I.
Der Antragsteller bewarb sich für den Bachelorstudiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Universität München (im Folgenden: TUM) für das Wintersemester 2018/2019. Nachdem er die 1. Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens bestanden hatte, wurde er nach § 6 der Satzung über das Eignungsverfahren für den Bachelorstudiengang Technologie und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre an der TUM vom 4. Mai 2017 (im Folgenden: Satzung) er zu einem Auswahlgespräch eingeladen.
Bei dem Auswahlgespräch vom 3. August 2018 wurden insgesamt 5 Personen geprüft. Die Prüfung wurden von 2 Prüfern durchgeführt und die Prüfer bewerteten die Leistung des Antragstellers mit 45 bzw. 43 Punkten.
Für die Bewertung wurde ein formblattmäßiger Bewertungsbogen ausgefüllt, der die geprüften Themengebiete enthielt.
Der Antragsteller erreichte in der Summe somit 44 von maximal 100 möglichen Punkten.
Mit Bescheid vom 3. August 2018 lehnte die TUM die Zulassung zum Bachelorstudium ab, da die Eignung für den Bachelorstudiengang nicht habe festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 5. August 2018 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Am 9. September 2018 beantragte er im vorliegenden Verfahren, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Bachelorstudiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre zuzulassen.
Zum Anordnungsanspruch wurde ausgeführt:
Die im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens angefertigte Niederschrift sowie die hieraus resultierende Bewertung seitens der Kommissionsmitglieder würden bezweifelt. Die Niederschrift beinhalte die bewertungsrelevanten Themen nur rudimentär bzw. seien sogar nicht getätigte Aussagen niedergeschrieben. Auch die laut Bewertungsbogen zu den einzelnen Themen vergebenen Punktzahlen erschienen nicht nachvollziehbar.
Mit Schriftsatz vom 19. September 2018 beantragte der Antragsgegner, den Eilantrag kostenpflichtig abzuweisen.
Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Der Einwand des Antragstellers, er wäre hinsichtlich des Themenkomplexes „Mathematische Kenntnisse“ fehlerhafterweise von beiden Kommissionsmitgliedern jeweils mit nur 15 von 20 Punkten bewertet worden, obwohl er alle Fragen korrekt und zügig („keine zusätzliche Zeit für die Beantwortung benötigt“) beantwortet habe und das Protokoll einen Haken enthalte, greife ausweislich der Bewertungsbegründung der Prüfer nicht durch.
Prüfer 1:
„Wie von Herrn H. in seinem Schreiben korrekt dargestellt, hat er grundsätzlich gute mathematischlogische Fähigkeiten an den Tag gelegt. Als Nebenaspekt gilt es aber zu beachten, dass diese in angemessener Zeit zu brauchbaren Ergebnissen führen sollen. Letzteres schien mir nur eingeschränkt der Fall zu sein, weswegen er nicht die volle Punktzahl, sondern 15 von 20 möglichen Punkten, erhielt.“
Prüfer 2:
„Der Kandidat konnte die gestellten Aufgaben richtig lösen, benötigte allerdings viel Zeit dafür. Aus diesem Grund erhielt er nur 15 von 20 Punkten.“ Soweit der Antragsteller bezüglich des Themenkomplexes „Naturwissenschaftliche Kenntnisse“, die Bewertung mit 5 bzw. 3 von 20 Punkten als zu gering rüge und meine, seine Ausführungen zur Gesichtserkennung wären nicht berücksichtigt worden, treffe dies nicht zu.
