Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen das Nichtbestehen des zwischenzeitlich nicht mehr angebotenen Diplomstudiengangs Psychologie an der ... Universität E.-N. (FAU) und begehrt die Beendigung dieses Studiengangs bzw. Überführung in den Masterstudiengang Psychologie.
Die … geborene Klägerin ist seit dem Wintersemester 2004/2005 im Diplomstudiengang Psychologie an der FAU immatrikuliert. Im 4. Fachsemester meldete sie sich erstmals zur Vordiplomsprüfung im September 2006 an, nahm krankheitsbedingt an zwei Teilprüfungen des Prüfungstermins nicht teil und erhielt nach Ablegung der Prüfungen in Folgeterminen am 26. März 2007 ein Prüfungszeugnis über das Bestehen der Diplomvorprüfung im Studiengang Psychologie.
Am 12. März 2009 meldete die Klägerin ihre Diplomarbeit an. Ein ärztliches Attest vom 18. August 2009 bescheinigte der Klägerin eine chronische Stoffwechselerkrankung mit abgeschwächter Immunabwehr, auf Grund der sie sich seit Juni 2004 in fachärztlicher ambulanter Behandlung befinde. In der Folge legte die Klägerin zahlreiche weitere Atteste vor über eine akute Erkrankung auf dem Boden eines chronischen schwerwiegenden internistischen Leidens. Die Frist zur Abgabe der Diplomarbeit wurde von der Beklagten daraufhin mehrfach (stillschweigend) verlängert.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie sich auf Grund ihrer Beurlaubung im Wintersemester 2010/2011 weiterhin im 12. Fachsemester befinde und eine Verlängerung der Studienzeit bis zum Sommersemester 2011 noch nicht erforderlich sei.
Am 14. November 2011 beantragte die Klägerin die Zulassung zur Diplomprüfung für den Prüfungszeitraum März/April 2012 und gab dabei an, die Diplomarbeit nachzureichen. Nach Vorlage zahlreicher weiterer Atteste für die Folgezeit genehmigte die FAU mit Schreiben vom 22. Februar 2012 die Verlängerung der Studienzeit um ein Semester und teilte mit, dass die Klägerin im Sommersemester 2012 (14. Fachsemester) die Diplomprüfung absolvieren müsse.
Mit Schreiben vom 13. November 2013 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass nach der am 1. Oktober 2007 in Kraft getretenen neuen Prüfungsordnung der Diplomstudiengang Psychologie zum 30. September 2013 ende. Der Klägerin werde eine letzte Verlängerung der Frist bis 30. November 2014 zum erfolgreichen Abschluss sämtlicher Diplomprüfungen gewährt. Eine Nichteinhaltung dieser Frist oder eine Nichtanmeldung für die Diplomprüfung für das Sommersemester 2014 führe zur Exmatrikulation. Nach einer Exmatrikulation aus dem Diplomstudiengang stehe es ihr frei, sich auf einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Psychologie zu bewerben. Bereits erbrachte Leistungen im Diplomstudiengang könnten nach individueller Prüfung anerkannt werden, sodass ein Quereinstieg in ein höheres Semester des Bachelorstudiums möglich sei. Es werde nachdrücklich empfohlen, die Diplomarbeit im Wintersemester 2013/2014 zu beenden und sich bis spätestens zum Sommersemester 2014 für die Diplomprüfung anzumelden.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 legte die Klägerin ein fachärztliches Attest vom 31. März 2015 vor, nach dem sie seit dem 1. März 2013 in fortlaufender internistischer Behandlung stehe und derzeit auf Grund der Vorgeschichte und des aktuellen Beschwerdebildes aus gesundheitlichen Gründen weder studiernoch prüfungstauglich sei.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 wurde der Klägerin daraufhin mitgeteilt, dass ihr auf Grund eines Missverständnisses der Bescheid, dass sie ihr Studium endgültig nicht bestanden habe, noch nicht zugesandt worden sei und sie sich deshalb weiterhin habe rückmelden können. Das Prüfungsamt werde den Bescheid in den nächsten Tagen jedoch zustellen.
