Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 27. Feb. 2014 - 2 E 14.308

bei uns veröffentlicht am27.02.2014

Tenor

I.

Der Antrag wird abgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Antragsteller geht es um die weitere Teilnahme am Unterricht an der Staatlichen Realschule A. in R. in der 8. Jahrgangsstufe.

Der am ... 1998 geborene Antragsteller besuchte im Schuljahr 2009/2010 die 5. Klasse der I. Schule R. (ISR). Im Schuljahr 2010/2011 besuchte er zunächst die S. I. School (SIS) und ab Mai 2011 eine 6. Klasse des D.gymnasiums K.

Nachdem der Antragsteller in der 7. Jahrgangsstufe weder im Schuljahr 2011/2012 noch im Schuljahr 2012/2013 die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe erhielt, wechselte er zum Schuljahr 2013/2014 in die 8. Jahrgangsstufe der Realschule A., Staatliche Realschule R. Mit Schreiben vom 18. September 2013 wurde den Eltern des Antragstellers mitgeteilt, in der Probezeit werde festgestellt, ob eine Eignung für die neue Schule vorliege. Besonders würden Arbeitsverhalten, Leistungswille und Einordnung in die Schulgemeinschaft beobachtet. Die Probezeit dauere in der Regel bis zum Zwischenzeugnis, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres. In einigen Fächern sei der Unterrichtsstoff nachzuholen. Deshalb werde eine Nachholfrist festgesetzt, an deren Ende eine Prüfung abzulegen sei. Nehme das Kind bereits während der Nachholfrist an möglichst vielen Leistungsnachweisen freiwillig teil, könne unter Umständen auf die Prüfung verzichtet werden. Die Nachholfrist im Fach IT werde bis 15. Dezember 2013 festgesetzt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 erfolgte eine Mitteilung an die Erziehungsberechtigten des Antragstellers, dass im Klassenzimmer mehrere mutwillige Sachbeschädigungen erfolgt seien, an denen der Antragsteller entweder direkt beteiligt gewesen sei oder sich dadurch mitschuldig gemacht habe, dass er die Täter durch Schweigen gedeckt habe. Als Ordnungsmaßnahme wurde ein Arbeitseinsatz angeordnet, bei dem die Schüler am Nachmittag zusammen mit dem Hausmeister verschiedene Schäden im Schulhaus reparierten. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 wurde den Eltern des Antragstellers mitgeteilt, dass die Probezeit und die gewährte Nachholfrist im Fach IT bis zum Zwischenzeugnis verlängert seien. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 wurden die Erziehungsberechtigten über das Notenbild des Antragstellers informiert. Das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe sei sehr gefährdet. Der Schüler dürfe die 8. Jahrgangsstufe der Realschule nach Art. 53 Abs. 3 und 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG nicht wiederholen. Es bestehe Beratungsbedarf wegen des Lernstandes, des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens. Das Notenbild im Schreiben vom 13. Dezember 2013 weist u. a. die Note 5 in den Fächern Chemie, Biologie und Erdkunde auf. Unter dem 20. Dezember 2013 erfolgte eine weitere Mitteilung an die Erziehungsberechtigten, wonach der Antragsteller im Englischunterricht im Schuljahr mehr als dreimal seine Hausaufgaben nicht habe vorweisen können bzw. seine Unterrichtsmaterialien vergessen habe.

Auf den Notenbogen mit Stand 11. Februar 2014 wird verwiesen. Nach Durchführung der Probezeit- und Halbjahresnotenkonferenz am 11. Februar 2014 teilte der Schulleiter der Realschule A. den Erziehungsberechtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 12. Februar 2014 mit, dass der Antragsteller die Probezeit nicht bestanden habe und an eine Mittelschule bzw. Wirtschaftsschule übertreten müsse.

