Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2018 - 6 ZB 18.1356

published on 11.09.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2018 - 6 ZB 18.1356
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Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 3. Mai 2018 - M 21 K 16.3858 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

1. Der Kläger ist Soldat auf Zeit im Rang eines Oberfeldwebels. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 beantragte er die Abgeltung von etwa 339 Überstunden in Höhe von ca. 4.500 Euro für die Jahre 2013 und 2014, was die Beklagte ablehnte. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bezüglich weiterer im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 abgeleisteter 348,45 Überstunden einen Zeitausgleich in Freizeit zu gewähren, hilfsweise dem Kläger für diese Stunden einen Betrag in Höhe von 3.582,00 Euro brutto zu erstatten. Mit Urteil vom 3. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Im Hauptantrag ergebe sich weder aus nationalem Recht noch aus Unionsrecht ein Anspruch des Klägers. Insbesondere ergebe sich auch dann kein Anspruch aus dem Zentralerlass B-1431/1, wenn man von einem gleichmäßigen Vollzug dieser Verwaltungsvorschrift ausgehen würde. Denn die Beklagte habe sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keine weiteren Dienste im Sinne des Satzes 1 des Unterpunkts 2 der Nr. 304 Buchst. a des Zentralerlasses B-1431/1 zusätzlich zum Schichtdienstplan geleistet habe. Zudem scheitere die Klage am Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl auf den hier wohl allenfalls subsidiär in Betracht kommenden nationalen dienstrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen (unions-) rechtswidriger (vgl. Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG) Zuvielarbeit als auch auf den deswegen parallel verlaufenden unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch anwendbar sei. Die Klage könne in der Hauptsache keinen Erfolg haben, weil der Kläger erstmals durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Februar 2016 gegenüber seinem Dienstherrn einen „Überstundenabgeltungsanspruch“ für die Zeit zwischen September 2013 und Oktober 2014 geltend gemacht habe. Er habe zwar nach jeder Schicht einen Antrag auf Überstundenausgleich gestellt. Mit diesen Anträgen habe der Kläger aber nur auf Basis der damaligen Erlasslage und unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke „Überstundenausgleich“ geltend gemacht. Dagegen habe er gerade nicht zum Ausdruck gebracht, die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt zu halten. Im Übrigen wäre ein Anspruch des Klägers auf Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen durch Freistellung vom Dienst für Einzelstunden voll umfänglich wegen Nr. 409 des Zentralerlasses B-1431/1 verfallen. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet.

2. Die Einwände des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, der Kläger habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zusätzliche Dienste nach Nr. 304a des Zentralerlasses B-1431/1 geleistet; es sei nicht ersichtlich, inwiefern es einen Unterschied mache, ob neben dem regulären Schichtplan zusätzlich an einem normalen Wochentag oder an einem Wochentag, der ein Feiertag sei, gearbeitet werde.

Bei dem Zentralerlass B-1431/1, auf den der Kläger seinen Anspruch stützen will, handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, nicht um Rechtnormen. Außenwirkung gegenüber dem einzelnen Soldaten erlangen Verwaltungsvorschriften nur mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Eine an Verwaltungsvorschriften orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle. Ein Soldat kann insoweit nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen (BVerwG, U.v. 25.9.2014 - 1 WB 17.27 - juris Rn. 19). Sie sind also nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (BVerwG, U.v. 2.2.1995 - 2 C 19.94 - juris Rn. 18).

Vor diesem Hintergrund ist nichts ersichtlich, was den behaupteten Anspruch auf Zeitausgleich stützen könnte. Der Kläger legt bereits nicht dar, dass sein Rechtsverständnis des Zentralerlasses B-1431/1 der maßgeblichen tatsächlichen Handhabung durch die Beklagte entspricht. Es bestehen auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte den Zentralerlass B-1431/1 in dem vom Kläger verstandenen Sinn im maßgeblichen Zeitraum angewandt hat, zumal alle beteiligten Dienststellen einen entsprechenden Anspruch des Klägers abgelehnt haben.

b) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand, der Kläger habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine Ansprüche aus einem nationalen dienstrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit als auch aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch zeitnah geltend gemacht, in dem er nach jeder Schicht einen Antrag auf Überstundenausgleich gestellt habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - juris Rn. 25 ff. m.w.N.) bedürfen Ansprüche, deren Festsetzung und gegebenenfalls Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung; denn hier ist eine vorgängige behördliche Entscheidung über Grund und Umfang des Anspruchs erforderlich. Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist. Durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung wird der Beamte oder Soldat in seinem Verhältnis zum Dienstherrn nicht übermäßig belastet. Zum einen werden von ihm keinerlei Rechtskenntnisse über das Bestehen oder Nichtbestehen etwaiger Ansprüche erwartet. Es genügt, dass er zum Ausdruck bringt, mit der jeweiligen Situation nicht einverstanden zu sein. Ziel der Geltendmachung ist es insoweit allein, den Dienstherrn zu einer Überprüfung der beamtenrechtlichen oder soldatischen Pflichten und gegebenenfalls zum Ausgleich bei festgestellter Rechtsverletzung zu veranlassen.

Die Anträge des Klägers auf Freistellung vom Dienst, die die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt hat, nehmen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Bezug auf die in seinem Verband geübte Praxis, Freistellungen vom Dienst nach Nr. 504 des Zentralerlasses zu gewähren. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat der Kläger nach Aktenlage während der Jahre 2013 und 2014 weder ausdrücklich noch konkludent geltend gemacht. Er hat mit den Anträgen auf Freistellung nicht zum Ausdruck gebracht, dass er seine Arbeitszeiten für zu hoch festgesetzt gehalten hat. Die Beklagte durfte daher davon ausgehen, dass sie mit der Gewährung der konkret beantragten Freistellungen das Begehren des Klägers vollumfänglich erfüllt hat.

c) Der weitere Einwand, der Anspruch auf Freistellung vom Dienst sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht wegen Nr. 409 des Zentralerlasses verfallen, ist nach den Ausführungen unter a) nicht mehr entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 03.05.2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... April 1988 geborene Kläger steht derzeit im Rang eines Oberfeldwebels als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Mit der Klage begehrt er im Hauptantrag Dienstzeitausgleich für 348,45 im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 geleistete „Überstunden“, im Hilfsantrag finanziellen Ausgleich dafür in Höhe von 3.582 €.

Durch Schriftsatz vom 12. Februar 2016 ließ der Kläger bei der Fliegenden Gruppe des Lufttransportgeschwaders 61 für die Zeit zwischen September 2013 und Oktober 2014 einen „Überstundenabgeltungsanspruch“ „in der Größenordnung von 4.500 €“ geltend machen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf ein als Anlage beigefügtes Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 13. Oktober 2015 an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages verwiesen. Diesbezüglich wurde im Schriftsatz vom 12. Februar 2016 korrigierend ausgeführt, richtigerweise ergebe sich ein Überstundenabgeltungsbetrag in der Größenordnung von 4.500 € für den Kläger.

In dem Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 13. Oktober 2015 an den Wehrbeauftragten wurde insbesondere ausgeführt, es sei unzutreffend, dass § 17 Buchst. a bis d der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) bereits alle anfallenden Erschwernisse des Dienstes abgelte, die sich sowohl aus der Dienstzeit als auch aus der Belastung durch wechselnde Dienstzeiten ergeben. Der Kläger habe tatsächlich eine Zulage nach § 17 Buchst. a EZulV erhalten. Das habe etwa einen Betrag in Höhe von 1.500 € in der Zeit zwischen September 2013 und Oktober 2014 ausgemacht. In zwölf Tagen habe der Kläger immer jeweils 92 Stunden an Sollzeiten abzuleisten gehabt (zweimal 46 Stunden). Tatsächlich habe der Kläger in diesem Zeitraum an zwölf Tagen 169,65 Stunden, also 77,65 Überstunden abgeleistet. Hierfür habe er einen Ausgleich in Höhe von 50 Stunden erhalten, sodass jeweils in den genannten Zwölftageszeiträumen 27,65 Überstunden angefallen seien. Zwischen September 2013 und Oktober 2014 habe der Kläger 26-mal den Dienst dieser Zwölftageszeiträume geleistet, somit in diesem Zeitraum 718,90 Überstunden abgeleistet. Bei der ihm zustehenden A7-Besoldung in Höhe von 2.050 € errechne sich eine stündliche Vergütung in Höhe von 10,28 €, somit ein Anspruch auf über Stundenabgeltung in Höhe von 7.393,50 €. Zusätzlich zu den acht Tagen nach dem Schichtdienstplan habe der Kläger im Zwölftageszeitraum jeweils Tagesschicht von Montag bis Donnerstag zu leisten gehabt. Demzufolge sei für ihn sogar nach dem Zentralerlass B-1431/1, Nr. 305, ein Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen möglich, da ein zusätzlicher Tagesdienst geleistet worden sei.

