Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Mai 2017 - 14 N 15.1171

published on 18.05.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Mai 2017 - 14 N 15.1171
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Eichen am Sportplatzweg“ in Markt Indersdorf.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung Markt Indersdorf. Entlang der südwestlichen Grenze dieses Grundstücks am Sportplatzweg standen ursprünglich vier Eichen. Nach dem mit Satzung vom 26. Juli 2012 aufgehobenen Bebauungsplan Nr. 13c „Holdenried“ des Markts Markt Indersdorf wurden diese Bäume als besonders erhaltenswert und als ein wichtiger Teil der Begrünung im Ortszentrum von Markt Indersdorf eingestuft. Bereits mit Schreiben vom 6. Juni 2012 beantragte der Markt bei der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts Dachau, den Baumbestand vor Ort in geeigneter Weise zu sichern. Nach einer Ortsbesichtigung Ende Juli 2012 unter Einschaltung eines Baumsachverständigen erließ der Antragsgegner unter dem 6. August 2012 eine Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung der Eiche an der nordwestlichen Ecke des Grundstücks. Diese Eiche sei in einem sehr vitalen Zustand, eine Gefährdung durch eine Bebauung müsse ausgeschlossen werden. Eine Unterschutzstellung der drei südlicheren Eichen komme dagegen aufgrund der festgestellten Schäden nicht in Betracht.

Aufgrund der Bitte der Mitglieder des Gemeinderats von Markt Indersdorf vom 21. November 2012, den Markt bei den Bemühungen um den Erhalt der vier das Ortsbild prägenden Eichen zu unterstützen, beauftragte der Antragsgegner den amtlichen Baumgutachter W* … mit der Beurteilung des Zustands und der Verkehrssicherheit der Eichen. Zusammenfassend kam der Sachverständige in seinem Gutachten vom 6. Februar 2013 zu dem Ergebnis, dass die durchgeführten Jahrringanalysen nicht nur hinsichtlich der bereits mit Bescheid vom 6. August 2012 vorläufig unter Schutz gestellten Eiche Nr. 1 ein positives Bild ergeben hätten, sondern auch hinsichtlich der beiden südlichsten Eichen Nr. 3 und 4. Für Eiche Nr. 2 werde jedoch aufgrund erheblicher Vitalitätsprobleme nach festgestelltem Pilzbefall eine Fällung empfohlen. Daraufhin erließ der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Februar 2013 eine Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung der beiden Eichen Nr. 3 und 4.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass bezüglich der endgültigen Unterschutzstellung der Eichen nach § 29 BNatSchG und Art. 12 BayNatSchG mittels Rechtsverordnung beabsichtigt sei, das hierfür notwendige Verfahren zu eröffnen. Zum beiliegenden Verordnungsentwurf werde gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten ab Zugang des Schreibens gegeben. Zudem wurde in dem Schreiben ein Vorschlag zur Regelung der künftigen Verkehrssicherheitskontrollen und der Tragung der Kosten der künftigen Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen nach einer förmlichen Unterschutzstellung unterbreitet. Der Verordnungsentwurf wurde gleichzeitig dem Markt Markt Indersdorf mit der Bitte um Stellungnahme nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG zugeleitet. Mit Schreiben vom 31. März 2014 wurden die betroffenen Fachstellen angehört. Die Antragstellerin äußerte sich mit Schreiben vom 21. November 2013 dahingehend, dass die geschädigten Eichen ein Sicherheitsrisiko entlang des Sportplatzweges darstellten. Sie übernehme keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden durch abfallende Äste und wies darauf hin, dass die Verkehrssicherungspflicht für die Bäume ausschließlich beim Markt und beim Landratsamt Dachau liege. Mit Vereinbarung vom 14. März 2014 einigten sich der Markt und der Antragsgegner zum Schutz der drei Eichen auf eine Regelung zur Übernahme der Kontrollen und der notwendigen Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie zur Kostentragung.

