Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 17.2205

published on 06/12/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 17.2205
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss der damaligen Direktion für Ländliche Entwicklung W. vom 3. Mai 1982 gemäß §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3.

Am 4. März 2002 stellte der Vorstand der Beklagten die Wertermittlungsergebnisse fest. Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung erging am 14. Oktober 2003; der Besitzübergang fand am 15. November 2003 statt. Am 23. März 2005 beschloss der Vorstand der Beklagten den Flurbereinigungsplan; der Anhörungstermin fand am 29. April 2005 statt. Gegen die Wertermittlung und den Flurbereinigungsplan hatte der Kläger Widerspruch und beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Untätigkeits-)Klagen erhoben. Nach zweimaligem gerichtlichem Augenschein erklärte der Kläger den Rechtsstreit betreffend die Wertermittlung in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2014 hinsichtlich der Bewertung des alten Weges Einlageflurstück 1273 in der Hauptsache für erledigt. Bei den Einlageflurstücken 838 und 839 sowie den Abfindungsflurstücken 2121 und 2308 wurde die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung jeweils durch Urteil vom 21. Oktober 2014 geändert. In der Folge beschloss der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft weitere Änderungen des Flurbereinigungsplans, um das sich aus den Urteilen ergebende Abfindungsdefizit von 513 Wertverhältniszahlen auszugleichen. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid des Spruchausschusses beim nunmehr zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung U. (ALE) vom 1. August 2017, der sämtliche Widersprüche des Klägers betreffend die Wertermittlung und den Flurbereinigungsplan zum Gegenstand hatte, wurde als Ausgleich ein Betrag von 461,33 € festgesetzt und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Am 1. September 2017 erhob der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof erneut Klagen wegen „Wertermittlung, Flurbereinigungsplan und Entschädigung“, da er auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids weiterhin beschwert sei. Insoweit wurden am 15. und 17. Oktober 2018 nochmals ein Augenschein und eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Kläger sämtliche Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärte. Nach Zustimmung des Beklagten wurden sie mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 eingestellt. Mit weiteren Klagen widerrief der Kläger seine Erledigungserklärungen betreffend die Verfahren 13 A 17.1709, 13 A 17.1710, 13 A 17.1711 und 13 A 18.1058 (Änderung des Flurbereinigungsplans, Wertermittlung, Ausgleich nach § 51 FlurbG sowie Bewertung des alten Weges 1273), die er in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2018 in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, und erhob Restitutionsklagen (13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321, 13 A 18.2322). Diese Klagen waren mit der vorliegenden Klage gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2018. Mit Urteilen vom selben Tag wurden sie abgewiesen bzw. festgestellt, dass die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 17.1709, 13 A 17.1710, 13 A 17.1711 und 13 A 18.1058 in der Hauptsache erledigt sind.

Die hier streitgegenständliche vorzeitige Ausführungsanordnung erging mit Beschluss des ALE am 27. November 2007 mit Wirkung zum 17. Dezember 2007. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des ALE vom 30. Mai 2008 zurückgewiesen. Bereits zuvor hatte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof insoweit Klagen erhoben (13 A 07.3363 und 13 A 08.1762). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 hat der beklagte Freistaat Bayern die Fortführung der zunächst eingeleiteten und dann ruhend gestellten Klageverfahren beantragt (unter dem vorliegenden Az. 13 A 17.2205).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die vorzeitige Ausführungsanordnung in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 17. November sowie 3. Dezember 2018 hat der Kläger einen Antrag auf Aufhebung und Verlegung des Termins gestellt. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 6. Dezember 2018 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne den nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen Kläger verhandelt und entschieden werden, da die Ladungen zum Termin einen entsprechenden Hinweis enthalten. Das Verlegungsgesuch des Klägers war abzulehnen, da er keine Gründe vorgebracht hat, die eine Aufhebung des Termins rechtfertigen würden. Die mündliche Verhandlung dient der Erörterung der von ihm aufgeworfenen Fragen. Diese Fragen waren gerade Anlass für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und konnten keinesfalls ihre Aufhebung rechtfertigen.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die vorzeitige Ausführungsanordnung des ALE vom 27. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2008 nicht in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Die Voraussetzungen des § 63 FlurbG lagen vor; Ermessensfehler der Anordnung der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans sind nicht ersichtlich.

