vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, 5 K 11.809, 24.01.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung einer psychosomatischen Klinik.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2011, geändert hinsichtlich einer Auflage mit Bescheid vom 5. April 2011, erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung eines Klinikgebäudes (Psychosomatische Klinik) auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung Sch.. Auf dem über 40.000 m2 großen Grundstück befinden sich bereits das Hauptgebäude des L-Krankenhauses, ein Linearbeschleuniger und weitere Gebäude für Verwaltung, Technik, Pathologie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie. Die Psychosomatische Klinik wird etwa in der Mitte des Grundstücks im südlichen Bereich mit Anschluss an das nördlich gelegene Hauptgebäude errichtet. Das Grundstück der Klägerin, Fl.Nr. 7837/6 Gemarkung Sch., liegt westlich des Klinikgeländes im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. O 13a der Beklagten, der hier ein reines Wohngebiet festsetzt. Zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Baugrundstück verläuft die G.-Straße sowie ein Wirtschaftsweg zu den Klinikgebäuden. Die psychosomatischen Klinik befindet sich über 160 m vom Gebäude der Klägerin entfernt; dazwischen liegt noch ein Gebäude der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie der Linearbeschleuniger.

Am 17. Oktober 2011 erhob die Klägerin Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 17. Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. April 2011. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2013 abgewiesen. Das Vorhaben verstoße nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme; die von dem geplanten neuen Klinikgebäude „ausgehenden Immissionen“ seien der Klägerin zumutbar. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg.

An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Die Klägerin kann als Nachbarin eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist hier im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen unzumutbaren Lärmimmissionen von dem genehmigten Vorhaben ausgesetzt ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) und dementsprechend die Klage abgewiesen.

Die Klägerin fordert einerseits eine Gesamtbetrachtung des gesamten Klinik-Komplexes, da die Psychosomatische Klinik eine Nebeneinrichtung zum L-Krankenhaus sei, andererseits solle das L-Krankenhaus als Vorbelastung berücksichtigt werden. Insoweit mag zwar einiges dafür sprechen, dass die Psychosomatische Klinik aufgrund der Gesamtumstände eine konzeptionelle Einheit mit dem L-Krankenhaus bildet. Unabhängig davon lassen sich dem Zulassungsvorbringen aber keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine Rechtsverletzung der Klägerin wegen unzumutbarer Lärmimmissionen durch die angefochtene Baugenehmigung eintreten kann. Denn sowohl im Falle einer Einzelbetrachtung, auf die das Verwaltungsgericht im Wesentlichen abgestellt hat, als auch im Falle einer Gesamtbetrachtung erreichen die einwirkenden Lärmimmissionen nicht die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm. Dies zeigen die vom Umweltingenieur der Beklagten vorgelegten Grafiken (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 9.1.2013 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) und seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 24. Januar 2013. Dem wird im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit die Klägerin rügt, der Fahrverkehr sei nicht zutreffend bewertet worden, da keine tragfähige Begründung dafür vorliege, weshalb eine sofortige Vermischung mit dem öffentlichen Verkehr erfolge, kann dies nicht zum Erfolg führen. Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchst. c bis f durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich verhindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass An- oder Abfahrtsverkehr auf Seiten des Baugrundstücks zur Klägerin hin nur über den Wirtschaftsweg stattfindet und die G-Straße eine Sackgasse ist. Angesichts des - von der Klägerin nicht bestrittenen - zusätzlichen Fahrverkehrs im Bereich des Wirtschaftsweges von maximal sieben Kraftfahrzeugen, der Zufahrt zu den Parkplätzen und dem Hauptgebäude über die von der Klägerin abgewandten Seiten des Baugrundstücks, der fehlenden Durchfahrtmöglichkeit in der G-Straße und der mehrfachen Kreuzungssituation im Bereich der Einmündung des Wirtschaftsweges (G-Straße, F-straße, K-berg, R-Straße und S-straße) lässt sich dem Zulassungsvorbringen weder entnehmen, inwieweit die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht tragfähig ist, noch dass die weiteren Voraussetzungen nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm erfüllt sind. Darüber hinaus werden sowohl die Parkplätze, die ca. 350 m von der Klägerin entfernt liegen, als auch die Zufahrt zum Hauptgebäude in der G-Straße vom Grundstück der Klägerin über mehrere weitere Gebäude abgeschirmt.