Mit Bescheid vom 6. August 2015 wurde ihr als Ergebnis der Diplomprüfung mitgeteilt, dass sie diese nicht innerhalb der Frist abgelegt und sie deshalb erstmals nicht bestanden habe. Die Abschlussprüfung sei insgesamt endgültig nicht bestanden. Eine erneute Wiederholung sei ausgeschlossen. Das Studium könne im gleichen oder in einem verwandten Studiengang nach der Fachprüfungsordnung und Art. 61 Nr. 4 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) nicht mehr fortgesetzt werden.
Hiergegen erhob die Klägerin mit beim Prüfungsamt am 7. September 2015 eingegangenem Schreiben Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass sie sich im Sommersemester 2015 wegen schwerwiegender Gesundheitsstörungen nicht zur Diplomprüfung angemeldet habe, sodass sie an dieser gar nicht hätte teilnehmen dürfen. Sie befinde sich seit Oktober 2009 im Krankenstand. Auf Grund einer brutalen Gewaltattacke … sei sie auf Grund von schweren multiplen physischen Erkrankungen und starken psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage, ihrem Psychologiestudium nachzugehen und die bereits zu zwei Drittel angefertigte Diplomarbeit abzuschließen. Nach dem gewalttätigen medizinischen Eingriff ihres Ex-Mannes an ihr sei sie wochenlang im Koma und wegen akuten Organversagens in lebensbedrohlichem Zustand gewesen. Als sie aus dem Koma aufgewacht sei, habe sie neben den körperlichen Beeinträchtigungen auch an starken kognitiven Einschränkungen wie Gedächtnisverlust und Verlust der Merk- und Rechenfähigkeit gelitten. Es habe nahezu zwei Jahre gedauert, bis sich ihre Organe wieder einigermaßen stabilisiert hätten. Mit dem Widerspruchsschreiben wurden eine fachärztliche Bescheinigung vom 17. Februar 2014 über die im Einzelnen bestehenden Diagnosen sowie eine psychologische Bescheinigung vom 9. Mai 2015 über eine posttraumatische Belastungsreaktion und mittelgradige depressive Episoden mit Somatisierung und Ängsten und ein Bescheid des Versorgungsamtes vom 8. Februar 2013 über eine vorliegende Behinderung mit dem Grad der Behinderung von 80 ab dem 4. April 2012 vorgelegt. Eine Erhöhung des Grads der Behinderung auf 100 sei beantragt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2015 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen, weil nach § 38 der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie der FAU (BMStPO/PSL) vom 28. September 2007 die Diplomprüfung spätestens bis zum Ende des Sommersemesters 2013 nach der bisherigen Prüfungsordnung abzulegen gewesen wäre und der Prüfungsausschuss nur in Einzelfällen Ausnahmen hiervon zulassen könne, soweit die Anwendung dieser Regelung zu nicht beabsichtigten Härtefällen führen würde. Zur Vermeidung eines Härtefalles sei der Klägerin eine Verlängerung der Frist bis zum 30. November 2014, also mehr als sieben Jahre über das Inkrafttreten der BMStPO/PSL hinaus, gewährt worden. Auf Grund der Nichtablegung der Diplomprüfung sei diese endgültig nicht bestanden, wobei es auf die Gründe, warum das Studium nicht habe beendet werden können bzw. auf ein Verschulden ebenso wenig ankomme wie darauf, ob eine Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt sei oder nicht. Bei der Zulassung zum Studium erlange ein Studierender lediglich einen Anspruch auf Beendigung des Studiums in angemessener Zeit, es bestehe jedoch kein Anspruch darauf, nach der zu Beginn des Studiums geltenden Prüfungsordnung bis zum Ende weiterstudieren zu können. Die Änderung der Prüfungsordnung sei rechtmäßig und durch die Übergangsregelung habe in zumutbarer Weise die Möglichkeit bestanden, sich auf die Rechtsänderung einzurichten.
Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 20. November 2015 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin Klage und beantragte,
„1. Der Widerspruchsbescheid der Zentralen Universitätsverwaltung der FAU – Referat L 1 (…) vom 20. Oktober 2015, sowie der haltlose Bescheid des FAU-Prüfungsausschusses für Studiengang Psychologie – Referat L 6 (Az.: …) vom 6. August 2015 betreffend „Endgültiges Nichtbestehen der Abschlussprüfung“, werden aufgehoben.
2. Meinem Begehren über die Gewährung/Ermöglichung eines Abschlusses des Diplomstudiengangs Psychologie im Rahmen einer Härtefall-Regelung unter Berücksichtigung der erschwerten gesundheitlichen Bedingungen, beziehungsweise die Gewährung/Anerkennung des Bachelor-Abschlusses im Rahmen der Umdisponierung der bestandenen Diplomvorprüfung und der für die Diplomhauptprüfung bereits aller eingebrachten Leistungen unter Berücksichtigung des vorliegenden Härtefalls, wird stattgegeben.
3. Die Kosten hat die Beklagte/Antragsgegnerin zu tragen.“
Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Auch die Zulassung zur Bachelorprüfung sei nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BMStPO/PSL zu versagen, nachdem der Diplomstudiengang Psychologie endgültig nicht bestanden sei.
Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Januar 2016 verwies die Klägerin darauf, dass der Bescheid vom 6. August 2015 inhaltlich widersprüchlich sei, wenn er seinem Wortlaut nach das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung feststelle, aber primär auch die Angabe enthalte, dass die Prüfung erstmals nicht bestanden und eine erneute Anmeldung erforderlich sei sowie eine etwaige Wiederholungsprüfung im nächsten Prüfungstermin abgelegt werden müsse. Auf Grund ihrer Erkrankungen sei es nicht von ihr verschuldet, dass sie den Diplomstudiengang Psychologie nicht habe abschließen können. Auf ihre Erkrankungen sei in der Härtefallentscheidung überhaupt nicht eingegangen worden. Auch eine Lösungsmöglichkeit, die im Rahmen des Diplomstudiengangs erbrachten Leistungen für den Bachelorabschluss anzuerkennen, sei unbeachtet geblieben. Die Chancengleichheit studierender Behinderter sei nicht gewahrt.
Eine Widersprüchlichkeit des Bescheides liege nach Ansicht der Beklagten im Schriftsatz vom 1. Februar 2016 nicht vor; die Angaben zum Bestehen und Wiederholen von Prüfungen seien abstrakt-generell dargestellt gewesen. Bei der Klägerin sei eine Wiederholung wegen der Beendigung des Diplomstudiengangs Psychologie zum 30. September 2013 jedoch nicht in Betracht gekommen. Dies sei ihr nachfolgend ausdrücklich und unmissverständlich mitgeteilt worden, auch, dass das Studium im gleichen bzw. einem verwandten Studiengang nicht mehr fortgesetzt werden könne. Auf die Folge der Exmatrikulation bei Nichteinhaltung der bis 30. November 2014 verlängerten Frist sei die Klägerin bereits mit Schreiben vom 20. November 2013 hingewiesen worden. Art. 3 GG sei nicht verletzt. Die Übergangsregelung des § 38 BMStPO/ PSL trage den schützenswerten Vertrauen von Studierenden ausreichend Rechnung.
