vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 11 K 10.278, 28.10.2010
nachgehend
Bundesverwaltungsgericht, 4 B 10.19, 09.04.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

III. Die Kostenentscheidung ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf diese Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Gebäudes.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung R..., im Gemeindegebiet des Klägers, Ortsteil R..., das mit einem eingeschossigen Gebäude mit rund 31 m² Grundfläche bebaut ist. Der Flächennutzungsplan weist eine planerisch bedeutsame Grünfläche aus; das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „A...- ...“ vom 1. Oktober 1997. Ein Bebauungsplan fehlt. Auf dem südlich angrenzenden Grundstück steht ein Wohnhaus, die nach Westen, Norden und Osten hin angrenzenden Flächen sind unbebaut.

Das auf dem Baugrundstück vorhandene Gebäude wurde ursprünglich vor dem 2. Weltkrieg errichtet. Unter dem 8. Januar 1952 genehmigte das Landratsamt L... den Auseinandersetzungsvertrag einer Erbengemeinschaft nach § 4 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl. I S. 659) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. September 1938 (RGBl. I S. 1246) (Wohnsiedlungsgesetz - WSG). In den Auflagen bestimmt der Bescheid: „Auf den Grundstücken Pl.Nr. B ([...]) darf je 1 Hauptgebäude errichtet werden. Etwaige Nebengebäude sind mit dem Hauptgebäude zu planen und mit diesem in einen architektonischen Zusammenhang zu bringen.“ Zu einem weiteren Grundstück heißt es, dort sei „das Wohngebäude in dem nach der Bauordnung möglichen geringsten Abstand von der Westgrenze“ zu errichten. Mit Bescheid vom 10. Juni 1954 genehmigte das Landratsamt L... Um- und Anbauarbeiten „am Wochenendhaus“.

Der Beigeladene will das Gebäude um einen Schlafraum mit etwa 18 m² Grundfläche erweitern. Für dieses Vorhaben erteilte der Beklagte unter dem 8. Januar 2010, ergänzt durch Schreiben vom 11. Februar 2010, eine Baugenehmigung bei gleichzeitiger Ersetzung des zuvor verweigerten gemeindlichen Einvernehmens des Klägers.

Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung aufgehoben, die Berufung des Beigeladenen hat der erkennende Senat zurückgewiesen (U.v. 17.4.2013 - 1 B 11.2800 - BayVBl 2013, 732). Dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (B.v. 16.1.2014 - 4 B 32.13 - ZfBR 2014, 375) und die Sache wegen eines Verfahrensfehlers an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Mit Urteil vom 13. Januar 2015 (1 B 14.459 - juris) hat der erkennende Senat die Berufung des Beigeladenen erneut zurückgewiesen. Das Vorhaben liege planungsrechtlich im Außenbereich und sei als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Es drohe die Erweiterung oder Verfestigung einer bestehenden Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Dieser Belang könne dem Vorhaben entgegengehalten werden, auch wenn das Bestandsgebäude seit 1959 zum dauernden Wohnen genutzt worden sein sollte. Denn es sei jedenfalls als Wohngebäude nicht zulässigerweise errichtet im Sinn von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a BauGB. Zulässigerweise errichtet seien nur Vorhaben, deren Zulässigkeit überhaupt an bundesrechtlichem Bebauungsrecht, im Jahr 1959 also an der bundesrechtlich fortgeltenden Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Dezember 1936 (RGBl. I S. 104) (Bauregelungsverordnung - BauRegVO) zu messen gewesen sei. Dies sei bei der damals genehmigungsfreien Umnutzung nicht der Fall gewesen.

Auf die erneute Revision des Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. August 2016 (4 C 3.15 - BVerwGE 155, 390) das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Es hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass Bestandsschutz nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch solchen Vorhaben nicht von vorneherein versagt werden könne, deren ursprüngliche Errichtung nicht an bundesrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu messen gewesen sei. Eine im Jahr 1959 aufgenommene Wohnnutzung wäre formell rechtmäßig gewesen, da die am 8. Januar 1952 erteilte Wohnsiedlungsgenehmigung die bebauungsrechtliche Zulässigkeit einer Wohnnutzung vergleichbar einer Baugenehmigung bejaht habe und der Wohnsiedlungsbescheid auch noch 1959 Bindungswirkung entfaltet habe. Der Schutz der Wohnnutzung durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB als Bestandsnutzung setze indes voraus, dass das Gebäude im Jahr 1959 zum Wohngebäude umgenutzt und die Wohnnutzung nicht wieder aufgegeben worden sei. Dies bedürfe der tatrichterlichen Klärung. Falls das Vorhaben von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB geschützt werde, sei zu prüfen, ob öffentliche Belange beeinträchtigt seien, die auch einem von § 35 Abs. 4 BauGB begünstigten Vorhaben entgegengehalten werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 30. November 2016 beantragt der Beigeladene:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 wird aufgehoben.

II.

Die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 8. Januar 2010 wird abgewiesen.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben befinde sich in einem Bebauungszusammenhang mit der südlich angrenzenden Bebauung auf den Grundstücken FlNr. ..., ..., ... und ..., Gemarkung R... Diese Bebauung werde nicht durch den „S...“ von der südlich gelegenen Bebauung getrennt. Das bestehende Gebäude nehme am Bebauungszusammenhang teil, da es zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet sei und auch von seiner Baukörpergröße eine prägende Wirkung habe. Es sei spätestens im Jahr 1959 zum Wohngebäude umgenutzt worden. Die Mutter des Beigeladenen habe sich ständig dort aufgehalten. Der Vater sei Glasermeister in M... gewesen und habe deshalb während der Woche in einer Wohnung in M... (T...straße) gewohnt, die auch später wegen der günstigen Miete beibehalten worden sei. Die Wochenenden habe der Vater stets in R... verbracht. Die Wohnnutzung in dem streitgegenständlichen Gebäude sei nicht mehr aufgegeben worden. Der Beigeladene habe das Anwesen nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1989 bewohnt. Unter der Woche habe er getrennt von seiner in M... wohnenden jetzigen Ehefrau dort gelebt. Diese habe die letzten Jahre ihres Berufslebens unter der Woche in M... gewohnt und sei regelmäßig an den Wochenenden in R... gewesen. Die Wohnung der Eltern in M... habe er bald nach dem Tod der Mutter endgültig aufgegeben. Wegen der günstigen Bestandsmiete und für eine gelegentliche Übernachtungsmöglichkeit sei die Wohnung seiner Ehefrau in M... (C...straße) beibehalten worden. Während der Winterzeit sei das Ehepaar auch einmal über einen längeren Zeitraum in M... gewesen (zwischen sechs und acht Wochen). Seinen Hauptwohnsitz habe er 2003 in D... angemeldet, wegen einer gewerberechtlichen Zulassung habe er ihn später nach M... zurückverlegt. Geringe Wasserverbrauchswerte seien durch das Sammeln von Regenwasser, geringe Müllmengen durch Kompostierung und Verbringung des Restmülls nach M... erklärbar. Das gesamte Anwesen werde mit Holz geheizt. Zeitzeugen könnten die Umstände belegen. Der Beigeladene hat eidesstattliche Versicherungen seiner ersten Ehefrau (A... H......), seiner jetzigen Ehefrau (M... B......), eines Bekannten (M... S......), seiner Cousine (S... S......) sowie ein Schreiben einer Nachbarin (M... P.........) vorgelegt, auf die verwiesen wird. Dem gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB teilprivilegierten Vorhaben könnten auch keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegengehalten werden. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da das Baugrundstück bei ihrem Inkrafttreten bereits mit einem Wohngebäude bebaut gewesen sei und deshalb von den Beschränkungen der Verordnung ausgenommen sei. Auch als nicht privilegiertes Vorhaben sei die Erweiterung im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da eine negative Vorbildwirkung nicht gegeben sei.

Mit Schriftsatz vom 24. August 2018 beantragt der Kläger:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Umnutzung des Gebäudes zu einem dauerhaften Wohngebäude im Jahr 1959 sei nicht nachgewiesen. Jedenfalls sei die Wohnnutzung wieder aufgegeben worden und bestehe nicht bis heute fort. Die schriftlichen Aussagen von Zeitzeugen beträfen in erster Linie die Zeit bis 1989, von der berichtet werde, dass die Mutter des Beigeladenen bis zu ihrem Tod in diesem Jahr im streitgegenständlichen Gebäude gewohnt habe. Die Ehefrau des Beigeladenen teile lediglich mit, dass ihr Mann bis zum Ruhestand im Jahr 1996 dort gewohnt habe. Für die Zeit nach 1996 seien keine Berichte vorhanden. Demgegenüber bestünden Indizien, dass das Anwesen nie, jedenfalls nicht mehr seit 1989, als Wohnhaus genutzt worden sei. Zu keinem Zeitpunkt seien in dem Anwesen Personen mit Hauptwohnsitz angemeldet gewesen. Sowohl die Mutter des Beigeladenen als auch dessen Vater hätten ihren Hauptwohnsitz in M... gehabt. Die Mutter des Beigeladenen sei seit 28. Oktober 1968 bis zu ihrem Tod 1989 mit Nebenwohnsitz in dem Anwesen gemeldet gewesen. Auch der Beigeladene habe seinen Hauptwohnsitz in M... gehabt. Im streitgegenständlichen Anwesen sei er laut Melderegister erst seit 2003 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Er zahle hier seit 2007 Zweitwohnungssteuer. Bei der Müllentsorgung sei festzustellen, dass die Restmülltonne in den Jahren 2002 - 2004 nur zweimal pro Jahr geleert worden sei. Seit 2004 habe keine Restmüllentsorgung mehr stattgefunden. Der Wasserverbrauch des streitgegenständlichen Anwesens spreche ebenfalls für eine Nutzung als Wochenendhaus. Der jährliche Verbrauch habe maximal 33 m³ betragen, während ein Zwei-Personen-Haushalt durchschnittlich 60 - 80 m³ verbrauche. Selbst wenn eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB bestehen würde, sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden beeinträchtigt. Auf das Entgegenstehen der Landschaftsschutzgebietsverordnung komme es dabei nicht an. Das Grundstück liege grundsätzlich in deren Geltungsbereich. Daraus ergebe sich eine Schutzwürdigkeit des Baugrundstücks. Das Grundstück sei zudem teilweise als Biotop kartiert.

Der Beklagte stellt keinen Antrag. Zur Sache führte er aus, dass das Vorhaben bei der Genehmigung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt worden sei. Zur Frage der Umnutzung des Gebäudes im Jahr 1959 und des Fortbestands dieser Nutzung habe der Beigeladene bereits mit Schriftsatz vom 10. April 2013 Beweis angeboten. Die inhaltliche Richtigkeit der dort beigefügten Zeugenaussagen werde nicht in Zweifel gezogen. Für die Beeinträchtigung anderer öffentlicher Belange, die einem begünstigten Vorhaben entgegengehalten werden könnten, bestünden keine Anhaltspunkte. Von den Beschränkungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei das Baugrundstück ausgenommen. Nach der Stellungnahme der Naturschutzfachkraft des Landratsamtes werde das kartierte Biotop nicht berührt oder beeinträchtigt. Von einer Beeinträchtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sei nicht auszugehen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein am 14. November 2018. Darüber hinaus hat das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Frage der Dauerwohnnutzung Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen S... S..., M... B..., M... S... und H... G... Für die Feststellungen des Augenscheins und den Inhalt der Zeugenaussagen wird auf die jeweiligen Niederschriften Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in den vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Klageverfahren sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beigeladenen ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben, weil die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1) rechtswidrig ist und die Planungshoheit des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Annahme des Beklagten liegt das Baugrundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (1.). Das Bauvorhaben ist kein teilprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB (2.), sondern als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig (3.). Der Beklagte hat das durch den Kläger verweigerte Einvernehmen zu Unrecht ersetzt, da die Versagung des Einvernehmens rechtmäßig war (§ 36 Abs. 1, 2 Satz 3 BauGB).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Erweiterungsvorhabens beurteilt sich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das Baugrundstück nicht (mehr) am Bebauungszusammenhang mit der von ihm aus südlich gelegenen Bebauung auf den Grundstücken FlNr. ..., ..., ..., ..., ... und ... teilnimmt (1.1). Zudem ist auch diese Bebauung keinem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen (1.2).

1.1 Das bestehende kleine Haus des Beigeladenen nimmt unabhängig von einer tatsächlichen Dauerwohnnutzung nicht an dem Bebauungszusammenhang mit den südlich liegenden Wohngebäuden teil und befindet sich daher nicht mehr im planungsrechtlichen Innenbereich.

Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67; B.v. 17.1.2005 - 4 B 3.05 - juris Rn. 7; U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879). Unter den Begriff der Bebauung im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage, vielmehr fallen nur solche Bauwerke darunter, die für eine angemessene Fortentwicklung der bestehenden Bebauung maßstabsbildend sind (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310). Ausschließlich Anlagen, die nach ihrer Art und ihrem Gewicht zur Prägung eines Gebiets mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter geeignet sind, kommen als derartige bauliche Anlagen in Betracht. Bauwerke, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sondern nur zu Freizeitzwecken (wie beispielsweise Wochenend- und Gartenhäuser) vorübergehend genutzt zu werden pflegen, kommen regelmäßig nicht als Bauten in Betracht, die ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen können (vgl. BVerwG, B.v. 5.4.2017 - ZfBR 2017, 471; U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275; B.v. 6.3.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303; BayVGH, U.v. 19.3.2009 - 1 B 08.365 - juris Rn. 18). In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Bewertung aller konkreten Gegebenheiten, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ausnahmsweise auch solche Bauten am Bebauungszusammenhang teilnehmen können (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2000 a.a.O.; U.v. 5.4.2017 a.a.O.).

Im vorliegenden Fall hat sich nach erneuter Einnahme eines Augenscheins durch den Senat die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass der Bebauungszusammenhang nördlich des Gebäudes auf FlNr. ... endet und demnach das Haus des Beigeladenen nicht mehr daran teilnimmt. Es liegt bei wertender Betrachtung der gesamten örtlichen Verhältnisse im Außenbereich.

Das Haus des Beigeladenen nimmt nicht am Bebauungszusammenhang teil, weil es schon wegen seiner Dimensionierung nicht das siedlungsstrukturelle Gewicht entfaltet, das eine zur Fortentwicklung des Gebiets maßstäbliche Bebauung aufweisen muss. Das Gebäude stellt sich wegen seiner im Vergleich zur südlichen Bebauung geringen Grundfläche und Kubatur als Beginn der im Norden anzutreffenden Siedlungssplitter (FlNr. ..., ... und ......) dar, so dass es selbst nicht mehr dem Innenbereich zuzurechnen ist. In westlicher, nördlicher und östlicher Richtung wird das Grundstück durch einen „offenen“ Übergang in die von Bebauung im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB freie Landschaft bestimmt. Zum südlich angrenzenden Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. ... besitzt das Haus des Beigeladenen einen nicht unerheblichen Abstand, der bereits für sich betrachtet eine gewisse Zäsur darstellt. Gerade wegen der geringen Gesamthöhe des Gebäudes (Raumhöhe im Erdgeschoss 2,16 m, Speicher im Firstbereich maximal 1,70 m) wirkt das Grundstück FlNr. ..., insbesondere im Vergleich zu den fünf südlich von ihm gelegenen Grundstücken, nahezu unbebaut. Während der unbefangene Betrachter die Bebauung südlich des Grundstücks unzweifelhaft als Wohngebäude einstufen wird, nimmt er das streitgegenständliche Gebäude aufgrund seiner geringen Dimensionen als Freizeitgebäude wahr. Solche bilden in der Regel auch im Anschluss an eine Wohnbebauung mit dieser keinen Bebauungszusammenhang (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277; BayVGH, U.v. 22.12.2000 - 26 B 99.3606 - juris Rn. 19 f.). Dieser Eindruck wird gerade auch durch die Dominanz der gärtnerischen Nutzung und der Außenanlagen (Terrasse, Teich) gegenüber der baulichen Nutzung auf dem Baugrundstück verstärkt. Nach dem Wohnhaus auf FlNr. ... wechselt die Bebauung zu einer typischen Freizeitnutzung.

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die vom Beigeladenen herangezogene Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 16. August 2011 (1 ZB 10.2244 - juris). Dort ging es um den Bebauungszusammenhang in einem von fast 40, überwiegend größeren Wochenendhäusern geprägten Gebiet, in dem die anzutreffende Bebauung durchaus maßstabsbildende Kraft für die Fortentwicklung dieses „faktischen Wochenendhausgebiets“ haben konnte.

