Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2017 - 8 S 16.2620

bei uns veröffentlicht am13.02.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

III. Der Gegenstandswert beträgt 5.000 Euro

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen der aus einem vor dem erkennenden Senat geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 17. August 2010 (Verfahren Az. 8 B 09.846) vom Antragsgegner betriebenen Zwangsvollstreckung gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die die Antragstellerin als Vollstreckungsschuldnerin ausweist.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dem Antragsgegner die Vollstreckungsklausel gegen die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vollstreckungsschuldner H. und A. S. am 25. Oktober 2016 erteilt. Die Klauselerteilung erfolgte aufgrund der Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Grundbuch von S. seitens des Antragsgegners, aus dem sich ergibt, dass das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S. im Eigentum der Antragstellerin steht.

Der Vergleich vom 17. August 2010 hat (unter anderem) die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts an der (neu gebildeten) Grundstücksfläche FlNr. ... der Gemarkung S. zum Gegenstand. Das betreffende Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S. haben die Eheleute A. und H. S. als Miteigentümer mit notarieller Vereinbarung vom 6. Februar 2013 an deren Tochter, die Antragstellerin M. S., übereignet. Die Eintragung von Frau M. S. als Eigentümerin im Grundbuch ist am 15. Februar 2013 erfolgt (vgl. hierzu Verfahren Az. 8 C 14.2114).

II.

Die von der Antragstellerin erhobene Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 732 Abs. 1 ZPO) bleibt ohne Erfolg.

Die Antragstellerin wendet im Wesentlichen ein, es sei rechtlich unzutreffend, dass dadurch, dass sie Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 167/3 der Gemarkung S. sei, sie auch Rechtsnachfolgerin im Hinblick auf den gerichtlichen Vergleich vom 17. August 2010 sei. Eine diesbezügliche Rechtsnachfolge könne nur im Erbfall vorliegen.

Diese Einwendung ist rechtlich unzutreffend. Die vorliegend angegriffene Klauselerteilung nach § 727 Abs. 1 ZPO gegen den Rechtsnachfolger erfolgt nach einhelliger Auffassung nicht nur im Fall der Universalsukzession (namentlich im Erbfall), sondern auch im Fall der Einzelrechtsnachfolge (vgl. nur Ulrici in Beck´scher Online-Kommentar ZPO, 21. Aufl., Stand 1.7.2016, § 727 Rn. 10 m.w.N; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 727 Rn. 3 m.w.N.; zum Begriff der Rechtsnachfolge vgl. weiterhin Gruber in Beck´scher Online-Kommentar ZPO, 21. Aufl., Stand 1.7.2016, § 325 Rn. 4 und 10 ff. m.w.N.; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 325 Rn. 6 ff. m.w.N.). Eine Fallgruppe der Einzelrechtsnachfolge ist die Eigentumsübertragung an beweglichen oder - wie hier - unbeweglichen Sachen (vgl. nur Gruber in Beck´scher Online-Kommentar ZPO, 21. Aufl., Stand 1.7.2016, § 325 Rn. 10).

Für die Möglichkeit der Klauselumschreibung nach § 727 Abs. 1 ZPO im Fall des Eigentumsübergangs im Wege der Singularsukzession sprechen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zuletzt auch Gesichtspunkte der Praktikabilität. Der Durchsetzung des Rechts wäre es nämlich abträglich, wenn ein vorhandener Vollstreckungstitel nur deswegen nicht sollte durchgesetzt werden dürfen, weil ein Eigentümerwechsel herbeigeführt worden ist, der womöglich auch ein vorgeschobener sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2000 - 22 C 00.514 - BayVBl 2000, 662/663; BVerwG, U.v. 22.1.1971 - IV C 62.66 - BayVBl 1971, 425/426).

Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Klauselerteilung durch die Geschäftsstelle gehen mithin schon im Grundansatz ins Leere. Dessen ungeachtet können im Verfahren der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO nur Einwendungen bezüglich formeller Fehler im Verfahren der Klauselerteilung erhoben werden (vgl. nur Ulrici in Beck´scher Online-Kommentar ZPO, 21. Aufl., Stand 1.7.2016, § 732 Rn. 11 m.w.N.). Derartige Fehler hat die Antragstellerin weder vorgetragen, noch sind formelle Fehler vorliegend sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt entsprechend § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel


(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. (2) Das Gericht

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung


(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert 1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderun

Referenzen

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.