Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2018 - 8 C 18.614

bei uns veröffentlicht am20.07.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 500.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO) mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend; vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 – 15 C 14.2528 – juris).

Die Tatsache, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens gehören, wirkt sich vorliegend nicht aus, weil kein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt wird. Im Fall der Rücknahme ist eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 15 C 14.1592 – juris Rn. 12; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 98 Rn. 39 m.w.N.), die hier auf § 155 Abs. 2 VwGO beruht.

Eine Kostentragung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erscheint gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht billig. Nach ständiger Praxis des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – juris Rn. 10 ff.; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 17 jew. m.w.N.) ist hierfür maßgeblich, ob ein Beigeladener wegen Stellung eines Sachantrags (zur Unterscheidung von Prozessanträgen vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 297 Rn. 1 f.) ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 HS 1 VwGO) oder ob er das Verfahren wesentlich gefördert hat. Die Beigeladenen haben hier lediglich die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung eines selbständigen Beweisverfahrens (während der Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens) beantragt. Im Fall eines das selbständige Beweisverfahren eröffnenden Beschlusses wäre keine Kostenentscheidung zu treffen gewesen (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2007 – 3 C 07.1118 – juris Rn. 23; OVG NW, B.v. 24.3.2009 – 15 E 31/09 – juris Rn. 13 ff.; HessVGH, B.v. 17.1.2011 – 2 B 1966/10 – juris Rn. 6; Geiger in Eyermann, a.a.O., § 98 Rn. 39). Die Beigeladenen sind somit in derartigen Fällen bei einem Unterliegen regelmäßig keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Ebenso wie das Zulassungsverfahren weist das selbständige Beweisverfahren daher Besonderheiten auf, die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen sind. Eine wesentliche Förderung des Verfahrens durch die Beigeladenen ist hier nicht gegeben. Eine Entscheidung zu deren Gunsten ist im Übrigen auch nicht deshalb veranlasst, weil sie durch die Ablehnung des Antrags im Ergebnis begünstigt würden (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – juris Rn. 10 ff.).

Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Mit der Reduzierung des Streitwerts folgt der Senat – unter Aufgabe seiner bisherigen Ansicht, wonach grundsätzlich der ungekürzte Hauptsachestreitwert zugrunde zu legen ist (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.5.2012 – 8 C 10.2054 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2014 – 8 C 13.2070 – juris Rn. 10) – der in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs überwiegend vertretenen Auffassung (BayVGH, B.v. 22.9.2000 – 22 C 00.2503 – BayVBl 2001, 763 = juris Rn. 2 ff.; B.v. 28.3.2002 – 4 C 01.2417 – juris Rn. 13; B.v. 12.8.2002 – 13 S 01.1662 – juris Rn. 9; B.v. 25.6.2007 – 3 C 07.1118 – juris Rn. 24; B.v. 23.1.2015 – 15 C 14.2528 – juris Rn. 2; B.v. 8.7.2015 – 13 S 15.600 – juris Rn. 18 m.w.N.), die vor allem auf den „eilverfahrensrechtlichen“ Charakter des selbständigen Beweisverfahrens abstellt. Im Verwaltungsrechtsstreit erscheint – im Unterschied zum Zivilprozess – die Annahme eines Streitwerts in der vollen Höhe des zu sichernden Anspruchs in der Regel nicht gerechtfertigt, weil dem selbständigen Beweisverfahren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die unterschiedlichen Verfahrensstrukturen eine geringere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2002 – 13 S 01.1662 – juris Rn. 9). Daraus folgt regelmäßig eine Reduzierung des Hauptsachestreitwerts (vgl. zu Ausnahmen OVG NW, B.v. 16.7.2007 – 8 E 547/07 – juris Rn. 9 f.).

Maßgeblich für die Bestimmung der Streitwerthöhe ist hier – in entsprechender Heranziehung von Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 – der zu erwartende Jahresgewinn. Dieser wurde vom Senat anhand der vorgelegten Bewerbungsunterlagen und der Ausführungen der Beteiligten in den Verfahren Az.: 8 ZB 17.2076 (Beschluss vom 6.6.2018 – juris Rn. 38) und Az.: 8 CS 17.432 (Beschluss vom 8.5.2017 – juris Rn. 123) für die hier maßgeblichen Tätigkeiten auf 1 Million Euro geschätzt. Die Antragstellerin hat die Höhe im Ergebnis für angemessen erachtet (Schriftsätze vom 7.11.2017 im Verfahren 8 ZB 17.2076 und vom 23.3.2017 im Verfahren 8 CS 17.432). Der nunmehr erfolgte, pauschale Verweis der Antragstellerseite auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2017 (9 B 1789/17.T – juris Rn. 57) vermag diese Schätzungen nicht in Zweifel zu ziehen. Die zitierte Entscheidung enthält keine nähere Begründung zur Streitwerthöhe. Sie bezieht sich zudem auf eine andere Ausschreibung für einen anderen Flughafen, ohne dass auf die Vergleichbarkeit im Einzelnen eingegangen wurde. Daher besteht mangels hinreichend substanziierter Einwendungen kein Anlass, von den genannten Einschätzungen abzuweichen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 1 VwGO.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. März 2019 - 8 BV 17.862

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Das Vorbehaltsurteil vom 21. April 2015 wird für vorbehaltlos erklärt. II. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist weg

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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.