Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2016 - 7 CE 16.10286, 7 CE 16.10287

bei uns veröffentlicht am17.11.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 E Z 16.10050, 01.07.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. bzw. 2. Fachsemester an der Universität Regensburg (UR) gemäß der Sach- und Rechtslage des Sommersemesters 2016. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat ihre Anträge mit Beschluss vom 1. Juli 2016 abgelehnt, weil die Antragstellerinnen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hätten.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgen die Antragstellerinnen ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie halten die Kapazität der UR in der Lehreinheit Zahnmedizin für nicht ausgeschöpft. Weder die angegebene Belegung, noch die angesetzte (verringerte) Zahl von 5,5 SWS für Lehraufträge/Titellehre seien ausreichend glaubhaft gemacht. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die von der UR vorgenommene Curricularwertberechnung ohne eigene Begründung lediglich unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gebilligt und sich damit seiner Aufgabe auf die „bequemst-mögliche Weise“ entledigt. Dies sei vor allem deshalb zu beanstanden, weil die Antragstellerinnen bereits in erster Instanz darauf hingewiesen hätten, dass diese obergerichtliche Rechtsprechung verfassungs-, rechts- und kapazitätswidrig sei.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und die Kapazitätsberechnung nicht zu beanstanden ist. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend bleibt anzumerken:

1. Die UR hat glaubhaft erläutert und im Einzelnen aufgeschlüsselt, dass in der Lehreinheit Zahnmedizin insgesamt 386 Studierende abzüglich zweier mehrfach Beurlaubter, mithin 384 Studentinnen und Studenten kapazitätsrelevant eingeschrieben sind und die festgesetzte Gesamtzulassungszahl von 383 damit überschritten ist. Einer Überprüfung dieser Angaben anhand einer detaillierten „anonymisierten Studierendenliste“, wie sie die Antragstellerinnen fordern, bedarf es angesichts dessen, wie der Senat bereits wiederholt festgestellt hat (z. B. B. v. 12.4.2016 - 7 CE 16.10023 m. w. N.), nicht.

2. Eventuell bestehende Unklarheiten im Hinblick auf die angesetzten Lehraufträge/Titellehre sind nach der beantragten Vorlage des Schreibens des Antragsgegners vom 3. August 2015 und dessen Angaben, die Anzahl der SWS sei insoweit von 6 auf 5,5 gesunken, weil der Lehrauftrag „Berufskunde für Zahnmedizin“ im Umfang von 1 SWS nur noch im Wintersemester angeboten werde, aus Sicht des Senats ebenfalls ausgeräumt.

3. Schließlich ist die Curricularwertberechnung - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die UR bei der Ermittlung der Lehrnachfrage bzw. der Berechnung der Curricularanteile mehrere, nach der Studienordnung vorgesehene Lehrveranstaltungen nicht oder nicht vollständig berücksichtigt hat, dient allein der Einhaltung des vorgeschriebenen Curricularnormwerts, wirkt sich letztlich kapazitätserhöhend und damit zugunsten der Studienbewerber und -bewerberinnen aus und führt nicht dazu, dass die Berechnung insgesamt fehlerhaft wäre. Im Übrigen gibt es keinen Anspruch der Antragstellerinnen auf Anwendung einer anderen, von ihnen gewünschten Berechnungsmethode. Das hier allein maßgebliche, u. a. aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Kapazitätserschöpfungsgebot vermittelt Studienbewerbern bzw. -bewerberinnen keinen Anspruch darauf, dass (ausschließlich) durch eine anteilige Kürzung die (notwendige) Einhaltung des Curricularnormwerts gewährleistet wird, sofern dies der Universität - wie hier - auch auf andere Weise gelingt (so auch OVG NRW, B. v. 3.9.2013 - 13 C 52/13 - juris). Zutreffend weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dieser Frage bereits beschäftigt hat (zuletzt B. v. 11.5.2016 - 7 CE 16.10025) und verweist auf diese Rechtsprechung. Dagegen ist aus rechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Der Vortrag der Antragstellerinnen, das Rechenmodell der UR sei abzulehnen, wiederholt im Kern lediglich das Vorbringen in diesem Verfahren und gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - 7 CE 16.10023

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 7 CE 16.10025

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) an der Universität Regensburg (UR) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016. Er hält die dortige Ausbildungskapazität für nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, die UR habe die bei ihr bestehende Ausbildungskapazität falsch berechnet: Insbesondere seien sowohl der Dienstleistungsbedarf für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin als auch der Anteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin an der Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu hoch angesetzt worden.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat im Eilverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass noch weitere Kapazitätsreserven im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) an der UR bestünden.

