Die Klägerin begehrt die Neubewertung ihrer Klausur „Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe“ im Rahmen ihres Pharmaziestudiums, hilfsweise die Eröffnung eines weiteren Prüfungsversuchs.
Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 2013/2014 im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) immatrikuliert. Die Abschlussprüfung der Klägerin im Grundstudium der Pharmazie im Bereich allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe wurde als endgültig nicht bestanden bewertet, nachdem die Klägerin vier Mal erfolglos (1. April 2014, 9. April 2014, 1. April 2015 und 10. April 2015) an der Prüfung teilgenommen hatte. Die Prüfung am 1. April 2015 bestand im ersten Teil (Frage 1-16) aus Fragen des Antwort-Wahl-Verfahrens („Single-Choice“) und im zweiten Teil (Frage 17-26) aus Textaufgaben. Bei den Antwort-Wahl-Aufgaben waren teilweise mehrere Aussagen oder Möglichkeiten vorgegeben, die jeweils bewertet werden mussten, z.B. die einzelnen Aussagen als richtig oder falsch. Zum Ankreuzen waren verschiedene Antwortmöglichkeiten vorgegeben, z.B. „nur Aussage 1 und 2 sind richtig“ oder „Aussage 2, 3 und 4 sind richtig“ etc. Von diesen Antwortmöglichkeiten war eine die richtige Antwort. Wurde die falsche Möglichkeit angekreuzt, wurden 0 Punkte vergeben.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2015, der Klägerin zugestellt am 20. Mai 2015, stellte die Beklagte das endgültige Nichtbestehen des Pharmaziestudiums fest.
Mit zwei Schreiben vom 11. Mai 2015 stellte die Klägerin einen „Härtefallantrag“ und beantragte eine Zweitkorrektur der genannten Prüfung unter Einbeziehung ihrer diagnostizierten Aufmerksamkeitsstörung bzw. eine Annullierung der Prüfungsergebnisse vom 1. April 2015 und vom 10. April 2015 und Einräumung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass sie ungeachtet einer Anfang Februar 2015 diagnostizierten Aufmerksamkeitsstörung zu dieser Prüfung angetreten sei und dass sie nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und Einsicht in die Klausur habe erkennen können, dass Fehler, die sie gemacht habe, Ausdruck dieser Störung gewesen sein könnten. Beide Anträge nehmen Bezug auf ein beiliegendes ärztliches Attest, das von Herrn Dr. med. …am 7. Mai 2015 ausgestellt worden war. Darin bescheinigt er, dass die Klägerin seit Februar 2015 wegen Konzentrationsstörungen aufgrund einer ADS im Erwachsenenalter bei ihm in Behandlung sei. Er führt zudem aus, dass die Klägerin, nachdem sie bereits Anfang Februar für eine kurz danach stattfindende Prüfung krankgeschrieben worden sei, auf eigenen Wunsch an späteren Prüfungen teilgenommen habe, obwohl die begonnene Medikamenteneinstellung auch zum Zeitpunkt der letzten Prüfung noch deutlich insuffizient gewesen sei. An der Möglichkeit, dieses Studium unter ausreichender und optimaler medikamentöser Therapie zu bestehen, werde nicht gezweifelt.
Der Antrag auf Annullierung des Prüfungsergebnisses und Gewährung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit im Wege des Nachteilsausgleichs zur Herstellung der Chancengleichheit wurde von dem Behindertenbeauftragen der …, Dr. …, mit Schreiben vom 15. Mai 2015 befürwortet.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Mai 2015 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2015, der Klägerin zugestellt am 17. August 2015, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß dem Zusammenspiel aus § 7 Abs. 9 Satz 6 sowie § 7 Abs. 10 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie der Universität … stünden für das Bestehen einer Abschlussprüfung im Rahmen eines Praktikums vier Versuche zur Verfügung. Diese Anzahl an Versuchen habe die Klägerin ausgeschöpft. Härtefallregelungen sehe die Studienordnung nicht vor. Das Begehren der Klägerin sei vielmehr als nachträglicher Rücktritt von der Prüfung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit auszulegen. Grundsätzlich sei der Prüfungskandidat jedoch verpflichtet, sich vor Antritt der Prüfung darüber klar zu werden, ob er in der Lage ist, die Prüfung abzulegen oder nicht. Trete er zur Prüfung an, müsse er sich grundsätzlich hieran festhalten lassen. Da sich die Klägerin erst mit Schreiben vom 11. Mai 2015, also einen Monat nach Ablegen der Prüfung und erst nach Bekanntwerden ihres endgültigen Nichtbestehens, auf die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit berufen hat, obwohl sie ausweislich des beigefügten ärztlichen Attests bereits seit Februar 2015 wegen Konzentrationsstörungen aufgrund einer ADS im Erwachsenenalter in Behandlung war und eine optimale medikamentöse Behandlung zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht gewährleistet war, verstoße die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gegen den schon von Verfassungs wegen gebotenen Grundsatz der Chancengleichheit. Die Klägerin habe ihre Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, geltend gemacht.