Prüfer 1:
„Zur Evaluierung der naturwissenschaftlichen bzw. technologischen Kenntnisse wurde Herr H. gebeten, einen naturwissenschaftlichen Prozess oder ein technologisches Konzept zu erläutern. Die Wahl oblag dem Kandidaten, aber es wurde explizit darauf hingewiesen, insbesondere auf das zu Grunde liegende Konzept und nicht die Anwendung näher einzugehen. Herr H. ging auf die Gesichtserkennung und ihre Anwendung in China ein. Nähere Erläuterungen zu den technologischen Grundlagen der Gesichtserkennung wurden allerdings nicht gegeben. Deswegen ist aus meiner Sicht eine Bewertung von 5 von 20 möglichen Punkten hinsichtlich des Kriteriums definitiv angemessen.“
Prüfer 2:
„Alle Kandidaten wurden nach einer Erklärung einer Technologie gefragt. Der Kandidat hatte Probleme die Unterschiede zwischen einer Technologie und einer Anwendung zu verstehen. Nachdem ein anderer Kandidat auf die Gesichtserkennung zu sprechen kam, erklärte Herr H. die Anwendung von Überwachungssystemen in China und wiederholte die technischen Spezifika der Gesichtserkennung, die bereits durch einen anderen Teilnehmer erläutert wurden. Da Herr H. nicht in der Lage war, eine Technologie von einer Anwendung zu unterscheiden, und keine spezifische Erklärung abgegeben hat, erhielt er nur 3 von 20 Punkten.“
Auch die monierte Bewertung des Themenkomplexes „Fähigkeit, an der Schnittstelle zwischen Wirtschaftswissenschaften und Ingenieur- bzw. Naturwissenschaften Vorfertigkeiten aus methodisch grundunterschiedlichen Fächerkulturen zu kombinieren“ sei im Ergebnis jeweils 25 von 60 möglichen Punkten schlüssig.
Prüfer 1:
„Um das Verständnis für aktuelle wirtschaftspolitische Fragestellungen zu eruieren, wurde Herr H. gebeten, eine aktuelle Fragestellung zu nennen und näher zu erläutern, die er als relevant erachtet. Dabei habe ich explizit darauf hingewiesen, die Erläuterung/Argumentation aus wirtschaftswissenschaftlicher/politischer Perspektive vorzunehmen. Herr H. nannte hier die aktuelle Dürre und die in diesem Kontext diskutierten EU-Subventionen. Wie in seinem Schreiben korrekt dargelegt argumentierte er, dass durch Subventionen lokale Bauern unterstützt und unnötige Transportwege (aus ökologischen Aspekten) vermieden werden können. Ich stimme zu, dass es sich um eine relevante wirtschaftspolitische Fragestellung handelt. Allerdings ermangelte es seiner Argumentation fast komplett wirtschaftswissenschaftlicher/-politischer Argumente bspw. hinsichtlich Subventionen, EU-Agrarpolitik oder Klimapolitik (aus wirtschaftspolitischer Perspektive).
Trotz expliziter Hinweise auf ein naturwissenschaftliches oder technologisches Konzept einzugehen bzw. aus wirtschaftswissenschaftlicher Perspektive zu argumentieren, ging er vor allem auf die Anwendung der Gesichtserkennung bzw. ökologische Aspekte von Subventionen ein. Dies hinterließ leider den Eindruck einer unpräzisen Argumentationsweise, der auch im weiteren Verlauf des Gesprächs nicht entkräftet wurde.“
Prüfer 2:
„Die Kandidaten wurden aufgefordert, die wirtschaftlichen Aspekte landwirtschaftlicher Subventionen zu diskutieren. Herr H. erläuterte vor allem ökologische Vorteile der landwirtschaftlichen Subventionen.“
Soweit der Antragsteller eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Protokolls rüge, greife dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Die Prüfer hätten nachvollziehbar erläutert, dass die Protokollierung inhaltlich zutreffend sei. Einen Anspruch auf ein Wortlautprotokoll gebe es nicht, es sei denn es sei ausdrücklich normativ vorgesehen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 455). Nach § 8 Satz 2 der Satzung genüge es, die wesentlichen Themen stichpunktartig zu notieren. Dies sei auf dem Protokollierungsbogen erfolgt.
Mit Beschluss vom 20. September 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO).
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Bachelorstudiengang Technologie und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre an der TUM nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 zugelassen zu werden.
Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der ablehnende Bescheid der TUM vom 3. August 2018 erweist sich bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung als rechtmäßig, aller Voraussicht nach hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung zum Bachelorstudiengang Technologie und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre an der TUM.
