGB Rn. 27 m.w.N.), kann vorliegend nicht von einem Anschluss i.S. von § 13b Satz 1 BauGB ausgegangen werden. Entscheidend ist, dass – wie die Planzeichnung des Bebauungsplans sowie die weiteren in den vorgelegten Planungsunterlagen enthaltenen zeichnerischen Darstellungen (insbes. Seiten 6 bis 9 der Originalheftung des Bebauungsplans) belegen – der Bebauungsplan nur in seinem deutlich kleineren östlichen Teil mit ca. 6.000 m² auf ca. 110 m im Bereich des G...weg bzw. auf ca. 130 m an bebaute Bereiche des Plangebiets „H...“ angrenzt, allerdings hinsichtlich seines weitaus größeren westlichen Teils (jenseits der Hochspannungsfreileitung nach Westen hin) von der letzten Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H...“ (FlNr. ... bzw. ......) ca. 240 m mit einer Gesamtfläche von ca. 20.000 m² nach Westen in den Außenbereich schlauchartig, d.h. wie ein Riegel, der die von Bebauung bislang freie Landschaft zerschneidet, hineinragt. Bei Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans würde so, auch unter Berücksichtigung der Umstände,

– dass der Hauptort eine gewachsene Längsausausrichtung von Nord nach Süd (bei verhältnismäßig geringer Breite in West-Ost-Ausrichtung) aufweist,

– dass sich nördlich, westlich und südlich der sieben Wohnhäuser im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H...“ keine Bebauung befindet und

– dass es sich bei der Antragsgegnerin insgesamt um eine eher kleinere Gemeinde handelt (vgl. die in der Planbegründung angegebene Einwohneranzahl von 1.435, Stand Oktober 2017),

ein städtebaulich völlig neuer, selbständiger Siedlungsansatz „in die Breite“, d.h. nach Westen entstehen. Ein Anschluss insbesondere der ausgewiesenen „WA-Flächen“ im Bereich des Plangebiets westlich der Hochspannungsfreileitung in im Zusammenhang bebaute Ortsteile ist mithin i.S. von § 13b Satz 1 BauGB nicht gegeben.

bb) Der Senat geht überdies davon aus, dass die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans über die in § 13b Satz 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeiten der Regelung der „Zulässigkeit von Wohnnutzungen“ hinausgehen, sodass auch deswegen ein vereinfachtes Verfahren nicht auf § 13b Satz 1 i.V. mit § 13a BauGB gestützt werden konnte.

Der Gesetzgeber hat in § 13b BauGB eine Legaldefinition des Begriffs der „Wohnnutzungen“ unterlassen, sodass dieser durch Auslegung zu klären ist. Die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/10942 S. 47) gibt auch diesbezüglich keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Hinweise über die Regelungsvorstellungen des Gesetzgebers. Der Wortlaut spricht für ein eher restriktives Verständnis des Tatbestandsmerkmals (Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/552); hiernach dürften von § 13b BauGB jedenfalls Gebietsartfestsetzungen umfasst sein, nach denen Wohngebäude, wohnähnliche Betreuungseinrichtungen (insbes. für Kinder, Jugendliche, Senioren und behinderte Menschen) und eine damit unmittelbar zusammenhängende technische Infrastruktur (z.B. Verkehrsflächen, Stellplätze, Garagen, Anlagen der Wasser- und Energieversorgung) zulässig sind. Der Senat kann vorliegend dahinstehen lassen, ob auch Einrichtungen mit Versorgungsfunktion in Bezug auf die Wohnnutzung (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (ggf. differenziert danach, ob sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen oder nicht, § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sowie Räume oder Gebäude für die Ausübung freier Berufe (vgl. § 13 BauNVO) vom Wohnnutzungsbegriff des § 13b BauGB umfasst sind (restriktiv Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/552 f.; großzügiger Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/740; vermittelnd Krautzberger, ZfBR 2017, 644/646). Ebenso bedarf es vorliegend keiner abschließenden Bewertung, ob mit Blick auf die Nutzungsmöglichkeiten gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO allgemeine Wohngebiete gem. § 4 BauNVO im vereinfachten Verfahren nach § 13b BauGB grundsätzlich festgesetzt werden können (bejahend: Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2017, 817/819; Petersen, KommunalPraxis BY 2018, 86/87; Seite 3 des Rundschreibens des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.12.2017 – IIB5-4082.30-002/17; zurückhaltend/verneinend: Hofmeister/Mayer a.a.O.; Krautzberger a.a.O.). Soweit § 13b BauGB überhaupt die Möglichkeit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im vereinfachten Verfahren eröffnen sollte, ist die Gemeinde in diesem Fall zumindest gehalten, über § 1 Abs. 5 BauNVO diejenigen Nutzungen auszuschließen, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 – Nr. 5 BauNVO i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. insofern auch – mit etwas anderem Hintergrund – die Empfehlung bei Petersen, KommunalPraxis BY 2018, 86/87 unter Rekurs auf das o.g. ministerielle Rundschreiben vom 13.12.2017). Denn Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen können auch im weitesten Wortsinnverständnis nicht vom Tatbestandsmerkmal „Wohnnutzungen“ als gedeckt angesehen werden. Da in § 13b BauGB eine Bezugnahme auf § 9a BauGB bzw. auf die Baunutzungsverordnung (BauNVO) fehlt, kann insbesondere nicht darauf geschlossen werden, dass Festsetzungen von als Wohngebieten gem. § 1 Abs. 2, § 4, § 4a BauNVO bezeichneten Baugebieten mit (grundsätzlich oder ausnahmsweise zulässigen) Nutzungen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Wohnnutzung haben, generell vom sachlichen Anwendungsbereich des § 13b BauGB umfasst sind. Eine solche Regelung gem. § 1 Abs. 5 BauNVO ist vorliegend für den angegriffenen Bebauungsplan unterblieben. Nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen wurde ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ohne jegliche Einschränkungen und Ausschlüsse festgesetzt. Jedenfalls deshalb handelt es sich nicht um einen Bebauungsplan, der sich hinsichtlich der Festsetzung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf „Wohnnutzungen“ i.S. von § 13b BauGB beschränkt.

cc) Da mit der Planung unstreitig jedenfalls in weiten Bereichen Flächen überplant werden, die bislang als Außenbereich gem. § 35 BauGB zu qualifizieren sind, scheidet auch ein unmittelbarer Rückgriff der Gemeinde auf § 13a BauGB zur Rechtfertigung der Verfahrensvereinfachungen aus (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 ff. = juris Rn. 20 ff.).

dd) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens anstelle des Regelverfahrens unter Verstoß gegen § 13b i.V. mit § 13a BauGB zählt an sich zwar nicht zu den beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 1 BauGB, führt aber zu – hier gem. § 214, § 215 BauGB beachtlichen – Folgefehlern.

Die Antragsgegnerin hat infolge der Anwendung des § 13b BauGB (i.V. mit § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) eine Umweltprüfung im Sinn des § 2 Abs. 4 BauGB unterlassen und entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BauGB keinen Umweltbericht erstellt, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen gewesen wäre. Diese Fehler sind nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB beachtlich (zu § 13a BauGB vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 4.7.2017 – 2 NE 17.989 – juris Rn. 25; OVG NRW, U.v. 8.3.2017 – 10 D 12/16.NE – BauR 2017, 1307 = juris Rn. 36 ff.; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/560). Ob infolge der Anwendung des § 13b BauGB zudem gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (vgl. § 8 Abs. 2, Abs. 3 BauGB), verstoßen wurde und ob ein solcher Verstoß gem. § 214 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 BauGB erheblich wäre, kann dahingestellt bleiben.

Der Antragsteller hat die fehlerhafte Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13b Satz 1 i.V. mit § 13a BauGB – und damit implizit die fehlerhafte Anwendung der vorgenannten Verfahrensvereinfachungen und die damit einhergehenden Mängel des Bebauungsplans – rechtzeitig in noch offener Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB über den Normenkontrollantrag sowie den vorliegenden Eilantrag gerügt, sodass die Mängel auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden sein können (vgl. BayVGH, U.v. 27.2.2018 – 15 N 16.2381 – juris Rn. 37 m.w.N.; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/560).

b) Nach der im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte der angegriffene Bebauungsplan zudem an einem Ermittlungsbzw. Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB leiden.

aa) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 = juris Rn. 22; U.v. 27.2.2018 – 15 N 16.2381 – juris Rn. 39). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Hiernach hatte die Antragsgegnerin auch das Interesse des Antragstellers an der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks FlNr. ... einschließlich des hier hinreichend konkretisierten Interesses an einer Betriebsentwicklung sowie des Interesses, vor den Nachteilen eines Heranrückens einer schutzbedürftigen, geruchsempfindlichen Wohnbebauung verschont zu bleiben, gem. § 1 Abs. 7 BauGB fehlerfrei in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3; B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7; B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44.13 – ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – BayVBl. 2017, 413 = juris Rn. 17, 25; U.v. 4.8.2017 – 9 N 15.378 – juris Rn. 30), und hierfür die diesbezüglichen Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) resp. die zu prognostizierende Geruchsbelastung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB vollständig und richtig zu ermitteln und zu bewerten.

bb) Der Senat stuft allerdings die Erwägung, dass eine Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 12% im Bereich der Baufenstern im südwestlichen Bereich des Plangebiets zumutbar sei, als solche nicht als abwägungsfehlerhaft ein.

Ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2017 stellte der Gemeinderat in Rechnung, dass im Übergangsbereich von Wohngebiet und Außenbereich laut Gutachteraussage bis zu 15% Geruchsstundenhäufigkeiten möglich seien. In der Begründung zum Bebauungsplan wird – hierzu korrespondierend – unter „9. Immissionsschutz“ diesbezüglich ausgeführt, dass im Bereich der Bauparzellen 1 bis 6 sowie 12 bis 35 der nach Nr. 3.1 der GIRL zulässige Immissionswert von 10% Jahresstundenhäufigkeit eingehalten bzw. unterschritten werde. Soweit im Bereich der Parzellen 7 bis 11 Maximalwerte von 11% bis 12% Geruchshäufigkeit prognostiziert würden, handele es sich um einen Übergangsbereich zweier unterschiedlich schutzwürdiger Gebiete, die direkt aneinandergrenzten bzw. ineinander übergingen. Hier sei die Bildung von Immissionszwischenwerten von 12% bis 15% möglich. In diesem Übergangsbereich vom Außenbereich in einen Wohnbereich am südlichen Rand des Geltungsbereiches des Bebauungsplans liege man mithin innerhalb einer tolerierbaren Geruchsbelastung. Die landwirtschaftlichen Betriebe würden durch die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets keine zusätzliche Einschränkung in ihren Entwicklungsmöglichkeiten erfahren. Für den bestehenden Rinderhaltungsbetrieb des Antragstellers sei die geplante Erweiterung auf der FlNr. ... gemäß den Angaben des Betreibers in der Geruchsprognose berücksichtigt worden. Die restlichen Betriebe hätten keine konkreten Erweiterungswünsche geäußert.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 als sachgerechte Entscheidungshilfe bzw. Orientierungshilfe herangezogen werden kann, auch wenn sie in Bayern nicht als Verwaltungsvorschrift eingeführt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 13 m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine – hinreichend verlässliche – Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen; sie wird allgemein als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar (OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 21.9.2016 – 2 L 98/13 – BauR 2017, 229 = juris Rn. 99 m.w.N.). Damit kann die GIRL zwar auch zur Bewertung von Geruchsbelästigungen in der Bauleitplanung herangezogen werden. Ihre Geruchsimmissionswerte – hier Nr. 3.1 (Geruchsimmissionswert von 0,10 für Wohngebiete) – sind aber weder im Baugenehmigungsverfahren noch im Bauleitplanverfahren als absolut zwingende Grenzwerte anzusehen (vgl. OVG NRW, B.v. 8.2.2017 – 10 B 1176/16.NE – juris Rn. 19). Wie bei der Lärmbelastung ist es auch bei Geruchsimmissionen eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, was der Plangeber in der jeweiligen konkreten planungsrechtlichen Situation in seine Abwägungsentscheidung einzustellen hat. Die Orientierungswerte der GIRL können daher als Ergebnis der Abwägung im Verfahren der Bauleitplanung insbesondere im Übergangsbereich zum Außenbereich – maßgeblich aufgrund der Überlegung, dass dort die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt ist (OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 21.9.2016 – 2 L 98/13 – BauR 2017, 229 = juris Rn. 101 m.w.N.) – überschritten werden. Denn der Außenbereich dient dazu, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, sodass Eigentümer von Wohngebäuden im Randgebiet zum Außenbereich jederzeit mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen müssen und ihr Schutzanspruch deswegen gemindert ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 24.3.2015 – 2 L 184/10 – juris Rn. 96; HessVGH, U.v. 1.4.2014 – 9 A 2030/12 – ESVGH 64, 191 = juris Rn. 64). Die GIRL versteht ihre eigenen Immissionswerte selbst nicht als absolut zwingende Beurteilungsvorgabe, weil sie laut ihrer Begründung und ihren Auslegungshinweisen (vgl. dort „Zu Nr. 3.1 GIRL“) insbesondere für Wohngebiete am Rand zum Außenbereich Zwischenwerte bis zum Immissionswert für Dorfgebiete in Höhe von 15% für vertretbar erachtet (BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – noch unveröffentlicht). Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, die einen vom eingeschalteten Gutachterbüro prognostizierten Geruchsimmissionswert von 0,12 für Bauflächen im südwestlichen Teil des Plangebiets für zumutbar erachtet, ist mithin grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hiermit ist nicht etwa das Interesse künftiger Bewohner des Plangebiets am Schutz vor unzumutbaren Geruchsimmissionen unangemessen niedrig bewertet, sondern lediglich das situationsbedingte Schutzniveau des festgesetzten Baugebiets zutreffend beschrieben und vertretbar bewertet worden (zum Ganzen vgl. OVG NRW, B.v. 8.2.2017 – 10 B 1176/16.NE – juris Rn. 25 f.). Von ungesunden Wohnverhältnissen kann jedenfalls bei einem Geruchsimmissionswert von unter 0,15, der nach der GIRL in einem Dorfgebiet, in dem auch gewohnt wird, zumutbar ist, nicht die Rede sein (zur Zumutbarkeit noch höherer Immissionswerte bei einer Wohnnutzung im Außenbereich vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44.13 – ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3 f.; OVG NRW, U.v. 5.5.2015 – 10 D 44/12.NE – BauR 2015, 1446 = juris Rn. 46 f.).

cc) Nach Aktenlage und nach dem Vortrag des Antragstellers dürfte die Antragsgegnerin allerdings gegen das Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB zur hinreichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials verstoßen haben, weil sie den Umfang der konkreten Erweiterungsabsichten des Antragstellers auf FlNr. ... und damit die tatsächlichen Grundlagen für die Geruchsprognose nicht vollumfänglich und korrekt aufgeklärt haben dürfte. Damit dürften auch die Belange seines landwirtschaftlichen Betriebs (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) nicht fehlerfrei ermittelt und bewertet worden sein.

Soweit Erweiterungsabsichten eines Landwirts – wie hier die im Vorbescheidantrag manifestierten Planungen des Antragstellers – einen hinreichenden Konkretisierungsgrad erreicht haben, sodass sie in der Abwägung zu berücksichtigen sind, ist Voraussetzung für eine tragfähige, belastbare Geruchsbelastungsprognose, dass von der planenden Gemeinde auch die „richtigen“ Erweiterungsabsichten des betroffenen Landwirts zugrunde gelegt werden. Insofern hatte die Antragsgegnerin die Obliegenheit der sorgfältigen Ermittlung, welche konkreten Erweiterungsabsichten der Antragsteller im Zusammenhang mit dem laufenden Vorbescheidverfahren (noch) verfolgt und welche genauen Emissionsquellen für die Geruchsprognose zugrunde zu legen waren. Das gilt maßgeblich hinsichtlich der Frage der Einbeziehung des Kälberstalles im östlichen Bereich der FlNr. ..., der ausdrücklich Gegenstand des Vorbescheidantrags war, der vor dem Aufstellungsbeschluss im Verfahren der Bauleitplanung gestellt worden war. Die Notwendigkeit der Einbeziehung dieses Kälberstalles in die Prognose und die Abwägung wäre zwar zu verneinen, wenn der Antragsteller während des laufenden Vorbescheidverfahrens bzw. während des Verfahrens der Bauleitplanung bis zum Satzungsbeschluss auf diesen verzichtet hätte. Nach der dem Senat vorliegenden Vorbescheidakte spricht hierfür allerdings nichts. Die Ermittlung des zugrunde zu legenden Erweiterungsbedarfs – mit dem Ergebnis, dass der Kälberstall nicht zu berücksichtigen sei – hat die Antragsgegnerin vorliegend vielmehr aus der eigenen Regie gegeben und dem Gutachterbüro überlassen. Sie hat sich vor dem Satzungsbeschluss auf eine kurze Nachfrage beim Gutachterbüro beschränkt und sich auf dessen knappe E-Mail-Antwort gestützt, ohne die Möglichkeit eines Kommunikationsfehlers zwischen dem Antragsteller und dem Gutachterbüro in Erwägung zu ziehen und die Richtigkeit der angenommenen Aufgabe des Kälberstalles durch Rückfrage beim Antragsteller oder beim Landratsamt bzw. durch Einsichtnahme in die Akten des laufenden Vorbescheidverfahrens zu verifizieren. Weil sich der Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich darauf berufen hat, am Kälberstall festzuhalten und die Richtigkeit der gutachterlichen Geruchsprognose deswegen substanziiert angegriffen hat, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst sorgfältig ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Geruchsbelastung des Plangebiets überhaupt richtig bewerten, d.h. mit den richtigen Prognosewerten und damit mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 = juris Rn. 23).

Wird im vorliegenden Eilverfahren aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht auf den Kälberstall verzichtet hat, und geht man deshalb aufgrund mangelnder sorgfältiger Ermittlung der tatsächlichen Erweiterungsabsichten von einem Ermittlungsdefizit aus, vermag der Senat derzeit nicht abzuschätzen, ob dieser Mangel im Hauptsacheverfahren am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich oder unbeachtlich anzusehen wäre. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Kommune bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Vorliegend dürfte sich die Offensichtlichkeit des Ermittlungsdefizits unmittelbar aus den Vorbescheid- und den Normaufstellungsakten ergeben (Einwendung im Verfahren der Bauleitplanung gegen die immissionsschutztechnische Begutachtung, dass am Kälberstall festgehalten wird; kein Verzicht auf den Kälberstall laut den vorliegenden Vorbescheidakten; keine Nachforschungen der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller sowie dem Landratsamt hinsichtlich der Frage der fortbestehenden Einbeziehung des Kälberstalls in die Erweiterungsplanung). Fraglich ist aber, ob die Mängel auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diese die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 = juris Rn. 29 m.w.N.). Die Aussage des Gutachters in der E-Mail an die Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2017, wonach sich bei Einbeziehung des Kälberstalls „praktisch keine Änderung der Immissionswerte“ ergäbe, kann ohne nähere Erläuterung zu der Frage, ob und inwiefern sich bei Einbeziehung des Kälberstalls der Gesamtviehbestand sowie damit der für die Geruchsprognose zugrunde zu legende GV-Wert relevant ändern, sowie ohne nähere Darlegung eines Berechnungsergebnisses vom Senat nicht nachvollzogen werden. Es kann mithin im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, dass das immissionsschutztechnische Gutachten im Falle der Berücksichtigung des Kälberstalles zu denselben Geruchsprognosewerten gelangt wäre und dass deshalb der Gemeinderat der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Es ist – zumal im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO – auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 28). Insofern muss jedenfalls derzeit, d.h. im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO, die Möglichkeit der Ergebnisrelevanz eines entsprechenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizits in Rechnung gestellt werden.

dd) Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch ein materieller Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits und / oder einer Abwägungsfehleinschätzung vorliegen könnte, falls wegen nicht vollständiger Berücksichtigung aller erheblicher (künftiger) Emissionsquellen des Milchviehbetriebs auf FlNr. ... von einer tatsächlich zu geringen Geruchsbelastung im betroffenen Plangebiet ausgegangen worden sein sollte.

Dem weiteren Einwand des Antragstellers, es sei widersprüchlich und abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin einerseits eine Überschreitung der Immissionswerte der Nr. 3.1 der GIRL als zumutbar ansehe, andererseits aber eine Erweiterung des Landwirtschaftsbetriebs auf FlNr. ... nur nach Westen hin als rechtlich möglich erachte und einer Erweiterung nach Norden hin grundsätzlich die Zustimmung verweigere, muss im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht weiter nachgegangen werden.

