Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 06. Nov. 2017 - RO 1 E HK 17.10046

06.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragsteller haben jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Sommersemester (SS) 2017 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Klinik) an der Universität Regensburg.

Die Antragsteller haben die Zulassung zum 5. Fachsemester (1. klinisches Semester), hilfsweise einem niedrigeren Semester, beantragt. Die Anträge werden im Wesentlichen damit begründet, dass die UR mit der zugelassenen Studentenzahl ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft habe.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß), den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Universität Regensburg im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2017 zuzulassen, zum Teil hilfsweise in ein niedrigeres Fachsemester der Vorklinik (4., 3., 2. und 1. Fachsemester).

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2016/2017 an der Universität Regensburg als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2016/2017 vom 7.7.2016) hingewiesen. Gem. § 1 Abs. 2d) der Zulassungssatzung sei für das Sommersemester 2017 im Studiengang Humanmedizin für das 1. klinische Semester eine Zulassungszahl von 27 und für das 2. klinische Semester von 155, insgesamt also 182 Studenten, festgesetzt worden.

Nach der zum 1.6.2017 erstellten amtlichen Statistik seien im SS 2017 im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) 38 Studienplätze und im 6. Fachsemester (2. klinisches Semester) 180 Studienplätze besetzt worden. Im gesamten klinischen Studienabschnitt liege die festgesetzte Zulassungszahl bei 568 Studenten, eingeschrieben seien 631 Studenten. Von den Studenten im 6. Fachsemester (2. klinisches Semester) sei ein Student beurlaubt. Insgesamt seien im zweiten Studienabschnitt zwei Studenten beurlaubt, keiner davon mehrfach. Die Aufnahmekapazität an der Universität Regensburg sei damit erschöpft (§ 3 Abs. 3 Zulassungszahlsatzung).

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog.

II.

Gemäß § 93 VwGO werden die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge sind nicht begründet.

1. Es ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass an der Universität Regensburg über die vergebenen Studienplätze hinaus im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) des Studiengangs Humanmedizin noch weitere freie Studienplätze verfügbar sind.

2. Maßgeblich für die rechtliche Überprüfung der Aufnahmekapazität der fraglichen Lehreinheit ist die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 18.6.2007 (GVBI., S. 401), zuletzt geändert durch V.v. 27.4.2017 (GVBl., S. 96). Gemäß § 44 Abs. 3 HZV wird der Studiengang Humanmedizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet.

2.1. Die Aufnahmekapazität für den klinischen Studienabschnitt wird dergestalt ermittelt, dass zunächst eine Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten erfolgt, die anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien gemäß den Vorschriften der §§ 51 bis 55 HZV zu überprüfen ist.

Für die Berechnung der der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputaten ist der Antragsgegner ausweislich der von ihm vorgelegten Datensätze von 590,5 (Plan-)stellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung und die Ausbildung im Praktischen Jahr resultieren daraus 369,30 Stellen für die Lehre. Unter Einbeziehung der weiteren zu berücksichtigenden Parameter wie Lehrauftragsstunden, Dienstleistungsbedarf und gewichteter Curricularanteil errechnet sich eine personalbezogene Aufnahmekapazität von 966,9675 Studienplätzen.

2.2. Für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin ist dieses Berechnungsergebnis anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen (vgl. § 54 HZV).

Da eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil von einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV) abhängig ist und diese die mögliche Zulassungszahl in jedem Fall gemäß § 54 Abs. 2 HZV limitieren, steht es im Einklang mit den Regelungen der HZV, dass der Antragsgegner seiner Kapazitätsberechnung allein diese patientenbezogenen Einflussfaktoren zugrunde gelegt hat (vgl. VG Ansbach, B.v. 30.6.2016 – AN 2 E 16.10045 – juris). Es kann damit letztlich offen bleiben, ob die personelle Ausstattung zutreffend ermittelt worden ist. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016/2017 hat sich die Zahl der tagesbelegten Betten bei der Universität von 738,1018 auf 711,7358 verringert. Grund hierfür ist nach den Angaben des Antragsgegners der Umstand, dass 2015 weniger Patienten behandelt worden sind (Schriftsatz vom 11.11.2016). Die Reduktion der tagesbelegten Betten beruht daher nicht auf kapazitätsmindernden Maßnahmen, sondern liegt im Bereich der natürlichen Schwankungsbreite der Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten. Kapazitätsgünstig enthält diese Zahl die Wahlleistungspatienten. Die am Bezirksklinikum genutzten Betten der Neurologie und Psychiatrie (vgl. VG Regensburg, B.v. 7.12.2016 – RO 1 E HK 16.10114 u.a.) sind in der Gesamtzahl der Betten des Universitätsklinikums enthalten.

Bei den außeruniversitären Krankenanstalten sank die Bettenzahl geringfügig von 106,2000 (vgl. VG Regensburg, B.v. 14.6.2016 – RO 1 E HK 16.10015 u.a. – nicht veröffentlicht) auf 106,1458. Die statistische Messgröße des „tagesbelegten Betts“ wird durch ambulante und teilstationäre Zu- oder Abgänge nicht beeinflusst (OVG Lüneburg, B.v. 19.7.2012 – 2 NB 102/12 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 3.9.2010 – 2 NB 394/09 – juris; VG Freiburg, U.v. 6.2.2012 – NC 6 K 2436/08 – juris). Die sog. „Mitternachtszählung“ ist dabei nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 12.6.2014 – 7 CE 14.10011 – juris Rn. 14; OVG Lüneburg, B.v. 3.9.2010 – 2 NB 394/09 – juris).

Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV 15,5% der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten (711,7358) anzusetzen, im Ergebnis damit: 110,319. Es ist nicht erkennbar und auch nicht zwingend dargelegt worden, dass der dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers unterfallende Wert von 15,5% für die Ausbildungssituation im klinischen Teil des Studiengangs Medizin nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurde und daher als willkürlich angesehen werden müsste. Dies gilt auch im Hinblick auf die mit der Einführung von Fallpauschalen verkürzten Aufenthaltszeiten in den Krankenhäusern und den damit verbundenen höheren Patientenzahlen je Krankenhausbett. Der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV genannte Parameter ist für die Berechnung der Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin damit unverändert sachgerecht (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2017 – 7 CE 17.10057 – juris). Da die berechnete Zahl von 110,3190 geringer ist als das Berechnungsergebnis nach §§ 43 bis 50 HZV unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 51 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 HZV (s.o. Ziff. 2.1.), erhöht sie sich je 1000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Die Zahl nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV wird jedoch höchstens um 50% erhöht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV - Kappungsgrenze). Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge beträgt 118.624. Da sie höher liegt, als die Grenzzahl von 50% nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV bleibt sie gem. § 54 Abs. 1 Satz Nr. 2 Satz 2 HZV unberücksichtigt. Die Erhöhung beläuft sich demnach auf (110,3190 : 2 =) 55,159.

2.3. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV sieht vor, dass sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend erhöht, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Im Krankenhaus St. Josef gibt es insgesamt 52,8768 tagesbelegte Betten einschließlich Wahlleistungspatienten, im Krankenhaus St. Hedwig 36,7240 und in der Orthopädischen Klinik Bad Abbach 16,5450 (insgesamt: 106,1458). Bei entsprechender Anwendung von § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV errechnet sich hieraus nach Multiplikation mit 0,155 eine Erhöhung der Aufnahmekapazität um 16,453. Rechnet man sämtliche Zahlenwerte nach § 54 Abs. 1 HZV zusammen, ergibt sich eine Zulassungszahl von (110,319 + 55,159 + 16,453) = 181,931, gerundet 182, die gemäß § 54 Abs. 2 HZV zugrunde zu legen ist.

2.4. Die Einbeziehung eines Schwundfaktors ist bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 12.6.2014 – 7 CE 14.10012 – juris Rn. 25; B.v. 25.11.2013 – 7 CE 13.10315 – juris). § 54 HZV sieht eine Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität auch nicht vor. Der patientenbezogene Engpass wirkt sich unmittelbar mit dem ersten klinischen Semester kapazitätsbegrenzend aus (BayVGH, B.v. 12.6.2014, a.a.O.).

