Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine am 17. März 2016 erhobene Klage gegen den Bescheid des Landratsamts D… vom 17. März 2016.

Auf Wunsch des Klägers unterbreitete das Verwaltungsgericht den Parteien zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits einen Vergleichsvorschlag, der vom Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2017 und vom Kläger mit Schreiben vom 29. März 2017 per Telefax angenommen wurde. Wenige Minuten vorher war für den Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten per Telefax Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 28. März 2017 auf dem amtlichen Vordruck eingereicht worden. Nach dieser Erklärung bezieht der Kläger Einnahmen in Höhe von 7 Euro Krankengeld pro Tag; Essen erhält er von seinen Kindern als Sachleistung. Bei der Frage nach Unterhaltsansprüchen gegenüber anderen Personen ist die Antwort „nein“ angekreuzt; nach seinen weiteren Angaben hat der Kläger auch weder Bankguthaben, noch Grundeigentum, Bargeld, Wertgegenstände, Lebens- oder Rentenversicherungen oder sonstige Vermögenswerte. Weiterhin ist vermerkt, dass der Kläger seiner Ehefrau, die mit ihm im Wohnwagen lebt und keinerlei Einnahmen bezieht, Bar- oder Naturalunterhalt gewährt und über zwei Kraftfahrzeuge als Zugmaschinen verfügt.

Mit Beschluss vom 3. April 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Wesentlichen mit der Begründung ab, er sei nicht zeitgerecht gestellt worden.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten als Rechtsanwalt weiter.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers und die Beiordnung des Bevollmächtigten als Rechtsanwalt im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe wird damit regelmäßig nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt. Ist das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich aus, da diese voraussetzt, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch „beabsichtigt“ ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 Rdnr. 14; BayVGH, B.v.13.7.2010 - 11 C 10.1212). Ausnahmsweise kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn die antragstellende Partei bereits vorher alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat, also unter Vorlage der vorgeschriebenen und sonst erforderlichen Unterlagen einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und sich neben den hinreichenden Erfolgsaussichten auch ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse damit zweifelsfrei - ohne ergänzende Erklärungen - beurteilen lassen (BayVGH, B.v. 7.7.2014 - 7 C 14.1020; B.v. 13.7.2010 - 11 C 10.1212; B.v. 8.1.2007 - 9 C 05.532; B.v. 12.12.2006 - 9 C 06.2407 - juris Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss steht zwar der Umstand, dass der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag erst kurz vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens gestellt hat, einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in jedem Fall entgegen. Der Prozesskostenhilfeantrag war aber dennoch abzulehnen, weil der Kläger vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan hat, sodass zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs noch berechtigte Zweifel über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bestanden und der Antrag damit noch nicht bewilligungsfähig war. Die Angaben des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse boten nämlich Anlass für weitere Erhebungen und hätten Nachfragen gerechtfertigt (vgl. OLG Koblenz, B.v. 17.5.2016 - 5 W 234/16 m.w.N.).

Zum einen erscheint es widersprüchlich, dass bei der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Frage nach Angehörigen, „die dem Kläger gegenüber gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind (auch wenn tatsächlich keine Leistungen erfolgen)“ verneint wurde, aber andererseits im Rahmen der Frage nach anderen Einnahmen angegeben wurde, dass der Kläger Kinder habe, die ihn mit Essen versorgen. Zum anderen boten die Angaben des Klägers Anlass für Erkundigungen nach der Finanzierung seiner alltäglichen Lebenskosten und damit zur Aufforderung, die Finanzierung des Lebensunterhalts zu präzisieren und ggf. näher zu belegen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wie aus den vom Kläger angegebenen einzigen Einnahmen in Höhe von täglich 7 Euro Krankengeld auch der Bar- oder Naturalunterhalt der Ehefrau des Klägers sowie die laufenden Kosten von zwei Fahrzeugen (Pkw und Lkw) des Klägers und etwaige Tierhaltungskosten finanziert werden können. Zudem ist unklar, welche rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Zirkus A… bzw. K… bestehen, weil die Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Klägers in Berichten über ihn und den Zirkus sowie in Bescheiden und Schriftsätzen von „selbständig“ über „Zirkusdirektor“ zu „Besitzer“ eines Zirkusbetriebs variieren und die in den Akten befindlichen Erlaubnisse, Tiere zu halten und gewerbsmäßig zur Schau zu stellen, ausschließlich für den Kläger selbst ausgestellt wurden.