Da die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gem. § 13b und § 13a BauGB nicht vorliegen [s.o. a) ], findet vorliegend ferner § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB keine Anwendung, wonach in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten (zur grundsätzlich entsprechenden Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB über § 13b Satz 1 BauGB vgl. Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/746). Auch insofern könnten wegen unterbliebener Erwägungen zu einem naturschutzrechtlichen Ausgleichsbedarf gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebliche Fehler sowohl in Form eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits (Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB) als auch in Form eines Abwägungsdefizits (§ 1 Abs. 7 BauGB) vorliegen. Auch dies kann vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen und bedarf keiner tieferen Betrachtung.

c) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers ist aufgrund des festgestellten Rechtsverstoßes gegen § 13b Satz 1 i.V. mit § 13a BauGB sowie aufgrund des nach summarischer Prüfung womöglich vorliegenden Ermittlungsdefizits (s.o.: Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB in Bezug auf die konkreten Erweiterungsabsichten des Antragstellers) dringend geboten. Die Einwendung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27. April 2018, wonach Erschließungsanlagen noch nicht errichtet würden und derzeit weder eine Erschließungsplanung noch eine Ausschreibung hierfür existierten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nachdem der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach zulässig und begründet ist, spricht bereits indiziell Überwiegendes dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (s.o.; BVerwG, B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u.a. – BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; für den Fall eines Verstoßes gegen § 13a BauGB vgl. BayVGHG, B.v. 4.7.2017 – 2 NE 17.989 – juris Rn. 15 ff.). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Senat keine verbindliche Erklärung abgegeben, bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache (also über den Normenkontrollantrag im Verfahren 15 N 18.41) auf die Schaffung von Erschließungsmöglichkeiten im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu verzichten. Da nach den eigenen Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren aktuell eine erhebliche Nachfrage nach Wohnbauland im Gemeindegebiet bestehe, bereits sämtliche Parzellen des streitgegenständlichen Bebauungsplans reserviert seien und sich 18 weitere Erwerbswillige auf einer Warteliste hätten eintragen lassen, muss angesichts des hieraus folgenden Baudrucks – ungeachtet der Frage, ob nicht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Grundstücke im östlichen Plangebiet entlang des G...wegs hinreichend erschlossen sind – jederzeit damit gerechnet werden, dass die Antragsgegnerin die Erschließung vorantreibt und damit die formalen Voraussetzungen für (parallele) Genehmigungsverfahren und / oder Genehmigungsfreistellungsverfahren schafft. Durch die dann zu erwartende Verwirklichung der geplanten Wohnbauvorhaben könnten Vorbindungen entstehen, die mit Blick auf noch erforderliche Nachermittlungen und Bewertungen zur Betriebserweiterung des Antragstellers und damit zur Geruchsbelastung (s.o.) einer womöglich notwendigen (nachträglichen) Umplanung des Baugebiets entgegenstehen könnten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.8.2008 – 2 NE 08.1700 – juris Rn. 13). Auch wenn die Wahl des falschen Verfahrens nicht unmittelbar die Interessens- und Rechtssphäre des Antragstellers betrifft, ist sie im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO nicht irrelevant. Da es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt, sind bei der Beurteilung wichtiger Gründe und deren Dringlichkeit i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO Einwendungen außerhalb der subjektiven Betroffenheit der Antragsteller in der allgemeinen Interessenabwägung zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O. juris Rn. 29 m.w.N.). Im Falle einer nicht auszuschließenden zeitnahen Umsetzung des Bebauungsplans droht daher aufgrund erheblicher Investitionen für Erschließungsmaßnahmen und für die Errichtung der Wohngebäude die Schaffung vollendeter Tatsachen, sodass unter Einbeziehung aller vorgenannter Umstände der Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung unaufschiebbar erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 a.a.O.).

d) Die weiteren Einwände des Antragstellers,

– der Bebauungsplan sei wegen unzumutbarer Hürden bei der Einsichtnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 2 BauGB formell fehlerhaft (vgl. hierzu jeweils m.w.N.: Spieß in Jäde u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, zu § 3 BauGB Rn. 21; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 3 Rn. 39, 39a),

– der Planung fehle die Erforderlichkeit i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil ein Bedarf nach der Anzahl der Wohnbaugrundstücke nicht nachgewiesen worden sei und noch viele unbebaute Bauparzellen in anderen Baugebieten bzw. im gemeindlichen Innenbereich existierten (hierzu vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – BayVBl. 2017, 153 = juris Rn. 42 m.w.N. sowie BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – noch unveröffentlicht, wonach es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob es in anderen Ortsteilen noch freie Bauplätze gibt, auf denen sich eine Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe),

– es sei aufgrund der Ausdehnung der Bebauung in den Außenbereich von einem Verstoß gegen ein landesbzw. regionalplanerisches Gebot der Nachverdichtung auszugehen (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – BayVBl. 2017, 153 = juris Rn. 57; BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.48 – juris Rn. 49; B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – noch unveröffentlicht; zu vergleichbaren rechtlichen Hürden aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB und dem Abwägungsgebot vgl. BayVerfGH, E.v. 29.3.2012 – Vf. 5-VII-11 – BayVBl. 2013, 14 = juris Rn. 42; BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl 2012, 110 = juris Rn. 115 m.w.N.; U.v. 24.8.2015 a.a.O. Rn. 66),

– die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung / Oberflächenwasserableitung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil das hierfür erforderliche Regenrückhaltebecken im Bebauungsplan selbst keiner Regelung zugeführt worden sei (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – BayVBl. 2017, 413 = juris Rn. 33 ff., zur Möglichkeit „planerischer Zurückhaltung“ unter Konfliktverlagerung auf ein der Bauleitplanung nachfolgendes wasserrechtliches Verfahren vgl. BayVGH, U.v. 23.4.2012 – 1 N 11.986 – juris Rn. 17 ff.; U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 57 ff.),

– die Umsetzung des Bebauungsplans führe im Bereich der Zufahrtsstraßen außerhalb des Plangebiets zu einer abwägungserheblichen Zunahme des Verkehrslärms, die gem. § 2 Abs. 3 BauGB hätte ermittelt und in die Abwägung einbezogen werden müssen (im Falle einer entsprechenden Einwendung im Planungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 17 f., 22 ff.; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 = juris Rn. 19, 21 ff.; zu Fallgestaltungen mangelnder Abwägungsrelevanz vgl. BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.1 – juris Rn. 6),

– es sei fehlerhaft nicht erwogen worden, dass er – der Antragsteller – das Grundstück FlNr. ... gepachtet habe und dass die Bauleitplanung mithin in sein Besitzrecht eingreife,

sind aufgrund der Erwägungen zu a) – c) nicht mehr entscheidungserheblich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

4. Entsprechend § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin in derselben Weise veröffentlicht werden, wie der angegriffenen Bebauungsplan.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.

Tenor

I. Der am 11. Dezember 2017 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H... wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als Inhaber eines landwirtschaftlichen Milchviehbetriebs auf dem (Außenbereichs-) Grundstück FlNr. ... der Gemarkung I... vorläufigen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den von der Antragsgegnerin am 11. Dezember 2017 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H...“.

Der angegriffene Bebauungsplan, der ein allgemeines Wohngebiet für etwa 37 Bauparzellen festgesetzt (die beispielhaft / deskriptiv in der Planzeichnung dargestellt werden), überplant eine die FlNrn. ..., ... sowie Teilflächen der FlNrn. ..., ... umfassende, bislang unbebaute Fläche mit einer von der Antragsgegnerin angegebenen Größe von ca. 3,31 ha westlich des bestehenden Ortsrands und nördlich des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers. Der östliche Teil des Plangebiets mit einer Fläche von etwa 6.000 m², der für eine Bebauung mit etwa 9 Wohnhäusern vorgesehen ist (Parzellen 1, 2, 19, 20, 21, 22, 23a, 23b, 24) ist nach Osten durch den von Nordost nach Südwest verlaufenden G...weg begrenzt, an den sich östlich und südöstlich die innerörtliche Bebauung des Gemeindegebiets anschließt. Nördlich dieses östlichen Teils des Plangebiets schließt sich auf einer Ausdehnung von ca. 60 – 65 m in Nord-Süd-Richtung der Geltungsbereich des Bebauungsplans „H...“ mit einem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet („WA“) an, der nach den auf den Internetseiten der Verwaltungsgemeinschaft S... abrufbaren Informationen ursprünglich im Dezember 1999 aufgestellt und im Jahr 2008 geändert wurde. In dem ca. 1 ha großen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sind nach den Bestandsdarstellungen in der Planzeichnung des streitgegenständlichen Bebauungsplans von den dortigen 15 Grundstücksflurnummern derzeit nur sieben Grundstücke mit einem Wohnhaus bebaut. Weiter nördlich folgt auf einer Ausdehnung von ca. 70 – 110 m (in Nord-Süd-Richtung) der Geltungsbereich des ebenfalls im Jahr 1999 aufgestellten, ein allgemeines Wohngebiet („WA“) festsetzenden Bebauungsplans „H...“. Laut den im Internet im BayernAtlas abrufbaren Flurkarten und Luftbildern ist in dem ca. 1,5 ha großen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans von den dortigen potenziell bebaubaren 21 Grundstücksflurnummern derzeit kein Grundstück bebaut. Zwischen der Nordgrenze des Bebauungsplans „H...“ und der sich weiter nördlich anschließenden Ortsrandbebauung liegt eine unbebaute Fläche mit einer Ausdehnung in Nord-Süd-Richtung zwischen ca. 25 m und 85 m. Der östliche Teilbereich des angegriffenen Bebauungsplans ist durch eine von Nordnordwest nach Südsüdost verlaufende „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ (ca. 45 m breite Schneise ohne Baufenster), in deren Mitte eine Hochspannungsfreileitung verläuft, vom – deutlich größeren – westlichen Teil des Plangebiets, der auf einer Fläche von ca. 20.000 m² mit den dort ausgewiesenen Baufenstern Platz für ca. 28 Bauparzellen (Parzellen 3 - 7, 8a, 8b, 9 - 18, 25 - 35) bietet, getrennt. Nördlich dieses Teilbereichs schließt sich nach über 100 m freier Fläche die Ortsrandbebauung an. Der Abstand zwischen dem bestehenden Stallgebäude des Antragstellers auf FlNr. ... zur südlichen Grenze des streitgegenständlichen Bebauungsplans beträgt etwa 100 m, zur nächstgelegenen Baugrenze innerhalb des Geltungsbereichs etwa 113 m. Westlich des Plangebiets besteht weithin keine Bebauung.

Der Antragsteller stellte unter dem 12. Mai 2017 einen Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids für bauliche Erweiterungen des landwirtschaftlichen Betriebs auf der FlNr. ... (Eingang bei der Antragsgegnerin am 18. Mai 2017, beim Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab am 11. August 2017), der später dahingehend konkretisiert wurde, dass darüber entschieden werde solle, ob das Vorhaben an der im beigefügten Lageplan dargestellten Position, Größe und Form planungsrechtlich zulässig ist. Über diesen Antrag hat das Landratsamt, soweit dies aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, bislang nicht entschieden. Nach der eingereichten Planzeichnung zum Vorbescheidantrag soll das bestehende Stallgebäude (45 m x 26 m bzw. mit Vordach 45 m x 32 m) durch einen unmittelbar an den Bestand angrenzenden Anbau nach Norden hin erweitert und dabei in der Fläche verdoppelt werden. Zudem ist im Antrag ca. 12,5 m westlich des Großstalles ein neues kleineres Stallgebäude („Erweiterung Kälberstall“) mit den Flächenmaßen 12 m x 30 m sowie einer Wandhöhe von 3 m und einer Firsthöhe von 5,18 m vorgesehen.

Am 8. August 2017 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss, wonach beabsichtigt sei, den streitgegenständlichen Bebauungsplan „im Sinne des § 13b BauGB aufzustellen“. Auf Basis eines weiteren Gemeinderatsbeschlusses vom 8. August 2017 versagte die Antragsgegnerin unter dem 9. August 2017 das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidantrag vom 12. Mai 2017.

Der Antragsteller ließ über ein Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. August 2017 gegenüber der Antragsgegnerin mitteilen, der Anwendungsbereich und die Voraussetzungen des § 13b BauGB würden verkannt.

Mit Schreiben vom 13. September 2017 teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Weiden i.d.Opf. im Vorbescheidverfahren mit, der Antragsteller bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit 76,53 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und einer Milchviehherde von 73 Kühen einschließlich der weiblichen Nachzucht. Mit der geplanten Erweiterung werde die Milchvieherde auf 182 Rinder (älter als 1 Jahr) sowie 47 Kälber/Jungvieh aufgestockt. Das entspreche 210,9 Großvieheinheiten (GV) nach Maßgabe der TA Luft. Für den geplanten Tierbestand errechne sich nach der derzeit gültigen Düngeverordnung (DÜV) ein Gülleraum von 1.786 m³. Als Neubau für den Güllelagerraum seien 1.250 m³ geplant. Nach Angaben des Antragstellers könne der Betrieb nach Abschluss der Baumaßnahme 2.375 m³ Lagerkapazität vorweisen. Damit stehe ausreichend Lagerraum zur Verfügung. Die erforderliche Lagerkapazität für den Silolagerraum sei mit zusätzlichen 1.955 m³ zu veranschlagen. Damit werde sich der erforderliche Silolagerraum im Vergleich zum Ist-Betrieb mit 2.275 m³ Lagerraum fast verdoppeln. Nach Abschluss der Baumaßnahme werde der Betrieb über 4.230 m³ Lagerraum verfügen. Das AELF bestätigte, dass der Antragsteller Landwirtschaft i.S. von § 201 BauGB betreibe, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliege und dass die geplante Erweiterung diesem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Aus Sicht des AELF bestünden keine Einwände gegen das geplante Vorhaben.

In einem im Verfahren der Bauleitplanung von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen immissionsschutztechnischen Gutachten vom 11. Oktober 2017 gaben die „h... – Sachverständige für I...“ eine fachliche Prognose und Beurteilung anlagenbezogener Geruchsimmissionen für das Plangebiet auf Basis der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ab. Als relevante Geruchsemittenten wurden südlich bzw. südwestlich des Plangebiets neben den landwirtschaftlichen Anlagen des Antragstellers auf FlNr. ... ein Pferdehaltungsbetrieb und eine Kläranlage sowie nördlich des Plangebiets (am Ortsrand bzw. innerorts) ein weiterer Rinderhaltungsstandort des Antragstellers und ein weiterer Pferdehaltungsbetrieb berücksichtigt. Hinsichtlich der angedachten Erweiterung des Betriebs des Antragstellers wird auf Seite 10 des Gutachtens unter bildlicher Darstellung und textlicher Beschreibung eine etwas andere Planung als im Vorbescheidantrag vom 12. Mai 2017 zugrunde gelegt: Hiernach ist ca. 14 – 15 m nördlich des bestehenden Rinderstalls ein in der Grundfläche mit 45 m x 26 m gleich großer zweiter Rinderstall sowie zwischen beiden Stallgebäuden eine Laufhoffläche vorgesehen. Zudem wurde in die gutachterliche Betrachtung eine weitere Güllegrube sowie eine Erweiterung der vorhandenen Fahrsiloanlage einbezogen. U.a. unter Berücksichtigung des in Großvieheinheiten (GV) umgerechneten künftigen Tierbestands auf FlNr. ... sowie des Tierbestands der übrigen emissionsrelevanten Standorte, ferner unter Beachtung der meteorologischen Daten und des Geländereliefs in der Umgebung prognostizierte das Gutachten Geruchsstundenhäufigkeiten im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans, die auf Seite 29 über eine Abbildung (vgl. auch Seiten 35, 36) sowie eine textliche Beschreibung zusammengefasst dargestellt werden. Hiernach ergaben sich in weiten Bereichen des Bebauungsplans (Parzellen 1 bis 6 und 12 bis 35) Geruchsimmissionswerte von 3% bis 10% (Geruchsstundenhäufigkeit), innerhalb der Baufensterbereiche am südwestlichen Rand des Plangebiets (Parzellen 7, 8a, 8b, 9, 10, 11) darüber hinausgehend Maximalwerte von bis 12%. Das Gutachten kommt zu dem zusammenfassenden Ergebnis (Seite 30), dass über die Ausbreitungsberechnung nachgewiesen werde, dass an den geplanten Bauparzellen 1 bis 6 und 12 bis 35 des Bebauungsplanes „H...“ durch Einhaltung des GIRLkonformen Immissionswertes von 10% Geruchshäufigkeit der Jahresstunden für allgemeine Wohngebiete keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form erheblicher Belästigungen durch Geruchsimmissionen zu erwarten seien. In den Bauparzellen 7 bis 11 werde der zulässige Immissionswert von 10% für allgemeine Wohngebiete mit berechneten Maximalwerten von 12% leicht überschritten. Im hier vorliegenden Übergang vom Außenbereich in ein Wohngebiet sei die Bildung von Immissionszwischenwerten von 12% bis 15% möglich. Die endgültige Entscheidung zum Heranziehen dieser Immissionszwischenwerte obliege der Antragsgegnerin. Eine Einschränkung der berücksichtigten landwirtschaftlichen Betriebe sei nicht zu befürchten, wobei auch die geäußerten Erweiterungsabsichten bei der Berechnung der Geruchssituation mitberücksichtigt worden seien.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 11. Oktober 2017, dem das Geruchsgutachten desselben Tags bereits zugrunde lag, wurde der Planentwurf in der Fassung desselben Tages gebilligt und beschlossen, die Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Zum Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 29. August 2017 heißt es im beglaubigten Auszug aus der Niederschrift zur öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 11. Oktober 2017, der neue § 13b BauGB schaffe ein vereinfachtes, beschleunigtes Verfahren zur Überplanung von Außenbereichsflächen am Ortsrand für den Wohnungsbau. Der Bereich „H...“ schließe sich an die vorhandene Bebauung am Ostrand an. Der Antragsgegnerin seien die Erweiterungsabsichten des Antragstellers bekannt. Laut dem eingeholten Gutachten bestehe kein Immissionskonflikt. Auf künftige Entwicklungsmöglichkeiten bzw. -absichten des Antragstellers werde dort eingegangen. Die gutachterliche Prognose bewerte die Geruchsbelastung im Übergangsbereich zum geplanten allgemeinen Wohngebiet als tolerierbar.

Am 14. November 2017 fand im Landratsamt eine Besprechung zum Bauvorbescheidverfahren statt, an der der Antragsteller, sein Bevollmächtigter sowie Mitarbeiter verschiedener Sachgebiete des Landratsamts teilnahmen. Das Sachgebiet Technischer Umweltschutz des Landratsamts wies im Folgenden in einer Stellungnahme vom 17. November 2017 die Bauabteilung des Landratsamts darauf hin, dass der Bauvorbescheidantrag von der Darstellung der Erweiterungsplanung des Antragstellers im Geruchsgutachten vom 11. Oktober 2017 abweiche. Bis eine aktualisierte Planung des Antragstellers und eine zusätzliche Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft eingereicht seien, sei eine abschließende Stellungnahme im Bauvorbescheidverfahren nicht möglich. Zu dieser Besprechung vom 14. November 2017 existiert in den Vorbescheidakten ein handschriftlicher Vermerk der Sachgebietsleiterin des Bauamts (Recht) / Bauleitplanung im Landratsamt vom 14. November 2017 (Bl. 22). Hieraus ergibt sich sinngemäß, dass die Differenz zwischen dem Vorbescheidantrag und der im Geruchsgutachten dargestellten Planung bei der Besprechung thematisiert wurde und dabei auch die Frage aufgeworfen worden sei, ob eine sinnvolle Erweiterung des Betriebs des Antragstellers in eine andere Richtung möglich sei. Ergebnis der Besprechung sei gewesen, dass Pläne nachgereicht würden oder ggf. der Vorbescheidantrag zurückgezogen werde. Es solle noch eine Sitzung der Gemeinde abgewartet werden. Bis dahin solle der Antrag ruhen.

Das AELF Weiden i.d. OPf. äußerte sich im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 23. November 2017 gegenüber der Antragsgegnerin kritisch zur ermittelten Geruchsbelastung.

