Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Dez. 2014 - M 3 E 14.2382

published on 09/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Dez. 2014 - M 3 E 14.2382
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Im Jahr 2012 schrieb die Technische Universität München (TUM) einen Lehrstuhl für ... (Professur der Besoldungsgruppe ...) aus. Der Lehrstuhl sollte für zunächst fünf Jahre über eine Stiftungszuwendung der ... AG finanziert werden.

Der Antragsteller bewarb sich auf diese Professur. In seiner Sitzung vom ... Juli 2013 beschloss der Berufungsausschuss für die Besetzung dieses Lehrstuhls eine aus drei Personen bestehende Kandidatenliste, in der der Antragsteller auf Rang 1 platziert war.

In seiner Sitzung vom ... Dezember 2013 stimmte das Hochschulpräsidium diesem Berufungsvorschlag zu.

Der Senat nahm in seiner Sitzung vom ... Februar 2014 einstimmig positiv Stellung zu dem Berufungsvorschlag.

Mit Schreiben der TUM vom ... März 2014 erteilte der Präsident dem Antragsteller den Ruf auf die Professorenstelle; er verbinde mit dieser Entscheidung die Hoffnung, den Antragsteller für die Universität gewinnen zu können; die endgültige Ernennung zum Professor stehe unter dem Vorbehalt, dass die personalrechtlichen und sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung des Antragstellers vorlägen. Der Antragsteller möge mitteilen, falls er nicht mehr für die Stelle zur Verfügung stünde; im gegenseitigen Interesse eines zügigen Verfahrens sei der Ruf bis zum 17. Mai 2014 befristet.

Der Antragsteller fasste seine Vorstellungen von der Ausgestaltung des Lehrstuhls in einem Konzeptpapier „R. für den Lehrstuhl“ vom ... April 2014 zusammen. In einem Konzeptpapier „B. für den Lehrstuhlinhaber“, ebenfalls vom ... April 2014, stellte der Antragsteller seine Erwartungen an die künftige Besoldung dar; diese sollte, ausgehend von der aktuellen Besoldung nach ..., etwa 120% des (fortgeschriebenen) C4-Gehalts betragen. Laut handschriftlicher Eintragung seitens des Präsidenten der TUM beträgt der durch das angebotene Gehalt erworbene „Berufungszugewinn“ ca. 20.000,- € p.a.; mehr sei nicht möglich.

Bei einem ersten Berufungsgespräch zwischen den Vertretern der TUM und dem Antragsteller am ... April 2014 konnte insbesondere im Hinblick auf die Personalausstattung des Lehrstuhls sowie das persönliche Gehalt des Antragstellers keine Einigung erzielt werden.

Laut Aktenvermerk des Berufungsreferenten vom ... April 2014 hatte dieser im Nachgang zu dem Berufungsgespräch vom ... April 2014 zwei weitere Telefonate mit dem Antragsteller geführt, bei denen dieser die aus dessen Sicht zu geringen Bezüge beklagt und dabei offen die Grundsätze der TUM zu Forschungs- und Wirtschaftskooperationen kritisiert habe. Laut weiterem Aktenvermerk vom ... Juni 2014 habe der Antragsteller dabei mitgeteilt, dass das angebotene Gehalt nicht akzeptabel sei.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 teilte der Präsident der TUM einvernehmlich mit dem Dekan der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik sowie per Entscheidung des Hochschulpräsidiums vom ... Mai 2014 dem Antragsteller mit, dass die TUM die Berufungsverhandlungen mit ihm beende, so dass es nicht zu seiner Ernennung als Professor an der TUM kommen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in dem Gespräch am ... April 2014 und in weiterführenden Gesprächen deutlich geworden sei, dass ein klarer Dissens über die Rahmenbedingungen der Arbeit des Antragstellers an der TUM bestehe. Mit seinen wiederholten Einlassungen zu den Regularien der TUM bezüglich der Forschungskooperationen mit Dritten habe der Antragsteller deutlich gemacht, dass er sich mit den zu wahrenden vorrangigen Interessen eines künftigen Arbeitgebers, der TUM, nicht ausreichend identifiziere. Damit sei die notwendige Basis, die ein erfolgreiches und gedeihliches Wirken an der TUM erwarten ließe, nicht gegeben. Ausweislich der Akten der TUM wurde dieses Schreiben durch einen Mitarbeiter der TUM am ... Mai 2014 um 14.45 Uhr in den Briefkasten der Privatadresse des Antragstellers eingeworfen.