Am 18. Februar 2014 ließ der Antragsteller Antrag nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht Regensburg stellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, im Notenbogen mit Ausdruck vom 14. Februar 2014 fehle betreffend das Fach Informationstechnologie - IT - die Angabe von zwei Noten. Zum einen fehle der zweite Teil der Kurzarbeit, die in der zweiten Spalte mit der Note 6 bewertet worden sei (dieser zweite Teil sei mit Note 4 bewertet). Zum anderen fehle die Note 2, die der Antragsteller im Rahmen einer Stegreifaufgabe oder eines vergleichbaren Tests (eine Art Schreibmaschinenanschlagtest) erhalten habe. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass der Antragsteller wegen einer unfallbedingten Verkrümmung des Ringfingers nicht wie andere Mitschüler in der Lage sei, Schreibmaschine zu schreiben, zumal er nicht über die volle Beweglichkeit der Hand verfüge. Dies und der Umstand, dass ihm auch keine Wiederholungsmöglichkeit gegeben worden sei, sei im Rahmen der vergebenen Note 6 zu thematisieren. Die nicht weiter begründete Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit sei ermessensfehlerhaft. Ganz wesentliche Gesichtspunkte seien nicht mit in die Entscheidung einbezogen worden. Dies gelte für die psychische Belastungssituation, der der Antragsteller gerade im ersten Schulhalbjahr ausgesetzt gewesen sei. Wie der Schulleitung im Nachhinein im persönlichen Gespräch mitgeteilt worden sei, leide der Antragsteller zum einen an erheblichen Konzentrationsstörungen, die auf ein traumatisches Erlebnis im Zusammenhang mit einem Einbruch in das Elternhaus zurückzuführen seien. Wenige Wochen nach seinem 14. Geburtstag habe der Antragsteller miterlebt, wie ein Einbrecher gegen 18.00 Uhr, als er allein zu Hause gewesen sei, die Wohnungstüre aufgebrochen habe und auf den Antragsteller getroffen sei. Dieser habe daraufhin die Flucht ergriffen. Dieses Ereignis habe den Antragsteller nachhaltig erschüttert. Hinzu kämen zwei schwerwiegende Erkrankungsfälle im nahen familiären Umfeld. Der Großvater des Antragstellers sei im Mai 2012 überraschend gestorben, seine Großmutter im Jahr 2013 schwer erkrankt. All dies sei bei der Frage, ob der Schüler den Anforderungen der Realschule gewachsen sei, im Sinne des § 31 Abs. 2 RSO zu berücksichtigen. Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit sei auf Grundlage der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers zu treffen, wobei eine Prognose anzustellen sei, ob und inwieweit das Schuljahr positiv verlaufe und ein Vorrücken möglich erscheine. Diese Prognose müsse hier positiv ausfallen. Der Antragsteller verarbeite die persönliche Belastungssituation zunehmend besser. Er sei fest entschlossen, die Leistungen zu verbessern und dazu auch in der Lage. Sein Mathematik- und Physiklehrer, Herr L., habe in diesem Zusammenhang gegenüber der Mutter des Antragstellers noch im Januar erwähnt, dass sich die Leistungen des Antragstellers verbesserten. In Physik habe er ohnehin kein Problem, im Fach Chemie stehe er auf der Kippe, habe aber nach Einschätzung des zuständigen Chemielehrers gute Chancen, seine Leistungen zu verbessern, zumal auch sein Großvater Chemielehrer an einer Realschule gewesen sei und ihn hier entsprechend unterstützen könne. Auch die Eltern des Antragstellers unterstützten ihn nach Kräften und hätten bereits eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um ihm gerade beim erfolgreichen Abschluss des Schuljahres beizustehen. Die Mutter des Antragstellers habe sich persönlich mit fünf Lehrern für sieben Fächer über die Fortschritte des Antragstellers besprochen und jeweils positive Prognosen auch in Ansehung der aktuellen Schwierigkeiten vermittelt bekommen. Sie habe gerade die Probezeitverlängerung zum Anlass genommen, sich hier nach dem Leistungsstand zu erkundigen und habe dementsprechend die Hoffnung gehabt, dass die Probezeit erfolgreich habe abgeschlossen werden können. Sie habe angeboten, dass man jederzeit persönlich zu ihr Kontakt aufnehmen könne. In den Fächern IT und Erdkunde stünden in Kürze (Ende Februar) zwei Referate an, auf die sich der Antragsteller vorbereite. Er könne beweisen, dass eine positive Prognose gerechtfertigt sei. Umso überraschender sei die kurzfristige Entscheidung, die leider nicht näher begründet sei, gewesen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei zumindest offen. Unklar sei, welcher rechtliche Rahmen der Entscheidung zugrunde liege. Zweifel bestünden an der ordnungsgemäßen Dokumentation der Entscheidung und dem Verfahren. Es ergebe sich aus den Unterlagen nicht, wer an den Probezeitentscheidungen teilgenommen habe und wie lange die jeweilige Probezeitentscheidung gedauert habe in Anbetracht der Vielzahl der zu treffenden Entscheidungen und welches Informationsmaterial der Abstimmung zugrunde gelegen habe. Im Übrigen werde auf die Begründung des Widerspruchs verwiesen.

