Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, dem Antragsgegner zu untersagen, die im Jahr 2012 ausgeschriebene Professur für „Leistungselektronische Systeme“ an der Technischen Universität M. (TUM) der Besoldungsgruppe W 3 mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

Der Antragsteller stand an erster Stelle des Berufungsvorschlags des Berufungsausschusses, dem das Hochschulpräsidium und der Senat der TUM zugestimmt hatten. Mit Schreiben vom 17. März 2014 wurde ihm der Ruf auf die Professur erteilt. Im gegenseitigen Interesse eines zügigen Verfahrens war der Ruf bis zum 17. Mai 2014 befristet.

Nach einem Berufungsgespräch des Antragstellers mit dem Präsidenten der TUM, dem Dekan der Fakultät für Elektro- und Informationstechnik und dem Berufungsreferenten der Universität beendete der Präsident mit Schreiben vom 14. Mai 2014 an den Antragsteller, das diesem um 14.45 Uhr von einem Boten durch Einwurf in den Briefkasten der Privatadresse zugestellt worden ist, die Berufungsverhandlungen und teilte ihm mit, dass es zu seiner Ernennung als Professor an der TUM nicht kommen werde. Zur Begründung wurde ein klarer Dissens über die Rahmenbedingungen der Arbeit des Antragstellers an der TUM angeführt sowie das Fehlen einer notwendigen Basis für ein erfolgreiches und gedeihliches Wirken als Hochschullehrer an der Universität. Das habe er mit wiederholten Einlassungen zu den Regularien der TUM bezüglich der Forschungskooperationen mit Dritten deutlich gemacht. In den Berufungsverhandlungen hatte der Antragsteller insgesamt drei Stellen für technische Mitarbeiter des Lehrstuhls und persönliche Bezüge in Höhe von 120% der (fortgeschriebenen) Besoldungsgruppe C 4 (ca. 110.000 Euro jährlich) gefordert. Seitens der Universität wurde darauf hingewiesen, dass lediglich eine Stelle für technische Mitarbeiter je Lehrstuhl üblich sei und die geforderte Höhe der Bezüge nicht in Betracht komme.

Mit einer am 14. Mai 2014 um 21.44 Uhr gesendeten E-Mail, deren Text am 15. Mai 2014 auch auf dem Postwege bei der Universität eingegangen ist, hat der Antragsteller erklärt, den Ruf auf der Basis der von Universitätsseite im Gespräch am 10. April 2014 genannten Bedingungen anzunehmen.

Den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Professur mit einem anderen Bewerber zu besetzen oder eine auf diese Stelle bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, solange über die Berufung des Antragstellers nicht rechtskräftig entschieden sei, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Der Kläger habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Aus der Tatsache, dass ihm ein Ruf erteilt worden sei, ergebe sich kein Anspruch auf Ernennung zum Professor an der TUM. Der Ruf sei nicht mehr als eine Benachrichtigung, mit dem Antragsteller zunächst in Verhandlungen über die konkrete Sach- und Personalausstattung des Lehrstuhls sowie über seine Bezüge eintreten zu wollen und habe keine unmittelbare rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung. Er sei auch kein „Berufungsangebot“, das von ihm hätte angenommen werden können. Die Universität habe die Berufungsverhandlungen auch rechtwirksam abgebrochen. Das Auswahlverfahren könne jederzeit beendet werden, wenn ein sachlicher Grund vorliege, der in einem grundlegenden Dissens hinsichtlich der Vorstellungen beider Verhandlungspartner liege. Die wiederholten kritischen Einlassungen zu den Regularien der TUM bezüglich der Forschungskooperation mit Dritten hätten gezeigt, dass er sich mit den Interessen der Universität nicht ausreichend identifiziere.