1.2 Obwohl es auf die baulichen Verhältnisse südlich des „S...“ nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, ist der Senat aufgrund des Augenscheins der Überzeugung, dass die Gebäude nördlich des Bachverlaufs des „S...“ und östlich der G...straße nicht mit der südlich anschließenden Bebauung in einem Bebauungszusammenhang stehen und für sich genommen keinen Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen. Der „S...“ trennt die nördliche Bebauung von der südlich gelegenen, dichteren Bebauung deutlich ab, da er trotz seiner geringen Breite wegen des natürlichen, bachbegleitenden Bewuchses als Teil der freien Landschaft wirkt. Es handelt sich gerade nicht um einen mit Privatgärten vergleichbaren Bereich innerhalb der Bebauung, sondern um einen naturbelassenen Bachlauf, der nicht von Bebauung dominiert und in den Hintergrund gedrängt wird. Das vom Beklagten in diesem Zusammenhang benannte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. März 2007 (M 11 K 06. 1250 - juris), das dem „S...“ im Zusammenhang mit der ca. 150 m westlich gelegenen Bebauung an der R...straße keine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Wirkung zuerkennt, kann im vorliegenden Verfahren schon wegen der andersartigen Situation der Bebauung an der G...straße keine Bedeutung haben. Auch soweit der Beigeladene hervorhebt, dass der Abstand zwischen dem Wohngebäude auf FlNr. ... (nördlich des „S...“) und demjenigen auf FlNr. ... (südlich des „S...“) nur ca. 20 m betrage, vermag dieser Umstand die durch den Bach gebildete, natürliche Zäsur nicht aufzuheben.

2. Das im Außenbereich liegende Bauvorhaben ist nicht als die Erweiterung eines Wohngebäudes gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen zulässig.

2.1 § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB setzt das Vorhandensein eines Wohngebäudes voraus, weshalb die Vorschrift auf Wochenendhäuser nicht anwendbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.9.1988 - 4 B 155.88 - NVwZ-RR 1989, 173; B.v. 16.1.2014 - 4 B 32.13 - ZfBR 2014, 375). Das gilt auch für die Voraussetzung, dass das Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist. Zwar spricht § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a BauGB nur von einem Gebäude, diese Formulierung bezeichnet aber das zu Beginn der Nummer 5 genannte Wohngebäude. Dies ergibt sich auch aus dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck, dem Eigentümer eines in zulässiger Weise errichteten Wohnhauses eine angemessene Wohnraumversorgung zu ermöglichen und damit einen erweiterten Bestandsschutz zu gewährleisten. Die Vorschrift ermöglicht hingegen weder eine Funktionsänderung von einem Wochenendhaus in ein zu Dauerwohnzwecken genutztes Wohngebäude noch war mit ihr beabsichtigt, die angemessene Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Ferienhauses zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2016 - 4 C 3.15 - BVerwGE 155, 390; B.v. 13.9.1988 a.a.O.).

Zulässigerweise errichtet ist ein Gebäude, wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Bebauungsrecht errichtet oder wenn - trotz materieller Illegalität - eine Baugenehmigung erteilt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2016 - 4 C 3.15 - BVerwGE 155, 390 Rn. 18 m.w.N.). Es ist zusätzlich nicht erforderlich, dass das Vorhaben ursprünglich an bundesrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu messen war (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2016 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

Für das streitgegenständliche Gebäude liegt eine Genehmigung als Wochenendhaus vor. Es ist davon auszugehen, dass das Landratsamt bei Erteilung der Baugenehmigung vom 10. Juni 1954 für Um- und Anbauarbeiten am Wochenendhaus - nochmals oder erstmals - den gesamten Baubestand planungsrechtlich überprüft und akzeptiert hat, so dass sich die Genehmigung auf den gesamten Bestand erstreckt (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.1998 - 20 ZB 98.121 - BayVBl 1998, 440). Daher hat (spätestens) der Bescheid vom 10. Juni 1954 - ungeachtet seiner materiellen Rechtmäßigkeit - das gesamte Gebäude als Wochenendhaus legalisiert. Aus seiner Zweckbestimmung als Wochenendhaus folgt, dass es nur dem zeitlich begrenzten und nicht dem dauerhaften Aufenthalt dienen sollte. Die vom Beigeladenen behauptete Änderung der Nutzung des Hauses im Jahre 1959 durch Übergang zu einer Dauerwohnnutzung bedurfte nach der damals geltenden Bayerischen Bauordnung von 1901, die den erst mit der Bayerischen Bauordnung vom 1. August 1962 (GVBl S. 179) eingeführten Begriff der „Nutzungsänderung“ noch nicht kannte, weder einer Anzeige noch einer Baugenehmigung (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.1999 - 14 B 94.2590 - juris Rn. 26 f.). Eine formelle Rechtmäßigkeit einer aufgenommenen Wohnnutzung ergibt sich aber aus der 1952 erteilten Wohnsiedlungsgenehmigung. Durch die auf Grundlage von § 4 WSG erteilte Wohnsiedlungsgenehmigung des Landratsamts vom 8. Januar 1952 ist für das Gebäude vergleichbar einer Baugenehmigung die bebauungsrechtliche Zulässigkeit einer Wohnnutzung festgestellt worden. Der Wohnsiedlungsbescheid entfaltete auch noch 1959 Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2016 - 4 C 3.15 - BVerwGE 155, 390). Eine im Jahr 1959 aufgenommene dauerhafte Wohnnutzung wäre infolge dieser Wirkung rechtmäßig und Grundlage für die Annahme der zulässigen Errichtung eines Wohngebäudes im Sinn von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a BauGB.

2.2 Der Beigeladene kann sich indes nicht auf einen solchen ab 1959 begründeten Bestandsschutz berufen, da ein Wechsel zur dauernden Wohnnutzung des Gebäudes nicht nachgewiesen wurde und auch für den Fall, dass eine solche Nutzung zeitweilig stattgefunden haben sollte, jedenfalls im Jahr 1989 diese Wohnnutzung wieder aufgegeben wurde.

2.2.1 Die erforderliche Dauerwohnnutzung ist von der bloßen Ferienhaus- oder Wochenendhausnutzung abzugrenzen. Eine Wohnnutzung ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthaltes geprägt. Diese Definition ist aus der Abgrenzung zu anderen planungsrechtlichen Nutzungsformen (Beherbergung, Heimunterbringung, Formen der sozialen Betreuung und Pflege) entwickelt worden (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2007 - 4 B 54.07 - juris Rn. 3; B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 4). Die Abgrenzung des dauerhaften Wohnens von der bloßen Ferien- bzw. Wochenendhausnutzung erfordert eine Gesamtbetrachtung sowohl der baulichen Gegebenheiten als auch des Nutzungszwecks. In ihrer baulichen Beschaffenheit zeichnen sich Wochenend- und Ferienhäuser häufig durch einen minderen Standard hinsichtlich der Bauweise und der technischen Installationen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1982 - 4 C 59.78 - BauR 1982, 359) sowie einen begrenzten Raum aus (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 10 BauNVO Rn. 16). Von besonderer Bedeutung ist der Nutzungszweck. Während das Wochenend- oder Ferienhaus dem zeitlich begrenzten Wohnen zum Zweck der Erholung dient, wird ein Gebäude zum Dauerwohnen genutzt, wenn es als Ort der alltäglichen Lebensführung einem nicht zeitlich begrenzten, sondern auf Dauer angelegten Aufenthalt dient (vgl. BayVGH, U.v. 15.10.2013 - 1 N 11.421 u.a. - BeckRS 2014, 45769; OVG NRW, U.v. 23.10.2006 - 7 A 4947.05 - juris Rn. 87 ff.). Die Nutzung zu zeitweiligem Wohnen während der Freizeit ist, anders als das „alltägliche“ Wohnen, keine Dauerwohnnutzung (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2013 - 14 ZB 13.6 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.10.2005 - OVG 10 S 15.05 - juris Rn. 5). Die Nutzung als Zweitwohnung schließt eine Dauerwohnnutzung nicht aus, auch bei einer längeren Aufenthaltsdauer kann aber eine Ferienhausnutzung vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2001 - 4 B 42.01 - BauR 2002, 1059). Dauerwohnen setzt eine nicht von vorneherein begrenzte Aufenthaltsdauer sowie eine Nutzung voraus, die sich nicht in der Freizeitgestaltung erschöpft.

2.2.2 Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben konnte der Senat aufgrund der ermittelten Gesamtumstände, nach informatorischer Anhörung des Beigeladenen und Einvernahme der Zeugen nicht die Überzeugung gewinnen, dass ab dem Jahr 1959 die behauptete Dauerwohnnutzung durch die Mutter des Beigeladenen erfolgte. Der Nachweis einer zeitlich unbegrenzten Wohnnutzung zu anderen als Erholungs- oder Freizeitzwecken ist für den Zeitraum ab 1959 nicht erbracht.

Gegen eine Dauerwohnnutzung spricht zunächst der bescheidene bauliche Zustand des Gebäudes. Wie sich aus der Baugenehmigung vom 10. Juni 1954 ergibt, verfügte das eingeschossige Gebäude lediglich über eine zu Aufenthaltszwecken nutzbare Fläche von 22,74 m² (mit Flur: 27,28 m²). Es ist bis heute lediglich mit einem Holzofen in einem Raum beheizbar und verfügte ursprünglich nur über eine Außentoilette. Das Gebäude war für eine Ganzjahresnutzung baulich nicht geplant und ausgestattet. Der Vater des Beigeladenen hatte 1954 den Bauantrag für den Um- und Anbau eines Wochenendhauses gestellt. Selbst nach den Angaben des Beigeladenen hat seine Mutter 6 bis 8 Wochen in der kalten Jahreszeit nicht in dem Gebäude verbracht. Demgegenüber verfügten die Eltern des Beigeladenen über eine Wohnung in M... (T...straße) mit einer Fläche von ca. 80 m², die sie nur zu zweit nutzten, auch wenn sie zum Teil dem Handwerksbetrieb des Vaters gedient haben soll. Beide Elternteile waren mit Hauptwohnsitz in M... gemeldet. Erst ab dem 28. Oktober 1968 hatten sie einen Nebenwohnsitz in dem streitgegenständlichen Gebäude angemeldet. Der Vater des Beigeladenen hat in M... einen Handwerksbetrieb (Glaserei) geführt. Aufgrund der Verkehrsverbindung nach M... war es ihm nicht möglich, unter der Woche in dem Gebäude zu wohnen.

Diese Umstände legen den Schluss nahe, dass das streitgegenständliche Gebäude nur Freizeit- und Erholungszwecken diente. Die Eltern des Beigeladenen verfügten über eine ausreichend große Wohnung in M..., der Vater arbeitete dort und konnte nur die Wochenenden in R... verbringen. Der Vortrag, dass die Ehefrau gleichwohl die meiste Zeit des Jahres von ihrem Ehemann getrennt und in sehr einfachen Verhältnissen gelebt haben soll, ist wenig überzeugend. In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene angegeben, es habe keinen speziellen Anlass dafür gegeben, dass die Mutter nach R... gezogen sei. Er hat ausgeführt, dass die Eltern lieber in ihrem Eigentum gewohnt und sich in dem Haus sicherer gefühlt hätten, nachdem sie im Krieg ausgebombt worden seien. Auch die Katze der Mutter habe sich dort wohler gefühlt. Diese Erklärungen des Beigeladenen machen das behauptete Getrenntleben seiner Eltern unter der Woche nicht nachvollziehbar. Angesichts des in den 1950er und zu Beginn der 1960er Jahre vorherrschenden Rollenverständnisses in einer Ehe spricht wenig dafür, dass eine nicht berufstätige Ehefrau dem berufstätigen Ehemann während der gesamten Arbeitswoche nicht den Haushalt führt, um ihre eigenen Wohnwünsche zu verwirklichen und eine Katze zu versorgen. Der Umstand, dass die Eltern Eigentümer des Hauses in R... waren, während die Wohnung nur gemietet war, ist kein plausibler Grund für ein Getrenntleben und eine Dauerwohnnutzung des erheblich unkomfortableren Hauses. Über zehn Jahre nach Kriegsende lässt sich ein Daueraufenthalt in R... auch nicht durch Angst vor einer Bombardierung erklären. Besondere Umstände, wie etwa Schwierigkeiten in der Ehe, hat der Beigeladene nicht geltend gemacht, obwohl sie ihm nicht verborgen und in Erinnerung geblieben sein müssten. Nachdem auch das Meldeverhalten der Eltern des Beigeladenen für einen überwiegenden gemeinsamen Aufenthalt in M... spricht, fehlen nach den objektiven Umständen und der Aussage des Beigeladenen hinreichende Anhaltspunkte für eine Dauerwohnnutzung.

Eine dauerhafte Wohnnutzung durch die Mutter des Beigeladenen ab 1959 ist auch nicht zur Überzeugung des Gerichts durch die Zeugeneinvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie die vorlegten schriftlichen Aussagen von Frau P... und Frau H... belegt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich um einen lange zurückliegenden Zeitraum handelt.

Die heutige Ehefrau des Beigeladenen, Frau M... B..., hat zu den Aufenthaltszeiten der Eltern des Beigeladenen erklärt, dass diese am Wochenende gemeinsam in R... gewohnt hätten. Der Vater sei unter der Woche in M... gewesen, die Mutter in R... Auf Nachfrage hat sie allerdings eingeräumt, dass sie das selbst nicht gesehen habe, sondern es nur aus Erzählungen wisse. Erst in der Zeit nach 1970 sei sie selbst dorthin gefahren und habe ihre Schwiegermutter angetroffen. Nachdem die Ehefrau des Beigeladenen diesen erst 1968 kennenlernte und somit ein Wohnen der Schwiegereltern in dem streitgegenständlichen Gebäude in der Zeit davor nicht erlebt hat, kann deren Aussage für den Zeitraum zwischen 1959 und 1968 nur wenig Beweiskraft zugemessen werden. Für den späteren Zeitraum hat sie erklärt, sie habe die Schwiegereltern nur im Sommer besucht. Die Aussage der Ehefrau ist zudem wenig glaubhaft, da sie sich teilweise mit den Angaben des Beigeladenen widerspricht. Die Zeugin hat ausgeführt, dass der Beigeladene schon nach dem Tod seines Vaters zusammen mit der Mutter in dem Haus gewohnt habe. Demgegenüber hat der Beigeladene erklärt, er habe bei seiner Frau in M... (C...straße) oder auch in seiner Wohnung in M... (T...straße) gewohnt und das Haus von der Mutter erst nach deren Tod übernommen. Im Schriftsatz vom 19. Oktober 2018 wird ebenfalls ausgeführt, dass der Beigeladene nach dem Tod der Mutter begonnen habe, das Anwesen ebenso zu nutzen wie zuvor seine Eltern. Ein gemeinsames Wohnen in dem Gebäude zusammen mit der Mutter hat er demgegenüber nicht behauptet. Die beiden Aussagen sind nicht in Einklang zu bringen. Die Ehefrau des Beigeladenen vermied es in ihrer Aussage auch, Leerstände des Hauses zu erwähnen. So hat sie erklärt, sie hätte die Schwiegereltern im Winter nicht besucht, da sie am Wochenende beim Skifahren gewesen sei. Obwohl auch hier der Beigeladene einen Aufenthalt im strengen Winter gar nicht behauptet hat, versucht sie vermeintlich Negatives nicht zu beleuchten. Die Aussage der Zeugin ist angesichts der wiederholt deutlich werdenden Motivation, eine für den Beigeladenen günstige Feststellung zu erreichen, wenig glaubwürdig.