Unter dem 27. November 2017 wies das Landratsamt die Antragsgegnerin auf den laufenden Vorbescheidantrag des Antragstellers hin. Die Bauleitplanung dürfe nicht dazu führen, dass sich der bereits bestehende Betrieb nicht mehr angemessen erweitern könne. Hierbei sei der Stellungnahme des AELF besonderes Gewicht beizumessen. Die Antragsgegnerin könne das Einvernehmen über die Erweiterung des Milchviehstalls nicht mit der Begründung versagen, der Stall rücke zu nahe an die Wohnbebauung heran, aber im Bebauungsplanverfahren argumentieren, dass sich der Betrieb erweitern könne, da man im Bebauungsplan höhere Immissionswerte akzeptiere. Es werde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Sachgebiets 51 „Technischer Umweltschutz“ vom 17. November 2017 empfohlen, auf die aus immissionsschutzrechtlicher Sicht kritischen Bauparzellen (gemeint: mit Überschreitungen des Werts gem. Nr. 3.1 der GIRL) zu verzichten, zumal auch nach dem Regionalplan der Landwirtschaft ein höheres Gewicht zukomme als der Wohnbebauung. In der Stellungnahme des Landratsamts wurde ferner inhaltlich auf eine (als Anlage beigefügte) E-Mail des Kreisbaumeisters vom 20. November 2017 Bezug genommen. Hierin wird zu § 13b BauGB ausgeführt, ein beschleunigtes Verfahren dürfe nach dieser Norm nicht durchgeführt werden, da kein Anschluss an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gegeben sei. Das geplante Baugebiet grenze zwar an der Nord- und Ostseite an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil bzw. an ein lückenhaft bebautes Gebiet nach § 30 BauGB an. Dies gelte allerdings nur für einen kleinen Teil des gesamten Gebiets. Die Teilfläche an der Ostseite mit Anbindung an den im Zusammenhang bebauten Bereich habe lediglich eine Fläche von rd. 6.300 m². Der wesentlich größere Teil der Gesamtfläche (rd. 81%) rage demgegenüber fingerartig, ohne erkennbaren unmittelbaren Zusammenhang, wie von § 13b BauGB gefordert, in den Außenbereich. Erschwerend komme hinzu, dass der Bereich des Planungsgebiets „H...“, an den das geplante Gebiet zum Großteil angrenze, selbst ohne ausreichende Anbindung an den bebauten Ortsteil in den Außenbereich hinausrage. Im Übrigen sei der Schutzbereich der Hochspannungsfreileitung eine Zäsur, die einer Anbindung des westlichen Planbereichs an den bestehenden Ortsteil entgegenstehe.

Mit am 27. November 2017 gefaxtem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 27. November 2017 erhob der Antragsteller im Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB diverse Einwendungen gegen die Planung.

Über eine E-Mail vom 4. Dezember 2017 teilte das Gutachterbüro auf Nachfrage der der Antragsgegnerin mit, dass die im Gutachten zugrunde gelegten Ausbauabsichten – unter Verzicht auf einen weiteren Kälberstall – auf den konkreten Angaben des Antragstellers beruht hätten. Zudem würde sich auch bei Berücksichtigung des Kälberstalls praktisch keine Änderung der Immissionswerte ergeben. Dem Erweiterungswillen sei in der Sache über den Vorbescheidantrag hinausgehend Rechnung getragen worden, da insbesondere die in der Bauvoranfrage nicht aufgeführten Nebeneinrichtungen berücksichtigt worden seien.

Am 6. Dezember 2017 beschloss der Gemeinderat den streitgegenständlichen Bebauungsplan – nach abwägender Befassung mit den Stellungnahmen und Einwendungen aus den Beteiligungsverfahren – als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 8. Dezember 2017 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 11. Dezember 2017.

Am 4. Januar 2018 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 18.41). Mit am 15. Februar 2018 eingegangenen Schriftsatz begehrt er im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO. Er trägt u.a. vor, die Anwendungsvoraussetzungen des § 13b BauGB hätten nicht vorgelegen, weil das Plangebiet nicht an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließe. Das gelte insbesondere für den großen Bereich westlich der Stromleitung. Vom eigentlichen Baubestand in der Ortslage werde das Gebiet durch den G...weg abgetrennt. Die geringfügige bestehende Bebauung im Osten stelle keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar, zumal die dort angrenzenden Bauparzellen größtenteils unbebaut seien. Deshalb liege auch ein Verstoß gegen das Gebot vor, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Hinsichtlich der Geruchsbelastung liege weder eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung noch eine hinreichende Konfliktlösung vor. In dem für den Satzungsbeschluss und die Abwägung zugrunde gelegten immissionsschutztechnischen Gutachten sei ein Kälberstall für 40 Kälber, der Gegenstand des Vorbescheidantrags gewesen sei, nicht berücksichtigt worden, obwohl der Antragsteller im Gespräch mit dem Gutachter am 27. September 2017 seine fortbestehenden Erweiterungsabsichten unter Einbeziehung dieses Kälberstalls weiter vertreten habe. Aufgrund der Stellungnahme des AELF seien ergänzend die geforderte zusätzliche Güllegrube und die zusätzlichen drei Fahrsilos genannt worden. Da schon ohne Berücksichtigung des Kälberstalles an der südlichen Grenze des Plangebiets Geruchsimmissionswerte oberhalb von Nr. 3.1 der GIRL prognostiziert würden, sei die südliche Bebauungsreihe ohnehin einer zu hohen Immissionsbelastung ausgesetzt. Es sei zu erwarten, dass bei korrekter Einbeziehung aller relevanter Immissionsquellen unter Einschluss des Kälberstalls auch bei der weiter nördlich geplanten Bebauung die Richtwerte überschritten würden bzw. die bereits bestätigten Überschreitungen noch höher ausfielen. Es sei ferner widersprüchlich, dass die Antragsgegnerin einerseits in der Planbegründung die „Überdehnung“ der GIRL als unproblematisch bewerte, andererseits aber das Einvernehmen für die Erweiterung des Landwirtschaftsbetriebs aus Immissionsschutzgründen verweigere. Weil die Antragsgegnerin, die die Vermessung des Baugebiets vorantreibe und Erschließungsarbeiten kurzfristig vergeben wolle bzw. sogar bereits die Erschließungsanlagen errichte, die Bebauung des Plangebiets zeitnah umsetzen wolle, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringlich. Selbst wenn die geplante Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs zugelassen werden sollte, sei ein künftiger nachbarschaftlicher Konflikt aufgrund der Überschreitung der Immissionswerte der GIRL vorprogrammiert.

Der Antragsteller beantragt,

durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO den Bebauungsplan „H...“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt u.a. vor, es drohten aktuell weder Baugenehmigungen noch Genehmigungsfreistellungsverfahren. Die Behauptung des Antragstellers, die Erschließungsanlagen würden bereits errichtet, sei falsch. Eine Erschließungsplanung liege noch nicht vor; entsprechende Maßnahmen seien auch noch nicht ausgeschrieben worden. Es habe bislang lediglich eine vorbereitende Beprobung des Bodens stattgefunden. Die Voraussetzungen des § 13b BauGB lägen vor. Der Anschluss des streitgegenständlichen Bebauungsplans erfolge an eine beidseitig bebaute Erschließungs Straße. Diese bestehende Bebauung liege im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, dem die Qualität eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils bzw. eines Teils hiervon zukomme. Eine Flächennutzungsplanänderung sei zwischenzeitlich erledigt. Mit Blick auf die Immissionsbelastung hätten die Beteiligten schon seit 1999 über eine Bebauung auf dem Grundstück FlNr. ... diskutiert. Die Gemeinde habe einerseits die betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten des Antragstellers nicht einschränken wollen, andererseits aber immer ausdrücklich Wert darauf gelegt, dass eine nach Norden ausgerichtete Bebauung u.a. aufgrund einer künftigen städtebaulichen Entwicklung nach Möglichkeit vermieden werden sollte. In einer Bauvoranfrage aus dem Jahr 1999 sei deswegen auch das Stallgebäude noch in Ost-West-Ausrichtung geplant gewesen. Den im Jahr 2008 eingereichten Änderungsantrag mit einem Stall in Nord-Süd-Ausrichtung habe die Gemeinde als noch vertretbar angesehen, nachdem das Gebäude im südlichen Bereich der FlNr. ... situiert worden sei. Hinsichtlich der aktuellen Erweiterungsabsicht des Antragstellers habe der Gemeinderat in erster Linie die Auffassung vertreten, der Bauherr habe selbst ein Immissionsgutachten einzuholen, wenn er nicht – wie angeboten – gemeinsam mit der Gemeinde planen wolle. Weiterer Grund für die Einvernehmensverweigerung sei gewesen, dass die Güllebzw. Siloerweiterung nicht in dem Plan zur Bauvoranfrage dargestellt gewesen sei. Unabhängig hiervon sei nicht nachvollziehbar, warum das eingeholte immissionsschutztechnische Gutachten vom 11. Oktober 2017 unzutreffend sei sollte. Unabhängig von dem Streit, wer verantwortlich für die Nichtberücksichtigung des Kälberstalles sei, sei nach der ausdrücklichen Auskunft des Gutachters das Gutachtensergebnis richtig geblieben. Es stehe mithin fest, dass die betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten nicht hätten eingeschränkt werden sollen und auch nicht eingeschränkt würden. Die Parzellen 7 bis 11 befänden sich im Übergang zum Außenbereich. Dauerhafte Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und den Bewohnern des Wohngebiets seien nicht zu befürchten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten und Behördenakten des Landratsamts Neustadt a.d. Waldnaab Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gem. § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontroll(eil) antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan – wie hier – der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Hierzu muss der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keinen höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10). Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, mögliche Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine heranrückende Wohnbebauung zu verhindern (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44.13 – ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 7.8.2008 – 2 NE 08.1700 – juris Rn. 8; U.v. 4.8.2017 – 9 N 15.378 – juris Rn. 30), wobei auch ein hinreichend konkretisiertes Interesse an einer Betriebsentwicklung in die Abwägung einzustellen ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3; B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – BayVBl. 2017, 413 = juris Rn. 17, 25; B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – noch unveröffentlicht). Aufgrund der mit (derzeit) ca. 100 m relativ geringen Entfernung seines landwirtschaftlichen Milchviehbetriebs, aufgrund seiner u.a. mit dem gestellten Vorbescheidantrag konkretisierten, auch in Richtung des Plangebiets orientierten Erweiterungsabsichten sowie nach den Ergebnissen des eingeholten immissionsschutztechnischen Gutachtens vom 11. Oktober 2017 (unabhängig von den Meinungsverschiedenheiten über dessen Aussagekraft) ist der Antragsteller in abwägungsrelevanten Belangen betroffen. Er hat schriftsätzlich hinreichend substanziiert dargelegt, dass diese Belange von der Antragsgegnerin möglicherweise falsch behandelt worden sind.

2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch begründet.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u.a. – BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – BauR 2017, 674 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 26; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 23).

Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan an Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Angesichts dessen sprechen gewichtige Gründe für die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans.

a) Nach Ansicht des Senats hätte der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 i.V. mit § 13a BauGB aufgestellt werden dürfen.

Nach § 13b Satz 1 BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2019 § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Geht man von einer in der Planbegründung mit 25.000 m² angegebenen Fläche für Nettowohnbauland aus, dürfte der Bebauungsplan bei einer festgesetzten Grundflächenzahl von 0,35 zwar eine Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m² aufweisen (zusammenfassend und jeweils m.w.N.: Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/553 f.; Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/739). Es liegt aber kein Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile vor [im Folgenden aa) ]; zudem gehen die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung über „Wohnnutzungen“ i.S. von § 13b Satz 1 BauGB hinaus [unten bb) ].

aa) Die Flächen, auf denen durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan eine „WA-Nutzung“ festgesetzt wird, schließen nicht im Sinne von § 13b Satz 1 BauGB an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an.

Das Tatbestandsmerkmal „anschließen“ ist in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/10942 S. 47) nicht näher thematisiert worden. Auch wenn dem insofern recht weit gefassten Wortlaut des § 13b BauGB nicht entnommen werden kann, dass für dessen Anwendbarkeit (wie bei § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) eine besondere städtebauliche Prägung der einbezogenen Außenbereichsflächen durch die bestehende bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bestehen muss oder (wie bei § 246 Abs. 9 BauGB) die überplanten Flächen „innerhalb des Siedlungsbereichs“ liegen müssen (Krautzberger, ZfBR 2017, 644/645; Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/741; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551), bedeutet „anschließen“ aus städtebaulicher Sicht mehr als das bloße Bestehen einer irgendwie gearteten gemeinsamen Grenze (in diese Richtung aber Arndt/Mitschang a.a.O.). Eine schlichte „Berührung“ zwischen einem untergeordneten Teil des neuen Plangebiets und dem bestehenden im Zusammenhang bebauten Ortsteil vermag daher nach Ansicht des Senats noch kein „Anschließen“ i.S. von § 13b Satz 1 BauGB zu begründen. Mit dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) eingeführten und am 13. Mai 2017 in Kraft getretenen § 13b BauGB reagierte der Gesetzgeber auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 25), wonach im Falle der Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf der Grundlage von § 13a BauGB die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken im Grundsatz selbst dann versagt ist, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt (vgl. Petersen, KommunalPraxis BY, 86; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551; Krautzberger, ZfBR 2017, 644; Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738). Auch wenn der Gesetzgeber mit § 13b BauGB primär Erleichterungen für die Wohnbaulandmobilisierung schaffen wollte (vgl. Petersen a.a.O.), folgt schon aus der Gesetzessystematik, wonach § 13b BauGB auf der im Gesetz unmittelbar voranstehenden Regelung des § 13a BauGB aufbaut und diese für entsprechend anwendbar erklärt, dass mit § 13b BauGB nicht grundsätzlich von der Regelungsidee des § 13a BauGB abgewichen werden sollte. Weil die von § 13a BauGB als Grundnorm eröffneten Verfahrenserleichterungen (u.a. Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung) Anreize für planende Gemeinden schaffen sollten, von einer weitgehenden Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedelung des Außenbereichs abzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 a.a.O.), ist für die Rechtsanwendung des § 13b BauGB zu folgern, dass aufgrund der Anforderung des „Anschlusses“ als raumbezogenes Tatbestandsmerkmal von einer „Innenentwicklung nach außen“ nur maßvoll Gebrauch zu machen ist. Dies ist auch im Wortlaut des § 13b BauGB angelegt, der für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht lediglich ein bloßes Angrenzen des neuen Plangebiets als solchem an den bestehenden Siedlungsbereich ausreichen lässt, sondern fordert, dass – letztlich alle – Flächen, durch die im Wege der Bauleitplanung die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden sollen, an im Zusammenhang bebaut Ortsteile anschließen. Damit wird gefordert, dass auch die vom bisherigen Ortsrand am weitesten entfernte ausgewiesene Bauparzelle noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich, an den anzuschließen ist, stehen muss (zum Erfordernis eines engen räumlichen Zusammenhangs bzw. einer unmittelbar räumlichen Nachbarschaft zu den anschlussfähigen Bestandsflächen vgl. auch Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551; ähnlich Petersen, KommunalPraxis BY 2018, 86, nach dem „das nach § 13b BauGB geplante Baugebiet den bisherigen Ortsteil nahtlos fortsetzen muss“). Soweit über § 13b BauGB nunmehr gestattet wird, das vereinfachte Verfahren für maßvolle Flächenüberplanungen im Außenbereich zu instrumentalisieren, gilt dies jedenfalls nicht, sofern hierüber entgegen der gesetzgeberischen Zielrichtung der Zersiedelung des Außenbereichs Vorschub geleistet wird, also nicht integrierte Standorte „auf der grünen Wiese“ einer Bebauung zugänglich gemacht werden (vgl. Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/741). Hiervon ist aber gerade dann auszugehen, wenn – trotz Angrenzung einzelner Bauparzellen des neuen Plangebiets an den Ortsrand und trotz der Einhaltung der Größenbegrenzung von 10.000 Quadratmetern – der vorhandene Siedlungsbereich nicht lediglich „abrundend“ in den Außenbereich erweitert wird, sondern bei städtebaulich wertender Betrachtung tatsächlich ein neuer Siedlungsbereich im bisherigen Außenbereich entsteht, der sich vom bestehenden Ortsrand ersichtlich „absetzt“ und deshalb einen qualitativ neuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen vorgibt. Flächen, auf denen die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird, schließen sich daher dann nicht mehr i.S. von § 13b BauGB an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an, wenn eine Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich nur über eine im Verhältnis zur Gesamtgröße des neuen Baugebiets völlig untergeordnete gemeinsame Grenze erfolgt, der weitaus größte Teil des neuen Baugebiets sich aber derart vom bestehenden Ortsrand in den Außenbereich hinein absetzt, dass im Ergebnis ein neuer, selbständiger Siedlungsansatz entsteht (zum ähnlich formulierten § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dah-me, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand: Februar 2017, zu § 78 WHG Rn. 46).

Im vorliegenden Fall ist aber genau dies das Ergebnis der streitgegenständlichen Bauleitplanung. Es spricht schon Vieles dafür, dass lediglich ganz im Osten des Planungsgebiets, d.h. entlang der ca. 110 m langen gemeinsamen Grenze zum G...weg, eine Angrenzung an gem. § 13b BauGB grundsätzlich anschlussfähige Bestandsflächen in Betracht kommt. Auch wenn der Gesetzgeber neben unbeplanten Innenbereichsflächen i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch „bebaute Flächen, die nach § 30 Absatz 1 oder 2 BauGB zu beurteilen sind“ als im Zusammenhang bebaute Ortsteile ansieht (vgl. BT-Drs. 18/10942 S. 47), ist mehr als fraglich, ob die gemeinsame Grenze zum Geltungsbereich des Bebauungsplans „H...“ als anschlussfähiger Ortsteil in diesem Sinne angesehen werden kann. Denn dieser Bebauungsplan ist nur zum Teil verwirklicht; die – dort tatsächlich vorhandene – bandartige, von Baulücken durchsetzte und auf beiden Seiten der Straße „H...“ auf einer Gesamtlänge von etwa 130 m umgesetzte einzeilige Bebauung (mit insgesamt nur 7 Wohnhäusern) dürfte wohl noch nicht die Qualität einer „organischen Siedlungsstruktur“ aufweisen, die für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu fordern ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 31.66 – BVerwGE 31, 22 = juris Rn. 23; B.v. 19.2.2014 – 4 B 40.13 – BayVBl. 2014, 477 = juris Rn. 3 ff.; BayVGH, U.v. 23.4.2013 – 9 B 11.2375 – BayVBl. 2014, 475 = juris Rn. 20). Hinzu kommt, dass nach Norden hin im Plangebiet des Bebauungsplans „H...“ noch kein einziges Haus errichtet wurde (vgl. Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/741, wonach ein überplantes, aber noch unbebautes Gebiet keinen hinreichenden Anschluss i.S. von § 13b Satz 1 BauGB bieten kann). Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Selbst wenn die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H...“ bestehende Bebauung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil anzusehen wäre und selbst wenn die von Bebauung freizuhaltenden Bereiche der (2 x 22,50 m breiten) Schutzzone für die Hochspannungsfreileitung grundsätzlich die Möglichkeit eines Anschlusses für weiter westlich gelegene Baubereiche offenhalten sollten (zur vergleichbaren Problematik einer Unterbrechung des Ortsbereichszusammenhangs im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vgl. Gänslmayer/Hauth in Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 3. Aufl. 2018, zu § 34 BauGB Rn. 27 m.w.N.), kann vorliegend nicht von einem Anschluss i.S. von § 13b Satz 1 BauGB ausgegangen werden. Entscheidend ist, dass – wie die Planzeichnung des Bebauungsplans sowie die weiteren in den vorgelegten Planungsunterlagen enthaltenen zeichnerischen Darstellungen (insbes. Seiten 6 bis 9 der Originalheftung des Bebauungsplans) belegen – der Bebauungsplan nur in seinem deutlich kleineren östlichen Teil mit ca. 6.000 m² auf ca. 110 m im Bereich des G...weg bzw. auf ca. 130 m an bebaute Bereiche des Plangebiets „H...“ angrenzt, allerdings hinsichtlich seines weitaus größeren westlichen Teils (jenseits der Hochspannungsfreileitung nach Westen hin) von der letzten Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H...“ (FlNr. ... bzw. ......) ca. 240 m mit einer Gesamtfläche von ca. 20.000 m² nach Westen in den Außenbereich schlauchartig, d.h. wie ein Riegel, der die von Bebauung bislang freie Landschaft zerschneidet, hineinragt. Bei Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans würde so, auch unter Berücksichtigung der Umstände,

– dass der Hauptort eine gewachsene Längsausausrichtung von Nord nach Süd (bei verhältnismäßig geringer Breite in West-Ost-Ausrichtung) aufweist,

– dass sich nördlich, westlich und südlich der sieben Wohnhäuser im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H...“ keine Bebauung befindet und

– dass es sich bei der Antragsgegnerin insgesamt um eine eher kleinere Gemeinde handelt (vgl. die in der Planbegründung angegebene Einwohneranzahl von 1.435, Stand Oktober 2017),

ein städtebaulich völlig neuer, selbständiger Siedlungsansatz „in die Breite“, d.h. nach Westen entstehen. Ein Anschluss insbesondere der ausgewiesenen „WA-Flächen“ im Bereich des Plangebiets westlich der Hochspannungsfreileitung in im Zusammenhang bebaute Ortsteile ist mithin i.S. von § 13b Satz 1 BauGB nicht gegeben.

bb) Der Senat geht überdies davon aus, dass die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans über die in § 13b Satz 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeiten der Regelung der „Zulässigkeit von Wohnnutzungen“ hinausgehen, sodass auch deswegen ein vereinfachtes Verfahren nicht auf § 13b Satz 1 i.V. mit § 13a BauGB gestützt werden konnte.