Der Antragsteller beantragt:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Feststellen des Bestehens der Probezeit oder Verlängerung der Probezeit) an der Staatlichen Realschule A. in R. in Jahrgangsstufe 8 weiter zu unterrichten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Feststellung des Bestehens der Probezeit und auch keinen Anspruch auf nochmalige Verlängerung der Probezeit. Es bestünden keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die Entscheidung des Schulleiters nach § 31 Abs. 2 RSO, dass der Antragsteller den Anforderungen der Realschule nicht gewachsen sei und die Probezeit nicht bestanden habe, sei rechtmäßig. Eine Begründung dieser Entscheidung sei im Protokoll der Lehrerkonferenz dokumentiert und könne auch nachgeholt werden. Prüfungsunfähigkeit oder eingeschränkte Prüfungsfähigkeit wegen körperlicher oder psychischer Beeinträchtigungen hätten vor den jeweiligen Leistungserhebungen mitgeteilt werden müssen. Die diesbezüglichen Schilderungen könnten im Nachhinein zu keiner Abänderung der Note führen. Auf nochmalige Verlängerung der Probezeit gemäß § 31 Abs. 4 RSO bestehe kein Anspruch. Hierüber habe der Schulleiter unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ermessensfehlerfrei entschieden. Im Übrigen werde auf die Stellungnahme des Schulleiters vom 19. Februar 2014 verwiesen. Danach habe der Antragsteller an der SIS freiwillig die 5. Klasse wiederholt. Den Eltern und dem Schüler sei bekannt gewesen, dass eine Probezeit bis 15. Dezember 2013 bestehe und bei Nichtbestehen der Probezeit die Abweisung von der Realschule erfolge. Die Probezeit ende bei der Realschule A. einheitlich für alle Probezeitschüler üblicherweise am 15. Dezember 2013. Dem Schüler sei eine Nachholfrist im Fach IT zunächst bis 15. Dezember 2013 eingeräumt worden. Diese diene dazu, den Unterrichtsstoff, den der Schüler an der bisher besuchten Schule nicht gehabt habe, nachzulernen. Nach Verlängerung der Probezeit sei klar gewesen, dass der Antragsteller diese zweite Chance bis zum Zwischenzeugnis nutzen sollte. Der Antragsteller habe im Fach Deutsch eine absteigende Tendenz (Schulaufgaben 4 und 5, Stegreifaufgaben 4 und 5) und in Mathematik eine absteigende Tendenz (Schulaufgaben 2 und 4, Stegreifaufgaben 6, 6, 6, 6) gehabt; in den Fächern Chemie und Erdkunde sei der Antragsteller jeweils auf Note 5, in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Biologie, Geschichte und Kunst auf der Note 4 gestanden. In „IT“ seien bisher erzielte Noten zur Kenntnis eingetragen worden, die jedoch aufgrund der gewährten Nachholfrist nicht zählten, dennoch aber eine Aussage über den jeweiligen Leistungsstand zuließen. Im Fach IT unterrichteten zwei Lehrkräfte, zum einen in „Tastschreiben“, zum anderen in „CAD“. Die Nachholfrist beziehe sich genau genommen nur auf den Bereich „Tastschreiben“, da hier ein Nachholbedarf bestanden habe. Der Bereich „CAD“ beginne in der 8. Jahrgangsstufe neu, so dass keine Nachholfrist nötig sei. Die Noten befänden sich jeweils rechts in der Spalte, nämlich 6, 6 und 5. Da es nur ein Fach IT gebe und für dieses die Nachholfrist gewährt worden sei, seien die Einzelnoten im Fach IT nur als Information zu verstehen. Im Bereich „Tastschreiben“ sei zudem eine Feststellungsprüfung wie in § 31 Abs. 1 RSO beschrieben durchgeführt worden. Hierbei habe der Antragsteller die Noten 4 und 6 und damit insgesamt die Note 5 erzielt, wobei sich diese Noten nicht auf den Notenbogen befänden, da es sich um eine gesonderte Prüfung handle. Die im Schreiben der Rechtsanwälte angesprochene Note 2 sei von der zuständigen Lehrkraft nicht bestätigt worden. Weder die Verkrümmung des Ringfingers noch die psychische Belastungssituation des Schülers sei während der bisherigen Leistungsnachweise mitgeteilt worden, weder von den Eltern noch dem Schüler selbst. Bei den Elterngesprächen sei es aus Datenschutzgründen der jeweiligen Lehrkraft nur möglich, die Noten des eigenen Fachs zu sehen. Daher sei eine Aussage zum gesamten Leistungsstand von einer einzelnen Lehrkraft nicht möglich. Erst in der Konferenz erfolge eine jeweilige Zusammenschau der Noten aller Fächer. Rückfragen bei den Lehrkräften hätten ergeben, dass durchaus auf die gefährdete Situation hingewiesen worden sei, aber diese nicht als chancenlos dargestellt worden sei, insbesondere wenn geeignete Förderungen rechtzeitig ergriffen würden. So sei die Aussage des Chemielehrers zu deuten, wenn er sage, „es bestünden gute Chancen, dass M. seine Leistungen verbessere, zumal auch sein Großvater Chemielehrer an einer Realschule gewesen sein“. Die Noten aus anstehenden Leistungsnachweisen wie z. B. Referaten könnten nicht mehr gewertet werden, da die Probezeit beendet sei. Die Belastungssituation des Schülers sei dem Schulleiter erst nach Entscheidung über das Bestehen der Probezeit mitgeteilt worden. Die Situation ändere aber nach gründlicher Abwägung aller relevanten Aspekte nichts an der pädagogischen Beurteilung, dass der Schüler den Anforderungen der Realschule nicht gewachsen sei. Dies seien auch keine besonderen Gründe, die eine nochmalige Verlängerung der Probezeit rechtfertigten. Dabei sei u. a. zu berücksichtigen, dass die Vorfälle geraume Zeit zurücklägen und der Schüler bereits eine gewährte Verlängerung der Probezeit und der Nachholfrist nicht zur Leistungsverbesserung genutzt habe. In Anbetracht der bisherigen Entwicklung des Notenbildes sei in keinster Weise nachvollziehbar, dass sich das Leistungsbild des Schülers plötzlich gravierend verbessern würde. Der Schüler dürfe nach Art. 53 Abs. 2, 55 BayEUG die 8. Klasse an der Realschule nicht wiederholen. Wenn er die Vorrückungserlaubnis nicht erhalten werde, müsse er an eine Mittelschule wechseln. Da er dann aber die Schulpflicht erfüllt habe, sei eine Mittelschule nicht mehr verpflichtet, ihn aufzunehmen. Er hätte dann ohne einen Schulabschluss lediglich die Schulpflicht erfüllt.

