Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - 7 ZB 17.228

published on 21/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - 7 ZB 17.228
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 2 K 15.254, 09/12/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten des Klägers wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 750 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Klägerbevollmächtigten ist - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Antragsbegründung legt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch beachtliche Verfahrensfehler dar.

Der Kläger, der die weitere Übernahme der für den Schulweg seiner 1999 geborenen Tochter anfallenden Kosten erstrebt, hält das erstinstanzliche Urteil für inhaltlich falsch, weil das Verwaltungsgericht die persönliche Situation seiner Tochter verkannt habe und für verfahrensfehlerhaft, weil ihm das Protokoll der mündlichen Verhandlung erst auf Anforderung übersandt, er von einer nicht erfolgten Stellungnahme des Beklagten nicht in Kenntnis gesetzt und der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt worden sei.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen allerdings nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs bzw. Übernahme der Beförderungskosten für seine in A … wohnende Tochter im Hinblick auf den Besuch der Realschule in H* … über das Schuljahr 2013/2014 hinaus. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:

Ebenso wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht ist auch der erkennende Senat im Ergebnis der Auffassung, dass der nach Ansicht des Klägers bestehende Zusammenhang zwischen einem bereits im Jahr 2012 erfolgten sexuellen Übergriff auf seine Tochter und der von ihm aufgrund dessen erkannten Notwendigkeit ihres Verbleibs in der Schule in H … nicht ausreichend belegt ist. Abgesehen davon, dass der bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger diesen Sachverhalt erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30. Mai 2016 - mithin nach Ergehen der ablehnenden Entscheidung des Beklagten und Einreichen der Klagebegründung - zur Sprache gebracht und geschildert hat, hat er zum Nachweis einer seiner Ansicht nach fortwirkenden diesbezüglichen Belastung und Gefährdung seiner Tochter lediglich zwei ärztliche Atteste vorgelegt. Ein von einer Ärztin für Allgemeinmedizin am 6. Dezember 2012 ausgestelltes „Attest zur Vorlage bei der Schule“ bestätigt nur, dass sich die Tochter des Klägers am 6. Dezember 2012 von 9.06 Uhr bis 9.50 Uhr zur Behandlung in ihrer Praxis befunden habe und bis zum 23. Dezember 2012 die Schule nicht habe besuchen können. Ein weiteres, durch zwei praktische Ärzte (Naturheilverfahren und Chirotherapie) erstelltes Attest vom 26. August 2014 führt u.a. aus, die Tochter des Klägers sei durch eine länger andauernde familiäre Problematik erheblich belastet und habe bereits mehrere Wohnortwechsel erlebt - ein Verbleiben an der Realschule in H … sei ärztlicherseits zwingend erforderlich. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Schluss von Seiten zweier Allgemeinmediziner belastbar gezogen werden kann, denn jedenfalls bestätigt auch diese ärztliche Einschätzung nicht den Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren, seine Tochter bedürfe angesichts des einmal erfolgten sexuellen Übergriffs im Jahr 2012 weiterhin des Schutzes eines Freundinnenkreises, der sie - wie bereits zuvor - durch eine „Kesselbildung“ vor dem Versuch einer erneuten Kontaktaufnahme des (mittlerweile verstorbenen) Täters aus dem Bekanntenkreis schützen könne.

2. Das Urteil beruht auch nicht auf i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlichen Verfahrensmängeln. Zu Recht weist der Kläger zwar darauf hin, dass ihm die Niederschrift über die am 30. Mai 2016 stattgefundene mündliche Verhandlung - infolge einer unvollständigen richterlichen Verfügung, vgl. Bl. 45 der Akte des Verwaltungsgerichts - nicht von Amts wegen (vgl. dazu: Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 105 Rn. 2), sondern erst auf entsprechende Nachfrage seiner Bevollmächtigten übersandt worden ist. Allerdings ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, inwieweit das angefochtene Urteil auf dem späteren Zugang der Niederschrift beruht. Dasselbe gilt für den Umstand, dass dem Kläger seitens des Gerichts nicht ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass der Beklagte keine (weitere) Stellungnahme abgegeben hat - ohnehin werden zur Wahrung rechtlichen Gehörs nur tatsächlich eingehende Schriftsätze der Gegenseite zugestellt.

Im Übrigen liegt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vor: Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - wie der Kläger -anwaltlich vertreten war und in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss insbesondere darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der gezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 -juris Rn. 9 m.w.N.). Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in einer mündlichen Verhandlung zu kompensieren. Sind - wie hier - keine förmlichen Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt worden, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Grenzen dieses Ermessens überschreitet das Gericht nur, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen seine Entscheidung noch nicht sicher tragen (BayVGH, B.v. 5.2.2016 - 7 ZB 15.1073 - juris m.w.N.). Nach diesen Maßstäben musste es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, weitere Beweise zu erheben und insbesondere die staatsanwaltschaftlichen Akten aus dem Jahr 2013 anzufordern. Denn es hat den entsprechenden Vortrag des Klägers zu dem stattgefundenen sexuellen Übergriff auf seine Tochter ohne Weiteres als zutreffend unterstellt - damit setzt sich der Zulassungsantrag in keiner Weise auseinander.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.