Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2016 - M 9 K 16.4013

published on 23/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2016 - M 9 K 16.4013
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die das sog. Berghaus des Hotels „... ...“, betrieben vom Beigeladenen zu 1. auf dessen Grundstück, FlNr. …, Gem. ... betreffende Nutzungsänderung von Personal- zu Gästezimmern.

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke FlNrn. … und …, jeweils Gem. .... Diese sind mit einem Wohnhaus bebaut. Das Grundstück der Kläger befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Es liegt an der östlichen Flanke des im Westen an das Vorhabengrundstück angrenzenden Baugebiets in einer von der N-straße beschriebenen Kehre. Das Baugrundstück liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 26 „...“ in der Fassung vom 7. April 2005 festgesetzten Sondergebiet Fremdenverkehr. Mit Bescheid vom 27. April 2005 wurde die Nutzungsänderung der früher in dem Bestandsgebäude befindlichen Klinik zu einem Hotel G... genehmigt. Die Einfahrt zum Baugrundstück liegt in einer Kurve der ...-Straße, die am Grundstück der Kläger von der N-straße abzweigt.

Mit Bauantrag vom 15. Dezember 2010 und Änderungsantrag vom 18. Januar 2013 beantragte der Beigeladene zu 1. die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Personalzimmern zu Gästezimmern im Gästehaus ..., sog. Berghaus - ...-Straße 19b, nordöstlich des Haupttrakts und östlich der Orangerie gelegen. Die Planung sieht dort 27 Gästebetten vor, wofür laut Berechnungen vom 30. Mai 2011 und vom 18. Januar 2013 14 Stellplätze herzustellen sind. Laut Stellplatzplan vom 24. Januar 2013, der 28 neue Stellplätze vorsieht, sind alle neu herzustellenden Stellplätze im westlichen Grundstücksbereich und damit Luftlinie mehr als 320 m entfernt vom klägerischen Grundstück herzustellen. Die direkt oberhalb des Berghauses ehemals noch vorgesehenen vier Stellplätze in ca. 300 m Entfernung zum klägerischen Anwesen wurden in diesem mit Genehmigungsstempel versehenen Stellplatzplan mittels Rotrevision gestrichen.

Der Beigeladene zu 1. legte für den mit Bescheid vom 14. September 2015 genehmigten Ersatzbau des Haupttraktes eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Ingenieurbüro G... GbR vom 4. Februar 2015 vor. Demnach sei u. a. für das klägerische Grundstück eine Gemengelage gegeben.

Mit Schreiben vom 23. September 2014 nahm das Sachgebiet Technischer Umweltschutz Stellung. Aus der Sicht des Immissionsschutzes bestünden gegen die Nutzungsänderung von Personalräumen in Gästezimmer keine Bedenken. Es komme voraussichtlich nur dann zu einer Richtwertüberschreitung, wenn die Stellplätze in der Nachtzeit außerhalb der Hotelnutzung, z. B. bei Veranstaltungen und Feierlichkeiten, genutzt würden.

Die Beigeladene zu 2. hat am 17. Januar 2011 und am 23. Januar 2013 ihr Einvernehmen erteilt.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2016, Az. 31 /602 1-2011-142-B, genehmigte das Landratsamt M... das Bauvorhaben. Als Auflage wurde u. a. festgesetzt, dass für das Vorhaben 14 Kraftfahrzeugstellplätz erforderlich und herzustellen seien.

Der Klägerbevollmächtigte hat am 29. Februar 2016 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Es werde auf die Klagebegründung im Verfahren M 9 K 16.4014 verwiesen. Im Falle einer nicht ausgeschlossenen kumulativen Ausnutzung der Baugenehmigungen vom 14. September 2015 und vom 27. Januar 2016 erhöhten sich die Fahrbewegungen direkt vor dem klägerischen Anwesen in erheblicher Art und Weise. Die Folge seien unzumutbare Belastungen; auch die ohnehin schon kritische Erschließungssituation werde sich weiter verschlechtern. Mithin sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 23. November 2016. Ergänzend wird auch auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Oktober 2009 - Az. M 9 K 09.1738 und M 9 K 09.2940 - verwiesen. Damals hatte die Kammer den südöstlichen Grundstücksbereich, vor allem den Weg auf FlNr. …, umfassend in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte, insbesondere auf das Gutachten der Ingenieurbüro G... GbR vom 4. Februar 2015 und auf das Gutachten der S... & P... GmbH vom 9. September 2016 sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig.

Die Kläger sind nicht klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, über deren Einhaltung im Genehmigungsverfahren entschieden wird, dem Nachbarn Rechte verleihen. In räumlicher Hinsicht erfasst der Drittschutz die von dem Rechtsverstoß betroffenen Grundstücke. Wessen Grundstück außerhalb des räumlichen Schutzbereichs der Norm liegt, kann nicht in seinen Rechten verletzt sein (vgl. bspw. BayVGH, B.v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris).

Die Kläger sind als Eigentümer der FlNrn. … und … in örtlicher Hinsicht nicht direkter Nachbar (Angrenzer) des Vorhabens. Zwar ist der Kreis der Nachbarn oder möglichen Drittbetroffenen abhängig von der Art des Vorhabens gegebenenfalls über die direkt angrenzenden Nachbarn hinaus auch weiter zu ziehen.

Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse ist vorliegend aber ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, ausgeschlossen.