Im Übrigen wird auf die Schreiben vom 26. Februar 2014 verwiesen.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ferner Widerspruch erhoben mit dem Antrag, die Probezeit für bestanden zu erklären, hilfsweise, über die Verlängerung der Probezeit ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden, ggf. auch mit dem Ergebnis, die Probezeit angemessen zu verlängern.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).

II.

Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - betreffend die Feststellung des Bestehens der Probezeit bzw. der Verlängerung der Probezeit - vorläufig den Besuch der 8. Jahrgangsstufe an der Realschule A., Staatliche Realschule R., weiter zu gestatten, ist zulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Jedoch müssen der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht worden sein (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 ZPO).

Im vorliegenden Fall wäre zwar eine vorläufige Regelung nötig, damit der Antragsteller weiterhin den Unterricht der 8. Jahrgangsstufe an der Realschule A. in R. besuchen könnte.

Jedoch ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Mithin konnte der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft machen, dass ein Anspruch besteht, den Unterricht in der Staatlichen Realschule A. in der Jahrgangsstufe 8 weiter zu besuchen. Denn der Antragsteller hat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach weder einen Anspruch auf Aufnahme als Regelschüler wegen bestandener Probezeit noch einen Anspruch auf Verlängerung der Probezeit an der Realschule A. in Regensburg.

Gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG endet bei den Schülerinnen oder Schülern anderer als Pflichtschulen (gemäß Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG Grundschule, Mittelschule, Berufsschule

einschließlich der entsprechenden Förderschule oder Schule für Kranke) der Schulbesuch durch Nichtbestehen der Probezeit. Ein Zurückverweisen des Antragstellers in eine andere Jahrgangsstufe gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Antragsteller die 7. Jahrgangsstufe bereits wiederholt hat (Art. 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayEUG). Zudem darf der Antragsteller vorliegend die 8. Jahrgangsstufe nicht wiederholen (Art. 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayEUG). Dass der Antragsteller gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG bei erfolglosem Durchlaufen der Probezeit die Schule verlassen muss, ist hierbei unmittelbare gesetzliche Folge der negativen Probezeitentscheidung.