Es bestehen daher Zweifel, ob der vom Kläger vor Beendigung des Verfahrens eingereichte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß ausgefüllt ist und seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig darstellt. Diese Zweifel wurden vom Kläger auch durch das Schreiben vom 20. Juni 2017 nach einem Hinweis des Gerichts nicht ausgeräumt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 8). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2017 - 9 C 17.763 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 9 C 16.96

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr die Kosten f

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2014 - 7 C 14.1020

bei uns veröffentlicht am 07.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger hatte vom 6. bis 8. Mai 2013 ohne Erfolg an der Staatlichen Prüfung für

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger hatte vom 6. bis 8. Mai 2013 ohne Erfolg an der Staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher (Sprache: Arabisch) teilgenommen. Mit Bescheid vom 4. Juli 2013 teilte ihm das (damalige) Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit, er habe die Prüfung nicht bestanden.

Am 8. und 12. Juli 2013 nahm der Kläger Einsicht in seine bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeiten. Nachdem der Beklagte dem Antrag des Klägers, ihm Kopien seiner Prüfungsarbeiten zu überlassen, nur teilweise nachgekommen war, ließ er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Februar 2014 Klage beim Verwaltungsgericht München erheben mit dem Antrag, ihm Akteneinsicht in seine vollständigen Prüfungsergebnisse einschließlich der mit mindestens ausreichend bewerteten Arbeiten zu gewähren und ihm zu ermöglichen, diese zu kopieren. Gleichzeitig ließ er beantragen, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde er nachreichen.

Mit Schreiben vom 19. März 2014 erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Er habe am 17. März 2014 Einsicht in die Gerichts- und Behördenakten genommen. Nachdem der Beklagte der Erledigungserklärung mit Schreiben vom 26. März 2014 zugestimmt hatte, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 22. April 2014 ein, hob die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ab, da der Kläger entgegen seiner Ankündigung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 6. Mai 2014 unter Vorlage einer Erklärung gleichen Datums über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Beschwerde einlegen. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 7.5.2014).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht abgelehnt.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts dienen der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Grundsätzlich kann Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens nicht mehr rückwirkend bewilligt werden. Anders liegt es nur dann, wenn der Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Hierzu bedarf es auch der rechtzeitigen und vollständigen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der entsprechenden Belege (BVerwG, B.v. 19.4.2011 - 1 PKH 7.11 - juris; BayVGH, B.v. 7.4.2014 - 10 C 12.195 - juris Rn. 3; SächsOVG, B.v. 23.7.2012 - 3 D 77.12 - juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 8.1.2007 - 12 E 1437.06 - juris Rn. 5).

Entgegen seiner ausdrücklichen Ankündigung im Schriftsatz vom 14. Februar 2014 hat der bereits im Klageverfahren anwaltlich vertretene Kläger diese Erklärung nicht bis zur Beendigung des Klageverfahrens, sondern erst im Beschwerdeverfahren nachgereicht. Zur Wahrung seiner Rechte hätte er die Erklärung jedoch spätestens mit seiner Erledigungserklärung vorlegen müssen. Nur dann wäre das Verwaltungsgericht in der Lage gewesen, die Bedürftigkeit des Klägers noch vor Abschluss des Verfahrens mit Eingang der Zustimmung des Beklagten zur Erledigungserklärung zu prüfen.

Das Verfahren hat sich auch nicht ohne Zutun des Klägers erledigt (zu dieser Fallkonstellation BayVGH, B.v. 11.6.2012 - 12 C 12.1042 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 20.5.2014 - 11 PA 186.13 - juris Rn. 16; OVG LSA, B.v. 13.10.2011 - 2 O 108.11 - NJW 2012, 632/633). Nachdem der Kläger durch Einsichtnahme in die Prüfungsakten des Beklagten und Anfertigung von Kopien am 17. März 2014 sein Rechtsschutzziel erreicht hat, hatte er es selbst in der Hand, eine Erledigungserklärung erst nach Vorlage seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der entsprechenden Belege abzugeben. Aufgrund der erst verspätet nachgereichten Erklärung ist vorliegend für Billigkeitserwägungen kein Raum.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr die Kosten für eine anlassbezogene tierschutzrechtliche Kontrolle auferlegt wurden.