Das Klägergrundstück liegt an der östlichen Flanke des im Westen an das Vorhabengrundstück angrenzenden Wohngebiets und damit im Umfeld des Baugrundstücks am weitesten entfernt vom Vorhaben. Der Abstand zum Vorhaben beträgt Luftlinie über 300 m (Straßenlänge: über 350 m). Das klägerische Wohnhaus wird durch sechs bzw. sieben dazwischen liegende Wohnhäuser abgeschirmt (vgl. zu allem auch BayVGH, B.v. 4.8.2015 - 9 ZB 13.663 - juris). Angesichts dessen steht bereits nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik (BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - juris; B.v. 19.2.1992 - 4 NB 11/91 - juris; BayVGH, B.v. 12.8.2014 - 2 N 14.1217 - juris) nicht zu erwarten, dass etwa durch Parkvorgänge verursachte Emissionen überhaupt noch wahrnehmbare Belastungen für die Kläger begründen. Dazu wird auch auf die Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Ingenieurbüro G... GbR vom 4. Februar 2015 verwiesen. Nach dieser in sich stimmigen und nachvollziehbaren Untersuchung wurden unter Einbezug der von der Orangerie und vom neugestalteten Haupttrakt ausgehenden Geräusche (!) bei dem im selben Baugebiet, aber nur ca. 110 m entfernt gelegenen Grundstück FlNr. 994/2 (IO 1) im Regelbetrieb bereits nur mehr Beurteilungspegel von 35 db(A) tags und 22 dB(A) nachts - bei seltenen Ereignissen: 40 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts - gemessen.

Wenn die Kläger die aus ihrer Sicht defizitäre Erschließungssituation des Vorhabengrundstücks - direkt über die ...-Straße - rügen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der ausreichenden Erschließung sowohl unter bauordnungsrechtlichen als auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nachbarschützend ist (BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris). Im Übrigen wird das klägerische Grundstück über die N-straße und nicht über die ...-Straße erschlossen.

Auch Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vermittelt keine Klagebefugnis. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm schreibt ohnehin nur eine über § 24 BImSchG durchzusetzende Lärmminderungspflicht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fest (BVerwG, B.v. 8.1.2013 - 4 B 23/12 - juris). Eine eigene schalltechnische Untersuchung der An- und Abfahrtsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, wie von den Klägern gefordert, konnte vorliegend mangels Erfüllung dieser Voraussetzungen unterbleiben, ohne dass dies auch nur ansatzweise eine (mittelbare) Verletzung des Rücksichtnahmegebots begründen könnte. Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ist die Verkehrslärmzusatzbelastung bei einer Anlage mit 71 Stellplätzen im Bestand (24 Stellplätze in der Tiefgarage und 47 Stellplätze oberirdisch) nicht konkret zu ermitteln, wenn nur 14 Stellplätze hinzutreten, da eine Unzumutbarkeit von vorn herein ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich daraus, dass die von Nr. 7.4. Abs. 2 TA Lärm vorausgesetzte Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) eine Verdoppelung der Verkehrsbelastung erfordern würde (BayVGH, U.v. 18.1.2010 - 11 BV 08.789 - juris; B.v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris m. w. N. aus der Rechtsprechung; VG München, U.v. 26.9.2012 - M 9 K 11.2647 - juris). Schließlich ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - überschritten würden. Auch dürfte für das klägerische Grundstück eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgen, da es an der Kehre der N-straße gelegen ist, die dem Klägergrundstück direkt gegenüber liegend eine größere Gaststätte, ein Gasthof und ein Café anbindet; dort befinden sich auch größere Parkplätze, die u. a. Wanderwege erschließen (vgl. Klagebegründung vom 16. September 2016, S. 3). Es ist damit nicht sicher prognostizierbar, welchen Weg die vom Ort kommenden Kfz nehmen.

In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Standort der Kläger aufgrund der genannten Gastronomie und der Parkplätze schon durch entsprechende Belästigungen vorgeprägt ist. Damit vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots, da es für das Gebot der Rücksichtnahme vornehmlich auch darauf ankommt, in welchem Maß die Umgebung schutzwürdig ist; Letzteres ist bei Verkehrsgeräuschen ebenso wie bei sonstigen Immissionen nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen zu bewerten (BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 5/98 - juris).

Im Übrigen wäre die Klage, ohne dass es darauf ankommt, aus den obigen und folgenden Erwägungen heraus auch unbegründet.

Die dem Beigeladenen zu 1. mit Bescheid des Landratsamtes M... (im Folgenden: Landratsamt) vom 27. Januar 2016 erteilte Baugenehmigung verletzt keine subjektivöffentlichen Rechte der Kläger, § 113 Abs. 1 VwGO.

Aus dem in sich stimmigen und nachvollziehbaren Gutachten der Ingenieurbüro G... GbR hervorgeht, dass auch die Umsetzung beider erteilter Baugenehmigungen - vom 14. September 2015 und vom 27. Januar 2016 - keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach sich zieht. Dazu, dass die zu diesem Gutachten vorgebrachten Kritikpunkte nicht durchgreifen, wird auf die Parallelentscheidungen vom heutigen Tag, VG München, U.v. 23.11.2016 - M 9 K 15.4561 und M 9 K 15.5510 - UA, verwiesen. Der Bevollmächtigte der Kläger vertritt mit denselben Argumenten auch die dortigen Kläger und nahm stets Bezug auf seine dortigen Ausführungen.

Eine Rechtsverletzung durch die mit den neu herzustellenden 14 Stellplätzen in Verbindung stehenden Kfz-Bewegungen scheidet aus. Dies gilt sowohl für die dadurch auf dem Vorhabengrundstück entstehenden Parkemissionen als auch für die An- und Abfahrtsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen. Es wird auf die obenstehenden Ausführungen zur Unzulässigkeit der Klage und auf die Ausführungen in den Parallelentscheidungen vom heutigen Tag, VG München, U.v. 23.11.2016 - M 9 K 16.4014 und M 9 K 15.5510 - UA Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
published on 23/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung is
published on 23/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung is
published on 29/08/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.