Mit Schriftsatz vom 8. September 2015, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen,
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1.Der Bescheid der Zentralen Universitätsverwaltung L 6 - Prüfungsamt vom 7. Mai 2015 (endgültiges Nichtbestehen des Studiengangs Pharmazie) in der Form des Widerspruchsbescheids der Zentralen Universitätsverwaltung L 1 zum Aktenzeichen … wird aufgehoben.
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2.Der Klägerin wird die Möglichkeit eröffnet, die Prüfung im Bereich allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden) erneut abzulegen.
Die Klägerin sei aufgrund einer im Erwachsenenalter diagnostizierten und zwischenzeitlich in nervenärztlicher-psychotherapeutischer Behandlung befindlichen ADS-Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die Prüfung ordnungsgemäß abzulegen. Auch der Beauftragte für behinderte und chronisch kranke Studierende habe im Einzelfall befürwortet, im Wege des Nachteilsausgleichs zur Herstellung der Chancengleichheit das Prüfungsergebnis zu annullieren und der Klägerin eine nochmalige Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen. Der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankung sei es schlicht und ergreifend immanent, dass man die nicht bestehende Prüfungseignung nicht erkennen könne.
Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 10. September 2015 und beantragte, die Klage abzuweisen.
Die Behauptung der Klägerin, bei der vorliegenden Erkrankung sei es immanent, dass man die nicht bestehende Prüfungseignung nicht erkennen könne, werde bestritten. Vielmehr habe ein Prüfling bereits dann Kenntnis von seiner Prüfungsunfähigkeit, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand in den wesentlichen Merkmalen bewusst sei und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre erfasse. Die Formulierung der Klägerin in ihrem Widerspruch, wonach sie die streitgegenständliche Klausur „ungeachtet ihrer Anfang Februar diagnostizierten Aufmerksamkeitsstörung angetreten“ habe, lasse die Schlussfolgerung zu, dass sie sich ihres gesundheitlichen Zustands in den wesentlichen Merkmalen durchaus bewusst gewesen sei. Auch aus dem Attest von Dr. med.
wonach bescheinigt werde, dass die Klägerin nach der Krankschreibung für eine Prüfung spätere Prüfungen auf eigenen Wunsch mitgemacht habe, obwohl eine optimale medikamentöse Behandlung noch nicht gewährleistet gewesen sei, werde deutlich, dass die Klägerin die Auswirkungen der Erkrankung auf ihre Leistungsfähigkeit erkannt habe. Zudem dränge sich nach den bisherigen Ausführungen der Klägerin der Verdacht auf, dass es sich bei der diagnostizierten ADS im Erwachsenenalter um ein sog. Dauerleiden handle, das aus prüfungsrechtlicher Sicht unerheblich sei.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2016, der Klägerin am 21. Januar 2016 zugestellt, wurde der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, legte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Januar 2016 ein, die durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2016 zurückgewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 22. März 2016 beantragte die Klägerin im Klageverfahren nunmehr:
1. Der Bescheid der zentralen Universitätsverwaltung L 6 - Prüfungsamt vom 7. Mai 2015 (endgültiges Nichtbestehen des Studiengangs Pharmazie) in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Zentralen Universitätsverwaltung Referat L1 zum Aktenzeichen … wird aufgehoben.
2. Die von der Klägerin am 10. April 2015 abgelegte schriftliche Abschlussprüfung des Grundstudiums Pharmazie im Bereich „Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuchmethoden)“ wird als bestanden gewertet.
Hilfsweise: Der Klägerin wird ein erneutes Ablegen der unter Ziffer 2 benannten Abschlussprüfung ermöglicht.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Klausur als bestanden hätte bewertet werden müssen. Im Einzelnen moniert die Klägerin folgende Bewertungsfehler:
Im Rahmen der Aufgaben 6, 7 und 12 stünden ihr Teilpunkte zu, da die von ihr angekreuzte Antwortmöglichkeit teilweise richtig sei.
Bei den Aufgaben 3, 9, 12 und 20c bemängelt die Klägerin, dass sie keine Aufzeichnungen zu den dort abgefragten Themen habe beziehungsweise diese Themen in der Vorlesung nicht behandelt worden seien.
Die für die Aufgabe 3 als richtig angesehene Aussage 4 („Eine wässrige NA2HPO4 - Lösung sei schwach basisch“) könne nicht eindeutig als richtig oder falsch eingeordnet werden. Als Beleg für ihre Aussage führt die Klägerin ein Buch an, in dem angegeben sei, diese Lösung reagiere stärker basisch als sauer. Die Frage müsse daher unter Absenkung der möglichen Gesamtpunktzahl entfernt werden.
Die 2. Aussage der Aufgabe 9 (das Löslichkeitsprodukt von Calciumoxalat ist sehr groß) lasse sich nicht - wie gefordert - eindeutig mit falsch oder richtig bewerten, da das Löslichkeitsprodukt relativ sei.
