Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2016 - 7 CE 16.950

published on 14/09/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2016 - 7 CE 16.950
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

A. Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf den Vortrag im Beschwerdeverfahren ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

1. Soweit der Antragsteller begehrt, die Fachabiturprüfung vorläufig zu wiederholen, fehlt es bereits am Anordnungsgrund.

a) Er macht geltend, dass das durch die spezielle Prüfungsvorbereitung erworbene Wissen nicht über die Dauer eines möglicherweise mehrjährigen Gerichtsverfahren konserviert werden könne und dass sich der Berufseinstieg möglicherweise um diese Zeit hinaus verschieben würde. Dem kann dadurch entgegen gewirkt werden, dass er die Prüfung bei nächster Gelegenheit wiederholt (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 908). Allein darauf ist der Anordnungsgrund beschränkt. Kein Anordnungsgrund liegt mithin vor, wenn der Antragsteller ohne nähere Eingrenzung auf einen Prüfungstermin begehrt, zu einer Wiederholungsprüfung vorläufig zugelassen zu werden, um nach seinem Belieben die Wiederholungsprüfung abzulegen.

b) Der Antrag kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsteller begehrt, vorläufig am nächstmöglichen Prüfungstermin teilzunehmen.

Der Antragsteller muss den Anordnungsgrund bezeichnen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 ZPO), zumindest die Tatsachen, aus denen sich der Anordnungsgrund ergibt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 44). Dass der Antragsteller die Nachholung der Prüfung im nächstmöglichen Termin anstrebt, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Hinsichtlich der Fachabiturprüfung im Jahr 2015/2016 hatte die Prüfung bereits bei Erhebung der Beschwerde begonnen. Zwar haben die schriftlichen Prüfungen erst am Montag, den 30. Mai 2016, begonnen, jedoch hatte die zur Fachabiturprüfung zählende mündliche Gruppenprüfung in Englisch bereits am 25. April 2016 stattgefunden. Die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die am 9. März 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, enthält Ausführungen zu einem Anordnungsgrund nur hinsichtlich des Begehrens auf Neubewertung der Prüfungsarbeit. Hinsichtlich des mit der mündlichen Gruppenprüfung in Englisch am 25. April 2016 beginnenden nächstmöglichen Prüfungstermins wurden keinerlei Angaben gemacht. Dass das Antragsbegehren auf die Teilnahme am (damals) nächstmöglichen Prüfungstermin gerichtet ist, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden. Die am 12. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde wurde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 an das Verwaltungsgericht, der dort am selben Tag eingegangen ist, begründet, ohne auf den nächsten Prüfungstermin hinzuweisen. Ferner enthielt die Beschwerdebegründung einen Antrag auf Akteneinsicht, weshalb mit einer Ergänzung der Beschwerdebegründung zu rechnen war. Antrags- und Beschwerdebegründung müssen deshalb vielmehr dahingehend verstanden werden, dass sich der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens im ersten Rechtszug die Möglichkeit der Teilnahme an einer weiteren Fachabiturprüfung zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt sichern will. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache erscheint im Hinblick auf den Prüfungstermin im Schuljahr 2016/2017 derzeit nicht unzumutbar. Es bestehen gute Aussichten, dass bis zum Beginn der Fachabiturprüfungen in diesem Schuljahr eine Entscheidung zumindest im ersten Rechtszug ergeht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann gegebenenfalls immer noch rechtzeitig gestellt werden.

c) Der Hinweis auf einen - nach Mitteilung des Antragsgegners ab 14. September 2016 stattfindenden Nachprüfungstermin - ist unabhängig davon, dass er verspätet ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht zielführend. Die Nachholungsprüfung gemäß § 71 der Schulordnung für die berufliche Oberschule (Fachoberschul- und Berufsoberschulordnung - FOBOSO) vom 28. August 2008 (GVBl S.590, S.906; BayRS 2236-7-1-K), zuletzt geändert mit Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl S. 193), ist keine selbstständige Prüfung. Sie setzt vielmehr voraus, dass Teilnehmer an einem regulären Prüfungstermin, zu dem sie zugelassen waren, Teile der Prüfung oder die gesamte Prüfung versäumt haben, ohne dies vertreten zu müssen. Es müssen insbesondere die Voraussetzungen des § 70 FOBOSO erfüllt sein.