Als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2016 übersandten die Klägerbevollmächtigten dem Stabszugführer der Fliegenden Gruppe des Lufttransportgeschwaders 61 für Zeiträume zwischen dem 18. Januar 2013 und dem 13. Dezember 2013 und zwischen dem 1. August 2014 und dem 7. November 2014 eine Übersicht über vom Kläger geleistete Schichten (Bl. 89 der Sachakte), auf die Bezug genommen wird.

Als Anlage zu seinem Schreiben vom 31. März 2016 übersandte der Stabszugführer der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 den Klägerbevollmächtigten eine Auflistung (Bl. 85 der Sachakte), aus der sich aus seiner Sicht die dem Kläger zustehenden Freistellungen vom Dienst und die bereits von ihm genommenen Freistellungen vom Dienst ergaben.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2016 traten die Klägerbevollmächtigten dem Schreiben des Stabszugführers der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 vom 31. März 2016 entgegen und machten statt Abgeltung Ausgleich in Zeit geltend.

Durch Bescheid vom 24. Mai 2016 lehnte der Stabszugführer der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 die Erstattung der für den Kläger unter dem 12. Februar 2016 beantragten, zusätzlichen Überstunden ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vergütung von geleisteter Mehrarbeit bis Dezember 2015 sei durch den Zentralerlass B-1431/1 geregelt. Nur soweit neben den üblichen Schichtdienst weitere Dienste hinzuträten, liege anrechenbare Mehrarbeit vor, für die ein Ausgleich der zeitlichen Belastungen nach geleisteten Einzelstunden in Betracht komme. Der vom Kläger im Zeitraum vom Januar 2013 bis zum März 2015 zusätzlich zum üblichen Schichtdienst geleistete Tagesdienst sei kein zusätzlicher Tagesdienst im Sinne der Nr. 304 Buchst. a des Zentralerlasses B-1431/1. Er habe zur normalen drei Wochen-Schichtperiode (Tagesdienst, Wochenendschicht, Spätschicht, frei) gehört. Die Voraussetzungen für einen Ausgleich der geleisteten Einzelstunden seien erst mit Einführung des neuen Schichtsystems ab April 2015 erfüllt. In Folge dieser Umstellung hätten auch zusätzliche Schichten übernommen werden müssen. Im Zeitraum von Januar 2013 bis März 2015 habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf einen Ausgleich der von ihm im Rahmen des Schichtdienstes geleisteten Mehrarbeit nach Abschnitt 5 Nr. 504 Buchst. b bis f des Zentralerlasses B-1431/1 erworben, weil die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach geleisteten Einzelstunden in diesem Zeitraum nicht vorgelegen hätten. Dieser dem Kläger zustehende Ausgleich sei ihm in vollem Umfang gewährt worden. Die beantragte Auszahlung von Einzelstunden sei erst seit Inkrafttreten der Soldatenarbeitszeitverordnung zum 1. Januar 2016 möglich. Im Übrigen verfielen etwaige Ansprüche auf Ausgleich von Mehrarbeit ohnehin nach Ablauf eines Jahres nach der geleisteten Mehrarbeit (Nr. 409 des Zentralerlasses B-1431/1).

Durch Schriftsatz vom 30. Juni 2016 ließ der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid vom 24. Mai 2016 einlegen. Zur Begründung wurde insbesondere auf den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 25. April 2016 Bezug genommen.