Der Zeuge M... S... hat zu seinen eigenen Wahrnehmungen der Aufenthaltszeiten ab 1959 erklärt, er sei ein bis zwei Mal im Monat nach R... gefahren, wobei sich die Besuche auf den Zeitraum von Mai bis in den späten Herbst beschränkt hätten. Wegen dieser zeitlich begrenzten und sporadischen Besuche ist es dem Zeugen nicht möglich, einen Daueraufenthalt aufgrund eigener Wahrnehmung zu bestätigen. Zudem lässt sich seine Aussage zum Teil nicht in Einklang mit den Angaben des Beigeladenen bringen, weshalb Zweifel bestehen, ob der Tatsachenvortrag zutrifft. Im Widerspruch zur Darstellung des Beigeladenen hat der Zeuge zunächst angegeben, dass der Beigeladene noch zu Lebzeiten seiner Mutter in R... gewohnt habe. Auf Nachfrage hat er eingeräumt, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Weiter hat er erklärt, dass er sich mit dem Beigeladenen entweder unter der Woche oder am Wochenende getroffen habe, um dort zu grillen und Lagerfeuer zu machen. Damit hätte er den Vater des Beigeladenen häufiger am Haus antreffen müssen. Nach den Angaben des Beigeladenen hat sich dieser am Wochenende stets in dem Gebäude aufgehalten. Der Zeuge hat aber erklärt, er habe den Vater des Beigeladenen nur ein einziges Mal am Rande kennengelernt. Diese Darstellung weckt Zweifel an der Richtigkeit der Aussage oder spricht gegen die Behauptung des Beigeladenen, auch der Vater habe die Wochenenden in dem Gebäude verbracht. Der Zeuge konnte darüber hinaus auch keine genaueren (zeitlichen) Angaben zu seinen Wahrnehmungen machen. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen hat er nur erklärt, er sei der Meinung, dass die Mutter den Sommer über in R... gelebt habe.

Die Zeugin S... S... hat in ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung in allgemeiner Form ihre Erinnerungen an Besuche auf dem Grundstück geschildert. Zu den Aufenthaltszeiten der Eltern des Beigeladenen hat sie erklärt, sie wisse aus Erzählungen ihrer Eltern, dass die Tante unter der Woche in dem Gebäude gewohnt habe und nur im Winter in M... gewesen sei. Aus eigener Anschauung konnte sie nur für die Ferienzeit und teilweise an den Wochenenden eine Anwesenheit der Eltern des Beigeladenen bestätigen. Aufgrund der begrenzten Zeiträume, in denen die Zeugin selbst vor Ort gewesen ist (Sommerferien, Wochenende, zum Teil Osterferien) konnte sie nur Zeugin einer Freizeitnutzung werden. Sie hat lediglich über Erzählungen berichtet, nach denen die Mutter des Beigeladenen auch unter der Woche in dem Gebäude gewohnt habe. Die Aussage der Zeugin vermittelt dem Gericht einen allgemeinen Eindruck über Ferienerlebnisse aus ihrer Kindheit sowie der Erlebnisse mit der Verwandtschaft, genauere Aufenthaltszeiten oder eine Datierung der Erlebnisse fehlen weitgehend. Gerade für die Anfangszeit ab 1959, in der die 1949 geborene Zeugin noch Kind war, lässt sich die Aussage in Bezug auf ein Dauerwohnen somit nur sehr eingeschränkt verwenden. Angesichts des lang zurückliegenden Zeitraums und wegen seiner Dauer von ca. 30 Jahren verschwimmen die Erinnerungen der Zeugin zu einem Gesamteindruck, der die Lebensverhältnisse in bestimmten Zeitabschnitten nicht mehr sicher wiedergeben kann.

Die schriftliche Bestätigung von Frau M... P... vom 3. Juni 2009 beinhaltet zwar die Aussage, dass die Mutter des Beigeladenen seit 1959 ständig in dem Anwesen gewohnt habe. Es ist aus dieser Bestätigung jedoch nicht ersichtlich, was unter „ständig“ Wohnen zu verstehen sein soll. Weder trifft die Bestätigung eine Aussage über den Ort der allgemeinen Lebensführung noch über den Nutzungszweck des Aufenthalts und verhält sich damit nicht zu maßgeblichen Kriterien für eine Dauerwohnnutzung. Nachdem Frau P... selbst angegeben hat, sie sei erst seit 1997 Eigentümerin des Nachbaranwesens und habe in M... gearbeitet und sich nur in ihrer Freizeit in R... aufgehalten, ist nicht anzunehmen, dass sie aus eigener Anschauung in der Lage war, Angaben über die Aufenthaltsdauer sowie den Aufenthaltszweck der Mutter des Beigeladenen zu treffen. Rückschlüsse auf den Zeitraum und den Charakter der Aufenthalte der Mutter sind allein aufgrund der kurzen schriftlichen Erklärung nicht möglich, weshalb sie die Begründung eines Dauerwohnsitzes nicht belegen kann. Eine weitere Aufklärung durch Befragung von Frau P... kommt nach deren Versterben nicht mehr in Betracht.

In der eidesstattlichen Versicherung von Frau A... H... vom 17. November 2016 wird ausgeführt, dass sie mit dem Beigeladenen von 1959 bis 1968 verheiratet gewesen sei. Sie habe zusammen mit ihrer Familie regelmäßig die Ferien mit den Eltern des Beigeladenen in dem Anwesen verbracht. Die Schwiegereltern seien bis auf wenige sehr harte Frosttage immer dort gewesen und der Schwiegervater sei, wenn er es einrichten habe können, täglich zur Glaserei nach M... gefahren. Er sei während der Woche nicht in M... geblieben, sondern täglich zurück nach R... gefahren. Diese Schilderung bezieht sich nicht nur auf die Ehezeit, sondern auf einen sehr langen Zeitraum von 30 Jahren. Es fehlen genaue Jahresangaben, aus denen sich ergeben könnte, ob die geschilderten Aktivitäten und das Aufenthaltsverhalten schon ab 1959 wahrgenommen wurden. Das Erlebte wird nur verallgemeinernd für den gesamten Zeitraum der Ehe und der späteren Ferienaufenthalte der Kinder geschildert, weshalb daraus kein Beleg für eine Dauerwohnnutzung schon ab 1959 abgeleitet werden kann. Die eidesstattliche Versicherung weist darüber hinaus Widersprüche zum Vortrag des Beigeladenen auf. Frau H... erklärt, dass „beide Schwiegereltern bis auf wenige sehr harte Frosttage immer in R... gewesen“ seien. Demgegenüber hat der Beigeladene vorgetragen, dass nur seine Mutter unter der Woche in R... gewesen sei. Frau H... behauptet auch, der Schwiegervater sei täglich in seine Glaserei nach M... gependelt und während der Woche nicht in M... geblieben. Dies widerspricht der ausdrücklichen Erklärung des Beigeladenen, wonach es dem Vater aufgrund der Verkehrsverhältnisse nicht möglich gewesen sei, täglich von R... nach M... zu fahren. Die Erklärung ist aufgrund dieser Widersprüche erkennbar von dem Bemühen bestimmt, die Nutzung des Hauses für den Beigeladenen positiv darzustellen. Eine Aufklärung der Widersprüche ist nach dem Versterben von Frau H... nicht möglich.

Bei einer Gesamtwürdigung der äußeren Umstände und der Zeugenaussagen konnte der Senat auch unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Beigeladenen nicht die Überzeugung gewinnen, dass ab 1959 eine Dauerwohnnutzung in dem Gebäude stattgefunden hat. Auch nach den Zeugenaussagen, soweit sie konkret und widerspruchsfrei waren, ist vielmehr davon auszugehen, dass das Anwesen der Freizeitgestaltung diente. Dies schließt längere Aufenthaltszeiten der Mutter des Beigeladenen im Sommer und nach dem Tod ihres Mannes, die die Zeugen übereinstimmend geschildert haben, nicht aus. Gerade für die Anfangszeit während der Berufstätigkeit des Vaters spricht jedoch wenig dafür, dass die Eheleute eine Mietwohnung an dessen Arbeitsplatz in M... unterhielten, während das alltägliche Leben der Mutter im streitgegenständlichen Anwesen stattgefunden haben soll. Die materielle Beweislast für die Umnutzung des Gebäudes zum Dauerwohnen und die Beibehaltung dieser Nutzung trägt der Beigeladene, da er daraus die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ableiten könnte. Als eine für die von ihm beanspruchte Baugenehmigung günstige Tatbestandsvoraussetzung geht die Unerweislichkeit daher zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2003 - 4 B 55.03 - NJW 2003, 3360; BayVGH, U.v. 27.7.2018 - 15 B 17.1169 - juris Rn. 38).

2.2.3 Selbst wenn man eine Dauerwohnnutzung durch die Mutter des Beigeladenen in der Zeit von 1959 bis 1989 annehmen würde, wäre diese nach dem Tod der Mutter unterbrochen worden und ein - unterstellter - Bestandsschutz verloren gegangen.

Die Dauerwohnnutzung ist nur dann als Bestandsnutzung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB geschützt, wenn sie nicht wieder aufgegeben wurde (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2016 - 4 C 3.15 - BVerwGE 155, 390 Rn. 31). Der Bestandsschutz hat eine zeitliche Grenze, wenn die funktionsgerechte Nutzung nicht mehr ausgeübt wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1987 - 4 B 147.87 - juris Rn. 4). Der Eigentümer, dem der Bestandsschutz aufgrund einer bisher ausgeübten Nutzung zu Gute kam, verliert seine Rechtsposition bei faktischer Beendigung der bisherigen Nutzung nicht sofort. Sein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtsposition wird noch eine gewisse Zeitspanne geschützt. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der veränderten bebauungsrechtlichen Ordnung überwiegt jedoch dann, wenn der Berechtigte erkennbar von dem Bestandsschutz keinen Gebrauch mehr machen will (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1988 - 4 C 21.85 - BauR 1988, 569). Maßgebend ist dabei, ob nach der Verkehrsauffassung noch mit der Wiederaufnahme der bisherigen Nutzung zu rechnen ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1987 a.a.O.). Dem Zeitablauf kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wann nach der Verkehrsauffassung von einer endgültigen Beendigung der Nutzung auszugehen ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Auch bei der Änderung einer bestandsgeschützten Nutzung ohne Änderung der baulichen Anlage ist dem Grunde nach eine Orientierung an dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Zeitmodell für die Beurteilung der Fortdauer des Bestandsschutzes möglich (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Danach ist im ersten Jahr nach Aufgabe der bestandsgeschützten Nutzung stets von der Wiederaufnahme auszugehen und nach bis zu zwei Jahren in der Regel von der Wiederaufnahme auszugehen. Nach Ablauf von zwei Jahren bedarf es indes besonderer Gründe, die für eine Fortführung der bestandsgeschützten Nutzung sprechen.

Der Senat ist bei Würdigung sämtlicher Umstände und insbesondere der Zeugenaussagen zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene entgegen seiner Behauptung zumindest in den Jahren 1989 bis 1997 keine dauernde Wohnnutzung in dem Gebäude ausgeübt hat. Im genannten Zeitraum ist der Beigeladene weder mit Haupt- noch Nebenwohnsitz in dem Gebäude gemeldet gewesen. Die fehlende Meldung lässt sich nicht durch bloße Nachlässigkeit des Beigeladenen erklären. Denn er ist seinen Meldepflichten für seine in M... befindlichen Wohnsitze nachgekommen, war sich daher der Notwendigkeit einer Meldung bewusst. Er hat zudem auch nach der Aufgabe der Wohnung in der T...straße im Jahr 1999 seinen Wohnsitz nicht im streitgegenständlichen Anwesen, sondern in der von seiner Ehefrau angemieteten Wohnung in der C...straße in M... angemeldet. Erst im Jahr 2003 hat er erstmals seinen Wohnsitz in R... angemeldet. Er konnte in der mündlichen Verhandlung keine besonderen Gründe nennen, weshalb dies erst im Jahr 2003 geschah und hat lediglich wenig nachvollziehbar darauf verwiesen, dass er von Dritten darauf hingewiesen worden sei, er solle sich dort anmelden, wenn er schon dort wohne.

Weiter sprechen insbesondere die von dem Beigeladenen und seiner Ehefrau geschilderten Lebensumstände für einen regelmäßigen Aufenthalt in M... und einen (nur) zeitlich begrenzten Aufenthalt zu Freizeitzwecken in R... Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Beigeladenen lag in diesem Zeitraum in M... Der Beigeladene war in der Zeit nach dem Tod der Mutter im Jahr 1989 bei der Firma N... beschäftigt. Er ist nach seinen Angaben mit 58 Jahren, also 1995 arbeitslos geworden und 1997 nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit in Rente gegangen. Zuletzt hat er angegeben, dass die Firma ihren Sitz zunächst in M...-S... gehabt habe und 1993 nach H... umgezogen sei. In den vier Jahren nach dem Tod der Mutter befand sich damit der Arbeitsplatz des Beigeladenen in M... Er verfügte über eine großzügige Wohnung in der T...straße in M... und führte nach den Angaben seiner heutigen Ehefrau wieder eine dauerhafte Beziehung mit dieser. Auch die Ehefrau verfügte über eine ausreichend große Wohnung in M... (C...straße, 64 m²). Gerade im Hinblick auf diese Stadtwohnungen liegt es nahe, das streitgegenständliche Gebäude wegen seiner Lage und der seinerzeitigen Ausstattung nur zu Erholungszwecken zu nutzen. Es sprechen keine objektiven Umstände dafür, dass der Beigeladene zu dieser Zeit seinen dauernden Wohnsitz dort begründen sollte. Seine gegenteiligen Angaben sind nicht glaubhaft. Dies zeigt sich vor allem in seinem erkennbaren Bemühen, die Lebensumstände in dem fraglichen Zeitraum zu verschleiern. Während er zu Beginn seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, sein Arbeitgeber, die Firma N..., sei 1989 bereits in H... gewesen und er sei von R... dorthin gependelt, räumte er erst auf nochmalige, beharrliche Nachfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein, dass die Firma erst im Jahr 1993 nach H... gezogen sei. Das Gericht ist angesichts dieses Aussageverhaltens überzeugt, dass er dies zunächst verschwiegen hat, um ein dauerhaftes Wohnen in R... wegen des Pendelns zu einem Arbeitsplatz außerhalb von M... plausibel erscheinen zu lassen. Die tatsächlichen Verhältnisse sollten nicht preisgegeben werden. Der Beigeladene konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er trotz des Verlustes seines Arbeitsplatzes im Jahr 1995 und den mit der Wohnung verbundenen Mietkosten, sowohl die Wohnung in der T...straße als auch einen (Dauer-) Wohnsitz in R... unterhalten haben soll, obwohl zugleich auch noch eine Wohnung seiner heutigen Ehefrau und damaligen Lebensgefährtin in M... zur Verfügung stand. Auf Nachfrage des Gerichts hat er diese ungewöhnliche Situation nicht erläutert, sondern lediglich erklärt, es sei finanziell machbar gewesen.

Auch die Einlassung des Beigeladenen, er sei zu seiner Firma von R... nach H... gependelt, ist angesichts der in M... zu Verfügung stehenden Wohnungen nicht glaubhaft. Obwohl dies nach der Klarstellung des Beigeladenen zu seinem Arbeitsort in der mündlichen Verhandlung nur den Zeitraum 1993 bis 1995 betrifft, ist das geschilderte Verhalten nicht plausibel. Die kürzeste Strecke mit einem Kraftfahrzeug zwischen dem streitgegenständlichen Anwesen und H... beträgt 43,1 km bei einer Fahrtzeit von ca. 48 Minuten. Demgegenüber beträgt die kürzeste Strecke zwischen der Wohnung in M... (T...straße) und H... 22,4 km, auf der schnelleren Strecke 26,6 km bei einer Fahrtdauer von 33 Minuten (Quelle: google maps). Er hat für das behauptete Verhalten bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung auch keine schlüssige Erklärung gegeben, sondern lediglich darauf verwiesen, dass er die Strecke als schneller empfunden habe und in M... Parkplatzprobleme bestanden hätten. Diese Einlassung ist nicht geeignet zu erklären, weshalb der Beigeladene den erheblichen zusätzlichen Fahrtaufwand auf sich genommen haben sollte, um während der Arbeitswoche in einem unkomfortablen Kleinstgebäude statt in einer Stadtwohnung zu übernachten. Auch wenn er in seiner Freizeit Modernisierungsarbeiten an dem Haus in R... durchgeführt hat, stellt dies keinen Grund für eine regelmäßige Anwesenheit vor Ort dar. In dem Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit ab 1995 bis zum Rentenbeginn 1997 könnte ihm zwar mehr freie Zeit zur Verfügung gestanden haben, um in R... zu sein. Gleichwohl war er in diesem Zeitraum wegen seiner in M... ausgeführten Aushilfstätigkeiten (u.a. Taxifahren) und der Pflicht zur Annahme von Arbeitsvermittlungsangeboten an den Wohnsitz in M... gebunden.