Da es sich weder beim bisherigen Krankenhaus-Komplex noch beim Klinikneubau um eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Anlage handelt, bestehen vorliegend gegen ein Vorgehen der Beklagten nach Nr. 4.2 TA Lärm und eine überschlägige Immissionsprognose nach Nr. A 2.1 Buchst. b des Anhangs zur TA Lärm keine Bedenken. Im Hinblick auf den genehmigten Betrieb mit einem emissionsarmen Lüftungsaustritt, nur geringem Andienungsverkehr und insgesamt „nur“ 40 neuen Bettenplätzen zeigt das Zulassungsvorbringen keine Besonderheiten auf, die Anhaltspunkte dafür bieten, dass eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm durchzuführen gewesen wäre. Allein die von der Klägerin angeführte Vielzahl weiterer Gebäude stellt keinen Umstand i. S. d. Nr. 3.2.2 Buchst. a bis d TA Lärm dar, der eine Sonderfallprüfung erforderlich machen könnte. Das Zulassungsvorbringen legt insoweit nicht dar, dass die Emittenten hinsichtlich der pegelbestimmenden Geräuschquellen (insbesondere Fahrverkehr und haustechnische Anlagen) von den maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen ausschlaggebend abweichen.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2015 - 9 ZB 13.128 - juris Rn. 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2015 - 9 ZB 13.663

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2015 - 9 ZB 13.663

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2015 - 9 ZB 13.663 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2015 - 9 ZB 13.663 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2015 - 9 ZB 13.663 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - 9 ZB 13.128

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2015 - 9 ZB 13.663.

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2016 - M 9 K 16.4013

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckb

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2016 - M 9 K 15.5510

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung is

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an den Beigeladenen zur Nutzungsänderung ehemaliger Viehställe in Schweinezuchtställe.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 1998 erteilte das Landratsamt K. dem Beigeladenen die Genehmigung für eine „Nutzungsänderung; Einbau von Schweinezuchtställen in ehem. Viehställe“ auf dem Grundstück FlNr. 107 Gemarkung Schernau. Der Bescheid umfasst die Ställe 1 und 2 sowie 4 bis 6 und beinhaltet verschiedene immissionsschutzrechtliche Auflagen. Die Ställe 1, 2 und 4 befinden sich dabei unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück, FlNr. 103 Gemarkung Schernau; das zwischen Stall 2 und Stall 4 liegende Gebäude 3 (ehem. Wohnhaus) ist nicht Gegenstand der Nutzungsänderung. Stall 5 und 6 schließen an der westlichen Grundstücksgrenze der FlNr. 107 Gemarkung Schernau nördlich an Stall 4 an. Hinsichtlich der Ställe 1 und 2 ist in den genehmigten Plänen angegeben, dass diese „nach Stallneubau stillgelegt“ werden, was sich auf den mit bestandskräftigen Bescheid vom 5. Juni 1998 genehmigten Neubau und Umbau eines Schweinezuchtstalles mit Bergehalle und Güllegrube auf den seinerzeitigen FlNrn. 2799 und 2800 - nunmehr 2791 - Gemarkung Schernau bezog. Diese Ställe 8 und 9, die nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 2. Oktober 1998 sind, liegen getrennt durch einen Weg westlich des Grundstücks des Beigeladenen in ca. 14 m Entfernung der östlichen Stallwand zum Ortsrand.

Auf den Widerspruch des Klägers hin, erging unter dem 8. November 2011 der Widerspruchsbescheid der Regierung v. ... Damit wurde der Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Ställe 1 und 2 für erledigt erklärt (Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids). Weiter wurde der Bescheid des Landratsamts K. vom 2. Oktober 1998 dahingehend geändert, dass in Stall 4 höchstens 4,25 (statt bisher 2,6) Großvieheinheiten (GV) bzw. Vergleichs-GV (VGV) und in den Ställen 5 und 6 zusammen höchstens 7,8 (statt bisher 6,0) GV bzw. VGV einzustallen sind sowie dahingehend ergänzt, dass die Abluft von Stall 4 bei Sommerluftrate mit mindestens 12 m/s ungehindert senkrecht über Dach abgeleitet werden muss (Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids). Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids).

