Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2019 - 9 CS 19.794

published on 19/07/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2019 - 9 CS 19.794
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Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro (2.500,- Euro je Antragstellerin) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Anordnungen des Landratsamts A … vom 6. September 2018 betreffend den Betrieb eines Lebensmittelmarktes.

Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung L … für die sie mit Bescheid vom 8. August 2002 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes erhalten hat. Die Baugenehmigung enthält verschiedene Nebenbestimmungen, u.a. die Auflage Nr. 22, wonach der Beurteilungspegel der von dem gesamten Betrieb ausgehenden Geräusche am Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung L … in der Zeit von 22:00 Uhr und 6:00 Uhr 37 dB(A) und in der Zeit von 6:00 Uhr und 22:00 Uhr 52 dB(A) nicht überschreiten darf. Auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung L … befindet sich der Parkplatz; der Lebensmittelmarkt befindet sich auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung L … Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 „Am Weinberg zwischen T …-Straße und St …“ der Stadt L …, der hier ein Mischgebiet festsetzt. Die Anlieferung für den Lebensmittelmarkt befindet sich auf der Ostseite des Gebäudes mit einem Abstand von 3 m zur östlichen Grundstücksgrenze. Daran anschließend folgt das Grundstück FlNr. … Gemarkung L …, für das der o.g. Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Die Antragstellerin zu 2 betreibt diesen Lebensmittelmarkt aufgrund eines Mietvertrages vom 26./30. Januar 2015 mit der Antragstellerin zu 1.

Die Bewohner des Grundstücks FlNr. … Gemarkung L … beschweren sich seit April 2003 regelmäßig über vom Lebensmittelmarkt ausgehenden Lärm, insbesondere im Zusammenhang mit LKW-Anlieferungen. Auf deren Antrag erhob das Amtsgericht A … im Verfahren 1 H 18/12 Beweis über die Behauptung, die „Antragsgegnerin“ (hier: Antragstellerin zu 2) überschreite regelmäßig von dem von ihr auf dem Grundstück S …weg  in … L … betriebenen Lebensmittelmarkt die nach der TA Lärm zulässigen Grenzwerte im Hinblick auf das benachbarte Grundstück der „Antragsteller“ (Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung L …; hier nicht beteiligt) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. In diesem Verfahren legte der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … M … ein Gutachten vom 21. April 2015 vor. Danach liegt der Beurteilungspegel am Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung L … tags bei 57,3 dB(A) und sind im Schlafzimmer schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche beim Betrieb der Klimageräte der LKWs zu erwarten. Das Gutachten wurde durch mehrere Ergänzungsgutachten (v. 12.10.2016, v. 26.6.2017, v. 30.10.2017 und v. 12.3.2018) erweitert.

Das Landratsamt A … erließ nach Anhörung mit Bescheid vom 6. September 2018 Anordnungen über den Austausch haustechnischer Anlagen (II.), die Begrenzung der Anlieferzeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr (III.), das Abschalten der Klimageräte anliefernder LKW auf dem Betriebsgelände (IV.) gegenüber der Antragstellerin zu 1 sowie Duldungsanordnungen gegenüber der Antragstellerin zu 2 (V. bis VII.) und Zwangsgeldandrohungen gegenüber beiden Antragstellerinnen (VIII. bis XIII.). Zudem wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. II., III., IV., V., VI. und VII. der Anordnung angeordnet. Hiergegen erhoben die Antragstellerinnen Klagen zum Verwaltungsgericht Ansbach (Az. AN 17 K 18.01846 und AN 17 K 18.01847), über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsätzen vom 25. September 2018 stellten die Antragstellerinnen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Ansbach stellte mit Beschluss vom 25. März 2019 die aufschiebende Wirkung der Klagen hinsichtlich Nr. II. und V. des Bescheids vom 6. September 2018 wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klagen hinsichtlich der Nr. VIII. und XI. an; im Übrigen wurden die Anträge abgelehnt. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Antragstellerinnen.

Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, die Anordnungen seien rechtswidrig, weil beim Betrieb des Lebensmittelmarktes die im Baugenehmigungsbescheid vom 8. August 2002 festgesetzten Immissionswerte eingehalten würden. Der Gutachter M … habe in dem Gutachten vom 21. April 2015 keinen Messabschlag für Überwachungsmessungen vorgenommen und einen Zuschlag für Tonhaltigkeit in Höhe von 6 dB(A) angesetzt. Beides sei fehlerhaft und führe bei Berücksichtigung zur Einhaltung des beauflagten reduzierten Immissionswertes tags. Die Feststellungen des Gutachters trügen zudem nicht die Annahme, dass die Klimageräte der LKW tieffrequente Geräusche verursachten. Jedenfalls sei im Rahmen der Interessenabwägung mangels gesicherter Erkenntnisse und bei Berücksichtigung des Nachweises des Schallimmissionsschutzes des … S … Ingenieurbüros … … GmbH vom 1. Juli 2002 im Genehmigungsverfahren sowie der Geräuschimmissionsmessung der M … Ingenieure und der i … … …  … GbR vom 27. Oktober 2009 zugunsten der Antragstellerinnen zu entscheiden. Sie beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. März 2019 (Az. AN 17 S 18.01880 und AN 17 S 18.01886) zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragstellerinnen auch hinsichtlich der Nrn. III. und IV. wiederherzustellen und auch hinsichtlich der Nrn. VI. und VII. anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Die Anordnungen seien rechtmäßig. Auch unter Berücksichtigung eines Messabschlags für Überwachungsmessungen werde der im Genehmigungsbescheid vom 8. August 2002 festgelegte Immissionswert von 52 dB(A) beim Betrieb des Lebensmittelmarktes noch überschritten, da der Gutachter M … einen Zuschlag für Tonhaltigkeit von 6 dB(A) für alle tonhaltigen Geräusche angesetzt habe. Die Feststellung, ob Tonhaltigkeit vorliege, sei Aufgabe des Gutachters. Aus fachlicher Sicht habe der Umweltingenieur beim Landratsamt keine Bedenken gegen die Feststellungen des Gutachters.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, können die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf eine dort erforderliche weitere Sachaufklärung durch Einvernahme des amtsgerichtlich bestellten Sachverständigen oder gegebenenfalls Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Verwaltungsgericht nicht abschließend beurteilt werden. Die Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten der Antragstellerinnen aus.

1. Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der Anordnungen II. und III. (sowie der Duldungsanordnungen VI. und VII.) im Bescheid vom 6. September 2018 davon ausgegangen, dass die Klagen hiergegen erfolglos bleiben, weil die Ansätze und Feststellungen des Gutachters M … zutreffend und die hierauf basierenden Anordnungen damit rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig seien. Die Antragstellerinnen wenden im Wesentlichen ein, dass der Gutachter M … keinen Messabschlag vorgenommen habe und zu Unrecht einen Zuschlag für Tonhaltigkeit in Höhe von 6 dB(A) angesetzt habe. Außerdem genügten die Feststellungen des Gutachters zu tieffrequenten Geräuschen nicht den Anforderungen. Diese Einwendungen rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

a) Soweit der Gutachter M … keinen Messabschlag in Höhe von 3 dB(A) vorgenommen hat, räumt selbst der Antragsgegner ein, dass ein solcher abzuziehen wäre. Unter Berücksichtigung des vom Gutachter M … zugrunde gelegten Tonhaltigkeitszuschlags liegt der von ihm gemessene Beurteilungspegel am Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung L … mit 57,3 dB(A) tags allerdings auch nach Abzug des Messabschlags mit 54,3 dB(A) tags immer noch über dem im Bescheid vom 8. August 2002 festgesetzten Immissionswert von 52 dB(A) tags.

Nach Nr. 6.8 TA Lärm i.V.m. Anhang A.3.3.5 wird bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung - wie hier durch den Gutachter M … - ein Zuschlag für Tonhaltigkeit in Höhe von 3 oder 6 dB für Teilzeiten vergeben, in denen in einem Geräusch ein oder mehrere Töne hörbar hervor treten. Die Vergabe des Zuschlags dient der korrekten Erfassung der schädlichen Auswirkungen von Geräuschen, die als besonders störend und unangenehm empfunden werden (OVG Bremen, B.v. 4.3.2019 - 2 LA 12/17 - juris Rn. 37). Dabei wird auf die Hörbarkeit von Tönen abgestellt, d.h. am Messort wird der subjektive Höreindruck zum Maßstab für die Notwendigkeit von Zuschlägen gemacht (Feldhaus/Tegeder, Sonderdruck TA Lärm 2014, Anhang A.3.3 Rn. 13 f.; Beckenbauer in Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, TA Lärm Anhang A.3.3.5 Rn. 410 und A.2.5.2 Rn. 402). Entscheidend ist, ob die Geräuschkomponenten in ihrer störenden Auffälligkeit nach dem subjektiven Höreindruck deutlich wahrnehmbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 23.6.2010 - 8 A 340/09 - juris Rn. 37).