Die Aufgabenstellung 16 sei fehlerhaft, da danach gefragt sei, welche Aussage falsch ist. Die vom Korrektor als richtige Lösung angegebene Aussage (A) („Der bei der Ringprobe entstehende braungefärbte Eisenkomplex ist nur an der Grenzfläche zwischen konzentrierter H2SO4 und wässriger, verdünnt schwefelsaurer Lösung stabil“) sei aber richtig und könne daher nicht die richtige Antwort sein. Die Aufgabe sei daher unter Herabsenkung der möglichen Gesamtpunktzahl zu entfernen.
Hinsichtlich Aufgabe 23 legt die Klägerin Unterlagen einer Vorlesung eines anderen Dozenten vor und gibt an, ihr sei nicht klar, wie man aus diesen Unterlagen auf die Lösung kommen solle.
Hinsichtlich der Bewertungen der Aufgaben 17b, 17c, 19b, 21b, 22, 24a, 24b, 26a, 26b und 27 moniert die Klägerin, dass ihre zum Teil richtigen Formeln und richtigen Berechnungen zu mehr Punkten führen müssten.
Ergänzend wird auf die Ausführungen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 22. März 2016 und vom 2. Juni 2016 Bezug genommen.
Zudem sei die Klausur insgesamt verfahrensfehlerhaft, da die Prüfungszeit zu kurz bemessen gewesen sei, um die Prüfungsfragen zu lösen und um die Berechnungen, die komplexe Kalkulationen erforderten, gegebenenfalls nochmals zu korrigieren. Die Angemessenheit der Prüfungszeit müsse gegebenenfalls ein Sachverständiger überprüfen.
Hilfsweise werde weiterhin ein rechtzeitiger Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht.
Die Beklagte nahm mit Schriftsätzen vom 4. Mai 2016 und vom 13. September 2016 Stellung zu den Bewertungsrügen und beantragt weiterhin Klageabweisung.
Zur Begründung trägt sie vor, dass nach erneuter Durchsicht der Klausur die Bewertung der Klausur maximal um 2,5 Punkte zu erhöhen sei und die nun erreichte Punktzahl von 43,5 Punkten unter den zum Bestehen der Prüfung erforderlichen 53 Punkten liege.
Im Übrigen wird auf die mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 und Schriftsatz vom 13. September 2016 übersandten Stellungnahmen der Prüfer verwiesen.
Hinsichtlich des Hilfsantrags verwies die Beklagte auf ihre Ausführungen in den Schriftsätzen vom 4. Mai 2016 und 17. September 2015, auf den Widerspruchsbescheid vom 13. August 2015 sowie auf den Prozesskostenhilfebeschluss des Gerichts.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2015 über das endgültige Nichtbestehen im Studiengang Pharmazie in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass ihre Abschlussprüfung im Bereich „Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuchmethoden)“ vom 1. April 2015 als bestanden gewertet wird, noch darauf, dass ihr eine weitere Wiederholungsmöglichkeit hinsichtlich dieser Prüfung eingeräumt wird, § 113 Abs. 5 VwGO.
Die von der Klägerin erhobenen Bewertungsrügen führen zu keinem Anspruch auf Neubewertung der Prüfung vom 1. April 2015 beziehungsweise ihrer Bewertung als bestanden.
Prüfungsentscheidungen überprüft das Gericht abweichend von der sonstigen im Verwaltungsrecht geltenden umfassenden Untersuchungsmaxime nur, soweit der klägerische Vortrag in konkreter und substantiierter Form Indizien für rechtlich relevante Verfahrensfehler oder Bewertungsmängel enthält oder sich dem Gericht entsprechende Fehler anderweitig aufdrängen.
Prüfungsfehler unterliegen dabei rechtlich nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Prüfern kommt bei ihren Entscheidungen ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zu, der nur begrenzt verwaltungsgerichtlich überprüft wird. Die Prüfungsentscheidung stellt ein wertendes Urteil der Prüfer dar, das von Einschätzungen und Erfahrungen ausgeht, die diese im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Eine Prüfungsnote lässt sich in der Regel nicht isoliert betrachten, sondern nur in einem Bezugssystem, im Vergleich zu anderen Prüflingen und in Relation auf den Prüfungsstoff. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zu Grunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen und überprüfen. Eine singuläre Kontrolle einer Einzelnote im Verwaltungsprozess durch das Gericht, das über dieses Bezugssystem, die spezifische Prüfungserfahrung und die fachlichen Kenntnisse nicht verfügt, würde dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht widersprechen, weil vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien nicht mehr garantiert wären.
Der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen, da diese Erwägungen insoweit nicht gelten, jedoch formale Aspekte wie Verfahrensfehler bei der Leistungsermittlung und -bewertung, insbesondere Rügen im Hinblick auf die Prüfungsunfähigkeit eines Prüflings, die Befangenheit eines Prüfers, das Vorliegen äußerer Störungen bei der Prüfung und das Fehlen einer ausreichenden Begründung des Prüfungsergebnisses.