Auch die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung und die schriftlich vorgelegten Aussagen können eine Übernahme der Wohnnutzung durch den Beigeladenen in dem unmittelbar an den Tod der Mutter anschließenden Zeitraum nicht belegen.

Bei der Ehefrau des Beigeladenen (M... B......) bestehen die bereits vorstehend geschilderten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, die aus dem Bemühen der Ehefrau des Beigeladenen resultieren, für diesen positive Angaben zu machen. Sie hat es vermieden, den Zeitraum nach dem Tod der Mutter genauer darzustellen. Ihre Aussagen sind zudem wenig glaubhaft. So hat sie zunächst angegeben, dass ihr Mann vor der Hochzeit in der T...straße und sie in der C...straße gewohnt hätten. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen hat sie diese Aussage eingeschränkt und angegeben, dass ihr Mann nach dem Tod seiner Mutter zwei Wohnsitze gehabt habe, in der T...straße und in R... Für die Zeit nach seiner Arbeitslosigkeit hat sie zunächst angegeben, dass er Gartenarbeit in R... gemacht und sich dort beschäftigt habe. Auf Vorhalt, dass der Beigeladene gesagt habe, dass er nach seiner Arbeitslosigkeit Nebenjobs gemacht habe, hat sie dies eingeräumt und auch angegeben, dass er im Winter von M... aus zu den Tätigkeiten gefahren sei.

Die Zeugin S... hat zu dem Zeitraum nach 1989 keine eigenen Wahrnehmungen zu einer Dauerwohnnutzung wiedergeben können, da sie nur in den Ferien und teilweise an den Wochenenden in der wärmeren Jahreszeit in R... war. Ihre Schilderungen beziehen sich in erster Linie auf die Erlebnisse mit der Mutter des Beigeladenen. Sie hat zu dem hier fraglichen Zeitraum lediglich ausgeführt, dass der Beigeladene nach dem Tod der Mutter längere Zeit in der T...straße gewohnt habe, aber auch viel in R... gewesen sei.

Der Zeuge M... S... hat zunächst erklärt, dass der Beigeladene überwiegend, zumindest im Sommer, in R... gewohnt habe und auf Nachfrage angegeben, dass er davon ausgegangen sei. Eine Dauerwohnnutzung durch den Beigeladenen im fraglichen Zeitraum ist schon aus dem Inhalt dieser Aussage nicht ableitbar, da sie pauschal und ohne Schilderung von Details zur Dauer und zu den Lebensumständen des Beigeladenen erfolgt ist. Der Zeuge hat bei dem Senat zudem den Eindruck erweckt, dass ihm die zeitliche Einordnung seiner Eindrücke nicht mehr gelingt. So hat er erklärt, dass er glaube, der Beigeladene habe schon in R... gewohnt, als dessen Mutter noch dort gewesen sei. Der Zeuge konnte auch keine Angaben zur genaueren Berufstätigkeit des Beigeladenen und deren zeitliche Einordnung machen. Die bloße Behauptung eines überwiegenden Wohnens ist aufgrund des geschilderten Aussageverhaltens nicht glaubhaft. Nachdem er zudem über die Verhältnisse in R... nur aufgrund weniger Freizeitbesuche berichten kann, ist seine Aussage nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine Dauernutzung durch den Beigeladenen ab 1989 zu liefern.

Der Zeuge H... G... hat nach Überzeugung des Gerichts zwar glaubhaft und nachvollziehbar einen überwiegenden Aufenthalt des Beigeladenen in R... bestätigt. Seine Aussage bezieht sich indes nur auf den Zeitraum ab 1998, da er erst zu diesem Zeitpunkt in das Nachbarhaus eingezogen ist. Er hat ausdrücklich erklärt, dass der Beigeladene in dem geschilderten Zeitraum bereits Rentner war.

Nach Würdigung sämtlicher Erkenntnisse und Zeugenaussagen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene das streitgegenständliche Gebäude in dem Zeitraum von 1989 bis zu seinem Renteneintritt im Jahr 1997 nicht zum Dauerwohnen genutzt hat. Vielmehr ergibt sich folgendes Bild: Nach dem Tod der Mutter hat der Beigeladene weiterhin von seiner Wohnung in M... aus seinen Arbeitsplatz aufgesucht. Es gab keinen Anlass, das gewohnte Wohnumfeld und den günstigen Arbeitsweg zu verändern. Die bisherige Wohnung wurde beibehalten. In der Freizeit hat der Beigeladene in Eigenleistung die unzureichenden Wohnverhältnisse in R... verbessert. Erst mit seinem Ruhestand hatte der Beigeladene den zeitlichen Freiraum, um sich längere Zeit in R... aufzuhalten. Dies lässt sich sowohl an der Aufgabe der Wohnung in M... im Jahr 1999 als auch durch die Aussage des Zeugen G... erkennen. Die sporadische Nutzung des Gebäudes bis zu diesem Zeitpunkt als Aufenthaltsort außerhalb der Berufstätigkeit und damit zeitlich begrenzt im Rahmen der Freizeitgestaltung ist eine typische Wochenendhausnutzung und kein Dauerwohnen, da weder der Aufenthaltszweck noch der zeitliche Umfang mit einem dauerhaften Wohnsitz vergleichbar ist. Die bloße Freizeitnutzung im Zeitraum von 1989 bis 1997 hat entsprechend den eingangs geschilderten Kriterien zum Verlust eines - unterstellten - Bestandsschutzes für ein Dauerwohnen geführt. Bei Anwendung des Zeitmodells für die Beurteilung der Fortdauer des Bestandsschutzes wäre sogar schon zwei Jahre nach dem Tod der Mutter regelmäßig nicht mehr mit einer Fortsetzung der Wohnnutzung zu rechnen gewesen. Die Umstände des Einzelfalls können die Regelvermutung hier nicht entkräften, sondern verstärken diese. Die Unterbrechung der Dauernutzung währte weit über zwei Jahre und die Ausstattung und Größe des Gebäudes ließen eine Wiederaufnahme des Dauerwohnens nach der Verkehrsauffassung nicht erwarten. Wie bereits ausgeführt, vermittelt das Gebäude äußerlich den Eindruck, dass es der Freizeitnutzung dient. Es bietet erkennbar nur sehr geringen Wohnraum und ähnelt in einem Erscheinungsbild eher einer Gartenlaube als einem Wohnhaus. Während in der Nachkriegszeit noch des Öfteren behelfsmäßige Wohnbauten anzutreffen waren, entsprach das Gebäude jedenfalls 1989 nicht mehr dem Gebäudetypus, in dem nach der Verkehrsauffassung mit einem Dauerwohnen zu rechnen ist. Auch wenn der Beigeladene in der Zeit ab 1989 während seiner Freizeit im Innern des Hauses Modernisierungsarbeiten durchgeführt hat, ließ dies nach der Verkehrsauffassung nicht auf die Aufnahme einer Dauerwohnnutzung durch diesen schließen. Die Arbeiten beschränkten sich auf den Innenausbau, beanspruchten einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren und wurden vom Beigeladenen selbst durchgeführt. Sie mögen ein Anzeichen dafür gewesen sein, dass die Nutzung nicht vollständig aufgegeben wird. Nachdem diese begrenzten Aktivitäten die Kubatur und damit den äußeren Eindruck des Gebäudes unangetastet ließen, ergaben sich für den unbefangenen Beobachter jedoch keine besonderen Anhaltspunkte, die für eine Wiederaufnahme einer Dauerwohnnutzung sprachen.

Aufgrund des Verlustes des Bestandsschutzes durch die Nutzungsunterbrechung kommt es auf eine nach 1997 möglicherweise intensivierte Nutzung und die damit zusammenhängenden Melde- und Verbrauchsdaten nicht mehr an.

Das Gebäude kann daher nicht als „zulässigerweise errichtetes“ Wohngebäude im Sinn von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB angesehen werden.

3. Das Bauvorhaben ist als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Die beabsichtigte Vergrößerung eines kleinen, im Außenbereich gelegenen Hauses um ca. 50% seiner bisherigen Grundfläche lässt befürchten, dass weitere Bau- oder zumindest Erweiterungswünsche im näheren Umfeld des Baugrundstücks an der G...straße oder auf dem Baugrundstück selbst aufkommen und damit eine Erweiterung oder Verfestigung der bestehenden Splittersiedlung droht; diese Befürchtung ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass bereits seit langem zahlreiche Grundstücke im weiteren Verlauf der G...straße parzelliert sind. Offenbleiben kann daher, ob das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt sind. Bei der Frage, ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist, genügt schon der Verstoß gegen einen der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171).

Der Beigeladene, der mit seinem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO), trägt die Kosten des drei mündliche Verhandlungen umfassenden Beru-fungsverfahrens (vgl. § 37 GKG) sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichts.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

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(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete. (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzust

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(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage. (2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder de

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Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2018 - 1 B 16.1879 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2018 - 15 B 17.1169

bei uns veröffentlicht am 27.07.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2016 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2015 - 1 B 14.459

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. D

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich unter Berufung auf seine Planungshoheit gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung eines Gebäudes.

Der Beigeladene ist Eigentümer eines im Gemeindegebiet des Klägers gelegenen, mit einem kleinen eingeschossigen Haus bebauten Grundstücks (FlNr. 529 Gemarkung R.). Das Haus ist an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und verfügt über eine Kleinkläranlage. Mit Bescheid vom 10. Juni 1954 („Um- und Anbau am Wochenendhaus“) hatte das Landratsamt Landsberg a. Lech insbesondere die Errichtung eines Kamins, die Neugestaltung des Dachs und der Außenwände sowie die Einfriedung des Grundstücks genehmigt. Weitere Baugenehmigungen sind für das Grundstück nicht nachweisbar.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2010 und Ergänzungsbescheid vom 11. Februar 2010 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen unter Ersetzung des Einvernehmens die Baugenehmigung zur „Erweiterung des Bestandes um einen Raum“ mit den Außenmaßen von 4,26 m x 4,01 m, der an das bestehende Haus angebaut werden soll. Der Kläger hatte zuvor sein Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigert, weil das Baugrundstück im Außenbereich liege, Teil des Landschaftsschutzgebiets A. sei und außerdem ein Nachweis über eine bereits vor 1962 aufgenommene dauerhafte Nutzung zu Wohnzwecken fehle. Mit Urteil vom 28. Oktober 2010 hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Landratsamts auf. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 35 BauGB. Auch bei einer unterstellten, spätestens 1962 aufgenommenen Dauerwohnnutzung komme man nicht zur Anwendung von § 35 Abs. 4 BauGB. Als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich sei es wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange unzulässig.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2010 (M 11 S N 10.279) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 8. Januar 2010 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beigeladenen wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. August 2010 (1 CS 10.700) zurück.

Der Beigeladene begründet seine vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung: die Annahme, die Nutzung des Gebäudes habe der Bauregelungsverordnung widersprochen, sei unzutreffend; vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass das Landratsamt vor Erteilung des Bescheides vom 10. Juni 1954 noch- oder erstmals den gesamten Bestand bauplanungsrechtlich geprüft und gutgeheißen habe. Auf die spätere Änderung der Nutzung (von Wochenendhaus in Dauerwohnen) habe § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (BauRegVO) keine Anwendung gefunden, da sie Nutzungsänderungen nicht erfasst habe, was schon aus der Formulierung „ausgeführt werden“ folge, die von einer Veränderung der baulichen Substanz ausgehe. Die bis 1962 ohne Genehmigung rechtmäßige Nutzungsänderung sei jedenfalls bestandsgeschützt, weshalb sich der Beigeladene auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB berufen könne, ohne dass es eine Rolle spiele, dass das in zulässiger Weise errichtete Gebäude zum Errichtungszeitpunkt noch nicht Dauerwohnzwecken gedient habe. Das Vorhaben sei auch als sonstiges Außenbereichsvorhaben zulässig, da es öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Die untergeordnete bauliche Entwicklung in Richtung der westlich angrenzenden G-straße spreche gegen die nicht näher begründete Annahme, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden beeinträchtigt. Durch den relativ kleinen Anbau werde die Charakteristik des Hauses nicht verändert, weshalb ein Eingriff in die natürliche Eigenart der Landschaft zu verneinen sei. Auch der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB komme nicht in Betracht, denn das Erweiterungsvorhaben könne sich im Hinblick auf Vorhaben der Neuerrichtung von Gebäuden nicht bezugsfallbildend auswirken.

Der Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2010

aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts

Landsberg a. Lech vom 8. Januar 2010 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts widerlegten die behauptete Dauerwohnnutzung. Der Hinweis auf die angebliche Möglichkeit, auch den Dachboden als Wohnraum zu nutzen, sei schon angesichts der fehlenden Stehhöhe unbehelflich. Das Gebäude nehme nicht am Bebauungszusammenhang der südlich liegenden Wohnhäuser teil. Im Übrigen habe auch die bloße Nutzungsänderung ohne Änderung der baulichen Anlagen § 3 Abs. 1 BauRegVO widersprochen. Es sei auch nicht zweifelhaft, dass das Vorhaben als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Insbesondere müsse von einer negativen Vorbildwirkung auf die benachbarten, bereits parzellierten Grundstücke ausgegangen werden.

Mit Urteil vom 17. April 2013 (1 B 11.2800) wies der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurück. Der Augenschein habe ergeben, dass das Grundstück im Außenbereich liege; das Vorhaben sei unzulässig, weil es nicht die Voraussetzungen einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfülle, denn der - zugunsten des Beigeladenen unterstellte - formell erlaubte Übergang von einer Freizeit- zu einer Dauerwohnnutzung vor 1962 eröffne nicht den Anwendungsbereich dieser Vorschrift, da von dieser Vorschrift nur Vorhaben erfasst würden, deren Zulässigkeit an den einschlägigen materiellrechtlichen Vorschriften des Baurechts zu messen gewesen seien. Für die Einräumung eines „erweiterten Bestandsschutzes“ bestehe kein Anlass. Auch habe die ab 1959 begonnene Dauerwohnnutzung zu keinem Zeitpunkt dem materiellen Recht entsprochen; § 3 Abs. 1 BauRegVO sei einer Dauerwohnnutzung bereits wegen der nach § 3 Abs. 2 BauRegVO zu berücksichtigenden unwirtschaftlichen Erschließungsaufwendungen entgegengestanden.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil vom 17. April 2013 auf und verwies die Sache wegen eines Verfahrensfehlers an den Verwaltungsgerichtshof zurück. Er habe seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts im Hinblick auf den für die Wohnnutzung ab 1959 notwendigen Erschließungsaufwand und seine angenommene Unwirtschaftlichkeit nicht genügt; dieser Frage hätte unter Auswertung des Bescheids vom 10. Juni 1954 und der baurechtlichen Bestandsakten nachgegangen werden müssen.

Der Beigeladene wiederholt seine Auffassung, das Baugrundstück sei Teil des südlich angrenzenden Bebauungszusammenhangs. Das aufgehobene Urteil verkenne, dass die Frage, ob ein bebautes Grundstück noch am Innenbereich teilnehme, wenn das letzte Haus ein Wochenendhaus sei, von der Frage, unterschieden werden müsse, ob eine nur aus Wochenendhäusern bestehende Bebauung einen Ortsteil bilde. Dem „S. Graben“ könne keine trennende Wirkung zuerkannt werden, da an der hier maßgeblichen Stelle der Abstand zwischen den bebauten Bereichen nördlich und südlich des Grabens nur ca. 20 m betrage und eine gegenseitige Sichtbeziehung bestehe. Außerdem hätten sich seit dem Augenschein am 9. April 2013 wesentliche Veränderungen der örtlichen Verhältnisse ergeben, die die Zuordnung des Bereichs nördlich des S. Grabens zum Außenbereich erschütterten; auf dem östlichen Teil des Grundstücks FlNr. 489/28 wie auch im Bereich der FlNr. 511 seien Neubauten entstanden, die den Eindruck eines Bebauungszusammenhangs über den Graben hinaus akzentuierten und verstärkten. Aber auch im Falle der Zuordnung zum Außenbereich sei die seit 1959 ausgeübte Wohnnutzung des Gebäudes materiell rechtmäßig, weil § 3 BauRegVO keine Nutzungsänderungen bei baulich ansonsten unveränderten Gebäuden erfasst habe. Einer Dauerwohnnutzung hätten auch nicht etwa unwirtschaftliche Erschließungsaufwendungen im Sinn von § 3 Abs. 2 BauRegVO entgegengestanden; für die straßenmäßige Erschließung habe eine einseitige Verpflichtungserklärung des Bauherrn vorgelegen (Bl. 98 VGH-Akte), die Straße sei tatsächlich vor 1959 hergestellt worden. Auch sei damals der Anschluss an die öffentliche Trinkwasser- und Stromversorgung erfolgt. Das Außerkrafttreten von § 3 BauRegVO zum 29. Oktober 1960 ändere nichts an der materiellen Rechtmäßigkeit des Wohngebäudes.

