Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt nach Abweisung ihrer Anfechtungsklage im ersten Rechtszug die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2015.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 das Halten und das Betreuen von Rindern mit sofortiger Wirkung untersagt und die Antragstellerin verpflichtet, ihre Rinderbestände bis spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheids aufzulösen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Des Weiteren wurde für den Fall, dass der Verpflichtung zur Auflösung der Rinderbestände nicht nachgekommen wird, die Fortnahme und Verwertung der Rinder mittels unmittelbaren Zwangs angeordnet.

Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2016 die aufschiebende Wirkung der am 22. Januar 2016 erhobenen Klage der Antragstellerin unter verschiedenen rechtlichen Auflagen angeordnet bzw. wiederhergestellt hatte, lehnte es mit Beschluss vom 9. März 2016 unter Abänderung seines Beschlusses vom 4. Februar 2016 den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Diesen Abänderungsbeschluss hob der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Mai 2016 (Az. 9 CS 16.586) auf und lehnte den Antrag des Antragsgegners auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 ab.

Mit Urteil vom 6. Juli 2016, der Antragstellerin zugestellt am 20. Oktober 2016, wies das Verwaltungsgericht die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2015 ab. Über den von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 9 ZB 16.2467) hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 teilte die Antragstellerin dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Antragsgegner soeben die Rinder von ihrer Weide hole und abtransportiere, um sie unterzubringen. Es sei zu befürchten, dass damit Fakten geschaffen und die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werde.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

im Wege einer Eilanordnung des Verwaltungsgerichtshofs die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2015 wiederherzustellen, um den Abtransport der Herde zu stoppen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Am 18. Dezember 2017 sei die gesamte Herde bis auf fünf Tiere, die aufgrund der einsetzenden Dunkelheit nicht mehr aufgegriffen werden konnten, anderweitig pfleglich untergebracht worden. Dies sei nach Mitteilung des beamteten Tierarztes des Landratsamts M* … unumgänglich gewesen, da die Rinder erheblich vernachlässigt seien und durch nach wie vor bestehende Mängel in der Haltung im Zusammenspiel mit der andauernden winterlichen Witterung die unmittelbare Gefahr der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 17 Nr. 2 b TierSchG bestanden habe. Die verbliebenen Tiere würden sobald als möglich abgeholt und anderweitig pfleglich untergebracht werden.

II.

Das Begehren der Antragstellerin, das als Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80b Abs. 2 VwGO zu verstehen ist, hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Nach § 80b Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt die Regelung des Satzes 1 auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung – wie hier – durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann auf Antrag anordnen, dass die aufschiebende Wirkung fortdauert (§ 80b Abs. 2 VwGO). Die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2015 endete gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016.

b) Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80b Abs. 2 VwGO steht auch nicht entgegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage bereits vor Antragstellung geendet hat. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO kann sowohl nachträglich beantragt als auch nachträglich angeordnet werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.6.2007 – 4 VR 2/07 – juris Rn. 13).

2. Der Antrag ist nicht begründet.

Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dies folgt schon aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in § 80b Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 19.6.2007 a.a.O. Rn.14). Bei der erforderlichen Interessenabwägung ist auch die dem § 80b Abs. 1 VwGO zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen, dass die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung einer – wie hier – im ersten Rechtszug nach eingehender Prüfung des Rechtsschutzbegehrens erfolglosen Anfechtungsklage auch noch während eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens in der Regel nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, B. v. 19.06.2007 a.a.O. – juris Rn. 14).

