Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2017 - 9 ZB 14.733

published on 16/05/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2017 - 9 ZB 14.733
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Verwaltungsgericht München, M 10 K 12.5716, 16/01/2014

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.285,72 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen zwangsgeldbewehrte tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts M … aus dem Bescheid vom 8. März 2012, die die Haltung der Rinder des Klägers betreffen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit mit Urteil vom 16. Januar 2014 in der Sache abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Vorbringen des Klägers zu der Anordnung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids vom 8. März 2012 lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung zur Errichtung eines ausreichenden Witterungsschutzes auf den Weideflächen, ersatzweise die Triebwege so zu gestalten, dass die Rinder bei nachteiliger Witterung in den Schutz der Stallungen getrieben werden können, zur Beseitigung festgestellter Verstöße für rechtmäßig erachtet, weil sich die Tiere über weite Strecken im Freien aufhalten, ohne dass ihnen der nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutzV geforderte Unterstand zur Verfügung steht. Nach den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist ein Unterstand aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Veterinäramts für den Erhalt der Gesundheit der Tiere auch erforderlich, weil es sich bei den Rindern des Klägers nicht um eine robuste Extensivrasse, sondern um Deutsches Fleckvieh handelt und die Weideflächen nach den Feststellungen des Veterinäramts auch bei schlechter Witterung und im Winter genutzt werden.

aa) Das Vorbringen des Klägers, die Anordnung zur Errichtung eines Witterungsschutzes bzw. zur Gestaltung der Triebwege sei für den Erhalt der Gesundheit der Rinder nicht erforderlich, weil sich die Rinder des Klägers bester Gesundheit erfreuen würden und eine Gefährdung der Gesundheit der Rinder auch nicht belegt sei, setzt sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung auseinander und führt davon abgesehen auch nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hin.

Mit dem eingewandten guten Gesundheitszustand der Tiere lässt sich keine vom Verwaltungsgericht abweichende Bewertung begründen. Das Gebot, Nutztieren auch im Auslauf einen Witterungsschutz anzubieten, „soweit dies für den E r h a l t der Gesundheit erforderlich ist“, setzt bereits begrifflich voraus, dass die Tiere gesund sind. Der Maßstab des Erhalts der Gesundheit soll sichern, dass die Tiere auch gesund bleiben.

Dass das Angebot eines Witterungsschutzes hier für den Erhalt der Gesundheit der Rinder erforderlich ist, konnte das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler unter Bezugnahme auf die Ausführungen des beamteten Tierarztes u.a. aus dessen fachlicher Stellungnahme vom 22. März 2013 begründen, dem als nach § 15 Abs. 2 TierSchG gesetzlich vorgesehenen Sachverständigen bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.2694 - juris Rn. 10 m.w.N.). Die ausführliche und überzeugende fachliche Stellungnahme des beamteten Tierarztes vom 22. März 2013 enthält keinen Vortrag „ins Blaue hinein“.

bb) Der Einwand des Klägers, seine Tiere würden nicht in den kühlen Herbst- und Wintermonaten, sondern allenfalls in den warmen Sommermonaten auf den Weiden bleiben, steht im Widerspruch zu den auch fotografisch dokumentierten Feststellungen des Veterinäramts, auf die das Verwaltungsgericht zu Recht abstellt.

cc) Ob die Rinder des Klägers auf der Weide ausreichend mit Wasser versorgt sind, ist für die Verpflichtung, einen Witterungsschutz anzubieten, ebenso ohne Belang wie die dargetane regelmäßige Untersuchung und Behandlung der Rinder durch einen Tierarzt oder die Reduzierung des Tierbestands nach Bescheidserlass. Auch einem einzelnen Nutztier ist im Auslauf ein Witterungsschutz anzubieten.

dd) Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids nicht unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anordnung der Beendigung tierschutzwidriger Zustände dient und ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks weder ersichtlich noch vorgetragen ist. Daran hat sich im Zulassungsverfahren nichts geändert.

ee) Die Anordnung zur Errichtung eines ausreichenden Witterungsschutzes „auf den Weideflächen“ ist hinreichend bestimmt. Der Kläger kennt seine Weideflächen, so dass es der Nennung der Flurnummern im Bescheid zum Verständnis der Anordnung Nr. 1 nicht bedarf. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Bestimmtheit der Anordnung Nr. 1 bewertet und insbesondere aufgrund der dem Kläger eingeräumten Wahlmöglichkeit, entweder einen Witterungsschutz auf den Weiden zu errichten oder die Rinder bei nachteiliger Witterung in den Offenstall zu treiben, zutreffend bejaht. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander.

b) Das Vorbringen des Klägers zu der Anordnung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids vom 8. März 2012 lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

aa) Die Rechtmäßigkeit der Anordnung Nr. 2 im angefochtenen Bescheid vom 8. März 2012 zur Errichtung von zwei überdachten Futterraufen oder einer anderen den Ansprüchen der Rinder genügenden Lösung ist nicht deshalb in Frage gestellt, weil das Landratsamt am 19. November 2012 eine gleichlautende Anordnung unter Androhung eines höheren Zwangsgeld erlassen hat. Insoweit kann dahinstehen, ob die Anordnung aus dem Bescheid vom 19. November 2012 einen neuen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist, weil die gegenständliche Anordnung Nr. 2 mangels Aufhebung weiterhin Bestand hat.

bb) Die Anordnung zur Errichtung von zwei überdachten Futterraufen oder einer anderen den Ansprüchen genügenden Lösung ist verhältnismäßig.