Auf die Frage des Zugangs der Schreiben bzw. E-Mails vom 14. Mai 2014 komme es nicht an. Die Befristung der Ruferteilung bis zum 17. Mai 2014 habe keine rechtserhebliche Bedeutung.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er habe einen Anspruch auf Ernennung zum Professor an der TUM, weil er den Ruf auf der Basis des konkreten, im Gespräch vom 10. April 2014 erläuterten Angebots der Universität angenommen habe. Jede Seite habe konkrete Angebote formuliert. Der „Angebotsvorschlag“ des Präsidenten habe in dem Standardangebot von nur einem technischen Mitarbeiter je Lehrstuhl und einer Vergütung von 7.204,89 Euro monatlich, was 91.141,86 Euro jährlich entspreche, bestanden.

Einen sachlichen Grund für den Abbruch der Berufungsverhandlungen habe es nicht gegeben. Ihm könne die persönliche Eignung nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er von seinen ursprünglich geäußerten Vorstellungen nicht ohne weiteres abgerückt sei. Unabhängig davon, ob es sich um eine Annahmefrist im Sinn des § 148 BGB handle, sei die Fristsetzung bis 17. Mai 2014 nach dem objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen, dass Berufungsverhandlungen grundsätzlich bis zu diesem Termin geführt werden könnten.

Hinsichtlich seiner Forderungen habe kein unüberbrückbarer Dissens bestanden. Der Antragsteller habe in den folgenden Telefongesprächen mit dem Berufungsreferenten seine Gehaltsforderungen nicht wiederholt, sondern lediglich nach dem im Gespräch avisierten schriftlichen Angebot gefragt. Die Kritik an den Regularien der TUM zur Kooperation mit Wirtschaft und Industrie sei nicht im Hinblick auf seine Gehaltsvorstellungen geschehen, sondern im Bestreben, bereits im Vorfeld geeignete Projekte zu akquirieren. Außerdem seien die Berufungsverhandlungen und insbesondere die Gründe für deren Abbruch nicht ausreichend dokumentiert worden.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. Dezember 2014 aufzuheben und dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stiftungsprofessur für Leistungselektronische Systeme in der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik der TUM mit einem anderen Bewerber zu besetzen oder eine auf die streitbefangene Stelle bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, solange nicht über die Berufung des Antragstellers auf diese rechtskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie die vom Antragsgegner vorgelegten Akten der TUM Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die insoweit zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

Der Antragsteller kann weder aus dem Ruf als solchem noch aus seiner Erklärung, ihn auf der Basis der im Berufungsgespräch am 10. April 2014 von Seiten der Universität genannten Bedingungen anzunehmen, einen Anspruch auf Ernennung zum Professor an der TUM ableiten.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht darlegt, hat der Ruf keine unmittelbar rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung. Der Ruf ist innerhalb des Berufungsverfahrens ein rechtlich unselbstständiger Schritt, dem keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen zukommt und der deshalb nicht Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 BayVwVfG ist (BVerwG, U. v. 19.2.1998 - 2 C 14/97 - BVerwGE 106, 187 = juris Rn. 23 ff.).

Der Ruf ist auch weder ein Berufungsangebot, das von dem Bewerber angenommen werden könnte, noch dienen die mit dem Ruf eingeleiteten Berufungsverhandlungen einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertragsabschluss, so dass dort unterbreitete Vorschläge als Angebote im Sinn der §§ 145 ff. BGB angenommen werden könnten, mit der Folge, dass mit der Annahme ein Anspruch auf Ernennung zum Professor entstehen würde.

Die Berufung von Professorinnen und Professoren ist im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230; BayRS 2030-1-2-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), geregelt und damit ein öffentlich-rechtlicher Akt. Sie erfüllt die Merkmale des Art. 35 VwVfG. Die Berufung auf eine Professur bzw. die Ablehnung einer Bewerbung um eine Professur ist deshalb ein Verwaltungsakt. Sie ist damit eine einseitige, hoheitliche Entscheidung und nicht das Ergebnis übereinstimmender Willenserklärungen.