1. Die Berechnung des Umfangs der zugunsten des nicht zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin erbrachten Dienstleistungen, vgl. § 48 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung-HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]), ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen führt der vom Senat seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u. a. - juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligte Umstand, dass die UR bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 ansetzt, nicht dazu, dass dasselbe Vorgehen auch bei Ermittlung des Dienstleistungsexports in das Fach Zahnmedizin angezeigt wäre. Denn die Praxis der UR, Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen, dient dem Ziel, den Curricularnormwert der Vorklinik von 2,42 nicht zu überschreiten (vgl. dazu: BayVGH, B. v. 6.7.2004 - 7 CE 04.10254 u. a. - juris; B. v. 16.6.2015 - 7 CE 15.10028 u. a. - juris; B. v. 22.6.2015 - 7 CE 15.10246 - juris). Nach Erreichen dieses Ziels, der Einhaltung des Curricularnormwerts, ist eine weitere rechnerische „Kürzung“ des tatsächlich geleisteten Ausbildungsaufwands weder erforderlich noch geboten. Im Einzelnen:

Die Aufnahmekapazität der Universität im streitgegenständlichen Studiengang wird unter Anwendung des maßgeblichen Curricularnormwerts berechnet (§ 43, § 50 HZV). Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Für die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es bei Vorgabe eines Curricularnormwerts auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.6.2012 - 7 CE 12.10025 u. a. - juris Rn. 12 f.). Überschreitet die Universität mit ihrem tatsächlichen Ausbildungsaufwand den Curricularnormwert, so bleibt dies im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität für die rechnerische Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang ohne Bedeutung. Der tatsächliche Ausbildungsaufwand wird in diesem Fall „gekürzt“ in die Kapazitätsberechnung einbezogen, d. h. lediglich im durch den Curricularnormwert bestimmten Umfang.

Diese ausschließlich zum Zweck der Einhaltung des Curricularnormwerts des streitgegenständlichen Studiengangs erfolgte „Kürzung“ des tatsächlichen Ausbildungsaufwands (vorliegend in Bezug auf einzelne Lehrveranstaltungen) schließt allerdings nicht aus, dass die Universität bei den Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden), welche die betroffene Lehreinheit (hier: Vorklinische Medizin) für andere, der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 48 Abs. 1 HZV), ausschließlich auf den tatsächlichen Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen abstellt, um die Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht zu überfordern. Die vorgenommene „Kürzung“ ist unabhängig von der Berechnung des Dienstleistungsexports, der zugunsten der Lehreinheit Zahnmedizin erbracht wird und in die Kapazitätsberechnung dieser Lehreinheit einfließt. Die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Zahnmedizin hat keinen Einfluss auf die streitgegenständliche Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Humanmedizin (Vorklinik).

Gemessen daran trifft der Einwand des Antragstellers, die UR lege mit diesen Vorgaben kein in sich stimmiges und plausibles Berechnungssystem vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BayVGH, B. v. 6.7.2004 - 7 CE 04.10254 u. a. - juris), nicht zu. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Weise andere Lehreinheiten die für sie geltenden Curricularnormwerte einhalten oder andere Universitäten die bei ihnen bestehenden Kapazitäten berechnen.