Mit Schreiben des Antragstellers an den Präsidenten der TUM ebenfalls vom ... Mai 2014, per Email gesendet am ... Mai um 21.44 Uhr, in Papierform eingegangen am ... Mai 2014, bedankte sich dieser für das Gespräch vom ... April 2014, bei dem vereinbart worden sei, ihm das Angebot der TUM in detaillierter Form schriftlich zukommen zu lassen. Bei zwischenzeitlichen Telefonaten habe ihm der Berufungsreferent gesagt, das Angebot sei noch in Bearbeitung. Da ihm dieses Angebot bislang nicht schriftlich vorliege und das Rufschreiben bis zum 17. Mai 2014 befristet sei, teile er zur Fristwahrung mit, dass er den Ruf auf Basis der mündlich vom Präsidenten genannten Bedingungen annehme. Möglicherweise noch nicht besprochene Punkte würden sich - davon sei er fest überzeugt - in beiderseitigem Einvernehmen klären lassen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... Juni 2014, eingegangen am selben Tag, beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stiftungsprofessur (...) für ... in der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik der Technischen Universität München mit einem anderen Bewerber zu besetzen oder eine auf die streitbefangene Stelle bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, solange nicht über die Berufung des Antragstellers auf diese streitbefangene Stelle rechtskräftig entschieden wurde.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall sei das Auswahlverfahren zugunsten des Antragstellers ausgefallen. Dieser halte insofern einen positiven Bewerbungsverfahrensanspruch inne. Dieser Anspruch sei aber durch den Antragsgegner dadurch in Frage gestellt worden, als dieser behaupte, die Verhandlungen im Rahmen des Berufungsverfahrens seien nicht erfolgreich durchgeführt worden. Tatsächlich sei der behauptete klare Dissens nicht gegeben. Tatsache sei, dass der Antragsteller und der Präsident der TUM in einzelnen Punkten keinen Konsens gehabt hätten. Der Präsident habe dem Antragsteller ein schriftliches Angebot unterbreiten wollen, das dieser hätte annehmen können. Dieses Angebot sei aber nicht unterbreitet worden.

Auch die Behauptung, der Antragsteller würde nicht für die Regularien der TUM Gewähr bieten, entspreche nicht der Richtigkeit.

Darüber hinaus habe der Antragsteller das Angebot des Präsidenten der TUM, wie es unterbreitet worden sei, mit Schreiben vom ... Mai 2014 angenommen. Vor diesem Hintergrund sei der Abbruch der Berufungsverhandlungen in rechtswidriger Weise erfolgt.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom ... Juli 2014,

den Antrag abzulehnen.

Schon bei dem Gespräch am ... April 2014 habe sich ein klarer Dissens insbesondere im Hinblick auf die Personalausstattung sowie das persönliche Gehalt ergeben: der Antragsteller habe dauerhaft drei Technikerstellen gefordert, um arbeitsfähig zu sein. Den Hinweis des Dekans, dass in der Fakultät lediglich eine Technikerstelle pro Lehrstuhl üblich sei, habe er als ungenügend zurückgewiesen. Der Antragsteller habe eine Vergütung „von etwa 120% des (fortgeschriebenen) C4-Gehalts“ in der Endstufe 15 als angemessen betrachtet. Trotz des Hinweises des Präsidenten der TUM, dass ein Jahresgehalt von weit über 100.000 € nicht darstellbar sei, habe der Antragsteller auf seiner Forderung beharrt.

In zwei weiteren Telefonaten zwischen dem Antragsteller und dem Berufungsreferenten habe der Antragsteller nochmals seine Gehaltsvorstellung wiederholt. Er habe dabei u. a. auf Gespräche verwiesen, die er mit Mitarbeitern der ... AG als Stifterin geführt habe, denen zufolge die geltenden Rahmenbedingungen der TUM für Forschungs- und Entwicklungsverträge dazu führen würden, dass die den Lehrstuhl in den ersten fünf Jahren finanzierende Stifterin keinerlei Drittmittelprojekte (i.d.R. Forschungsaufträge) an ihn vergeben werde. Der Antragsteller habe in beiden Gesprächen vehemente Kritik an diesen Rahmenbedingungen geäußert.

Durch diese mehrfach und vehement vertretenen Äußerungen sei bei dem befassten Berufungsreferenten nach und nach der Eindruck entstanden, der Antragsteller vertrete eher die Interessen der ... AG als Stifterin, mit der er aufgrund geschäftlicher Beziehungen verbunden sei, als die Interessen der TUM bzw. des Freistaats Bayern als seinem künftigen Dienstherrn.

Daher habe der Berufungsreferent den Präsidenten über die entstandenen Zweifel informiert.

