Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 03. Apr. 2017 - RN 4 K 16.418

bei uns veröffentlicht am03.04.2017

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der am 17.3.2016 erhobenen Klage gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts … vom 17.3.2016.

Im Hinblick auf die mündliche Verhandlung vom 4.4.2017 ersuchte der Klägerbevollmächtigte das Gericht am 27.3.2017 um einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zur gütlichen Beendigung des Verfahrens. Den den Beteiligten mit Beschluss vom 27.3.2017 unterbreiteten Vergleichsvorschlag, in dem eine Frist zur Annahme bis 29.3.2017, 12.00 Uhr, festgesetzt war, nahm der Klägerbevollmächtige in letzter Minute per Fax an. Unmittelbar zuvor um 11.53 Uhr ging ein Fax ein, mit dem der Klägerbevollmächtigte Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragte und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers übermittelte. Der Antrag enthält den Hinweis, ein Bescheid über die Bezüge durch die …sozialkasse sei angefordert.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist abzulehnen.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe dient dazu, einer bedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen, sofern diese hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dieser Zweck kann nach Beendigung des Rechtsstreits nicht mehr verwirklicht werden (vgl. BayVGH B. v. 13.10.2011 - 19 C 11.2394 - m.w.N.).

Über einen Prozesskostenhilfeantrag ist im Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu entscheiden. Das setzt voraus, dass das Prozesskostenhilfegesuch vollständig vorliegt. Zum einen lag die Bestätigung der …sozialkasse nicht vor. Zum anderen war bis zum Zeitpunkt der Annahme des gerichtlichen Vergleichs am 29.3.2017, 12.00 Uhr, keine Entscheidungsreife im oben genannten Sinne eingetreten, da ein angemessener Zeitraum für die gerichtliche Prüfung des Antrags nicht zur Verfügung stand (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 13.10.2011 - 2 O 108/11 -)

Billigkeitsgründe, die eine andere Bewertung veranlassen würden, liegen nicht vor. Dem Kläger wäre es in dem seit dem 17.3.2016 anhängigen Klageverfahren möglich gewesen, zeitgerecht einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Damit hat der Kläger nicht alles ihm Zumutbare getan, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch vor Wegfall der Rechtshängigkeit zu erreichen (OVG Sachsen-Anhalt a.a.O). Hinzuweisen ist darauf, dass bereits für den 25.10.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt war und dem Kläger bereits damals klar sein musste, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits ansteht. Der nunmehr gestellte Prozesskostenhilfeantrag vermittelt den Eindruck, die Folgen des angestrebten Vergleichs für den Kläger hinsichtlich der zu tragenden Kosten zu guter Letzt noch abmildern zu wollen.

Der Antrag war demnach abzulehnen.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Referenzen

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.