a) Vorliegend spricht bereits vieles dafür, dass der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016 keinen Erfolg haben wird und infolgedessen das öffentliche Interesse an dem gesetzlich angeordneten Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Denn die von der Antragstellerin im Zulassungsverfahren als Zulassungsgrund geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen bei summarischer Prüfung wohl nicht vor. Die Ausführungen im Zulassungsantrag greifen im Wesentlichen lediglich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts an und wiederholen das erstinstanzliche Vorbringen, ohne sich mit dem Urteil substanziell auseinanderzusetzen und etwaige gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten des Urteils aufzuzeigen. Abgesehen davon bleiben die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass den Rindern der Antragstellerin jedenfalls bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids trotz wiederholter Aufforderungen zu wenig Unterstände zur Verfügung standen, dass einige Tiere unterernährt waren, dass die Futterraufen nicht fachgerecht aufgestellt und das Futter nicht vor Witterungseinflüssen geschützt war, ebenso unangegriffen wie die Feststellung, dass das Wasser nicht regelmäßig auf seine Wasserqualität untersucht wurde und für schwache Tiere sowie Mutterkühe mit Jungtieren keine zusätzlichen Wasserstellen dauerhaft an geeigneten Stellen vorzufinden waren. Ebenso wenig wurden die Ausführungen zu einem mangelhaften Herdenmanagement angegriffen. Bereits im Hinblick darauf erscheint die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nicht gerechtfertigt.

b) Abgesehen davon ergibt aber auch eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 29. Dezember 2015 das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt, um eine sachgerechte Betreuung und Versorgung der Rinder entsprechend den tierschutzrechtlichen Vorgaben sicherzustellen und die Tiere vor (weiteren) Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden zu bewahren.

Für dieses öffentliche Interesse an der sofortigen Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere sprechen die im Gutachten des beamteten Tierarztes vom 1. Dezember 2017, das mit Schreiben des Antragsgegners vom 19. Dezember 2017 vorgelegt wurde, enthaltenen Feststellungen und die dortige fachliche Einschätzung des beamteten Tierarztes. Daraus ergibt sich, dass sich die – nach Erlass des Bescheids vom 29. Dezember 2015 vorübergehend verbesserten – Haltungsbedingungen und der Pflegezustand der Rinder seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2016 wieder erheblich verschlechtert haben. Nach den Angaben des beamteten Tierarztes gab es bei der letzten Kontrolle am 1. Dezember 2017 – wie bereits früher – erhebliche Mängel bei der Wasserversorgung und Fütterung der Herde sowie bei ihrer Unterbringung auf morastigen und matschigen Weideflächen ohne trockene, witterungsgeschützte Liegefläche, die zudem unzählige verletzungsgefährdende Gegenstände aufwiesen. Nahezu alle Tiere hatten Kotverunreinigungen. Bei mehreren Rindern wurden zudem überlange Klauen festgestellt, wobei bei mindestens einem Rind eine Lahmheit aufgrund von überlangen Klauen vorlag. Abgesehen davon waren entgegen der Auflagen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 die fortpflanzungsfähigen Stiere nicht von der Herde abgetrennt. Durch diese nicht ausreichende Versorgung und Pflege werden den Rindern nach der Einschätzung des beamteten Tierarztes Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugeführt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG) und deren Leben und Gesundheit erheblich gefährdet. Diesen Feststellungen und der fachlichen Einschätzung des beamteten Tierarztes, denen die Antragstellerin nicht substantiiert entgegentritt, kommt vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 2.8.2016 – 9 BV 15.1032 – juris Rn. 30 m.w.N.).

Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der unverzüglichen Sicherstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Unterbringung und Betreuung der Rinder muss das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage und der Rückgabe der Rinder zurücktreten, zumal laut Mitteilung des Antragsgegners vom 27. Juli 2017 im Zulassungsverfahren ohnehin das Pachtverhältnis der Antragstellerin mit Wirkung zum 31. August 2017 aufgelöst worden sein soll und schon deshalb die Unsicherheit besteht, auf welchen Flächen die Tiere weiterhin untergebracht werden sollen. Bislang unternahm die Antragstellerin auch nichts, um die diesbezügliche Unsicherheit zu beseitigen. Eine entsprechende Anfrage des Gerichts blieb unbeantwortet.

Abgesehen davon werden durch die Wegnahme und Unterbringung der Tiere entgegen der Befürchtung der Antragstellerin keine endgültigen Verhältnisse geschaffen, da die Tiere jederzeit vom jetzigen Unterbringungsort abgeholt und an einen Unterbringungsort nach Wahl der Antragstellerin transportiert werden können, sofern dort die Voraussetzungen für eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende tierschutzgerechte Haltung der Tiere gewährleistet sind. Derzeit steht der Antragstellerin ein angemessener Unterbringungsort nach eigenen Angaben („die Klägerin ging davon aus, dass die Tiere zum Jahresende dort untergebracht werden könnten“) aber nicht zur Verfügung.

Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die A

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Tenor

I.

Unter Aufhebung der Nrn. I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2016 wird der Antrag des Antragsgegners auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. Februar 2016 abgelehnt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2016, mit dem das Verwaltungsgericht unter Änderung seines Beschlusses vom 4. Februar 2016 den Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts München vom 29. Dezember 2015 abgelehnt hat. Sie vertritt die Auffassung, es gebe keine Veranlassung zur Änderung des Beschlusses vom 4. Februar 2016, weil sie alle in diesem Beschluss angeordneten Auflagen erfüllt habe und es den Tieren gut gehe.

Die Antragstellerin beantragt,

der Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. März 2016, M 23 S7 16.1021 abzuhelfen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragstellers wieder herzustellen bzw. anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es bestünden Zweifel, ob die Beschwerde hinreichend begründet worden sei. Abgesehen davon habe die Antragstellerin die Auflagen des Gerichts nicht fristgerecht bzw. gar nicht umgesetzt und erfülle nicht die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Tierhaltung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Unter Berücksichtigung der zwar erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 9. März 2016 erfolgten, von der Antragstellerin aber noch fristgerecht dargelegten Verbesserung der Haltungsbedingungen überwiegt gegenwärtig das Aufschubinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Der Abänderungsantrag des Antragsgegners nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO war daher abzulehnen.

1. Zwar sind nach Erlass des ursprünglichen Beschlusses vom 4. Februar 2016 veränderte Umstände eingetreten, die auf Antrag des Antragsgegners gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ein neues, selbstständiges, vom vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO losgelöstes Verfahren zur Überprüfung eröffnen, ob eine Änderung der im Eilrechtsschutzverfahren getroffenen Entscheidung geboten ist. Diese veränderten Umstände hat das Verwaltungsgericht in der nicht fristgerechten Erfüllung von zumindest zwei im Beschluss vom 4. Februar 2016 aufgeführten Auflagen gesehen.

Zum einen hat die Antragstellerin entgegen der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 angeordneten Auflage I. 4 bis zum 17. Februar 2016 weder die geforderten weiteren Unterstände mit einer Stellfläche von 80 m² auf der Weide in G...-... zusätzlich aufgestellt, noch die Herde dort so reduziert, dass pro Rind eine Unterstandfläche von ca. 2 m² zur Verfügung steht. Dies ist dem Kontrollbericht des Tierarztes Dr. M... vom 18. Februar 2016 zu entnehmen und ergibt sich darüber hinaus auch aus den Einlassungen der Antragstellerin v.a. im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2016. Darin wird nämlich die Lieferung von Zelten zur Errichtung der geforderten Unterstände mit einer Stellfläche von 80 m² erst für die Zeit nach Ostern angekündigt, „so dass auch für alle Tiere entsprechend den Auflagen des Gerichts 2 m² zur Verfügung stehen“, und auch nur von der Bereitschaft gesprochen, die Herde so zu reduzieren, dass jedem Rind eine Unterstellfläche von 2 m² zur Verfügung stehen wird.

Zum anderen hat die Antragstellerin entgegen Auflage I. 5 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 die auf der Weide in G...-... vorhandenen Stiere und deckfähigen Jungtiere nicht umgehend, spätestens bis zum 15. Februar 2016 entfernt oder kastrieren lassen. Dies wurde vom Bevollmächtigten der Antragstellerin bereits dadurch eingeräumt, dass er mit Schriftsatz vom 21. März 2016 einen auf der Weide befindlichen Zuchtstier und mit Schriftsatz vom 11. April 2016 sogar - nunmehr von der übrigen Herde separierte - 14 Zuchtstiere bzw. Jungstiere erwähnte, die nach Angaben der Antragstellerin zum Großteil aber noch nicht deckungsfähig bzw. geschlechtsreif seien. Unabhängig davon ist auch dem Kontrollbericht des Tierarztes Dr. M... vom 18. Februar 2016 zu entnehmen, dass von ihm am 18. Februar 2016 mindestens drei Stiere in der Herde identifiziert worden sind und nach Auskunft von Herrn S... etwa 15 Stiere noch kastriert werden sollen.