Bei einem Gespräch am ... Mai 2014 zwischen dem Präsidenten, dem Kanzler, dem zuständigen Dekan und dem Berufungsreferenten sei man übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, die Berufungsverhandlungen nicht fortzuführen, da im Berufungsgespräch am ... April 2014 und in den weiteren Gesprächen deutlich geworden sei, dass ein klarer Dissens über die Rahmenbedingungen der Arbeit des Antragstellers an der TUM bestehe, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Bezüge und der Personalausstattung, da der Antragsteller auch keine Offenheit habe erkennen lassen, sich in seiner Verhandlungsweise den fakultätsüblichen Ausstattungs- bzw. möglichen Gehaltskonditionen anzunähern, und da aufgrund der vom Antragsteller gemachten Aussagen zu den geltenden Rahmenbedingungen der TUM für Forschungs- und Entwicklungsverträge bei allen Beteiligten erhebliche Zweifel bestanden hätten, dass er sich mit den zu wahrenden vorrangigen Interessen seines künftigen Arbeitgebers ausreichend identifiziere, wodurch die notwendige Basis für ein erfolgreiches und gedeihliches Wirken als Hochschullehrer an der TUM nach Auffassung aller Beteiligten nicht gegeben sei.

Dieser Bewertung habe sich das Hochschulpräsidium der TUM in seiner Sitzung am ... Mai 2014 angeschlossen.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlungen habe der Antragsteller zu keiner Zeit vom Präsidenten ein mündliches oder schriftliches verbindliches Berufungsangebot erhalten. Sämtliche persönlichen oder telefonischen Dialoge hätten lediglich dem Austarieren der beiderseitigen Vorstellungen und Wünsche gedient.

Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Der Abbruch der Berufungsverhandlungen sei rechtsfehlerfrei erfolgt, der Antragsgegner könne den streitgegenständlichen Lehrstuhl an der TUM anderweitig besetzen.

Der Dienstherr dürfe ein eingeleitetes Auswahlverfahren jederzeit abbrechen, ohne dass hierdurch die Rechtsstellung des Bewerbers berührt werde. Dies gelte umso mehr, wenn ein sachlicher Grund für den Abbruch vorliege. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen sei hierbei ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen.

Das Berufungsverfahren für die Berufung zum Universitätsprofessor unterscheide sich grundsätzlich von anderen Einstellungsverfahren im Beamtenrecht. Es habe die Besonderheit, dass zu dem Auswahlverfahren noch ein zweiter Abschnitt hinzutrete, nämlich die Verhandlungsphase, in der das Beschäftigungsverhältnis des zu Berufenden im Hinblick auf seine persönlichen Bezüge, weitere persönliche Aspekte sowie die Personal-, Sach- und Raumausstattung der Professur erst noch ausgestaltet werden müsse.

Die Ruferteilung begründe noch keinen Anspruch auf Ernennung. Vielmehr sei der Ruf lediglich eine unselbstständige Vorbereitungshandlung mit verfahrensrechtlichem Charakter. Erst mit der Annahme des Rufs würden Verhandlungen eingeleitet, in denen eine Einigung der Parteien über den konkreten Inhalt eines künftigen Rechtsverhältnisses angestrebt werde.

Im vorliegenden Fall habe der Berufungsvorschlag drei Kandidaten enthalten, die alle auf die Professur berufbar gewesen seien. Die Letztentscheidung über die Berufung treffe der Präsident, der dabei neben dem Ergebnis des Auswahlverfahrens im Berufungsausschuss auch die Interessen der Universität und des Freistaats Bayern zu berücksichtigen habe. Dies gelte insbesondere dann, wenn während der Berufungsverhandlungen Tatsachen zu Tage träten, die Zweifel an der persönlichen Eignung des Berufungskandidaten begründen könnten. Dann sei der Präsident berechtigt, nach sorgfältiger Abwägung aller Interessen die Berufungsverhandlungen abzubrechen und von einer Berufung des Kandidaten Abstand zu nehmen.

Im vorliegenden Fall hätten der Präsident, ebenso wie der Kanzler, der Dekan der betroffenen Fakultät und der befasste Berufungsreferent berechtigte Zweifel an der Loyalität des Antragstellers gegenüber der TUM gehabt. Der Antragsteller hätte jede Einsicht in die von der Universität zu berücksichtigende Ressourcenlage vermissen lassen. Obwohl ihm im Gespräch dargelegt worden sei, dass in der betreffenden Fakultät maximal lediglich eine Technikerstelle pro Lehrstuhl bereitgestellt werden könne, habe er seine ursprüngliche Forderung nach zwei zusätzlichen technischen Mitarbeitern weiter aufrechterhalten und damit kundgetan, dass er die Belange der Fakultät, der er künftig angehören sollte, im Vergleich zu seinen eigenen Belangen als nachrangig bewerte.