2.5. Dass aufgrund der Regelungen für die Ausbildung im Ausland dort teilweise höhere Kapazitäten entstehen, ist für die Rechtmäßigkeit der nach deutschem Recht errechneten Kapazitäten nicht maßgeblich. Insbesondere ist aufgrund von § 2 Abs. 4 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO v. 27.6.2002 zuletzt geändert am 18.4.2016, BGBl. I 886) die Zahl der an einem Seminar teilnehmenden Studierenden auf 20 begrenzt. Auch wenn sich die Approbationsordnung damit faktisch auf die landesrechtlich zu regelnde Studienordnung auswirkt, bestehen hiergegen aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit bei der Zulassung zu ärztlichen Heilberufen, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2.6. Dementsprechend hat die Universität Regensburg eine Gesamtkapazität von 182 Studienplätzen für das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 errechnet. Im Studienjahr 2016/2017 führt die Zielvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Universität Regensburg für den 1. und 2. Studienabschnitt der Humanmedizin zu keiner vorübergehenden Erhöhung der Studierendenzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge mehr.

Nach der amtlichen Statistik vom 1.6.2017 sind im SS 2017 im 1. klinischen Fachsemester nach Mitteilung der UR vom 14.6.2017 38 Studenten eingeschrieben. Für das zweite klinische Fachsemester waren zum Stichtag 180 Studenten eingeschrieben zu denen ein beurlaubter, aber kein mehrfach beurlaubter Student gehört. Die festgesetzte Zahl von 182 Studenten für das Studienjahr 2016/2017 (im Sommersemester 2017 das 1. und 2. Klinische Semester) wird mit 218 eingeschriebenen Studierenden um die Zahl 36 überschritten. Eine Zulassung in das 1. Klinische Semester des 2. Studienabschnitts findet gem. § 3 Abs. 4 der Zulassungszahlsatzung im Sommersemester daher nicht statt. Außerdem wird die festgesetzte Zahl von 568 Studenten für das 1. bis 6. Klinische Semester mit 631 Studenten überschritten.

2.7. Soweit entgegen § 54 Abs. 1 Nr. 3 HZV die poliklinischen Neuzugänge der außeruniversitären Krankenanstalten keine Berücksichtigung gefunden haben, vermag dies ebenfalls keine höhere Aufnahmekapazität zu begründen. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (B.v. 9.2.2017 – 7 CE 16.10317 – juris) führt hierzu für das Wintersemester 2016/2017 an der Universität Regensburg aus:

„Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV „entsprechend“, was für eine Berücksichtigung auch der poliklinischen Neuzugänge bei den außeruniversitären Krankenanstalten spricht (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2014 – 7 CE 14.10052 u.a. – juris).“

Bezogen auf die Zahl der tagesbelegten Betten der kooperierenden Kliniken (s.o.: 106,1458) ergibt sich unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze des § 54 Abs. 1 Satz Nr. 2 HZV dementsprechend eine Erhöhung der Aufnahmekapazität um die Zahl 8,2263. Die Gesamtstudierendenzahl für das SS 2017 wäre daher auf rechnerisch 190,1563 (181,93 + 8,2263), gerundet 190, Studierende festzusetzen gewesen. Die rechnerische Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität führt im Ergebnis aber aufgrund der bestehenden Überbuchung des Klinischen Studienabschnitts zu keinen weiteren Kapazitäten. Vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.2.2017 a.a.O.:

„Dies hat die UR mittlerweile auch eingeräumt. Allerdings weist sie in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2017 zu Recht auch darauf hin, dass eine zusätzliche Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge der außeruniversitären Krankenanstalten im Ergebnis nicht zu einer höheren Aufnahmekapazität führen würde, weil die Anzahl der im Wintersemester 2016/2017 im gesamten klinischen Abschnitt vorhandenen Studienplätze unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HZV) zwar höher, nämlich auf insgesamt 601 festzusetzen gewesen wäre, in diesem Semester aber tatsächlich bereits 634 Studierende eingeschrieben sind. Aufgrund der sonach bestehenden Überbuchung sind keine weiteren Studienplätze vorhanden.“

Nachdem die nach der Hochschulzulassungsverordnung ermittelte Kapazität damit erschöpft ist und die Studienplätze vergeben sind, kommt eine Zulassung innerhalb von Restkapazitäten nicht in Betracht.

3. Soweit hilfsweise die Zulassung in das 1. bis 4. vorklinische Semester begehrt wird, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen. Für einen Studenten, der bereits die ärztliche Vorprüfung abgelegt hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres (vorklinisches) Fachsemester eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat (vgl. VG Ansbach, B.v. 25.3.2009 – AN 2 E 08.10473 – juris; VG Sigmaringen, B.v. 31.3.2008 – NC 6 K 318/08 – juris). Im Übrigen ist auch die Kapazität im vorklinischen Bereich erschöpft.

4. Danach waren die Anträge mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.6.2005 – 7 C 05.10476 – juris).

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

-
das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
-
das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
-
die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
-
praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
-
die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
-
Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
-
Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
-
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,
-
die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.

(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst

1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe;
3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
4.
eine Famulatur von vier Monaten und
5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im 1. klinischen Fachsemester,

hilfsweise in der Vorklinik des Studiums der Humanmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ab dem Sommersemester 2016.

Die Antragstellerseite rügt eine nicht gegebene Kapazitätsauslastung im Studiengang Humanmedizin.

Die Universität beantragt für den Freistaat Bayern,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2015/2016, Bezug genommen.

II.

Der streitgegenständliche Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester (1. klinisches Fachsemester) im Sommersemester 2016 ist zulässig, aber nicht begründet. Es besteht bei der auch im vorliegenden Eilverfahren wegen der Effektivität des Rechtsschutzes gebotenen eingehenden Prüfung kein Anspruch auf antragsgemäße Zulassung. Die Antragstellerseite hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.

Das Gericht hat neben den Rügen einzelner Beteiligter von Amts wegen die kapazitätsbestimmenden Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen hinsichtlich der Ermittlung der Zulassungszahl für das klinische Studium der Medizin eingehend überprüft und insoweit die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) in der geltenden Fassung sowie die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung zugrunde gelegt.

Die Zahl der Studienplätze im 5. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin hat die Universität im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß der Zulassungszahlsatzung 2015/2016 auf 175 festgesetzt. Nach Mitteilung der Hochschule vom 9. Mai 2016 sind im 5. Fachsemester 177 Studenten eingeschrieben. Diese Zahl beinhaltet keine Beurlaubungen.

Die Aufnahmekapazität im klinischen Studienabschnitt wird dergestalt ermittelt, dass zunächst eine Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten erfolgt, welche anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien gemäß den Vorschriften der §§ 51 bis 55 HZV zu überprüfen ist.

Für die Berechnung der der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputaten ist der Antragsgegner ausweislich der von ihm vorgelegten Datensätze von 658,69 Planstellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung und die Ausbildung im Praktischen Jahr resultieren daraus 380,05 Stellen für die Lehre. Unter Einbeziehung der weiteren zu berücksichtigenden Parameter wie die Lehrauftragsstunden, den Dienstleistungsbedarf und den gewichteten Curricularanteil errechnet sich eine personalbezogene Kapazität von 1756,31 Studienplätzen.

Für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin ist dieses Berechnungsergebnis anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen (§ 54 HZV). Da eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil von einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV) abhängig ist und diese die mögliche Zulassungszahl in jedem Fall gemäß § 54 Abs. 2 HZV limitieren, steht es im Einklang mit den Regelungen der HZV, dass der Antragsgegner seiner Kapazitätsberechnung allein diese patientenbezogenen Einflussfaktoren zugrunde gelegt hat.

Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität sind gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV für den klinischen Studienabschnitt 15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. In diese Zahl hat der Antragsgegner - kapazitätsfördernd - auch die mit Privatpatienten belegten Betten einbezogen. Mit Blick auf diverse Rügen geht die Kammer weiterhin davon aus, dass die Zahl der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der sogenannten Mitternachtszählung zu ermitteln ist. Zwar mag es generell zutreffen, dass die Anzahl der vollstationären Betten und deren Belegungsdauer in der jüngeren Vergangenheit unter dem Druck von Sparzwängen bundesweit allgemein zurückgegangen ist. Davon, dass sich die Zahl der tagesbelegten Betten im vorliegenden Fall bereits in einem Maße verringert hätte, dass eine Kapazitätsermittlung auf der Basis der Mitternachtszählung evident gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot verstieße, kann jedoch keine Rede sein. In den Berechnungszeiträumen 2013/2014 bis 2015/2016 sind die für stationäre Behandlungen maßgeblichen Bettenzahlen (1377, 1304, 1362) nahezu gleich geblieben. Dessen ungeachtet wäre es zudem in erster Linie Sache des Verordnungsgebers, zu entscheiden, welche Konsequenzen aus einer Wandlung der stationären medizinischen Behandlung und einer damit einhergehenden Verringerung der Patientenressourcen zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Es liegt auf der Hand, dass die Ausbildung im klinischen Teil des Studiums, in dem die Studierenden entsprechend dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen praktischer Übungen am Patienten unterwiesen werden, eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG) erfordert und dass sich hierbei gerade eine längere Verweildauer der Patienten in der Klinik günstig auswirkt. Wie Blatt 11 Seite 1 der Kapazitätsunterlagen zu entnehmen ist (11.1 patientenbezogene Aufnahmekapazität), wurden entgegen vorgebrachter Rügen einzelner Antragsteller auch die außeruniversitären Krankenanstalten in die Berechnung aufgenommen. Soweit unter Bezugnahme auf das Informationssystem UnivIS der FAU geltend gemacht wird, an diversen Lehrkrankenhäusern finde ebenfalls Ausbildung im klinischen Abschnitt statt, erweist sich dieses Vorbringen nicht als durchgreifend. Unter Bezugnahme auf eine dienstliche Erklärung des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 6. November 2013 hat die Hochschule auf gerichtliche Anfrage versichert, dass an den kooperierenden Lehrkrankenhäusern ausschließlich Ausbildung im Praktischen Jahr stattfinde. Das Gericht sieht keinen Anlass, an dieser Feststellung zu zweifeln. Hieraus ergeben sich mithin 211,11 (15,5% von 1362,0) tagesbelegte Betten.

Liegt die so ermittelte Zahl niedriger als die auf Grund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, ist sie je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1, höchstens jedoch um 50 v.H. zu erhöhen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 HZV). In Anwendung dieser Vorschrift hat der Antragsgegner die Aufnahmekapazität mit weiteren 105,55 Studienplätzen auf 316,67, gerundet 317, festgesetzt.

Eine Erhöhung dieser Zulassungszahl durch den Ansatz einer Schwundquote ist nach dem Wortlaut des § 54 HZV nicht vorgesehen. Eine Verweisung in § 54 Abs. 2 HZV auf § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Die Erwähnung von § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV in § 54 Abs. 2 HZV besagt lediglich, dass bei der Berechnung der personalbezogenen Kapazität, die der patientenbezogenen Kapazität gegenüberzustellen ist, § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV zu berücksichtigen ist.

Ob und inwieweit die Hochschule bei ihrer Entscheidung, die Kooperation mit dem Klinikum Nürnberg (Geriatrie) nicht fortzusetzen, kapazitätsrechtliche Belange hinreichend berücksichtigt hat, ist vorliegend nicht von Belang. Es besteht für das streitgegenständliche Studienjahr keine Veranlassung, dieser Fragestellung vertieft nachzugehen, weil die Hochschule auf Veranlassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Zulassungszahl (über die Berechnung gemäß der HZV hinaus) wie im Vorjahr in ihrer Zulassungszahlsatzung auf 320 Studienplätze festgesetzt hat. Dieses überkapazitäre Angebot von klinischer Ausbildungskapazität begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zumal das Zulassungsverfahren zum 1. klinischen Semester Humanmedizin nach Aussage der Universität entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 35 Abs. 3 HZV durchgeführt wurde.

Zusätzlich ergeben sich 30 weitere Studienplätze, welche aus dem im Rahmen der Zielvereinbarung 2011 zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der FAU sowie dem Universitätsklinikum Erlangen zur Verfügung stehenden Lehrangebot resultieren. Diese über die reguläre Aufnahmekapazität hinausgehende vorübergehende Erhöhung der Zulassungszahlen bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung der FAU kapazitätsrechtlich unberücksichtigt (§ 40 Abs. 2 HZV). Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazität ist damit schon deshalb nicht verbunden, weil die in der Zielvereinbarung genannten zusätzlichen Mittel nur befristet zur Verfügung gestellt werden.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die mit Schreiben der Universität vom 9. Mai 2016 mitgeteilte Auslastung mit 177 eingeschriebenen Studenten die gemäß der Zulassungszahlsatzung auf das Sommersemester 2016 entfallene Aufnahmekapazität (175) übersteigt, so dass ein Anspruch auf Zulassung in den zweiten Studienabschnitt (auch soweit die innerkapazitäre Zulassung begehrt wird) nicht besteht.

Soweit hilfsweise die Zulassung in einzelne Semester des vorklinischen Studienabschnitts begehrt wird, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen.

Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 30. Juni 2016 (AN 2 E 16.10001 u.a.) entschieden, dass weder im ersten noch in den höheren vorklinischen Semestern eine ungenutzte Kapazität existiert.

Zudem besteht für einen Studenten, der bereits die Ärztliche Vorprüfung absolviert hat, kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres Fachsemester eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleitete Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium und die freie Wahl der Ausbildungsstätte korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung anderer Zulassungsbewerber, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus resultiert konsequenterweise eine Beschränkung der Zulassungsberechtigung bei denjenigen, die bereits eine angestrebte Ausbildung ganz oder teilweise absolviert haben, zu dieser Ausbildung - aus welchen Gründen auch immer - aber erneut zugelassen werden möchten. Dies gilt in besonderem Maße für den Ausbildungsabschnitt der Vorklinischen Medizin, dessen knapp bemessener Aufnahmekapazität eine Vielzahl von Bewerbern um einen Studienplatz gegenübersteht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.2.2008 - 13 C 57/08).

Der Antrag war daher sowohl hinsichtlich des Hauptwie auch des Hilfsantrags mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat an einer ungarischen Universität den vorklinischen Teil des Studiums der Humanmedizin abgeschlossen (Anrechnungsbescheid der Regierung von Oberbayern - Landesprüfungsamt für Humanmedizin und Pharmazie vom 15.7.2013) und sich zum Wintersemester (WS) 2013/2014 ohne Erfolg um einen Studienplatz für den klinischen Studienabschnitt an der Universität R. (UR) beworben.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht Regensburg es abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung im WS 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin im fünften Fachsemester (erstes klinisches Semester), hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts, an der UR zuzulassen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze verfügbar seien.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung trägt er vor, die Anzahl der tagesbelegten Betten sei nicht zutreffend ermittelt worden. Die hierzu durchgeführte Mitternachtszählung sei mit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung nicht vereinbar. Außerdem bestünden über die von der UR genannten außeruniversitären Krankenanstalten noch Vereinbarungen mit anderen Kliniken, wodurch sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöhe. Auch die Mehrfachzählung eines wiederholt beurlaubten Studierenden stehe mit dem Gebot der Kapazitätsauslastung nicht in Einklang. Schließlich sei auch die von der UR vorgenommene Überbuchung von Studienplätzen kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der UR vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die UR über die festgesetzten und vergebenen Studienplätze hinaus noch über weitere Ausbildungskapazität verfügen würde.

1. Die UR hat die Zahl der Studienplätze für das erste (klinische) Fachsemester im zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin in ihrer Zulassungszahlsatzung vom 11. Juli 2013 auf 150 im WS 2013/2014 und 43 im Sommersemester (SS) 2014 festgesetzt (§ 1 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. c der Satzung). Nach Angaben der UR haben sich für das WS 2013/2014 zum Stichtag 2. Dezember 2013 166 Studierende im ersten klinischen Semester eingeschrieben. Damit ist die festgesetzte Kapazität ausgeschöpft.

a) Ist - wie hier - in einem Studiengang für ein höheres Fachsemester eine Zulassungszahl festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern [Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG] vom 9.5.2007 [GVBl 2007 S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]). Eine Zulassung für ein höheres Fachsemester erfolgt, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014 [GVBl S. 172]).