Der Gesetzgeber hat in § 13b BauGB eine Legaldefinition des Begriffs der „Wohnnutzungen“ unterlassen, sodass dieser durch Auslegung zu klären ist. Die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/10942 S. 47) gibt auch diesbezüglich keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Hinweise über die Regelungsvorstellungen des Gesetzgebers. Der Wortlaut spricht für ein eher restriktives Verständnis des Tatbestandsmerkmals (Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/552); hiernach dürften von § 13b BauGB jedenfalls Gebietsartfestsetzungen umfasst sein, nach denen Wohngebäude, wohnähnliche Betreuungseinrichtungen (insbes. für Kinder, Jugendliche, Senioren und behinderte Menschen) und eine damit unmittelbar zusammenhängende technische Infrastruktur (z.B. Verkehrsflächen, Stellplätze, Garagen, Anlagen der Wasser- und Energieversorgung) zulässig sind. Der Senat kann vorliegend dahinstehen lassen, ob auch Einrichtungen mit Versorgungsfunktion in Bezug auf die Wohnnutzung (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (ggf. differenziert danach, ob sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen oder nicht, § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sowie Räume oder Gebäude für die Ausübung freier Berufe (vgl. § 13 BauNVO) vom Wohnnutzungsbegriff des § 13b BauGB umfasst sind (restriktiv Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/552 f.; großzügiger Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/740; vermittelnd Krautzberger, ZfBR 2017, 644/646). Ebenso bedarf es vorliegend keiner abschließenden Bewertung, ob mit Blick auf die Nutzungsmöglichkeiten gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO allgemeine Wohngebiete gem. § 4 BauNVO im vereinfachten Verfahren nach § 13b BauGB grundsätzlich festgesetzt werden können (bejahend: Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2017, 817/819; Petersen, KommunalPraxis BY 2018, 86/87; Seite 3 des Rundschreibens des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.12.2017 – IIB5-4082.30-002/17; zurückhaltend/verneinend: Hofmeister/Mayer a.a.O.; Krautzberger a.a.O.). Soweit § 13b BauGB überhaupt die Möglichkeit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im vereinfachten Verfahren eröffnen sollte, ist die Gemeinde in diesem Fall zumindest gehalten, über § 1 Abs. 5 BauNVO diejenigen Nutzungen auszuschließen, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 – Nr. 5 BauNVO i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. insofern auch – mit etwas anderem Hintergrund – die Empfehlung bei Petersen, KommunalPraxis BY 2018, 86/87 unter Rekurs auf das o.g. ministerielle Rundschreiben vom 13.12.2017). Denn Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen können auch im weitesten Wortsinnverständnis nicht vom Tatbestandsmerkmal „Wohnnutzungen“ als gedeckt angesehen werden. Da in § 13b BauGB eine Bezugnahme auf § 9a BauGB bzw. auf die Baunutzungsverordnung (BauNVO) fehlt, kann insbesondere nicht darauf geschlossen werden, dass Festsetzungen von als Wohngebieten gem. § 1 Abs. 2, § 4, § 4a BauNVO bezeichneten Baugebieten mit (grundsätzlich oder ausnahmsweise zulässigen) Nutzungen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Wohnnutzung haben, generell vom sachlichen Anwendungsbereich des § 13b BauGB umfasst sind. Eine solche Regelung gem. § 1 Abs. 5 BauNVO ist vorliegend für den angegriffenen Bebauungsplan unterblieben. Nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen wurde ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ohne jegliche Einschränkungen und Ausschlüsse festgesetzt. Jedenfalls deshalb handelt es sich nicht um einen Bebauungsplan, der sich hinsichtlich der Festsetzung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf „Wohnnutzungen“ i.S. von § 13b BauGB beschränkt.

cc) Da mit der Planung unstreitig jedenfalls in weiten Bereichen Flächen überplant werden, die bislang als Außenbereich gem. § 35 BauGB zu qualifizieren sind, scheidet auch ein unmittelbarer Rückgriff der Gemeinde auf § 13a BauGB zur Rechtfertigung der Verfahrensvereinfachungen aus (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 ff. = juris Rn. 20 ff.).

dd) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens anstelle des Regelverfahrens unter Verstoß gegen § 13b i.V. mit § 13a BauGB zählt an sich zwar nicht zu den beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 1 BauGB, führt aber zu – hier gem. § 214, § 215 BauGB beachtlichen – Folgefehlern.

Die Antragsgegnerin hat infolge der Anwendung des § 13b BauGB (i.V. mit § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) eine Umweltprüfung im Sinn des § 2 Abs. 4 BauGB unterlassen und entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BauGB keinen Umweltbericht erstellt, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen gewesen wäre. Diese Fehler sind nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB beachtlich (zu § 13a BauGB vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 4.7.2017 – 2 NE 17.989 – juris Rn. 25; OVG NRW, U.v. 8.3.2017 – 10 D 12/16.NE – BauR 2017, 1307 = juris Rn. 36 ff.; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/560). Ob infolge der Anwendung des § 13b BauGB zudem gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (vgl. § 8 Abs. 2, Abs. 3 BauGB), verstoßen wurde und ob ein solcher Verstoß gem. § 214 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 BauGB erheblich wäre, kann dahingestellt bleiben.

Der Antragsteller hat die fehlerhafte Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13b Satz 1 i.V. mit § 13a BauGB – und damit implizit die fehlerhafte Anwendung der vorgenannten Verfahrensvereinfachungen und die damit einhergehenden Mängel des Bebauungsplans – rechtzeitig in noch offener Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB über den Normenkontrollantrag sowie den vorliegenden Eilantrag gerügt, sodass die Mängel auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden sein können (vgl. BayVGH, U.v. 27.2.2018 – 15 N 16.2381 – juris Rn. 37 m.w.N.; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/560).

b) Nach der im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte der angegriffene Bebauungsplan zudem an einem Ermittlungsbzw. Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB leiden.

aa) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 = juris Rn. 22; U.v. 27.2.2018 – 15 N 16.2381 – juris Rn. 39). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Hiernach hatte die Antragsgegnerin auch das Interesse des Antragstellers an der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks FlNr. ... einschließlich des hier hinreichend konkretisierten Interesses an einer Betriebsentwicklung sowie des Interesses, vor den Nachteilen eines Heranrückens einer schutzbedürftigen, geruchsempfindlichen Wohnbebauung verschont zu bleiben, gem. § 1 Abs. 7 BauGB fehlerfrei in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3; B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7; B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44.13 – ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – BayVBl. 2017, 413 = juris Rn. 17, 25; U.v. 4.8.2017 – 9 N 15.378 – juris Rn. 30), und hierfür die diesbezüglichen Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) resp. die zu prognostizierende Geruchsbelastung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB vollständig und richtig zu ermitteln und zu bewerten.

bb) Der Senat stuft allerdings die Erwägung, dass eine Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 12% im Bereich der Baufenstern im südwestlichen Bereich des Plangebiets zumutbar sei, als solche nicht als abwägungsfehlerhaft ein.

Ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2017 stellte der Gemeinderat in Rechnung, dass im Übergangsbereich von Wohngebiet und Außenbereich laut Gutachteraussage bis zu 15% Geruchsstundenhäufigkeiten möglich seien. In der Begründung zum Bebauungsplan wird – hierzu korrespondierend – unter „9. Immissionsschutz“ diesbezüglich ausgeführt, dass im Bereich der Bauparzellen 1 bis 6 sowie 12 bis 35 der nach Nr. 3.1 der GIRL zulässige Immissionswert von 10% Jahresstundenhäufigkeit eingehalten bzw. unterschritten werde. Soweit im Bereich der Parzellen 7 bis 11 Maximalwerte von 11% bis 12% Geruchshäufigkeit prognostiziert würden, handele es sich um einen Übergangsbereich zweier unterschiedlich schutzwürdiger Gebiete, die direkt aneinandergrenzten bzw. ineinander übergingen. Hier sei die Bildung von Immissionszwischenwerten von 12% bis 15% möglich. In diesem Übergangsbereich vom Außenbereich in einen Wohnbereich am südlichen Rand des Geltungsbereiches des Bebauungsplans liege man mithin innerhalb einer tolerierbaren Geruchsbelastung. Die landwirtschaftlichen Betriebe würden durch die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets keine zusätzliche Einschränkung in ihren Entwicklungsmöglichkeiten erfahren. Für den bestehenden Rinderhaltungsbetrieb des Antragstellers sei die geplante Erweiterung auf der FlNr. ... gemäß den Angaben des Betreibers in der Geruchsprognose berücksichtigt worden. Die restlichen Betriebe hätten keine konkreten Erweiterungswünsche geäußert.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 als sachgerechte Entscheidungshilfe bzw. Orientierungshilfe herangezogen werden kann, auch wenn sie in Bayern nicht als Verwaltungsvorschrift eingeführt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 13 m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine – hinreichend verlässliche – Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen; sie wird allgemein als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar (OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 21.9.2016 – 2 L 98/13 – BauR 2017, 229 = juris Rn. 99 m.w.N.). Damit kann die GIRL zwar auch zur Bewertung von Geruchsbelästigungen in der Bauleitplanung herangezogen werden. Ihre Geruchsimmissionswerte – hier Nr. 3.1 (Geruchsimmissionswert von 0,10 für Wohngebiete) – sind aber weder im Baugenehmigungsverfahren noch im Bauleitplanverfahren als absolut zwingende Grenzwerte anzusehen (vgl. OVG NRW, B.v. 8.2.2017 – 10 B 1176/16.NE – juris Rn. 19). Wie bei der Lärmbelastung ist es auch bei Geruchsimmissionen eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, was der Plangeber in der jeweiligen konkreten planungsrechtlichen Situation in seine Abwägungsentscheidung einzustellen hat. Die Orientierungswerte der GIRL können daher als Ergebnis der Abwägung im Verfahren der Bauleitplanung insbesondere im Übergangsbereich zum Außenbereich – maßgeblich aufgrund der Überlegung, dass dort die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt ist (OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 21.9.2016 – 2 L 98/13 – BauR 2017, 229 = juris Rn. 101 m.w.N.) – überschritten werden. Denn der Außenbereich dient dazu, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, sodass Eigentümer von Wohngebäuden im Randgebiet zum Außenbereich jederzeit mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen müssen und ihr Schutzanspruch deswegen gemindert ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 24.3.2015 – 2 L 184/10 – juris Rn. 96; HessVGH, U.v. 1.4.2014 – 9 A 2030/12 – ESVGH 64, 191 = juris Rn. 64). Die GIRL versteht ihre eigenen Immissionswerte selbst nicht als absolut zwingende Beurteilungsvorgabe, weil sie laut ihrer Begründung und ihren Auslegungshinweisen (vgl. dort „Zu Nr. 3.1 GIRL“) insbesondere für Wohngebiete am Rand zum Außenbereich Zwischenwerte bis zum Immissionswert für Dorfgebiete in Höhe von 15% für vertretbar erachtet (BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – noch unveröffentlicht). Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, die einen vom eingeschalteten Gutachterbüro prognostizierten Geruchsimmissionswert von 0,12 für Bauflächen im südwestlichen Teil des Plangebiets für zumutbar erachtet, ist mithin grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hiermit ist nicht etwa das Interesse künftiger Bewohner des Plangebiets am Schutz vor unzumutbaren Geruchsimmissionen unangemessen niedrig bewertet, sondern lediglich das situationsbedingte Schutzniveau des festgesetzten Baugebiets zutreffend beschrieben und vertretbar bewertet worden (zum Ganzen vgl. OVG NRW, B.v. 8.2.2017 – 10 B 1176/16.NE – juris Rn. 25 f.). Von ungesunden Wohnverhältnissen kann jedenfalls bei einem Geruchsimmissionswert von unter 0,15, der nach der GIRL in einem Dorfgebiet, in dem auch gewohnt wird, zumutbar ist, nicht die Rede sein (zur Zumutbarkeit noch höherer Immissionswerte bei einer Wohnnutzung im Außenbereich vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44.13 – ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3 f.; OVG NRW, U.v. 5.5.2015 – 10 D 44/12.NE – BauR 2015, 1446 = juris Rn. 46 f.).

cc) Nach Aktenlage und nach dem Vortrag des Antragstellers dürfte die Antragsgegnerin allerdings gegen das Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB zur hinreichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials verstoßen haben, weil sie den Umfang der konkreten Erweiterungsabsichten des Antragstellers auf FlNr. ... und damit die tatsächlichen Grundlagen für die Geruchsprognose nicht vollumfänglich und korrekt aufgeklärt haben dürfte. Damit dürften auch die Belange seines landwirtschaftlichen Betriebs (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) nicht fehlerfrei ermittelt und bewertet worden sein.

Soweit Erweiterungsabsichten eines Landwirts – wie hier die im Vorbescheidantrag manifestierten Planungen des Antragstellers – einen hinreichenden Konkretisierungsgrad erreicht haben, sodass sie in der Abwägung zu berücksichtigen sind, ist Voraussetzung für eine tragfähige, belastbare Geruchsbelastungsprognose, dass von der planenden Gemeinde auch die „richtigen“ Erweiterungsabsichten des betroffenen Landwirts zugrunde gelegt werden. Insofern hatte die Antragsgegnerin die Obliegenheit der sorgfältigen Ermittlung, welche konkreten Erweiterungsabsichten der Antragsteller im Zusammenhang mit dem laufenden Vorbescheidverfahren (noch) verfolgt und welche genauen Emissionsquellen für die Geruchsprognose zugrunde zu legen waren. Das gilt maßgeblich hinsichtlich der Frage der Einbeziehung des Kälberstalles im östlichen Bereich der FlNr. ..., der ausdrücklich Gegenstand des Vorbescheidantrags war, der vor dem Aufstellungsbeschluss im Verfahren der Bauleitplanung gestellt worden war. Die Notwendigkeit der Einbeziehung dieses Kälberstalles in die Prognose und die Abwägung wäre zwar zu verneinen, wenn der Antragsteller während des laufenden Vorbescheidverfahrens bzw. während des Verfahrens der Bauleitplanung bis zum Satzungsbeschluss auf diesen verzichtet hätte. Nach der dem Senat vorliegenden Vorbescheidakte spricht hierfür allerdings nichts. Die Ermittlung des zugrunde zu legenden Erweiterungsbedarfs – mit dem Ergebnis, dass der Kälberstall nicht zu berücksichtigen sei – hat die Antragsgegnerin vorliegend vielmehr aus der eigenen Regie gegeben und dem Gutachterbüro überlassen. Sie hat sich vor dem Satzungsbeschluss auf eine kurze Nachfrage beim Gutachterbüro beschränkt und sich auf dessen knappe E-Mail-Antwort gestützt, ohne die Möglichkeit eines Kommunikationsfehlers zwischen dem Antragsteller und dem Gutachterbüro in Erwägung zu ziehen und die Richtigkeit der angenommenen Aufgabe des Kälberstalles durch Rückfrage beim Antragsteller oder beim Landratsamt bzw. durch Einsichtnahme in die Akten des laufenden Vorbescheidverfahrens zu verifizieren. Weil sich der Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich darauf berufen hat, am Kälberstall festzuhalten und die Richtigkeit der gutachterlichen Geruchsprognose deswegen substanziiert angegriffen hat, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst sorgfältig ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Geruchsbelastung des Plangebiets überhaupt richtig bewerten, d.h. mit den richtigen Prognosewerten und damit mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 = juris Rn. 23).

Wird im vorliegenden Eilverfahren aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht auf den Kälberstall verzichtet hat, und geht man deshalb aufgrund mangelnder sorgfältiger Ermittlung der tatsächlichen Erweiterungsabsichten von einem Ermittlungsdefizit aus, vermag der Senat derzeit nicht abzuschätzen, ob dieser Mangel im Hauptsacheverfahren am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich oder unbeachtlich anzusehen wäre. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Kommune bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Vorliegend dürfte sich die Offensichtlichkeit des Ermittlungsdefizits unmittelbar aus den Vorbescheid- und den Normaufstellungsakten ergeben (Einwendung im Verfahren der Bauleitplanung gegen die immissionsschutztechnische Begutachtung, dass am Kälberstall festgehalten wird; kein Verzicht auf den Kälberstall laut den vorliegenden Vorbescheidakten; keine Nachforschungen der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller sowie dem Landratsamt hinsichtlich der Frage der fortbestehenden Einbeziehung des Kälberstalls in die Erweiterungsplanung). Fraglich ist aber, ob die Mängel auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diese die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 = juris Rn. 29 m.w.N.). Die Aussage des Gutachters in der E-Mail an die Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2017, wonach sich bei Einbeziehung des Kälberstalls „praktisch keine Änderung der Immissionswerte“ ergäbe, kann ohne nähere Erläuterung zu der Frage, ob und inwiefern sich bei Einbeziehung des Kälberstalls der Gesamtviehbestand sowie damit der für die Geruchsprognose zugrunde zu legende GV-Wert relevant ändern, sowie ohne nähere Darlegung eines Berechnungsergebnisses vom Senat nicht nachvollzogen werden. Es kann mithin im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, dass das immissionsschutztechnische Gutachten im Falle der Berücksichtigung des Kälberstalles zu denselben Geruchsprognosewerten gelangt wäre und dass deshalb der Gemeinderat der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Es ist – zumal im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO – auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 28). Insofern muss jedenfalls derzeit, d.h. im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO, die Möglichkeit der Ergebnisrelevanz eines entsprechenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizits in Rechnung gestellt werden.

dd) Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch ein materieller Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits und / oder einer Abwägungsfehleinschätzung vorliegen könnte, falls wegen nicht vollständiger Berücksichtigung aller erheblicher (künftiger) Emissionsquellen des Milchviehbetriebs auf FlNr. ... von einer tatsächlich zu geringen Geruchsbelastung im betroffenen Plangebiet ausgegangen worden sein sollte.

Dem weiteren Einwand des Antragstellers, es sei widersprüchlich und abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin einerseits eine Überschreitung der Immissionswerte der Nr. 3.1 der GIRL als zumutbar ansehe, andererseits aber eine Erweiterung des Landwirtschaftsbetriebs auf FlNr. ... nur nach Westen hin als rechtlich möglich erachte und einer Erweiterung nach Norden hin grundsätzlich die Zustimmung verweigere, muss im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht weiter nachgegangen werden.

