Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 06. Nov. 2017 - RO 1 E HK 17.10046

published on 06/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 06. Nov. 2017 - RO 1 E HK 17.10046
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Gericht

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Tenor

I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragsteller haben jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Sommersemester (SS) 2017 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Klinik) an der Universität Regensburg.

Die Antragsteller haben die Zulassung zum 5. Fachsemester (1. klinisches Semester), hilfsweise einem niedrigeren Semester, beantragt. Die Anträge werden im Wesentlichen damit begründet, dass die UR mit der zugelassenen Studentenzahl ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft habe.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß), den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Universität Regensburg im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2017 zuzulassen, zum Teil hilfsweise in ein niedrigeres Fachsemester der Vorklinik (4., 3., 2. und 1. Fachsemester).

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2016/2017 an der Universität Regensburg als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2016/2017 vom 7.7.2016) hingewiesen. Gem. § 1 Abs. 2d) der Zulassungssatzung sei für das Sommersemester 2017 im Studiengang Humanmedizin für das 1. klinische Semester eine Zulassungszahl von 27 und für das 2. klinische Semester von 155, insgesamt also 182 Studenten, festgesetzt worden.

Nach der zum 1.6.2017 erstellten amtlichen Statistik seien im SS 2017 im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) 38 Studienplätze und im 6. Fachsemester (2. klinisches Semester) 180 Studienplätze besetzt worden. Im gesamten klinischen Studienabschnitt liege die festgesetzte Zulassungszahl bei 568 Studenten, eingeschrieben seien 631 Studenten. Von den Studenten im 6. Fachsemester (2. klinisches Semester) sei ein Student beurlaubt. Insgesamt seien im zweiten Studienabschnitt zwei Studenten beurlaubt, keiner davon mehrfach. Die Aufnahmekapazität an der Universität Regensburg sei damit erschöpft (§ 3 Abs. 3 Zulassungszahlsatzung).

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog.

II.

Gemäß § 93 VwGO werden die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge sind nicht begründet.

1. Es ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass an der Universität Regensburg über die vergebenen Studienplätze hinaus im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) des Studiengangs Humanmedizin noch weitere freie Studienplätze verfügbar sind.

2. Maßgeblich für die rechtliche Überprüfung der Aufnahmekapazität der fraglichen Lehreinheit ist die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 18.6.2007 (GVBI., S. 401), zuletzt geändert durch V.v. 27.4.2017 (GVBl., S. 96). Gemäß § 44 Abs. 3 HZV wird der Studiengang Humanmedizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet.

2.1. Die Aufnahmekapazität für den klinischen Studienabschnitt wird dergestalt ermittelt, dass zunächst eine Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten erfolgt, die anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien gemäß den Vorschriften der §§ 51 bis 55 HZV zu überprüfen ist.

Für die Berechnung der der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputaten ist der Antragsgegner ausweislich der von ihm vorgelegten Datensätze von 590,5 (Plan-)stellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung und die Ausbildung im Praktischen Jahr resultieren daraus 369,30 Stellen für die Lehre. Unter Einbeziehung der weiteren zu berücksichtigenden Parameter wie Lehrauftragsstunden, Dienstleistungsbedarf und gewichteter Curricularanteil errechnet sich eine personalbezogene Aufnahmekapazität von 966,9675 Studienplätzen.

2.2. Für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin ist dieses Berechnungsergebnis anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen (vgl. § 54 HZV).

Da eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil von einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV) abhängig ist und diese die mögliche Zulassungszahl in jedem Fall gemäß § 54 Abs. 2 HZV limitieren, steht es im Einklang mit den Regelungen der HZV, dass der Antragsgegner seiner Kapazitätsberechnung allein diese patientenbezogenen Einflussfaktoren zugrunde gelegt hat (vgl. VG Ansbach, B.v. 30.6.2016 – AN 2 E 16.10045 – juris). Es kann damit letztlich offen bleiben, ob die personelle Ausstattung zutreffend ermittelt worden ist. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016/2017 hat sich die Zahl der tagesbelegten Betten bei der Universität von 738,1018 auf 711,7358 verringert. Grund hierfür ist nach den Angaben des Antragsgegners der Umstand, dass 2015 weniger Patienten behandelt worden sind (Schriftsatz vom 11.11.2016). Die Reduktion der tagesbelegten Betten beruht daher nicht auf kapazitätsmindernden Maßnahmen, sondern liegt im Bereich der natürlichen Schwankungsbreite der Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten. Kapazitätsgünstig enthält diese Zahl die Wahlleistungspatienten. Die am Bezirksklinikum genutzten Betten der Neurologie und Psychiatrie (vgl. VG Regensburg, B.v. 7.12.2016 – RO 1 E HK 16.10114 u.a.) sind in der Gesamtzahl der Betten des Universitätsklinikums enthalten.