2. Diese Verstöße rechtfertigen im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keine Abänderung des Beschlusses vom 9. März 2016. Denn die Interessenabwägung des Senats fällt unter Berücksichtigung der im Beschwerdevorbringen genannten neuen Tatsachen gegenwärtig zugunsten der Antragstellerin aus.

a) Nach Erlass des Beschlusses vom 9. März 2016 hat die Antragstellerin - wenn auch zögerlich - weitere Unterstände geschaffen, so dass nunmehr ein Mindestmaß an Unterständen für die Herde zur Verfügung stehen dürfte. Nach vom Antragsgegner bestätigten Angaben der Antragstellerin wurden zudem 15 Stiere nunmehr von der Mutterkuhherde separiert. Weiterhin ist den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen, dass auf der Weide zusätzliche Wassertränken aufgestellt sind. Vorgetragen und vom Antragsgegner nicht substantiiert bestritten wurde auch, dass die Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser (nunmehr) regelmäßig erfolgt. Diese Verbesserungen der Haltungsbedingungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 146 Rn. 42).

b) Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände lassen sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden lediglich summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens infolge weiterhin bestehender tatsächlicher und rechtlicher Unklarheiten, die das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2016 ausgeführt hat, nicht hinreichend genau abschätzen. Die demnach anzustellende (reine) Interessenabwägung führt zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Anordnungen.

Für ein vorläufiges Belassen der Rinder in G...-... unter der Obhut der Antragstellerin sprechen die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, weil eine sofortige vollständige Bestandsauflösung eine sehr einschneidende Maßnahme im Tierschutzgesetz darstellt, die vollendete Tatsachen schafft und für die Antragstellerin einen finanziell erheblichen und kaum wieder gutzumachenden Eingriff zur Folge hätte. Auf der anderen Seite sprechen zwar gewichtige Gründe des Tierschutzes für das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners. Angesichts der in der Zwischenzeit vorgenommenen Maßnahmen der Antragstellerin, insbesondere der Aufstellung weiterer Tierunterstände und der Trennung der Stiere von der Mutterkuhherde, spricht nach derzeitiger Sachlage aber Einiges für das Vorliegen noch hinnehmbarer Haltungsbedingungen. Hinzu kommt, dass der Gesundheitszustand der Tiere in der tierärztlichen Stellungnahme des Tierarztes Dr. M... der Klinik für Wiederkäuer der L...-...-... ... vom 14. Januar 2016 „als gut“ bewertet wurde und auch in seiner Bescheinigung vom 15. April 2016 eine „Absonderung einzelner Tiere aufgrund eines schlechten Allgemeinzustands“ nicht für notwendig erachtet wird.

Die Tiere werden damit gegenwärtig unter der Obhut der Antragstellerin wohl nicht erheblich vernachlässigt; es wurden auch keine schwerwiegenden Verhaltensstörungen festgestellt. Ein weiterer Verbleib der Tiere in G...-... unter der Obhut der Antragstellerin erscheint daher aus tierschutzrechtlichen Gründen gegenwärtig noch vertretbar.

Der Sachverhalt gibt jedoch Anlass, darauf hinzuweisen, dass sich bei Feststellung erneuter Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anforderungen oder aus anderen Gründen veränderte Umstände i. S. v. § 80 Abs. 7 VwGO ergeben könnten, die die Abänderung des Beschlusses vom 4. Februar 2016 zulasten der Antragstellerin trotz ihrer erheblichen wirtschaftlichen Interessen nach Maßgabe einer dann anzustellenden umfassenden Interessenabwägung nicht ausgeschlossen erscheinen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen tierschutzrechtliche Anordnungen betreffend seine Rinder- und Kälberhaltung.

Das Landratsamt R.-... führte beim Kläger unter anderem am 15. März 2010, 24. März 2010, 23. Juni 2010 und 26. Juni 2010 Kontrollen seiner Rinder- und Kälberhaltung durch, bei denen von der beamteten Tierärztin Mängel der Tierhaltung festgestellt wurden und anlässlich derer es teilweise zu mündlichen Anordnungen kam. Bei einer weiteren Kontrolle am 28. Juni 2010 wurde festgestellt, dass weiterhin Mängel bestehen. Die Beseitigung der festgestellten Mängel wurde am 28. Juni 2010 mündlich angeordnet und mit Bescheid vom 30. Juni 2010, dem Kläger zugestellt am 2. Juli 2010, schriftlich bestätigt sowie die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung konnte gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (fakultatives Widerspruchsverfahren).