Da die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gem. § 13b und § 13a BauGB nicht vorliegen [s.o. a) ], findet vorliegend ferner § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB keine Anwendung, wonach in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten (zur grundsätzlich entsprechenden Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB über § 13b Satz 1 BauGB vgl. Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/746). Auch insofern könnten wegen unterbliebener Erwägungen zu einem naturschutzrechtlichen Ausgleichsbedarf gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebliche Fehler sowohl in Form eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits (Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB) als auch in Form eines Abwägungsdefizits (§ 1 Abs. 7 BauGB) vorliegen. Auch dies kann vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen und bedarf keiner tieferen Betrachtung.

c) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers ist aufgrund des festgestellten Rechtsverstoßes gegen § 13b Satz 1 i.V. mit § 13a BauGB sowie aufgrund des nach summarischer Prüfung womöglich vorliegenden Ermittlungsdefizits (s.o.: Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB in Bezug auf die konkreten Erweiterungsabsichten des Antragstellers) dringend geboten. Die Einwendung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27. April 2018, wonach Erschließungsanlagen noch nicht errichtet würden und derzeit weder eine Erschließungsplanung noch eine Ausschreibung hierfür existierten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nachdem der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach zulässig und begründet ist, spricht bereits indiziell Überwiegendes dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (s.o.; BVerwG, B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u.a. – BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; für den Fall eines Verstoßes gegen § 13a BauGB vgl. BayVGHG, B.v. 4.7.2017 – 2 NE 17.989 – juris Rn. 15 ff.). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Senat keine verbindliche Erklärung abgegeben, bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache (also über den Normenkontrollantrag im Verfahren 15 N 18.41) auf die Schaffung von Erschließungsmöglichkeiten im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu verzichten. Da nach den eigenen Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren aktuell eine erhebliche Nachfrage nach Wohnbauland im Gemeindegebiet bestehe, bereits sämtliche Parzellen des streitgegenständlichen Bebauungsplans reserviert seien und sich 18 weitere Erwerbswillige auf einer Warteliste hätten eintragen lassen, muss angesichts des hieraus folgenden Baudrucks – ungeachtet der Frage, ob nicht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Grundstücke im östlichen Plangebiet entlang des G...wegs hinreichend erschlossen sind – jederzeit damit gerechnet werden, dass die Antragsgegnerin die Erschließung vorantreibt und damit die formalen Voraussetzungen für (parallele) Genehmigungsverfahren und / oder Genehmigungsfreistellungsverfahren schafft. Durch die dann zu erwartende Verwirklichung der geplanten Wohnbauvorhaben könnten Vorbindungen entstehen, die mit Blick auf noch erforderliche Nachermittlungen und Bewertungen zur Betriebserweiterung des Antragstellers und damit zur Geruchsbelastung (s.o.) einer womöglich notwendigen (nachträglichen) Umplanung des Baugebiets entgegenstehen könnten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.8.2008 – 2 NE 08.1700 – juris Rn. 13). Auch wenn die Wahl des falschen Verfahrens nicht unmittelbar die Interessens- und Rechtssphäre des Antragstellers betrifft, ist sie im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO nicht irrelevant. Da es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt, sind bei der Beurteilung wichtiger Gründe und deren Dringlichkeit i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO Einwendungen außerhalb der subjektiven Betroffenheit der Antragsteller in der allgemeinen Interessenabwägung zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O. juris Rn. 29 m.w.N.). Im Falle einer nicht auszuschließenden zeitnahen Umsetzung des Bebauungsplans droht daher aufgrund erheblicher Investitionen für Erschließungsmaßnahmen und für die Errichtung der Wohngebäude die Schaffung vollendeter Tatsachen, sodass unter Einbeziehung aller vorgenannter Umstände der Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung unaufschiebbar erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 a.a.O.).

d) Die weiteren Einwände des Antragstellers,

– der Bebauungsplan sei wegen unzumutbarer Hürden bei der Einsichtnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 2 BauGB formell fehlerhaft (vgl. hierzu jeweils m.w.N.: Spieß in Jäde u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, zu § 3 BauGB Rn. 21; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 3 Rn. 39, 39a),

– der Planung fehle die Erforderlichkeit i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil ein Bedarf nach der Anzahl der Wohnbaugrundstücke nicht nachgewiesen worden sei und noch viele unbebaute Bauparzellen in anderen Baugebieten bzw. im gemeindlichen Innenbereich existierten (hierzu vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – BayVBl. 2017, 153 = juris Rn. 42 m.w.N. sowie BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – noch unveröffentlicht, wonach es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob es in anderen Ortsteilen noch freie Bauplätze gibt, auf denen sich eine Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe),

– es sei aufgrund der Ausdehnung der Bebauung in den Außenbereich von einem Verstoß gegen ein landesbzw. regionalplanerisches Gebot der Nachverdichtung auszugehen (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – BayVBl. 2017, 153 = juris Rn. 57; BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.48 – juris Rn. 49; B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – noch unveröffentlicht; zu vergleichbaren rechtlichen Hürden aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB und dem Abwägungsgebot vgl. BayVerfGH, E.v. 29.3.2012 – Vf. 5-VII-11 – BayVBl. 2013, 14 = juris Rn. 42; BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl 2012, 110 = juris Rn. 115 m.w.N.; U.v. 24.8.2015 a.a.O. Rn. 66),

– die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung / Oberflächenwasserableitung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil das hierfür erforderliche Regenrückhaltebecken im Bebauungsplan selbst keiner Regelung zugeführt worden sei (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – BayVBl. 2017, 413 = juris Rn. 33 ff., zur Möglichkeit „planerischer Zurückhaltung“ unter Konfliktverlagerung auf ein der Bauleitplanung nachfolgendes wasserrechtliches Verfahren vgl. BayVGH, U.v. 23.4.2012 – 1 N 11.986 – juris Rn. 17 ff.; U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 57 ff.),

– die Umsetzung des Bebauungsplans führe im Bereich der Zufahrtsstraßen außerhalb des Plangebiets zu einer abwägungserheblichen Zunahme des Verkehrslärms, die gem. § 2 Abs. 3 BauGB hätte ermittelt und in die Abwägung einbezogen werden müssen (im Falle einer entsprechenden Einwendung im Planungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 17 f., 22 ff.; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 = juris Rn. 19, 21 ff.; zu Fallgestaltungen mangelnder Abwägungsrelevanz vgl. BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.1 – juris Rn. 6),

– es sei fehlerhaft nicht erwogen worden, dass er – der Antragsteller – das Grundstück FlNr. ... gepachtet habe und dass die Bauleitplanung mithin in sein Besitzrecht eingreife,

sind aufgrund der Erwägungen zu a) – c) nicht mehr entscheidungserheblich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

4. Entsprechend § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin in derselben Weise veröffentlicht werden, wie der angegriffenen Bebauungsplan.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I. Der am 11. Dezember 2017 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H... wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als Inhaber eines landwirtschaftlichen Milchviehbetriebs auf dem (Außenbereichs-) Grundstück FlNr. ... der Gemarkung I... vorläufigen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den von der Antragsgegnerin am 11. Dezember 2017 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H...“.

Der angegriffene Bebauungsplan, der ein allgemeines Wohngebiet für etwa 37 Bauparzellen festgesetzt (die beispielhaft / deskriptiv in der Planzeichnung dargestellt werden), überplant eine die FlNrn. ..., ... sowie Teilflächen der FlNrn. ..., ... umfassende, bislang unbebaute Fläche mit einer von der Antragsgegnerin angegebenen Größe von ca. 3,31 ha westlich des bestehenden Ortsrands und nördlich des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers. Der östliche Teil des Plangebiets mit einer Fläche von etwa 6.000 m², der für eine Bebauung mit etwa 9 Wohnhäusern vorgesehen ist (Parzellen 1, 2, 19, 20, 21, 22, 23a, 23b, 24) ist nach Osten durch den von Nordost nach Südwest verlaufenden G...weg begrenzt, an den sich östlich und südöstlich die innerörtliche Bebauung des Gemeindegebiets anschließt. Nördlich dieses östlichen Teils des Plangebiets schließt sich auf einer Ausdehnung von ca. 60 – 65 m in Nord-Süd-Richtung der Geltungsbereich des Bebauungsplans „H...“ mit einem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet („WA“) an, der nach den auf den Internetseiten der Verwaltungsgemeinschaft S... abrufbaren Informationen ursprünglich im Dezember 1999 aufgestellt und im Jahr 2008 geändert wurde. In dem ca. 1 ha großen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sind nach den Bestandsdarstellungen in der Planzeichnung des streitgegenständlichen Bebauungsplans von den dortigen 15 Grundstücksflurnummern derzeit nur sieben Grundstücke mit einem Wohnhaus bebaut. Weiter nördlich folgt auf einer Ausdehnung von ca. 70 – 110 m (in Nord-Süd-Richtung) der Geltungsbereich des ebenfalls im Jahr 1999 aufgestellten, ein allgemeines Wohngebiet („WA“) festsetzenden Bebauungsplans „H...“. Laut den im Internet im BayernAtlas abrufbaren Flurkarten und Luftbildern ist in dem ca. 1,5 ha großen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans von den dortigen potenziell bebaubaren 21 Grundstücksflurnummern derzeit kein Grundstück bebaut. Zwischen der Nordgrenze des Bebauungsplans „H...“ und der sich weiter nördlich anschließenden Ortsrandbebauung liegt eine unbebaute Fläche mit einer Ausdehnung in Nord-Süd-Richtung zwischen ca. 25 m und 85 m. Der östliche Teilbereich des angegriffenen Bebauungsplans ist durch eine von Nordnordwest nach Südsüdost verlaufende „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ (ca. 45 m breite Schneise ohne Baufenster), in deren Mitte eine Hochspannungsfreileitung verläuft, vom – deutlich größeren – westlichen Teil des Plangebiets, der auf einer Fläche von ca. 20.000 m² mit den dort ausgewiesenen Baufenstern Platz für ca. 28 Bauparzellen (Parzellen 3 - 7, 8a, 8b, 9 - 18, 25 - 35) bietet, getrennt. Nördlich dieses Teilbereichs schließt sich nach über 100 m freier Fläche die Ortsrandbebauung an. Der Abstand zwischen dem bestehenden Stallgebäude des Antragstellers auf FlNr. ... zur südlichen Grenze des streitgegenständlichen Bebauungsplans beträgt etwa 100 m, zur nächstgelegenen Baugrenze innerhalb des Geltungsbereichs etwa 113 m. Westlich des Plangebiets besteht weithin keine Bebauung.

Der Antragsteller stellte unter dem 12. Mai 2017 einen Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids für bauliche Erweiterungen des landwirtschaftlichen Betriebs auf der FlNr. ... (Eingang bei der Antragsgegnerin am 18. Mai 2017, beim Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab am 11. August 2017), der später dahingehend konkretisiert wurde, dass darüber entschieden werde solle, ob das Vorhaben an der im beigefügten Lageplan dargestellten Position, Größe und Form planungsrechtlich zulässig ist. Über diesen Antrag hat das Landratsamt, soweit dies aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, bislang nicht entschieden. Nach der eingereichten Planzeichnung zum Vorbescheidantrag soll das bestehende Stallgebäude (45 m x 26 m bzw. mit Vordach 45 m x 32 m) durch einen unmittelbar an den Bestand angrenzenden Anbau nach Norden hin erweitert und dabei in der Fläche verdoppelt werden. Zudem ist im Antrag ca. 12,5 m westlich des Großstalles ein neues kleineres Stallgebäude („Erweiterung Kälberstall“) mit den Flächenmaßen 12 m x 30 m sowie einer Wandhöhe von 3 m und einer Firsthöhe von 5,18 m vorgesehen.

Am 8. August 2017 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss, wonach beabsichtigt sei, den streitgegenständlichen Bebauungsplan „im Sinne des § 13b BauGB aufzustellen“. Auf Basis eines weiteren Gemeinderatsbeschlusses vom 8. August 2017 versagte die Antragsgegnerin unter dem 9. August 2017 das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidantrag vom 12. Mai 2017.

Der Antragsteller ließ über ein Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. August 2017 gegenüber der Antragsgegnerin mitteilen, der Anwendungsbereich und die Voraussetzungen des § 13b BauGB würden verkannt.

Mit Schreiben vom 13. September 2017 teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Weiden i.d.Opf. im Vorbescheidverfahren mit, der Antragsteller bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit 76,53 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und einer Milchviehherde von 73 Kühen einschließlich der weiblichen Nachzucht. Mit der geplanten Erweiterung werde die Milchvieherde auf 182 Rinder (älter als 1 Jahr) sowie 47 Kälber/Jungvieh aufgestockt. Das entspreche 210,9 Großvieheinheiten (GV) nach Maßgabe der TA Luft. Für den geplanten Tierbestand errechne sich nach der derzeit gültigen Düngeverordnung (DÜV) ein Gülleraum von 1.786 m³. Als Neubau für den Güllelagerraum seien 1.250 m³ geplant. Nach Angaben des Antragstellers könne der Betrieb nach Abschluss der Baumaßnahme 2.375 m³ Lagerkapazität vorweisen. Damit stehe ausreichend Lagerraum zur Verfügung. Die erforderliche Lagerkapazität für den Silolagerraum sei mit zusätzlichen 1.955 m³ zu veranschlagen. Damit werde sich der erforderliche Silolagerraum im Vergleich zum Ist-Betrieb mit 2.275 m³ Lagerraum fast verdoppeln. Nach Abschluss der Baumaßnahme werde der Betrieb über 4.230 m³ Lagerraum verfügen. Das AELF bestätigte, dass der Antragsteller Landwirtschaft i.S. von § 201 BauGB betreibe, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliege und dass die geplante Erweiterung diesem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Aus Sicht des AELF bestünden keine Einwände gegen das geplante Vorhaben.

In einem im Verfahren der Bauleitplanung von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen immissionsschutztechnischen Gutachten vom 11. Oktober 2017 gaben die „h... – Sachverständige für I...“ eine fachliche Prognose und Beurteilung anlagenbezogener Geruchsimmissionen für das Plangebiet auf Basis der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ab. Als relevante Geruchsemittenten wurden südlich bzw. südwestlich des Plangebiets neben den landwirtschaftlichen Anlagen des Antragstellers auf FlNr. ... ein Pferdehaltungsbetrieb und eine Kläranlage sowie nördlich des Plangebiets (am Ortsrand bzw. innerorts) ein weiterer Rinderhaltungsstandort des Antragstellers und ein weiterer Pferdehaltungsbetrieb berücksichtigt. Hinsichtlich der angedachten Erweiterung des Betriebs des Antragstellers wird auf Seite 10 des Gutachtens unter bildlicher Darstellung und textlicher Beschreibung eine etwas andere Planung als im Vorbescheidantrag vom 12. Mai 2017 zugrunde gelegt: Hiernach ist ca. 14 – 15 m nördlich des bestehenden Rinderstalls ein in der Grundfläche mit 45 m x 26 m gleich großer zweiter Rinderstall sowie zwischen beiden Stallgebäuden eine Laufhoffläche vorgesehen. Zudem wurde in die gutachterliche Betrachtung eine weitere Güllegrube sowie eine Erweiterung der vorhandenen Fahrsiloanlage einbezogen. U.a. unter Berücksichtigung des in Großvieheinheiten (GV) umgerechneten künftigen Tierbestands auf FlNr. ... sowie des Tierbestands der übrigen emissionsrelevanten Standorte, ferner unter Beachtung der meteorologischen Daten und des Geländereliefs in der Umgebung prognostizierte das Gutachten Geruchsstundenhäufigkeiten im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans, die auf Seite 29 über eine Abbildung (vgl. auch Seiten 35, 36) sowie eine textliche Beschreibung zusammengefasst dargestellt werden. Hiernach ergaben sich in weiten Bereichen des Bebauungsplans (Parzellen 1 bis 6 und 12 bis 35) Geruchsimmissionswerte von 3% bis 10% (Geruchsstundenhäufigkeit), innerhalb der Baufensterbereiche am südwestlichen Rand des Plangebiets (Parzellen 7, 8a, 8b, 9, 10, 11) darüber hinausgehend Maximalwerte von bis 12%. Das Gutachten kommt zu dem zusammenfassenden Ergebnis (Seite 30), dass über die Ausbreitungsberechnung nachgewiesen werde, dass an den geplanten Bauparzellen 1 bis 6 und 12 bis 35 des Bebauungsplanes „H...“ durch Einhaltung des GIRLkonformen Immissionswertes von 10% Geruchshäufigkeit der Jahresstunden für allgemeine Wohngebiete keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form erheblicher Belästigungen durch Geruchsimmissionen zu erwarten seien. In den Bauparzellen 7 bis 11 werde der zulässige Immissionswert von 10% für allgemeine Wohngebiete mit berechneten Maximalwerten von 12% leicht überschritten. Im hier vorliegenden Übergang vom Außenbereich in ein Wohngebiet sei die Bildung von Immissionszwischenwerten von 12% bis 15% möglich. Die endgültige Entscheidung zum Heranziehen dieser Immissionszwischenwerte obliege der Antragsgegnerin. Eine Einschränkung der berücksichtigten landwirtschaftlichen Betriebe sei nicht zu befürchten, wobei auch die geäußerten Erweiterungsabsichten bei der Berechnung der Geruchssituation mitberücksichtigt worden seien.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 11. Oktober 2017, dem das Geruchsgutachten desselben Tags bereits zugrunde lag, wurde der Planentwurf in der Fassung desselben Tages gebilligt und beschlossen, die Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Zum Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 29. August 2017 heißt es im beglaubigten Auszug aus der Niederschrift zur öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 11. Oktober 2017, der neue § 13b BauGB schaffe ein vereinfachtes, beschleunigtes Verfahren zur Überplanung von Außenbereichsflächen am Ortsrand für den Wohnungsbau. Der Bereich „H...“ schließe sich an die vorhandene Bebauung am Ostrand an. Der Antragsgegnerin seien die Erweiterungsabsichten des Antragstellers bekannt. Laut dem eingeholten Gutachten bestehe kein Immissionskonflikt. Auf künftige Entwicklungsmöglichkeiten bzw. -absichten des Antragstellers werde dort eingegangen. Die gutachterliche Prognose bewerte die Geruchsbelastung im Übergangsbereich zum geplanten allgemeinen Wohngebiet als tolerierbar.

Am 14. November 2017 fand im Landratsamt eine Besprechung zum Bauvorbescheidverfahren statt, an der der Antragsteller, sein Bevollmächtigter sowie Mitarbeiter verschiedener Sachgebiete des Landratsamts teilnahmen. Das Sachgebiet Technischer Umweltschutz des Landratsamts wies im Folgenden in einer Stellungnahme vom 17. November 2017 die Bauabteilung des Landratsamts darauf hin, dass der Bauvorbescheidantrag von der Darstellung der Erweiterungsplanung des Antragstellers im Geruchsgutachten vom 11. Oktober 2017 abweiche. Bis eine aktualisierte Planung des Antragstellers und eine zusätzliche Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft eingereicht seien, sei eine abschließende Stellungnahme im Bauvorbescheidverfahren nicht möglich. Zu dieser Besprechung vom 14. November 2017 existiert in den Vorbescheidakten ein handschriftlicher Vermerk der Sachgebietsleiterin des Bauamts (Recht) / Bauleitplanung im Landratsamt vom 14. November 2017 (Bl. 22). Hieraus ergibt sich sinngemäß, dass die Differenz zwischen dem Vorbescheidantrag und der im Geruchsgutachten dargestellten Planung bei der Besprechung thematisiert wurde und dabei auch die Frage aufgeworfen worden sei, ob eine sinnvolle Erweiterung des Betriebs des Antragstellers in eine andere Richtung möglich sei. Ergebnis der Besprechung sei gewesen, dass Pläne nachgereicht würden oder ggf. der Vorbescheidantrag zurückgezogen werde. Es solle noch eine Sitzung der Gemeinde abgewartet werden. Bis dahin solle der Antrag ruhen.

Das AELF Weiden i.d. OPf. äußerte sich im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 23. November 2017 gegenüber der Antragsgegnerin kritisch zur ermittelten Geruchsbelastung.