Durch Beschwerdebescheid vom 19. Juli 2016 wies der Kommandeur der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 die Beschwerde des Klägers vom 30. Juni 2016 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, erst seit Übernahme zusätzlicher Schichten ab April 2015 seien die im Zentralerlass B-141/1 geregelten Voraussetzungen für eine Vergütung von Einzelstunden eins zu eins gegeben. Die beantragte Vergütung nach Einzelstunden für alle Dienste von Januar 2013 bis 31. März 2015 sei somit nicht möglich. Die geleistete Mehrarbeit sei zutreffend berechnet und dementsprechend rechtmäßig durch Freistellungen vom Dienst Ausgleich gewährt worden, der auch vollumfänglich in Anspruch genommen worden sei.

Am 25. August 2016 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und durch Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2016 in der Fassung des Beschwerdebescheids vom 19. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bezüglich weiterer im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 abgeleisteter 348,45 Überstunden einen Zeitausgleich in Freizeit zu gewähren, hilfsweise, dem Kläger für diese Stunden einen Betrag in Höhe von 3.582,00 € brutto zu erstatten.

Zur Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe regelmäßig Tagesdienst von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu leisten gehabt. Aus den als Anlage beigefügten Sonderdienstplänen für den Zeitraum 18. Januar 2013 bis einschließlich 7. November 2014 sei ersichtlich, dass der Kläger grundsätzlich von 7:00 Uhr morgens bis am darauffolgenden Freitag um 7:15 Uhr eingesetzt sei. Von Montag bis Donnerstag müsse nur von 16:00 Uhr bis 7:15 Uhr des Folgetages Dienst geleistet werden. Allerdings sei der Kläger von Freitag 7:00 Uhr morgens bis Montag 7:00 Uhr morgens ununterbrochen im Gefechtsstand. In der als weitere Anlage beigefügten Übersicht habe der Kläger die ihm zustehenden Freizeitausgleichszeiten wegen der geleisteten Überstunden eingetragen und zwei Berechnungsmethoden nach dem Zentralerlass B-1431/1 gegenübergestellt. Die ihm nach Kapitel 5. dieses Zentralerlasses als Ausgleich zustehenden 47,15 Stunden habe der Kläger unstreitig erhalten. Er sei jedoch der Auffassung - und darum drehe sich der Rechtsstreit - dass Kapitel 3. des Zentralerlasses anzuwenden sei, welches für Schichtdienstleistende gelte. Darunter falle der Kläger, weil er eine Wechselschichtzulage erhalte, die der Zulage nach § 17 Buchst. a bis d EZulV entspreche. Die Voraussetzungen des zweiten Spiegelstrichs der Nr. 304 Buchst a. des Zentralerlasses B-1431/1 seien erfüllt. Der Kläger habe im gesamten Schichtplan einen durchschnittlichen wöchentlichen Rahmen Dienst von mehr als 46 Wochenstunden, deshalb seien die im Gesamtzeitraum der Schichtperiode über diese Wochenstundenzahl hinaus erbrachten Stunden mit Einzelstunden auszugleichen.