Nach § 63 Abs. 1 FlurbG kann die Ausführung des Flurbereinigungsplans vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 FlurbG der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden. Bei dieser im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung sind unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans ergeben. Dabei sind die Zahl und die Bedeutung noch nicht entschiedener Widersprüche und die Möglichkeit, dass bei deren Erfolg eine Änderung des Flurbereinigungsplans erforderlich werden kann, in Betracht zu ziehen (BVerwG, B.v. 21.3.1978 - 5 CB 60.75 - RzF 11 zu § 63 Abs. 1 FlurbG; BayVGH, U.v. 15.1.2004 - 13 A 03.858 - juris). Dagegen ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, ob die einzelnen Beteiligten wertgleich abgefunden worden sind. Die vorzeitige Ausführungsanordnung bestimmt nur, wann der neue Rechtszustand eintritt. Wie dieser Rechtszustand aussieht, regelt allein der Flurbereinigungsplan (Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 63 Rn. 3). Lediglich schwerwiegende Bedenken gegen die Wertermittlung und die Abfindung, die einschneidende Auswirkungen auf den Flurbereinigungsplan befürchten lassen, können die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung in Frage stellen (BVerwG, B.v. 21.3.1978 a.a.O.). Im Übrigen können die Erfolgsaussichten nicht erledigter Widersprüche dabei keine Berücksichtigung finden. Gemessen an diesen Anforderungen ist eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht zu erkennen.

Zum Zeitpunkt des Erlasses der vorzeitigen Ausführungsanordnung waren die noch verbliebenen drei Widersprüche gegen die Wertermittlung und sechs Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt, was auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Hinsichtlich der von ihm erhobenen Widersprüche erging der Widerspruchsbescheid am 1. August 2017. Darin wurde als Ausgleich ein Betrag von 461,33 € festgesetzt und der Widerspruch im Übrigen (Wertermittlung und Flurbereinigungsplan) zurückgewiesen. Die vom Kläger beim Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - erhobenen (Untätigkeits-)Klagen gegen die Teilnehmergemeinschaft sind mittlerweile nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet (siehe hierzu U.v. 6.12.2018 in den Verfahren 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321, 13 A 18.2322). Angesichts dessen sind auch keine gewichtigen Gründe gegen die Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan mehr vorgebracht, die einschneidende Auswirkungen befürchten ließen.

Als weitere Voraussetzung sieht § 63 Abs. 1 FlurbG vor, dass aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden. Damit soll verhindert werden, dass wenige, voraussichtlich unbegründete Widersprüche gegen die Abfindung den neuen Rechtszustand für alle Beteiligte verzögern. Denn die Mehrheit der zufriedenen Teilnehmer kann Schaden erleiden dadurch, dass z. B. Kreditinstitute die für Investitionen notwendigen Darlehen auf den alten, u. U. in der Natur durch die vorläufige Besitzeinweisung unkenntlich gewordenen Grundstücken nur ungern oder gar nicht sichern (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 63 Rn. 1 m.w.N.). Das gilt auch vorliegend. Der neue Rechtszustand ist darüber hinaus deswegen besonders dringlich, weil das Flurbereinigungsgesetz im Gegensatz zu § 76 BauGB keine Vorabregelung der Eigentums- und Besitzverhältnisse für Teilgebiete erlaubt. Nach Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung und der Grundbuchberichtigung (§ 79 FlurbG) kann über die neuen Grundstücke problemlos verfügt werden. Damit lag es im Interesse der Gesamtheit der Beteiligten, den neuen Rechtszustand baldmöglichst eintreten zu lassen und die Eigentumsverhältnisse den Besitzverhältnissen anzupassen. Zutreffend verweist der Widerspruchsbescheid weiter auf die hier gegebene verfahrensmäßige Verknüpfung von mehreren Flurbereinigungsverfahren, für die die Ausführung der zugehörigen Flurbereinigungspläne aufgrund von Forderungsüberweisungen zum selben Zeitpunkt erfolgen müsse. Ein Aufschub im hiesigen Verfahren hätte deshalb Auswirkungen auf sämtliche Verfahren mit insgesamt 2.685 beteiligten Personen.