Unter dem 27. November 2017 wies das Landratsamt die Antragsgegnerin auf den laufenden Vorbescheidantrag des Antragstellers hin. Die Bauleitplanung dürfe nicht dazu führen, dass sich der bereits bestehende Betrieb nicht mehr angemessen erweitern könne. Hierbei sei der Stellungnahme des AELF besonderes Gewicht beizumessen. Die Antragsgegnerin könne das Einvernehmen über die Erweiterung des Milchviehstalls nicht mit der Begründung versagen, der Stall rücke zu nahe an die Wohnbebauung heran, aber im Bebauungsplanverfahren argumentieren, dass sich der Betrieb erweitern könne, da man im Bebauungsplan höhere Immissionswerte akzeptiere. Es werde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Sachgebiets 51 „Technischer Umweltschutz“ vom 17. November 2017 empfohlen, auf die aus immissionsschutzrechtlicher Sicht kritischen Bauparzellen (gemeint: mit Überschreitungen des Werts gem. Nr. 3.1 der GIRL) zu verzichten, zumal auch nach dem Regionalplan der Landwirtschaft ein höheres Gewicht zukomme als der Wohnbebauung. In der Stellungnahme des Landratsamts wurde ferner inhaltlich auf eine (als Anlage beigefügte) E-Mail des Kreisbaumeisters vom 20. November 2017 Bezug genommen. Hierin wird zu § 13b BauGB ausgeführt, ein beschleunigtes Verfahren dürfe nach dieser Norm nicht durchgeführt werden, da kein Anschluss an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gegeben sei. Das geplante Baugebiet grenze zwar an der Nord- und Ostseite an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil bzw. an ein lückenhaft bebautes Gebiet nach § 30 BauGB an. Dies gelte allerdings nur für einen kleinen Teil des gesamten Gebiets. Die Teilfläche an der Ostseite mit Anbindung an den im Zusammenhang bebauten Bereich habe lediglich eine Fläche von rd. 6.300 m². Der wesentlich größere Teil der Gesamtfläche (rd. 81%) rage demgegenüber fingerartig, ohne erkennbaren unmittelbaren Zusammenhang, wie von § 13b BauGB gefordert, in den Außenbereich. Erschwerend komme hinzu, dass der Bereich des Planungsgebiets „H...“, an den das geplante Gebiet zum Großteil angrenze, selbst ohne ausreichende Anbindung an den bebauten Ortsteil in den Außenbereich hinausrage. Im Übrigen sei der Schutzbereich der Hochspannungsfreileitung eine Zäsur, die einer Anbindung des westlichen Planbereichs an den bestehenden Ortsteil entgegenstehe.

Mit am 27. November 2017 gefaxtem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 27. November 2017 erhob der Antragsteller im Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB diverse Einwendungen gegen die Planung.

Über eine E-Mail vom 4. Dezember 2017 teilte das Gutachterbüro auf Nachfrage der der Antragsgegnerin mit, dass die im Gutachten zugrunde gelegten Ausbauabsichten – unter Verzicht auf einen weiteren Kälberstall – auf den konkreten Angaben des Antragstellers beruht hätten. Zudem würde sich auch bei Berücksichtigung des Kälberstalls praktisch keine Änderung der Immissionswerte ergeben. Dem Erweiterungswillen sei in der Sache über den Vorbescheidantrag hinausgehend Rechnung getragen worden, da insbesondere die in der Bauvoranfrage nicht aufgeführten Nebeneinrichtungen berücksichtigt worden seien.

Am 6. Dezember 2017 beschloss der Gemeinderat den streitgegenständlichen Bebauungsplan – nach abwägender Befassung mit den Stellungnahmen und Einwendungen aus den Beteiligungsverfahren – als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 8. Dezember 2017 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 11. Dezember 2017.

Am 4. Januar 2018 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 18.41). Mit am 15. Februar 2018 eingegangenen Schriftsatz begehrt er im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO. Er trägt u.a. vor, die Anwendungsvoraussetzungen des § 13b BauGB hätten nicht vorgelegen, weil das Plangebiet nicht an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließe. Das gelte insbesondere für den großen Bereich westlich der Stromleitung. Vom eigentlichen Baubestand in der Ortslage werde das Gebiet durch den G...weg abgetrennt. Die geringfügige bestehende Bebauung im Osten stelle keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar, zumal die dort angrenzenden Bauparzellen größtenteils unbebaut seien. Deshalb liege auch ein Verstoß gegen das Gebot vor, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Hinsichtlich der Geruchsbelastung liege weder eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung noch eine hinreichende Konfliktlösung vor. In dem für den Satzungsbeschluss und die Abwägung zugrunde gelegten immissionsschutztechnischen Gutachten sei ein Kälberstall für 40 Kälber, der Gegenstand des Vorbescheidantrags gewesen sei, nicht berücksichtigt worden, obwohl der Antragsteller im Gespräch mit dem Gutachter am 27. September 2017 seine fortbestehenden Erweiterungsabsichten unter Einbeziehung dieses Kälberstalls weiter vertreten habe. Aufgrund der Stellungnahme des AELF seien ergänzend die geforderte zusätzliche Güllegrube und die zusätzlichen drei Fahrsilos genannt worden. Da schon ohne Berücksichtigung des Kälberstalles an der südlichen Grenze des Plangebiets Geruchsimmissionswerte oberhalb von Nr. 3.1 der GIRL prognostiziert würden, sei die südliche Bebauungsreihe ohnehin einer zu hohen Immissionsbelastung ausgesetzt. Es sei zu erwarten, dass bei korrekter Einbeziehung aller relevanter Immissionsquellen unter Einschluss des Kälberstalls auch bei der weiter nördlich geplanten Bebauung die Richtwerte überschritten würden bzw. die bereits bestätigten Überschreitungen noch höher ausfielen. Es sei ferner widersprüchlich, dass die Antragsgegnerin einerseits in der Planbegründung die „Überdehnung“ der GIRL als unproblematisch bewerte, andererseits aber das Einvernehmen für die Erweiterung des Landwirtschaftsbetriebs aus Immissionsschutzgründen verweigere. Weil die Antragsgegnerin, die die Vermessung des Baugebiets vorantreibe und Erschließungsarbeiten kurzfristig vergeben wolle bzw. sogar bereits die Erschließungsanlagen errichte, die Bebauung des Plangebiets zeitnah umsetzen wolle, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringlich. Selbst wenn die geplante Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs zugelassen werden sollte, sei ein künftiger nachbarschaftlicher Konflikt aufgrund der Überschreitung der Immissionswerte der GIRL vorprogrammiert.

Der Antragsteller beantragt,

durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO den Bebauungsplan „H...“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt u.a. vor, es drohten aktuell weder Baugenehmigungen noch Genehmigungsfreistellungsverfahren. Die Behauptung des Antragstellers, die Erschließungsanlagen würden bereits errichtet, sei falsch. Eine Erschließungsplanung liege noch nicht vor; entsprechende Maßnahmen seien auch noch nicht ausgeschrieben worden. Es habe bislang lediglich eine vorbereitende Beprobung des Bodens stattgefunden. Die Voraussetzungen des § 13b BauGB lägen vor. Der Anschluss des streitgegenständlichen Bebauungsplans erfolge an eine beidseitig bebaute Erschließungs Straße. Diese bestehende Bebauung liege im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, dem die Qualität eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils bzw. eines Teils hiervon zukomme. Eine Flächennutzungsplanänderung sei zwischenzeitlich erledigt. Mit Blick auf die Immissionsbelastung hätten die Beteiligten schon seit 1999 über eine Bebauung auf dem Grundstück FlNr. ... diskutiert. Die Gemeinde habe einerseits die betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten des Antragstellers nicht einschränken wollen, andererseits aber immer ausdrücklich Wert darauf gelegt, dass eine nach Norden ausgerichtete Bebauung u.a. aufgrund einer künftigen städtebaulichen Entwicklung nach Möglichkeit vermieden werden sollte. In einer Bauvoranfrage aus dem Jahr 1999 sei deswegen auch das Stallgebäude noch in Ost-West-Ausrichtung geplant gewesen. Den im Jahr 2008 eingereichten Änderungsantrag mit einem Stall in Nord-Süd-Ausrichtung habe die Gemeinde als noch vertretbar angesehen, nachdem das Gebäude im südlichen Bereich der FlNr. ... situiert worden sei. Hinsichtlich der aktuellen Erweiterungsabsicht des Antragstellers habe der Gemeinderat in erster Linie die Auffassung vertreten, der Bauherr habe selbst ein Immissionsgutachten einzuholen, wenn er nicht – wie angeboten – gemeinsam mit der Gemeinde planen wolle. Weiterer Grund für die Einvernehmensverweigerung sei gewesen, dass die Güllebzw. Siloerweiterung nicht in dem Plan zur Bauvoranfrage dargestellt gewesen sei. Unabhängig hiervon sei nicht nachvollziehbar, warum das eingeholte immissionsschutztechnische Gutachten vom 11. Oktober 2017 unzutreffend sei sollte. Unabhängig von dem Streit, wer verantwortlich für die Nichtberücksichtigung des Kälberstalles sei, sei nach der ausdrücklichen Auskunft des Gutachters das Gutachtensergebnis richtig geblieben. Es stehe mithin fest, dass die betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten nicht hätten eingeschränkt werden sollen und auch nicht eingeschränkt würden. Die Parzellen 7 bis 11 befänden sich im Übergang zum Außenbereich. Dauerhafte Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und den Bewohnern des Wohngebiets seien nicht zu befürchten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten und Behördenakten des Landratsamts Neustadt a.d. Waldnaab Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gem. § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontroll(eil) antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan – wie hier – der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Hierzu muss der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keinen höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10). Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, mögliche Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine heranrückende Wohnbebauung zu verhindern (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44.13 – ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 7.8.2008 – 2 NE 08.1700 – juris Rn. 8; U.v. 4.8.2017 – 9 N 15.378 – juris Rn. 30), wobei auch ein hinreichend konkretisiertes Interesse an einer Betriebsentwicklung in die Abwägung einzustellen ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3; B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – BayVBl. 2017, 413 = juris Rn. 17, 25; B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – noch unveröffentlicht). Aufgrund der mit (derzeit) ca. 100 m relativ geringen Entfernung seines landwirtschaftlichen Milchviehbetriebs, aufgrund seiner u.a. mit dem gestellten Vorbescheidantrag konkretisierten, auch in Richtung des Plangebiets orientierten Erweiterungsabsichten sowie nach den Ergebnissen des eingeholten immissionsschutztechnischen Gutachtens vom 11. Oktober 2017 (unabhängig von den Meinungsverschiedenheiten über dessen Aussagekraft) ist der Antragsteller in abwägungsrelevanten Belangen betroffen. Er hat schriftsätzlich hinreichend substanziiert dargelegt, dass diese Belange von der Antragsgegnerin möglicherweise falsch behandelt worden sind.

2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch begründet.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u.a. – BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – BauR 2017, 674 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 26; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 23).

Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan an Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Angesichts dessen sprechen gewichtige Gründe für die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans.

a) Nach Ansicht des Senats hätte der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 i.V. mit § 13a BauGB aufgestellt werden dürfen.

Nach § 13b Satz 1 BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2019 § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Geht man von einer in der Planbegründung mit 25.000 m² angegebenen Fläche für Nettowohnbauland aus, dürfte der Bebauungsplan bei einer festgesetzten Grundflächenzahl von 0,35 zwar eine Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m² aufweisen (zusammenfassend und jeweils m.w.N.: Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/553 f.; Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/739). Es liegt aber kein Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile vor [im Folgenden aa) ]; zudem gehen die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung über „Wohnnutzungen“ i.S. von § 13b Satz 1 BauGB hinaus [unten bb) ].

aa) Die Flächen, auf denen durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan eine „WA-Nutzung“ festgesetzt wird, schließen nicht im Sinne von § 13b Satz 1 BauGB an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an.

Das Tatbestandsmerkmal „anschließen“ ist in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/10942 S. 47) nicht näher thematisiert worden. Auch wenn dem insofern recht weit gefassten Wortlaut des § 13b BauGB nicht entnommen werden kann, dass für dessen Anwendbarkeit (wie bei § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) eine besondere städtebauliche Prägung der einbezogenen Außenbereichsflächen durch die bestehende bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bestehen muss oder (wie bei § 246 Abs. 9 BauGB) die überplanten Flächen „innerhalb des Siedlungsbereichs“ liegen müssen (Krautzberger, ZfBR 2017, 644/645; Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/741; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551), bedeutet „anschließen“ aus städtebaulicher Sicht mehr als das bloße Bestehen einer irgendwie gearteten gemeinsamen Grenze (in diese Richtung aber Arndt/Mitschang a.a.O.). Eine schlichte „Berührung“ zwischen einem untergeordneten Teil des neuen Plangebiets und dem bestehenden im Zusammenhang bebauten Ortsteil vermag daher nach Ansicht des Senats noch kein „Anschließen“ i.S. von § 13b Satz 1 BauGB zu begründen. Mit dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) eingeführten und am 13. Mai 2017 in Kraft getretenen § 13b BauGB reagierte der Gesetzgeber auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 25), wonach im Falle der Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf der Grundlage von § 13a BauGB die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken im Grundsatz selbst dann versagt ist, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt (vgl. Petersen, KommunalPraxis BY, 86; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551; Krautzberger, ZfBR 2017, 644; Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738). Auch wenn der Gesetzgeber mit § 13b BauGB primär Erleichterungen für die Wohnbaulandmobilisierung schaffen wollte (vgl. Petersen a.a.O.), folgt schon aus der Gesetzessystematik, wonach § 13b BauGB auf der im Gesetz unmittelbar voranstehenden Regelung des § 13a BauGB aufbaut und diese für entsprechend anwendbar erklärt, dass mit § 13b BauGB nicht grundsätzlich von der Regelungsidee des § 13a BauGB abgewichen werden sollte. Weil die von § 13a BauGB als Grundnorm eröffneten Verfahrenserleichterungen (u.a. Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung) Anreize für planende Gemeinden schaffen sollten, von einer weitgehenden Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedelung des Außenbereichs abzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 a.a.O.), ist für die Rechtsanwendung des § 13b BauGB zu folgern, dass aufgrund der Anforderung des „Anschlusses“ als raumbezogenes Tatbestandsmerkmal von einer „Innenentwicklung nach außen“ nur maßvoll Gebrauch zu machen ist. Dies ist auch im Wortlaut des § 13b BauGB angelegt, der für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht lediglich ein bloßes Angrenzen des neuen Plangebiets als solchem an den bestehenden Siedlungsbereich ausreichen lässt, sondern fordert, dass – letztlich alle – Flächen, durch die im Wege der Bauleitplanung die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden sollen, an im Zusammenhang bebaut Ortsteile anschließen. Damit wird gefordert, dass auch die vom bisherigen Ortsrand am weitesten entfernte ausgewiesene Bauparzelle noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich, an den anzuschließen ist, stehen muss (zum Erfordernis eines engen räumlichen Zusammenhangs bzw. einer unmittelbar räumlichen Nachbarschaft zu den anschlussfähigen Bestandsflächen vgl. auch Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551; ähnlich Petersen, KommunalPraxis BY 2018, 86, nach dem „das nach § 13b BauGB geplante Baugebiet den bisherigen Ortsteil nahtlos fortsetzen muss“). Soweit über § 13b BauGB nunmehr gestattet wird, das vereinfachte Verfahren für maßvolle Flächenüberplanungen im Außenbereich zu instrumentalisieren, gilt dies jedenfalls nicht, sofern hierüber entgegen der gesetzgeberischen Zielrichtung der Zersiedelung des Außenbereichs Vorschub geleistet wird, also nicht integrierte Standorte „auf der grünen Wiese“ einer Bebauung zugänglich gemacht werden (vgl. Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/741). Hiervon ist aber gerade dann auszugehen, wenn – trotz Angrenzung einzelner Bauparzellen des neuen Plangebiets an den Ortsrand und trotz der Einhaltung der Größenbegrenzung von 10.000 Quadratmetern – der vorhandene Siedlungsbereich nicht lediglich „abrundend“ in den Außenbereich erweitert wird, sondern bei städtebaulich wertender Betrachtung tatsächlich ein neuer Siedlungsbereich im bisherigen Außenbereich entsteht, der sich vom bestehenden Ortsrand ersichtlich „absetzt“ und deshalb einen qualitativ neuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen vorgibt. Flächen, auf denen die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird, schließen sich daher dann nicht mehr i.S. von § 13b BauGB an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an, wenn eine Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich nur über eine im Verhältnis zur Gesamtgröße des neuen Baugebiets völlig untergeordnete gemeinsame Grenze erfolgt, der weitaus größte Teil des neuen Baugebiets sich aber derart vom bestehenden Ortsrand in den Außenbereich hinein absetzt, dass im Ergebnis ein neuer, selbständiger Siedlungsansatz entsteht (zum ähnlich formulierten § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dah-me, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand: Februar 2017, zu § 78 WHG Rn. 46).

Im vorliegenden Fall ist aber genau dies das Ergebnis der streitgegenständlichen Bauleitplanung. Es spricht schon Vieles dafür, dass lediglich ganz im Osten des Planungsgebiets, d.h. entlang der ca. 110 m langen gemeinsamen Grenze zum G...weg, eine Angrenzung an gem. § 13b BauGB grundsätzlich anschlussfähige Bestandsflächen in Betracht kommt. Auch wenn der Gesetzgeber neben unbeplanten Innenbereichsflächen i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch „bebaute Flächen, die nach § 30 Absatz 1 oder 2 BauGB zu beurteilen sind“ als im Zusammenhang bebaute Ortsteile ansieht (vgl. BT-Drs. 18/10942 S. 47), ist mehr als fraglich, ob die gemeinsame Grenze zum Geltungsbereich des Bebauungsplans „H...“ als anschlussfähiger Ortsteil in diesem Sinne angesehen werden kann. Denn dieser Bebauungsplan ist nur zum Teil verwirklicht; die – dort tatsächlich vorhandene – bandartige, von Baulücken durchsetzte und auf beiden Seiten der Straße „H...“ auf einer Gesamtlänge von etwa 130 m umgesetzte einzeilige Bebauung (mit insgesamt nur 7 Wohnhäusern) dürfte wohl noch nicht die Qualität einer „organischen Siedlungsstruktur“ aufweisen, die für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu fordern ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 31.66 – BVerwGE 31, 22 = juris Rn. 23; B.v. 19.2.2014 – 4 B 40.13 – BayVBl. 2014, 477 = juris Rn. 3 ff.; BayVGH, U.v. 23.4.2013 – 9 B 11.2375 – BayVBl. 2014, 475 = juris Rn. 20). Hinzu kommt, dass nach Norden hin im Plangebiet des Bebauungsplans „H...“ noch kein einziges Haus errichtet wurde (vgl. Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/741, wonach ein überplantes, aber noch unbebautes Gebiet keinen hinreichenden Anschluss i.S. von § 13b Satz 1 BauGB bieten kann). Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Selbst wenn die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H...“ bestehende Bebauung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil anzusehen wäre und selbst wenn die von Bebauung freizuhaltenden Bereiche der (2 x 22,50 m breiten) Schutzzone für die Hochspannungsfreileitung grundsätzlich die Möglichkeit eines Anschlusses für weiter westlich gelegene Baubereiche offenhalten sollten (zur vergleichbaren Problematik einer Unterbrechung des Ortsbereichszusammenhangs im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vgl. Gänslmayer/Hauth in Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 3. Aufl. 2018, zu § 34 BauGB Rn. 27 m.w.N.), kann vorliegend nicht von einem Anschluss i.S. von § 13b Satz 1 BauGB ausgegangen werden. Entscheidend ist, dass – wie die Planzeichnung des Bebauungsplans sowie die weiteren in den vorgelegten Planungsunterlagen enthaltenen zeichnerischen Darstellungen (insbes. Seiten 6 bis 9 der Originalheftung des Bebauungsplans) belegen – der Bebauungsplan nur in seinem deutlich kleineren östlichen Teil mit ca. 6.000 m² auf ca. 110 m im Bereich des G...weg bzw. auf ca. 130 m an bebaute Bereiche des Plangebiets „H...“ angrenzt, allerdings hinsichtlich seines weitaus größeren westlichen Teils (jenseits der Hochspannungsfreileitung nach Westen hin) von der letzten Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H...“ (FlNr. ... bzw. ......) ca. 240 m mit einer Gesamtfläche von ca. 20.000 m² nach Westen in den Außenbereich schlauchartig, d.h. wie ein Riegel, der die von Bebauung bislang freie Landschaft zerschneidet, hineinragt. Bei Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans würde so, auch unter Berücksichtigung der Umstände,

– dass der Hauptort eine gewachsene Längsausausrichtung von Nord nach Süd (bei verhältnismäßig geringer Breite in West-Ost-Ausrichtung) aufweist,

– dass sich nördlich, westlich und südlich der sieben Wohnhäuser im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H...“ keine Bebauung befindet und

– dass es sich bei der Antragsgegnerin insgesamt um eine eher kleinere Gemeinde handelt (vgl. die in der Planbegründung angegebene Einwohneranzahl von 1.435, Stand Oktober 2017),

ein städtebaulich völlig neuer, selbständiger Siedlungsansatz „in die Breite“, d.h. nach Westen entstehen. Ein Anschluss insbesondere der ausgewiesenen „WA-Flächen“ im Bereich des Plangebiets westlich der Hochspannungsfreileitung in im Zusammenhang bebaute Ortsteile ist mithin i.S. von § 13b Satz 1 BauGB nicht gegeben.

bb) Der Senat geht überdies davon aus, dass die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans über die in § 13b Satz 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeiten der Regelung der „Zulässigkeit von Wohnnutzungen“ hinausgehen, sodass auch deswegen ein vereinfachtes Verfahren nicht auf § 13b Satz 1 i.V. mit § 13a BauGB gestützt werden konnte.