Da die für das WS 2013/2014 festgesetzte Zahl von 150 Studienplätzen für das erste (klinische) Fachsemester mit 166 eingeschriebenen Studierenden überschritten ist, sind für dieses Fachsemester keine verfügbaren Studienplätze mehr vorhanden. Die hohe Zahl von Einschreibungen, die die festgesetzte Zulassungszahl deutlich überschreitet, ist nach Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren darauf zurückzuführen, dass 179 Studierende der UR zum Herbsttermin 2013 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Damit haben sie Anspruch auf Fortsetzung ihres Studiums im zweiten (klinischen) Studienabschnitt an der UR (vgl. i.e. BayVGH, B.v 24.4.2012 - 7 CE12.10000 - juris Rn. 9 m. w. N.). Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Befürchtung beruht die Überschreitung der ermittelten Ausbildungskapazität und der festgesetzten Zulassungszahl somit nicht auf einer „Zulassung einzelner Studierender unter Außerachtlassung sachgerechter Zulassungskriterien“.

Auch die Beurlaubung zweier Studierender im ersten (klinischen) Fachsemester führt vorliegend zu keiner freien Ausbildungskapazität. Einzelne beurlaubte Studenten sind bei der Zulassung für ein höheres Fachsemester aus der Gesamtzahl der in diesem Studiengang eingeschriebenen Studierenden auch dann nicht „herauszurechnen“, wenn sie über mehrere Semester hinweg beurlaubt wurden (BayVGH, B.v. 22.4.2014 - 7 CE 14.10043 - juris Rn. 8-10). Diese Studierenden entlasten das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft. Vielmehr fragen sie das Lehrangebot nach Ende ihrer (regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden) Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) weiter nach und dürfen deshalb bei der Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Studiengang eingeschriebenen Studierenden berücksichtigt werden. Wiederholt beurlaubte Studierende dürfen allerdings auch bei der Zulassung für ein höheres Fachsemester nicht mehrfach zum Bestand desselben Fachsemesters gezählt werden. Eine solche „Mehrfachzählung“ wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für das entsprechende Fachsemester vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze „blockieren“ würden (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2013 - 7 CE 13.10252 - juris Rn. 15 für Studienanfänger; ebenso SächsOVG, B.v. 29.4.2014 - NC 2 B 509/13 - juris Rn. 8). Ob dies an der UR so gehandhabt wurde, kann jedoch dahinstehen, da lediglich einer der im WS 2013/2014 zum Bestand des ersten klinischen Fachsemesters gezählten Studierenden wiederholt beurlaubt war und sich eine unzulässige Mehrfachzählung somit aufgrund der Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl um 16 Studierende nicht zugunsten des Antragstellers auswirken würde.

b) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die UR die Zahl der tagesbelegten Betten fehlerhaft ermittelt hätte.

aa) Die Zahl der tagesbelegten Betten spielt bei der Kapazitätsermittlung für den klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zum einen bei der Ermittlung der personalbezogenen Ausbildungskapazität eine Rolle. Im medizinischen Bereich sind hierbei unter anderem Reduzierungen der Lehrverpflichtung durch die Wahrnehmung von Aufgaben des Lehrpersonals im Bereich der Krankenversorgung und diagnostischer Leistungen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG). Hierzu bestimmt § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b HZV für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin, dass der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung, solange das Dienstrecht keine ländereinheitliche Regelung vorsieht, durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt wird (Krankenversorgungsabzug).

Zum anderen wirkt sich die Zahl der tagesbelegten Betten als patientenbezogener Einflussfaktor gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres bei der Prüfung aus, ob eine ausreichende Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung vorhanden ist. Hierfür kommt es unter anderem auf die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums und der außeruniversitären Krankenanstalten an, in denen Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 HZV). Liegt das patientenbezogene Berechnungsergebnis niedriger als das nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechnete Ergebnis unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 51 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 HZV, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen (§ 54 Abs. 2 HZV).

bb) Der Einwand des Antragstellers, die bei der Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten praktizierte Mitternachtszählung sei überholt, weil die Anzahl der über Nacht belegten Betten und der Belegungstage in den Krankenhäusern durch die Abrechnung nach Fallpauschalen zurückgegangen sei, während sich die Zahl der nicht stationären Patienten erhöht habe, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass die UR ihren vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben vom 13. November 2012 und vom 3. Dezember 2012 zufolge bei der Zählung der tagesbelegten Betten auch Patienten berücksichtigt, die teilstationär in der Tagesklinik behandelt und am Aufnahmetag wieder entlassen werden, ermächtigt Art. 8 Abs. 2 BayHZG den Verordnungsgeber dazu, ausführende Bestimmungen zu Art. 4 Abs. 1 BayHZG zu erlassen. Insoweit bestimmen § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b HZV hinsichtlich der Reduzierungen der Lehrverpflichtung für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG) und § 51 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 HZV hinsichtlich der ausreichenden Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG), dass und in welchem Umfang insoweit unter anderem die Zahl der tagesbelegten Betten maßgeblich ist. Dass der Verordnungsgeber den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage eröffneten Rahmen überschritten hätte oder dass er seiner Obliegenheit, die zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierfür Anlass besteht (vgl. VerfGH Berlin, B.v. 15.1.2014 - VerfGH 109/13 - DVBl 2014 S. 375), nicht nachgekommen wäre, ist nicht ersichtlich.

Der Umfang der Tätigkeit von Lehrpersonen in der Krankenversorgung und die bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zu berücksichtigenden patientenbezogenen Einflussfaktoren sind ständigem Wandel unterworfen. Es ist Aufgabe des Verordnungsgebers, die Entwicklung der maßgeblichen Faktoren zu beobachten und die Normen gegebenenfalls anzupassen. Allerdings kommt ihm hierbei eine Einschätzungsprärogative zu. Die Zeitabstände für eine Ermittlung der maßgeblichen Umstände, die ohnehin nicht naturwissenschaftlich beweisbar sind, und für eine Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Annahmen lassen sich nicht abstrakt festlegen. Solange sich nicht aufdrängt, dass die Regelungen und die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft oder überholt sind, ist es nicht Aufgabe des Gerichts im kapazitätsrechtlichen Eilverfahren, die einschlägigen Bestimmungen durch andere Vorgaben zu ersetzen. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung durch Lehrpersonen und der Zählweise bei der Ermittlung einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin sieht der Senat trotz des geänderten Abrechnungssystems im Gesundheitswesen und dessen mögliche Auswirkungen auf die Verweildauer der Patienten in den Kliniken keine Veranlassung, die entsprechenden Regelungen in der Hochschulzulassungsverordnung rechtsschöpfend im Wege der Notkompetenz zu korrigieren.

Selbst wenn die Zahl und die Aufenthaltsdauer der stationären Patienten rückläufig sein und sich hierdurch die patientenbezogene Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt reduziert haben sollte, stellt dies die Richtigkeit der entsprechenden Bestimmungen nicht zwingend in Frage. Die Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiums findet auch vor Beginn des Praktischen Jahres bereits in erheblichem Umfang am Krankenbett statt. So sollen die Studierenden nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entsprechend dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen praktischer Übungen am Patienten unterwiesen werden (§ 2 Abs. 3 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte [ÄApprO] vom 27.6.2002 [BGBl S. 2405], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.8.2013 [BGBl S. 3005]). Ihnen ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 Satz 7 ÄApprO). Dabei sind unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht zu vermeiden (§ 2 Abs. 3 Satz 8 ÄApprO). Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei (§ 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO). Es liegt auf der Hand, dass die Einhaltung dieser Vorgaben eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG) erfordert und dass sich hierbei insbesondere eine längere Verweildauer der Patienten in der Klinik günstig auswirkt. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber an den bisherigen Festlegungen für die Berücksichtigung der stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten und der lediglich ambulant behandelten und damit für die Ausbildung weniger geeigneten Patienten festhält (vgl. auch OVG Berlin-Bbg., B.v. 18.3.2014 - OVG 5 NC 13.13 - juris Rn. 11-20; NdsOVG, B.v. 22.8.2013 - 2 NB 394.12 - juris Rn. 18).

c) Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass über die von der UR berücksichtigten Krankenhäuser hinaus mit weiteren außeruniversitären Krankenanstalten Vereinbarungen über die dauerhafte Durchführung von Lehrveranstaltungen im klinischen Teil des Studiengangs bestünden.