Hingegen unterliegen materielle Rügen wie die Einschätzung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe, die Einordnung der Prüfungsleistung in das Punktebzw. Beurteilungssystem des Prüfers, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung des Prüflings, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels grundsätzlich der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden. Bei materiellen Rügen erstreckt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle jedoch darauf, ob die Prüfer objektive und rechtlich beachtliche Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben, insbesondere ob das anzuwendende Recht verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde oder willkürliche Erwägungen angestellt wurden (zusammenfassend BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - NVwZ 2004, 1375).
Eine Verletzung von allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben liegt dabei auch dann vor, wenn zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen des Prüflings als falsch bewertet wurden. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Im Bereich wissenschaftlich-fachlicher Wertungen muss das Gericht gegebenenfalls die Einstufung als „richtig“, „falsch“ oder „vertretbar“ durch Sachverständigengutachten klären (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 38/92 - NVwZ 1993,686; BVerwG, B.v. 21.7.1998 - 6 B 44/98 - NVwZ 1999,187).
Auch bei festgestellten Prüfungsfehlern kommt eine gerichtliche Korrektur durch Aufhebung des Prüfungsbescheides nur dann in Betracht, wenn sich die festgestellten Fehler auf die Notengebung und damit auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können. Fehler bei der Prüfungserhebung können regelmäßig nur durch eine Prüfungswiederholung, nicht aber durch eine Neubewertung behoben werden.
Gemessen an diesen Grundsätzen bleibt die Klägerin mit ihren Rügen erfolglos.
Soweit die Klägerin einwendet, dass die Aufgaben 3, 6, 9, 12 und 20c besser bewertet oder zumindest aus der Prüfung genommen werden müssten, da die jeweils zu Grunde liegenden Thematiken während des Studiums nicht behandelt worden seien oder sie keine Aufzeichnungen hierzu habe, ist dem nicht zuzustimmen. Zunächst handelt es sich hier durchweg um bloße Behauptungen. Weiter gelingt es der Beklagten zum Teil durch Unterlagen aus der Vorlesung beziehungsweise aus dem Praktikum, nachzuweisen, dass der den Aufgaben zu Grunde liegende Stoff behandelt wurde. Schließlich wird in einer Abschlussklausur ein spezifisches Fach abgefragt und nicht allein der Stoff einer Vorlesung. Von einer Hochschulstudentin kann erwartet werden, dass sie begleitend zur Vorlesung andere Quellen wie beispielsweise ein Lehrbuch heranzieht, um dort Dinge nachzulesen und Themen zu vertiefen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte sie im Rahmen der Bewertung der Aufgaben 6, 7 und 12 des Antwort-Wahl-Verfahrens keine Teilpunkte dafür bekommen müssen, dass die von ihr angekreuzten falschen Antworten richtige Antwortalternativen enthielten. Es begegnet zwar Bedenken, wenn im Rahmen einer Multiple-Choice-Aufgabe, bei der mehrere Antwortmöglichkeiten richtig sein können, eine falsche Antwort zu Minuspunkten führt und dadurch gegebenenfalls eine richtig angekreuzte Antwortmöglichkeit nicht in die Wertung der Prüfung einfließt. Bei den Aufgaben 6, 7 und 12 der streitgegenständlichen Klausur handelt es sich jedoch um Single-Choice-Aufgaben, da von den Ankreuzmöglichkeiten jeweils nur eine richtig ist. Die Aufgabenstellung weist zwar eine gewisse Ähnlichkeit mit Multiple-Choice-Aufgaben auf, da mehrere Aussagen als richtig oder falsch bewertet werden müssen und der Prüfling nicht weiß, wie viele Aussagen richtig oder falsch sind. Dennoch muss der Prüfling nicht jede einzelne Aussage überprüfen, sondern jeweils nur die in den Antwortmöglichkeiten vorgegebenen Kombinationsmöglichkeiten.