Diese Anordnung ist auch im Hinblick auf den nach Bescheidserlass reduzierten Tierbestand gerechtfertigt. Da es dem Kläger frei steht, anstelle von zwei überdachten Futterraufen eine „andere den Ansprüchen der Rinder genügende Lösung“ auszuführen, kann er für seinen nach Bescheidserlass reduzierten Rinderbestand auf angemessene und geeignete Weise sicherstellen, dass den verbleibenden Rindern auf der Weide sauberes und trockenes Futter zur Verfügung steht. Macht der Kläger von dieser ihm eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch, muss er für seine Weideflächen zwei Futterraufen beschaffen, deren - nicht vorgeschriebene - Größe am aktuell gehaltenen Tierbestand ausgerichtet werden kann.

Mit dem Vorbringen, die Verfütterung des getrockneten Futters auf den Weideflächen ohne Nutzung entsprechender Futterraufen entspreche der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft, weshalb die Errichtung der Futterraufen für die Fütterung der Rinder auf den Weideflächen nicht erforderlich sei, hat sich das Verwaltungsgericht befasst. Es hat dabei aber festgestellt, dass das Futter in Ballen direkt auf der Weide ohne Schutz vor Nässe und damit Fäulnis oder Austrocknung lagert und eine Fütterung auf der Weide nicht nur bei trockener Witterung erfolgt. Dies belegen die vom Verwaltungsgericht für seine Feststellung in Bezug genommenen Lichtbilder. Insoweit kann dahinstehen, ob die Verfütterung getrockneten Futters auf Weideflächen auch der guten fachlichen Praxis entsprechen kann, weil die bisherige Futterbereitstellung durch den Kläger sich nicht daran ausrichtet.

cc) Die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 8. März 2012 ist hinreichend bestimmt.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das Ziel der Regelung aus den zur Auslegung heranzuziehenden Umständen für jeden klar ersichtlich ist. Danach hat der Kläger dafür zu sorgen, dass seinen Rindern jederzeit vor Nässe, Austrocknung und vor Verschmutzung geschütztes Futter zur Verfügung steht. Hiergegen ist nichts zu erinnern und hiergegen hat der Kläger auch nichts eingewandt.

Die Situierung der geforderten beiden überdachten Futterraufen, die vom Wirtschaftsweg aus befüllt und gewartet werden können, steht dem Kläger im Übrigen frei und hat dem Zweck der Anordnung entsprechend, den auf den Weiden gehaltenen Rindern vor Nässe, Austrocknung und Verschmutzung geschütztes Futter zur Verfügung zu stellen, zu erfolgen. Von einem Nutztiere haltenden Landwirt ist zu erwarten, dass er selbst beurteilen kann, an welchen Stellen seiner Weiden er Futterraufen aufstellt, zumal eine ortsfeste Situierung der Futterraufen gerade nicht abverlangt wird. Zudem wurden dem Kläger alternative Möglichkeiten der Fütterung mit sauberem, trockenen Futter eröffnet, die auch gewährleisten, dass er dem Zweck der Anordnung folgend, eine für den jeweiligen Tierbestand ausreichende und angemessene Fütterung sicherstellt.

c) Das Vorbringen des Klägers zu den Anordnungen in Nr. 3 und Nr. 4 des angefochtenen Bescheids vom 8. März 2012 lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat die in Nr. 3 und Nr. 4 getroffenen Anordnungen, die Anbindehaltung vorzugsweise aufzugeben, alternativ für eine regelmäßige Einstreu und Entmistung zu sorgen (Nr. 3) sowie die Bucht des freilaufenden Bullen zu entmisten und regelmäßig den Kot zu entfernen (Nr. 4), für rechtmäßig erachtet, weil sie der Beseitigung festgestellter Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV dienen.

aa) Das Vorbringen, eine Anbindehaltung sei nicht verboten, verkennt, dass dem Kläger in Nr. 3 Satz 1 des Bescheids vom 8. März 2012 nicht aufgegeben wurde, die Anbindehaltung aufzugeben, sondern sie „vorzugsweise“ aufzugeben. Alternativ wurde ihm die Möglichkeit eröffnet, unter Beibehaltung der Anbindehaltung (wenigstens) für eine regelmäßige Einstreu und Entmistung zu sorgen (Nr. 3 Satz 2).

bb) Der Einwand, der Kläger praktiziere keine Anbindehaltung mehr, lässt nicht erkennen, dass die Anordnung in Nr. 3 des Bescheids vom 8. März 2012 mangels Erforderlichkeit unverhältnismäßig wäre, sondern dass der Kläger ihr nachgekommen ist. Im Zeitpunkt der Nachkontrolle am 5. und am 13. Februar 2013 standen jedenfalls noch mehrere Rinder in Anbindung.

