Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2014 - 9 C 14.1025

bei uns veröffentlicht am24.06.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Neumarkt in der Oberpfalz vom 17. Dezember 2013. Darin traf das Landratsamt in den Nummern 1.1 bis 1.7 mehrere Anordnungen für die Hunde- und Pferdehaltung durch die Klägerin.

Mit Beschluss vom 9. April 2014 gewährte das Verwaltungsgericht Regensburg der Klägerin Prozesskostenhilfe in Höhe von 1/7 und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Bezüglich der Nummern 1.1, 1.3, 1.4, 1.6 und 1.7 fehle es wegen Erledigung dieser Anordnungen am Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Die Klägerin habe ihren Klageantrag insoweit auch nicht auf einen Feststellungsantrag umgestellt, obwohl bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Erledigung der Anordnungen eingegangen worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass hier das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Interesse vorliege. Soweit die Klägerin die Aufhebung der in den Nummern 1.2 und 1.5 getroffenen Anordnungen begehre, sei die Klage aus Sicht des Gerichts nur hinsichtlich der Anordnung in der Nummer 1.2 begründet.

Die Klägerin verfolgt ihr Rechtsschutzziel mit der Beschwerde weiter, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Ein Rechtsschutzinteresse könne der Klägerin trotz Erledigung einzelner Verfügungen nicht aberkannt werden, weil der Beklagte zur Klageerhebung Anlass gegeben habe. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin ihre entsprechenden Anträge nunmehr umstellen müsse, was angekündigt werde, und ob einer solchen Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der angefochtene Bescheid sei in der vorliegenden Form weder sachlich noch rechtlich angemessen, sondern übereilt gewesen.

Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. Das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 (wohl 6. April 2014), eingegangen beim Verwaltungsgericht am 11. April 2014, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, weil sie ihre gesamte Tierhaltung auf dem Grundstück in Stierbaum, Stadt Berching, zum 31. März 2014 beendet habe. Nachdem der Beklagte der Hauptsacheerledigung zugestimmt hatte, stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. April 2014 das Verfahren ein und erlegte der Klägerin 6/7 der Kosten und dem Beklagten 1/7 der Kosten des Verfahrens auf. Wie bereits im Beschluss über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 9. April 2014 ausgeführt worden sei, sei die Klage bei summarischer Prüfung nur gegen die in Nummer 1.2 des angefochtenen Bescheids erfolgte Anordnung erfolgversprechend gewesen. Im Übrigen hätten keine Erfolgsaussichten der Klage bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die teilweise Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die Klage bezüglich der Nummern 1.1, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 des angefochtenen Bescheids des Landratsamts Neumarkt in der Oberpfalz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs.1 ZPO).

Ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch in Betracht kommen kann, wenn das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beendet ist, kann dahin stehen. Denn jedenfalls hatten sich die Anordnungen in Nummer 1.1, 1.3, 1.4, 1.6 und 1.7 des angefochtenen Bescheids zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags bereits erledigt, was auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es damit insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Ob die Erledigung vor Erhebung der Anfechtungsklage oder erst danach eingetreten ist, ist unerheblich.

Die Klägerin hat ihren Klageantrag nach Eintritt der erledigenden Ereignisse auch nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt. Zudem ist ein für eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches, berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin nicht ersichtlich, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde keine weiteren entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich ein solches Interesse ergeben könnte.

Hinsichtlich der Notwendigkeit der -nicht erledigten- Anordnung in Nummer 1.5 des angefochtenen Bescheids hat sich das Verwaltungsgericht auf die bei der Kontrolle am 5. Dezember 2013 durch den Amtstierarzt getroffenen Feststellungen gestützt. Der fachlichen Beurteilung durch den Amtstierarzt kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein besonderes Gewicht zu, sie ist grundsätzlich nur durch substantiiertes Gegenvorbringen zu entkräften (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 16.06.2014 - 9 CS 14.602 - juris Rn. 13). Ein solches Gegenvorbringen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen; es wird nur pauschal behauptet, der Bescheid sei übereilt gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2014 - 9 CS 14.602

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts Kulmbach vom 9. Dezember 2013, mit dem er unter Androhung eines Zwangsgelds verpflichtet wurde, den von ihm gehaltenen Pferden eine trockene, eingestreute und verformbare Liege- und Ruhefläche jederzeit zur Verfügung zu stellen und die trockene, eingestreute und verformbare Liege- und Ruhefläche unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember 2013, zu schaffen (Nr. I) sowie entsprechend der Leitlinie zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten die Tierzahl an die zur Verfügung stehende Liegefläche bzw. die Liegefläche an die Anzahl der gehaltenen Tiere anzupassen (Nr. II).

Gegen den auf § 16a TierSchG in Verbindung mit § 2 TierSchG gestützten Bescheid hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. III des Bescheids des Landratsamts Kulmbach vom 9. Dezember 2013 richtet. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde verweist der Antragsteller ausdrücklich auf den Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigten die Anordnung des Sofortvollzugs nicht, insbesondere genüge hierfür nicht eine „Momentaufnahme“. Das Verwaltungsgericht gehe nicht darauf ein, dass die Tiere witterungsabhängig ein größeres Raumangebot hätten.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Februar 2014 insoweit abzuändern, als der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt wurde und die aufschiebende Wirkung auch insoweit wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er stellt in Frage, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht und die Beschwerde daher zulässig ist. Sie sei aber jedenfalls unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht und die Beschwerde daher zulässig ist. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich - jedenfalls im Wesentlichen - auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, ohne sich in der gebotenen Weise mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Bloße Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen sind aber regelmäßig ebenso unzureichend wie pauschale und formelhafte Rügen (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 13. Auflage 2010, § 146 Rn. 22).

2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Senat teilt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die im angefochtenen Bescheid vom Landratsamt gegen den Antragsteller erlassenen Anordnungen in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG eine hinreichende rechtliche Grundlage haben und der Bescheid insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat weist daher die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ist lediglich ergänzend folgendes auszuführen:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei den Feststellungen des Amtstierarztes zur tierschutzwidrigen Pferdehaltung durch den Antragsteller nicht um eine „Momentaufnahme“. Sie beruhen vielmehr auf einer Kontrolle vom 21. Oktober 2013 und einer Nachkontrolle am 20. November 2013. Dass die Pferde im Offenlaufstall mit dem Auslaufteil witterungsabhängig ein höheres Raumangebot haben, ist nicht entscheidungserheblich. Wie den Ausführungen des Amtstierarztes im Vermerk vom 28. November 2013 (Bl. 2 der Verwaltungsakte) entnommen werden kann, bezieht sich die Beanstandung der nicht ausreichenden Liegefläche im angefochtenen Bescheid nur auf den überdachten Teil des Offenstallbereichs. Der fachlichen Beurteilung durch den Amtstierarzt kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein besonderes Gewicht zu, sie ist grundsätzlich nur durch substantiiertes Gegenvorvorbringen zu entkräften (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 9 CS 14.1027 - juris Rn. 19). Ein solches Gegenvorbringen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

Das Verwaltungsgericht ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass es hier auch im besonderen öffentlichen Interesse liegt, die festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Tiere baldmöglichst und ohne weitere Verzögerung zu beenden, wie auch im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Bedeutung des Tierschutzes ausgeführt wird. Damit genügt die Begründung des Sofortvollzugs auch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2013 - 9 CS 13.1946 - juris Rn. 11).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.