Bei den außeruniversitären Krankenanstalten sank die Bettenzahl geringfügig von 106,2000 (vgl. VG Regensburg, B.v. 14.6.2016 – RO 1 E HK 16.10015 u.a. – nicht veröffentlicht) auf 106,1458. Die statistische Messgröße des „tagesbelegten Betts“ wird durch ambulante und teilstationäre Zu- oder Abgänge nicht beeinflusst (OVG Lüneburg, B.v. 19.7.2012 – 2 NB 102/12 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 3.9.2010 – 2 NB 394/09 – juris; VG Freiburg, U.v. 6.2.2012 – NC 6 K 2436/08 – juris). Die sog. „Mitternachtszählung“ ist dabei nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 12.6.2014 – 7 CE 14.10011 – juris Rn. 14; OVG Lüneburg, B.v. 3.9.2010 – 2 NB 394/09 – juris).

Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV 15,5% der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten (711,7358) anzusetzen, im Ergebnis damit: 110,319. Es ist nicht erkennbar und auch nicht zwingend dargelegt worden, dass der dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers unterfallende Wert von 15,5% für die Ausbildungssituation im klinischen Teil des Studiengangs Medizin nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurde und daher als willkürlich angesehen werden müsste. Dies gilt auch im Hinblick auf die mit der Einführung von Fallpauschalen verkürzten Aufenthaltszeiten in den Krankenhäusern und den damit verbundenen höheren Patientenzahlen je Krankenhausbett. Der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV genannte Parameter ist für die Berechnung der Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin damit unverändert sachgerecht (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2017 – 7 CE 17.10057 – juris). Da die berechnete Zahl von 110,3190 geringer ist als das Berechnungsergebnis nach §§ 43 bis 50 HZV unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 51 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 HZV (s.o. Ziff. 2.1.), erhöht sie sich je 1000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Die Zahl nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV wird jedoch höchstens um 50% erhöht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV - Kappungsgrenze). Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge beträgt 118.624. Da sie höher liegt, als die Grenzzahl von 50% nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV bleibt sie gem. § 54 Abs. 1 Satz Nr. 2 Satz 2 HZV unberücksichtigt. Die Erhöhung beläuft sich demnach auf (110,3190 : 2 =) 55,159.

2.3. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV sieht vor, dass sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend erhöht, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Im Krankenhaus St. Josef gibt es insgesamt 52,8768 tagesbelegte Betten einschließlich Wahlleistungspatienten, im Krankenhaus St. Hedwig 36,7240 und in der Orthopädischen Klinik Bad Abbach 16,5450 (insgesamt: 106,1458). Bei entsprechender Anwendung von § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV errechnet sich hieraus nach Multiplikation mit 0,155 eine Erhöhung der Aufnahmekapazität um 16,453. Rechnet man sämtliche Zahlenwerte nach § 54 Abs. 1 HZV zusammen, ergibt sich eine Zulassungszahl von (110,319 + 55,159 + 16,453) = 181,931, gerundet 182, die gemäß § 54 Abs. 2 HZV zugrunde zu legen ist.

2.4. Die Einbeziehung eines Schwundfaktors ist bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 12.6.2014 – 7 CE 14.10012 – juris Rn. 25; B.v. 25.11.2013 – 7 CE 13.10315 – juris). § 54 HZV sieht eine Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität auch nicht vor. Der patientenbezogene Engpass wirkt sich unmittelbar mit dem ersten klinischen Semester kapazitätsbegrenzend aus (BayVGH, B.v. 12.6.2014, a.a.O.).

2.5. Dass aufgrund der Regelungen für die Ausbildung im Ausland dort teilweise höhere Kapazitäten entstehen, ist für die Rechtmäßigkeit der nach deutschem Recht errechneten Kapazitäten nicht maßgeblich. Insbesondere ist aufgrund von § 2 Abs. 4 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO v. 27.6.2002 zuletzt geändert am 18.4.2016, BGBl. I 886) die Zahl der an einem Seminar teilnehmenden Studierenden auf 20 begrenzt. Auch wenn sich die Approbationsordnung damit faktisch auf die landesrechtlich zu regelnde Studienordnung auswirkt, bestehen hiergegen aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit bei der Zulassung zu ärztlichen Heilberufen, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2.6. Dementsprechend hat die Universität Regensburg eine Gesamtkapazität von 182 Studienplätzen für das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 errechnet. Im Studienjahr 2016/2017 führt die Zielvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Universität Regensburg für den 1. und 2. Studienabschnitt der Humanmedizin zu keiner vorübergehenden Erhöhung der Studierendenzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge mehr.

Nach der amtlichen Statistik vom 1.6.2017 sind im SS 2017 im 1. klinischen Fachsemester nach Mitteilung der UR vom 14.6.2017 38 Studenten eingeschrieben. Für das zweite klinische Fachsemester waren zum Stichtag 180 Studenten eingeschrieben zu denen ein beurlaubter, aber kein mehrfach beurlaubter Student gehört. Die festgesetzte Zahl von 182 Studenten für das Studienjahr 2016/2017 (im Sommersemester 2017 das 1. und 2. Klinische Semester) wird mit 218 eingeschriebenen Studierenden um die Zahl 36 überschritten. Eine Zulassung in das 1. Klinische Semester des 2. Studienabschnitts findet gem. § 3 Abs. 4 der Zulassungszahlsatzung im Sommersemester daher nicht statt. Außerdem wird die festgesetzte Zahl von 568 Studenten für das 1. bis 6. Klinische Semester mit 631 Studenten überschritten.