Durch die Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Eichen am Sportplatzweg“ in Markt Indersdorf vom 20. Mai 2014 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Dachau Nr. 16 v. 30.5.2014) stellte der Antragsgegner die Eiche in der Südwestecke des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung Markt Indersdorf sowie die beiden am südlichsten stehenden Eichen entlang der Südwestgrenze dieses Grundstücks als Landschaftsbestandteil unter Schutz. Die Verordnung trat nach ihrem § 6 eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

Mit Bescheid vom 14. September 2016 erteilte der Antragsgegner die Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 29 Eigentumswohnungen (für Betreutes Wohnen) und einer Tiefgarage auf dem streitgegenständlichen Grundstück. In den Auflagen zum Naturschutz wird die Antragstellerin unter anderem dazu verpflichtet, zum Schutz des Wurzelraums der Eichen die im Gutachten vom 6. Februar 2013 beschriebenen Maßnahmen zu beachten.

Mit ihrem am Montag, den 1. Juni 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt die Antragstellerin,

die Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Eichen am Sportplatzweg“ in Markt Indersdorf für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Verordnung entspreche nicht § 29 Abs. 1 BNatSchG. Die drei Eichen seien weder schutzwürdig noch schutzbedürftig. Die in § 1 Abs. 2 der streitgegenständlichen Verordnung genannten Schutzzwecke begründeten vorliegend nicht die Schutzwürdigkeit der drei Eichen. Sie seien kein integraler Bestandteil des Naturhaushalts, sondern umgeben von dichter Bebauung sowie intensiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen. Es sei somit nicht ersichtlich, dass die Eichenreihe die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bezwecken könne. Auch nach dem Gutachten des Sachverständigen W* … seien die beiden südlichen Eichen aufgrund erheblicher Vitalitätseinbußen der Vitalitätsstufe 2 (Stagnationsphase) zuzuordnen. Diese Eichen könnten allenfalls mit intensiven Pflegemaßnahmen erhalten werden. Die geminderte Vitalität stehe auch der Bedeutung der Eichen als Lebensstätte für die „heimische Tier- und Pflanzenwelt“ entgegen, da nicht zu erwarten sei, dass diese längerfristig als Lebensstätte dienen könnten. Ebenso wenig könne die Unterschutzstellung mit der „Belebung des Orts- und Landschaftsbildes“ begründet werden, da für den „ortsbildprägenden Charakter“ erforderlich sei, dass die Eichen längerfristig erhalten werden könnten und insbesondere eine gute Vitalitätsstufe aufwiesen. Auch könne von einer Gefährdungslage für die unter Schutz gestellten Eichen nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin habe sich stets kooperativ bezüglich der Erhaltung der Bäume gezeigt und habe diese auch nicht fällen lassen, als dies rechtlich noch möglich gewesen sei. Zudem habe der Antragsgegner sein Normsetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Schutz der Bäume sei aufgrund deren niedriger Vitalitätsstufe geringer zu gewichten als die Interessen der Antragstellerin als Grundeigentümerin. Dies werde belegt durch die Einschätzung des Antragsgegners vom 6. August 2012, als dieser die Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung lediglich der vitalsten Eiche verfügt und von einer Unterschutzstellung der drei südlichen Eichen ausdrücklich abgesehen habe. Zwei der Eichen könnten nur mit übermäßiger Belastung der Grundstückseigentümerin, nämlich mit intensiven Pflegemaßnahmen und Monitoring, längerfristig erhalten werden. Es sei nicht ersichtlich, dass vor Erlass der streitgegenständlichen Verordnung eine sachgerechte Abwägung erfolgt sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Verordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Baumreihe belebe aufgrund ihres Umfangs, ihrer Größe und Höhe das Orts- und Landschaftsbild. Der Eichenreihe sei in unmittelbarer Nachbarschaft zur St.-Bartholomäuskirche mit Friedhof, zum Rathaus und zum Marktplatz eine mitprägende Wirkung für das Ortszentrum von Markt Indersdorf zuzumessen. Auch die übrigen in § 1 Abs. 2 der streitgegenständlichen Verordnung genannten Schutzziele würden ungeachtet dessen, dass den beiden südlicheren Eichen eine geringere Vitalität zuzumessen sei als der nordwestlich gelegenen Eiche, erreicht. Die festgestellten Schäden wirkten sich nicht erheblich auf die Funktionen aus und ließen nicht befürchten, dass die Bäume nur mehr eine geringe Lebenserwartung aufwiesen. Es handele sich bei den Eichen um einheimische Stieleichen, deren Alter auf etwa 120 bis 140 Jahre geschätzt werde. Da Eichen sehr alt werden könnten, hätten die streitgegenständlichen Eichen trotz der im genannten Gutachten festgestellten Schäden und trotz notwendiger Verkehrssicherungs- und Pflegemaßnahmen noch eine längere Lebenserwartung. Auch die erforderliche Schutzbedürftigkeit sei zu bejahen. Der damalige Verzicht auf die Fällung der Eichen stelle keine Gewähr dafür dar, dass diese auch weiterhin erhalten blieben. Vorliegend habe die Gefahr bestanden, dass zugunsten der geplanten unmittelbar angrenzenden Bebauung und der Optimierung der Bebaubarkeit des Areals sowie zur Vermeidung von belastenden Baumschutzauflagen (wie Wurzelvorhang, Bauschutzzaun) eine Beseitigung der Eichen bevorgestanden habe. Die befürchteten übermäßigen Belastungen der Grundstückseigentümerin in Form von intensiven Pflegemaßnahmen und Monitoring der Bäume mit geringerer Vitalitätsstufe seien in Anbetracht der Bedeutung und der Besonderheit der Eichen für das Ortszentrum von Markt Indersdorf als nachrangig und zumutbar einzustufen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass von der unteren Naturschutzbehörde mit dem Markt eine Vereinbarung zur Übernahme von Kontrollen und notwendigen Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie zur Kostentragung getroffen worden sei, die letztlich auch die Grundstückseigentümerin entlaste.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Normaufstellungsakten Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