Nach mündlicher Verhandlung vom 21. April 2016, in der der Rechtsstreit vertagt wurde, teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016 mit, dass der Bescheid vom 6. August 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2015 mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit aufgehoben werde, als darin das endgültige Nichtbestehen verfügt wurde. Der Bescheid bleibe hinsichtlich des erstmaligen Nichtbestehens aufrechterhalten.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung für Studenten der Psychologie an der FAU vom 23. Juli 1982 (Diplomprüfungsordnung) solle die Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit in der Regel bis zum Ende des 9. Fachsemesters abgelegt werden. Dieser Termin könne nach Abs. 4 Satz 1 verschoben werden. Werde die Frist um mehr als vier Semester überschritten, gelte die Prüfung gemäß Abs. 4 Satz 2 als abgelegt und erstmals nicht bestanden, wenn der Student die Gründe für die Fristüberschreitung zu vertreten habe. Ansonsten werde gemäß Abs. 5 vom Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist gewährt. Mit Bescheid vom 22. Februar 2012 sei der Klägerin die Studienzeit um ein Semester (14. Fachsemester) verlängert worden. Nachdem die Klägerin im Sommersemester 2012, im Sommersemester 2013 und im Wintersemester 2013/2014 beurlaubt gewesen sei, hätte sie die Diplomprüfungen im Sommersemester 2012 absolvieren müssen, da während der Beurlaubung mit Ausnahme von Wiederholungsprüfungen gemäß Art. 48 Abs. 3 BayHSchG, § 9 Abs. 7 Satz 1 der Satzung der FAU über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation (ImmaS) keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden können. Ohne Antrag der Klägerin sei ihr für das Ablegen der Diplomprüfung eine letzte Fristverlängerung bis zum 30. November 2014 gewährt worden. Im Bescheid vom 20. November 2013 sei sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Verlängerung unabhängig davon gelte, warum Studierende nicht in der Lage gewesen seien, ihre Diplomprüfung bis zum letztmöglichen Zeitpunkt abzulegen. Eine weitere Nachfrist nach § 4 Abs. 5 Diplomprüfungsordnung sei somit ausgeschlossen gewesen, ohne dass es auf ein Vertretenmüssen durch die Klägerin ankomme.
Die Klägerin habe die Diplomprüfung nicht bis zum 30. November 2014 (15. Fachsemester) abgelegt. Erst am 3. Juli 2015 habe die Klägerin ein Attest vom 31. März 2015 eingereicht und verspätet eine Beurlaubung für das Sommersemester 2015 beantragt. Mittlerweile sei die Klägerin im 19. Fachsemester. Eine Wiederholungsmöglichkeit bestehe mangels Studienangebots nicht mehr. Voraussichtlich könnten der Klägerin für den Bachelorstudiengang Psychologie 82 ECTS-Punkte bzw. 3 Vollzeitsemester anerkannt werden. Die Klägerin könne sich nach ihrer Wahl für das 1. oder ein höheres Fachsemester im zulassungsbeschränkten Studiengang Psychologie (Bachelor) an der FAU bewerben. Die Voraussetzungen für die Zulassung im Einzelnen wurden dargelegt.
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 trug die Klägerin unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen vor, dass sie auch mit Schreiben vom 11. Januar 2013 eine Fristverlängerung beantragt habe, was ihr mit Schreiben der Beklagten vom 23. Januar 2013 gewährt worden sei. Sie habe sich nach dem Schreiben vom 23. Januar 2013 bis zum 15. Fachsemester zur Diplom-Prüfung anmelden müssen. Für den Fall, dass ihrem Urlaubsantrag stattgegeben würde, hätte diese Verlängerung nach dem Schreiben nicht gegolten, da sie sich dann noch im 14. Fachsemester befunden hätte und hierfür bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2012 eine Verlängerung genehmigt gewesen sei. Aufgrund einer telefonischen Mitteilung von Frau … vom Prüfungsamt, dass sich die Fristverlängerung bei fortdauerndem Krankenstand automatisch verlängere, habe sie keine weiteren Verlängerungsanträge gestellt. Beim Schreiben vom 20. November 2013 handle es sich auch nicht um einen Bescheid, sondern um ein einfaches Mitteilungsschreiben. Erst im Telefonat mit Frau … Ende Juli 2015 sei aufgefallen, dass das Attest vom 31. März 2015, das sie im April 2015 übersandt habe, nicht angekommen sei. Sie habe es dann erneut übersandt; es sei am 3. Juli 2015 zugestellt worden.