Der Kläger weist darauf hin, dass ungeachtet der nicht nachgewiesenen Umnutzung des Gebäudes von einem Wochenendhaus in ein dauerhaft bewohntes Haus das Vorhaben in jedem Fall Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige, weil es dem in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung A. vom 1. Oktober 1997 beschriebenen Schutzzweck zuwiderlaufe. Dem Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen komme eine negative Vorbildwirkung zu, weil es einen Anreiz für die Eigentümer der im Außenbereich gelegenen benachbarten Grundstücke darstelle, ihre Wohngebäude ebenfalls zu erweitern. Es stehe die konkrete Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu befürchten.

Der Beklagte stellt keinen Antrag, hält das Rechtsmittel aber für begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bauakte des Landratsamts sowie auf die Gerichtsakten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Klageverfahren, insbesondere auf die Niederschriften über den Augenschein und die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beigeladenen ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben, weil die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist und damit die Planungshoheit des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Annahme des Beklagten liegt das Baugrundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (1.); das Bauvorhaben ist weder als teilprivilegiertes sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässig (2.1) noch nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (2.2). Der Beklagte hat das durch den Kläger verweigerte Einvernehmen zu Unrecht ersetzt, da die Versagung des Einvernehmens rechtmäßig war (§ 36 Abs. 1, 2 Satz 3 BauGB).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Erweiterungsvorhabens beurteilt sich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das Baugrundstück nicht (mehr) am Bebauungszusammenhang mit der von ihm aus südlich gelegenen Bebauung auf den Grundstücken FlNr. 518, 517, 517/4, 517/3 und 519/3 teilnimmt (1.1). Zudem kommt dieser Bebauung keine Ortsteilsqualität zu (1.2).

1.1 Das bestehende kleine Haus des Beigeladenen nimmt auch bei einer - zu seinen Gunsten unterstellten - formell zulässigen Dauerwohnnutzung seit 1959 nicht an dem Bebauungszusammenhang mit den südlich liegenden Wohngebäuden teil und befindet sich daher nicht mehr im planungsrechtlichen Innenbereich.

Unter den Begriff der Bebauung im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage, vielmehr fallen nur solche Bauwerke darunter, die für eine angemessene Fortentwicklung der bestehenden Bebauung maßstabsbildend sind (vgl. grundlegend: BVerwG, B. v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310). Ausschließlich Anlagen, die nach ihrer Art und ihrem Gewicht zur Prägung eines Gebiets mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter geeignet sind, kommen als derartige bauliche Anlagen in Betracht. Bauwerke, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sondern nur zu Freizeitzwecken (wie beispielsweise Wochenend- und Gartenhäuser) vorübergehend genutzt zu werden pflegen, kommen regelmäßig nicht als Bauten in Betracht, die ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen können (BVerwG, B. v. 6.3.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303; BayVGH, U. v. 19.3.2009 - 1 B 08.365 - juris Rn. 18). In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Bewertung aller konkreten Gegebenheiten, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ausnahmsweise auch solche Bauten am Bebauungszusammenhang teilnehmen können (BVerwG, B. v. 2.3.2000 a. a. O.).

Im vorliegenden Fall hat sich nach Einnahme des Augenscheins durch den Senat die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass der Bebauungszusammenhang nördlich des Gebäudes auf FlNr. 518 endet und demnach das Haus des Beigeladenen nicht mehr daran teilnimmt. Das Baugrundstück gehört dem Außenbereich an.

1.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das noch vor dem Zweiten Weltkrieg errichtete Wochenendhaus auch im Jahre 1954 als solches im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung für verschiedene Umbaumaßnahmen behandelt wurde. Es ist davon auszugehen, dass das Landratsamt bei Erteilung dieser Baugenehmigung im Jahr 1954 - nochmals oder erstmals - den gesamten Baubestand planungsrechtlich überprüft und akzeptiert hat, so dass sich die Genehmigung auf den gesamten Bestand erstreckt (BayVGH, B. v. 18.2.1998 - 20 ZB 98.121 - BayVBl 98, 440). Daher hat (spätestens) der Bescheid vom 10. Juni 1954 - ungeachtet seiner materiellen Rechtmäßigkeit - das gesamte Gebäude als Wochenendhaus legalisiert, soweit nicht bereits vorher eine allerdings nicht nachweisbare Baugenehmigung erteilt worden sein sollte. Vieles spricht allerdings dafür, dass das Sommerhäuschen baugenehmigungsfrei errichtet werden konnte, weil es keine größere Grundfläche als 70 m² aufwies und keine Feuerungsanlage und nur ein Geschoss besaß (vgl. § 6 Abs. 2 Bayerische Bauordnung vom 17.2.1901 - GVBl. S.87 - in der Fassung Verordnung vom 29.9.1937 - GVBl. S.289 - BayBauO 1901; BayVGH, U. v. 22.4.1999 - 14 B 94.2590 - juris).

Aus seiner Zweckbestimmung als Wochenendhaus folgt, dass es bei Errichtung nur dem zeitlich begrenzten und nicht dem dauerhaften Aufenthalt dienen sollte. Die vom Beigeladenen unter Beweis gestellte Änderung der Nutzung des Hauses im Jahre 1959 durch Übergang zu einer Dauerwohnnutzung, die vom Senat für das vorliegende Verfahren als wahr unterstellt wird, bedurfte nach der damals geltenden Bayerischen Bauordnung von 1901, die den erst mit der Bayerischen Bauordnung vom 1. August 1962 (GVBl S. 179) eingeführten Begriff der „Nutzungsänderung“ noch nicht kannte, weder einer Anzeige noch einer Baugenehmigung und war damit formell rechtmäßig (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.1999 - 14 B 94.2590 - juris Rn. 26 f.).

1.1.2 Das Wohnhaus des Beigeladenen nimmt gleichwohl auch im Fall einer formell rechtmäßigen Dauerwohnnutzung nicht am Bebauungszusammenhang teil, weil es schon von seiner Dimensionierung her betrachtet nicht das siedlungsstrukturelle Gewicht entfaltet, das eine zur Fortentwicklung des Gebiets maßstäbliche Bebauung aufweisen muss. Nicht zielführend sind allerdings die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen, das Haus mache einen „sehr bescheidenen Eindruck“ und sei „objektiv nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen geeignet“; Küche und Bad hätten jeweils nur 5 m², auf der „beengten Schlafcoach“ werde mit Schlafsäcken genächtigt. Diese primär auf das Hausinnere bezogenen Aussagen lassen keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Frage der prägenden Kraft des Hauses im maßgeblichen Gebiet zu. Diese fehlt ihm gleichwohl, denn das Gebäude stellt sich wegen seiner im Vergleich zur südlichen Bebauung geringen Grundfläche und Kubatur als Beginn der im Norden anzutreffenden Siedlungssplitter (FlNr. 1034, 1036 und 529/5) dar, so dass es selbst nicht mehr dem Innenbereich zuzurechnen ist. In westlicher, nördlicher und östlicher Richtung wird das Baugrundstück durch einen „offenen“ Übergang in die von Bebauung im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB freie Landschaft bestimmt. Zum südlich angrenzenden Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 518 besitzt das Haus des Beigeladenen einen nicht unerheblichen Abstand, der bereits für sich betrachtet eine gewisse Zäsur darstellt. Auch wegen des niedrigen Dachs, das im ausgebauten Speicher nur an wenigen Stellen Stehhöhe besitzt, wirkt das Grundstück FlNr. 529 nahezu unbebaut, wenn man die fünf südlich von ihm gelegenen Grundstücke mit den dort befindlichen Gebäuden zum Vergleich heranzieht.

Vor dem Hintergrund des eingenommenen Augenscheins kommt unabhängig von der Art der Nutzung des Hauses als Wohngebäude oder als Wochenendhaus eine die gesamten örtlichen Verhältnisse einbeziehende Betrachtung zu dem Ergebnis, dass der Bebauungszusammenhang mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 518 endet und sich nicht mehr auf das Baugrundstück erstreckt. An dieser Beurteilung vermag auch die nach dem Augenschein realisierte, sich jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits abzeichnende bauliche Entwicklung auf den Grundstücken FlNr. 489/28 und 511 nichts zu ändern.

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die vom Beigeladenen herangezogene Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 16. August 2011 (1 ZB 10.2244, juris). Dort ging es um den Bebauungszusammenhang in einem von fast 40, überwiegend größeren Wochenendhäusern geprägten Gebiet, in dem die anzutreffende Bebauung durchaus maßstabsbildende Kraft für die Fortentwicklung dieses „faktischen Wochenendhausgebiets“ haben konnte.

1.2 Auch wenn sich nach Verneinung der Frage, ob das Baugrundstück Bestandteil des Bebauungszusammenhangs ist, die Frage der Ortsteileigenschaft nicht mehr stellt (BVerwG, B. v. 13.9.2012 - 4 C 4.12 - DVBl 2012, 1375), sieht der Senat in der vorhandenen Bebauung nördlich des Bachverlaufs des „S. Grabens“ und östlich der G-straße keinen Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der „S.-Graben“ selbst trennt die nördliche Bebauung von der südlich gelegenen dichteren Bebauung eindeutig ab. Das vom Beklagten in diesem Zusammenhang benannte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. März 2007 (M 11 K 06. 1250 juris), das dem „S.-Graben“ im Zusammenhang mit der ca. 150 m westlich gelegenen Bebauung an der R-straße keine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Wirkung zuerkennt, kann im vorliegenden Verfahren schon wegen der andersartigen Situation der Bebauung an der G-straße keine Bedeutung haben. Auch soweit der Beigeladene hervorhebt, dass der Abstand zwischen dem Wohngebäude auf FlNr. 519/3 (nördlich des „S.-Grabens“) und demjenigen auf FlNr. 511/5 (südlich des „S.-Grabens“) nur ca. 20 m betrage, vermag dieser Umstand die durch den Bach gebildete natürliche Zäsur ebenso wenig aufzuheben wie die südlich des „S.-Grabens“ hinzugekommene Bebauung, die die trennende Wirkung des Baches unberührt lässt.

2. Eine Baugenehmigung kann für das im Außenbereich liegende Bauvorhaben nicht erteilt werden, weil es weder die Voraussetzungen einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB (2.1) erfüllt, noch als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig ist (2.2).

2.1 Auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a BauGB, wonach die privilegierte Erweiterung eines Wohngebäudes u. a. voraussetzt, dass „das Gebäude … zulässigerweise errichtet worden“ ist, kann sich der Beigeladene nicht mit Erfolg berufen, weil sein Haus nicht als Wohngebäude, sondern als Wochenendhaus zulässigerweise errichtet worden ist.

Die Vorschrift setzt ihrem Wortlaut nach zunächst das Vorhandensein eines „Wohngebäudes“ voraus, weshalb sie auf Wochenendhäuser nicht anwendbar ist (BVerwG, B. v. 13.9.1988 - 4 B 155.88 - NVwZ-RR 1989, 173). Dies ergibt sich auch aus dem mit ihr verfolgten Zweck, dem Eigentümer eines in zulässiger Weise errichteten Wohnhauses eine angemessene „Wohnraumversorgung“ zur Beseitigung einer Härte zu ermöglichen (BT-Drs. 8/2885, S. 37) und damit einen „erweiterten Bestandsschutz“ zu gewährleisten. Die Vorschrift ermöglicht hingegen weder eine Funktionsänderung von einem Wochenendhaus in ein zu Dauerwohnzwecken genutztes Wohngebäude noch war mit ihr beabsichtigt, die angemessene Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Ferienhauses zu ermöglichen (BVerwG, B. v. 13.9.1988 a. a. O.).

Außerdem muss das zu erweiternde Objekt zulässigerweise als Wohngebäude errichtet worden sein. Dieses Erfordernis wird durch die bis 31. Dezember 1996 geltende Fassung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB bestätigt, der von der „Erweiterung von zulässigerweise errichteten Wohngebäuden“ spricht. Dass in der aktuellen Fassung der Vorschrift in Buchstabe a lediglich von einem „Gebäude“ die Rede ist, ändert nichts daran, dass damit ausschließlich ein Wohngebäude im Sinne des ersten Satzteils der Nummer 5 gemeint ist (s. Wortlaut: „das Gebäude“). Auch die Nummer 2 von § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB enthält einen entsprechenden Aufbau, soweit in seinem ersten Satzteil von einem gleichartigen „Wohngebäude“ die Rede ist, während im Folgenden (Buchstabe a bis d) nur noch „das vorhandene Gebäude“ angesprochen wird, ohne damit den Umfang der teilprivilegierten Gebäude zu erweitern.

„Zulässigerweise“ errichtet ist aber nur ein Vorhaben, dessen Zulässigkeit überhaupt an bundesrechtlichem Bebauungsrecht zu messen war; denn es gibt keinen einleuchtenden Grund dafür, dass der Bundesgesetzgeber einen „erweiterten Bestandsschutz“ sogar für solche Vorhaben hätte schaffen wollen, deren ursprüngliche Errichtung nicht an den bundesrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu messen war und bei denen deshalb nicht einmal die Einhaltung eines bauplanungsrechtlichen Mindeststandards gewährleistet ist (BVerwG, U. v. 8.10.1998, - 4 C 6.97 - NVwZ 1999, 297 = juris Rn. 18). Dies gilt nicht nur für unter Geltung des Bundesbaugesetzes und der Baugesetzbuchs errichtete Vorhaben, sondern erst recht auch für solche, die noch unter Geltung der Bauregelungsverordnung (Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15.2.1936, RGBl I S. 104, BauRegVO) errichtet wurden, die als Bundesrecht fortgalt (vgl. BVerwG, U. v. 7.10.1954 - I C 16.53 - Buchholz 406.21 § 3 BauregelungsVO Nr. 2). Denn auch die Bauregelungsverordnung enthielt bereits bauplanungsrechtliche Anforderungen an die Errichtung von Gebäuden; so sah § 3 Abs. 1 BauRegVO die Versagung der „baupolizeilichen Genehmigung“ für „außerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteils“ geplante bauliche Anlagen vor, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlaufen würde.

Die 1959 erfolgte Nutzungsänderung, die zugunsten des Beigeladenen unterstellt wird, war jedoch nicht an bundesrechtlichem Bebauungsrecht zu messen. Sie wurde noch vor dem Inkrafttreten des Ersten bis Dritten Teils des Bundesbaugesetzes am 29. Juni 1961 vorgenommen (vgl. zur Einheit von Gebäude und ihm zugedachter Funktion: BVerwG, U. v. 11.11.1988 - 4 C 50.87 - ZfBR 1989, 72). § 3 Abs. 1 BauRegVO stellte materiellrechtliche Anforderungen lediglich an die Ausführung baulicher Anlagen, worunter die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen verstanden wurde. Denn nach der damals geltenden Bayerischen Bauordnung von 1901 war eine baupolizeiliche Genehmigung lediglich zur Herstellung von neuen Haupt- und Nebengebäuden, zur Verlegung dieser Gebäude sowie für Hauptreparaturen und Hauptänderungen erforderlich (§§ 6 und 7 BayBauO 1901).

Das als Wochenendhaus genehmigte Gebäude konnte also 1959 in formell legaler Weise zu Dauerwohnzwecken „umgenutzt“ werden, ohne dass dadurch eine Genehmigungspflicht ausgelöst wurde. Damit konnte der formell erlaubte Übergang von einer Freizeitnutzung zu einer dauerhaften Wohnnutzung keinen „erweiterten Bestandsschutz“ für die niemals an materiellem Baurecht geprüfte Umnutzung begründen. Der Bauherr trägt in Konsequenz der damaligen Genehmigungsfreiheit selbst die Verantwortung für die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens, ohne dass unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Anlass für die Einräumung eines „erweiterten Bestandsschutzes“ bestünde (BVerwG, U. v. 8.10.1998, a. a. O.). Auf die im aufgehobenen Urteil vom 17. April 2013 (a. a. O., Rn. 30: „Auch …“) im Rahmen einer Hilfserwägung untersuchte Frage nach dem Vorliegen unwirtschaftlicher Erschließungsaufwendungen i. S.v. § 3 Abs. 2 BauRegVO infolge der Nutzungsänderung kommt es nicht an; diese Frage würde sich nur bei einer hier nicht vorliegenden Errichtung baulicher Anlagen stellen.