aa) Der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche klinische Teil des Studiengangs Medizin umfasst lediglich den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres (§ 44 Abs. 3 Satz 1 HZV). Dementsprechend werden das Lehrangebot der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin und die patientenbezogene Ausbildungskapazität gemäß § 46 Abs. 5, § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV (nur) um die Lehrleistungen erhöht, die außeruniversitäre Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) und dem Beginn des Praktischen Jahres (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 ÄApprO) erbringen. Außeruniversitäre Lehrkrankenhäuser, Lehrpraxen oder ähnliche Einrichtungen, an denen die Ausbildung im Praktischen Jahr gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 2a, § 4 ÄApprO durchgeführt wird, fließen somit ungeachtet der Berechtigung dieser Einrichtungen, die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität“, „Akademische Lehrpraxis der Universität“ oder „Akademische Lehreinrichtung der Universität“ zu führen (Art. 34 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes [BayHSchG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]), nicht in die Berechnung mit ein.

bb) Der Einwand des Antragstellers, die UR habe die Ausbildung am Bezirksklinikum Regensburg in den Bereichen ‚Psychiatrie und Psychotherapie‘ und ‚Neurologie‘ im klinischen Studienabschnitt nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, sind die insoweit nutzbaren Ausbildungskapazitäten in die Berechnung bei der Bettenkapazität des Universitätsklinikums eingeflossen. Das ergibt sich auch durch die Kapazitätsberechnungsunterlagen, in denen diese Bereiche auf Blatt 10 unter 10.1 (Ausstattung und Leistungsanforderungen der Kliniken) unter den laufenden Nummern 11 (Neurologie) und 12 (Psychiatrie) mit den entsprechenden Zahlen der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge ausdrücklich aufgeführt sind.

Ebenfalls berücksichtigt hat die UR ausweislich der Kapazitätsberechnungsunterlagen (Anlage zu Blatt 11, 11.4 - Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten) die Zahl der nutzbaren Betten des C.-Krankenhauses St. J. (Frauenheilkunde und Urologie), der Klinik St. H. im Krankenhaus ... R. (Kinderheilkunde und Geburtshilfe) sowie der A.-Klinik ... (Orthopädie) im Bereich des klinischen Studienabschnitts.

Die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin an der ...-Klinik K. als Akademisches Lehrkrankenhaus der UR findet auch nach der zur Beschwerdebegründung vorgelegten Anlage nur „während ihres Praktischen Jahrs (PJ)“ statt und ist damit für die Kapazitätsberechnung des klinischen Studienabschnitts irrelevant.

2. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Zulassung des Antragstellers zu einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts legt die Beschwerdebegründung nicht dar, woraus sich ein solcher Zulassungsanspruch ergeben sollte. Ob für das Begehren überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis des bereits für den klinischen Studienabschnitt qualifizierten Antragstellers besteht (vgl. hierzu VG Düsseldorf, B.v. 12.12.2013 - 15 Nc 32/13 - juris Rn. 41 ff., VG Freiburg, B.v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 - juris Rn. 46), bedarf somit keiner Erörterung.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.b...de/m....pdf) und entspricht dem Ansatz im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie macht geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Februar 2017 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie trägt vor, die Universität habe die patientenbezogene Kapazität (§ 54 HZV) nicht zutreffend ermittelt. Die Betten der Privatpatienten seien in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht lediglich insoweit, als die Klinikleiter über Verträge nach „neuem Chefarztrecht“ verfügten. Ebenso sei zu beanstanden, dass die Universität von ihrer früheren Berechnungsmethode in Bezug auf die tagesbelegten Betten der außeruniversitären Klinik (Orthopädische Klinik des Bezirks Unterfranken) abgewichen sei. Ferner sei der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV genannte Parameter (15,5% der tagesbelegten Betten) im Hinblick auf die Reformierung des Systems der Krankenhausfinanzierung überprüfungsbedürftig. Schließlich seien auch die im zweiten klinischen Fachsemester frei gebliebenen Studienplätze für Studierende des ersten klinischen Fachsemesters zu verwenden. Auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 31. März 2017 und 22. Mai 2017 wird verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (erstes klinisches Fachsemester) erschöpft hat. Die Antragstellerin hat danach keinen Anspruch auf Zulassung, weil die Zahl der im Wintersemester 2016/2017 im ersten klinischen Fachsemester eingeschriebenen Studierenden die festgesetzte Zulassungszahl ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwände der Antragstellerin gegen die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität der Universität (§ 54 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.4.2017 [GVBl S. 96]) greifen im Ergebnis nicht durch.

a) Die Universität hat die Privatbetten der Kinderklinik und Poliklinik (Kinderheilkunde) und der Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie (Radiologie) zu Recht deshalb noch nicht in die Berechnung der tagesbelegten Betten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV) einbezogen, weil die Klinikleiter noch über einen Chefarztvertrag nach „Altrecht“ verfügen und deren Privatpatienten deshalb nicht als Patienten des Universitätsklinikums anzusehen sind. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 3. April 1985 (Az. 7 CE 85 B.182) ausgeführt, dass die Privatpatienten der seinerzeit im Rahmen einer dienstrechtlichen Nebentätigkeit liquidationsberechtigten Klinikärzte nicht Patienten der Universität, sondern Patienten des jeweiligen Arztes sind und deshalb für die Ausbildung der Studierenden (Unterricht am Krankenbett) von vorneherein nicht zur Verfügung stehen mit der Folge, dass die betreffenden Patientenbetten insoweit nicht als tagesbelegte Betten im Sinne des Kapazitätsrechts anzusehen sind. An dieser Rechtsprechung hat der Senat trotz der hiergegen erhobenen Einwände seitdem unverändert festgehalten und bestätigt, dass die Privatpatienten der liquidationsberechtigten Klinikärzte, welche von jenen aufgrund eines gesonderten Behandlungsvertrages behandelt werden, seit jeher nicht der Ausbildung der Studierenden (Unterricht am Krankenbett) dienen und ihre Einbeziehung in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität vom Verordnungsgeber auch nicht gewollt war (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.4.1987 - 7 CE 86.12013). Erst mit dem „neuen Chefarztrecht“, wonach Privatpatienten nicht mehr Patienten des Chefarztes, sondern Patienten des Klinikums sind, werden die betreffenden Privatbetten folgerichtig von der Universität als tagesbelegte Betten des Klinikums angesehen und in die Kapazitätsberechnung einbezogen. Für die „Altfälle“ bleibt es jedoch - worauf die Universität zu Recht hinweist - bis zum Ausscheiden der Chefärzte, welche noch über einen Chefarztvertrag nach „Altrecht“ verfügen, unverändert dabei, dass deren Privatpatienten für den Unterricht am Krankenbett nicht zur Verfügung stehen und deshalb auch nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen sind.

b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die von der Universität vorgenommene Änderung bei der Ermittlung der zusätzlichen patientenbezogenen Kapazität der Universität (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV) in Bezug auf die Beteiligung der außeruniversitären Klinik (Orthopädische Klinik des Bezirks Unterfranken) im klinischen Teil des Studiengangs Medizin gerichtlich nicht zu beanstanden.

§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV bestimmt: Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.

Die Universität hat in ihrer streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung die auf der Grundlage des § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HZV anhand der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge des Universitätsklinikums zutreffend ermittelte patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität in dem Verhältnis erhöht, in dem sich die außeruniversitäre Klinik (Orthopädische Klinik des Bezirks Unterfranken) vereinbarungsgemäß und auf Dauer an der Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiengangs Medizin (Unterricht am Krankenbett) beteiligt. Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) gibt eine Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett in Höhe von 476 vor (§ 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO), an der sich die außeruniversitäre Klinik in einem Umfang von 12 Stunden beteiligt. Die von der Universität in diesem Verhältnis (12 : 476 = 2,52%) vorgenommene entsprechende Erhöhung ihrer zuvor nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HZV ermittelten patientenbezogenen Aufnahmekapazität steht nicht nur in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis verlangt, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt (in diesem Sinne z.B. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Kapazitätsverordnung § 17 Rn. 10; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Aufl. 2013, Rn. 764; SächsOVG, B.v. 7.7.2015 - 2 B 87/15.NC - juris Rn. 18; HessVGH, B.v. 23.6.2015 - 10 B 201/ 15.FM.W4 - juris Rn. 29).