Zudem ist nicht immer eindeutig erkennbar, ob die Klägerin tatsächlich teilweise Aussagen richtig angegeben hat. Bei Aufgabe 6 beispielsweise hat die Klägerin Antwortmöglichkeit A (Substanz 1 und 2 führen zu einer Erhöhung des ph-Wertes bei Schwimmbädern) angekreuzt. Richtig wäre Antwortmöglichkeit D (nur Substanz 2 und 3) gewesen. Ob die Klägerin erkannt hat, dass zumindest Substanz 2 zu einer Erhöhung des ph-Wertes führt, geht aus der von ihr angekreuzten Antwortmöglichkeit nicht hervor. Ebenso wäre es möglich, dass die Klägerin lediglich Substanz 1 als richtig ausgewählt hat, da Substanz 1 bei allen Antwortmöglichkeiten mit Substanz 2 kombiniert war. Eine Bewertung mit Teilpunkten scheidet demnach von vornherein aus, da es die Ankreuzmöglichkeiten nicht zulassen, zu erkennen, welchen Teil der einzelnen Kombinationen der Prüfer als richtig bewertet hat. Inwiefern eine solche Aufgabenstellung im Hinblick auf diesen Aspekt überhaupt geeignet ist, Wissen und Verständnis abzuprüfen, kann zwar bezweifelt werden. Die Frage kann aber offen bleiben, da die Klägerin, auch für den Fall, dass die entsprechenden Aufgaben mit dieser Art von Fragestellung (Aufgabe 2, 3, 6 bis 9, 11 bis 15) aus der Klausur entfernt werden müssten, die dann geltende Bestehensgrenze nicht erreicht. Für die genannten Aufgaben gab es insgesamt 29 Punkte. Bei Herausnahme dieser Aufgaben würde sich die Gesamtpunktzahl auf 77 Punkte reduzieren und die Bestehensgrenze (50%) läge bei 38,5 Punkten. Die Klägerin hätte bei Nichtberücksichtigung dieser Teilaufgaben jedoch nur 27,5 Punkte. Selbst wenn nur die Teilaufgaben aus der Bewertung herausgenommen würden, bei denen die Klägerin keine Punkte bekommen hat, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Bei Abzug der auf die Aufgaben 3, 6, 7, 9 und 12 entfallenden Punkte (13 Punkte) wäre die Gesamtpunktzahl 93 Punkte und die Bestehensgrenze bei 46,5 Punkten. Die Klägerin hat jedoch nach der erneuten Korrektur seitens der Beklagten nur 43,5 Punkte erzielt.
Die Klägerin wendet gegen die Bewertung der Aufgabe 3 ein, dass die als richtig angesehene Aussage 4 („Eine wässrige NA2HPO4 - Lösung sei schwach basisch“) nicht eindeutig als richtig oder falsch eingeordnet werden könne. Als Beleg für ihre Aussage führt die Klägerin ein Buch an, in dem angegeben sei, diese Lösung reagiere stärker basisch als sauer. Die Beklagte kann jedoch mit mehreren Fundstellen belegen, dass eine solche Lösung basisch ist. Die von der Klägerin angeführte Quelle besagt zudem nichts anderes. Eine Lösung, die stärker basisch als sauer ist, ist basisch.
Ebenso wenig kann die Klägerin mit der Aussage durchdringen, die Aufgabe 9 sei zweideutig, weil die 2. Aussage (das Löslichkeitsprodukt von Calciumoxalat ist sehr groß) sich nicht eindeutig mit falsch oder richtig bewerten lasse, da das Löslichkeitsprodukt relativ sei. Dabei gab die Klägerin an, ihr sei bekannt, dass Calciumoxalat schwer löslich sei. Die Beklagte führte überzeugend aus, dass in der Chemie Löslichkeitsprodukte von schwer löslichen Verbindungen mit „klein“ assoziiert werden und keinesfalls als sehr groß bezeichnet werden können. Damit ist die Aussage aber jedenfalls eindeutig und somit einer Bewertung als richtig oder falsch zugänglich. Warum dies nicht so sein soll, gelingt der Klägerin nicht substantiiert vorzutragen.
Soweit die Klägerin anführt, dass die Aufgabe 16 fehlerhaft sei, ist ihr nicht zuzustimmen. Aussage (A) („Der bei der Ringprobe entstehende braungefärbte Eisenkomplex ist nur an der Grenzfläche zwischen konzentrierter H2SO4 und wässriger, verdünnt schwefelsaurer Lösung stabil.“) ist entgegen der Ansicht der Klägerin falsch und damit die richtige Antwort, da gefragt war, welche Antwort nicht richtig ist. Die Beklagte legt dar, dass sich zwar an der Grenzfläche zwischen konzentrierter H2SO4 und wässriger, verdünnt schwefelsaurer Lösung der Eisenkomplex bildet. Dies geschieht aber nicht aus dem Grund, dass der Eisenkomplex dort stabil ist. Die Klägerin tritt dieser Begründung nicht substantiiert entgegen.
Ebenfalls keinen Erfolg hat die Klägerin mit ihrer Rüge, die Prüfer hätten bei den Aufgaben 17b, 17c, 19b, 22, 24a, 24b, 26a, 26b und 27 teilweise Fehler von ihr zu stark und richtige Ansätze zu wenig berücksichtigt und damit im Ergebnis eine zu niedrige Punktzahl erteilt. Die Gewichtung einzelner Mängel und richtiger Ansätze sowie die Entscheidung, welche Punktzahl mit der Leistung des Prüflings übereinstimmt, liegt im Beurteilungsspielraum des Prüfers (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.1998, 6 B 28.98; BayVGH, B.v. 29.4.2009, 7 ZB 08.996; VGH BW, B.v. 7.4.1997, 9 S 1955/96). Dass im Rahmen dieser Bewertung die Prüfer sachfremde Erwägungen angestellt haben, willkürlich vorgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe oder die Grundsätze der Gleichbehandlung verletzt haben, trägt die Klägerin nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr legt die Beklagte im Einzelnen ausführlich die Gründe dar, die bei den Teilaufgaben zu einem Punktabzug geführt haben.