Nach Anhang A.3.3.5 TA Lärm kann die Tonhaltigkeit eines Geräusches auch messtechnisch nach der DIN 45681 bestimmt werden. Diese Norm beschreibt ein Verfahren zu objektiven Bestimmung der Tonhaltigkeit von Geräuschen und für die Ermittlung eines Tonzuschlags für die Beurteilung von Geräuschimmissionen, weil die Bemessung von Tonzuschlägen nach dem Höreindruck zu Unsicherheiten bei der Beurteilung, insbesondere wenn Uneinigkeit über das Ausmaß der Tonhaltigkeit besteht, führen kann. Weiterhin soll die Norm der Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Auslegung von Schallschutzmaßnahmen dienen (vgl. die Vorbemerkungen zur DIN 45681, abgedruckt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, Anhang A.3.3.5 TA Lärm). Aus dem Anhang A.3.3.5 TA Lärm lässt sich allerdings kein Vorrang einer messtechnischen Bestimmung gegenüber dem subjektiven Höreindruck ableiten; entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellerinnen zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2010 (Az. 8 A 340/09 - juris Rn. 35). Vielmehr dürfte ein erfahrener und geschulter Hörer (Gutachter) weiterhin unverzichtbar sein, weil die messtechnische Ermittlung den subjektiven Höreindruck nicht ersetzen kann (Beckenbauer in Bönker/Bischopink, a.a.O., TA Lärm Anhang A.2.5.2 Rn. 402). Hier hat der Gutachter M … zwar im Ergänzungsgutachten vom 26. Juni 2017 bei Berechnung der Tonhaltigkeit nach der DIN 45681 einen Zuschlag von 0 dB(A) errechnet. Er ist aber gleichwohl - unter Hinweis auf Unterschiede im Verfahren und gegenüber der Ursprungsmessung - aufgrund der subjektiv empfundenen Ausprägung bei seinem Ansatz der Tonhaltigkeit mit 6 dB(A) geblieben (vgl. Stellungnahme vom 17. April 2018). Die Einwendungen im Beschwerdevorbringen ändern hieran nichts.

Der von den Antragstellerinnen angeführte Nachweis des Schallimmissionsschutzes gem. TA Lärm des … S … Ingenieurbüros … … GmbH vom 1. Juli 2002 und die Geräuschimmissionsmessung der M … Ingenieure in Zusammenarbeit mit der i … … …  … GbR vom 27. Oktober 2009 können den Ansatz des Gutachters M … im Rahmen der hier nur summarischen Prüfung nicht ausreichend in Frage stellen. Der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegte Nachweis des Schallimmissionsschutzes vom 1. Juli 2002 ist hierfür bereits deswegen nicht geeignet, weil er als Prognose im Vorfeld der Genehmigungserteilung auf Basis einer reinen Berechnung erfolgte, während dem Gutachten M … eine Messung bei tatsächlichem Betriebsablauf zugrunde liegt. Die Geräuschimmissionsmessung der M Ingenieure u.a. vom 27. Oktober 2009 beruht demgegenüber zwar auf einer Messung, aus dem Gutachten geht jedoch nicht eindeutig hervor, weshalb die Gutachter keinen Zuschlag für Tonhaltigkeit angesetzt haben und ob - worauf der Gutachter M … abstellt - LKW-Fahrvorgänge mit eingeschaltetem Klimagerät stattgefunden haben. Die Ausführungen dieser Gutachter unter Nr. 8.1 ihres Gutachtens vom 27. Oktober 2009 lassen eher den Schluss zu, dass (nur) eine Berechnung gem. DIN 45681 erfolgte, die aber auch nach dem Ergänzungsgutachten M … vom 26. Juni 2017 keinen Zuschlag ergab und vom Gutachter M … entsprechend erläutert wurde. Der vom Gutachter M … vorgenommenen Messung und Einzelfallbeurteilung steht auch der Technische Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie aus dem Jahr 2005 (HLUG 2005) nicht entgegen, weil dieser zwar Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen und Anlagenteilen enthalten mag, die bei Berechnung des Beurteilungspegels nach Nr. 6.8 TA Lärm i.V.m. Anhang A.2.5.2 im Rahmen der Ermittlung von Geräuschimmissionen durch Prognose maßgebend sind, der subjektive Höreindruck des Gutachters bei Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung nach der Regelung in Nr. 6.8 TA Lärm i.V.m. Anhang A.3.3.5 aber auch nicht ausgeschlossen wird.