2. Soweit der Antragsteller im Übrigen - nicht näher substantiiert - bestreitet, dass von den im Studiengang Molekulare Medizin vorgesehenen 39 Studienplätzen (vgl. § 1 Abs. 1b der Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2015/2016 an der Universität Regensburg als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber [Zulassungszahlsatzung 2015/2016 vom 29. Juni 2015]) lediglich drei nicht besetzt worden seien, hält der Senat die diesbezüglichen tatsächlichen Angaben der UR für glaubhaft. Einer Überprüfung der Angaben anhand einer detaillierteren „anonymisierten Belegungsliste“, deren Nachweiswert ohnehin nicht höher einzuschätzen wäre als die nicht weiter belegte Zahlenangabe, bedarf es daher nicht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 7 CE 15.10254 u. a. -; B. v. 5.12.2015 - 7 CE 15.10397 - jeweils juris).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester an der Universität R. (UR) für das Wintersemester 2015/2016. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat ihren Antrag mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 abgelehnt.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, mit der in der Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2015/2016 an der UR als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2015/2016) vom 29. Juni 2015 festgesetzten Zahl von 44 Studienanfängern sei die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Der in der Kapazitätsberechnung der UR angesetzte Curriculareigenanteil sei zu niedrig und führe bei zutreffender, anhand der Vorgaben der Studienordnung vorzunehmender Berechnung zu einer Überschreitung des vorgegebenen Curricularnormwerts. Der sonach tatsächlich höhere Curricularanteil sei deshalb proportional zu kürzen, woraus sich ein zusätzlicher Studienplatz errechne, der an die Antragstellerin zu vergeben sei.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde und verweist darauf, dass der Curricularnormwert von 7,8 eingehalten sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und die Kapazitätsberechnung nicht zu beanstanden ist. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

Der in der Kapazitätsberechnung der UR (deren rechnerische Richtigkeit die Antragstellerin nicht bestreitet) ermittelte Curricularwert der Lehreinheit Zahnmedizin beläuft sich auf 7,7779 und liegt damit knapp unterhalb des gemäß Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 verbindlich einzuhaltenden Curricularnormwerts von 7,80. Soweit die Antragstellerin vorträgt, in die Berechnung des Curricularnormwerts seien mehrere, nach der Studienordnung vorgesehene Lehrveranstaltungen nicht bzw. nicht vollständig miteinbezogen worden (namentlich das Chemische Praktikum für Studierende der Medizin und Zahnmedizin, der Kursus der Medizinischen Terminologie, der Phantomkurs I der Zahnersatzkunde, die Anästhesie und Extraktionslehre mit praktischen Übungen, der Radiologische Kurs unter besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes, die Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die Medizinische Mikrobiologie und Hygiene mit Übungen, der Histopathologische Kurs für Zahnmediziner, die Vorlesung Allgemeine Pathologie für Zahnmediziner, die Poliklinik der Dermatologie sowie der Kursus der klinisch-chemischen und klinisch-physikalischen Untersuchungsmethoden), verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn für die Kapazitätsberechnung ist nicht der von der Universität betriebene tatsächliche Ausbildungsaufwand, sondern ausschließlich der hierfür geltende Curricularnormwert maßgebend. Überschreitet die Universität mit ihrem tatsächlichen Ausbildungsaufwand den Curricularnormwert, so bleibt dies für die rechnerische Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang ohne Bedeutung (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.4.2016 - 7 CE 16.10034 u. a. - juris Rn. 8). Die Universität ist im Übrigen in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Sie ist insbesondere nicht zu einer Erhöhung des Curricularanteils anderer Lehreinheiten zulasten des Curriculareigenanteils der zur Ausbildung der Studierenden im Studiengang Zahnmedizin berufenen Lehreinheit verpflichtet, solange das Lehrpersonal dieser Lehreinheit (Zahnmedizin) die Ausbildung der Studierenden selbst sicherstellen kann. Die von der Antragstellerin gerügte Vorgehensweise der Universität kann schließlich auch nur zur Folge haben, dass der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Curriculareigenanteil - abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen an der Universität - ohnehin (zu) niedrig angesetzt ist und sich damit bereits kapazitätserhöhend auswirkt. Eine darüber hinaus gehende Erhöhung der Ausbildungskapazität kann die Antragstellerin angesichts dessen nicht verlangen (vgl. auch BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 7 CE 10.10278 u. a. - juris Rn. 33).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.