Bei Aufgabe 17b führt die Beklagte aus, dass das zusätzlich gezeichnete Elektronenpaar zu einer Strukturformel führe, die im Widerspruch zu grundlegenden Regeln stehe. Damit begründet die Beklagte substantiiert, dass es sich entgegen der Klägerseite nicht nur um einen als gering zu bewerteten Fehler handelt. Die Klägerin tritt dem nicht fundiert entgegen. Dass die Klägerin die Aufgabe 17c nicht zum größten Teil richtig gelöst hat, begründet die Beklagte ebenfalls in ausreichendem Maße. Die Beklagte legt im Einzelnen dar, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, die geforderte Strukturformel aufzuzeichnen. Auch bei Aufgabe 19b gelingt es der Beklagten darzulegen, dass die Antwort der Klägerin die Frage nach dem Nachweis nicht richtig beantwortet, sondern lediglich eine Selbstverständlichkeit darstellt. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums seitens der Prüfer lässt diese Bewertung nicht erkennen. Die Klägerin setzt lediglich ihre Bewertung an Stelle der Bewertung der Prüfer, wenn sie anführt, ihr hätten für ihre Ausführungen mehr Punkte zugestanden. Die Beklagte nennt auch bei der Aufgabe 22 im Einzelnen die Fehler der Klägerin. Die Gewichtung dieser Fehler und die Verteilung einzelner Bewertungspunkte sind Teil des Beurteilungsspielraums, der hier nicht überschritten wurde. Der Einwand der Klägerin, sie habe das Prinzip erkannt und richtig ausgeführt, begründet keine substantiierte Bewertungsrüge und kann daher die ausführliche Bewertungsbegründung der Beklagten nicht erschüttern. Die Beklagte bewegt sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie auf Grund der fehlenden Berechnung eines Wertes bei der Aufgabe 24a und der fehlerhaften Umrechnung der Schwefelsäure einen Punktabzug vornimmt. Auch bei dieser Aufgabe gelingt es der Klägerin nicht zu rügen, dass Bewertungsmaßstäbe verletzt sind. Sie führt lediglich aus, dass die genannten Fehler weniger schwer gewichtet werden müssen und setzt damit ihre Meinung anstelle der Beurteilung durch die Prüfer. Die Bewertung der Aufgaben 24b, 26a, 26b und 27 wird von Seiten der Klägerin ebenfalls nicht substantiiert angegriffen, insbesondere setzt sich die Klägerin nicht mit der Begründung durch die Beklagten und deren Aufzählung der einzelnen Fehler auseinander. Die Beklagte listet die einzelnen Fehler der Klägerin detailliert auf und begründet deren Gewichtung nachvollziehbar. Es wird plausibel dargelegt, dass die Nennung der richtigen Formel alleine nicht ausreicht, sondern zur erwarteten Leistung auch die richtige Berechnung der einzelnen Werte und die Darlegung eines nachvollziehbaren Rechenweges gehörten. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei der Bewertung dieser Teilaufgaben ihren Bewertungsspielraum überschritten hat.
Das Vorbringen der Klägerin, bei Aufgabe 21b sei ihre Reaktionsgleichung falsch korrigiert worden, stellt keine begründete Prüfungsrüge dar, da es ihr jedenfalls nicht gelingt, nachzuweisen, dass die von ihr aufgestellte Gleichung richtig ist. Vielmehr behauptet sie das nicht einmal. Die Tatsache einer falschen Korrektur kann jedoch nur zu einer besseren Bewertung führen, wenn der Prüfer etwas Richtiges als falsch bewertet. Die Tatsache, dass der Korrektor selbst eine falsche Gleichung fehlerhaft ergänzt, ändert an der mangelhaften Leistung der Klägerin nichts.
Es liegt weiter keine begründete Prüfungsrüge vor, wenn die Klägerin vorträgt, sie könne aus ihr vorliegenden Unterlagen nicht erkennen, wie man auf die Lösung der Aufgabe 23 hätte kommen sollen. Zum einen sind die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen aus einer Vorlesung, die mit der Prüfung nichts zu tun hat. Zum anderen liegt es in der Verantwortung der Klägerin nachzufragen oder nachzulesen, wenn sie etwas nicht verstanden hat. Letztlich trägt die Klägerin vor, sie verstehe die Aufgabenstellung nicht. Dies kann aber, genauso wie die Behauptung, eine Aufgabe sei zu schwierig, kein substantiierter Bewertungseinwand sein.
Soweit die Klägerin moniert, ihr seien bei den Aufgaben 24a, 24b und 26a für bloße Folgefehler Punkte abgezogen worden, rechtfertigt dies keine Bewertung der streitgegenständlichen Klausur als bestanden oder eine Neubewertung. Zum einen gehört die Bewertung und Gewichtung von Folgefehlern zum Beurteilungsspielraum des Prüfers (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.1986 - 2 CB 37/86 - juris; BayVGH, U.v. 11.2.1998, 7 B 96.2163, juris Rn. 36; BayVGH, U.v. 29.12.1992 - 3 B 92.399 - juris). Zum anderen wurden nach Angaben der Beklagten für das falsche Ergebnis jeweils nur 0,5 Punkte abgezogen. Eine Erhöhung der Punktzahl um 1,5 Punkte hätte auch unter Berücksichtigung einer Herausnahme der Aufgaben mit der zweifelhaften Aufgabenstellung (s.o.) nicht das Bestehen der Prüfung zur Folge. Die Klägerin würde in diesem Fall entweder 29 von 77 möglichen Punkten oder 45 von 93 möglichen Punkten erreichen und bliebe in beiden Varianten unterhalb der Bestehensgrenze von 50% der möglichen Punkte.
