Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 18.532

published on 06/12/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 18.532
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger gehört einer Erbengemeinschaft (EG) an, die mit einer Einlagefläche von knapp 28 ha Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens G. ist. Nachdem der Kläger seinen Anteil an der EG an seine Ehefrau übertragen hatte, wurde diese aufgrund der Berichtigungsbewilligung vom 1. Juli 2016 am 22. Dezember 2016 in das Grundbuch eingetragen. Der Kläger ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als Eigentümer eines Grundstücks im Verfahrensgebiet eingetragen.

Das Flurbereinigungsverfahren G. wurde mit Beschluss des Amts für Ländliche Entwicklung M. (ALE) vom 10. Januar 2006 gemäß §§ 1, 4 und 37 FlurbG (Flurneuordnung und Dorferneuerung) angeordnet.

In seiner Sitzung vom 17. Oktober 2013 stellte der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft G. (TG) die Ergebnisse der Wertermittlung fest; vom 7. Januar bis zum 10. Februar 2014 lagen die Unterlagen zur Einsichtnahme aus. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Nachdem die Ehefrau des Klägers im Grundbuch eingetragen worden war, wurden diese und der Kläger mit Schreiben des Spruchausschusses beim ALE vom 26. Oktober 2018 darüber informiert, dass der Kläger mit Wegfall der (Mit-)Eigentümerstellung seine Widerspruchsbefugnis verloren habe und dessen Ehefrau um Mitteilung gebeten, ob sie das Verfahren fortsetze. Unter Verwahrung gegen diese Rechtsauffassung zur Widerspruchsbefugnis legte die Ehefrau des Klägers eine Vollmachtsurkunde vom 27. November 2017 vor, in der sie ihren Ehemann, den Kläger, zu ihrer Vertretung bevollmächtigte. Dieser hatte ausgeführt, dass er sich in Vertretung der Erbengemeinschaft beschwert betrachte. Bei der Wertermittlung hätten unberechtigt Personen aus dem Vorstand mitgewirkt. Inhaltlich wendet er sich insbesondere dagegen, dass eine unter Wasser stehende Rinne auf einer Breite von 30 m nicht berücksichtigt worden sei. Er habe insoweit Vorschläge zur Oberflächenentwässerung gemacht.

Am 1. Februar 2015 hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben (13 A 15.267, zuletzt fortgeführt unter dem vorliegenden Aktenzeichen 13 A 18.532). Er trägt vor, die Bodenwertfeststellungen seien nicht sachgerecht und rechtswidrig unter Mitbegutachtung der Vorstandsmitglieder erfolgt. Zudem seien keine neutralen Sachverständigen, sondern nur drei Laien beauftragt worden. Die nochmalige Überprüfung sei ebenfalls unter Mitwirkung des Vorstands mit den gleichen Laiensachverständigen erfolgt.

Mit Widerspruchsbescheid des ALE vom 2. Februar 2018 wurde der Widerspruch des Klägers gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung zurückgewiesen. Da der Kläger nicht mehr Eigentümer von Grundstücken im Verfahrensgebiet und damit auch nicht mehr Teilnehmer sei, habe er die Befugnis, die Rechte eines Teilnehmers geltend zu machen (Widerspruchsbefugnis) verloren und der Widerspruch sei unzulässig geworden. Zwar habe der Kläger mit der Verfügung über seinen Anteil am Nachlass die Stellung eines Miterben nicht verloren, jedoch könnten Verwaltungsakte in einem Flurbereinigungsverfahren nur von den davon betroffenen Grundeigentümern angefochten werden. Die Rechtsnachfolge im Grundstückseigentum richte sich nach § 15 FlurbG. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin habe das Verfahren auch fortgeführt; der Kläger aber sei im Flurbereinigungsverfahren allein aus der Stellung als Miterbe nicht berechtigt, das Widerspruchsverfahren für die Erbengemeinschaft im eigenen Namen fortzuführen. Eine Vollmacht der Miterben habe er nicht vorgelegt.

Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Klageverfahrens wurde es unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt. Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung der TG vom 17. Oktober 2013 und den Widerspruchsbescheid des ALE vom 2. Februar 2018 aufzuheben und die Wertermittlung entsprechend seinem Vortrag zu ändern.

Der Vertreter der Beklagten stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Am 6. Dezember 2018 ist die mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Widerspruchsakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Wie im allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die Rechtsmittel des Widerspruchs sowie der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage auch im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO; siehe hierzu Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 141 Rn. 6, 14 und § 142 Rn. 6). Das ist vorliegend nicht (mehr) der Fall.

