Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2017 - 7 ZB 17.130

bei uns veröffentlicht am09.06.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Oktober 2016 können den Darlegungen der Klägerseite nicht entnommen werden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Antragsbegründung wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:

Ob die Klägerin die teilweise Erledigung der Hauptsache in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016 tatsächlich und ggf. unter welchen Umständen erklärt hat - die Niederschrift wurde insoweit entgegen § 162 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO der Klägerin nicht vorgelesen und von dieser nicht genehmigt - kann dahinstehen. Auch wenn das Verfahren, soweit der angefochtene Bescheid vom 6. August 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2015 aufgehoben worden ist, nicht eingestellt worden wäre, würde die Berufung insoweit nicht erfolgreich sein. Die Klage wäre vielmehr insoweit unzulässig geworden. Der Klageantrag wurde insofern auch nicht auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt, der mangels besonderen Feststellungsinteresses ohnehin unzulässig gewesen wäre.

Der angefochtene Bescheid vom 6. August 2015, mit dem das erstmalige Nichtbestehen der Diplomprüfung festgestellt worden ist, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2015 ist jedenfalls nach seiner teilweisen Aufhebung, soweit zugleich das endgültige Nichtbestehen der Diplomprüfung festgestellt worden war, nicht in sich widersprüchlich.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich ferner nicht aus einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs soweit das Verwaltungsgericht ihren Vertagungsantrag im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand abgelehnt hat. Insoweit fehlt es bereits an einem Vortrag, was die Klägerin noch vorgetragen hätte und infolge der Ablehnung des Vertagungsantrags vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht gewürdigt worden ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich weiter nicht daraus, dass die Klägerin aus der Ablehnung des Vertagungsantrags auf die Befangenheit der entscheidenden Richter schließt. Ein Ablehnungsantrag kann nach ergangener Entscheidung nicht mehr gestellt werden. Unabhängig davon sind keine Gründe vorgetragen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der entscheidenden Richter zu rechtfertigen.

Entgegen der Antragsbegründung hat sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Klägerin ihren bisherigen Diplomstudiengang nunmehr im Masterstudiengang fortsetzen kann. Es ist dabei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin auch in Anbetracht ihrer bestandenen Vordiplomprüfung und der sonst erbrachten Studienleistungen nicht die erforderliche Qualifikation gemäß § 33 Satz 1 der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor- und den Masterstudiengang Psychologie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (BMStPO/PSL) vom 28. September 2007 hat. Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. Allein die Tatsache, dass die Klägerin nach langjährigem Psychologiestudium einschließlich Vordiplomprüfung nach Auslaufen des Diplomstudiengangs ohne jeglichen Abschluss bliebe, erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang nicht. Sie könnte ihr Studium vielmehr nach Zuteilung eines Studienplatzes im zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang fortsetzen, wobei die Anerkennung bisher erbrachter Studienleistungen im Einzelfall zu überprüfen wäre.

Entgegen dem Vortrag in der Antragsbegründung hat sich das Verwaltungsgericht auch mit der Frage einer Härtefallentscheidung auseinandergesetzt. Es ist dabei allerdings nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis gekommen, sondern hat die Übergangsfrist, die mehr als die Regelstudienzeit beträgt, unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes zutreffend für hinreichend erachtet. Damit allerdings setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. Der Ablauf der Übergangsfrist ist grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des betroffenen Studierenden.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen auch nicht, soweit der Antrag auf Aufhebung der Feststellung des erstmaligen Nichtbestehens der Diplomprüfung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen worden ist. Die Antragsbegründung setzt sich auch insoweit nicht mit der Argumentation des Gerichts auseinander.

Ebenso wenig können der Antragsbegründung besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entnommen werden. Allein mit der Behauptung, die Rechtssache weiche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle ab und dass es sich um einen Präzedenzfall handle, bei dem es mangels Gesetzes und wegen des Fehlens obergerichtlicher Rechtsprechung einer grundlegenden Entscheidung des Berufungsgerichts bedürfe, reicht hierfür nicht aus. Die nicht durchschlagenden Zweifel der Klägerin an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vermögen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht zu begründen.

Wie bereits ausgeführt, führten Mängel bei der Protokollierung der Erledigungserklärung und der Anträge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016 nicht zum Erfolg der Berufung, so sie denn zugelassen würde. Der damit geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kann deshalb die Zulassung der Berufung nicht begründen. Gleiches gilt für die Aufklärungsrüge, wonach das Verwaltungsgericht die schriftsätzlich vorgetragenen Einwände ignoriert habe und die Umstände, die einen Härtefall ausmachten, nicht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob die Übergangsfrist von fünf Jahren auch im Hinblick auf Langzeiterkrankungen und Behinderungen ausreichend ist, auseinandergesetzt. Nach seiner Rechtsauffassung war eine weitere Aufklärung nicht erforderlich.

Schließlich wurde der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts und eine nach Auffassung der Klägerin rechtswidrige Verfahrensführung werfen keine grundsätzlich bedeutsame Fragestellung auf.

Die Frage der Berücksichtigung von Härtefällen bei der Einstellung des Diplomstudiengangs ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Im Übrigen fehlt es bei der Auslegung „auslaufenden Rechts“ wie der hier in Frage stehenden Übergangsregelung an der Klärungsbedürftigkeit von Fragestellungen, die als grundsätzlich angesehen werden (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Abgesehen davon ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, dass eine bestandene Vordiplomprüfung auch zusammen mit weiteren Studienleistungen innerhalb eines Diplomstudiengangs nicht als Qualifikation für einen Masterstudiengang ausreicht. Die Aufnahme eines Masterstudiengangs als eines postgradualen Studiengangs setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus (Art. 43 Abs. 6 Satz 1 BayHSchG). Inwieweit bei Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungen bereits erbrachte Studienleistungen angerechnet werden können, ist Frage des jeweiligen Einzelfalls.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2017 - 7 ZB 17.130 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.