Soweit die Klägerin darüber hinaus die Bewertung der Aufgabe 26 b) mit dem Argument angreift, ein ausreichender Bezug zur Frage nach dem Gefrierpunkt liege vor, gelingt ihr das nicht ausreichend substantiiert. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass die Klägerin für einen zentralen Parameter der Berechnung einen falschen Wert herangezogen hat und das Ergebnis der Klägerin zudem nicht ausreichend auf die Aufgabenstellung bezogen ist. Die Klägerin habe angegeben, um wie viel sich der Gefrierpunkt der Lösung vom Gefrierpunkt reinen Wassers unterscheide. Gefragt sei aber der tatsächliche Gefrierpunkt gewesen. Wie die Prüfer die einzelnen Fehler gewichten, liegt in ihrem Beurteilungsspielraum, der hier nicht überschritten wurde.
Soweit sich die Klägerin auf ihre Krankheit beruft, um eine bessere Bewertung zu erreichen, hat dies keinen Erfolg. Schon aus Gründen der Chancengleichheit kann die Klägerin im Nachhinein keine Vorteile aus ihrer Krankheit ziehen. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, sie hätte auf Grund ihrer Krankheit die Klausur nicht bearbeiten können, hätte sie von der Prüfung rechtzeitig zurücktreten müssen oder sich vor der Klausur um Ausgleichsmaßnahmen, wie beispielsweise eine Schreibverlängerung, bemühen müssen.
Der Klägerin gelingt es nicht substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen die Prüfungszeit zu knapp bemessen gewesen sei. Vielmehr setzt die Klägerin ihr subjektives Empfinden anstelle von objektiven Tatsachen. Die Beklagte gibt an, dass sich bislang außer der Klägerin kein Student über die Prüfungszeit beschwert hätte und die meisten Studenten sogar ausreichend Zeit hätten, ihre Antworten und Berechnungen zu überprüfen. Die Festlegung einer angemessenen Prüfungszeit obliegt dem Prüfer. Dabei muss er grundsätzlich eine Prüfungszeit festlegen, die einem durchschnittlich vorbereiteten Studenten ausreicht, um die gestellten Aufgaben zu lösen. Keinesfalls muss er die Prüfungszeit so bemessen, dass jeder einzelne Student ausreichend Zeit zur Bearbeitung hat, da eine Prüfung nicht nur eine richtige Bearbeitung der Aufgaben, sondern auch eine richtige Bearbeitung innerhalb einer vorgegebenen Zeit verlangt.
Der Hilfsantrag der Klägerin ist ebenfalls unbegründet, da ihr keine weitere Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung zusteht.
Die streitgegenständliche Abschlussprüfung des Grundstudiums im Bereich „Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)“ kann - wie sich aus dem Zusammenspiel von § 7 Abs. 9 Satz 5, Satz 6 und § 7 Abs. 10 Satz 1 der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie an der Universität … vom 31. Juli 2002 in der Fassung vom 23. August 2013 ergibt - insgesamt dreimal wiederholt, also viermal versucht werden. Da die Klägerin an der Prüfung jeweils zu den Terminen am 1. April 2014, 9. April 2014, 1. April 2015 und 10. April 2015 teilgenommen hat und ihre sämtlichen Prüfungsversuche als nicht bestanden bewertet wurden, hat sie die vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten voll ausgeschöpft.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen wirksamen Rücktritt von den Prüfungen am 1. und 10. April 2015 auf Grund einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit berufen.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin erst mit Schreiben vom 11. Mai 2015, also einen Monat nach den schriftlichen Prüfungen und erst nach Bekanntwerden des Prüfungsergebnisses, der Bewertung der Prüfung unter Hinweis auf ihre diagnostizierte Aufmerksamkeitsstörung widersprochen. Selbst wenn man dieses Schreiben, in dem die Klägerin einen „Härtefallantrag“ stellte und eine Zweitkorrektur der genannten Prüfung beziehungsweise eine Annullierung des Prüfungsergebnisses und Einräumung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit beantragte, zu Gunsten der Klägerin als konkludente Rücktritterklärung auslegt, erfolgte diese jedenfalls zu spät.