Nachdem die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 FlurbG vorlagen, hat das ALE auch von dem ihm in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist klargestellt, dass dabei unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen sind, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkung der Flurbereinigung ergeben. Wie bereits dargelegt, sind die Zahl und die Bedeutung noch nicht entschiedener Widersprüche und die Möglichkeit, dass bei deren Erfolg eine Änderung des Flurbereinigungsplans erforderlich werden kann, in Betracht zu ziehen (BVerwG, B.v. 21.3.1978 - 5 CB 60.75 - RzF 11 zu § 63 Abs. 1 FlurbG). Anhaltspunkte, dass die Vor- und Nachteile, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans ergeben, nicht durch Prüfung aller Umstände gegeneinander abgewogen wären, liegen nicht vor. Dabei ging das ALE zum einen zu Recht davon aus, dass die vom Kläger eingelegten Rechtsmittel keine gravierenden Auswirkungen auf den Flurbereinigungsplan befürchten ließen, insbesondere sich keine schwerwiegenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplans in seiner Gesamtheit aufdrängten. Zum anderen wurde dem Kläger - unabhängig davon, dass zwischenzeitlich Bestandskraft eingetreten ist - die Verfolgung seiner Rechte durch die vorzeitige Ausführungsanordnung nicht unmöglich gemacht, da im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich des Flurbereinigungsplans etwa sich als notwendig erweisende Planänderungen trotz der vorzeitigen Ausführungsanordnung durchgeführt werden können (vgl. § 63 Abs. 1 FlurbG). Die Möglichkeit, dass aufgrund einer verbliebenen Klage der Flurbereinigungsplan hinsichtlich der Abfindung mehrerer Teilnehmer geändert werden muss, stellt keinen Anhaltspunkt für die Fehlerhaftigkeit des Plans insgesamt dar. Vielmehr sieht § 63 Abs. 2 FlurbG vor, dass eine Änderung des vorzeitig ausgeführten Flurbereinigungsplanes in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Zeitpunkt zurückwirkt (siehe hierzu auch BayVGH, U.v. 15.1.2004 - 13 A 03.858 - juris).

Keinen Bedenken begegnet auch, dass der Beklagte im Rahmen seines Ermessens das Interesse der übrigen Verfahrensteilnehmer an der baldmöglichen Ausführung des Flurbereinigungsplanes höher bewertete als das Interesse an einer unanfechtbaren Entscheidung über das Rechtsmittel der Kläger gegen den Flurbereinigungsplan. § 63 FlurbG soll gerade verhindern, dass Rechtsmittel gegen die Abfindung den neuen Rechtszustand für alle verzögern, da die Mehrheit der zufriedenen Teilnehmer dadurch Schaden erleiden kann. Soweit sich der Kläger gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung wendet, betrifft sein Vortrag ausschließlich die bereits abgeschlossenen Verfahren zur Wertermittlung und zum Flurbereinigungsplan. Kern der Begründung ist, dass er eine vorzeitige Ausführungsanordnung nicht für zulässig erachtet, solange seine diesbezüglichen Widersprüche nicht „abgearbeitet“ seien. Über die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und des Flurbereinigungsplanes bedarf es jedoch keiner Entscheidung mehr, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 mit Ausnahme des vorliegenden alle anhängigen Rechtsstreite für erledigt erklärt hat. Die Einwände des Klägers können daher die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung vom 27. November 2007 nicht berühren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.

(2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem, der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis seines Vorteiles verlangen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).

(2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück. Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligten bekanntzugeben.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).

(2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück. Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligten bekanntzugeben.

Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.

(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen.

(2) Für Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, ist das Ersuchen erst zu stellen, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).

(2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück. Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligten bekanntzugeben.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.