Die Aufnahme als Regelschüler in eine höhere Jahrgangsstufe an der Realschule setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayEUG, § 29 Abs. 1 Satz 1 RSO), wobei beim Antragsteller die Aufnahmeprüfung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 RSO entfiel, da das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten 7. Klasse in maßgeblichen Vorrückungsfächern nur einmal die Note 5 (in Mathematik) aufwies, hingegen das Fach Latein an der Realschule nicht gelehrt wird. Nach Vortrag der Antragsgegnerseite hat der Antragsteller eine Prüfung im Fach Informationstechnologie - IT - im Sinne des § 31 Abs. 1 RSO abgelegt und hierbei nach Vortrag der Antragsgegnerseite die Note 5 erhalten (gebildet aus der Teilnote 6 und der Teilnote 4). Hierfür wurde gemäß § 31 Abs. 1 RSO, nachdem der Antragsteller an der bisherigen Schule im Fach IT nicht unterrichtet wurde, eine sogenannte Nachfrist abgesetzt, die zunächst bis 15. Dezember 2013 eingeräumt wurde und sodann bis zum Zwischenzeugnis - 14. Februar 2014 - verlängert wurde. In dieser Prüfung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 RSO nachzuweisen, dass der Schüler oder die Schülerin im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. Zwar wäre nachvollziehbar, dass aufgrund der Benotung mit der Note 5 ein entsprechender Nachweis, dass der Antragsteller im Fach IT im Unterricht erfolgreich mitarbeiten könne, nicht erbracht sei, jedoch ergibt sich aus den Akten, dass eine diesbezügliche Wertung nicht als maßgeblich erachtet wurde. So heißt es dazu im Auszug der Probezeit- und Halbjahresnotenkonferenz vom 11. Februar 2014 unter der Überschrift „Nachholfrist“: „Entscheidung vom 11.2.2014: entfällt wegen Probezeitbeschluss“.

Damit kommt es auf die Anforderung i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 2 RSO, dass der Antragsteller in IT nachgewiesen hat, dass er im Unterricht erfolgreich mitarbeiten könne, nicht an, damit auch nicht darauf, ob er beim Tastschreiben durch eine Verkrümmung des Ringfingers behindert war und nicht über die volle Beweglichkeit der Hand verfügte. Davon abgesehen können gemäß § 53 Abs. 4 RSO nach Beginn der Leistungserhebung gesundheitliche Gründe des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass es nach § 31 Abs. 1 Satz 2 RSO dem Schüler obliegt, nachzuweisen, dass er im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. Dies wäre durch eine bloße Geltendmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht positiv dargelegt.

Die Entscheidung, dass der Antragsteller die Probezeit nicht bestanden hat, ist vorliegend voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 RSO wird in der Probezeit festgestellt, ob der Schüler oder die Schülerin den Anforderungen der Realschule gewachsen ist. Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit wird auf der Grundlage der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers getroffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Entscheidung im Hinblick auf die spezifisch pädagogische Bewertung nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar (vgl. BayVGH v. 4.8.1998 - 7 ZE 98.1658; v. 7.11.1996 - BayVBl. 1997, 431 - 433). Das Gericht hat lediglich zu überprüfen, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt ist, ob der Schulleiter bei der Einschätzung von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist, ob er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, ob er sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ob die Bewertung unter keinem erdenklichen wissenschaftlichen oder pädagogischen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein kann und daher willkürlich ist.

Die Entscheidung des Schulleiters begegnet gemessen hieran weder formell noch materiell rechtlichen Bedenken.