2.2 Das Bauvorhaben kann auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Die beabsichtigte Vergrößerung eines kleinen, im Außenbereich gelegenen Hauses um ca. 50% seiner bisherigen Grundfläche lässt befürchten, dass weitere Bau- oder zumindest Erweiterungswünsche im näheren Umfeld des Baugrundstücks an der G-straße oder auf dem Baugrundstück selbst aufkommen und damit eine Erweiterung oder Verfestigung der bestehenden Splittersiedlung droht; diese Befürchtung ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass bereits seit langem zahlreiche Grundstücke im weiteren Verlauf der G-straße parzelliert sind. Offenbleiben kann daher, ob das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt sind. Letzteres hängt u. a. von der Frage ab, ob das Baugrundstück trotz seiner (Rand-)Lage im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „A...“ vom 1. Oktober 1997 „von den Beschränkungen dieser Verordnung ausgenommen“ ist, falls es bei ihrem Inkrafttreten bereits mit einem „Wohngebäude“ bebaut war (vgl. § 6 Nr. 1 der Verordnung). Ob dem Erweiterungsvorhaben die Darstellung des Flächennutzungsplans als „planerisch bedeutsame Grünfläche“ entgegengehalten werden kann, könnte fraglich sein, weil es im Hinblick auf seinen Umfang und seine zum Erschließungsweg hin ausgerichtete Lage die Grünfläche nur unerheblich beeinträchtigen dürfte (vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2012 - 1 ZB 12.142 - juris).

Der Beigeladene, der mit seinem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs.2 VwGO), trägt die Kosten des zwei mündliche Verhandlungen umfassenden Berufungsverfahrens (vgl. § 37 GKG) sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichts.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Fragen der Auslegung von § 3 BauRegVO führen schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil diese Norm mit Wirkung vom 29. Oktober 1960 aufgehoben worden und nicht erkennbar ist, dass sie noch in Zukunft für einen nicht überschaubaren Personenkreis von Bedeutung sein könnte (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.2014, a. a. O., Rn. 13).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2016 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 (in beiden Rechtszügen) sowie der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 in erster Instanz. In zweiter Instanz trägt die Beigeladene zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung A (Baugrundstück) in einer „B…- …“ genannten Siedlung, die etwa 3,5 km südlich des Hauptorts der Beigeladenen zu 1 liegt. Auf dem Baugrundstück befindet sich ein im 19. Jahrhundert als Wohnhaus errichtetes, seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr benutztes und baufälliges (zweigeschossiges) Gebäude auf einer Fläche von ca. 96 m² (ca. 6 m x 16 m).

Nördlich des Altgebäudes auf dem Baugrundstück befinden sich vier Wohnhäuser, und zwar zum einen auf derselben Seite der Erschließungsstraße (FlNr. …) in nordöstlicher Richtung in einem Abstand von etwa 70 m auf FlNr. … (Baugenehmigung aus dem Jahr 1986) und weiter nordöstlich anschließend auf FlNr. … (Baugenehmigungen aus den Jahren 1982 und 1985) sowie zum andern nordwestlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf FlNr. … (Baugenehmigung aus dem Jahr 2005) sowie hierzu unmittelbar nordöstlich anschließend auf FlNr. … Südlich des klägerischen Baugrundstücks steht auf dem Grundstück FlNr. …, das dem Beigeladenen zu 2 gehört, eine seit mehreren Jahren als solche nicht mehr genutzte Gastwirtschaft mit Nebengebäuden. Westlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf Höhe des Gaststättengebäudes situiert ebenfalls auf FlNr. … das sog. „B…“, in dem vormals Feriengäste untergebracht wurden. Ca. 55 – 60 m weiter westlich bzw. nordwestlich schließt sich auf derselben FlNr. eine Reithalle mit Reitplatz an.

Bereits unter dem 19. August 1987 beantragte der Voreigentümer des Baugrundstücks die Erteilung eines Bauvorbescheids für die dortige Errichtung zweier Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und Doppelgarage. Mit Bescheid vom 26. November 1987 lehnte das Landratsamt L. den Vorbescheidsantrag ab. Mit Bescheid vom 5. Februar 1988 lehnte das Landratsamt L. auch den sodann unter dem 9. Dezember 1987 gestellten Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage ab. Die Widersprüche des Voreigentümers gegen die Bescheide vom 26. November 1987 und vom 5. Februar 1988 wies die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1988 zurück. Die Klage mit den Anträgen, die Bescheide vom 26. November 1987 und vom 5. Februar 1988 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1988 aufzuheben und den Beklagten zur Erteilung eines positiven Vorbescheids gemäß Antrag vom 19. August 1987 bzw. hilfsweise gemäß Antrag vom 9. Dezember 1987 zu verpflichten, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 30. Januar 1990 (Az. RN 6 K 88.1057) ab.

Unter dem 27. Dezember 2005 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die „Neuerrichtung eines bestehenden Wohnhauses“ auf dem Baugrundstück. Mit Schreiben vom 14. September 2006 legte der Kläger geänderte Pläne vor, wonach im Vergleich zum ursprünglichen Antrag das Wohnhaus um 2,50 m nach Norden verschoben und die Garage als Anbau an die Nordseite des geplanten Wohnhauses verlegt werden sollen. Die Beigeladene zu 1 versagte das gemeindliche Einvernehmen. Mit Bescheid vom 1. August 2014 lehnte das Landratsamts L. den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Neuerrichtung eines Wohnhauses auf dem Baugrundstück ab.

Auf die vom Kläger am 26. August 2014 erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 21. Juni 2016 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1. August 2014, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, das Außenbereichsvorhaben sei planungsrechtlich gem. § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Die Erschließung sei gesichert; hinsichtlich der Abwasserbeseitigung könne sich der Kläger auf eine widerrufliche beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten des gereinigten Hausabwassers von vier Einwohnerwerten in den Untergrund vom 9. Januar 2007 berufen. Es könne dahinstehen, ob § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB einschlägig sei, weil öffentliche Belange durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt würden.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Während des Berufungsverfahrens nahm das Staatsarchiv L. gegenüber dem Landratsamt L. unter Bezugnahme auf Katasterunterlagen aus dem 19. Jahrhundert zum Altbestand auf dem Baugrundstück unter dem 11. Juli 2017 wie folgt Stellung:

„Im Kataster ist vermerkt, dass 1875 eine Ummessungstabelle angefertigt wurde. Im zweiten Quartal 1876 wurde der Neubau eines Wohnhauses mit Stall und Stadel im Kataster eingetragen.

Die Bauplanüberlieferung des Bezirksamts / Landratsamts L. beginnt allerdings erst mit dem Jahr 1877. Es ist davon auszugehen, dass eine Genehmigung eines Bauantrags in der Regel vor der Ummessung und der Eintragung in den Grundsteuerkataster stattfand. Aus diesem Grund kann Ihnen kein Bauplan zu diesem Objekt übersandt werden.“

Von beiden Parteien sind im Laufe des Berufungsverfahrens Kopien von im Staatsarchiv recherchierten genehmigten Bauplänen aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts vorgelegt worden, u.a. eine Eingabeplanung eines Voreigentümers des klägerischen Baugrundstücks für einen Kuhstall mit Remise mit einem Lagerbereich im Dachboden (vom Kläger mit „Plan 1“ betitelt), ein Eingabeplan für das Baugrundstück für einen Backofen nördlich des im Plan als Bestand dargestellten Wohnhauses mit Stallung („Plan 2“) sowie eine Planzeichnung mit einer genehmigten Eingabeplanung für ein Vorhaben auf einem Grundstück nordwestlich des Baugrundstücks (jenseits der Erschließungsstraße), die auf dem Baugrundstück des Klägers ein Stallgebäude als Bestand dargestellt („Plan 3“).

Der Beklagte trägt im Berufungsverfahren vor, das Außenbereichsvorhaben beeinträchtige den Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft. Das bestehende, zu ersetzende Altgebäude dürfe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass das Baugrundstück nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder nicht naturbelassen bleiben könnte. Ferner sei eine Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Das Baugrundstück sei zu groß, um nur eine Baulücke innerhalb einer Splittersiedlung darzustellen; der starke Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern schließe eine bauliche Prägung durch die nördlich stehenden Gebäude aus. Auch insofern müsse sich der Kläger so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wolle. Zumindest sei aber die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. Denn das streitgegenständliche Vorhaben habe eine weitreichende Vorbildwirkung. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine rechtswidrige Genehmigungspraxis des Beklagten habe dazu geführt, dass eine vom Regelfall deutlich abweichende Konstellation vorliege, sei irrelevant. Auf eine Teilprivilegierung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB könne sich der Kläger nicht berufen. Eine Baugenehmigung für das Wohngebäude selbst habe der insofern die Beweislast tragende Kläger nicht vorgelegt. Die Erwähnung des Gebäudes in einem Grundsteuerkataster aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bringe weder den Beweis der Identität mit dem heutigen Gebäude noch dafür, dass dieses zulässigerweise errichtet worden sei. Das Staatsarchiv L. habe mit der Auskunft vom 11. Juli 2017 lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Genehmigung in der Regel aus der Zeit vor der Ummessung und der Eintragung in das Grundsteuerkataster stamme. Eine zwischenzeitlich ermittelte Genehmigung aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts für ein Stallgebäude auf dem Baugrundstück gebe keinen Nachweis dafür, dass das Altgebäude im Rahmen der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzt worden sei. Es handele sich vermutlich eher um ein Wohnhaus mit angebautem Stalltrakt zur Eigenversorgung. Jedenfalls knüpfe die „andere Nutzung“ nicht i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB unmittelbar an eine landwirtschaftliche Nutzung an. In Anbetracht der schon vor Jahrzehnten erfolgten Aufgabe der Nutzung des Gebäudes sowie seines verfallenen Zustands sei jeglicher etwa einmal vorhandene Bestandsschutz entfallen. § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB erfasse zudem nur die erstmalige Nutzungsänderung. Nach Aufgabe einer eventuell landwirtschaftlichen Nutzung des Wohngebäudes hätten zwischenzeitlich mehrere (Wohn-) Nutzungen ohne landwirtschaftlichen Bezug stattgefunden. Überdies habe der Kläger nichts dazu vorgetragen, weshalb ein „begründeter Einzelfall“ i.S. des eng auszulegenden § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB vorliege. Die Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB setze ferner voraus, dass es sich nicht um ein baufälliges Gebäude in ruinenartigem Zustand handele. Aufgrund des verfallenen Zustands könne das Altgebäude auf dem Baugrundstück außerdem nichts mehr zur Wahrung der Kulturlandschaft i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB beitragen. Die unmittelbar umliegende Kulturlandschaft sei aufgrund der konkreten Nutzungen auch nicht landwirtschaftlich geprägt. Schließlich werde durch den geplanten Neubau als Winkelbau die äußere Gestalt des bisherigen Gebäudes nicht mehr im Wesentlichen gewahrt. Die Vergrößerung des Gebäudes sei im Vergleich zum Altbestand (96 m²) keine geringfügige Erweiterung i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB. Der Kläger wolle mit dem Neubau eine Grundfläche von ca. 190 m² in Anspruch nehmen. Für den Größenvergleich komme es nur auf das auf dem Baugrundstück heute vorhandene Gebäude an.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft vorliege, basiere fehlerfrei auf den Feststellungen beim Augenscheintermin des Verwaltungsgerichts und der Aktenlage. Die Bebauung stamme aus der Gründerzeit des Ortsteils und stehe im unmittelbaren Siedlungszusammenhang mit den weiteren historischen Anwesen. Die Ansiedlung „B. …“ präge die natürliche Eigenart der Landschaft im betroffenen Bereich. Es wäre unnatürlich, dem Baugrundstück nach nunmehr weit über hundert Jahren die „natürliche“ Funktion eines unbebauten Außenbereichsgrundstücks zuzuweisen. Zudem liege der Standort des Vorhabens nach Hinzukommen weiterer Häuser im Innern der Ansiedlung. Bei dem geplanten Ersatzbau für das vorhandene, baufällige Haus handele es sich nicht um eine zusätzliche Bebauung, sodass eine Verstärkung des bereits vorhandenen Siedlungsgewichts nicht stattfinde. Das Vorhaben sei der betroffenen Landschaft nicht wesensfremd. Wie der Altbestand füge es sich nahtlos in die bereits vorhandene Ansiedlung ein. Eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung sei unrealistisch. Realitätsfern sei auch die Erwägung, das Grundstück könne naturbelassen bleiben. Ein verwildertes Grundstück inmitten der Ansiedlung wäre dem dortigen Landschafts- und Ortsbild nicht zuträglich. Das Verwaltungsgericht sei auch richtig davon ausgegangen, dass das Vorhaben weder eine Erweiterung noch eine Verfestigung der Splittersiedlung befürchten lasse. Bei der Ansiedlung handele es sich um eine historisch gewachsene und herkömmliche Siedlungsform. Dass im Norden später weitere Wohnhäuser errichtet worden seien, mag als Fehlentwicklung angesehen werden. Dies betreffe aber nicht den Standort des streitgegenständlichen Vorhabens. Das Baugrundstück habe als Baulücke die notwendige Größe, um rund um das Wohnhaus noch einen landschaftstypischen Obstgarten unterzubringen. Etwas anderes als ein Ersatzbau für das baufällige Anwesen sei weder geplant noch beabsichtigt. Er – der Kläger – könne sich auch in Zukunft nicht darauf berufen, dass man ihm auf seinem Grundstück noch ein weiteres Wohnhaus genehmigen müsse. Auch eine Verfestigung der Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, da sich an Ort und Stelle bereits ein baufälliges Wohnhaus befinde und der Ersatzbau keine Nutzungsänderung beinhalte. Eine etwaige Vorbildwirkung im Bereich der betroffenen Ansiedlung sei aufgrund der im Jahr 2005 erteilten Baugenehmigung für die FlNr. … ausgeschöpft. Es wäre im Hinblick auf die tatsächliche Situation vor Ort und im Hinblick auf die bauliche Entwicklung der Ansiedlung nicht hinnehmbar, wenn ausgerechnet seinem Ersatzbau die Genehmigung verweigert würde. Im Übrigen sei § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB anzuwenden. Aus den im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegten Unterlagen aus dem 19. Jahrhundert folge, dass es sich bei dem bestehenden Altgebäude auf dem Baugrundstück um eine zulässigerweise errichtete, ehemalige Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs (Dreiseithof) handele. Dass für das Altwohnhaus keine Baugenehmigung vorgelegt werden könne, schade nicht, zumal nach Auskunft des Staatsarchivs die Bauplanüberlieferung erst mit dem Jahr 1877 beginne. Für die Anwendbarkeit des Teilprivilegierungstatbestands spiele es keine entscheidungserhebliche Rolle, ob für ein über 100 Jahre altes und seitdem beanstandungsfrei bestehendes Gebäude noch eine förmliche Baugenehmigung aus der „Urzeit“ vorgelegt werden könne, zumal wenn das Gebäude zu einem Zeitpunkt errichtet worden sei, zu dem es keine Bauplanüberlieferung gebe. Der heutige Zustand des Gebäudes sei maßgeblich darauf zurückzuführen, dass seit Einreichung des streitgegenständlichen Bauantrags mittlerweile viele Jahre vergangen seien. Es komme immer wieder zu Wandalismus; Witterung und mangelnde Beheizbarkeit täten ein Übriges. Das streitgegenständliche Ersatzgebäude sei maßgeblich hinsichtlich der Giebelform, der Dachneigung, des Dachüberstands, der Fensteranordnung, der Fenstergröße und der Fenstereinteilung in Anlehnung an das Altgebäude geplant. Die Winkelform sei gewählt worden, um eine Grenzbebauung an der Anliegerstraße zu vermeiden. Der beantragte Ersatzbau sei um den Faktor 1,4 größer als der Altbestand. Allerdings habe der ursprüngliche Dreiseithof einen umbauten Raum von ca. 3.000 m³ umfasst. Der geplante Neubau weise nur knapp 2/5 des vormaligen Bauvolumens auf. Die unmittelbaren, jüngeren Nachbarhäuser wiesen ein etwa gleiches Volumen wie der Ersatzbau auf, obwohl diese ohne Vorbebauung entstanden seien. Der streitgegenständliche Ersatzbau trete auch unter Berücksichtigung des vormaligen Dreiseithofs hinter der westlichen und nördlichen Bebauung nicht hervor.