Der Gesetzgeber hat in § 13b BauGB eine Legaldefinition des Begriffs der „Wohnnutzungen“ unterlassen, sodass dieser durch Auslegung zu klären ist. Die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/10942 S. 47) gibt auch diesbezüglich keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Hinweise über die Regelungsvorstellungen des Gesetzgebers. Der Wortlaut spricht für ein eher restriktives Verständnis des Tatbestandsmerkmals (Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/552); hiernach dürften von § 13b BauGB jedenfalls Gebietsartfestsetzungen umfasst sein, nach denen Wohngebäude, wohnähnliche Betreuungseinrichtungen (insbes. für Kinder, Jugendliche, Senioren und behinderte Menschen) und eine damit unmittelbar zusammenhängende technische Infrastruktur (z.B. Verkehrsflächen, Stellplätze, Garagen, Anlagen der Wasser- und Energieversorgung) zulässig sind. Der Senat kann vorliegend dahinstehen lassen, ob auch Einrichtungen mit Versorgungsfunktion in Bezug auf die Wohnnutzung (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (ggf. differenziert danach, ob sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen oder nicht, § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sowie Räume oder Gebäude für die Ausübung freier Berufe (vgl. § 13 BauNVO) vom Wohnnutzungsbegriff des § 13b BauGB umfasst sind (restriktiv Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/552 f.; großzügiger Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/740; vermittelnd Krautzberger, ZfBR 2017, 644/646). Ebenso bedarf es vorliegend keiner abschließenden Bewertung, ob mit Blick auf die Nutzungsmöglichkeiten gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO allgemeine Wohngebiete gem. § 4 BauNVO im vereinfachten Verfahren nach § 13b BauGB grundsätzlich festgesetzt werden können (bejahend: Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2017, 817/819; Petersen, KommunalPraxis BY 2018, 86/87; Seite 3 des Rundschreibens des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.12.2017 – IIB5-4082.30-002/17; zurückhaltend/verneinend: Hofmeister/Mayer a.a.O.; Krautzberger a.a.O.). Soweit § 13b BauGB überhaupt die Möglichkeit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im vereinfachten Verfahren eröffnen sollte, ist die Gemeinde in diesem Fall zumindest gehalten, über § 1 Abs. 5 BauNVO diejenigen Nutzungen auszuschließen, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 – Nr. 5 BauNVO i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. insofern auch – mit etwas anderem Hintergrund – die Empfehlung bei Petersen, KommunalPraxis BY 2018, 86/87 unter Rekurs auf das o.g. ministerielle Rundschreiben vom 13.12.2017). Denn Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen können auch im weitesten Wortsinnverständnis nicht vom Tatbestandsmerkmal „Wohnnutzungen“ als gedeckt angesehen werden. Da in § 13b BauGB eine Bezugnahme auf § 9a BauGB bzw. auf die Baunutzungsverordnung (BauNVO) fehlt, kann insbesondere nicht darauf geschlossen werden, dass Festsetzungen von als Wohngebieten gem. § 1 Abs. 2, § 4, § 4a BauNVO bezeichneten Baugebieten mit (grundsätzlich oder ausnahmsweise zulässigen) Nutzungen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Wohnnutzung haben, generell vom sachlichen Anwendungsbereich des § 13b BauGB umfasst sind. Eine solche Regelung gem. § 1 Abs. 5 BauNVO ist vorliegend für den angegriffenen Bebauungsplan unterblieben. Nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen wurde ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ohne jegliche Einschränkungen und Ausschlüsse festgesetzt. Jedenfalls deshalb handelt es sich nicht um einen Bebauungsplan, der sich hinsichtlich der Festsetzung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf „Wohnnutzungen“ i.S. von § 13b BauGB beschränkt.

cc) Da mit der Planung unstreitig jedenfalls in weiten Bereichen Flächen überplant werden, die bislang als Außenbereich gem. § 35 BauGB zu qualifizieren sind, scheidet auch ein unmittelbarer Rückgriff der Gemeinde auf § 13a BauGB zur Rechtfertigung der Verfahrensvereinfachungen aus (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 ff. = juris Rn. 20 ff.).

dd) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens anstelle des Regelverfahrens unter Verstoß gegen § 13b i.V. mit § 13a BauGB zählt an sich zwar nicht zu den beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 1 BauGB, führt aber zu – hier gem. § 214, § 215 BauGB beachtlichen – Folgefehlern.

Die Antragsgegnerin hat infolge der Anwendung des § 13b BauGB (i.V. mit § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) eine Umweltprüfung im Sinn des § 2 Abs. 4 BauGB unterlassen und entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BauGB keinen Umweltbericht erstellt, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen gewesen wäre. Diese Fehler sind nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB beachtlich (zu § 13a BauGB vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 4.7.2017 – 2 NE 17.989 – juris Rn. 25; OVG NRW, U.v. 8.3.2017 – 10 D 12/16.NE – BauR 2017, 1307 = juris Rn. 36 ff.; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/560). Ob infolge der Anwendung des § 13b BauGB zudem gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (vgl. § 8 Abs. 2, Abs. 3 BauGB), verstoßen wurde und ob ein solcher Verstoß gem. § 214 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 BauGB erheblich wäre, kann dahingestellt bleiben.

Der Antragsteller hat die fehlerhafte Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13b Satz 1 i.V. mit § 13a BauGB – und damit implizit die fehlerhafte Anwendung der vorgenannten Verfahrensvereinfachungen und die damit einhergehenden Mängel des Bebauungsplans – rechtzeitig in noch offener Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB über den Normenkontrollantrag sowie den vorliegenden Eilantrag gerügt, sodass die Mängel auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden sein können (vgl. BayVGH, U.v. 27.2.2018 – 15 N 16.2381 – juris Rn. 37 m.w.N.; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551/560).

b) Nach der im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte der angegriffene Bebauungsplan zudem an einem Ermittlungsbzw. Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB leiden.

aa) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 = juris Rn. 22; U.v. 27.2.2018 – 15 N 16.2381 – juris Rn. 39). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Hiernach hatte die Antragsgegnerin auch das Interesse des Antragstellers an der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks FlNr. ... einschließlich des hier hinreichend konkretisierten Interesses an einer Betriebsentwicklung sowie des Interesses, vor den Nachteilen eines Heranrückens einer schutzbedürftigen, geruchsempfindlichen Wohnbebauung verschont zu bleiben, gem. § 1 Abs. 7 BauGB fehlerfrei in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3; B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7; B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44.13 – ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – BayVBl. 2017, 413 = juris Rn. 17, 25; U.v. 4.8.2017 – 9 N 15.378 – juris Rn. 30), und hierfür die diesbezüglichen Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) resp. die zu prognostizierende Geruchsbelastung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB vollständig und richtig zu ermitteln und zu bewerten.

bb) Der Senat stuft allerdings die Erwägung, dass eine Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 12% im Bereich der Baufenstern im südwestlichen Bereich des Plangebiets zumutbar sei, als solche nicht als abwägungsfehlerhaft ein.

Ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2017 stellte der Gemeinderat in Rechnung, dass im Übergangsbereich von Wohngebiet und Außenbereich laut Gutachteraussage bis zu 15% Geruchsstundenhäufigkeiten möglich seien. In der Begründung zum Bebauungsplan wird – hierzu korrespondierend – unter „9. Immissionsschutz“ diesbezüglich ausgeführt, dass im Bereich der Bauparzellen 1 bis 6 sowie 12 bis 35 der nach Nr. 3.1 der GIRL zulässige Immissionswert von 10% Jahresstundenhäufigkeit eingehalten bzw. unterschritten werde. Soweit im Bereich der Parzellen 7 bis 11 Maximalwerte von 11% bis 12% Geruchshäufigkeit prognostiziert würden, handele es sich um einen Übergangsbereich zweier unterschiedlich schutzwürdiger Gebiete, die direkt aneinandergrenzten bzw. ineinander übergingen. Hier sei die Bildung von Immissionszwischenwerten von 12% bis 15% möglich. In diesem Übergangsbereich vom Außenbereich in einen Wohnbereich am südlichen Rand des Geltungsbereiches des Bebauungsplans liege man mithin innerhalb einer tolerierbaren Geruchsbelastung. Die landwirtschaftlichen Betriebe würden durch die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets keine zusätzliche Einschränkung in ihren Entwicklungsmöglichkeiten erfahren. Für den bestehenden Rinderhaltungsbetrieb des Antragstellers sei die geplante Erweiterung auf der FlNr. ... gemäß den Angaben des Betreibers in der Geruchsprognose berücksichtigt worden. Die restlichen Betriebe hätten keine konkreten Erweiterungswünsche geäußert.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 als sachgerechte Entscheidungshilfe bzw. Orientierungshilfe herangezogen werden kann, auch wenn sie in Bayern nicht als Verwaltungsvorschrift eingeführt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 13 m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine – hinreichend verlässliche – Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen; sie wird allgemein als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar (OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 21.9.2016 – 2 L 98/13 – BauR 2017, 229 = juris Rn. 99 m.w.N.). Damit kann die GIRL zwar auch zur Bewertung von Geruchsbelästigungen in der Bauleitplanung herangezogen werden. Ihre Geruchsimmissionswerte – hier Nr. 3.1 (Geruchsimmissionswert von 0,10 für Wohngebiete) – sind aber weder im Baugenehmigungsverfahren noch im Bauleitplanverfahren als absolut zwingende Grenzwerte anzusehen (vgl. OVG NRW, B.v. 8.2.2017 – 10 B 1176/16.NE – juris Rn. 19). Wie bei der Lärmbelastung ist es auch bei Geruchsimmissionen eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, was der Plangeber in der jeweiligen konkreten planungsrechtlichen Situation in seine Abwägungsentscheidung einzustellen hat. Die Orientierungswerte der GIRL können daher als Ergebnis der Abwägung im Verfahren der Bauleitplanung insbesondere im Übergangsbereich zum Außenbereich – maßgeblich aufgrund der Überlegung, dass dort die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt ist (OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 21.9.2016 – 2 L 98/13 – BauR 2017, 229 = juris Rn. 101 m.w.N.) – überschritten werden. Denn der Außenbereich dient dazu, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, sodass Eigentümer von Wohngebäuden im Randgebiet zum Außenbereich jederzeit mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen müssen und ihr Schutzanspruch deswegen gemindert ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 24.3.2015 – 2 L 184/10 – juris Rn. 96; HessVGH, U.v. 1.4.2014 – 9 A 2030/12 – ESVGH 64, 191 = juris Rn. 64). Die GIRL versteht ihre eigenen Immissionswerte selbst nicht als absolut zwingende Beurteilungsvorgabe, weil sie laut ihrer Begründung und ihren Auslegungshinweisen (vgl. dort „Zu Nr. 3.1 GIRL“) insbesondere für Wohngebiete am Rand zum Außenbereich Zwischenwerte bis zum Immissionswert für Dorfgebiete in Höhe von 15% für vertretbar erachtet (BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – noch unveröffentlicht). Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, die einen vom eingeschalteten Gutachterbüro prognostizierten Geruchsimmissionswert von 0,12 für Bauflächen im südwestlichen Teil des Plangebiets für zumutbar erachtet, ist mithin grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hiermit ist nicht etwa das Interesse künftiger Bewohner des Plangebiets am Schutz vor unzumutbaren Geruchsimmissionen unangemessen niedrig bewertet, sondern lediglich das situationsbedingte Schutzniveau des festgesetzten Baugebiets zutreffend beschrieben und vertretbar bewertet worden (zum Ganzen vgl. OVG NRW, B.v. 8.2.2017 – 10 B 1176/16.NE – juris Rn. 25 f.). Von ungesunden Wohnverhältnissen kann jedenfalls bei einem Geruchsimmissionswert von unter 0,15, der nach der GIRL in einem Dorfgebiet, in dem auch gewohnt wird, zumutbar ist, nicht die Rede sein (zur Zumutbarkeit noch höherer Immissionswerte bei einer Wohnnutzung im Außenbereich vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44.13 – ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3 f.; OVG NRW, U.v. 5.5.2015 – 10 D 44/12.NE – BauR 2015, 1446 = juris Rn. 46 f.).

cc) Nach Aktenlage und nach dem Vortrag des Antragstellers dürfte die Antragsgegnerin allerdings gegen das Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB zur hinreichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials verstoßen haben, weil sie den Umfang der konkreten Erweiterungsabsichten des Antragstellers auf FlNr. ... und damit die tatsächlichen Grundlagen für die Geruchsprognose nicht vollumfänglich und korrekt aufgeklärt haben dürfte. Damit dürften auch die Belange seines landwirtschaftlichen Betriebs (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) nicht fehlerfrei ermittelt und bewertet worden sein.

Soweit Erweiterungsabsichten eines Landwirts – wie hier die im Vorbescheidantrag manifestierten Planungen des Antragstellers – einen hinreichenden Konkretisierungsgrad erreicht haben, sodass sie in der Abwägung zu berücksichtigen sind, ist Voraussetzung für eine tragfähige, belastbare Geruchsbelastungsprognose, dass von der planenden Gemeinde auch die „richtigen“ Erweiterungsabsichten des betroffenen Landwirts zugrunde gelegt werden. Insofern hatte die Antragsgegnerin die Obliegenheit der sorgfältigen Ermittlung, welche konkreten Erweiterungsabsichten der Antragsteller im Zusammenhang mit dem laufenden Vorbescheidverfahren (noch) verfolgt und welche genauen Emissionsquellen für die Geruchsprognose zugrunde zu legen waren. Das gilt maßgeblich hinsichtlich der Frage der Einbeziehung des Kälberstalles im östlichen Bereich der FlNr. ..., der ausdrücklich Gegenstand des Vorbescheidantrags war, der vor dem Aufstellungsbeschluss im Verfahren der Bauleitplanung gestellt worden war. Die Notwendigkeit der Einbeziehung dieses Kälberstalles in die Prognose und die Abwägung wäre zwar zu verneinen, wenn der Antragsteller während des laufenden Vorbescheidverfahrens bzw. während des Verfahrens der Bauleitplanung bis zum Satzungsbeschluss auf diesen verzichtet hätte. Nach der dem Senat vorliegenden Vorbescheidakte spricht hierfür allerdings nichts. Die Ermittlung des zugrunde zu legenden Erweiterungsbedarfs – mit dem Ergebnis, dass der Kälberstall nicht zu berücksichtigen sei – hat die Antragsgegnerin vorliegend vielmehr aus der eigenen Regie gegeben und dem Gutachterbüro überlassen. Sie hat sich vor dem Satzungsbeschluss auf eine kurze Nachfrage beim Gutachterbüro beschränkt und sich auf dessen knappe E-Mail-Antwort gestützt, ohne die Möglichkeit eines Kommunikationsfehlers zwischen dem Antragsteller und dem Gutachterbüro in Erwägung zu ziehen und die Richtigkeit der angenommenen Aufgabe des Kälberstalles durch Rückfrage beim Antragsteller oder beim Landratsamt bzw. durch Einsichtnahme in die Akten des laufenden Vorbescheidverfahrens zu verifizieren. Weil sich der Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich darauf berufen hat, am Kälberstall festzuhalten und die Richtigkeit der gutachterlichen Geruchsprognose deswegen substanziiert angegriffen hat, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst sorgfältig ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Geruchsbelastung des Plangebiets überhaupt richtig bewerten, d.h. mit den richtigen Prognosewerten und damit mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 = juris Rn. 23).

Wird im vorliegenden Eilverfahren aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht auf den Kälberstall verzichtet hat, und geht man deshalb aufgrund mangelnder sorgfältiger Ermittlung der tatsächlichen Erweiterungsabsichten von einem Ermittlungsdefizit aus, vermag der Senat derzeit nicht abzuschätzen, ob dieser Mangel im Hauptsacheverfahren am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich oder unbeachtlich anzusehen wäre. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Kommune bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Vorliegend dürfte sich die Offensichtlichkeit des Ermittlungsdefizits unmittelbar aus den Vorbescheid- und den Normaufstellungsakten ergeben (Einwendung im Verfahren der Bauleitplanung gegen die immissionsschutztechnische Begutachtung, dass am Kälberstall festgehalten wird; kein Verzicht auf den Kälberstall laut den vorliegenden Vorbescheidakten; keine Nachforschungen der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller sowie dem Landratsamt hinsichtlich der Frage der fortbestehenden Einbeziehung des Kälberstalls in die Erweiterungsplanung). Fraglich ist aber, ob die Mängel auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diese die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 = juris Rn. 29 m.w.N.). Die Aussage des Gutachters in der E-Mail an die Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2017, wonach sich bei Einbeziehung des Kälberstalls „praktisch keine Änderung der Immissionswerte“ ergäbe, kann ohne nähere Erläuterung zu der Frage, ob und inwiefern sich bei Einbeziehung des Kälberstalls der Gesamtviehbestand sowie damit der für die Geruchsprognose zugrunde zu legende GV-Wert relevant ändern, sowie ohne nähere Darlegung eines Berechnungsergebnisses vom Senat nicht nachvollzogen werden. Es kann mithin im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, dass das immissionsschutztechnische Gutachten im Falle der Berücksichtigung des Kälberstalles zu denselben Geruchsprognosewerten gelangt wäre und dass deshalb der Gemeinderat der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Es ist – zumal im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO – auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 28). Insofern muss jedenfalls derzeit, d.h. im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO, die Möglichkeit der Ergebnisrelevanz eines entsprechenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizits in Rechnung gestellt werden.

dd) Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch ein materieller Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits und / oder einer Abwägungsfehleinschätzung vorliegen könnte, falls wegen nicht vollständiger Berücksichtigung aller erheblicher (künftiger) Emissionsquellen des Milchviehbetriebs auf FlNr. ... von einer tatsächlich zu geringen Geruchsbelastung im betroffenen Plangebiet ausgegangen worden sein sollte.

Dem weiteren Einwand des Antragstellers, es sei widersprüchlich und abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin einerseits eine Überschreitung der Immissionswerte der Nr. 3.1 der GIRL als zumutbar ansehe, andererseits aber eine Erweiterung des Landwirtschaftsbetriebs auf FlNr. ... nur nach Westen hin als rechtlich möglich erachte und einer Erweiterung nach Norden hin grundsätzlich die Zustimmung verweigere, muss im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht weiter nachgegangen werden.

