Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2018 - 7 ZB 17.1464

published on 16/01/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2018 - 7 ZB 17.1464
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 2 K 15.1511, 20/04/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. April 2017 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, die seit dem Wintersemester 2013/2014 bei der Beklagten im Studienfach Pharmazie immatrikuliert ist, wendet sich gegen deren Bescheid vom 7. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2015, mit dem das endgültige Nichtbestehen des Pharmaziestudiums festgestellt wurde.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die auf Aufhebung der Bescheide und Verpflichtung zur Neubewertung der Klausur „Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe“ im Grundstudium der Pharmazie, hilfsweise auf Eröffnung eines weiteren Prüfungsversuchs gerichtete Klage mit Urteil vom 20. April 2017 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin – zum Teil ausdrücklich, zum Teil sinngemäß – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und es lägen Verfahrensfehler vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwGO). Die Beklagte und die Beteiligte treten dem ausdrücklich entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht ausreichend dargelegt bzw. bestehen nicht. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin zu bemerken:

a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einwendung der Klägerin, die Fragestellungen der Aufgaben 3, 6, 9, 12 und 20c seien in den Vorlesungen nicht behandelt worden, nicht durchgreift. Nach § 17 Abs. 1 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19.7.1989 (BGBl I S. 1489), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.4.2016 (BGBl I S. 886), erstreckt sich der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (unter anderem) auf die Fächer „Allgemeine, anorganische und organische Chemie“. Nach Absatz 3 der Vorschrift müssen die Fragen auf den in der Anlage 13 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Fragen nicht Gegenstand dieses Prüfungsstoffs gewesen seien. Soweit sie sich darauf beruft, dass der abgefragte Stoff in der Vorlesung nicht vermittelt worden sei, ist dies unmaßgeblich. Die Vorbereitung auf das berufliche Tätigkeitsfeld findet gleichermaßen durch Lehre und Studium statt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG), sodass es (auch) Aufgabe des jeweiligen Studenten ist, sich adäquat und selbstverantwortlich anhand von einschlägigen Lehrbüchern mit dem Prüfungsstoff vertraut zu machen.

b) Soweit die Klägerin rügt, bei der Aufgabe 17b habe der Zweitkorrektor die vom Erstkorrektor vorgenommene Bewertung mit der vollen Zahl von zwei Punkten auf letztlich 0 Punkte abgeändert, liegt kein von Willkür getragener Bewertungsfehler vor. Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (stRSpr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.11.2011 – 7 ZB 11.1320 – BayVBl 2012, 214 Rn. 8 m.w.N.). Gegenstand des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums ist unter anderem die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16). Nicht maßgeblich ist infolgedessen, dass der Erstkorrektor diesen als weniger bedeutend als der Zweitkorrektor angesehen bzw. diesen laut Ausführungen der Beklagten übersehen hat. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Bewertungsspielraums dadurch, dass der Zweitkorrektor von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Welchen Bezug zur Bewertung eines Folgefehlers die Klägerin herstellen will, erschließt sich nicht. Es handelt sich bei der Aufgabe 17b nicht um eine mehrteilige Aufgabe, deren fehlerhafte Lösung des ersten Teils Folgefehler in der Lösung der weiteren Teile nach sich ziehen würde, sondern um die Formulierung einer Strukturformel für eine Verbindung, die fehlerhaft gelöst wurde. Abgesehen davon wäre auch die Bewertung von Folgefehlern Gegenstand des einem Prüfer obliegenden Bewertungsspielraums.

c) Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag, die Prüfungszeit sei zu knapp bemessen gewesen und die Vorbereitung auf eine „Prüfung diesen Umfangs“ sei nicht ausreichend gewesen, zu Unrecht als unsubstantiiert gewertet und den Ausführungen der Beklagten größere Bedeutung zugemessen, greift die Klägerin die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts an und macht sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Mit ihrem Vortrag legt sie jedoch nicht dar, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zutreffen oder wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Sie ist lediglich der Meinung, dass ihre Argumente, mit denen sie die Prüfungszeit für zu kurz bemessen ansieht, den Argumenten der Beklagten zur Angemessenheit der Prüfungszeit überlegen seien. Diese Bewertung obliegt allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung allein dem Verwaltungsgericht, das mit gedanklich nicht fehlerhafter Begründung den Argumenten der Beklagten, die die vorgegebene Arbeitszeit und die Vorbereitung für ausreichend hält, gefolgt ist.

d) Auch der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass sie die genauen Auswirkungen ihrer Erkrankung nicht gekannt habe und nicht habe wissen können, dass die Medikamenteneinstellung über einen längeren Zeitraum erheblichen Einfluss auf ihre Konzentrationsfähigkeit habe, kann die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage stellen. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.1.2014 – 7 ZB 13.2389 – juris Rn. 10) davon ausgegangen, dass ein Prüfling die von ihm nicht zu vertretenden und seine Leistungsfähigkeit während der Prüfung erheblich vermindernden Umstände substantiiert und zeitnah („unverzüglich“) geltend zu machen hat. Dies gilt insbesondere – wie im Fall der Klägerin – auch für den Prüfling, der an der Prüfung teilnimmt und die Mitteilung der Prüfungsergebnisse abwartet, um anschließend geltend zu machen, während der Prüfung aus Krankheitsgründen (unerkannt) in der Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein. Das Verwaltungsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein Rücktritt der Klägerin ausgeschlossen sei, da diese in Kenntnis ihres Krankheitszustandes an der Prüfung teilgenommen habe. Dies ergibt sich zum einen aus dem Attest von Herrn Dr. med. Dipl.-Psych. R* … vom 11. Mai 2015, wonach die Klägerin auf eigenen Wunsch an Prüfungen teilgenommen habe, obwohl die begonnene Medikamenteneinstellung noch deutlich insuffizient gewesen sei, zum anderen aber auch aus dem Vortrag der Klägerin, es könne ihr „nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach bestem Vermögen bemüht“ gewesen sei, „an der Prüfung teilzunehmen“. Dies zugrunde gelegt, nahm die Klägerin bewusst das Risiko auf sich, aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht bzw. nicht in vollem Umfang leistungsfähig zu sein. Dass es der Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht möglich gewesen sein soll, diesen zutreffend einzuschätzen, wird dem widersprechend und darüber hinaus erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags vorgetragen. Abgesehen davon ist für die Feststellung der Prüfungs(un) fähigkeit in erster Linie der Prüfling selbst verantwortlich (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1983 – 7 C 95.82 – juris Rn. 30). Er hat sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt ist, und er hat bejahendenfalls daraus unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, die Konsequenzen zu ziehen und den Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Versäumt es ein Prüfling, obwohl er von einer bei ihm bestehenden Krankheit Kenntnis hat, sich bei seinem Arzt über mögliche Leistungsbeeinträchtigungen durch diese zu informieren, trägt er jedenfalls dann das Risiko seiner Prüfungsunfähigkeit, wenn er die Leistungsbeeinträchtigung erst nach Bekanntwerden des Prüfungsergebnisses geltend macht.

2. Die Klägerin hat auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das – rechtzeitige – Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin formuliert schon keine Rechtsfrage.

3. Schließlich wurde auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht dargelegt. Ein Verfahrensmangel ist in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 74). Aus einer bloßen Beanstandung der materiell-rechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht auf eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge schließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts und die Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen ergeben sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1GKG in Verbindung mit Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der im Jahr 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO).

Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

I.
Allgemeine, anorganische und organische Chemie,
II.
Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie,
III.
Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre,
IV.
Grundlagen der pharmazeutischen Analytik.

(2) Die Prüfungen finden an vier Tagen in der Reihenfolge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 12.

(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.