2.7. Soweit entgegen § 54 Abs. 1 Nr. 3 HZV die poliklinischen Neuzugänge der außeruniversitären Krankenanstalten keine Berücksichtigung gefunden haben, vermag dies ebenfalls keine höhere Aufnahmekapazität zu begründen. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (B.v. 9.2.2017 – 7 CE 16.10317 – juris) führt hierzu für das Wintersemester 2016/2017 an der Universität Regensburg aus:

„Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV „entsprechend“, was für eine Berücksichtigung auch der poliklinischen Neuzugänge bei den außeruniversitären Krankenanstalten spricht (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2014 – 7 CE 14.10052 u.a. – juris).“

Bezogen auf die Zahl der tagesbelegten Betten der kooperierenden Kliniken (s.o.: 106,1458) ergibt sich unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze des § 54 Abs. 1 Satz Nr. 2 HZV dementsprechend eine Erhöhung der Aufnahmekapazität um die Zahl 8,2263. Die Gesamtstudierendenzahl für das SS 2017 wäre daher auf rechnerisch 190,1563 (181,93 + 8,2263), gerundet 190, Studierende festzusetzen gewesen. Die rechnerische Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität führt im Ergebnis aber aufgrund der bestehenden Überbuchung des Klinischen Studienabschnitts zu keinen weiteren Kapazitäten. Vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.2.2017 a.a.O.:

„Dies hat die UR mittlerweile auch eingeräumt. Allerdings weist sie in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2017 zu Recht auch darauf hin, dass eine zusätzliche Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge der außeruniversitären Krankenanstalten im Ergebnis nicht zu einer höheren Aufnahmekapazität führen würde, weil die Anzahl der im Wintersemester 2016/2017 im gesamten klinischen Abschnitt vorhandenen Studienplätze unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HZV) zwar höher, nämlich auf insgesamt 601 festzusetzen gewesen wäre, in diesem Semester aber tatsächlich bereits 634 Studierende eingeschrieben sind. Aufgrund der sonach bestehenden Überbuchung sind keine weiteren Studienplätze vorhanden.“

Nachdem die nach der Hochschulzulassungsverordnung ermittelte Kapazität damit erschöpft ist und die Studienplätze vergeben sind, kommt eine Zulassung innerhalb von Restkapazitäten nicht in Betracht.

3. Soweit hilfsweise die Zulassung in das 1. bis 4. vorklinische Semester begehrt wird, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen. Für einen Studenten, der bereits die ärztliche Vorprüfung abgelegt hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres (vorklinisches) Fachsemester eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat (vgl. VG Ansbach, B.v. 25.3.2009 – AN 2 E 08.10473 – juris; VG Sigmaringen, B.v. 31.3.2008 – NC 6 K 318/08 – juris). Im Übrigen ist auch die Kapazität im vorklinischen Bereich erschöpft.

4. Danach waren die Anträge mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.6.2005 – 7 C 05.10476 – juris).

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerseite beantragt im Wege e
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Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihrer Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

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das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
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das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
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die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
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praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
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die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
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Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
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Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
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Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,
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die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.

(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst

1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe;
3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
4.
eine Famulatur von vier Monaten und
5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt. Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen. Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika.

(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und soweit zweckmäßig problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten haben im erforderlichen Umfang fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren. Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden. Neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen.

(3) Die praktischen Übungen umfassen die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen Übungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten. Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis ausrichten. Dabei steht zunächst die Unterweisung am Gesunden und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Unterweisung am Patienten im Vordergrund. Die Praktikumszeit ist nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Anteil von mindestens 20 Prozent durch theoretische Unterweisungen in Seminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen zu begleiten. Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar

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beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs,
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bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei.
Bei der praktischen Unterweisung am Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf den Unterricht mit Patientenuntersuchung. Die Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett beträgt 476. Blockpraktika sind Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. In der Allgemeinmedizin dauert das Blockpraktikum nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen. Mindestens 20 Prozent der Praktika nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind in Form von Blockpraktika zu unterrichten.

(4) In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten sowie die Präsentation und Diskussion von bevölkerungsmedizinisch relevanten Themen und Szenarien. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Die Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen. Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.

(5) Die gegenstandsbezogenen Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder durch von der Universität beauftragte Lehrkräfte geleitet. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. In Verbindung mit Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen die Universitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Unterrichtsveranstaltungen werden durch systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet. Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.

(7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2 oder durch eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2a oder 2b zu dieser Verordnung ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen geregelt. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.

(8) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden. Die Leistungen im Wahlfach werden benotet. Die Note wird für das erste Wahlfach in das Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 11 und 12 zu dieser Verordnung, für das zweite Wahlfach nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung aufgenommen, ohne bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt zu werden.

(9) Lehrveranstaltungen sind regelmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.