Nach einer weiteren Kontrolle am 2. Juli 2010 drohte das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 6. Juli 2010, diesem zugestellt am 9. Juli 2010, Zwangsgelder für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in dem Bescheid vom 2. Juli 2010 festgelegten Verpflichtungen an und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Zudem wurden Kosten in Höhe von insgesamt 403,50 Euro festgesetzt (Gebühren für die Kontrollen am 28. Juni 2010 in Höhe von 189,48 Euro und am 2. Juli 2010 in Höhe von 142,11 Euro, für die Erstellung der Bescheide vom 30. Juni 2010 und vom 6. Juli 2010 in Höhe von jeweils 22,33 Euro sowie Auslagen für Fahrten anlässlich der Kontrolltermine vom 28. Juni 2010 und 2. Juli 2010 in Höhe von jeweils 11,90 Euro und für eine Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,45 Euro). Ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung war gegen den Bescheid ebenfalls ein fakultatives Widerspruchsverfahren eröffnet. Dieser Bescheid ist Gegenstand eines weiteren Berufungsverfahrens (Az. 9 BV 15.1034) vor dem Senat.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen beide Bescheide Widerspruch einlegen. Die veterinäramtlichen Feststellungen würden bestritten und die Anordnungen seien nicht verhältnismäßig. Die Widersprüche wurden von der Regierung ... jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen (Nr. 1). Dabei wurden dem Kläger die Kosten auferlegt (Nr. 2) sowie eine Bescheidsgebühr festgesetzt (Nr. 3). Die Zustellung an den Bevollmächtigten erfolgte unter dem 12. September 2014.

Gegen den Bescheid vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 wurde mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 13. Oktober 2014 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 19. November 2014 erhielten die Beteiligten vom Verwaltungsgericht Gelegenheit, zur Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2015 wurden die Nummern 2 und 3 des Widerspruchsbescheids aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass ein fakultatives Widerspruchsverfahren nicht statthaft gewesen sei und die Klage mangels Einhaltung der Jahresfrist verfristet sei. Die Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, da dem Kläger mangels statthaftem Widerspruchsverfahren keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Die Berufung wurde zugelassen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. April 2014 hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Klage sei zulässig, da der Kläger entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vorgegangen sei und der Beklagte den Widerspruch ausdrücklich für zulässig erklärt und zur Sache entschieden habe. Das Verfahren sei zurückzuverweisen, da dem Kläger sonst die einzige Tatsacheninstanz vorenthalten würde. Im Übrigen sei die Klage auch begründet, da der Bescheid rechtswidrig sei und der Kläger keinen Anlass zu den tierschutzrechtlichen Anordnungen gegeben habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. März 2015 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde und das Verfahren zur Entscheidung in der Sache an das Verwaltungsgericht Regensburg zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Rechtsauffassung der Klägerseite, dass das fakultative Widerspruchsverfahren zulässig gewesen sei, werde geteilt. Der angefochtene Bescheid sei jedoch rechtmäßig. Die tierschutzrechtlichen Missstände seien von der zuständigen beamteten Tierärztin festgestellt und dokumentiert worden. Aufgrund der am 28. Juni 2010 festgestellten Verstöße seien dem Kläger auch nur - bestandskräftig - um 12 v. H. gekürzte Betriebsprämien bewilligt worden. Eine Zurückverweisung erscheine nicht angebracht. Zum einen sei das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz anzusehen, zum anderen dürfte die Entscheidungsreife ohne größeren Aufwand herstellbar sein.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2015 legte der Beklagte ebenfalls Berufung (Az. 9 BV 15.1070) ein, über die gesondert entschieden wird.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass die Mandatsbeziehung mit dem Kläger beendet worden sei. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 25. Februar 2016 gegenüber dem Kläger, dass eine Beendigung der Prozessbevollmächtigung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam werde und die Aufforderung, einen neuen Bevollmächtigten zu benennen, erfolgte keine Reaktion.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Landratsamts R.-... vom 30. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 10. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Senat kann über die Berufung trotz Ausbleiben des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2016 entscheiden, weil der Bevollmächtigte des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 18. Mai 2016 fristgerecht und auch sonst ordnungsgemäß geladen wurde (§ 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Eine Entscheidung des Senats ist auch trotz Kündigung des Prozessvertretungsvertrags zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten während des Berufungsverfahrens möglich. Die Mandatsbeendigung wird im Anwaltsprozess vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 67 Abs. 4 VwGO) gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 87b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner erst dann rechtlich wirksam, wenn die Bestellung einer anderen zur Prozessvertretung befugten Person angezeigt wird (BVerwG, B.v. 20.11.2012 - 4 AV 2.12 - juris Rn. 9). Dies ist hier trotz Aufforderung gegenüber dem Kläger nicht erfolgt, so dass dieser nach wie vor durch seine bisherigen Bevollmächtigten vertreten wird.

2. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht hält der Senat nicht für zweckdienlich.

Der Verwaltungsgerichtshof darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens auf Antrag eines Beteiligten an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, wenn u. a. das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies ist hier zwar der Fall, weil das Verwaltungsgericht die Klage mit Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 130 Rn. 12). Der Senat hat jedoch bei der Entscheidung über die Zurückverweisung ein Ermessen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 130 Rn. 15), das unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der prozessualen Situation dahingehend ausgeübt wird, selbst in der Sache zu entscheiden (§ 130 Abs. 1 VwGO). Die Streitsache kann ausweislich der Aktenlage und dem Vortrag des Klägers ohne großen Aufwand entscheidungsreif gemacht werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des selbstständigen Berufungsverfahrens des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (Az. 9 BV 15.1070), in dem keiner der Beteiligten einen Zurückverweisungsantrag gestellt hat, rechtliche Gründe einer einheitlichen Entscheidung und die Prozessökonomie gegen eine Zurückverweisung der Sache sprechen (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Feb. 2016, § 130 Rn. 11). Der Einwand des Klägers, ihm gehe ohne Zurückverweisung die einzige Tatsacheninstanz verloren, geht fehl, weil der Verwaltungsgerichtshof nach §§ 128, 130 Abs. 1 VwGO den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht prüft sowie gegebenenfalls die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, mithin also selbst Tatsacheninstanz ist. Darüber hinaus gewährleisten weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug (st. Rspr.. vgl. BVerfG, B.v. 21.6.1977 - 2 BvR 308/77 - BVerfGE 45, 363 (375) = juris Rn. 46; B.v. 27.10.2015 - 2 BvR 3071/14 - juris Rn. 12 m. w. N.).

3. Die Berufung ist unbegründet.

Der Antrag des Klägers ist im Hinblick auf die Sachentscheidung des Senats im Berufungsverfahren entsprechend seinem Rechtsschutzbegehren auszulegen (§ 88 VwGO). Dieses Rechtsschutzbegehren des Klägers ist unter Berücksichtigung seiner Interessenlage dahingehend zu verstehen, dass er unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils begehrt, den Bescheid vom 30. Juni 2010, der die mündlichen Anordnungen vom 28. Juni 2010 schriftlich bestätigt, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 insgesamt aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zwar zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid des Landratsamts R.-... vom 30. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 10. September 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Klage ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht verfristet.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Für die Prüfung der Einhaltung der Klagefrist kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 30. Juni 2010 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO dem fakultativen Widerspruchsverfahren unterliegt. Soweit ein solches Widerspruchsverfahren statthaft ist, hat der Kläger die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten, weil er die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben hat. Andernfalls ist die Klage nicht verfristet, weil dem Kläger die Versäumung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgrund eines Falles höherer Gewalt nicht entgegengehalten werden kann.

Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bei unterbliebener oder unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahingehend erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine absolute zeitliche Grenze, die nur in den in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausdrücklich genannten Ausnahmefällen durchbrochen werden kann (vgl. Czybulka/Kluckert in Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 74; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 58 Rn. 65; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 16). Diese Ausnahmeregelungen stellen das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Geboten der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit bzw. der Rechtsschutzgewährleistung dar (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.2011 - 2 B 17.10 - juris Rn. 9). Als Fälle höherer Gewalt gelten dabei außergewöhnliche Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2013 - 8 C 24.12 - juris Rn. 29). Denn nur eine zurechenbare Versäumung eigener Rechtsverteidigung rechtfertigt auch die Rechtsnachteile aus der Bestandskraft (vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2004 - 13 A 02.718 - juris Rn. 18; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Stand Dez. 2015, Art. 19 Abs. 4 Rn. 239). Nach diesen Maßstäben ist die Klage des Klägers hier nicht als verfristet zu behandeln.

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger mit der Rechtsbehelfsbelehrung zum Ausgangsbescheid vom 30. Juni 2010 seitens des Landratsamts das fakultative Widerspruchsverfahren eröffnet. Der Kläger hat hierbei von seinem Wahlrecht insoweit Gebrauch gemacht, als er den ihm angebotenen Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt hat. Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben sowohl das Landratsamt als Ausgangsbehörde als auch die Regierung ... als Widerspruchsbehörde dem Kläger keinen Anlass dazu gegeben, daran zu zweifeln, dass sein Rechtsbehelf nicht geeignet ist, hiermit eine Abänderung der Entscheidung zu erreichen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 58 Rn. 20; BVerwG, B.v. 5.1.1982 - 3 B 88.81 - n.v.). Zudem ging auch das damals ressortzuständige Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2011 an die Regierungen von der Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens aus.

Nach dem im Rechtsmittelrecht geltenden Grundsatz des Meistbegünstigungsprinzips dürfen Fehler der Behörden oder Gerichte nicht zulasten eines Betroffenen gehen (vgl. Geis in Sodann/Ziekow, a. a. O., § 68 Rn. 175). Dies gilt auch bei der Unsicherheit über ein einzulegendes Rechtsmittel (BVerwG, U.v. 13.4.2011 - 9 C 1.10 - juris Rn. 10; Kopp/Schenke, a. a. O., Vorb. § 124 Rn. 22). Da der Kläger eines der beiden ihm zur Wahl gestellten Rechtsmittel fristgerecht in Anspruch genommen hat, kann ihm seine Entscheidung hier im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und den Rechtsgedanken des § 242 BGB für den Fall nicht zum Nachteil gereichen, dass dieses Rechtsmittel in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren als nicht statthaft angesehen wird. Die sonstigen Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 2 VwGO hat der Kläger mit seiner Klageerhebung beim Verwaltungsgericht eingehalten.

b) Die Klage ist jedoch unbegründet und dementsprechend die Berufung zurückzuweisen, weil der angefochtene Bescheid vom 30. Juni 2010, mit dem die mündlichen Anordnungen vom 28. Juni 2010 gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG schriftlich bestätigt wurden, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlage der im angefochtenen Bescheid enthaltenen verschiedenen tierschutzrechtlichen Anordnungen ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i. V. m. § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG sowie §§ 4, 5, 10 TierSchNutztV. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind hier durch die Feststellungen in den Vermerken der beamteten Tierärztin anlässlich der Kontrollen vom 28. Juni 2010 und vom 2. Juli 2010 und die zahlreichen in den Akten befindlichen Lichtbilder belegt. Zudem liegt ein wesentlicher Teil der Verstöße dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. August 2012 sowie dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E... vom 25. September 2014 zugrunde. Den fachlichen Einschätzungen der beamteten Tierärztin, der eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 - 3 B 62.13 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 21.4.2016 - 9 CS 16.539 - juris Rn. 22 m. w. N.), ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Allein sein bloßes Bestreiten der Verstöße, das im offenen Widerspruch zu den ausführlich dokumentierten Feststellungen der beamteten Tierärztin steht, wie sie sich auch der umfangreichen Aktenlage und den Lichtbildern entnehmen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2014 - 9 CS 13.2152 - juris Rn. 6), genügt nicht, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids in Frage zu stellen. Vielmehr stehen die in diesem Bescheid zugrunde gelegten Verstöße und Mängel nach Würdigung des Sachverhalts auch unter Berücksichtigung der Einlassungen des Klägers zur Überzeugung des Gerichts fest.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.