Der Beigeladene zu 2 beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2016 abzuweisen,

und trägt – unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beklagten im Übrigen – vor, das Vorhaben liege im Außenbereich. Das Verwaltungsgericht habe bereits im Jahr 1990 zutreffend geurteilt, dass auf dem Grundstück keine entsprechende Baugenehmigung erteilt werden könne. Der Kläger habe gewusst, dass er ein unbebaubares Grundstück erwerbe. An dieser Situation habe sich auch 28 Jahre später nichts geändert.

Die Beigeladene zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von einer Antragstellung im Berufungsverfahren abgesehen. Sie ist unter Bezugnahme auf die schriftsätzlichen Äußerungen in erster Instanz der Ansicht, das Vorhaben liege im Außenbereich und beeinträchtige eine Reihe öffentlicher Belange. Insbesondere sei die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. Ein Altbestand, an den anzuknüpfen wäre, liege nicht vor. Seit der Stellung des Bauantrags sei kein bedeutsamer weiterer Verfall eingetreten. Zeitzeugen könnten belegen, dass das Gebäude mindestens seit 1968 ungenutzt und unbewohnt gewesen sei. Es werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 1990 Bezug genommen. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz oder Ähnliches berufen. Sie – die Beigeladene zu 1 – sei von dem klägerischen Vorhaben in ihrer Planungshoheit betroffen.

Der Senat hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 8. Juni 2018 Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Behördenakten und der von den Beteiligten vorgelegten sonstigen Unterlagen sowie auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung und den Augenscheintermin jeweils vom 26. Juli 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Diese ist zwar zulässig, doch hätte das Verwaltungsgericht sie in der Sache abweisen müssen, weil der Bauantrag des Klägers nicht genehmigungsfähig ist.

1. Die zulässige Klage mit dem Antrag, den Ablehnungsbescheid vom 1. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 27. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsantrags vom 14. September 2006 zu erteilen, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil sein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayBO.

Der Beklagte hat die Zulässigkeit des nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten, mithin nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden sonstigen Vorhabens zu Recht verneint, weil es öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung auch nicht über eine „Teilprivilegierung“ nach § 35 Abs. 4 BauGB oder über einen sog. aktiven, erweiterten Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG überwunden werden kann.

a) Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer städtebaulichen Satzung nach § 34 Abs. 4 – 6, § 35 Abs. 6 BauGB liegende Baugrundstück des Klägers befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) und ist damit dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen. Ortsteil i.S. von § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Wie das Verwaltungsgericht Regensburg bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 1990 (Az. RN 6 K 88.1057) richtig ausgeführt hat, handelt es sich – auch wenn zwischenzeitlich auf Basis einer Baugenehmigung aus dem Jahr 2005 auf der heutigen FlNr. … ein weiteres Wohnhaus hinzugekommen ist – um eine regellose Ansammlung einiger weniger Gebäude. Der Weiler „B. …“ ist weiterhin nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Es handelt sich um eine bandartige Bebauung beidseits der Erschließungsstraße (FlNr. …) auf einer Gesamtlänge von ca. 300 m mit einzelnen Gebäuden und regellosen unbebauten Bereichen dazwischen und deswegen nach wie vor um eine Gebäudeansammlung, die nicht als Innenbereichsbebauung (§ 34 BauGB) angesehen werden kann (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.2.2014 – 4 B 40.13 – BayVBl. 2014, 477 = juris Rn. 3 ff.; BayVGH, U.v. 23.4.2013 – 9 B 11.2375 – BayVBl. 2014, 475 = juris Rn. 20; B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 31; OVG Lüneburg, U.v. 8.2.2018 – 12 ME 7/18 – ZfBR 2018, 273 = juris Rn. 25; OVG NRW, B.v. 13.6.2016 – 7 A 1029/15 – juris Rn. 13).

b) Das streitgegenständliche Neubauvorhaben erfüllt keinen Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB könnte es daher nur zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht beeinträchtigt. Das ist jedoch nicht der Fall. Im Falle seiner Umsetzung führte das streitgegenständliche Vorhaben zu einer städtebaulich zu missbilligenden Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.

Die Siedlung „B. …“ stellt als Streubebauung im Außenbereich, die gerade nicht die Qualität eines Ortsteils i.S. von § 34 BauGB aufweist (s.o.), eine Splittersiedlung i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dar (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012, 1631 = juris Rn. 19; B.v. 17.3.2015 – 4 B 45.14 – ZfBR 2015, 548 = juris Rn. 6). Eine solche ist allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. Zielrichtung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist vielmehr, die (weitere) Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern. Das Entstehen einer Splittersiedlung, die Erweiterung einer bereits bestehenden Splittersiedlung – im Sinne ihrer räumlichen Ausdehnung – sowie ihre Verfestigung – im Sinne einer bloßen Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs – sind daher nur dann unerwünscht und damit i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu b e f ü r c h t e n, wenn mit ihnen ein Vorgang der Zersiedelung einhergeht (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1967 – IV C 25.66 – BVerwGE 27, 137 = juris Rn. 15; U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 – BVerwGE 54, 73 = juris Rn. 24; U.v. 29.10.1982 – 4 C 31.78 – ZfBR 1983, 31 = juris Rn. 5; B.v. 24.6.2004 – 4 B 23.04 – ZfBR 2004, 702 = juris Rn. 8; U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012, 1631 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 31.10.2013 – 1 B 13.794 – juris Rn. 17; B.v. 24.4.2017 – 15 ZB 16.1598 u.a. – juris Rn. 12; U.v. 7.3.2018 – 1 B 16.2375 – juris Rn. 19).

Bei der Rechtsanwendung von § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB kann nicht in Erwägung gezogen werden, dass eine Beeinträchtigung bereits aufgrund des Altgebäudes gegeben war und nunmehr lediglich ein nicht stärker beeinträchtigendes Ersatzgebäude verfolgt werde. Der Vergleich zwischen Alt- und Neubau ist nicht bei der Prüfung des § 35 Abs. 2, 3 BauGB, sondern allenfalls und erst im Rahmen der Prüfung des § 35 Abs. 4 BauGB vorzunehmen; bei Anwendung von § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 BauGB muss sich ein Bauherr vielmehr so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten will (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1980 – IV C 63.77 – BauR 1980, 553 = juris Rn. 18; U.v. 19.2.2004 – BVerwGE 120, 130 – 4 C 4.03 – juris Rn. 7; B.v. 27.10.2004 – 4 B 74.04 – BauR 2005, 702 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 22.5.2014 – 1 B 14.196 – juris Rn. 26 f.; B.v. 7.3.2018 – 1 B 16.2375 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.6.2011 – OVG 2 S 14.11 – juris Rn. 2).

Für die Annahme einer E r w e i t e r u n g der Splittersiedlung durch das geplante Vorhaben könnten die Größe des Baugrundstücks sowie der Umstand sprechen, dass – bei gebotenem Hinwegdenken des gegenwärtigen Altbestands auf dem Baugrundstück (s.o.) – zwischen dem sog. „Tanzsaal“ auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2 (FlNr. …, südlich des streitgegenständlichen Vorhabens) und dem Wohnhaus auf FlNr. … nördlich des Baugrundstücks ein unbebauter, weitgehend durchgrünter und unbefestigter Bereich auf einer Länge von mehr als 100 m besteht, der der Annahme einer bloßen Auffüllung einer Baulücke innerhalb eines Siedlungssplitters womöglich entgegensteht. Dagegen könnte eingewendet werden, dass aufgrund der im Augenschein festgestellten Topografie des Baugrundstücks (abfallendes Gelände von Osten nach Westen) der Nahbereich unmittelbar entlang der Erschließungsstraße in gewisser Weise optisch von steileren Hanglagen nach Osten hin abgetrennt ist. Der Senat lässt diese Frage dahinstehen. Denn jedenfalls lässt das Vorhaben im Fall der Umsetzung der vom Kläger begehrten Baugenehmigung eine V e r f e s t i g u n g der Splittersiedlung befürchten und führt deswegen zu einer Beeinträchtigung von Belangen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.

Wegen ihrer tendenziell geringeren Außenbereichsunverträglichkeit ist die Verfestigung einer Splittersiedlung grundsätzlich eher hinzunehmen als die Erweiterung oder gar die Entstehung einer Splittersiedlung. Die Annahme eines Vorgangs der Zersiedelung bedarf daher insbesondere in den Fällen der Verfestigung einer konkreten Begründung (BVerwG, U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 – BVerwGE 54, 73 = juris Rn. 27; B.v. 24.6.2004 – 4 B 23.04 – ZfBR 2004, 702 = juris Rn. 8). Als Grund für eine Missbilligung in diesem Sinne kommt insbesondere in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabsehbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Weitreichend in diesem Sinn ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 13.97 – NVwZ-RR 1999, 295 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.2004 – 4 B 74.04 – BauR 2005, 702 = juris Rn. 5; B.v. 24.6.2004 a.a.O. juris Rn. 8; U.v. 19.4.2012 a.a.O. juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 31.10.2013 a.a.O.; U.v. 7.3.2018 a.a.O.). Anderes gilt dann, wenn die vorhandene Splittersiedlung bereits derart verfestigt ist, dass das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr „beitragen“ kann (BVerwG, B.v. 10.11.2010 – 4 B 45.10 – ZfBR 2011, 163 = juris Rn. 4), etwa wenn sich ein Wohnbauvorhaben der vorhandenen Bebauung völlig unterordnet, keine zusätzlichen Spannungen auslöst, sich organisch in eine bestehende Baulücke der Splittersiedlung einfügt und deshalb keinerlei Vorbildwirkung hat (OVG NRW, U. v. 27.2.1996 – 11 A 1897/94 – ZfBR 1996, 286 = juris Rn. 26 sowie Leitsatz).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist bei gebotener Außerachtlassung des zu ersetzenden Altbestandes auf dem Baugrundstück ein „Befürchten“ der Verfestigung des Außenbereichssplitters „B.“ als Folge der Umsetzung des vom Kläger geplanten Wohnbauvorhabens zu bejahen. Der Grund für die städtebauliche Missbilligung bei Annahme einer bloßen Verfestigung der Splittersiedlung liegt vorliegend in der weitreichenden negativen Vorbildwirkung, die dem Bauvorhaben im Falle seiner Umsetzung auf weitere unbebaute Flächen in der unmittelbaren Umgebung innerhalb des Weilers „B. …“ zukäme (vgl. auch BayVGH, U.v. 22.5.2014 – 1 B 14.196 – juris Rn. 28). Dies gilt zunächst für den auf der gegenüberliegenden Seite der Erschließungsstraße gelegenen noch unbebauten, mehr als 100 m langen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen zu 2 von der Südwestgrenze des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … bis zu dem am südlichen Ende des Weilers gelegenen Einmündungsbereich des Wegs, der zur weiter westlich gelegenen Reithalle führt. Zwar ist durch das auf Basis einer „Landratsgenehmigung“ aus dem Jahr 2005 errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. … bereits eine nicht unerhebliche Vorbildwirkung zur weiteren Bebauung innerhalb des Siedlungssplitters begründet worden. Dies führt aber am Maßstab verständiger Plausibilität (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.1994 – 4 B 226.94 – BRS 56 Nr. 79 = juris Rn. 5) entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dem streitgegenständlichen Vorhaben jede weitere oder verstärkende Vorbildwirkung für eine weitere Zersiedlung abzusprechen. Soweit innerhalb einer Splittersiedlung nicht unerheblicher Raum für weitere bauliche Anlagen verbleibt, führt eine dortige, auch in jüngerer Zeit erfolgte Errichtung eines (genehmigten) Wohnhauses nicht zu einem „Verbrauch“ von Beeinträchtigungen gemäß § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB in dem Sinne, dass von einem zusätzlich hinzukommenden Wohngebäude keine Beeinträchtigung dieser Art mehr ausgehen könnte. In Orientierung an der vorhandenen Wohnbebauung auf FlNrn. …, …, … und … wäre im angesprochenen Bereich auf der westlichen Seite der Erschließungsstraße Raum für noch etwa vier weitere vergleichbare Wohnhäuser. Des Weiteren würden sich die verbleibenden unbebauten Bereiche östlich der Erschließungsstraße auf dem Baugrundstück selbst – neben dem streitgegenständlichen Vorhaben – für eine weitere Bebauung mit mehreren Wohnhäusern in ähnlicher Größenordnung anbieten: Hier könnten nördlich des beantragten Bauvorhabens entlang der Erschließungsstraße (also im in Richtung des Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. …) noch zumindest zwei Gebäude und südlich hiervon (in Richtung des ehemaligen Gaststättengebäudes des Beigeladenen zu 2) jedenfalls ein weiteres Wohnhaus platziert werden. Auf Flächen diesseits und jenseits der Erschließungsstraße wäre mithin das Bauvorhaben geeignet, den Wunsch nach weiterer Wohnbebauung entstehen zu lassen oder zu verstärken. Dabei verlangt das Tatbestandsmerkmal des Befürchtens nicht, dass in Folge der Zulassung des zur Beurteilung stehenden Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Ausreichend ist vielmehr, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt und damit ein Bezugsfall geschaffen würde, auf den sich andere berufen könnten. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits „den Anfängen gewehrt“ werden (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.1999 – 4 B 27.99 – ZfBR 2000, 278 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 8.4.2014 – 4 B 5.14 – ZfBR 2014, 494 = juris Rn. 8; vgl. auch BayVGH, U.v. 31.10.2013 – 1 B 13.794 – juris Rn. 18; B.v. 24.4.2017 – 15 ZB 16.1598 u.a. – juris Rn. 12). Kämen aber zu den vorhandenen vier Wohngebäuden im nördlichen Bereich des Siedlungssplitters und den mit gewissem Abstand weiter südlich gelegenen Bestandsgebäuden des Beigeladenen zu 2 (ehemaliges „B.“, ehemalige Gaststätte mit Nebengebäuden) neben dem hier streitgegenständlichen Vorhaben des Klägers noch mögliche weitere Wohngebäude hinzu, fehlte es an der „deutlichen Unterordnung“ der geplanten und der potenziell weiter hinzukommenden Bebauung gegenüber dem vorhandenen Gebäudebestand, die eine Verfestigung noch hinnehmbar erscheinen ließe. Bereits das zahlenmäßige Verhältnis zwischen dem Bauvorhaben und den möglicherweise weiter hinzutretenden Gebäuden einerseits zu den bestehenden Wohngebäuden andererseits zeigt, dass die zusätzlich zu erwartenden Wohngebäude die bestehende Splittersiedlung erheblich verstärken und eine nicht unerhebliche Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. ähnlich BayVGH, U.v. 31.10.2013 – 1 B 13.794 – juris Rn. 18).

c) Die Befürchtung einer Verfestigung der Splittersiedlung gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB führt zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens gem. § 35 Abs. 2 BauGB. Ein sog. „Teilprivilegierungstatbestand“ gem. § 35 Abs. 4 BauGB, wonach sonstigen, im Übrigen außenbereichsverträglichen Vorhaben i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB u.a. nicht entgegengehalten werden kann, dass sie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, ist nicht einschlägig.

aa) Eine unmittelbare Anwendung von § 35 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1, 4, 5 oder 6 BauGB scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger weder eine Nutzungsänderung noch eine Erweiterung, sondern den Abriss und die Neuerrichtung eines Gebäudes verfolgt.

bb) § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB scheitert jedenfalls an der Tatbestandsvoraussetzung gem. Buchst. c, weil das seit Jahrzehnten leerstehende Gebäude niemals vom Kläger nach dem käuflichen Erwerb im Jahr 1990 selbst wohnlich genutzt wurde. Bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 1990 – mithin schon vor dem Erwerb durch den Kläger – wurde ausgeführt, dass das „Bauernhaus“ schon im damaligen Zustand nicht mehr bewohnbar war. Zudem gab der Kläger in einer von ihm unter dem 18. September 2006 unterschriebenen „Anlage zum Antrag auf Errichtung eines Ersatzwohnhauses“ zur Frage, seit wann das bestehende Wohnhaus von ihm bewohnt werde, als Antwort: „unbewohnt“. Ferner thematisierte der Kläger in einem in den Akten befindlichen Brief an den Landrat vom 14. April 2014, die Landesanwaltschaft habe im gerichtlichen Verfahren, das zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 1990 geführt habe, vertreten, dass der Altbau auf dem Baugrundstück zunächst nach Renovierung bewohnt werden könne und dass nach einigen Jahren dann nach § 35 Abs. 4 BauGB auch Erweiterungs- und Änderungsbauten zulässig seien. Diese Aussicht sei auch ein Beweggrund für den damaligen Kauf des Grundstücks gewesen. Der heutige bauliche Zustand lasse eine Sanierung, wie sie vom Oberlandesanwalt im Jahr 1990 vorgeschlagen worden sei, nicht mehr zu. Auch dieser Brief bestätigt, dass der Kläger – was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird – das Altgebäude niemals selbst bewohnt hat. Zudem ergibt sich aus einem im erstinstanzlichen Augenscheintermin am 5. Februar 2015 übergebenen Schriftstück, dass sich der Kläger im Februar 1988 ein Baugrundstück in der Gemeinde Eching gekauft und im Folgejahr dort mit dem Hausbau begonnen hat; das Baugrundstück, auf dem er das streitgegenständliche Vorhaben verwirklichen will, wird hiernach von seiner Familie als Gartengrundstück und zur Erholung sowie zur Unterstellung von verschiedenen Gerätschaften genutzt.

cc) § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist nicht einschlägig, weil das zu ersetzende Gebäude nicht durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstört worden ist.

dd) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB stützen. Hiernach gilt – bei im Übrigen entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bis g – in begründeten Einzelfällen die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in den Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist.