Sie sei der Meinung, dass ihre Vordiplomprüfung der Bachelorprüfung Psychologie gleichwertig sei und ihre Studienleistungen im Diplomstudiengang als abgeschlossenes Bachelor-Studium anzuerkennen seien. Regelstudienzeit des Diplomstudiengang seien neun Semester gewesen, für Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie zusammen betrage die Regelstudienzeit zehn Semester. Sie beantrage deshalb die Umdisponierung in den Master-Studiengang und die Anerkennung des Bachelor-Abschlusses.
Mit Schriftsatz vom 12. September 2016 teilte die Beklagte mit, dass letztlich auch das 15. Fachsemester verstrichen sei, ohne dass die Klägerin ihre Diplomarbeit eingereicht habe. Mit Bescheid vom 20. November 2013 sei der Bescheid vom 23. Januar 2013 außerdem abgeändert worden. Die Klägerin habe wegen Fristüberschreitung erstmals nicht bestanden. Mangels Studienangebots bestehe keine Wiederholungsmöglichkeit. Eine Anerkennung des Vordiplomstudiums als Bachelor-Abschluss komme nicht in Betracht. Eine außerordentliche Anerkennung aufgrund der Krankheit sei nicht möglich. Ein Vergleich der Prüfungsordnungen zeige, dass für die Bachelorprüfung nicht alle Kompetenzen nachgewiesen seien (z. B. Arbeitspsychologie, Organisationspsychologie, Diagnostik, Hauptformen der Psychotherapie, Klinische Psychologie, Pädagogische Psychologie).
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 erklärt die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt, als es um das endgültige Nichtbestehen geht. Dem stimmte die Beklagte zu.
Die Klägerin beantragte zunächst die Anerkennung des Bachelorstudiengangs und des Masterstudiengangs im Rahmen einer Härtefallregelung aufgrund ihrer Schwerbehinderung und im Weiteren
„die Anerkennung des Bachelorabschlusses im Rahmen des vorliegenden Härtefalles und die Eingliederung bzw. Umdisponierung in den Masterstudiengang unter Anerkennung der bereits erbrachten oder absolvierten oder anerkannten Leistungen“.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Nach dem Vorbringen der Klägerin und insbesondere nach den gestellten und im Laufe des Verfahrens mehrfach abgeänderten Klageanträgen geht das Gericht unter sachgerechter Auslegung des Willens der Klägerin von einem dreifachen Klagegegenstand aus: 1. dem Aufhebungsbegehren hinsichtlich des endgültigen und des erstmaligen Nichtbestehens des Diplomstudiengangs Psychologie im Bescheid der Beklagten vom 6. August 2015, 2. dem Begehren auf Fortführung und Beendigung des Diplomstudiengangs Psychologie nach der Diplomstudienordnung der FAU vom 23. Juli 1982, und 3. der Anerkennung der im Diplomstudiengang Psychologie erworbenen Leistungen als Bachelorabschluss- bzw. als Zugang zum Masterstudiengang Psychologie.
1. Hinsichtlich des mit Klageschriftsatz vom 18. Oktober 2015 zunächst anhängig gemachten Streitgegenstandes der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Diplomprüfung Psychologie im Bescheid der Beklagten vom 6. August 2015 ist das Verfahren einzustellen, nachdem es von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Nachdem die Beklagte die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016 ausdrücklich aufgehoben hat und eingeräumt hat, dass ihr Bescheid insoweit rechtswidrig war, stellte die beidseitige Erledigungserklärung die angemessene prozessuale Reaktion hierauf dar. Für diesen Teil-Streitgegenstand waren unter Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, nachdem diese ohne die zur Erledigung führende Aufhebung insoweit unterlegen wäre.