Aufgrund mehrerer Beschwerden betreffend die Hundehaltung der Klägerin erfolgte am 2. März 2015 eine tierschutzrechtliche Kontrolle bei dieser. Dabei fanden die beiden Veterinäre des Landratsamtes Wunsiedel im eingezäunten Grundstücksbereich des Anwesens R..., ... einen ca. zwei- bis dreijährigen, etwas abgemagerten tschechischen Wolfshundrüden vor. Mängel wurden in Bezug auf das Fehlen einer Schutzhütte, eines witterungsgeschützten, schattigen Liegeplatzes mit wärmegedämmtem Boden sowie hinsichtlich Verletzungsgefahren wegen herumliegenden Gerümpels festgestellt. Wegen des sehr mäßigen Ernährungszustandes des Hundes wurde ausgeführt, dass es angebracht erscheine, dessen Fütterung zu verbessern und ihn ggf. nach tierärztlicher Untersuchung auf Endoparasiten und Ektoparasiten behandeln zu lassen.

Mit Schreiben vom 5. März 2015 wies das Landratsamt die Klägerin auf die zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften notwendigen Maßnahmen hin und kündigte u. a. eine weitere Kontrolle an. Mit Bescheid vom selben Tag setzte das Landratsamt gegenüber der Klägerin Kosten für die amtliche Kontrolle ihrer Tierhaltung vom 2. März 2015 in Höhe von insgesamt 47,15 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht (Az. B 1 K 15.188), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten als Rechtsanwalt. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag und die Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten als Rechtsanwalt weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin und die Beiordnung des Bevollmächtigen als Rechtsanwalt zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen den Bescheid vom 5. März 2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

Im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dürfen die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden und die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, B. v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - juris Rn. 12). Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2016 - 9 C 15.2201 - juris Rn. 8). Die Klärung strittiger Rechts- oder Tatsachenfragen hat grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu erfolgen; sofern eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, B. v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12, 13). Nach diesem Maßstab bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin hier jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Ansicht der Klägerin, sie habe die gebührenpflichtige Amtshandlung nicht i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG veranlasst, trifft nicht zu. Veranlasser nach dieser Norm ist, wer durch sein Verhalten, Tun oder Unterlassen bzw. durch einen von ihm zu vertretenden Umstand die Amtshandlung auslöst (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 2 KG Erl. 3 c; Stimpfl in Praxis der Kommunalverwaltung, a. a. O., E 4b, Erl. 5.2.1). Die anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2015 vorgefundenen Missstände sind ursächlich auf die Klägerin zurückzuführen, da sie als Halterin des auf dem Grundstück vorgefundenen Hundes verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG ist. Dabei ist unerheblich, dass die der Kostenforderung zugrundeliegende Kontrolle durch Beschwerden Dritter ausgelöst wurde, denn insoweit ist Kostenschuldner grundsätzlich nicht die „anzeigende“ Person, sondern diejenige Person, die ursächlich für die Amtshandlung ist (Stimpfl in Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Mai 2009, E 4b, Erl. 5.2.1; vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Stand Sept. 2015, Art. 2 KG Erl. 3 b).

Soweit die Klägerin vorträgt, der Hund habe immer die Möglichkeit gehabt, vom Garten ins Haus zu gelangen und auch eine beschattete Fläche sei vorhanden, kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass sich die bei der Kontrolle vom 2. März 2015 vorgefundenen Missstände nicht allein auf das Nichtvorhandensein einer beschatteten Fläche, sondern maßgeblich aus dem Fehlen einer Schutzhütte und eines nicht gegen Bodenkälte isolierten Liegebereichs sowie aus Verletzungsgefahren und aus einem optisch wahrnehmbaren mäßigen Ernährungszustand des Hundes ergaben, wird amtlichen Tierärzten bei der hier maßgeblichen Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (st. Rspr.., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 9 ZB 11.1711 - juris Rn. 10 m. w. N.). Ihren fachlichen Beurteilungen kommt daher ein besonderes Gewicht zu. Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (BayVGH, B. v. 23.12.2014 - 9 ZB 11.1525 - juris Rn. 9). Ein solches lässt sich hier aber weder dem Klagevorbringen noch dem Beschwerdevorbringen entnehmen, so dass der Vortrag nicht geeignet ist, Zweifel an den veterinärärztlichen Feststellungen anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2015, die sich hier weitgehend ohne Weiteres durch die in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder nachvollziehen lassen, zu wecken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2005 - 9 C 15.35 - juris Rn. 11). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.