Verbindliche Zwischenentscheidungen wie ein „Ruf“ sind nicht vorgesehen. Der „Ruf“ steht nur am Beginn eines neuen Verfahrensabschnitts, in dem vom Staatsminister oder der Staatsministerin, bzw. der Hochschulpräsidentin oder des -präsidenten geprüft wird, welcher der Vorgeschlagenen berufen wird. Die Entscheidung ist dabei nicht an die Reihenfolge des Berufungsvorschlags gebunden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Vorschlag zurückgegeben wird, mit dem Ergebnis, dass keiner der Vorgeschlagenen berufen wird. Die in den Berufungsverhandlungen ausgehandelten Vereinbarungen werden in der Regel Inhalt der als Verwaltungsakt ergehenden Berufung auf die Professur (Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2010, Art. 18 Rn. 46). Soweit es nach den Berufungsverhandlungen nicht zur Berufung kommt, ergeht gegenüber dem betroffenen Bewerber die Entscheidung, dass seine Bewerbung abgelehnt wird und er damit nicht zum Professor berufen wird.

Gemessen daran ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zwar zulässig, weil die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers mit Schreiben vom 14. Mai 2014 noch nicht unanfechtbar ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), jedoch unbegründet.

Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung - Beweise werden nicht erhoben - sind Rechtsfehler der Entscheidung des Präsidenten der TUM vom 14. Mai 2014 nicht zu erkennen. Das Berufungsverfahren war hinsichtlich des Antragstellers entscheidungsreif.

Im Zeitpunkt der Entscheidung des Präsidenten bestand sowohl hinsichtlich der Personalausstattung des Lehrstuhls als auch hinsichtlich der Bezüge des Antragstellers ein erheblicher Dissens. Seit dem Berufungsgespräch am 10. April 2014 hat es seitens des Antragstellers keine Signale gegeben, wonach er von seinen Forderungen abrücken würde. Dass der Präsident dem Antragsteller eine schriftliche Fixierung seiner im Berufungsgespräch verlautbarten Vorschläge in Aussicht gestellt hat, konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Die Antragsgegnerseite macht vielmehr geltend, dass anlässlich des Berufungsgesprächs am 10. April 2014 gerade infrage gestellt worden sei, ob noch ein schriftliches Angebot hinsichtlich der Lehrstuhlausstattung und der persönlichen Bezüge des Antragstellers unterbreitet werde. Der Präsident konnte daher davon ausgehen, dass der Antragsteller von seinen Forderungen nicht mehr abweichen würde, nachdem er solches innerhalb eines Monats nicht hat erkennen lassen. Die Entscheidung entspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung. Sachfremde Erwägungen sind nicht erkennbar. Inwieweit der grundsätzlich sachliche Gesichtspunkt der Loyalität des Antragstellers gegenüber seinem potenziellen Arbeitgeber daneben zum Tragen kommt, kann dahinstehen.

Ein Rechtsfehler der Entscheidung des Präsidenten kann auch nicht darin erkannt werden, dass sie vor dem 17. Mai 2014, also noch vor Ablauf des Zeitraums, auf den der Ruf befristet war, getroffen worden ist. Diese, im Interesse zügiger Berufungsverhandlungen gesetzte Frist bezieht sich nicht auf den Abschluss der Berufungsverhandlungen, sondern auf die Erklärung des Bewerbers, in Berufungsverhandlungen eintreten zu wollen. Der Antragsteller hat die Frist eingehalten. Eine Bedeutung darüber hinaus kommt ihr nicht zu.

Die Entscheidung, die Berufungsverhandlungen abzubrechen und die Bewerbung des Antragstellers abzulehnen, ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Verhandlungsverlauf nicht hinreichend dokumentiert worden ist. Eine möglichst exakte Dokumentation ist dort notwendig, wo es um unvertretbare Beurteilungen, die besonderen Sachverstand erfordern, geht, um die Entscheidung nachvollziehen zu können. Hinsichtlich des Verlaufs von Berufungsverhandlungen, in denen es nicht mehr um die wissenschaftliche Qualifikation des Bewerbers, sondern um die Nutzung von sachlichen und finanziellen Ressourcen geht, ist sie nicht erforderlich. Der Verhandlungsverlauf ist ggf. durch Beweiserhebung zu ermitteln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 148 Bestimmung einer Annahmefrist


Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

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Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.