b) Tieffrequente Geräusche sind nach Nr. 7.3 TA Lärm i.V.m. Anhang A.1.5 zu berücksichtigen. Der Gutachter M … hat hierzu im Rahmen seiner Messung festgestellt, dass bei Betrieb der Kühlgeräte im Rahmen der LKW-Anlieferungen auf dem Betriebsgrundstück ein Einzelton bei 80 Hz deutlich zu hören und messen war und die Differenz der Hörschwelle hierbei 22,5 dB(A) betrug, so dass nach seiner Einschätzung tieffrequente Geräusche im Schlafzimmer des Wohngebäudes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung L … zu erwarten sind. Soweit die Antragstellerinnen einwenden, das Gutachten der M … Ingenieure u.a. vom 27. Oktober 2009 habe keine tieffrequenten Geräusche festgestellt, beruht dieses im Gegensatz zum Gutachten M … vom 21. April 2015 nicht auf einer Messung im Inneren des Nachbargebäudes. Es ist zudem aus dem Gutachten M … Ingenieure u.a. nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob und in welchem Umfang Klima- oder Kühlgeräte in Betrieb waren. Der Technische Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen des HLUG 2005 steht dem ebenfalls nicht entgegen, weil dieser keine Aussage zum (gleichzeitigen) Betrieb von Klimageräten im Rahmen von LKW-Anlieferungen enthält (vgl. dort Nr. 3 bis 5).

2. Auch wenn die Vorgehensweise des amtsgerichtlich bestellten Gutachters M … nach den obigen Ausführungen im Einklang mit der TA Lärm stehen und nicht zu beanstanden sein dürfte, geben die von den Antragstellerinnen vorgelegten Gutachten und die vom Gutachter M … angefertigten Ergänzungsgutachten gleichwohl Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung. Insbesondere bedürfen die unterschiedlichen Ergebnisse der Berechnung gem. DIN 45681 und des subjektiven Höreindrucks des Gutachters M … einer vertieften Prüfung und Bewertung im Hauptsacheverfahren, so dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von offenen Erfolgsaussichten auszugehen ist.

Die bei offenen Erfolgsaussichten erforderliche Interessenabwägung fällt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hier zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Nachweis des Schallimmissionsschutzes durch den Bericht des … S … Ingenieurbüros … … GmbH vom 1. Juli 2002 von Ladenöffnungszeiten von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr an Werktagen und pro Tag mit einer An- und Abfahrt von maximal zwei LKW, von denen maximal ein Fahrzeug mit Kühlaggregat ausgestattet ist, ausgeht (Nr. 5.2). Unabhängig davon, ob die tatsächlichen Betriebsabläufe den Voraussetzungen dieses Nachweises, wie auch im Baugenehmigungsbescheid vom 8. August 2002 beauflagt, entsprechen, erscheint eine Einschränkung der Anlieferung auf die Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und ein Abschalten der Klimageräte der anliefernden LKW auf dem Betriebsgelände zur der Einhaltung des im Bescheid vom 8. August 2002 festgesetzten Immissionswertes zur Tagzeit sowie der Vermeidung tieffrequenter Geräusche nicht unzumutbar. Zwar mag insbesondere die Antragstellerin zu 2 bei einer Öffnung des Betriebes um 7:00 Uhr gewisse Nachteile bei der Bereitstellung frischer Waren zur Öffnungszeit haben, es obliegt jedoch zunächst den Antragstellerinnen ihren Betrieb auflagen- und rechtskonform zu betreiben, zumal der Umweltingenieur beim Landratsamt auf Probleme im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlieferung auf der Ostseite zum Wohngebäude der Nachbarn auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung L … bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens hingewiesen hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 14.6.2002). Das Interesse der Antragstellerinnen an optimalen Betriebsabläufen hat deshalb hier gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der im Genehmigungsbescheid festgesetzten Lärmwerte zurückzustehen, zumal die Anordnung dem Schutz der Nachbarn dient und nur den besonders sensiblen Bereich der Ruhezeiten (vgl. Nr. 6.5 TA Lärm) betrifft. Erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten sind weder dargelegt, noch ersichtlich, wenn die Gesamtpalette frischer Waren nicht zeitgleich mit Eröffnung des Lebensmittelmarktes um 7:00 Uhr unmittelbar und sofort zur Verfügung steht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 1.7.2 und 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und orientiert sich an der Höhe der festgesetzten Zwangsgelder.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.