I.

Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Die von der Antragstellerin beanstandete Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Eichen am Sportplatzweg“ in Markt Indersdorf vom 20. Mai 2014 (nachfolgend: Verordnung) ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz‚ über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO‚ Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

2. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Hiernach kann den Antrag unter anderem jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich aus einer möglichen Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinsichtlich ihres im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Verordnung gelegenen Grundstücks, insbesondere wegen der Verbotsregelungen in § 2 der Verordnung.

3. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Verordnung ist am 30. Mai 2014 im Amtsblatt veröffentlicht worden, der Antrag ist am 1. Juni 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Da der 30. Mai 2015 auf einen Samstag fiel‚ endete die Frist erst am Montag‚ den 1. Juni 2015 (§ 57 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187, 188 Abs. 2, § 193 BGB).

II.

Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

1. Fehler in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1‚ Art. 51 Abs. 1 Nr. 4‚ Art. 52 BayNatSchG in der bei Erlass der Verordnung maßgeblichen Fassung vom 23. Februar 2011 - GVBl S. 82 -, Art. 51 LStVG) wurden von der Antragstellerin nicht (mehr) gerügt (vgl. Niederschrift vom 16.5.2017 S. 2) und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die angegriffene Verordnung entspricht materiellem Recht. Die Verordnung ist von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1‚ § 20 Abs. 2 Nr. 7‚ § 22 Abs. 1 und 2 BNatSchG gedeckt und hält sich mit ihren Bestimmungen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung.

a) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG können Teile von Natur und Landschaft‚ deren besonderer Schutz aus den näher in den Nr. 1 bis 4 genannten Gründen erforderlich ist‚ rechtsverbindlich als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt werden. Geschützte Landschaftsbestandteile stellen - auch bei einer Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstands - eine Kategorie des Objektschutzes dar. Dies ist in der zu § 29 BNatSchG ergangenen Rechtsprechung und Literatur unbestritten und lässt sich nicht nur anhand von Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift eindeutig aus dem Gesetz ermitteln, sondern wird auch durch die Gesetzeshistorie sowie die zu den Vorgängerregelungen des § 29 BNatSchG ergangene frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (vgl. dazu ausführlich BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - BayVBl 2017, 125 Rn. 79 ff. m.w.N.). Aus der Einordnung des § 29 BNatSchG als Instrument des Objektschutzes folgt, dass sich das zu schützende Objekt optisch hinsichtlich seiner Naturausstattung zur umgebenden Landschaft abgrenzen muss; in der Natur muss sich widerspiegeln, dass diese Schutzkategorie dem Objektschutz dient. Ausgehend vom Standpunkt eines gegenüber den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 146 m.w.N.) muss die Objekthaftigkeit anhand von eindeutigen, objektivierbaren Merkmalen in der Natur zu erkennen sein. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich im konkreten Einzelfall anhand der jeweiligen Örtlichkeit (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 a.a.O. Rn. 103 m.w.N.). Als mögliche Abgrenzungskriterien kommen Besonderheiten in der Topographie, unterschiedliche Farbstrukturen und Zusammensetzung der jeweiligen Flora, gut erkennbare unterschiedliche Wuchshöhen oder sonstige optisch eindeutige, sich aus der Naturausstattung ergebende Unterscheidungsmerkmale in Betracht. Die optische Abgrenzbarkeit eines Landschaftsbestandteils kann sich dabei durchaus daraus ergeben, dass er (weitgehend) nur aus einer Gattung besteht und die Gattung - vor allem in den Randbereichen - optisch deutlich prägend erscheint (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 a.a.O. Rn. 80; U.v. 19.1.2017 - 14 B 15.1245 - juris Rn. 20). Der Einordnung eines Schutzgegenstands als Landschaftsbestandteil steht eine gewisse Ausdehnung ins Flächenhafte nicht entgegen, solange die bei natürlicher Betrachtung feststellbare Abgrenzbarkeit von der jeweiligen Umgebung gegeben ist (vgl. P. Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2010, § 29 Rn. 2). Gemessen daran sind die drei streitgegenständlichen Eichen ein taugliches Schutzobjekt im Sinn des § 29 Abs. 1 BNatSchG, da sie trotz der nicht unter Schutz gestellten und erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum, dem Erlass der Verordnung, gefällten Eiche Nr. 2 hier noch als abgrenzbares Einzelgebilde erkennbar waren. Denn der Standort von Eiche Nr. 2 befand sich zwischen der Eiche in der Südwestecke des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung Markt Indersdorf sowie der beiden auf diesem Grundstück am südlichsten stehenden Eichen, so dass die drei Eichen zur umgebenden Landschaft außerhalb der Baumreihe optisch abgrenzbar waren.

b) Als geschützte Landschaftsbestandteile können gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG Teile von Natur und Landschaft festgesetzt werden‚ deren besonderer Schutz erforderlich ist (1.) zur Erhaltung‚ Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, (2.) zur Belebung‚ Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, (3.) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder (4.) wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Die in § 1 Abs. 2 der Verordnung genannten Schutzzwecke der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts‚ der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und der Belebung des Orts- und Landschaftsbilds entsprechen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Unterschutzstellung der streitgegenständlichen Eichen. Ihr besonderer Schutz ist erforderlich im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG‚ wobei an die Erforderlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Eine Unterschutzstellung ist nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweisbarkeit erforderlich‚ sondern bereits dann‚ wenn sie als vernünftig geboten erscheint (stRspr. vgl. z.B. BayVGH‚ U.v. 31.10.2007 - 14 N 05.2125‚ 14 u.a. - VGH n.F. 61, 41). Ausreichend ist‚ wenn mindestens einer der genannten Schutzzwecke vorliegt (vgl. P. Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle‚ Bundesnaturschutzgesetz‚ § 29 Rn. 6).

aa) Der Schutz der Eichen ist für die Belebung des Orts- und Landschaftsbilds erforderlich. Zur Belebung des Orts- und Landschaftsbilds sind alle Teile von Natur und Landschaft geeignet, die zu einem abwechslungsreichen Landschaftsbild beitragen. Im besiedelten Bereich sind dies vor allem Einzelbäume‚ Gebüsche oder unbebaute Grünflächen (vgl. P. Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., Rn. 9). Gerade Stieleichen, wie die streitgegenständlichen, gehören zu den eindrucksvollsten und mächtigsten Bäumen. Freistehende, alte Exemplare sind von großer Schönheit und wie kaum eine andere heimische Baumart von stark landschaftsprägender Wirkung; auch in den Städten haben sich Stieleichen gut bewährt (vgl. Gutachten des Sachverständigen W* … v. 6.2.2013 S. 12, Bl. 199 ff. der Normaufstellungsakte). Bereits in dem mit Satzung vom 26. Juli 2012 aufgehobenen Bebauungsplan Nr. 13c „Holdenried“ des Markts Markt Indersdorf wurden die Bäume daher als besonders erhaltenswert eingestuft und zusammen mit anderen geplanten Bäumen am Marktplatz und einer straßenbegleitenden Bepflanzung in der Marktgasse als Rückgrat der Begrünung im Ortszentrum angesehen. Wie die der Normaufstellungsakte beiliegenden Luftbildaufnahmen belegen (vgl. Bl. 150, 327), ist der Eichenreihe in unmittelbarer Nachbarschaft zur St.-Bartholomäuskirche mit Friedhof‚ zum Rathaus und zum Marktplatz eine mitprägende Wirkung für das Ortszentrum von Markt Indersdorf zuzumessen.