Zusätzlich wehrte sich die Klägerin gegen die Feststellung des erstmaligen Nichtbestehens ihrer Diplomprüfung im Bescheid vom 6. August 2015. Dies ergibt sich insbesondere aus ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Januar 2016 und ihrer Argumentation auch im weiteren Verfahren, dass sie sich zu einer Diplomprüfung niemals angemeldet habe und eine solche deshalb auch nicht nicht bestanden haben könne. Was diesen Teil-Streitgegenstand des erstmaligen Nichtbestehens der Diplomprüfung betrifft, ist die erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) bereits unzulässig, weil der Klägerin für die Klärung dieser Frage kein Rechtsschutzbedürfnis zukommt. Ob die Diplomprüfung - wegen nicht fristgerechter Anmeldung zur Prüfung – als einmal abgelegt und nicht bestanden anzusehen ist, ist für die Klägerin ohne rechtliche Bedeutung, da der Diplomstudiengang von ihr ohnehin nicht mehr beendet werden kann (vgl. hierzu Ausführungen unter 2.) und die Feststellung deshalb keine rechtlichen Konsequenzen hat. Auch für ein mögliches Bachelor- oder Masterstudium hat die Frage keine Auswirkung. Die BMStPO/PSL knüpft keine Folge an ein eventuelles erstmaliges Nichtbestehen einer Diplomprüfung in einem Studiengang, aus dem Prüfungsleistungen anerkannt wurden. Lediglich das endgültige Nichtbestehen der Vordiplomprüfung oder Diplomprüfung in Psychologie würde nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BMStPO/PSL zur Versagung der Zulassung zur Bachelorprüfung führen. Auch die Übergangsvorschrift des § 38 BMStPO/PSL trifft keine Regelung hierzu. Damit entstehen der Klägerin keine Nachteile aus dem Bescheid vom 6. August 2015. Eine möglicherweise belastende psychologische Wirkung auf die Klägerin ist weder ersichtlich, noch geltend gemacht und wäre auch rechtlich nicht ausschlaggebend.
Die Klage war insoweit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zu Lasten der Klägerin abzuweisen.
2. Die im Klageschriftsatz vom 18. Oktober 2015 erhobene Klage auf Ermöglichung des Abschlusses des Diplomstudiengangs Psychologie ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zulässig, aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass sie den Diplomstudiengang nach der Diplomprüfungsverordnung vom 23. Juli 1982 beendet. Die Diplomprüfungsverordnung ist nämlich nach § 38 Abs. 1 Satz 3, Satz 1 BMStPO/PSL - vorbehaltlich der Übergangsregelungen in Abs. 2 - zum 1. Oktober 2007 außer Kraft getreten und stellt damit keine geeignete Rechtsgrundlage mehr für ihr Begehren dar.
Ein Abschluss nach der Übergangsregelungen des § 38 Abs. 2 BMStPO/PSL kommt für die Klägerin nicht mehr in Betracht. Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 BMStPO/PSL konnte die Diplomprüfung nur bis spätestens zum Ende des Sommersemesters 2013 nach der alten Prüfungsordnung abgelegt werden. Eine Einzelfallausnahme nach § 38 Abs. 2 Satz 4 BMStPO/PSL über diesen Zeitpunkt hinaus kann die Klägerin nicht beanspruchen. Diese wäre nur im Falle eines unbeabsichtigten Härtefalls möglich. Ein solcher kann aber nicht festgestellt werden und ist auch in der Langzeiterkrankung und Behinderung der Klägerin nicht zu erblicken. Vielmehr wurde die Übergangsfrist mit fünf Jahren (vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2013) erkennbar deshalb so großzügig festgelegt, um alle erdenklichen sozialen Sonderfälle, auch Langzeiterkrankungen und Einschränkungen aufgrund Behinderung, aufzufangen. Gesundheitliche Probleme stellen gerade keine von der Änderungsvorschrift unbeabsichtigten Härtefälle dar. Darüber hinaus wurde der Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2013 bereits eine individuelle Verlängerung bis zum 30. November 2014 gewährt und wurde sie auch darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlängerung nicht möglich ist.