Gleiches gelte für die Gespräche zum persönlichen Gehalt. Vor dem Hintergrund der bei der Festsetzung des Gehalts einzubeziehenden Gesichtspunkte seien die geäußerten Gehaltsvorstellungen des Antragstellers nicht darstellbar gewesen. Dies sei dem Antragsteller gegenüber auch erklärt und erläutert worden. Gleichwohl habe der Antragsteller mit Nachdruck darauf insistiert, dass ihm ein deutlich höheres Angebot unterbreitet werden möge.

Aufgrund der geführten Gespräche hätten auch Zweifel an der Loyalität des Antragstellers im Hinblick auf die Rahmenbedingungen der TUM für Forschungs- und Entwicklungsverträge bestanden. Die TUM sei darauf angewiesen, dass ihre Professoren die in diesem Zusammenhang aufgestellten verbindlichen Grundsätze in der Kommunikation mit den Vertragspartnern aus der Industrie vertreten, anwenden und beachten würden. Der Antragsteller habe hingegen mehrfach und mit Nachdruck nicht die Position des Antragsgegners als seinem potentiellen Arbeitgeber eingenommen, sondern die Position des Unternehmens ... Sofern der Antragsteller vortrage, dass das beschriebene Verhalten verhandlungstaktische Gründe gehabt hätte, sei dies aufgrund der deutlich spürbar gewesenen, kontraproduktiven Vehemenz seines Auftretens schwer nachvollziehbar. Auch würde dies die aufgekommenen Zweifel an der Loyalität gegenüber dem Antragsgegner in vergleichbaren Situationen, in denen ebenfalls auch Eigeninteressen des Antragstellers bei Vertragsverhandlungen betroffen seien (z. B. weil mit dem Abschluss eines Forschungsvertrags eine persönliche Forschungszulage für den Antragsteller verbunden sein könnte), nicht beseitigen. Das Verhalten des Antragstellers sei jedenfalls geeignet gewesen, ernsthafte Zweifel an seiner Eignung als Hochschullehrer im Dienste des Antragsgegners und der TUM zu begründen.

Im Übrigen habe der Antragsteller den Ruf des Präsidenten der TUM erst zu einem Zeitpunkt angenommen, als dieser bereits wieder zurückgenommen gewesen sei. Es hätten daher zu keinem Zeitpunkt zwei übereinstimmende Willensbekundungen seitens des Antragstellers und des Antragsgegners vorgelegen.

Darauf erwiderte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... August 2014, in der Sitzung des Berufungsausschusses am ... Juli 2013 sei unter den drei vorgeschlagenen Kandidaten einstimmig ein Ranking erstellt worden, in dem der Antragsteller auf den ersten Platz gesetzt worden sei. Gemäß der Beschlussvorlage zur Sitzung des Hochschulpräsidiums seien die beiden anderen Kandidaten ausdrücklich als weniger geeignet eingestuft als der Antragsteller.

Der Antragsteller habe das Schreiben des Antragsgegners vom ... Mai 2014 nicht vor Annahme des Rufes zur Kenntnis nehmen können. An diesem Tag sei der Antragsteller noch länger im Büro gewesen, habe dort noch das Schreiben vom ... Mai 2014 verfasst, mit dem er den Ruf angenommen habe, und sei nach dem Versenden der Mail um 21.44 Uhr nach Hause gefahren. Dort habe er dann das Schreiben des Antragsgegners vorgefunden, das seine Ehefrau am Nachmittag in die Wohnung geholt hätte.

Der Antragsteller habe noch ein Angebot des Antragsgegners erwartet. Nachdem er am ... Mai 2014 noch keine Nachricht erhalten hätte, habe sich der Antragsteller dazu entschieden, die Rufannahme zumindest auf Basis der mündlich besprochenen Konditionen schriftlich mitzuteilen, um auf keinen Fall die gesetzte Frist zu versäumen. Aufgrund der Rufannahme auf Basis der Bedingungen des Antragsgegners sei der Abbruch der Rufverhandlungen zu Unrecht erfolgt, das Bewerbungsverfahren sei daher nicht zu seinem Ende gekommen.

Ein Abbruch der Berufungsverhandlungen durch den Antragsgegner sei darüber hinaus nur möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliege. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

Es liege in der Natur der Sache, dass bei einem Berufungsgespräch die zu berufenden Professoren bestmöglich versuchten, ihre Interessen durchzusetzen und dass hierbei durchaus auch hart verhandelt werde und verhandelt werden dürfe. Es dürfte auch im Interesse der Universität liegen, einen nicht nur fachlich exzellenten, sondern auch durchsetzungsstarken Professor zu gewinnen. Hinsichtlich der Gehaltsvorstellungen seien die Parteien keinesfalls „Welten“ auseinandergelegen, somit habe ersichtlich kein klarer unüberbrückbarer Dissens vorgelegen.

Hinsichtlich der Personalausstattung habe der Antragsteller lediglich dafür plädiert, mittelfristig zusätzliche Technikerstellen in der Fakultät zu schaffen.

Bereits im Gespräch am ... April 2014 habe der Präsident dem Antragsteller zugesagt, dass er ein detailliertes schriftliches Angebot erhalten werde, zu dem er dann entsprechend Stellung nehmen könne. Ein derartiges Angebot habe der Antragsteller jedoch nicht erhalten. Zuletzt habe der Berufungsreferent dem Antragsteller in einem Telefonat am ... Mai 2014 noch mitgeteilt, das Angebot sei von ihm bereits bearbeitet und liege momentan im Bauamt der TU München, weil diese die Raumplanung genehmigen müsse.

Es könne daher keine Rede davon sein, dass der Antragsteller keine Offenheit habe erkennen lassen, sich den fakultätsüblichen Ausstattungs- bzw. den möglichen Gehaltskonditionen anzunähern. Dies habe der Antragsteller schließlich nicht zuletzt dann auch durch sein Schreiben vom ... Mai 2014 dokumentiert.

Wenn ein unüberbrückbarer Dissens zwischen den Parteien vorgelegen hätte, hätte der Antragsgegner die Verpflichtung gehabt, den Antragsteller darauf hinzuweisen, um dem Antragsteller die Möglichkeit der Reaktion hierauf zu eröffnen.

Auch die Vorwürfe mangelnder Loyalität des Antragstellers gegenüber dem künftigen Arbeitgeber bezüglich der Rahmenbedingungen für F- und E-Kooperationsverträge in der Wirtschaft sowie des Compliance-Verstoßes und des Verstoßes gegen die guten akademischen Sitten hätten keine Grundlage.

Tatsächlich habe der Antragsteller mit der Firma ... keine Gespräche über das Berufungsverfahren oder die Ausstattung des Lehrstuhls geführt. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Professor der ... spreche der Antragsteller jedoch auch mit Mitarbeitern der Firma ... Wenn diese dabei ihre Meinung zu den Rahmenbedingungen auch der TU München äußerten, erhalte der Antragsteller hierdurch von dieser Sichtweise Kenntnis. Soweit er diese ihm gegenüber geäußerten Bedenken an den Antragsgegner weitergegeben habe, könne hierin keine mangelnde Loyalität gegenüber dem künftigen Arbeitgeber gesehen werden.

Die vom Antragsgegner vorgetragenen Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers fußten mithin auf einer falschen Tatsachengrundlage.

Mit Schreiben vom ... September 2014 wiederholt und vertieft der Antragsgegner seine bisher vorgetragenen Argumente.

Der Widerruf der Ruferteilung sei dem Antragsteller bereits zugegangen, bevor dieser die Rufannahme erklärt habe. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme einer Willenserklärung komme es nicht an.

Selbst wenn der Antragsteller den Ruf wirksam angenommen hätte, folge daraus kein Anspruch auf Einstellung.

Die auf die Ruferteilung folgende Verhandlungsphase sei konsensual angelegt. Träten während der Berufungsverhandlungen oder danach Tatsachen zutage, die Zweifel an der persönlichen Eignung des Berufungskandidaten begründen könnten, so sei der Präsident berechtigt, die Berufungsverhandlungen abzubrechen.

Das Verhandlungsverhalten des Antragstellers habe sich auch nicht als bloßes „Pokern“ auffassen lassen. Vielmehr sei daran - wie an der gesamten Verhandlungsführung - eine deutlich überzogene Selbsteinschätzung des Antragstellers deutlich geworden, die ebenfalls Zweifel begründe, ob sich der Antragsteller in das Professorenkollegium integrieren werde.

Aufgrund des klaren Dissenses über die Berufungskonditionen lägen keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor, der Antragsteller habe somit keinen Anspruch auf Einstellung.

Der Antragsgegner habe sich auch nicht widersprüchlich verhalten. Es sei dem Antragsteller kein Angebot in Aussicht gestellt worden. Die Anforderung von Unterlagen vom Antragsteller hätte der Verfahrensbeschleunigung gedient und sei jeweils unter dem Vorbehalt der Rufannahme erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind dabei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung, glaubhaft gemacht. Das Berufungsverfahren für die ausgeschriebene Professur ist bereits abgeschlossen. Der Präsident der TUM hat mit Schreiben vom ... Mai 2014 die Berufungsverhandlungen mit dem Antragsteller abgebrochen. Eine Ruferteilung an einen anderen Bewerber und dessen mögliche Ernennung (vgl. Art. 18 Abs. 6, Abs. 10 BayHSchPG) steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers als übergangener Bewerber lässt sich nur vor einer Ernennung eines Konkurrenten gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO mittels einer einstweiligen Anordnung effektiv sichern (siehe BVerfG, Beschl. v. 29.6.2003, NVwZ 2004, 95).

Der Antragsteller hat jedoch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus folgt der Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfreie Entscheidung über seine Bewerbung -Bewerbungsverfahrensanspruch- (vgl. BVerwG vom 17.8.2005, 2 C 36.04). Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts und der Garantie von Art. 19 Abs. 4 GG sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG a.a.O).

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über den Abbruch der Berufungsverhandlungen mit dem Antragsteller fehlerfrei getroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt das Verfahren auch noch abgebrochen werden konnte.

Aus der Tatsache, dass der Ruf an ihn erteilt wurde, kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Ernennung herleiten.

Die „Ruferteilung“ vom ... März 2014 ist schon ihrem Wortlaut nach nicht mehr als die Benachrichtigung, zunächst mit dem Antragsteller in Verhandlungen über die konkrete Sach- und Personalausstattung des Lehrstuhls sowie seine Bezüge treten zu wollen, auf deren Grundlage - im Fall einer Einigung - dann ein konkretes Berufungsangebot ergehen könnte. Die Auswahlentscheidung ist ein notwendiger, rechtlich unselbstständiger (Zwischen-)Schritt in dem Stellenbesetzungsverfahren; die Mitteilung hierüber kennzeichnet den bisher erreichten Verfahrensstand, ohne einen Anhalt dafür zu geben, dass hieraus bereits eine gesicherte Rechtsstellung - sei es auch nur als Anwartschaftsrecht - erwachsen solle (vgl. BVerwG, U. vom 19.2.1998, Az. 2 C 14/97). Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung aus:

„Das bundesgesetzlich geregelte Hochschulrecht legt dem im Rahmen eines erst mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Professorenstelle beendeten Berufungsverfahren (vgl. § 45 Abs. 4, § 46 HRG) ergehenden "Ruf" keine unmittelbar rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung bei. Mit dem "Ruf" bekundet die nach Landesrecht zuständige Stelle ihre Bereitschaft, mit dem Adressaten in Berufungsverhandlungen einzutreten, und erkundet zugleich, ob der Adressat - noch - bereit ist, die Professur zu übernehmen (vgl. BAG, Urteil vom 9. Juli 1997 - 7 AZR 424/96). Traditionell - und so auch im vorliegenden Fall - schließen sich an den "Ruf" die Berufungsverhandlungen an, die sich insbesondere auf den Status (Beamter oder Angestellter), die Ausgestaltung der Dienstpflichten und die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches beziehen können (vgl. Leuze/Bender, Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 1997, § 5 Rn. 5). Erst danach entscheidet sich, ob dem Bewerber die Stelle endgültig übertragen wird. Damit erweist sich der dem Hochschulwesen geläufige "Ruf" als eine unselbstständige Vorbereitungshandlung mit verfahrensrechtlichem Charakter“.

Erst nach den auf die Ruferteilung folgenden Verhandlungen kann dann die Entscheidung erfolgen, ob eine gemeinsame Basis für ein zu begründendes Dienstverhältnis gefunden wurde und ein Berufungsangebot gemacht werden soll. Die „Ruferteilung“ im Schreiben vom ... März 2014 stellte aber gerade noch kein „Berufungsangebot“ dar, das vom Antragsteller hätte angenommen werden können. Die TUM hat die mit dem Antragsteller geführten Berufungsverhandlungen auch rechtswirksam abgebrochen.

Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Auswahlverfahren jederzeit beenden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes, als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (BayVGH, B. vom 7. Januar 2013, Az. 3 CE 12.1828, m. w. N.; ebenso OVG Münster, B. v. 27. Juni 2003, Az. 8 B 720/03). Die Beendigung oder der Abbruch des Auswahlverfahrens ist jedoch von dem hier vorliegenden Abbruch der Berufungsverhandlungen zu unterscheiden, da bei ersterer die Stelle gar nicht mehr oder nur nach einer neuen Ausschreibung, gegebenenfalls auch mit geändertem Anforderungsprofil besetzt werden soll.

Im vorliegenden Verfahren beabsichtigt der Antragsgegner, die Stelle nicht mit dem Antragsteller, sondern mit einem Mitbewerber zu besetzen.

Auch dies ist aber rechtlich zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.

Das Auswahlverfahren war vorliegend noch nicht abgeschlossen. Das Verfahren des Berufungsausschusses hat in erster Linie zum Ziel, eine Auswahl der fachlich geeignetsten Bewerber zu treffen. Dies ist mit dem beschlossenen und den zuständigen Hochschulgremien vorgelegten Berufungsvorschlag und der darin enthaltenen Reihung von drei Kandidaten erfolgt.

