Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2016 - 9 CS 16.287

bei uns veröffentlicht am14.04.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 S 15.1728, 15.01.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärten tierschutzrechtlichen Anordnungen aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2015. In Nr. 1 des Bescheidstenors wurde die mündlich angeordnete Wegnahme von 30 Katzen bestätigt. Der Antragstellerin wurde weiterhin auferlegt, die Unterbringung der 30 Katzen im Tierheim zu dulden (Nr. 2 des Bescheidstenors) und die Kosten der Unterbringung zu tragen (Nr. 3 des Bescheidstenors). Des Weiteren wurde der Antragstellerin das Halten (Nr. 4 des Bescheidstenors) und Betreuen (Nr. 5 des Bescheidstenors) von Tieren jeder Art untersagt. Ihr bleibt es nach Nr. 6 des Bescheidstenors vorbehalten, die Katzen bis zum 26. November 2015 an geeignete Personen abzugeben, die die Tiere legal sowie art- und bedürfnisgerecht halten können. Nach Nr. 7 des Bescheidstenors hat die Antragstellerin die Abgabe bzw. Veräußerung der Tiere durch die Antragsgegnerin zu dulden, wenn sie die Katzen bis zum 26. November 2015 nicht selbst abgegeben hat.

Ausweislich des Ermittlungsberichts der Polizeiinspektion K... vom 23. August 2015 hatte die Antragstellerin an diesem Tag gegen 7.30 Uhr damit begonnen, 29 Katzen aus ihrer Wohnung in ihren Pkw zu laden. Gegen 9 Uhr habe eine Nachbarin der Antragstellerin eine Streitigkeit beim Anwesen der Antragstellerin mitgeteilt. Bei Eintreffen der Streife seien die Katzen im Pkw festgestellt worden. Die Scheiben des in der prallen Sonne stehenden Wagens seien stark beschlagen gewesen, die Katzen hätten nach Luft gehechelt. Die Antragstellerin, die sich in ihrer Wohnung eingeschlossen habe, sei nicht bereit gewesen, diese zu öffnen. Daraufhin seien gegen 9.45 Uhr die hinteren Seitenscheiben des Pkw eingeschlagen worden, um den Katzen Luft zu verschaffen. Gegen 10 Uhr sei der Ehemann der Antragstellerin hinzugekommen; die Fenster des Pkw hätten geöffnet werden können. Nach Rücksprache mit dem Veterinärdirektor des Landratsamts habe dieser die Beschlagnahme der Katzen angeordnet. Auf richterliche Anordnung sei die stark verschmutzte Wohnung der Antragstellerin betreten worden, in der vier weitere Katzen hätten festgestellt werden können. Insgesamt seien 30 Katzen beschlagnahmt und in das Tierheim verbracht worden (auf die in der Akte der Antragsgegnerin befindlichen Lichtbilder der Polizeidirektion wird verwiesen).

Die Antragstellerin ließ am 25. November 2015 Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2015 erheben. Gleichzeitig ließ sie beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 15. Januar 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 4 (Untersagung der Tierhaltung jeglicher Art) und Nr. 5 (Untersagung der Betreuung von Tieren jeder Art) des Bescheids vom 26. Oktober 2015 mangels einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Begründung wieder her, lehnte den Antrag im Übrigen aber ab.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten tierschutzrechtlichen Verfügungen in Nr. 2, 3 und 7 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2015 weiter.

Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2016 insoweit aufzuheben, als die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2015 hinsichtlich der Nr. 2, 3 und 7 abgelehnt wurde.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin hinsichtlich der Nr. 2, 3 und 7 des Bescheids vom 26. Oktober 2015 zu Recht abgelehnt.

a) Das Beschwerdevorbringen zu den tatsächlichen Umständen im Zeitpunkt der Fortnahme der Katzen lässt keine vom Verwaltungsgericht abweichende Bewertung zu.