Der Umstand, dass die Universität in der Vergangenheit die Beteiligung der außeruniversitären Klinik an der Ausbildung der Studierenden in einer aus Sicht der Antragstellerin günstigeren Weise berechnet hat (anhand der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge der außeruniversitären Klinik) ändert nichts daran, dass die nunmehr ermittelte Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität rechtlich nicht zu beanstanden ist.

c) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist auch der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV genannte Parameter (15,5% der tagesbelegten Betten) für die Berechnung der Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin unverändert sachgerecht.

Die Festlegung des genannten Parameters (15,5% der tagesbelegten Betten) berücksichtigt (u.a.) die mit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte im Jahr 2002 beabsichtigte Verbesserung der Qualität der Ausbildung der Studierenden, namentlich die Verbesserung des Unterrichts am Krankenbett als zentralem praxisbezogenen Ausbildungselement im klinischen Teil des Studiengangs (etwa durch die Verringerung der Gruppengröße der Studierenden, die am Patienten ausgebildet werden; vgl. z.B. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Aufl. 2013, Rn. 744). Dieses Anliegen des Normgebers hat unverändert Gültigkeit.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits in seinem Beschluss vom 28. Juli 2014 - 7 CE 14.10038 u.a. - (juris Rn. 15 f.) anlässlich der Überprüfung der normierten patientenbezogenen Einflussfaktoren bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität (§ 54 HZV) ausgeführt:

„Der Umfang der Tätigkeit von Lehrpersonen in der Krankenversorgung und die bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zu berücksichtigenden patientenbezogenen Einflussfaktoren sind ständigem Wandel unterworfen. Es ist Aufgabe des Verordnungsgebers, die Entwicklung der maßgeblichen Faktoren zu beobachten und die Normen gegebenenfalls anzupassen. Allerdings kommt ihm hierbei eine Einschätzungsprärogative zu. Die Zeitabstände für eine Ermittlung der maßgeblichen Umstände, die ohnehin nicht naturwissenschaftlich beweisbar sind, und für eine Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Annahmen lassen sich nicht abstrakt festlegen. Solange sich nicht aufdrängt, dass die Regelungen und die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft oder überholt sind, ist es nicht Aufgabe des Gerichts im kapazitätsrechtlichen Eilverfahren, die einschlägigen Bestimmungen durch andere Vorgaben zu ersetzen. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung durch Lehrpersonen und der Zählweise bei der Ermittlung einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin sieht der Senat trotz des geänderten Abrechnungssystems im Gesundheitswesen und dessen mögliche Auswirkungen auf die Verweildauer der Patienten in den Kliniken keine Veranlassung, die entsprechenden Regelungen in der Hochschulzulassungsverordnung rechtsschöpfend im Wege der Notkompetenz zu korrigieren.

Der Unterausschuss ‚Kapazitätsverordnung‘ der (damaligen) ZVS hat sich zuletzt in seiner Sitzung vom 30./31. August 2007 nach Erhebung entsprechender Daten mit der Frage befasst, mit Hilfe welcher Berechnungsparameter nach der Neuordnung der Vergütung künftig die patientenbezogene Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin ermittelt werden sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 - juris Rn. 21). Aufgrund eines hierzu vorgelegten Berichts der Arbeitsgruppe ‚Medizin‘, wonach die Zahl der tagesbelegten Betten im Erhebungszeitraum nicht rückläufig war, wurde von einer zunächst angedachten Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen Abstand genommen. Selbst wenn aber entgegen dieser nunmehr sieben Jahre zurückliegenden Erhebung die Zahl und die Aufenthaltsdauer der stationären Patienten seither rückläufig wären und sich hierdurch die patientenbezogene Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt reduziert hätte, würde dies die Richtigkeit der entsprechenden Bestimmungen nicht zwingend in Frage stellen. Die Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiums findet auch vor Beginn des Praktischen Jahres bereits in erheblichem Umfang am Krankenbett statt. So sollen die Studierenden nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entsprechend dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen praktischer Übungen am Patienten unterwiesen werden (§ 2 Abs. 3 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte [ÄApprO] vom 27.6.2002 [BGBl S. 2405], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.8.2013 [BGBl S. 3005]). Ihnen ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 Satz 7 ÄApprO). Dabei sind unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht zu vermeiden (§ 2 Abs. 3 Satz 8 ÄApprO). Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei (§ 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO). Es liegt auf der Hand, dass die Einhaltung dieser Vorgaben eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG) erfordert und dass sich hierbei insbesondere eine längere Verweildauer der Patienten in der Klinik günstig auswirkt. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber an den bisherigen Festlegungen für die Berücksichtigung der stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten und der lediglich ambulant behandelten und damit für die Ausbildung weniger geeigneten Patienten festhält (vgl. auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 18.3.2014 - OVG 5 NC 13.13 - juris Rn. 11-20; NdsOVG, B.v. 22.8.2013 - 2 NB 394.12 - juris Rn. 18).“

Aus Sicht des Senats sind auch gegenwärtig keine substantiierten Gründe erkennbar, welche geeignet wären, die sachgerechte Regelung des Normgebers bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität (§ 54 HZV) in Zweifel zu ziehen.

d) Auf die Frage, ob im zweiten klinischen Fachsemester noch Studienplätze „frei“ sind, kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin für die gerichtliche Entscheidung nicht an, weil die streitgegenständliche patientenbezogene begrenzte Aufnahmekapazität der Universität (bereits) im ersten klinischen Fachsemester besteht und diese nicht durch etwaige Studienplätze höherer Fachsemester „aufgefüllt“ werden kann.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt. Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen. Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika.

(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und soweit zweckmäßig problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten haben im erforderlichen Umfang fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren. Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden. Neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen.

(3) Die praktischen Übungen umfassen die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen Übungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten. Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis ausrichten. Dabei steht zunächst die Unterweisung am Gesunden und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Unterweisung am Patienten im Vordergrund. Die Praktikumszeit ist nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Anteil von mindestens 20 Prozent durch theoretische Unterweisungen in Seminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen zu begleiten. Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar

-
beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs,
-
bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei.
Bei der praktischen Unterweisung am Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf den Unterricht mit Patientenuntersuchung. Die Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett beträgt 476. Blockpraktika sind Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. In der Allgemeinmedizin dauert das Blockpraktikum nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen. Mindestens 20 Prozent der Praktika nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind in Form von Blockpraktika zu unterrichten.

(4) In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten sowie die Präsentation und Diskussion von bevölkerungsmedizinisch relevanten Themen und Szenarien. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Die Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen. Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.

(5) Die gegenstandsbezogenen Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder durch von der Universität beauftragte Lehrkräfte geleitet. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. In Verbindung mit Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen die Universitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Unterrichtsveranstaltungen werden durch systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet. Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.

(7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2 oder durch eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2a oder 2b zu dieser Verordnung ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen geregelt. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.

(8) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden. Die Leistungen im Wahlfach werden benotet. Die Note wird für das erste Wahlfach in das Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 11 und 12 zu dieser Verordnung, für das zweite Wahlfach nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung aufgenommen, ohne bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt zu werden.

(9) Lehrveranstaltungen sind regelmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihrer Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester an der Universität Regensburg (UR) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2016/2017. Sie machen geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat ihre Anträge mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgelehnt.

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Die UR habe die patientenbezogene Kapazität nicht richtig berechnet, indem sie entgegen der Regelung in § 54 Abs. 1 Nr. 3 HZV die poliklinischen Neuzugänge dreier außeruniversitärer Krankenanstalten nicht berücksichtigt habe.

Der Antragsgegner räumt dies ein, hält aber den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für zutreffend, weil die Aufnahmekapazität aufgrund von Überbuchungen gleichwohl erschöpft sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Beschwerdevorbringen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründen den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht. Das Verwaltungsgericht geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (1. klinisches Fachsemester) ausgeschöpft hat.