Hierbei bestehen gegen das Verfahren keine durchgreifenden Bedenken. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 RSO entscheidet der Schulleiter auf Empfehlung der Klassenkonferenz. Eine Entscheidung des Schulleiters ist dem Schreiben vom 12. Februar 2014 zu entnehmen. Zuvor wurde über die Empfehlung in der Konferenz am 11. Februar 2014 entschieden. Mitglieder der Klassenkonferenz (§ 9 RSO) sind nach Art. 53 Abs. 4 Satz 3 BayEUG die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und der Schulleiter. Lt. den Schreiben vom 19.und 26. Februar 2014 wurde durch die Klassenkonferenz nach Diskussion der Lehrkräfte abgestimmt. Dem Protokollauszug der Konferenz vom 11. Februar 2014 ist dies zwar nicht eindeutig zu entnehmen. Das Einladungsschreiben vom 8. Januar 2014 benennt zu Top 2 „Probezeitkonferenz (5.-10.Kl)“ alle hauptamtlichen Lehrkräfte, da es nicht nur um die Probezeit des Antragstellers sondern einer Zahl von Schülern verschiedener Klassen und Jahrgangsstufen ging. Aber selbst wenn nicht nur die Lehrkräfte der Klassenkonferenz sondern die der Lehrerkonferenz (Art. 58 BayEUG, §§ 5ff. RSO) abgestimmt hätten, hat sich dies nicht ausgewirkt, da der Beschluss über das Nichtbestehen der Probezeit des Antragstellers einstimmig erfolgte und eine Beteiligung von anwesenden Studienreferendaren nicht unterstellt werden kann. Letztlich entscheidet zudem nach § 31 Abs. 2 Satz 2 RSO der Schulleiter auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz. Hierbei kann der Realschulordnung eine Bindung an die Empfehlung der Klassenkonferenz nicht entnommen werden. Der Schulleiter kann sich für diese Entscheidung auch einen anderen zeitlichen Rahmen setzen, als sich dieser aus dem Auszug des Protokolls für die Empfehlung der Klassenkonferenz ergibt. Soweit für die Probezeitkonferenz ein zeitlicher Rahmen von nur 15 Minuten auf der Einladung zur Konferenz vorgesehen war, ergibt sich zum einen nicht, ob dieser Rahmen eingehalten wurde, zum anderen sehen weder die Realschulordnung noch das Bayer. Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen eine zeitliche Vorgabe vor. Entscheidend ist vorliegend auch nicht, wie schnell die Entscheidung getroffen wurde, sondern ob diese inhaltlich der gerichtlichen Prüfung Stand hält.

Zwar enthält das Schreiben des Schulleiters vom 12. Februar 2014 keine nähere Begründung der Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit. Die formelle Begründung dieser Entscheidung kann jedenfalls auch noch im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden (Art. 39, 45 Abs. 2 BayVwVfG). Es wurde zudem in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend plastisch und auch der Antragstellerseite erläutert, weshalb die Probezeit als nicht bestanden erachtet und nicht verlängert wurde. Hierbei ergab sich unter Berücksichtigung des Protokollauszugs für die Konferenz vom 11. Februar 2014 nicht, dass es sich um sog. nachgeschobene, d. h. erst im Rahmen einer nachträglichen Erwägung gefundene Gründe handelt.

Auch materiellrechtlich ist die Entscheidung des Schulleiters nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Der Schulleiter ist der Empfehlung der Klassenkonferenz gefolgt. Das Notenbild des Antragstellers zum Schulhalbjahr spricht hierbei für sich und trägt die Einschätzung, dass er die Anforderungen an einen Regelschüler nicht erfüllen kann. Dass sich durch das Notenbild der Ermessensspielraum, der der Schule im Rahmen der pädagogischen Gesamtwertung zusteht, einschränkt, ist nachvollziehbar. Insbesondere können einzelne befriedigende Leistungen, die Persönlichkeit oder die besonderen Lebensumstände des Antragstellers nicht darüber hinweghelfen, wenn schon das Leistungsbild in der Gesamtschau nicht für die endgültige Aufnahme an der Realschule reicht und auch die Probezeitverlängerung nicht erzwingen.

Der Antragsteller steht nach dem Notenbogen (Stand 11. Februar 2014) u. a. im Fach Deutsch auf Note 4, im Fach Englisch auf Note 4, im Fach Mathematik auf Note 4, im Fach Physik auf Note 3, im Fach Chemie auf Note 5, im Fach Biologie auf Note 4, im Fach Geschichte auf Note 4, im Fach Erdkunde auf Note 5. Gemäß § 56 Abs. 1 RSO sind Schüler vom Vorrücken ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RSO in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RSO sind Vorrückungsfächer alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer. Nach der Stundentafel für die Realschule (Anlage 2 zur RSO) sind die Fächer Erdkunde und Chemie jeweils Vorrückungsfächer. Hinsichtlich des Faches IT, in dem der Antragsteller auch nach dem Notenbogen vom 11. Februar 2014 insgesamt die Note 5 aufweist, hat der Schulleiter im Schreiben vom 19. Februar 2014 mitgeteilt, dass die bisher erzielten Noten zur Kenntnis eingetragen waren, die jedoch aufgrund der gewährten Nachholfrist nicht zählten. Sonach war die Note im Fach IT für die Entscheidung des Schulleiters nicht maßgeblich. Vielmehr hat der Schulleiter darauf hingewiesen, dass in den Fächern Deutsch und Mathematik, bei denen im Notenbogen vom 11. Februar 2014 die Gesamtnote 4 eingetragen ist (Durchschnitt in Deutsch 4,29, in Mathematik 4,33), jeweils eine absteigende Tendenz sichtbar wurde. Dies ist aus dem Notenbogen vom 11. Februar 2014 insofern nachvollziehbar, als im Fach Deutsch die zweite Schulaufgabe und die zweite Stegreifaufgabe mit der Note 5 bewertet wurden. In Mathematik erzielte der Antragsteller ebenfalls in der zweiten Schulaufgabe die Note 4, jedoch in vier geschriebenen Stegreifaufgaben jeweils die Note 6. Ferner hat der Schulleiter darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Biologie, Geschichte und Kunst zum Halbjahr auf der Note 4 steht.