cc) Der Vortrag, die Anordnung, für eine regelmäßige Einstreu und Entmistung zu sorgen, sei unverhältnismäßig, weil der Kläger keine Anbindehaltung mehr praktiziere und die Stallungen bereits früher entmistet worden seien, geht ins Leere, soweit der Kläger die Anbindehaltung aufgegeben hat und steht im Übrigen im Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auch fotografisch dokumentiert sind. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Das gilt gleichermaßen für das gegen die Anordnung Nr. 4 (Entmisten der Bucht des freilaufenden Bullen, Entfernen des Kots) Vorgebrachte. Eine tägliche Entmistung und Einstreuung wurde nicht gefordert.

d) Entgegen dem Vortrag des Klägers ist die Zwangsgeldandrohung nicht unbestimmt.

Nach Nr. 6 des Bescheids vom 8. März 2012 wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen u.a. in Nr. 1, 2 und 4 „für jeden einzelnen Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro angedroht“. Der vom Kläger angenommene Fall eines „einheitlichen Zwangsgelds im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher Auflagen und Bedingungen“ (vgl. VGH BW, U.v. 17.8.1995 - 5 S 71.95 - juris; ebs. VG Augsburg, B.v. 10.6.2008 - Au 5 S 08.519 - juris) liegt danach gerade nicht vor, weil ohne weiteres erkennbar ist, „für den Verstoß gegen welche Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsgewalt ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht“ wird (vgl. VGH BW ebd.) bzw. „für welchen Fall der Nichterfüllung einer Anordnung aus dem streitgegenständlichen Bescheid ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht“ (vgl. VG Augsburg ebd.); lediglich die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist mit 250 Euro „für jeden einzelnen Verstoß“ einheitlich bemessen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die Fragen, ob das Landratsamt „die Durchführung der baulichen Maßnahmen durch Bezeichnung der genauen Flurnummer bzw. des konkreten Grundstücks zu konkretisieren“ und „bei einer nach Bescheidserlass erfolgten zwischenzeitlichen Reduzierung des Tierbestands um mehr als die Hälfte die angeordneten Maßnahmen, die sich an der vormaligen Tierzahl orientieren, anzupassen“ hat, gehen nicht über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Ausgeführte hinaus. Insoweit haben sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht ergeben.

Die Frage, ob die „Verwendung von Begrifflichkeiten, wie des Begriffs ‚regelmäßig‘ im Rahmen von tierschutzrechtlichen Anordnungen, dem Bestimmtheitserfordernis“ genügt, wirft weder besondere tatsächliche noch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Soweit die Frage hier von Belang sein kann, betrifft sie die Anordnungen für eine „regelmäßige“ Einstreu und Entmistung zu sorgen (Nr. 3 Satz 2) und die Anordnung, „regelmäßig“ den Kot zu entfernen (Nr. 4 Satz 2). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 TierSchNutztV hat der Tierhalter insbesondere die Ausscheidungen „so oft wie nötig“ zu entfernen. Nichts anderes ist hier unter dem Begriff „regelmäßig“ zu verstehen (vgl. z.B. § 11 Nr. 7 TierSchNutztV, Kälberhaltung: „‘regelmäßig‘ neu eingestreut“). Aus Ziel und Zweck dieser Anordnungen, in erster Linie für die gebotene Hygiene und Sauberkeit im Stall zu sorgen, aber auch die Verletzungsgefahr für die Tiere zu mindern, ergibt sich, dass die geforderten Maßnahmen „regelmäßig“, also in wiederkehrenden und im Wesentlichen gleichmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden müssen, die vom Kläger so zu bemessen sind, dass das mit den Anordnungen verfolgte Ziel durchgehend und nicht nur zeitweise erfüllt wird. Davon abgesehen ist von einem Nutztiere haltenden Landwirt zu erwarten, dass er zumindest erkennt, wann es an der Zeit ist, einen Stall zu entmisten, einzustreuen und den Kot zu entfernen, auch wenn er diese Maßnahmen pflichtwidrig unterlässt, wie die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Fotografien augenfällig belegen, die das Veterinäramt anlässlich der Kontrollbesuche vom 5. und vom 13. Februar 2013 gefertigt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (5.000 Euro - 714,28 Euro).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4, sicherzustellen, dass

1.
eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüft;
2.
Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt Biestmilch angeboten wird;
3.
für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, beträgt und bei Kälbern, die mehr als 70 Kilogramm wiegen, eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt, wodurch bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut erreicht wird;
4.
jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat;
5.
jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert wird, dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Saugbedürfnis der Kälber ausreichend Rechnung getragen wird;
6.
Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten wird;
7.
bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut wird;
8.
Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden;
9.
die Beleuchtung
a)
täglich für mindestens zehn Stunden im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von 80 Lux erreicht und
b)
dem Tagesrhythmus angeglichen ist und möglichst gleichmäßig verteilt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.