Zwar ist richtig, dass die Universität im Rahmen der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität bei den außeruniversitären Krankenanstalten keine poliklinischen Neuzugänge berücksichtigt und damit gegen die Regelung des § 54 Abs. 1 Nr. 3 HZV verstoßen hat. Denn für die patientenbezogene Kapazität sind sowohl die tagesbelegten Betten des Klinikums (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV) als auch die poliklinischen Neuzugänge (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 HZV) maßgeblich. Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV „entsprechend“, was für eine Berücksichtigung auch der poliklinischen Neuzugänge bei den außeruniversitären Krankenanstalten spricht (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 u.a. - juris). Dies hat die UR mittlerweile auch eingeräumt. Allerdings weist sie in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2017 zu Recht auch darauf hin, dass eine zusätzliche Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge der außeruniversitären Krankenanstalten im Ergebnis nicht zu einer höheren Aufnahmekapazität führen würde, weil die Anzahl der im Wintersemester 2016/2017 im gesamten klinischen Abschnitt vorhandenen Studienplätze unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HZV) zwar höher, nämlich auf insgesamt 601 festzusetzen gewesen wäre, in diesem Semester aber tatsächlich bereits 634 Studierende eingeschrieben sind. Aufgrund der sonach bestehenden Überbuchung sind keine weiteren Studienplätze vorhanden.