Hierbei ist die Wertung des Schulleiters, dass der Antragsteller die Verlängerung der Probezeit und der Nachholfrist nicht zur Leistungsverbesserung genutzt hat, nachvollziehbar. Gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 RSO dauert die Probezeit in der Regel bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. Wurde jedoch eine Nachholfrist festgesetzt, dauert sie gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 RSO bis zum Ablauf der festgesetzten Frist. Dies war der 15. Dezember 2013. Sodann wurde sie gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 RSO wie auch die Nachholfrist bis zum Zwischenzeugnis verlängert. Der Vergleich des Notenbogens vom 13. Dezember 2013 mit dem Notenbogen Stand 11. Februar 2014 zeigt eine Verbesserung im Fach Katholische Religion, Physik, Chemie und Erdkunde ohne Notensprung und eine Verbesserung in Biologie von Gesamtnote 5 auf 4. Demgegenüber erfolgte eine Verschlechterung in Deutsch und Mathematik ohne Notensprung und in Englisch und Geschichte mit Verschlechterung der Gesamtnote von 3 auf 4.

Stellt man in formeller Hinsicht darauf ab, dass die Probezeit bis zum Zwischenzeugnis verlängert war (14.Februar 2014, s. Schreiben vom 12. Dezember 2013), erschließt sich nicht, dass der Antragsteller in der Zeit 11. bis 14. Februar das Leistungsbild noch wesentlich zu seinen Gunsten hätte beeinflussen können, auch nicht durch das Halten von Referaten, die nach Vortrag der Antragstellerseite erst Ende Februar anstehen und damit jedenfalls nach Ablauf der verlängerten Probezeit.

Zutreffend hat der Schulleiter darauf hingewiesen, dass die angeblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen gemäß § 53 Abs. 4 RSO nachträglich nicht mehr gewertet werden können. Auch muss im Hinblick darauf die Feststellung, ob der Schüler den Anforderungen der Realschule gewachsen ist, nicht revidiert werden. Denn dies würde unterstellen, dass der Schüler fortan bessere Leistungen erbringt. Hierfür sind aber keine tragfähigen Gründe vorgetragen, zumal Absichtserklärungen des Antragstellers und seiner Familie nicht genügen. Der Schulleiter hat demgegenüber in den Schreiben vom 19. und 26. Februar 2014 nachvollziehbar gerade die negative Lerneinstellung des Antragstellers (kaum Einträge im Hausaufgabenheft, unvollständige Hefteinträge) aufgezeigt.

Die Empfehlung der Klassenkonferenz und Entscheidung des Schulleiters berücksichtigt zum einen das schwache Leistungsbild des Antragstellers, das aus den Notenbögen ohne weiteres nachvollziehbar ist, ferner seine mangelnde Arbeitshaltung (Lerneinstellung und Lerneifer), die sich auch im Schreiben vom 20. Dezember 2013 an die Eltern widerspiegelt, wonach der Antragsteller mehrfach seine Englischhausaufgaben nicht vorweisen habe können bzw. Unterrichtsmaterial vergessen habe.

Soweit der Antragsteller vortragen lässt, er sei beim Schreiben durch eine Verkrümmung des Ringfingers behindert und nicht in der Lage Schreibmaschine zu schreiben, zumal er nicht über die volle Beweglichkeit der Hand verfüge und damit eine allgemeine Schreibbehinderung geltend machen will, fällt im Notenbogen vom 11. Februar 2014 allerdings auf, dass die mündlichen Noten mit den schriftlichen Noten überwiegend korrespondieren bzw. sich die mündlichen Noten nicht deutlich von den schriftlichen Noten abheben; in Englisch fallen die mündlichen Noten gegenüber den schriftlichen Noten sogar deutlich ab. Soweit einzelne Lehrer auf eine etwaige Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen hätten und diese nicht als chancenlos dargestellt hätten, hat der Schulleiter im Schreiben vom 19. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass diese diesbezüglich nur für ihr jeweiliges Fach gesprochen hätten. Selbstverständlich muss auch differenziert werden, ob der Schüler nur in einem Fach oder wenigen Fächern Schwächen aufweist oder eine Bandbreite von Fächern mit negativer Tendenz bzw. etlichen Noten im Grenzbereich zwischen 4 und 5. Die vorgetragene Belastungssituation des Schülers liegt zeitlich zudem im Wesentlichen bereits vor dem Schuljahr 2013/2014 - worauf der Schulleiter zutreffend hinweist -, nämlich der Einbruch ca. Ende 2012 und der Tod des Großvaters im Mai 2012.