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2011 erhob der Kläger Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 2. Oktober 1998 in Gestalt der Ziffern 2 und 3 des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2011. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2012 abgewiesen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig und wahre die Grenzen des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots unter Berücksichtigung der VDI-Richtlinie 3471. Die mit dem Widerspruchsbescheid verfügten Änderungen seien bezüglich der Belegungszahlen nachvollziehbar und entsprächen den tatsächlich fachtechnisch zulässigen Belegungsmöglichkeiten der zur Genehmigung gestellten Ställe. Es sei davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Nutzung mit ihrer relativ niedrigen Belegung angesichts der vorhandenen Vorbelastung für den Kläger keine spürbare Verschlechterung der Immissionssituation herbeiführen könne. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung der Nutzungsänderungsgenehmigung weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Nach der zutreffenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts liegt das Vorhaben des Beigeladenen bauplanungsrechtlich im Innenbereich. Die nähere Umgebung entspricht einem faktischen Dorfgebiet, so dass das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig ist. Der Kläger ist dem im Zulassungsantrag auch nicht entgegengetreten.

Die Nachbarklage des Klägers kann daher nur Erfolg haben, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Ein - wie hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - den Rahmen wahrendes Vorhaben kann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21). Die Anforderungen an das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hängen dabei maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 32). Ist die Grundstückssituation aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten, wie sie das Verwaltungsgericht festgestellt hat und die mit dem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt werden, mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 20). Die nähere Bestimmung erfolgt dabei durch die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den auf dieser Grundlage ergangenen rechtsförmlichen technischen Regelwerken und normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 32). Bei der gerichtlichen Würdigung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen durch Schweinehaltung kann - nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Rechtslage - auf die VDI-Richtlinie 3471 „Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine“ (VDI-Richtlinie 3471, abgedruckt in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2005, Anhang 9) als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, U. v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - juris Rn. 24; BVerwG, B. v. 27.1.1994 - 4 B 16/94 - juris Rn. 3; BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 38/98 - juris Rn. 7f; BayVGH, U. v. 1.7.2005 - 25 B 99.86 - juris Rn. 19). Mangels rechtlicher Verbindlichkeit der VDI-Richtlinie 3471 ist jedoch immer eine tatrichterliche Bewertung des Einzelfalls erforderlich (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 38/98 - juris Rn. 11). An diese Grundsätze hat sich das Verwaltungsgericht vorliegend gehalten und kommt dabei zu der Einschätzung, dass die von den geplanten Schweineställen ausgehenden Immissionen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls für den Kläger zumutbar sind. Dies unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln.

Soweit der Kläger anführt, dass die „erstmalige Wahrnehmbarkeit“ für die unter Nr. 3.2.3.1, Bild 21 VDI-Richtlinie 3471 dargestellten Mindestabstände gelte und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die halbierten Werte die Geruchsschwellenwerte markieren, also diejenigen Abstände angeben, ab denen Geruchsimmissionen überhaupt erst wahrnehmbar werden, Nr. 3.2.1 VDI-Richtlinie 3471 widersprechen würden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Mindestabstände nach Bild 21 wurden aus den empirisch ermittelten Geruchsschwellenwerten zuzüglich eines Sicherheitsabstandes gebildet (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 8 VDI-Richtlinie 3471). Die Geruchsschwellenwerte werden daher durch die halbierten Werte markiert (BayVGH, U. v. 1.7.2005 - 25 B 99.86 - juris Rn. 26). Demgegenüber misst das Verwaltungsgericht den geviertelten Werten - anders als der Klägerbevollmächtigte vorträgt - gerade nicht die Bedeutung eines Geruchsschwellenwertes zu. Es verweist insoweit nur darauf, dass alleine die Wahrnehmbarkeit eines landwirtschaftlichen Geruchs noch nicht zwangsläufig zu unzumutbaren Geruchsimmissionen führt und deshalb Anlass bestehen kann, die halbierten Werte im Dorfgebiet im Wege einer pauschalen Mittelwertbildung noch einmal nach unten zu korrigieren. Abgesehen davon stellt aber das Verwaltungsgericht zutreffend darauf ab, dass hier nach Nr. 3.2.3.4 VDI-Richtlinie 3471 ohnehin eine Sonderbeurteilung durchzuführen ist, bei der die Richtlinie den Abstandsangaben in Bild 21 allein keine Aussagekraft mehr beimisst (vgl. BayVGH, U. v. 1.7.2005 - 25 B 99.86 - a. a. O.).

Soweit dem Zulassungsvorbringen weiter im Wesentlichen wohl zu entnehmen ist, das verwaltungsgerichtliche Urteil setze sich nicht mit den Einwendungen des Klägers gegen den Viertelabstand und die Kaminhöhe auseinander, gehe von unzutreffenden Abständen aus und es fehle eine Geruchsausbreitungsrechnung, wird lediglich das Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und insoweit auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Damit setzt sich der Kläger nicht in der erforderlichen substantiellen Weise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander und geht nicht ausreichend auf die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ein (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2012 - 15 ZB 11.2348 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht stellt maßgeblich auf die Ausführungen der Vertreterin des Sachgebiets Technischer Umweltschutz der Regierung v. ... in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2012 ab. Diesen wird im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass im Falle der Bildung eines gemeinsamen Emissionsschwerpunkts - wie von dem im Zulassungsantrag zitierten Prof. Dr. S. in einem Verfahren anderer Nachbarn gegen die Ställe 8 und 9 gefordert - die Abstände im Bereich zwischen „VDI/2 und VDI/4“ lägen, da Prof. Dr. S. seinerzeit auch die nach der Bescheidlage zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr aktiven Ställe 1 und 2 des Beigeladenen in seine Gesamtbetrachtung einbezogen hat, werden im Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Soweit der Kläger einen Widerspruch zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sieht, wonach die Ställe 8 und 9 dem Außenbereich zuzuordnen sind (BayVGH, B. v. 9.3.1999 - 15 ZS 99.420 - juris Rn. 4), während die Regierung v. ... in der Stellungnahme vom 18. Juli 2001 darauf abstellt, dass die Ställe „unmittelbar an die vorhandene Bebauung anschlössen“, ist nicht dargelegt, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil auf einem derartigen Widerspruch beruht. Das Verwaltungsgericht stellt vielmehr auf die geringe Entfernung der Ställe 8 und 9 von nur 14 m zur anschließenden Bebauung ab und führt aus, dass die örtliche Situation wegen des „nahen Anschlusses der Ställe 8 und 9 an die vorhandene Bebauung“ eher nicht mit der im Beispielsfall (gemeint: Nr. 5 Bild 18 VDI-Richtlinie 3471) dargestellten Situation vergleichbar sei. Damit wird die Außenbereichslage nicht in Frage gestellt, sondern eine Einzelfallbeurteilung anhand der bestehenden örtlichen Situation durchgeführt. Zudem betreffen wesentliche Einwendungen im Zulassungsvorbringen das Genehmigungsverfahren für die Ställe 8 und 9, für die eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 5. Juni 1998 besteht und die gegenüber dem Kläger - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - damit als erhebliche Vorbelastung zu bewerten sind.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen im Zulassungsverfahren klären. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 9 ZB 12.1912 - juris Rn. 21).

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Ob ein Vorhaben die Grenzen des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebots wahrt, insbesondere ob bei geringen Entfernungen die von einem Vorhaben auf das Nachbargrundstück einwirkenden Immissionen dem Nachbarn noch zumutbar sind, ist nur aufgrund der jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu bestimmen und daher keiner Verallgemeinerung zugänglich (BayVGH, B. v. 19.12.2008 - 9 ZB 05.3286 - juris Rn. 7). Die Frage, ob die in Bild 21 VDI-Richtlinie 3471 dargestellten Mindestabstände lediglich die Geruchsschwellenwerte markieren, ist nicht entscheidungserheblich, weil hier - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach Nr. 3.2.3.4. VDI-Richtlinie 3471 wegen Unterschreitung der Mindestabstände und im Nahbereich eine Sonderbeurteilung erforderlich und erfolgt ist, bei der die Richtlinie selbst den Abstandsangaben in Bild 21 allein gerade keine Aussagekraft mehr beimisst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.