Da die UR diese Angaben glaubhaft erläutert und aufgeschlüsselt hat, bedarf es der von den Antragstellern geforderten Vorlage einer - zu anonymisierenden - Immatrikulationsliste nicht (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. B.v. 21.4.2016 - 7 CE 16.10024 - juris m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wesentlichen für das Sommersemester 2008 eine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise im 4. Fachsemester.
Die Antragstellerin studierte in der Vergangenheit in Pécs (Ungarn) Medizin. Mit Bescheid vom 28.06.2007 rechnete die Bezirksregierung Münster dieses Studium mit zwei Jahren (= vier vorklinische Semester) auf das Medizinstudium im Geltungsbereich der ÄAppO 2002 an. Zugleich erkannte die Bezirksregierung die in Ungarn abgelegten Prüfungen als Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Sinne der ÄAppO 2002 an. Die Bewerbung der Antragstellerin um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin im Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - für das Sommersemester 2008 blieb erfolglos.
Für das Sommersemester 2008 bewarb sich die Antragstellerin auch bei der Antragsgegnerin mit formlosem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2007 um einen Studienplatz im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester), hilfsweise im 4. Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Kapazität, hilfsweise auch innerhalb der festgesetzten Kapazität, äußerst hilfsweise beschränkt auf eine Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Darin bat die Antragstellerin weiter darum, das Verwaltungsverfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Kostenersparnis so lange ruhen zu lassen, bis das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig abgeschlossen sei.
Am 24.02.2008 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die festgesetzte Zulassungszahl sei - „wie sich zeigen wird“ - nicht kapazitätserschöpfend. Auf Hinweise des Gerichts zu Fragen der Zulassung in das (vorklinische) 4. Fachsemester trotz (anerkanntem) Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung trägt die Antragstellerin weiter vor, es gebe keine gesetzliche Grundlage, um ihr die „Zurückstufung“ um ein Semester aus freien Stücken zu verwehren. Es sei mit Art. 12 GG unvereinbar, Bewerbern mit Berechtigung für das 5. Fachsemester den Studienzugang im Inland auch dann zu verwehren, wenn sie ausdrücklich die Bereitschaft erklärten, das Studium sogar in einem „niedrigeren“ Fachsemester aufzunehmen. Die Antragstellerin dürfe auch gegenüber sonstigen Bewerbern für vorklinische Fachsemester nicht schlechter gestellt werden. Die medizinische Ausbildung sei zudem eine einheitliche, wenn auch in verschiedene Abschnitte gegliederte Ausbildung. Der vorgelegte Anrechnungsbescheid gewähre eine Erweiterung von Studieneinstiegsmöglichkeiten und keineswegs die Einschränkung derselben. Um den Zulassungsanspruch der Antragstellerin zu sichern, sei es auch dringend erforderlich, dass es der Antragsgegnerin untersagt werde, freie oder frei werdende Studienplätze vorzeitig an andere Studienbewerber zu vergeben, weil ansonsten der Antragstellerin die Möglichkeit, ihr Recht aus Art. 12 GG bei der Antragsgegnerin überhaupt wahrzunehmen, von vorneherein vorenthalten würde. § 19 HVVO sei nicht anwendbar und im Übrigen nicht verfassungsgemäß. Die Antragstellerin habe sich unabhängig davon als Ortswechslerin nach § 19 HVVO bei der Antragsgegnerin beworben.
Die anwaltlich vertretene Antragstellerin beantragt schriftsätzlich zuletzt,
„1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Studiengang Medizin (Hauptfach), beginnend mit dem fünften Fachsemester, hilfsweise dem vierten Fachsemester, im Sommersemester 2008, zuzulassen, sofern nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein freier Studienplatz auf die Antragstellerin entfällt, und die Antragstellerin unverzüglich vom Ergebnis der Verteilung zu unterrichten;
2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, einen der freien oder frei werdenden Studienplätze im Studienfach Humanmedizin im 4. Fachsemester im Sommersemester 2008 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist, hilfsweise, solange nicht über den Antrag der Antragstellerin zu 1.) rechtskräftig entschieden ist, äußerst hilfsweise, solange nicht über den Antrag der Antragstellerin zu 1.) entschieden ist;
3. hilfsweise zu 2.), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bewerbung der Antragstellerin bei der Besetzung freier oder frei werdender Studienplätze im Studienfach Humanmedizin im 4. Fachsemester im Sommersemester 2008 zu berücksichtigen und in die Auswahl unter den Studienbewerbern bei der Stellenbesetzung einzubeziehen.“
Einen ursprünglich gestellten Hilfsantrag auf vorläufige Teilzulassung - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - hält die Antragstellerin nicht mehr aufrecht.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Sie trägt zur Begründung vor, eine Zulassung in das 5. Fachsemester im Sommersemester komme wegen des Jahreszulassungsprinzips nicht in Betracht. Zudem sei damit zu rechnen, dass die festgesetzte Kapazität in der Klinik vollständig ausgeschöpft sein werde. Entsprechendes gelte für das 4. Fachsemester. Überdies sei die „Rückstufung“ unzulässig. Etwaig freie Plätze im 4. Fachsemester seien in jedem Fall mit Bewerbern zu füllen, die noch nicht über ein Physikum verfügten.
13 
Mit - noch nicht bestandskräftigem - Bescheid vom 07.03.2008 hat die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin um einen „Studienplatz im Studiengang Humanmedizin, höheres Fachsemester“ zum Sommersemester 2008 abgelehnt. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass freie Plätze - sofern vorhanden - in einem Auswahlverfahren nach § 19 HVVO vergeben worden seien. Aufgrund fehlender bzw. nicht ausreichender freier Studienplätze habe der Antragstellerin im Hauptverfahren kein Studienplatz zugewiesen werden können, der Zulassungsantrag verbleibe aber im laufenden Nachrückverfahren.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Antragstellerin bleibt mit ihrem Begehren sowohl im Haupt- wie auch mit ihren Hilfsanträgen ohne Erfolg.
16 
Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag eine Zulassung in das 5. Fachsemester (1. klinisches Fachsemester) erreichen will, steht dem bereits das bei der Antragsgegnerin praktizierte Prinzip der Jahreszulassung entgegen. Die Antragsgegnerin bietet zum Sommersemester nur geradzahlige Fachsemester an. Dem entsprechend ist in § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 (GBl. S. 331) für das 5. Fachsemester im Sommersemester 2008 auch eine Auffüllgrenze von „0“ festgesetzt. Die Antragstellerin, die darauf bereits mit der Eingangsverfügung hingewiesen worden ist, hat ihren Hauptantrag gleichwohl nicht zurückgenommen, zur Begründung eines Zulassungsanspruchs für das 5. Fachsemester aber auch nichts weiter vorgetragen. Mangels Anordnungsanspruchs ist der Eilantrag daher insoweit abzulehnen.
17 
Soweit die Antragstellerin eine außerkapazitäre Zulassung in das 4. Fachsemester erstrebt, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen. Für eine Studierende, die bereits die Ärztliche Vorprüfung absolviert hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres Fachsemester eines Studienabschnitts eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff sie bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen sie bereits absolviert hat (so auch VG Ansbach, Beschluss vom 22.03.2006 - AN 2 E 05.10669 -; generell gegen die Zulassung einer „Rückstufung“ auf der Grundlage des bayrischen Landesrechts: VG München, Beschluss vom 05.07.2005 - M 3 E 05.1311 -). Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Studienbewerber auf seinen Anrechnungsstatus zulassungsrechtlich verzichten kann, um seine Zulassung zu erreichen; in der Bewerbung für ein niedrigeres Fachsemester kann demgemäß ein - zumindest teilweiser - Verzicht auf einen bereits erworbenen Zulassungs- und Ausbildungsstatus liegen, sodass die Frage, in welches Fachsemester der Studienbewerber aufzunehmen ist, grundsätzlich allein von seinem Antrag abhängt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.1979 - NC IX 726/79 -; Urteil vom 01.06.1988 - NC 9 S 869/87 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2007 - 7 K 2569/07 -; vgl. auch § 4 Abs. 3 S. 2 ZVS-VergabeVO zur möglichen Wiederbewerbung bei der ZVS und dazu Bahro/Berlin, § 3 VergabeVO, Rn 15). Dies kann jedoch bei einem außerkapazitären Streit jedenfalls dann nicht gelten, wenn das Studium sowohl ausbildungs- (§ 1 Abs. 3 ÄAppO) als auch kapazitätsrechtlich (§§ 7 Abs. 3, 18 KapVO VII) in getrennte Studienabschnitte aufgeteilt ist, die von unterschiedlichen Lehreinheiten angeboten werden, wenn der Studienbewerber nochmals in den bereits vollständig und erfolgreich absolvierten Studienabschnitt zurückgestuft werden möchte und wenn zudem - wie hier - für die klinischen Fachsemester niedrigere Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen festgesetzt sind als für die vorklinischen Fachsemester (Klinik: 300; Vorklinik: 310).
18 
Ansonsten würde die Antragstellerin über den „Umweg“ der späteren ausbildungsrechtlichen Höherstufung durch eine Zulassung in ein vorklinisches Semester, dessen Unterrichtsstoff sie bereits absolviert hat und wo sie Lehrangebot nicht mehr nachzufragen braucht, die im Grunde begehrte Zulassung für die Klinik erreichen. Außerhalb der festgesetzten Kapazität könnte der Antragstellerin aber wegen des in der Zulassungszahlenfestsetzung zum Ausdruck kommenden (patientenbezogenen) Kapazitätsengpasses zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten für das 4. Fachsemester allenfalls ein auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkter Teilstudienplatz zugesprochen werden (vgl. § 18 KapVO VII), der ihr ein Weiterstudium im klinischen Studienabschnitt gerade nicht ermöglichen würde (zur Vergabe lediglich von Teilstudienplätzen über die festgesetzte Kapazität hinaus vgl. für das hier streitige Studienjahr 2007/08 auch konkret die Beschlüsse der Kammer vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. -). Den Engpass selbst hat die Antragstellerin nicht ansatzweise substantiiert in Frage gestellt. Für die nach Vorstehendem allein mögliche Vergabe eines (vorläufigen) außerkapazitären vorklinischen Teilstudienplatzes an die Antragstellerin fehlt es sowohl an der für die Bejahung eines Anordnungsgrunds erforderlichen Eilbedürftigkeit als auch am Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragstellerin vier Semester des Medizinstudiums sowie den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannt bekommen hat.
19 
Für eine vorläufige Zulassung ins 4. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Kapazität fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Für dieses Fachsemester hat sich die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß als Ortswechslerin gemäß § 19 HVVO und gemäß § 3 derSatzung der Universität Ulm für das Auswahlverfahren für höhere Fachsemester auf Grund bisher erbrachter Studienleistungen beworben. Sie hat sich innerkapazitär im online-Verfahren allein für das 5. Fachsemester beworben. Insoweit ist ihr die Bewerbernummer 10849861 zugeordnet und der Bescheid vom 07.03.2008 übersandt worden. Eine Bewerbung für das 4. Fachsemester hat sie auf diesem Wege nicht an die Antragsgegnerin übermittelt.
20 
Auch der mit Rechtsanwaltsschreiben vom 12.11.2007 hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung ins 4. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Kapazität vermag darüber nicht hinweg zu helfen. Zum Einen genügt er nicht den von der Antragsgegnerin in § 3 derSatzung der Universität Ulm für das Auswahlverfahren für höhere Fachsemester auf Grund bisher erbrachter Studienleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 S. 1 HVVO) normierten Formerfordernissen und kann daher von der Antragsgegnerin abgelehnt werden (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 LHG). Darüber hinaus kommt in dem Schreiben durch die Bitte um „Übersendung der formgerechten Bewerbungsunterlagen“ selbst zum Ausdruck, dass der innerkapazitäre Antrag erst noch - formgerecht - gestellt werden solle, was dann aber - über das online-Formular - für das 4. Fachsemester nicht geschehen ist. Zum Anderen war und ist die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, diesen Antrag - noch dazu entgegen seinem Wortlaut - etwa zusätzlich als Hauptantrag auf Zulassung in das 4. Fachsemester zu behandeln. Mit dem Charakter des Zulassungsverfahrens als einem im Interesse aller Beteiligten auf zügige Abwicklung hin angelegten und deshalb stark formalisierten Massenverfahren wäre es unvereinbar, wenn die Verwaltung einzelne Zulassungsanträge daraufhin zu überprüfen hätte, ob und inwieweit diese stillschweigend noch weitere Anträge enthalten (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.1988 - NC 9 S 869/87 -; vgl. auch § 6 Abs. 1 HVVO). Zulassungsanträge müssen auch deshalb ausdrücklich und klar gestellt werden, weil gerade in der Bewerbung für ein niedrigeres Fachsemester ein zumindest teilweiser Verzicht auf einen bereits erworbenen Zulassungs- und Ausbildungsstatus liegen kann.
21 
Nachdem die Antragstellerin nach dem Vorstehenden nicht hat glaubhaft machen können, dass ihr ein Anordnungsanspruch hinsichtlich einer Zulassung ins 4. Fachsemester (inner- wie außerkapazitär) zusteht, sie sich vielmehr innerkapazitär im Verfahren nach § 19 HVVO bei der Antragsgegnerin überhaupt nicht in beachtlicher Weise beworben hat, muss auch der auf Freihaltung eines Studienplatzes gerichteteHilfsantrag zu 2.) ohne Erfolg bleiben. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die Antragstellerin nicht ansatzweise dargelegt hat, weshalb ausgerechnet für sie - und gerade bei der Antragsgegnerin - ein Studienplatz freigehalten werden müsse und nicht mit einem anderen Bewerber, der die Zulassungsvoraussetzungen für das 4. Fachsemester ebenfalls erfüllt und der Antragstellerin nach den Kriterien des § 19 HVVO ggf. vorgeht, besetzt werden dürfe. Es fehlt mithin auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragsgegnerin hält sich überdies ohnehin an die Vorgaben des § 19 HVVO. Dass diese Vorschrift nicht anwendbar oder verfassungswidrig sein sollte - wie die Antragstellerin ohne nähere Erläuterung behauptet -, ist für die Kammer nicht erkennbar. Zurecht beruft sich die Antragsgegnerin im Übrigen im Ergebnis auch darauf, dass die Antragstellerin allenfalls nachrangig am Vergabeverfahren für das 4. Fachsemester zu beteiligen wäre. Die Bevorzugung der ausdrücklich für dieses Fachsemester gestellten Hauptanträge, die dem legitimen Erfordernis der Praktikabilität des Auswahlverfahrens entspricht, ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 01.06.1988 - NC 9 S 869/87 - m.w.N.) nämlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus setzt sich die Antragstellerin zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch und begründet beträchtliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag, wenn sie einerseits im Verwaltungsverfahren die Antragsgegnerin darum bittet, über die Zulassungsanträge einstweilen nicht zu entscheiden, sie aber andererseits nunmehr im gerichtlichen Verfahren die Vergabe von Studienplätzen an Konkurrenten zu verhindern suchen will, bis über ihre Bewerbung entschieden ist.
22 
Der Hilfsantrag zu 3.) geht in gleicher Weise bereits deshalb ins Leere, weil es innerkapazitär an einer beachtlichen Bewerbung der Antragstellerin für das 4. Fachsemester fehlt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.