2. Soweit der Antragsteller eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen begehrt, hat er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Der Antragsteller kann Fehler des Überdenkungs- oder Nachprüfungsverfahrens nicht rügen. Ist ein Nachprüfungsverfahren als verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchgeführt worden, ist die von Art. 12 Abs. 1 GG geforderte Verfahrensgewährleistung erfüllt, selbst wenn den Prüfern beim Überdenken ihrer Prüfungsbewertung Korrekturfehler unterlaufen sein sollten (BVerwG, B. v. 9.8.2012 -6 B 19.12 - NVwZ 2013, 83). Im Übrigen kann die Rüge von Fehlern des Nachprüfungsverfahrens, das weder ein Vorverfahren i. S. d. § 68 VwGO noch ein sonstiger förmlicher Rechtsbehelf ist, sondern lediglich ein formalisiertes Gegenvorstellungsrecht, das im Rahmen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums ausschließlich dem Überdenken der im Prüfungsverfahren getroffenen Prüfungsbewertungen dient (BayVGH, B. v. 8.2.2012 - 7 BV 11.2480 -BayVBl 2012, 473), allenfalls dazu führen, dass es erneut fehlerfrei durchzuführen ist, nicht aber - wie beantragt - zu einer Neubewertung der Prüfungsleistungen.

b) Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit der Prüfer ist nicht erkennbar. Wie der Antragsteller richtig ausführt, ist die Frage der Voreingenommenheit eines Prüfers unter objektiver Würdigung der tatsächlichen Umstände, also danach zu beurteilen, ob vom Standpunkt des Prüflings aus ein vernünftiger, objektiv fassbarer Grund für die Befürchtung gegeben ist, der Prüfer werde nicht objektiv und unvoreingenommen urteilen. Auf eine lediglich subjektive, objektiv nicht zu bestätigende Auffassung des Prüflings kommt es nicht an.

aa) Der Antragsteller leitet eine Besorgnis der Befangenheit der Prüfer aus einer telefonischen Äußerung des Schulleiters ab, in der dieser dem Bevollmächtigten des Antragstellers erklärt habe, im Hinblick auf einen vorangegangenen Rechtsstreit würden die Arbeiten des Antragstellers besonders sorgfältig korrigiert. Unabhängig davon, dass der Schulleiter selbst an den Korrekturen nicht beteiligt war, ergeben sich aus einem Hinweis auf eine sorgfältige Korrektur keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Prüfer. Eine Bewertung, bei der besonders darauf geachtet wird, dass die Belange des Prüflings gewahrt bleiben, nur so kann der Hinweis auf eine besonders sorgfältige Korrektur verstanden werden, lässt eine Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber den übrigen Prüfungsteilnehmern zu seinem Nachteil nicht befürchten.

bb) Eine Voreingenommenheit der Prüfer ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antragsteller der Besuch des wirtschaftlichen Zweigs der Fachoberschule verwehrt worden ist. Die Auffassung der Schulleitung, dass ihm, der bereits eine technische Berufsausbildung absolviert hat, der Weg in diesen Zweig nicht offen stehe, gibt keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Eine geäußerte Rechtsauffassung - auch wenn sie nicht richtig ist - kann eine solche nicht begründen.

cc) Eine Voreingenommenheit einzelner Prüfer ergibt sich schließlich nicht daraus, dass sie das Gebot der Sachlichkeit bei Prüferbemerkungen oder im Rahmen der mündlichen Prüfung verletzt hätten. Das Gebot der Sachlichkeit schließt es nicht aus, auf schlechte Leistungen mit deutlichen Bemerkungen zu reagieren, wobei insbesondere bei Randbemerkungen zu schriftlichen Prüfungsarbeiten auch Ausdrücke wie „Unsinn“ gerechtfertigt sein können (BayVGH, B. v. 28.5.1996 - 7 CE 96.1003 - juris). Bemerkungen wie „kein breites Wissensspektrum“ oder „völlig wirres Gerechne“ erscheinen jedenfalls dann unbedenklich, wenn beispielsweise durchgeführte Rechenvorgänge angesichts der Aufgabenstellung nicht sinnvoll erscheinen. Ausdrücken wie „kein breites Wissensspektrum“ haftet ohnehin keinerlei Herabwürdigung des Prüflings an. Soweit es tatsächlich zutrifft, kann auch einer Bemerkung, wie „das haben Sie schon viermal gesagt“ weder eine Herabwürdigung noch eine beabsichtigte Verunsicherung des Prüflings entnommen werden. Ein Beleg dafür, dass der wiederholte Vortrag des Antragstellers unbestritten richtig ist, kann nicht gefunden werden.

c) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich ferner nicht allein daraus, dass der Antragsgegner und auch das Verwaltungsgericht die Stellungnahmen der Prüfer im Nachprüfungsverfahren der Antragstellerseite zunächst nicht zugänglich gemacht haben. Der Antragsteller hatte im Beschwerdeverfahren insoweit Akteneinsicht bekommen und Stellung genommen. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus Fehlern des Nachprüfungsverfahrens kein Anordnungsanspruch.

d) Hinsichtlich der Rügen des Antragstellers bezüglich der Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen, der Begründung der Bewertung und auch der materiellen Bewertungsrügen wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung wiederholt insoweit im Wesentlichen die Ausführungen in der Klagebegründung. Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbst findet insoweit nicht statt. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die jeweilige Bewertung anhand der Prüferbemerkungen und auch der Ausführungen in den Protokollen zur jeweiligen mündlichen Prüfung nachvollziehbar ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die von den Prüfern im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums getroffenen Bewertungen sich nicht in allen Einzelheiten hinsichtlich Gewichtung der einzelnen Aspekte begründen lassen. Hinsichtlich der materiellen Bewertungsrügen ist zu bemerken, dass es sich bei der Fachabiturprüfung nicht um eine Hochschulprüfung handelt, innerhalb der auch die wissenschaftliche Diskussion eine Rolle spielt. Die erwarteten Prüfungsleistungen sind daher in aller Regel eindeutig. Die vom Antragsteller mit Hilfe eines Fachgutachters erhobenen Rügen lassen nicht erkennen, dass offenkundig richtige Antworten des Antragstellers als falsch bewertet worden wären. Vielmehr wird die eigene Auffassung hinsichtlich der Vertretbarkeit der in der Prüfung vom Antragsteller getroffenen Ausführungen an die Stelle der Bewertung durch die zuständigen Prüfer gestellt. Ein anderes Ergebnis ließe sich allenfalls durch Beweiserhebung erzielen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz sein kann.

b) Soweit sich die Beschwerdebegründung über den Klagevortrag hinaus mit einzelnen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, ist Folgendes auszuführen:

aa) Hinsichtlich der Randnummer 87 des Entscheidungsabdrucks des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller zwar der Auffassung, dass es für eine ausreichende Lösung nicht erforderlich sei, dass alle Zwischenschritte ausgeführt werden, wenn die Lösung des Prüflings konsequent ist. Dazu ist anzumerken, dass die Frage, inwieweit die Darstellung der Zwischenschritte auf das Prüfungsergebnis Einfluss hat, dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer unterfällt.

bb) Die Auffassung, dass ein Ministeralbeauftragter selbstverständlich die Auffassung der Schule stützen würde (Rüge in Bezug auf Rn. 95 des Entscheidungsabdrucks), kann nicht geteilt werden. In seiner Funktion als Aufsichtsorgan gegenüber der Schule ist er vielmehr verpflichtet, die Tätigkeiten der Schulen zu überprüfen, gegebenenfalls zu beanstanden und zu korrigieren.

cc) Die Bewertung der Prüfer wird mit der Rüge zu Randnummer 102 des Entscheidungsabdrucks nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller bei der Betrachtung eines sog. Synchronsatelliten zutreffender Weise davon ausgeht, dass „Umlaufzeit“ und „Umlaufdauer“ synonym zu gebrauchen sind. Die Bewertung der Bemühungen, diese Umlaufdauer zu berechnen, unterfallen dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum.

dd) Hinsichtlich der Berechnung des Bahnradius eines Synchronsatelliten (Rn. 103 d. Entscheidungsabdrucks) ist anzumerken, dass auch die Frage der Hilfestellung in der jeweiligen Prüfung dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum unterfällt.

ee) Schließlich kann der Randnummer 104 des Entscheidungsabdrucks des Verwaltungsgerichts nicht entnommen werden, dass die Prüfer zutreffend eine vertretbare Lösung als negativ bewertet hätten, weil sie im Unterricht nicht behandelt worden sei. Vielmehr haben sie dem Antragsteller in diesem Zusammenhang negativ angerechnet, dass er den vielfach im Unterricht geübten Kräfteansatz nicht richtig wiedergegeben und die Begriffe „Kraft“ und „Energie“ völlig undifferenziert verwendet habe.

B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.