Der Kläger hat als Mitglied einer Erbengemeinschaft im Sinn von § 2032 Abs. 1 BGB zunächst wirksam Widerspruch erhoben. Da er eine Vollmacht aller Miterben nicht vorgelegt hat, wurde das Verfahren nicht für die Erbengemeinschaft, sondern - auch nach seiner Aussage - im eigenen Namen betrieben. Hierzu war er gemäß § 2039 Satz 1 BGB befugt, wonach jeder Miterbe bei einem zum Nachlass gehörenden Anspruch die Leistung an alle Erben fordern kann, auch wenn den Erben die Verwaltung des Nachlasses nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinschaftlich zusteht. Damit ist jeder Miterbe berechtigt, einen solchen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an die Gesamthandsgemeinschaft aller Miterben zu verlangen. Dazu gehört auch das Recht des einzelnen Mitglieds einer ungeteilten Erbengemeinschaft, in eigenem Namen einen zum Nachlass gehörenden Anspruch der Erbengemeinschaft durch Verpflichtungsklage - hier auf Aufhebung und Änderung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung - gerichtlich geltend zu machen (BVerwG, U.v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - juris; VGH BW, U.v. 3.11.2015 - 7 S 804/13 - n.v.; siehe zum Ganzen: Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 142 Rn. 9 m.w.N.).

Auch wenn der Kläger damit zunächst wirksam im eigenen Namen Rechtsmittel erheben konnte, hat sich die Sachlage jedoch mit der Übertragung des Anteils an der Erbengemeinschaft an seine Ehefrau geändert. Diese ist nach § 15 Satz 1 FlurbG in die bisherige Verfahrensposition des Klägers eingetreten und befugt, den Rechtsbehelf im eigenen Namen weiterzuverfolgen. In diesem Fall muss sie gemäß § 15 FlurbG das bis zur Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Als Rechtsnachfolgerin des Klägers ist dessen Ehefrau nun Teilnehmerin des Verfahrens geworden mit der Folge, dass sie die Rechtsmittel des Rechtsvorgängers weiterverfolgen kann und jener hierfür die Rechtsmittelbefugnis verliert (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 1.11.1976 - V B 82.74 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 14.7.2015 - 13 A 14.2106 - juris Rn. 22; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 141 Rn. 14 m.w.N.; siehe allgemein zum Widerspruchsverfahren AVLE 4, abgedruckt unter II.7 bei Linke/Mayr, 2012, AGFlurbG).

Insoweit bedarf es aber einer Differenzierung zwischen der Rechtsstellung als Erbe und der vermögensrechtlichen Rechtsposition, worauf auch der Kläger hinweist. Ein den Erbteil veräußernder Kläger bleibt nämlich grundsätzlich trotz der Verfügung über seinen Anteil gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf den sich hier der Kläger beruft - „formell“ Miterbe. Diese Position als Miterbe ist und bleibt untrennbar mit seiner Person verknüpft. Der Anteilserwerber tritt danach anstelle des Veräußerers in die Gesamterbengemeinschaft ein, erlangt jedoch nicht völlig dessen Rechtsstellung als Miterbe. Erbe kann nämlich nur werden, wer kraft Todesfall aufgrund eines vom Gesetz anerkannten familienrechtlichen Verhältnisses oder durch letztwillige Verfügung als Rechtsnachfolger des Erblassers berufen ist (vgl. OLG München, U.v. 5.7.2010 - 21 U 1843/10 - juris Rn. 22 unter Berufung auf BGH, U.v. 22.4.1971 - III ZR 46/68 - NJW 1971, 1264).

In die vermögensrechtliche Stellung des Klägers am Nachlass ist jedoch die Ehefrau als Erwerberin eingetreten (vgl. Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2033 Rn. 6 f.) mit der Folge, dass der Kläger seine Klagebefugnis verloren hat. Gemäß § 15 FlurbG ist nunmehr auf die Ehefrau des Klägers abzustellen. Als Rechtsvorgänger gilt der Kläger vom Zeitpunkt ihrer Grundbucheintragung ab nicht mehr als Beteiligter und das Gericht kann die diesbezüglichen Klagebegehren nicht weiter würdigen (BayVGH, U.v. 14.10.1964 - 141 VII 61 - RzF 13 zu § 141 I). Teilnehmer sind gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG nur die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Eigene Grundstücke im Verfahrensgebiet besitzt der Kläger unstreitig nicht; seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, die mit einer Einlagefläche von knapp 28 ha Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens G. ist, hat der Kläger an seine Ehefrau übertragen. Diese hat auf Nachfrage mit Schreiben vom 4. November 2017 zunächst mitgeteilt, sie sei nicht Miterbin. Letztendlich führte die Ehefrau des Klägers das Verfahren aber nach ihrer Eintragung im Grundbuch fort, indem sie eine Vollmachtsurkunde vom 27. November 2017 vorlegte, in der sie ihren Ehemann, den Kläger, zu ihrer Vertretung bevollmächtigt hatte. Damit hat die Ehefrau des Klägers zu erkennen gegeben, dass sie die Rechtsmittel ihres Ehemanns weiter verfolgt. Sie ist nunmehr anstelle des Klägers Teilnehmerin des Verfahrens. In der Folge ist der Kläger als Teilnehmer gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG ausgeschieden und nicht mehr klagebefugt.

Angesichts der Unzulässigkeit der Klage kommt es auf die inhaltlichen Rügen des Klägers nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das Urteil
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das Urteil
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Annotations

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):

1.
als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
2.
als Nebenbeteiligte:
a)
Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
b)
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2);
c)
Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflußt oder von ihm beeinflußt wird;
d)
Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
e)
Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2);
f)
Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56).

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.