Art. 44 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - ermächtigt die Hochschulen, für den Zugang zu einem Bachelorstudiengang neben der Hochschulzugangsberechtigung oder gleichwertigem Abschluss weitere Zugangsvoraussetzungen, insbesondere den Nachweis einer studiengangsspezifischen Eignung, festzulegen, wenn das Studium besondere qualitative Anforderungen stellt.
Von der Ermächtigung des Art. 44 Abs. 4 BayHSchG hat die TUM durch Erlass der Satzung über das Eignungsverfahren für den Bachelorstudiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre an der TUM vom 4. Mai 2017 Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 der Satzung wird für die Aufnahme in den Bachelorstudiengang ein Eignungsverfahren durchgeführt. Für diesen Studiengang müssen über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus folgende Eignungsvoraussetzungen erfüllt sein:
Studiengangspezifische Kompetenzen:
1. in den Bereichen Mathematik und Naturwissenschaften Mathematischlogische Fähigkeiten sowie deren problembezogene Anwendung auf Fragestellungen an der Schnittstelle von Ingenieur-/ Naturwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften;
2. in Kombination mit einer klaren und präzisen Argumentationsfähigkeit in deutscher oder englischer Sprache;
3. Fähigkeit, wirtschaftswissenschaftliche Sachverhalte zu erfassen und zu bearbeiten.
1. Verfahrensfehler bei der Durchführung des Auswahlgesprächs liegen nicht vor. Die Bewertung wurde von beiden Prüfern ausreichend begründet. Der Prüfer hat grundsätzlich die maßgeblichen Gründe, die ihn zur Bewertung der Prüfungsleistung veranlasst haben, zumindest in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten darzulegen; die Begründung muss inhaltlich so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer (z.B. BayVGH, B.v. 14.12.2010 - 7 ZB. 10.2108 - juris - unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 9.12.1992 a.a.O., und U.v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185), wobei eine etwa fehlende oder unvollständige Begründung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt oder nachgebessert werden könnte (BayVGH, B. v. 14.12.2010 a.a.O.). An Inhalt und Umfang einer Begründung dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden; eine kurze, aber verständliche Begründung ist daher nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.1992 a.a.O. Rn. 30). Diesen Anforderungen genügen die von den Prüfern abgegebenen „Stellungnahmen vor allem im Überdenkungsverfahren “ zu den jeweils formblattmäßig vorgesehenen einzelnen Kriterien der Bewertung sowie die zusammenfassende Begründung des Gesamturteils; die von den Prüfern hier dokumentierten Mängel der vom Antragsteller gezeigten Leistung tragen das Gesamturteil „nicht geeignet.“
2. Die vorgenommene Bewertung der vom Antragsteller im Auswahlgespräch gezeigten Leistung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Die Prüfer haben, wie aus den Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren hervorgeht, nicht allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt; ebenso wenig sind sachfremde Erwägungen erkennbar.
3. Schließlich hält das Gericht bei der im Rahmen des vorliegenden, auf vorläufige Zulassung gerichteten Verfahrens zu treffenden Entscheidung ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auch deshalb für unwahrscheinlich, weil die dem Gesamturteil „nicht geeignet“ zu Grunde liegenden Einzelbewertungen zu den Einzelkriterien nicht etwa dicht an der Grenze zum Gesamturteil „geeignet“ liegen, sondern die Prüfer für den Antragsteller von den insgesamt 100 zu erreichenden Punkten nur 44 Punkte vergeben haben. Dies ist von der Bestehensgrenze mit 70 Punkten weit entfernt.
4. Das durchgeführte Auswahlverfahren und das Eignungsfeststellungsverfahren insgesamt sind daher bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Da die Leistung des Antragstellers im Auswahlgespräch als der zweiten Stufe des Eignungsverfahrens mit dem Gesamturteil „nicht geeignet“ bewertet wurde und diese Bewertung aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden sein wird, hat er einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Technologie und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre an der TUM nicht glaubhaft gemacht.
Der Antrag auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Technologie und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre an der TUM war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG.