Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - 7 CE 14.507

bei uns veröffentlicht am10.04.2014

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der zuvor die Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium wiederholt ohne Erfolg besucht hatte, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die weitere Teilnahme am Unterricht der im Schuljahr 2013/2014 in der Jahrgangsstufe 8 nunmehr besuchten Realschule bis zur Entscheidung in der Hauptsache über das Bestehen der Probezeit oder deren erneute Verlängerung.

Der Schulleiter der Realschule hatte für den zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 vom Gymnasium (Jahrgangsstufe 7) an die Realschule (Jahrgangsstufe 8) wechselnden Antragsteller, dessen Aufnahme in die höhere Jahrgangsstufe der Realschule das Bestehen einer Probezeit voraussetzt, im Hinblick auf den im Fach „IT“ durch den Antragsteller nachzuholenden Unterrichtsstoff die Nachholfrist sowie die Probezeit zunächst auf den 15. Dezember 2013 festgesetzt und - wegen mangelhafter Leistungen des Antragstellers in mehreren Unterrichtsfächern - die Nachholfrist und die Probezeit bis zum Zwischenzeugnis verlängert. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 teilte der Schulleiter den Eltern des Antragstellers der Empfehlung der Klassenkonferenz entsprechend mit, der Antragsteller habe die Probezeit nicht bestanden.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag des Antragstellers auf weitere Teilnahme am Unterricht mit Beschluss vom 27. Februar 2014 abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Schulleiters, der Antragsteller habe die Probezeit an der Realschule trotz deren Verlängerung nicht bestanden, sei nach der im gerichtlichen Eilverfahren vorgenommenen Prüfung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf erneute Verlängerung der Probezeit. Mit dem Nichtbestehen der Probezeit ende der Schulbesuch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, die Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit sei ermessensfehlerhaft. Der Schulleiter habe nicht alle abwägungsrelevanten Belange ermittelt und berücksichtigt. Außerdem sei unklar, ob der Schulleiter das gesetzlich vorgesehene Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 14. März 2014 Bezug genommen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde. Auf den Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. März 2014 und die beigefügte Stellungnahme des Schulleiters vom 24. März 2014 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht.

1. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf weitere Teilnahme am Unterricht der Realschule (Jahrgangsstufe 8) glaubhaft machen können. Der Schulbesuch endet für den Antragsteller mit dem Nichtbestehen der Probezeit an der Realschule (Art. 55 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [BayEUG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2000 [GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2013 [GVBl S. 465]). In der Probezeit wird festgestellt, ob der Schüler den Anforderungen der Realschule gewachsen ist (§ 31 Abs. 2 Satz 1 der Schulordnung für die Realschulen in Bayern [Realschulordnung - RSO] vom 18.7.2007 [GVBl S. 458, BayRS 2234-2-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 6.7.2009 [GVBl S. 308]). Die vom Schulleiter auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz getroffene Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Die Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit ist nicht „ermessensfehlerhaft“. Der Schulleiter hat alle „abwägungsrelevanten Belange“ ermittelt und berücksichtigt.

aa) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Schulleiter seine Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit nicht allein auf das mangelnde Leistungsbild (Notenbild) des Antragstellers gestützt. Der Schulleiter hat seine Entscheidung vielmehr - wie er bereits im erstinstanzlichen Verfahren erläutert hat - der Empfehlung der Klassenkonferenz entsprechend auf das schwache Leistungsbild des Antragstellers, die mangelnde Arbeitshaltung, die bedenkliche Einstellung zum Lernen und die mangelhafte Vorbereitung auf die jeweilige Unterrichtsstunde gestützt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers gibt es danach auch keinen Grund zur Annahme, dieser könne „ohne Weiteres“ seine mangelhaften Leistungen in mehreren Unterrichtsfächern bis zum Schuljahresende ausreichend verbessern. Die vom Antragsteller angegebene Möglichkeit der Nachhilfe hat bereits in der ersten Schuljahreshälfte bestanden. Sie ist vom Antragsteller jedoch ersichtlich nicht genutzt worden. Eine deutliche Verbesserung der Leistungen des Antragstellers, die einen erfolgreichen Abschluss des Schuljahres erwarten lassen könnten, ist im Übrigen auch trotz der Verlängerung der Probezeit und des vorangegangenen Hinweises der Realschule (vgl. Information über das Notenbild: Stand 13.12.2013) auf den „Beratungsbedarf wegen des Leistungsstandes, des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens“ sowie darauf, dass das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe „sehr gefährdet“ ist, nicht erfolgt. Der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, einzelne Lehrer hätten bei einer Nachfrage seiner Mutter „positive Prognosen angedeutet oder jedenfalls eine Gefährdungssituation nicht angedeutet“, rechtfertigt nicht den Schluss, vom Antragsteller seien künftig Leistungen zu erwarten, die ein Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ermöglichen könnten. Die vom Antragsteller des Weiteren angesprochene im Unterrichtsfach Biologie zunächst vergebene Note 6 für eine Stegreifaufgabe ist - wie aus dem Notenbogen (Stand. 11.2.2014) ersichtlich - nach einem Einwand des Antragstellers (fehlende Anwesenheit in der vorangegangenen Unterrichtsstunde) gestrichen und bei der Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit nicht berücksichtigt worden. Die vom Antragsteller ebenfalls angesprochene „Note 2“ für einen Test (Tastschreiben) im Unterrichtsfach „IT“ hat die Lehrerin - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom Schulleiter nach Rücksprache mit der Lehrkraft vorgetragen und im Beschwerdeverfahren wiederholt - tatsächlich nicht vergeben.

bb) Die vom Antragsteller geltend gemachte psychische Belastung (u. a. Tod des Großvaters im Mai 2012, Einbruch im Haus im Dezember 2012) war der Schule nicht bekannt und ist erst nach der Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit vorgetragen worden. Sie kann, weil sie nicht zeitnah zur Bewertung der jeweiligen schulischen Leistungen des Antragstellers geltend gemacht worden ist, im Nachhinein - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht zu dessen Gunsten berücksichtigt werden. Sie ist auch nicht geeignet, einen Anspruch des Antragstellers auf erneute Verlängerung seiner Probezeit zu begründen. Wie der Schulleiter bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, gibt es unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung der schulischen Leistungen des Antragstellers (trotz Verlängerung der Probezeit) keinen Grund zur Annahme, die schulischen Leistungen des Antragstellers könnten sich dann deutlich verbessern, wenn die Probezeit erneut verlängert würde. Der Schulleiter hat im Übrigen im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass sich die Klassenkonferenz am 12. März 2014 mit den Einwänden des Antragstellers befasst und keinen Grund zu einer Änderung der früheren Empfehlung (Nichtbestehen der Probezeit) gesehen hat.

cc) Die Entscheidung zum Nichtbestehen der Probezeit stützt sich - wie der Schulleiter im Beschwerdeverfahren auf den Einwand des Antragstellers durch die Vorlage entsprechender Kopien näher belegt hat - schließlich zu Recht (unter anderem) auch auf die bereits in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erwähnten fehlenden oder unvollständigen Einträge im Hausaufgabenheft des Antragstellers.

dd) Entgegen der Annahme des Antragstellers kommt es vorliegend auf den Umstand, dass er sich nach seinen Angaben „bestens in die Klassengemeinschaft integriert“ hat, nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Maßgeblich für die Feststellung des Bestehens der Probezeit sind Leistungsnachweise, die für ein Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ausreichen können. Diese Anforderung erfüllt der Antragsteller trotz Verlängerung seiner Probezeit nicht. Der Wechsel an eine andere Schule ist daher eine vom Antragsteller hinzunehmende gesetzliche Folge des Nichtbestehens der Probezeit.

b) Die vom Antragsteller vorgebrachten Zweifel, ob der Schulleiter das gesetzlich vorgesehene Verfahren in Bezug auf die Feststellung des Nichtbestehens der Probezeit ordnungsgemäß durchgeführt habe, sind nicht begründet.

aa) Der Schulleiter hat im Beschwerdeverfahren erläutert, dass an der Klassenkonferenz alle hauptamtlichen Lehrkräfte der Klasse mit Ausnahme einer erkrankten Lehrkraft teilgenommen haben und das Leistungsbild, der Leistungswille und das Arbeitsverhalten des Antragstellers besprochen wurden sowie auf welche Weise die Empfehlung der Klassenkonferenz zu Stande gekommen ist. Auf die Frage, wie lange „der Entscheidungsprozess gedauert hat“, kommt es dabei auch dann nicht an, wenn die Klassenkonferenz für ihre (einstimmige) Empfehlung insgesamt nur kurze Zeit benötigt. Einer weiteren Aktenvorlage bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, weil sich aus der bereits im erstinstanzlichen Verfahren auszugsweise vorgelegten Niederschrift zur „Probezeit- und Halbjahresnotenkonferenz“ vom 11. Februar 2014 die für die gerichtliche Prüfung maßgebenden Umstände hinreichend ergeben.

bb) Das vom Antragsteller gerügte Fehlen einer näheren Begründung der Entscheidung des Schulleiters über das Nichtbestehen der Probezeit im Schreiben vom 12. Februar 2014 ist nicht geeignet, um den geltend gemachten Anordnungsanspruch zu begründen, zumal - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - die Begründung im Rahmen des derzeit noch laufenden Widerspruchsverfahrens (im Widerspruchsbescheid) nachgeholt werden kann und die im gerichtlichen Eilverfahren durch den Schulleiter gegebene Begründung für dessen Entscheidung plausibel und widerspruchsfrei ist.

c) Im Beschwerdeverfahren ist die Frage nicht streitgegenständlich, ob für den Antragsteller eine Zurückverweisung in die Jahrgangsstufe 7 der Realschule in Betracht kommen kann. Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können bei ausreichendem Leistungsstand in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen werden; sie gelten dort nicht als Wiederholungsschüler (§ 31 Abs. 5 RSO). In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Lehrerkonferenz darüber zu entscheiden hat, ob bei einem Schüler, der von einer Schule anderer Art übergetreten ist und an der zuvor besuchten Schule eine Jahrgangsstufe bereits einmal wiederholt hat, die gesetzliche Bestimmung des Art. 53 Abs. 3 BayEUG anzuwenden ist, wonach dieselbe Jahrgangsstufe nicht zum zweiten Mal wiederholt werden darf (Art. 53 Abs. 5 Satz 2 BayEUG).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - 7 CE 14.507 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.