In den Schreiben des Schulleiters vom 19. und 26. Februar 2014 wird entsprechend dem Protokollauszug zudem neben dem schwachen Leistungsbild und der mangelnden Arbeitshaltung auf die bedenkliche Einstellung zum Lernen und mangelhafte Vorbereitung auf den Unterricht abgestellt. Dass diese Einschätzung nicht nur auf den Antragsteller, sondern auch auf andere Schüler passt, die die Probezeit nicht bestanden haben, bedeutet nicht, dass sie deshalb nicht auf den Antragsteller zutrifft. Sie stimmt vielmehr mit dem Leistungsbild und dem Inhalt der Schülerakte (Schreiben vom 20.Dezember 2013) überein.

Gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 RSO kann die Probezeit aus besonderen Gründen bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden. Die Empfehlung der Lehrerkonferenz lautete nicht auf eine Verlängerung der Probezeit. Vielmehr wurde einstimmig die Probezeit als nicht bestanden gewertet. Diesbezüglich steht der Schule ein Ermessen zu. Das Gericht überprüft lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Zwar könnte die Verlängerung der Probezeit noch im Widerspruchsverfahren gewährt werden. Dass dies der Fall sein wird, diesen Schluss lassen derzeit weder der Beschluss der Klassenkonferenz zu, noch die Schreiben des Schulleiters vom 19. und 26. Februar 2014. Die schulische Entwicklung des Antragstellers, seine bisherigen Leistungen und die Gesamtsituation führen nicht zwingend dazu, dass die Probezeit verlängert werden müsste. Im Rahmen der pädagogischen Wertung vom 12. Februar 2014 blieben besondere Belange des Antragstellers nicht außer Betracht, da die nunmehr vorgetragenen psychischen und physischen Gründe (Verkrümmung des Ringfingers, vorgetragene psychische Beeinträchtigung) nicht bekannt waren, sondern erst in diesem Verfahren vorgetragen wurden. Soweit der Verlängerung der Probezeit auch im Schreiben des Schulleiters vom 19. und 26. Februar 2014 nicht nähergetreten wird, darf berücksichtigt werden, dass die Vorfälle, die der Antragsteller für die Begründung einer psychischen Belastung vorbringt, geraume Zeit zurückliegen und der Schüler bereits eine gewährte Probezeitverlängerung nicht zur Notenverbesserung genutzt hat. Nachvollziehbar weist der Schulleiter darauf hin, dass in Anbetracht der bisherigen Entwicklung des Notenbilds es nicht schlüssig wäre, dass sich das Leistungsbild des Antragstellers nun plötzlich gravierend verbessern könnte und sich die Frage stellt, weshalb die vorgetragene psychische Beeinträchtigung jetzt für das zweite Schulhalbjahr überwunden werden könnte.

Im Rahmen seiner pädagogischen Verantwortung weist der Schulleiter im Schreiben vom 26. Februar 2014 darauf hin, dass nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht von 9 Jahren (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayEUG) der Antragsteller an der Mittelschule nicht aufgenommen werden müsste. Die zwölfjährige Schulpflicht i. S. d. Art. 35 Abs. 2 BayEUG gliedert sich nämlich in die Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht (Art. 35 Abs.3 BayEUG). Ein Schulpflichtiger, der nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nicht erreicht hat, darf auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Mittelschule noch im zehnten und elften Schulbesuchsjahr freiwillig besuchen (Art. 38 Satz 1 BayEUG). Nachvollziehbar zeigt der Schulleiter im Schreiben vom 26.Februar eine künftige schulische Laufbahn für den Antragsteller auf, damit er einen gesicherten schulischen Weg einschlagen kann.

Der Antragsteller konnte nach alldem keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 27. Feb. 2014 - 2 E 14.308 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.