bb) Neben der augenscheinlichen Belebung des Orts- und Landschaftsbildes kommt der Eichenreihe auch Bedeutung für den Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und für die heimische Tier- und Pflanzenwelt zu. Gerade aufgrund baulicher Verdichtung sind Bäume besonders wichtig zur Erhaltung des Lebensraumangebots für Tierarten wie Fledermäuse‚ Schmetterlinge, Insekten und Vögel und tragen als Filter für Luftschadstoffe erheblich zur örtlichen Klimaverbesserung bei.

cc) Die Schutzwürdigkeit der Eichen Nr. 3 und 4 wird zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung nicht dadurch in Frage gestellt‚ dass sie - anders als die Eiche Nr. 1 - der Vitalitätsstufe 2 und nicht der Vitalitätsstufe 1 zuzuordnen sind. Ob ein Objekt für die Erfüllung der vorgesehenen Funktion über einen gewissen Zeitraum geeignet ist, ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung fachlicher Bewertung zu prüfen. Dabei kommt es insbesondere auf die Art des Objekts (z.B. lang- oder kurzlebige Bäume)‚ deren Zustand und Verkehrssicherheit an. Dem Gutachten des Sachverständigen W* … vom 6. Februar 2013 ist nichts dafür zu entnehmen‚ dass die Bäume Nr. 3 und 4 nur mehr eine geringe Lebenserwartung haben oder deren Zustand sich durch Krankheiten oder sonstige Verschlechterungen in absehbarer Zeit ändern bzw. sie die vorgesehenen Funktionen nicht erfüllen könnten. Zweck des Gutachtens vom 6. Februar 2013 war neben der Klärung der Frage nach der Verkehrssicherheit der Eichen u.a. auch die Klärung ihres aktuellen Zustands (vgl. Frage 1 auf S. 3 des Gutachtens). Die vier Eichen wurden zunächst visuell untersucht und aus den diesbezüglichen Erkenntnissen wurde die eingehende Untersuchung mit wissenschaftlich anerkannten Messgeräten abgeleitet (vgl. S. 28 des Gutachtens). Auch wenn die Eichen Nr. 3 und 4 entsprechend der Vitalitätsbeurteilung nach Rohloff der Vitalitätsstufe 2 (Stagnationsphase) zuzuordnen sind (vgl. S. 16 des Gutachtens), enthält das Gutachten keine Aussagen dahingehend, dass sich die beiden Eichen Nr. 3 und 4 schon am Ende ihrer Stagnationsphase im unmittelbaren Übertritt zur Resignationsphase (Vitalitätsstufe 3) befänden. Erst bei einer anhaltenden Stagnationsphase, wenn u.a. die Äste absterben und der Kronenmantel an allen Stellen zerklüftet, ist der Erhalt eines Baums in dieser dann eintretenden Resignationsphase nicht mehr zu befürworten und eine Fällung - wie für Eiche Nr. 2 (vgl. S. 46 des Gutachtens) - zu empfehlen. Dagegen haben die Jahrringanalysen auch für die Bäume Nr. 3 und 4 ein positives Bild ergeben (vgl. S. 46 des Gutachtens), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass Eichen grundsätzlich ein hohes Alter erreichen können und der Sachverständige das Alter der streitgegenständlichen Eichen auf 120 bis 140 Jahre schätzt.