Zur weiteren Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 13. April 2017 insbesondere ausgeführt, im Zwei-Wochen-Zeitraum des Rahmendienstplans, welcher für diese zwei Wochen eine Sollarbeitszeit von 92 Stunden vorsehe, habe der Kläger ca. 170 Stunden gearbeitet. Zunächst habe der Kläger immer von Montag bis Donnerstag Tag Dienst gehabt, jeweils von 7:00 Uhr bis 16:15 Uhr. Allein für diese vier Tage ergäben sich demnach 37 Stunden (9,25 Stunden mal vier). Am Freitag habe dann jeweils der Sonderdienstplan begonnen. In diesem Zeitraum habe der Kläger dann die Dienstzeiten, wie auch in der Klageerwiderung dargestellt, in Höhe von 133,25 Stunden. Insgesamt errechneten sich daher in der Zwei-Wochen-Dienstzeit 170,24 Stunden. Zur Sollarbeitszeit ergebe sich somit eine rechnerische Differenz in Höhe von 78,25 Stunden. Ausgeglichen erhalten habe der Kläger allerdings nach dem Zentralerlass nur vier halbe Tage, einen ganzen Tag und 20 Stunden, was insgesamt 47,25 Stunden entspreche. Demgemäß ergebe sich eine Differenz zu den noch auszugleichenden Stunden von 31 Stunden in den betreffenden Zwei-Wochen-Zeiträumen. Das Argument, der Kläger habe im Zeitraum vom 18. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 bzw. den entsprechenden Zeiträumen keine zusätzlichen Schichten übernommen, sei falsch. Der Sonderdienstplan könne nicht losgelöst von der zweiwöchigen Schichtperiode betrachtet werden. Der Kläger habe sehr wohl zusätzlich zum Sonderdienstplan die Tagschichten vom jeweiligen Montag bis Donnerstag übernommen. Der Kläger habe im Rahmen des Sonderdienstplans bereits jeweils Samstag und Sonntag zwei 24-Stunden-Schichten. Eine zusätzliche Übernahme von Tagesschichten in diesem Zeitraum würde bedeuten, dass der Kläger praktisch durchgehend von Freitag bis Freitag Schicht hätte. Eine solche Auslegung würde letztendlich dazu führen, dass das Kapitel 3. des Zentralerlasses nie zur Anwendung komme.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 24. Februar 2017 im Wesentlichen ausgeführt, im streitgegenständlichen Zeitraum sei am Standort des Klägers ein Rahmendienstplan vorgehalten worden, welcher für einen Zwei-Wochen-Zeitraum (Schichtperiode) eine Sollarbeitszeit von 92 Stunden (zweimal 46 Stunden) pro Soldat vorgesehen habe. Weiterhin habe der Rahmendienstplan vorgesehen, dass der Kläger seinen Dienst entsprechend der Einteilung des Leiters Gefechtsstand versehe. Sodann gelte für den Kläger das für den Gefechtsstand ausgearbeitete Schichtsystem. In der auf den Zeitraum vom 18. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 folgenden Woche vom 28. Januar 2013 bis zum 1. Februar 2013 seien dem Kläger fünf Tage durch FvD abgegolten worden. Für den Gefechtsstand sei ein Schichtsystem vorgehalten worden, welches die folgenden Dienstzeiten vorgesehen habe. Tagdienst von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Nachtschicht von 16:00 Uhr bis 7:15 Uhr (des Folgetages). In dem von ihm exemplarisch herausgegriffenen Zeitraum vom 18. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 habe der Kläger gerade keinen zusätzlichen Tagdienst geleistet. Es sei zwar richtig, dass der Kläger die Erschwerniszulage nach § 17 Buchst. a bis d EZulV bekomme. Die Voraussetzungen nach Nr. 304 Buchst. a Spiegelstrich zwei des Zentralerlasses B-1431/1 seien aber nicht erfüllt. Wie dargelegt, habe der Kläger im Zeitraum vom 18. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 keine zusätzliche Schicht übernommen. Den ihm nach Kapitel 5. dieses Zentralerlasses zustehenden Freizeitausgleich habe der Kläger erhalten. Daher komme es auf die von den Klägerbevollmächtigten als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 eingereichte „Übersicht geleisteter Schichten“ nicht an. Weder sei ersichtlich, wie der Kläger die 79 Einzelstunden berechne, noch könne er aus dieser Gegenüberstellung etwas für sich herleiten.

Durch Schreiben vom 2. Mai 2017 führte die Beklagte insbesondere aus, es sei noch einmal zu betonen, dass der Kläger im Rahmen der Schichtperiode (2-Wochen-Zeitraum) keine weiteren Dienste übernommen habe. Somit sei der Anwendungsbereich des Kapitels 3. des Zentralerlasses nicht eröffnet. Der Vorwurf, der Kläger hätte „31 Stunden gratis gearbeitet“ lasse zudem unberücksichtigt, dass er neben der Freistellung vom Dienst als zusätzliche Kompensation noch eine Erschwerniszulage nach § 17 EZulV sowie Sonderurlaub nach der Zdv 14/5 F 511 erhalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. April 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Im Hauptantrag ist sie zwar zulässig, aber unbegründet (1.). Dasselbe gilt für den Hilfsantrag (2.).