Bei dem Altgebäude auf dem Baugrundstück handelt es sich nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme um ein eher herkömmliches Gebäude ohne besondere bauliche Ausgestaltung. Unabhängig davon, dass es sich wohl schon seit Jahrzehnten in einem ruinenähnlichen Zustand befindet, ist aus Sicht des Senats eher zweifelhaft, ob es aufgrund besonderer architektonischer und / oder kulturhistorischer Wirkungen geeignet ist, auf die umgebende Kulturlandschaft einen relevanten positiven Einfluss zu nehmen (vgl. VG Göttingen, U.v. 10.8.2017 – 2 A 204/15 – juris Rn. 37; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 163 b; vgl. auch Spieß in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, zu § 35 BauGB Rn. 173 i.V. mit Rn. 152). Der Senat kann es letztlich dahinstehen lassen, ob das bestehende Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist und ob zur Erfüllung dieser Voraussetzung das existente Gebäude in erster Linie im Hinblick auf seine Bausubstanz erhaltenswert sein muss bzw. ob marode Gebäude von der Vorschrift von vornherein nicht erfasst werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 163b). Hierauf kommt es nicht an, weil jedenfalls weitere Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b – g BauGB, auf die § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB verweist, nicht erfüllt sind bzw. nicht erwiesen vorliegen:

Unabhängig von der Frage, ob für die Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit Satz 1 Nr. 1 Buchst. b – g BauGB zu fordern ist, dass der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb insgesamt noch fortbesteht (ablehnend, mit Darstellung des Streitstands vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 27.2.2018 – 8 A 11535/17 – ZfBR 2018, 378 = juris Rn. 28 ff.), setzt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls voraus, dass das umzunutzende bzw. in Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB zu erneuernde Gebäude tatsächlich privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB genutzt wurde (BVerwG, U.v. 29.10.1982 – 4 C 6.78 – ZfBR 1983, 32 = juris Rn. 9; U.v. 31.5.1982 – 4 C 16.79 – BauR 1983, 448 = juris Rn. 16 f.; B.v. 10.1.1994 – 4 B 192.93 – NVwZ-RR 1994, 308 = juris Rn. 9; VG Münster, U.v. 28.1.2015 – 10 K 459/14 – juris Rn. 32; VG Köln, U.v. 1.9.2017 – 2 K 4709/16 – juris Rn. 23; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 136). Auch wenn zugunsten des Klägers – trotz nicht vorgelegter Baugenehmigung speziell für das Altwohnhaus – aufgrund der vorgelegten sonstigen Unterlagen aus dem 19. Jahrhundert unterstellt wird, dass dieses Gebäude vormals legal errichtet wurde, kann es der Senat nicht als erwiesen ansehen, dass das Wohnhaus jemals als Betriebsleiterhaus eines landwirtschaftlichen Anwesens mit den Privilegierungsvoraussetzungen des (heutigen) § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB fungierte. Die vorgelegten Kopien von Plänen aus dem Staatsarchiv aus dem 19. Jahrhundert sprechen allenfalls dafür, dass es früher – jedenfalls in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts – eine landwirtschaftliche Nutzung im weitesten Sinne gegeben hat, ohne dass gesichert daraus geschlossen werden kann, dass diese die Schwelle einer Privilegierung nach Maßgabe der heute maßgeblichen Vorgaben in § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB erreicht hatte. Für die Anerkennung als gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb ist aber – neben der Frage, ob er im Falle einer Tierhaltung überwiegend auf selbst erwirtschafteter Futtergrundlage basiert, vgl. § 201 BauGB (vgl. OVG NRW, U.v. 15.2.2013 – 10 A 1606/11 – juris Rn. 44 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 29.3.2017 – 1 LB 2/15 – juris Rn. 67 m.w.N.) – ausschlaggebend, ob dieser durch eine spezifisch betriebliche Organisation sowie eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung gekennzeichnet war. Es muss sich um ein auf Dauer – und zwar für Generationen – gedachtes und auf Dauer lebensfähiges, auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen gehandelt haben (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.12.2004 – 4 C 7.04 – BVerwGE 122, 308 = juris Rn. 10 ff. m.w.N.; VGH BW, U.v. 15.12.2010 – 8 S 2517/09 – DVBl. 2011, 294 = juris Rn. 18). Ob diese Voraussetzungen vormals erfüllt waren oder ob – wie der Beklagte entgegenhält – die vormaligen Stallungen lediglich der Selbstversorgung dienten, konnte vom Kläger nicht belegt werden. Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, auf welche Weise diese Frage heute noch aufgeklärt werden könnte. Schon in den Bauvorlagen zu den vom Voreigentümer im Jahr 1987 gestellten Vorbescheidanträgen, die Streitgegenstände der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg im Jahr 1990 waren, ist (außer einem Kleingebäude unmittelbar nordöstlich des Altbestands) von größeren landwirtschaftlichen Nutzgebäuden auf Lageplänen nichts mehr zu sehen. Die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen eines (früheren) landwirtschaftlichen (maßgeblich auf Gewinnerzielung ausgerichteten) Betriebs geht zu Lasten des Klägers, der die materielle Beweislast für die ihm günstige Tatbestandsvoraussetzung trägt (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 4 B 55.03 – NJW 2003, 3360 = juris Rn. 5).

Zudem scheitert eine Teilprivilegierung gem. § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit Satz 1 Nr. 1 Buchst. b – g BauGB daran, dass das Altgebäude bei unterstellter früherer landwirtschaftlichen Nutzung bereits vor Jahrzehnten – und damit zeitlich vor dem gestellten Bauantrag für das nunmehr verfolgte Vorhaben – einer wesentlichen Nutzungsänderung in eine nicht privilegierte Nutzung zugeführt wurde. In der dem Verwaltungsgericht beim Augenscheintermin am 5. Februar 2015 übergebenen Übersicht (s.o.) wird ausgeführt, dass das Haus in den 60er und 70er Jahren des 20. Jahrhunderts von der in den USA lebenden Familie W. wiederholt – und jeweils bis zu einem dreiviertel Jahr – als Wohnung genutzt worden sei, wenn sich diese in Bayern aufgehalten habe. Auf Basis der eigenen Darstellungen des Klägers ist mithin eine von ihm vorgetragene ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung bereits vor Jahrzehnten unzweifelhaft aufgegeben worden (vgl. insofern auch BVerwG, B.v. 21.11.2000 – 4 B 36.00 – NVwZ 2001, 557 = juris Rn. 10) und ist stattdessen das Gebäude zwischenzeitlich rein wohnlich bzw. als Ferienwohnhaus umgenutzt worden. Die Möglichkeit der Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung zu erleichterten Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist aber verbraucht, wenn ein vormaliger landwirtschaftlicher Betrieb endgültig aufgegeben wurde und bereits eine Anschlussnutzung außerhalb des Privilegierungstatbestandes gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfolgte. Aus dem Gesetzeszweck – Erleichterung des Strukturwandels der Landwirtschaft – ergibt sich, dass nur die e r s t m a l i g e Änderung der Nutzung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigt wird, nicht aber eine weitere Nutzungsänderung nach einer an die landwirtschaftliche Nutzung anschließenden „Zwischennutzung“ (BVerwG, B.v. 1.2.1995 – 4 B 14.95 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 307 = juris Rn. 3; OVG NRW, U.v. 30.7.2003 – 22 A 1004/01 – BauR 2004, 47 = juris Rn. 15 ff.; VG Köln, U.v. 1.9.2017 – 2 K 4709/16 – juris Rn. 25; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 138; Spieß in Jäde/ Dirnberger u.a., BauGB / BauNVO, 9. Aufl. 2018, zu § 35 BauGB Rn. 104). Für einen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 (teil-) privilegierten unmittelbaren Wechsel von landwirtschaftlicher Nutzung zu einer andersartigen Wohnnutzung ist kein Raum mehr, wenn die vormalige landwirtschaftliche Nutzung bereits zuvor dauerhaft einer – wenn auch später ersatzlos wieder aufgegebenen – nicht landwirtschaftsbezogenen Wohnnutzung gewichen ist; das gilt auch für eine ungenehmigte Zwischennutzung. Auch der auf dieser Regelung aufbauende § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB findet – unabhängig davon, dass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB in Bayern nicht anzuwenden ist (Art. 82 Abs. 6 BayBO i.V. mit § 245b Abs. 2 BauGB) – im Falle einer aufgegebenen privilegierten Nutzung i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur bei der erstmaligen Nutzungsänderung Anwendung (OVG NRW, B.v. 13.6.2016 – 7 A 1029/15 – juris Rn. 18; Söfker a.a.O. § 35 Rn. 163a).

Ferner wird weder die äußere Gestalt der Bebauung auf dem Baugrundstück bei der Ersetzung des Altgebäudes durch den beabsichtigten Neubau im Wesentlichen gewahrt (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b BauGB) noch handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Ersatzbau um eine nur geringfügige Erweiterung im Vergleich zum Altbestand i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB. Der bisherige Altbau weist einen rein rechteckigen Grundriss mit den Maßen 6 m x 16 m = 96 m² auf. Das neue Bauvorhaben soll nach den eingereichten Bauvorlagen hinsichtlich des reinen Wohntraktes mit einer überbauten Fläche von ca. 145 m² [(12,49 m x 8,49 m) + (6 m x 6,49 m) ] eine L-Form erhalten und unterscheidet sich daher schon in der äußerlichen Gestaltung nicht unerheblich vom bisherigen Bestand. Allein schon bei einer Betrachtung des Größenzuwachses des Wohntrakts in der überbauten Fläche von 96 m² auf 145 m² um ca. 51% ist zweifelhaft, ob noch von einer geringfügigen Erweiterung gesprochen werden kann. Eine geringfügige Erweiterung ist jedenfalls zu verneinen, wenn – wie geboten – die nordöstlich an das Wohnhaus anzubauende Garage mit einer zu überbauenden Fläche von ca. 43,5 m² (6,20 x 7 m) in die Betrachtung einbezogen wird. Das neue Gebäude erhält dann inklusive Garage eine T-Form, die mit der ursprünglichen Form des Altgebäudes nichts mehr gemein hat. Der Zuwachs der überbauten Fläche von 96 m² (Altbestand) auf ca. 188,5 m² (neues Wohngebäude mit angebauter Garage) beträgt dann nahezu das Doppelte (vgl. auch BVerwG, U.v. 23.5.1980 – IV C 84.77 – BauR 1980, 552 = juris Rn. 12; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 164). Bei der Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit Satz 3 BauGB ist im Übrigen ausschließlich der Vergleich zwischen dem zu ersetzenden Gebäude einerseits und dem neuen Gebäude andererseits maßgeblich. Die vom Kläger in die Vergleichsberechnung einbezogenen (früheren) landwirtschaftlichen Nutzgebäude bestehen so aber seit Jahrzehnten nicht mehr.

2. Ein übergesetzlicher – unmittelbar auf Art. 14 GG gestützter – aktiver, erweiterter Bestandsschutz, der die mangelnden Voraussetzungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit überwinden bzw. einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung trotz planungsrechtlicher Unzulässigkeit nach § 35 Abs. 2 – 4 BauGB begründen könnte, ist nicht Bestandteil der Rechtsordnung (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.1996 – 4 B 231/96 – NVwZ-RR 1997, 521 = juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 12.3.1998 – 4 C 10.97 – BVerwGE 106, 228 = juris Rn. 24 ff.; B.v. 22.5.2007 – 4 B 14.07 – ZfBR 2007, 582 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.3.2017 – 9 ZB 15.948 – BayVBl 2017, 710 = juris Rn. 7; OVG NRW, B.v. 13.6.2016 – 7 A 1029/15 – juris Rn. 22). Der Gesetzgeber hat für den aktiven Bestandsschutz im Außenbereich mit § 35 Abs. 4 BauGB eine abschließende Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen.

3. Der Senat verkennt nicht, dass die Versagung der Baugenehmigung aufgrund der Verneinung der Voraussetzungen gem. § 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB zu einer auf der Hand liegenden „faktischen“ Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu den Eigentümern der nördlich gelegenen Grundstücke führt, denen der Beklagte bis zuletzt im Jahr 2005 trotz Außenbereichslage Wohngebäude genehmigte. Diese genehmigten Bauten stellen eine Fehlentwicklung dar, die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung mit objektivem Recht (§ 35 BauGB) ebenso unvereinbar waren wie heute das – vom Beklagten abgelehnte – klägerische Vorhaben. Insbesondere die Erteilung der vom Landrat persönlich unterzeichneten Baugenehmigung aus dem Jahr 2005 für das auf der FlNr. … errichtete Wohnhaus, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung des Bauantrags des Klägers für das streitgegenständliche Vorhaben steht, ist mit Blick auf die Gesetzbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 BauGB) und die bereits am 30. Januar 1990 zum betroffenen Siedlungssplitter ergangene eindeutige Entscheidung des Verwaltungsgerichts (RN 6 K 88.1057) nicht nachvollziehbar. Der Kläger kann sich allerdings nicht mit Erfolg auf diese Bezugsfälle berufen, denn selbst bei anderweit rechtswidrig erteilten Genehmigungen besteht kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV („keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1972 – IV C 121.68 – BayVBl. 1972, 557 – juris Rn. 27; U.v. 3.6.1977 – IV C 29.75 – DÖV 1977, 830 = juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 10.9.2009 – 15 ZB 09.1124 – juris Rn. 11; B.v. 14.7.2015 – 1 ZB 15.154 – juris Rn. 4; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 26; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1568 – juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 30.8.2017 – 8 S 17/16 – NuR 2018, 62 = juris Rn. 56).

4. Die weiteren im Rechtsstreit aufgeworfene Fragen,

– ob das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder Regelungen des Regionalplans widerspricht (vgl. § 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 BauGB),

– ob das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (vgl. § 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB),

– ob im Falle einer Genehmigungserteilung mit Blick auf anfallendes Oberflächen- und Niederschlagswasser zu Lasten des Beigeladenen zu 2 das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt wäre sowie

– ob die Erschließung insbesondere hinsichtlich der Abwasserentsorgung gesichert ist,

sind nicht mehr entscheidungserheblich und müssen daher nicht näher erörtert werden.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zu den vom Kläger zu tragenden Prozesskosten gehören gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nach der Billigkeit auch die in beiden gerichtlichen Instanzen angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2, der sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch im Berufungsverfahren Sachanträge gestellt und damit in beiden gerichtlichen Instanzen ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene zu 1 hat nur in erster Instanz einen Sachantrag gestellt und sich damit nur insoweit einem Kostenrisiko ausgesetzt; es entspricht mithin der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 nur insoweit für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.