Das Gutachten ist schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Anhaltspunkte dafür‚ dass der Sachverständige fachlich nicht geeignet oder von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen ist, wurden von der Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ergeben sich Bedenken gegen die gutachterliche Methodik. Zwar handelt es sich um ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten im Auftrag der unteren Naturschutzbehörde‚ angesichts der strengen Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz und das regelmäßig fehlende Eigeninteresse einer Behörde ist es gerechtfertigt‚ entsprechende Gutachten grundsätzlich als dem Neutralitäts- und Objektivitätsgebot entsprechend anzusehen (vgl. Geiger in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014, § 98 Rn. 22). Zwar verweist die Antragstellerin zu Recht darauf‚ dass der Antragsgegner nach der Ortseinsicht vom 31. Juli 2012 von erheblichen Vitalitätseinbußen der Eichen Nr. 3 und 4 ausgegangen ist und daher von einer einstweiligen Sicherstellung und Unterschutzstellung Abstand genommen hat; die anlässlich dieses Ortstermins erfolgte Prüfung erfolgte jedoch ausweislich des Ergebnisprotokolls vom 6. August 2012 (vgl. Bl. 98 f. der Normaufstellungsakte) durch einen von der Antragstellerin beauftragten Sachverständigen, der - hiervon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Protokoll auszugehen - die Eichen ausschließlich visuell untersuchte und kein ähnlich in die Tiefe und ins Detail gehendes Gutachten wie das Gutachten vom 6. Februar 2013 erstellte.

dd) Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Schutzbedürftigkeit der Eichenreihe. Sie ist bei einer abstrakten Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter zu bejahen, die bereits dann vorliegt, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht nur als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 14 N 14.2400 - juris Rn. 37). Durch die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 13c „Holdenried“ und die dadurch bedingte Einstufung des Grundstücks als Innenbereich gem. § 34 BauGB war eine dichtere Bebauung des Grundstücks zu erwarten und es bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung jedenfalls die abstrakte Gefahr, dass die Eichen für eine Optimierung der Bebaubarkeit, zur Vermeidung von Schutzmaßnahmen während der Bauphase und zur Vermeidung von Beschattung sowie Abwurf von Laub und Totholz durch die an der Südgrenze stehenden Bäume beseitigt werden könnten.

c) Dem Antragsgegner kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht entgegengehalten werden, er habe sein Normsetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Das Normsetzungsermessen ist geprägt durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzerinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7).

Die Antragstellerin wird durch die angegriffene Verordnung, die sich als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, nicht unverhältnismäßig in ihrem Eigentumsrecht eingeschränkt. Durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf der Kernbereich der Eigentumsgarantie allerdings nicht ausgehöhlt werden. Dies ist dann zu bejahen, wenn keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit für den Eigentümer mehr besteht (vgl. BVerfG, U.v.2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226), wobei es nicht darauf ankommt, dass der Eigentümer die Nutzungsmöglichkeiten gerade für sich als sinnvoll erachtet. Bestimmt erst der Verordnungsgeber Inhalt und Schranken des Eigentums, reicht es aus, wenn er in der Rechtsverordnung durch Ausnahme- und Befreiungsregelungen Vorkehrungen trifft, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden (vgl. BayVGH, U.v. 31.10.2007 - 14 N 05.2125 u.a. - VGH n.F. 61, 41). Dies ist vorliegend der Fall. Durch die in §§ 3 und 4 der Verordnung geregelten Ausnahmen und Befreiungen werden die Interessen der Eigentümerin im Einzelfall hinreichend berücksichtigt. Unabhängig davon wird durch die Unterschutzstellung der sich an der Grenze des Grundstücks befindlichen Eichen dessen Bebaubarkeit nicht eingeschränkt und die für die Bauphase vorübergehend notwendigen Schutzmaßnahmen sind als zumutbar anzusehen. Die von der Antragstellerin befürchtete Belastung in Form von Pflegemaßnahmen und Monitoring gerade der Bäume mit geringerer Vitalitätsstufe ergibt sich schon deshalb nicht, weil der Antragsgegner mit dem Markt Markt Indersdorf eine Vereinbarung zur Übernahme von Kontrollen und notwendiger Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie der Kostentragung getroffen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Annotations

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.