Wie auch die Antragstellerin einräumt, hat sie 29 Katzen (ohne Transportboxen o. dgl.) in einen Pkw eingeladen und diesen mit verschlossenen Fenstern stehen lassen. Aus den von der Polizei gefertigten Fotografien wird weiter deutlich, dass der mit Gegenständen voll beladene Pkw im Zeitpunkt der Aufnahmen in der prallen Sonne stand und die Heckscheibe beschlagen war (s. insb. Bild 1, 2, 5 und 10). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen tritt, sind die Katzen wenigstens 2 Stunden bis zu ihrer Fortnahme im Fahrzeug verblieben, ohne dass eine ausreichende Luftzufuhr gewährleistet war. Diese unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigende Verwahrung von 29 Katzen in einem Pkw ist allein auf das Verhalten der Antragstellerin zurückzuführen, die davon abgesehen hat, die Katzen aus dem Fahrzeug herauszuholen. Dass sich die Antragstellerin nicht mehr aus ihrer Wohnung getraut habe, weil sich etwa 30 bis 40 Schaulustige massiv um das Auto platziert hätten, weshalb bei ihr eine massive Stresssituation entstanden sei, mag aufgrund der seelischen Probleme der Antragstellerin glaubhaft sein, lässt aber erkennen, dass sie mit der Haltung und Betreuung der Katzen überfordert ist. Wie die zur Beweissicherung gefertigten Fotografien zeigen, war die Wohnung, in der die Antragstellerin die 30 - weitgehend nicht sterilisierten bzw. kastrierten - Katzen hielt, im Zeitpunkt der Fortnahme zudem völlig verwahrlost.

Hiervon ausgehend war im Zeitpunkt der Fortnahme eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Katzen durch die Antragstellerin nicht sichergestellt, weshalb die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere zu Recht erfolgte (§ 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG).

b) Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind seit der Fortnahme der Katzen keine Umstände eingetreten, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Katzen durch die Antragstellerin sichergestellt wäre.

aa) Insbesondere verhilft der Einwand, die Unterbringung der Katzen sei allenfalls solange gerechtfertigt, bis der Ehemann der Antragstellerin die Wohnung wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand verbracht habe, der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Der Ehemann der Antragstellerin konnte ausweislich der gefertigten Fotografien bisher nicht verlässlich dafür sorgen, dass die Wohnung auf Dauer in einem auch für die Katzenhaltung erforderlichen sauberen Zustand verbleibt. Dieser konnte auch nicht verhindern, dass es zu einer die Möglichkeiten der Antragstellerin übersteigenden Haltung von 30 Katzen in der Wohnung kam, die Katzen in einen Pkw geladen und dort längere Zeit belassen wurden. Dass der Ehemann der Antragstellerin demgegenüber eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Katzen durch die Antragstellerin künftig dauerhaft sicherstellen kann, ist derzeit nicht ersichtlich und lässt sich dem Beschwerdevorbringen auch nicht entnehmen.

bb) Auch der Einwand, eine Inobhutnahme der Katzen durch Bekannte sei nicht geprüft worden, verfängt nicht.

Der Antragstellerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Katzen bis zum 26. November 2015 an geeignete Personen abzugeben, die die Tiere legal sowie art- und bedürfnisgerecht halten können (vgl. Nr. 6 des Bescheidstenors). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin hiervon Gebrauch gemacht hätte. Auch im Beschwerdeverfahren wird nicht dargelegt, welche Bekannten der Antragstellerin zur Inobhutnahme der 30 Katzen bereit und imstande gewesen wären oder sind.

cc) Die nicht weiter belegten und realitätsfernen Behauptungen der Antragstellerin, sie bilde die Katzen seit mehr als zwei Jahren als therapeutische Katzen aus, um sie später als therapeutische Katzen zu vermitteln, weshalb diese bewusst nicht geimpft worden seien (was ein grober Eingriff sei) und die Antragstellerin habe die Katzen in ihrer Obhut dazu erzogen, ein besonders empfindsames, einfühlsames Wesen, ein besonderes Näheverhältnis zu Menschen und anderen Tieren, also zum Beispiel Artgenossen, zu entwickeln, lassen in Ansehung der tatsächlichen Umstände keine für die Antragstellerin günstigere Bewertung zu. Insbesondere wird auch insoweit nicht dargelegt, an welche konkreten Personen die Antragstellerin die Katzen abgeben will.

d) Hinsichtlich der Kostentragung nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG und der Anordnung, die Abgabe bzw. Veräußerung der Katzen nach Ablauf der Frist zu dulden, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, mit denen sich das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert auseinandersetzt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.