Die Regelung des § 38 BMStPO/PSL verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere mitArt. 3, 12 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz vereinbar. Die Vereinheitlichung des Bildungssystems auf europäischer Ebene (Bologna-Prozess) rechtfertigt die Einstellung der Diplomstudiengänge und Umstellung auf das System der Bachelor- und Masterabschlüsse. Dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz ist bei der in § 38 BMStPO/PSL getroffenen Übergangsregelung vorliegend ausreichend Rechnung getragen und bei der Klägerin in nicht zu beanstandender Weise angewendet worden (zum Vertrauensschutz beim Außer-Kraft-Treten einer Diplomprüfungsordnung und Schließung eines Studiengangs vgl. OVG Bremen, B.v. 10.3.2014, 2 A 146/12 und VGH Kassel, B.v. 23.3.2015, 9 A 1479/13.Z).
Die Klage, die im Laufe des Verfahrens nicht ausdrücklich und auch nicht konkludent zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden ist, war somit auch hinsichtlich dieses Klagegegenstandes mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Klage hinsichtlich der „Umdisponierung“ von im Diplomstudiengang erbrachten Leistungen in ein Masterstudium Psychologie wird angesichts der Ausführungen der Klägerin vom Gericht dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie die fachlichen Voraussetzungen für ein Masterstudium der Psychologie an der FAU besitzt bzw. die von ihr erbrachten Studienleistungen im Diplomstudiengang Psychologie dem Bachelor-Abschluss Psychologie entsprechen.
Die Klage ist insoweit jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin die Qualifikation zum Masterstudium nach § 33 BMStPO/PSL nicht nachweisen kann. Nach § 33 Satz 1 BMStPO/PSL wird die Qualifikation durch einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss einer in- oder ausländischen Hochschule bzw. einen sonstigen gleichwertigen Abschluss im Fach Psychologie nachgewiesen. § 33 Satz 1 BMStPO/PSL und auch § 33 Satz 2 BMStPO/PSL verlangen dabei ausdrücklich einen „Abschluss“, den die Klägerin gerade nicht vorweisen kann. Ohne die Gleichwertigkeit von einzelnen Fächern des Diplomstudiengangs mit Modulen des Bachelorstudiengangs im Einzelnen prüfen zu müssen, kommt eine Anerkennung der erworbenen Leistungen im Diplomstudiengang als Bachelor-Abschluss für die Klägerin nicht in Betracht, weil ihr jedenfalls die schriftliche Diplomarbeit fehlt, diese weder eingereicht noch fertig gestellt ist. Eine mit der Bachelorarbeit nach § 28 BMStPO/PSL - eventuell - vergleichbare Leistung ist damit nicht vorhanden. Die Vordiplomprüfung der Klägerin aus dem Jahr 2007 muss die Beklagte ebenfalls nicht als Bachelor-Prüfung anerkennen. Die Unterschiedlichkeit der Studienfächer, des Prüfungsverfahrens und vor allem der Bedeutung des Vordiploms für den Studienverlauf (vgl. §§ 19 ff. Diplomprüfung, §§ 26 ff. BMStPO/PSL) sprechen gegen eine Gleichstellung mit dem Bachelor-Abschluss. In jedem Fall steht der Beklagten insoweit ein vom Gericht nicht weiter zu überprüfender Beurteilungsspielraum zu, für deren Überschreitung nichts ersichtlich ist. Die Erkrankung und die Behinderung der Klägerin können nicht zu einer Sonderbehandlung in dem Sinn führen, dass fachliche Leistungen nicht erbracht werden müssen. Körperliche Einschränkungen können Verfahrenserleichterungen zum Nachteilsausgleich erfordern (so auch in § 24 BMStPO/PSL vorgesehen), nicht aber den Verzicht auf Qualifikationen bedingen. Dies widerspräche dem Grundsatz der Chancengleichheit.
Die Klage war somit auch hinsichtlich dieses Klagegegenstandes mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Nicht Gegenstand dieser Klage ist die Frage, wie viele ECTS-Punkte der Klägerin im Rahmen eines Bachelorstudiums Psychologie aus dem vorausgegangenen Diplomstudiengang Psychologie im Einzelnen angerechnet werden können.
5. Insgesamt ergibt sich für die Parteien damit eine Kostenquote von 5/6 zu 1/6 zu Lasten der Klägerin, die nur hinsichtlich der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Diplomprüfung keine Kosten tragen muss.