Da die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gem. § 13b und § 13a BauGB nicht vorliegen [s.o. a) ], findet vorliegend ferner § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB keine Anwendung, wonach in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten (zur grundsätzlich entsprechenden Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB über § 13b Satz 1 BauGB vgl. Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738/746). Auch insofern könnten wegen unterbliebener Erwägungen zu einem naturschutzrechtlichen Ausgleichsbedarf gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebliche Fehler sowohl in Form eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits (Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB) als auch in Form eines Abwägungsdefizits (§ 1 Abs. 7 BauGB) vorliegen. Auch dies kann vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen und bedarf keiner tieferen Betrachtung.

c) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers ist aufgrund des festgestellten Rechtsverstoßes gegen § 13b Satz 1 i.V. mit § 13a BauGB sowie aufgrund des nach summarischer Prüfung womöglich vorliegenden Ermittlungsdefizits (s.o.: Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB in Bezug auf die konkreten Erweiterungsabsichten des Antragstellers) dringend geboten. Die Einwendung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27. April 2018, wonach Erschließungsanlagen noch nicht errichtet würden und derzeit weder eine Erschließungsplanung noch eine Ausschreibung hierfür existierten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nachdem der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach zulässig und begründet ist, spricht bereits indiziell Überwiegendes dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (s.o.; BVerwG, B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u.a. – BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; für den Fall eines Verstoßes gegen § 13a BauGB vgl. BayVGHG, B.v. 4.7.2017 – 2 NE 17.989 – juris Rn. 15 ff.). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Senat keine verbindliche Erklärung abgegeben, bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache (also über den Normenkontrollantrag im Verfahren 15 N 18.41) auf die Schaffung von Erschließungsmöglichkeiten im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu verzichten. Da nach den eigenen Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren aktuell eine erhebliche Nachfrage nach Wohnbauland im Gemeindegebiet bestehe, bereits sämtliche Parzellen des streitgegenständlichen Bebauungsplans reserviert seien und sich 18 weitere Erwerbswillige auf einer Warteliste hätten eintragen lassen, muss angesichts des hieraus folgenden Baudrucks – ungeachtet der Frage, ob nicht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Grundstücke im östlichen Plangebiet entlang des G...wegs hinreichend erschlossen sind – jederzeit damit gerechnet werden, dass die Antragsgegnerin die Erschließung vorantreibt und damit die formalen Voraussetzungen für (parallele) Genehmigungsverfahren und / oder Genehmigungsfreistellungsverfahren schafft. Durch die dann zu erwartende Verwirklichung der geplanten Wohnbauvorhaben könnten Vorbindungen entstehen, die mit Blick auf noch erforderliche Nachermittlungen und Bewertungen zur Betriebserweiterung des Antragstellers und damit zur Geruchsbelastung (s.o.) einer womöglich notwendigen (nachträglichen) Umplanung des Baugebiets entgegenstehen könnten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.8.2008 – 2 NE 08.1700 – juris Rn. 13). Auch wenn die Wahl des falschen Verfahrens nicht unmittelbar die Interessens- und Rechtssphäre des Antragstellers betrifft, ist sie im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO nicht irrelevant. Da es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt, sind bei der Beurteilung wichtiger Gründe und deren Dringlichkeit i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO Einwendungen außerhalb der subjektiven Betroffenheit der Antragsteller in der allgemeinen Interessenabwägung zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O. juris Rn. 29 m.w.N.). Im Falle einer nicht auszuschließenden zeitnahen Umsetzung des Bebauungsplans droht daher aufgrund erheblicher Investitionen für Erschließungsmaßnahmen und für die Errichtung der Wohngebäude die Schaffung vollendeter Tatsachen, sodass unter Einbeziehung aller vorgenannter Umstände der Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung unaufschiebbar erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 a.a.O.).

d) Die weiteren Einwände des Antragstellers,

– der Bebauungsplan sei wegen unzumutbarer Hürden bei der Einsichtnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 2 BauGB formell fehlerhaft (vgl. hierzu jeweils m.w.N.: Spieß in Jäde u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, zu § 3 BauGB Rn. 21; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 3 Rn. 39, 39a),

– der Planung fehle die Erforderlichkeit i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil ein Bedarf nach der Anzahl der Wohnbaugrundstücke nicht nachgewiesen worden sei und noch viele unbebaute Bauparzellen in anderen Baugebieten bzw. im gemeindlichen Innenbereich existierten (hierzu vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – BayVBl. 2017, 153 = juris Rn. 42 m.w.N. sowie BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – noch unveröffentlicht, wonach es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob es in anderen Ortsteilen noch freie Bauplätze gibt, auf denen sich eine Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe),

– es sei aufgrund der Ausdehnung der Bebauung in den Außenbereich von einem Verstoß gegen ein landesbzw. regionalplanerisches Gebot der Nachverdichtung auszugehen (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – BayVBl. 2017, 153 = juris Rn. 57; BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.48 – juris Rn. 49; B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – noch unveröffentlicht; zu vergleichbaren rechtlichen Hürden aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB und dem Abwägungsgebot vgl. BayVerfGH, E.v. 29.3.2012 – Vf. 5-VII-11 – BayVBl. 2013, 14 = juris Rn. 42; BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl 2012, 110 = juris Rn. 115 m.w.N.; U.v. 24.8.2015 a.a.O. Rn. 66),

– die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung / Oberflächenwasserableitung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil das hierfür erforderliche Regenrückhaltebecken im Bebauungsplan selbst keiner Regelung zugeführt worden sei (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – BayVBl. 2017, 413 = juris Rn. 33 ff., zur Möglichkeit „planerischer Zurückhaltung“ unter Konfliktverlagerung auf ein der Bauleitplanung nachfolgendes wasserrechtliches Verfahren vgl. BayVGH, U.v. 23.4.2012 – 1 N 11.986 – juris Rn. 17 ff.; U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 57 ff.),

– die Umsetzung des Bebauungsplans führe im Bereich der Zufahrtsstraßen außerhalb des Plangebiets zu einer abwägungserheblichen Zunahme des Verkehrslärms, die gem. § 2 Abs. 3 BauGB hätte ermittelt und in die Abwägung einbezogen werden müssen (im Falle einer entsprechenden Einwendung im Planungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 17 f., 22 ff.; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 = juris Rn. 19, 21 ff.; zu Fallgestaltungen mangelnder Abwägungsrelevanz vgl. BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.1 – juris Rn. 6),

– es sei fehlerhaft nicht erwogen worden, dass er – der Antragsteller – das Grundstück FlNr. ... gepachtet habe und dass die Bauleitplanung mithin in sein Besitzrecht eingreife,

sind aufgrund der Erwägungen zu a) – c) nicht mehr entscheidungserheblich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

4. Entsprechend § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin in derselben Weise veröffentlicht werden, wie der angegriffenen Bebauungsplan.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans D. - R. Teil 1.

2

Im Ortsbauplan der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1937 war die R. als Allee mit zwei durch einen Grünstreifen getrennte Fahrbahnen geplant. Von den geplanten Fahrbahnen wurde nur die westliche gebaut. Die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn wurde nie verwirklicht, die betreffende Fläche blieb Grünfläche mit Zufahrten zu den Grundstücken der Antragstellerinnen.

3

Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan überplante die Antragsgegnerin sowohl die bestehende (westliche) Fahrbahn der R. als auch die bestehende Grünfläche. Vorgesehen ist nur noch eine Fahrbahn, die mehrmals verspringt und teils auf der westlichen, teils auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verläuft. Am Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 (R. 5) ist die Fahrbahn unmittelbar an der straßenseitigen Grundstücksgrenze vorgesehen; auf der Höhe der südlichen Grundstücksgrenze - der gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Antragstellerin zu 3 (R. 7) - verspringt die Fahrbahn auf die westliche Seite des Plangebiets. Auf den für die Fahrbahn nicht benötigten Flächen des Plangebiets ist Wohnbebauung (WR 1 und WR 2) vorgesehen.

4

Nach Aufteilung des ursprünglich vorgesehenen Plangebiets in zwei Planbereiche beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik der Antragsgegnerin, den streitgegenständlichen Teil 1 des Bebauungsplans öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2008 mit folgendem Text öffentlich bekanntgemacht:

"Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung ... während der Öffnungszeiten öffentlich aus.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar: Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan 'R.' in Stuttgart-D.."

5

Die genannten Unterlagen wurden ausgelegt. Die Antragstellerinnen erhoben Einwendungen.

6

Nach einer weiteren Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und inhaltlichen Korrekturen wurde der Bebauungsplan erneut ausgelegt. Der Text der Bekanntmachung der zweiten Auslegung entsprach - soweit hier von Interesse - wörtlich der bereits zuvor bekannt gemachten Fassung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut.

7

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan als Satzung, der Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht.

8

Auf die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen hat der Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Die Antragstellerinnen seien antragsbefugt. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass die geplante Fahrbahn deutlich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücke, zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % und zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB(A) führen werde; zudem könne auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die zukünftigen Baugrundstücke zu- und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall gewesen sei. Abwägungsrelevant sei zum anderen auch das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation. Der Bebauungsplan sei wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam. Es fehle in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche "Arten umweltbezogener Informationen verfügbar" seien. In dem veröffentlichten Bekanntmachungstext seien lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Text bezeichne damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfülle aber nicht die Informationspflicht aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlange. Über die im Umweltbericht enthaltenen Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter, die jeweils nach "Bestandsaufnahme" und "Bewertung" gegliedert seien, werde der Leser nicht in Kenntnis gesetzt. Der Gemeinde stehe, anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB bei der Auslegung, auch kein Wahlrecht zu. Der Verfahrensfehler sei nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Vorliegend sei mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden. Bei dieser Sachlage erscheine es ausgeschlossen, vom Fehlen "einzelner" Angaben auszugehen.

9

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht die Antragsgegnerin geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Antragstellerinnen antragsbefugt seien; diese seien insbesondere keinem mehr als unerheblichen planbedingten Lärmzuwachs ausgesetzt, weil nicht mit einer Verkehrslärmerhöhung von mehr als 3 dB(A) zu rechnen sei und auch die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten würden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs seien auch die Auslegungsbekanntmachungen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gerecht geworden. Die Verpflichtung zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, beziehe sich nur auf die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Sinn der Vorschrift könne nicht darin liegen, dass die Gemeinde in der Bekanntmachung auf Stellungnahmen hinzuweisen habe, die sie zu Recht als unwesentlich eingestuft und daher nicht ausgelegt habe. Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof auch § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB fehlerhaft angewandt.

10

Die Antragstellerinnen verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angegriffene Normenkontrollurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

12

1. Zu Recht ist der Verwaltungsgerichtshof von einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgegangen.

13

a) Im Einklang mit Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten wurden, weil es in der Auslegungsbekanntmachung an einem ausreichenden Hinweis darauf fehlt, welche "Arten umweltbezogener Informationen verfügbar" sind.

14

Nach dieser Vorschrift sind Ort und Dauer der Auslegung sowie "Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind", mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs ortsüblich bekannt zu machen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verlange § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwar keine Auflistung sämtlicher Stellungnahmen oder gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert würden, reiche es aus, die vorhandenen (umweltbezogenen) Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen. Daran fehle es hier. Dagegen gibt es aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

15

Die vom Verwaltungsgerichtshof formulierten rechtlichen Anforderungen entsprechen dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Das Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359, in Kraft getreten am 20. Juli 2004) auf "Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind", erweitert. Der Gesetzgeber wollte damit die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25. Juni 1998 (Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, ABl EU Nr. L 156 S. 17) umsetzen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 15/2250 S. 44). Art. 6 Abs. 2 Buchst. d, vi der Aarhus-Konvention bestimmt, dass die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über ... "das vorgesehene Verfahren, einschließlich der ... Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind", informiert wird, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können. Gemäß Art. 3 Nr. 4 Buchst. e der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie wird Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie; jetzt: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl EU Nr. L 26 S. 1) dahin geändert, dass die Öffentlichkeit "durch öffentliche Bekanntmachung ... frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren ... über ... die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Art. 5 eingeholt wurden", informiert wird. Hiernach müsse die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, "welche relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind" (BTDrucks 15/2250 a.a.O.). Das erfordere keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen in der öffentlichen Bekanntmachung; es genüge, "die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese bekannt zu machen." An diesen gesetzgeberischen Vorstellungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof orientiert.

16

Der gesetzgeberische Wille ist im Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Was "umweltbezogene Informationen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind, ist im Gesetzestext zwar nicht ausdrücklich erläutert. Dass es - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt jedoch bereits ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne "mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die "vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 BauGB verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der "Information" über denjenigen der "Stellungnahme" hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird.

17

Andererseits ist das Bekanntmachungserfordernis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf die Angabe der "Arten" verfügbarer Umweltinformationen beschränkt. Wie dieser Begriff nahelegt, ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Umweltinformationen im Detail wiederzugeben. Es genügt die Angabe von Gattungsbegriffen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf eine Entscheidung seines 5. Senats (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 - ZfBR 2011, 281 = BauR 2011, 80 = BRS 76 Nr. 14 = juris Rn. 26 f.) zutreffend dargelegt.

18

Bekanntzumachen sind die "verfügbaren" umweltbezogenen Informationen. Eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen, der die Antragsgegnerin das Wort redet, lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entnehmen (ebenso VGH München, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 15 N 08.1561 - DVBl 2013, 314 und Beschluss vom 18. Juni 2010 - 1 NE 09.3166 - juris Rn. 16; a.A. VGH München, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 15 NE 07.1226 - juris Rn. 21, allerdings die Entscheidung nicht tragend). Anders als § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der für die öffentliche Auslegung ausdrücklich regelt, dass nur die "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen... umweltbezogenen Stellungnahmen" der Auslegungspflicht unterfallen, enthält § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine entsprechende Einschränkung der Bekanntmachungspflicht nicht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Antragsgegnerin, nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. d, vi der Aarhus-Konvention seien nur Angaben darüber geboten, welche für die geplante Tätigkeit "relevanten" Informationen über die Umwelt verfügbar sind. Der Begriff "relevant" wird hier ersichtlich im Sinne von "einschlägig" bzw. für die geplante Tätigkeit "bedeutsam" verwendet. Eine Befugnis der planenden Gemeinde zur Beschränkung der Bekanntmachung auf diejenigen Informationen, die sie für wesentlich hält, kommt auch hierin nicht zum Ausdruck.

19

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs wird schließlich auch durch Sinn und Zweck des Bekanntmachungserfordernisses bestätigt. Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Anstoßwirkung, die der Bekanntmachung nach dem Willen des Gesetzgebers zukommen soll (Beschluss vom 17. September 2008 - BVerwG 4 BN 22.08 - ZfBR 2008, 806 = BRS 73 Nr. 38 m.w.N.). Soweit es um die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Alt. 1 BauGB geforderte Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der Auslegung der Planentwürfe geht, ist in der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <345>) geklärt, dass die Bekanntmachung in einer Weise zu geschehen hat, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen (Beschluss vom 17. September 2008 a.a.O.).

20

Die Anstoßwirkung, die der Bundesgesetzgeber der Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen beimisst, geht darüber hinaus. Der Aarhus-Konvention liegt die Erkenntnis zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen (Erwägungsgründe, 9. Absatz). Den Vertragsparteien ging es also ausdrücklich nicht nur darum, der betroffenen oder bereits interessierten Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung auf ihre Beteiligung zu ermöglichen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 3 der Aarhus-Konvention). Zielsetzung der Konvention ist es darüber hinaus, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern (vgl. auch Dusch, NuR 2012, 765 m.w.N.), um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (vgl. auch Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - juris Rn. 24 m.w.N. speziell zur "Sachverstandspartizipation" durch Mitwirkung anerkannter Naturschutzverbände an einer naturschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG). Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Bekanntmachungstext gerade auch vor dem Hintergrund dieser speziellen Zielsetzung seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann (ebenso VGH Mannheim a.a.O. Rn. 27). Der gesetzlich gewollte "Anstoß" würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer "Überinformation", etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde (Berkemann, in: Berkemann/Halama, BauGB 2004, § 3 Rn. 56; ihm folgend Kersten, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 3 Rn. 88). Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden (ebenso Dusch, a.a.O. S. 767: konkrete stichwortartige Benennung der in den vorliegenden Stellungnahmen enthaltenen Informationen). Nur auf dieser Grundlage kann die informierte Öffentlichkeit entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will (vgl. auch VGH Mannheim a.a.O. Rn. 27 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 a.a.O.).

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Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, wie sie die Antragsgegnerin für ausreichend hält, wird der Anstoßfunktion regelmäßig nicht gerecht. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB könne nicht darin liegen, dass die Gemeinde in der Bekanntmachung auch auf Stellungnahmen hinzuweisen habe, die sie zu Recht als unwesentlich eingestuft habe und daher nicht auslege, verkennt sie - wie dargelegt - bereits, dass das Bekanntmachungserfordernis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht Stellungnahmen, sondern Arten umweltbezogener Informationen zum Gegenstand hat. Im Übrigen entspricht es der gesetzlich gewollten Anstoßfunktion in der Auslegungsbekanntmachung auch über die Inhalte derjenigen umweltbezogenen Stellungnahmen zu informieren, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auslegt. Auf der Grundlage solcher Informationen kann die interessierte Öffentlichkeit etwa entscheiden, ob diejenigen Umweltbelange, die in den aus Sicht der Gemeinde unwesentlichen Stellungnahmen angesprochen werden, der Gemeinde durch ergänzende Stellungnahmen noch einmal deutlicher vor Augen geführt werden sollen. Umgekehrt gibt das Bekanntmachungserfordernis der planenden Gemeinde Gelegenheit, ihre Entscheidung, welche Stellungnahmen sie für wesentlich hält, noch einmal zu überdenken. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Der Hinweis in Ziffer 3.4.2.3 des Muster-Einführungserlasses zum EAG Bau, demzufolge im Rahmen der Bekanntmachung anzugeben sei, welche Arten umweltbezogener Informationen "verfügbar sind und ausgelegt werden", ist zumindest missverständlich.

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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt auch ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht nicht (a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 17. April 2013 - 8 C 11067/12 - juris Rn. 24, 25). Der Hinweis auf den Umweltbericht, dessen Auslegung als gesonderter Teil der Begründung ohnehin für jede Planung obligatorisch ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1, § 2a BauGB), ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind. Interessierte Bürger müssten vielmehr erst den Umweltbericht bei der Gemeinde einsehen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich sind. Das wird der Anstoßfunktion, die der Gesetzgeber der Auslegungsbekanntmachung zumisst, nicht gerecht. Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin als Beleg für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 17. Juni 2010 (a.a.O.). In dieser Entscheidung hatte der Verwaltungsgerichtshof zwar den Hinweis auf den Umweltbericht "als verfügbare Umweltinformationen" gebilligt. Dieser Hinweis war aber im konkreten Fall mit dem Zusatz versehen, dass der Umweltbericht "Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild" enthalte. Damit waren die vom 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs für erforderlich gehaltenen, nach Themenblöcken zusammengefassten schlagwortartigen Kurzcharakterisierungen im Text der dort streitgegenständlichen Bekanntmachung gerade enthalten.

23

Nach alledem hat es der Verwaltungsgerichtshof zu Recht für erforderlich gehalten, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. bereits Urteil vom 6. Juli 1984 a.a.O. S. 346). Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (vgl. auch Dusch, a.a.O. S. 768). Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Liste von Umweltbelangen, die der Muster-Einführungserlass zum EAG Bau in Ziffer 3.4.2.3 als Orientierungshilfe empfiehlt (vgl. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2013, § 3 Rn. 36), kann hierbei grundsätzlich nicht mehr sein als eine Gliederungshilfe, weil die bekanntzumachenden Umweltinformationen stets nur den konkret vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen entnommen werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48 Rn. 6 f.). Auf der "sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.

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b) Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass der festgestellte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich geworden ist. Auch diese Annahme lässt einen Bundesrechtsverstoß nicht erkennen.

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Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Voraussetzung verneint. Er hat festgestellt, dass mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden sei, während im Umweltbericht zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen zur Verfügung gestanden hätten, was zu einem klaren Übergewicht der nicht bekannt gemachten Arten verfügbarer Umweltinformationen führe. Auf dieser Grundlage ist es bundesrechtlich ausgeschlossen, von einem bloßen Fehlen einzelner Angaben auszugehen. Indem die Antragsgegnerin - wie dargestellt zu Unrecht - meint, dass lediglich die auszulegenden Stellungnahmen bekanntzumachen seien, verstellt sie sich auch hierauf den Blick.

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2. Das angegriffene Normenkontrollurteil verletzt auch nicht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dass die Antragstellerinnen antragsbefugt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht bejaht.

27

Die Grundstücke der Antragstellerinnen liegen nicht im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 16. Juni 2011 - BVerwG 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15 m.w.N.) auf eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots abgestellt. Zutreffend ist ferner die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich die Frage, ob die seitens der Antragstellerinnen geltend gemachte planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms mehr als geringfügig und deshalb als Abwägungsbelang beachtlich ist, nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen lässt (Beschluss vom 19. August 2003 - BVerwG 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 7). Demgegenüber ist die Auffassung der Antragsgegnerin als unzutreffend zurückzuweisen, dass von einer abwägungsrelevanten Belästigung erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen sei. Im Falle einer Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von einer wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße auszugehen mit der Folge, dass die nach Baugebietstypen differenzierten Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, sofern dies nach dem Stand der Technik vermeidbar ist (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 43 BImSchG). Eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) kennzeichnet damit gegebenenfalls bereits eine zwingende, der Abwägung nicht mehr zugängliche Aktionsschwelle. Abwägungsrelevant kann eine Verkehrslärmzunahme auch unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums sein (Beschluss vom 19. August 2003 a.a.O.). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Beschluss vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88). Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Annahme, dass die zwischen den Beteiligten unstreitige Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB(A) abwägungsrelevant sei, auch die gebotene Einzelfallbetrachtung zugrunde gelegt. Er hat sich insbesondere auf den von ihm festgestellten Umstand gestützt, dass der Fahrstreifen um 15,5 m näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücke. Hinzu kommt der seitens der Antragstellerinnen geltend gemachte - und im Übrigen unbestrittene - Umstand, dass auch die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Bereits auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis in bundesrechtskonformer Weise bejaht. Den Ortsbauplan von 1937 kann die Antragsgegnerin nicht entgegenhalten, weil die jetzige Planung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs über seine Festsetzungen hinausgeht.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.