Gemäß Art. 18 Abs. 6 Satz 1 1. HS BayHSchPG entscheidet sodann über die Berufung von Professoren und Professorinnen der Staatsminister oder die Staatsministerin für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsminister oder Staatsministerin) ohne Bindung an die Reihung des Berufungsvorschlags. Das Staatsministerium wird ermächtigt, zur Stärkung der eigenverantwortlichen Steuerung der Hochschulen und ihrer Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit durch Rechtsverordnung von den Abs. 1, 2, 4 bis 9 abweichende Regelungen zu treffen; dabei kann insbesondere die Entscheidung über die Berufung von Professoren und Professorinnen auf die Hochschulen übertragen werden (Art. 18 Abs. 10 Satz 1 BayHSchPG). Davon wurde durch die Verordnung über das Berufungsverfahren (BayBerufV) vom 3. August 2009 Gebrauch gemacht. Diese Verordnung betrifft gemäß § 1 Nr. 1 BayBerufV auch die Technische Universität München. Abweichend von Art. 18 Abs. 6 Satz 1 BayHSchPG wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Berufung von Professoren und Professorinnen auf den Präsidenten oder die Präsidentin der Hochschule (Präsident oder Präsidentin) übertragen. Der Präsident oder die Präsidentin ist an die Reihung des Berufungsvorschlags nicht gebunden; er oder sie kann den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. Art. 18 Abs. 5 Satz 4 BayHSchPG findet keine Anwendung (§ 2 Abs. 1 BayBerufV). Somit hat der Präsident der TUM die Entscheidung über die Berufung von Professoren zu treffen.

In der Auswahlentscheidung ist dabei auch zu Recht das Interesse der Universität, die persönliche Eignung und die soziale Kompetenz der Bewerber im Hinblick auf die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben als ein wesentliches Beurteilungskriterium der Auswahl zugrunde zu legen. Über die (formale) Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen hinaus darf berücksichtigt werden, inwieweit die Auswahl des Bewerbers den Interessen der Hochschule entspricht. Dazu gehört die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung der Bewerber (BayVGH, Beschluss vom 06.02.1998, Az. 7 CE 97.3209).

Im Rahmen der Frage der persönlichen Eignung stellt es auch ein sachliches Auswahlkriterium dar, inwieweit sich ein Bewerber mit den Belangen des möglichen späteren Arbeitgebers identifiziert und sich den dortigen Gegebenheiten anpasst. Insoweit wird dem Antragsteller, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht entgegengehalten, dass er seine persönlichen Vorstellungen hinsichtlich finanzieller, personeller und sächlicher Ausstattung des Lehrstuhls geäußert hat. Vielmehr ergeben sich aus dem Schreiben des Präsidenten der TU München vom ... Mai 2014 als maßgebliche Gründe für den Abbruch der Berufungsverhandlungen, dass der Antragsteller von seinen Vorstellungen über die Rahmenbedingungen seiner Arbeit an der TUM nach Erläuterung der Ausstattung der Stiftungsprofessur in einem ausführlichen Gespräch auch in weiterführenden Gesprächen nicht abgerückt ist, sowie dass er mit seinen wiederholten kritischen Einlassungen zu den Regularien der TUM bezüglich der Forschungskooperationen mit Dritten gezeigt habe, dass er sich mit den Interessen seines potentiellen Arbeitgebers nicht ausreichend identifiziere.

Dass der Antragsteller auch noch nach dem Gespräch vom ... April 2014, in dem ihm der finanzielle, personelle und sächliche Rahmen der zu besetzenden Professorenstelle erläutert wurde, an seinen ursprünglichen Forderungen und Vorstellungen festhielt, ergibt sich aus dem Gedächtnisprotokoll des Berufungsreferenten der TUM vom ... Juni 2014 über seine mündliche Information an den Präsidenten. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller sowohl das gebotene Gehalt nicht als angemessen für ihn und seine Tätigkeit ansah und dass er darüber hinaus mit den Kooperationsbedingungen der TUM mit der Wirtschaft nicht einverstanden war, die langfristig revidiert werden müssten.

Eine Unrichtigkeit in der Darstellung des Inhalts dieser Gespräche konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen.

Vielmehr trägt der Antragsteller selbst vor, dass er hart verhandelt habe, ein Abrücken von seinen Vorstellungen ist auch nach seiner Darstellung erst mit seinem Schreiben vom ... Mai 2014 erfolgt.