Im Falle eines Rücktritts von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit muss der Prüfling nicht nur das Vorliegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit als solche darlegen, sondern den Rücktritt auch unverzüglich nach Erkennen der Prüfungsunfähigkeit gegenüber dem Prüfer erklären (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 6.9.1995 - 6 C 16/93 - juris Rn. 47). Dieser prüfungsrechtlich anerkannte Grundsatz findet sich in § 13 Abs. 1 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO), der gemäß § 1 der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie an der Universität … vom 31. Juli 2002 in der Fassung vom 23. August 2013 entsprechend anwendbar ist, da die Studienordnung für einen Prüfungsrücktritt keine eigene Regelung trifft. Die Klägerin trägt sowohl für Prüfungsunfähigkeit als auch die Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 4.3.2013 - 7 CE 13.181 - juris Rn. 14). Nimmt der Prüfling an der Prüfung teil und erklärt erst nach deren Beendigung seinen Rücktritt unter Berufung auf eine zunächst unerkannte Prüfungsunfähigkeit, muss er die Gründe dafür,
dass er seine Prüfungsfähigkeit zunächst nicht erkennen konnte, in gleicher Weise glaubhaft machen wie die Prüfungsunfähigkeit selbst. Ein Attest muss die krankhafte Beeinträchtigung des Prüflings und ihre Auswirkungen auf dessen Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung so beschreiben, dass die Prüfungsbehörde in die Lage versetzt wird, auf der Grundlage des Attest zu entscheiden, ob ein ausreichender Grund nachgewiesen ist. Macht der Prüfling geltend, er habe seine Prüfungsunfähigkeit krankheitsbedingt nicht frühzeitig erkennen können, muss er hierfür ausreichende Nachweise in Form einer ärztlichen Bescheinigung erbringen, in der anhand konkreter Feststellungen nachvollziehbar dargelegt wird, dass er bis zum Abschluss der Prüfung nicht in der Lage war, die Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens zu erkennen (BayVGH, B.v. 4.3.2013 - 7 CE 13.181 - juris Rn. 15). Dem Prüfling ist seine Prüfungsunfähigkeit bereits dann bekannt, wenn ihm im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst wird, dass seine Leistungsfähigkeit durch sein gesundheitliches Befinden eingeschränkt ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1993 - 6 C 28/92 - juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - juris Rn. 12; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 288). Es liegt in der Verantwortung des Prüflings, sich vor und während der Prüfung seiner Prüfungsfähigkeit zu vergewissern (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.1984 - 7 B 29/38 - juris Rn. 7). An die Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung sind dabei hohe Anforderungen zu stellen, um einem Missbrauch des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - juris Rn. 12). Wartet der Prüfling, so wie die Klägerin, die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ab, bevor er eine Erkrankung geltend macht, die seine Leistungsfähigkeit während der Prüfung eingeschränkt haben soll, liegt ein Missbrauch des Rücktrittsrechts nahe (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - juris Rn. 12) beziehungsweise kann sogar der grundsätzliche Ausschluss des Rücktritts angenommen werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1995 - 6 C 16/93 - juris Rn. 48).
Die Klägerin kann sich nach diesen Maßstäben nicht auf eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit berufen, da sie ihren gesundheitlichen Zustand, aus dem sie ihre Prüfungsunfähigkeit herleiten möchte, bereits vor beziehungsweise spätestens während der Prüfung wahrnahm beziehungsweise jedenfalls hätte erkennen können.
Wie in den Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 11. Mai 2015 ausgeführt und auch im beigefügten Attest von Herrn Dr. … vom 7. Mai 2015 bestätigt, wurden bei der Klägerin spätestens im Februar 2015 Konzentrationsstörungen aufgrund einer ADS im Erwachsenenalter festgestellt. Der behandelnde Arzt führt hierzu weiter aus, dass die Klägerin nachdem sie bereits Anfang Februar für eine kurz danach stattfindende Prüfung krankgeschrieben worden sei, auf eigenen Wunsch an späteren Prüfungen teilgenommen habe, obwohl die begonnene Medikamenteneinstellung auch zum Zeitpunkt der Prüfung noch deutlich insuffizient gewesen sei. Der Klägerin waren daher spätestens mit Beginn der Behandlung bei Dr. … im Februar 2015 ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt. Da sie im Februar 2015 aufgrund der diagnostizierten Aufmerksamkeitsstörung bereits für eine andere Prüfung krankgeschrieben worden war, war sie sich zudem auch darüber im Klaren, dass sich die Erkrankung auf ihre Leistungsfähigkeit bis hin zu einer Prüfungsunfähigkeit auswirken konnte. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe bei Ablegen der konkreten Prüfungen im April ihren Gesundheitszustand verkannt und sich subjektiv für prüfungsfähig gehalten. Angesichts der andauernden medikamentösen Einstellung unter ärztlicher Betreuung konnte von ihr verlangt werden, ihren behandelnden Arzt ausdrücklich danach zu fragen, ob er es in Anbetracht des Ausmaßes der Erkrankung und ihren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit der Klägerin für vertretbar erachtet, dass sie die Prüfungen ablegt. Indem die Klägerin dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und stattdessen auf eigenen Wunsch an den Prüfungen teilgenommen hat, hat sie bewusst das Risiko in Kauf genommen, durch die Krankheit in ihrer Konzentrations- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.