Somit lag bis zur Entscheidung der TUM, die Berufungsverhandlungen mit dem Antragsteller abzubrechen, ein deutlicher Dissens in den Vorstellungen der beiden Verhandlungspartner vor. Die Differenz hinsichtlich des Jahresgehalts betrug immerhin ca. 20.000,- €. Auch der Unterschied in der personellen Ausstattung mit einem oder drei Technikern ist erheblich. Darüber hinaus hat der Antragsteller wohl bis zur Entscheidung der TUM über den Abbruch der Verhandlungen stets die seit 1. Februar 2013 bestehenden Grundsätze der TUM für Forschungs- und Entwicklungsverträge mit Industrieunternehmen kritisiert und nicht akzeptiert.

Dieses Verhalten des Antragstellers stellt einen sachlichen Grund dafür dar, die Berufungsverhandlungen mit ihm abzubrechen.

Auf die Frage des Zugangs des Schreibens des Präsidenten der TUM vom ... Mai 2014 vor oder nach dem Schreiben des Antragstellers vom ... Mai 2014 kommt es dabei nicht an. Ein Berufungsangebot der TUM, das der Antragszeller mit seinem Schreiben vom ... Mai 2014 hätte annehmen können, lag nicht vor.

Das Gespräch zwischen den Parteien vom ... April 2014 diente dazu, die jeweiligen Vorstellungen vorzubringen und zu diskutieren. Nachdem diese Vorstellungen, wie dargestellt, erheblich divergierten, wurde bei diesem Gespräch keine Einigung erzielt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Positionen als Angebote anzusehen waren, die die jeweils andere Seite einfach hätte annehmen können, da die Unterschiede in mehreren wesentlichen Punkten zu groß waren. Selbst der Antragsteller geht wohl davon aus, dass bei diesem Gespräch keine klaren Angebote erfolgten, da wohl auch noch nicht alle Fragen geklärt worden waren. Anders lässt sich der letzte Satz seines Schreibens vom ... Mai 2014 nämlich nicht erklären, in dem er selbst erklärt, möglicherweise noch nicht besprochen Punkte würden sich - davon sei er fest überzeugt - in beiderseitigem Einvernehmen klären lassen.

Auch trägt der Antragsteller selbst vor, er habe noch ein schriftliches Angebot von der TUM erwartet, dieses aber nicht erhalten.

Demgegenüber ergibt sich aus der Darstellung des Gesprächs vom ... April 2014 im Gedächtnisprotokoll des Berufungsreferenten der TUM vom ... Juni 2014, der Präsident habe das Gespräch mit dem Hinweis geschlossen, dass er sich die Ausfertigung schriftlicher Angebote nochmals überlegen müsse; wie üblich könne der Antragsteller als Kandidat mit der Fakultät und dem Berufungsreferenten korrespondieren wenn er weitere Fragen habe. Dieser Aussage lässt sich entnehmen, dass offen war, ob ein schriftliches Angebot erfolgen werde.

Die Befristung der Ruferteilung bis 17. Mai 2014 hat keine rechtserhebliche Bedeutung. Sie stellte die zeitliche Vorstellung der TUM dar, innerhalb derer die Berufungsverhandlungen mit dem Antragsteller „im Interesse eines zügigen Verfahrens“ durchgeführt sein sollten; da der Antragsteller jedoch aus der Ruferteilung keinen Anspruch auf Erhalt eines Berufungsangebots erworben hat, ist seine Annahme der Ruferteilung binnen dieser Frist ohne rechtliche Bedeutung.

Ein konkretes Berufungsangebot, das der Antragsteller hätte annehmen können, lag somit nicht vor. Folglich stand dem Abbruch der Berufungsverhandlungen auch keine Einigung zwischen den Parteien entgegen.

Nachdem, wie dargestellt, auch ein sachlicher Grund für den Abbruch der Verhandlungen vorlag, sich aus dem Bericht des Berufungsausschusses, der am ... September 2013 im Präsidialbüro einging, ergibt, dass alle gelisteten Kandidaten in hohem Maße geeignet sind, den Lehrstuhl für ... an der TU München zu leiten und die damit verbundenen Pflichten in Forschung und Lehre wahrzunehmen, und der Präsident der TUM gemäß § 1 Nr. 1 BayBerufV an die Reihung des Berufungsvorschlags nicht gebunden ist, könnte der Ruf auch an einen anderen Kandidaten der Berufungsvorschlagsliste ergehen.

Der Antrag ist somit aus den dargestellten Gründen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 1 GKG, wobei für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 10.000,00 € ausgegangen wird (vgl. BayVGH vom 30.6.2008, 7 C 08.362), der im vorliegenden Eilverfahren gemäß Ziff. I. 5 Satz 1 des Streitwertkatalogs halbiert wird.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.

Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.