1. Die Klage ist im Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Stabszugführers der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 vom 24. Mai 2016 und der Beschwerdebescheid des Kommandeurs der Fliegenden Gruppe Lufttransportgeschwader 61 vom 19. Juli 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm begehrten Dienstzeitausgleich für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014.

Ein solcher Anspruch ergibt sich für den Kläger weder aus nationalem Recht noch aus Unionsrecht.

Wird der Soldat durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit von grundsätzlich wöchentlich 41 Stunden hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (§ 30c Abs. 2 Satz 2 des Soldatengesetzes, SG).

§ 30c Abs. 1 bis Abs. 4 SG sind für den Kläger jedoch jedenfalls zeitlich nicht anwendbar, weil diese Vorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind.

In Ausführung des mit Wirkung vom 23. Mai 2015 in Kraft getretenen § 30c Abs. 5 SG ist die am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) ergangen, die auf den streitgegenständlichen Zeitraum daher ebenfalls nicht anwendbar ist.

Zeitlich und sachlich unanwendbar ist für den Kläger der mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in Kraft getretene § 50a Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), der nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte lediglich eine Verordnungsermächtigung ist und nur die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung regelt. Das Merkmal „und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann“ ist nicht Grundlage eines selbständigen Anspruchs auf Gewährung von Freistellung, sondern lediglich ein negatives Tatbestandsmerkmal des Vergütungsanspruchs von Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2011 – 2 C 41/10 – juris Rn. 10 m.w.N.).

§ 3 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 scheidet als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus. Die Arbeitszeitverordnung gilt nach ihrem § 1 Satz 1 nur für Beamtinnen und Beamte des Bundes (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2011 – 2 C 41/10 – juris Rn. 11).

Auch aus der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl I S. 1134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1052), ergibt sich kein Anspruch auf Freizeitausgleich, weil diese Verordnung nur den Urlaubsanspruch der Soldatinnen und Soldaten regelt, nicht aber den davon zu unterscheidenden Freizeitausgleich.

Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Freistellung steht dem Kläger auch nicht aufgrund von Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Zentralerlasses B-1431/1, zu. Verwaltungsvorschriften haben über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus nur aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Gebots des Vertrauensschutzes im Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung eine anspruchsbegründende Außenwirkung. Der Bürger kann verlangen, entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschrift behandelt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2011 – 2 C 41/10 – juris Rn. 13 m.w.N.).

Selbst wenn man von einem gleichmäßigen Vollzug des Zentralerlasses B-1431/1 durch die Beklagte ausginge - im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung hatten offenbar noch weitere Erlasse, Befehle oder sonstige Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Dienstzeiten von Soldaten bestanden (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2011 – 2 C 41/10 – juris Rn. 16) – kann der Kläger für sein Klagebegehren im Hauptantrag in der Tat nichts aus Nr. 304 Buchst. a des Zentralerlasses B-1431/1 herleiten.

Nach dem ersten Unterpunkt dieser Bestimmung werden bei Soldatinnen und Soldaten, die Dienst zu wechselnden Zeiten im Sinne des § 17 Buchst. a bis d EZulV leisten, die Besonderheiten dieser Dienste durch die entsprechenden Zulagen und darüber hinaus nach Nr. 33 der Ausführungsbestimmungen zur Soldaten Urlaubsverordnung (Zdv 14/5 „Soldatengesetz“, F 511) abgegolten.

Darüber hinaus ist nach Satz 1 des zweiten Unterpunkts der Nr. 304 Buchst. a des Zentralerlasses B-1431/1 für Soldatinnen und Soldaten, die Dienst nach einem Schichtdienstplan leisten, der die Voraussetzungen des § 17 Buchst. a bis d EZulV erfüllt, ein Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen nach diesem Erlass nur dann möglich, wenn zusätzlich zum Schichtdienstplan weitere Dienste (etwa zusätzlicher Tagesdienst, Sonderdienste oder ständige Dienste, weitere Schichten aufgrund Vertretung) geleistet worden sind und damit im gesamten Schichtplan (in der entsprechenden Schichtperiode) eine durchschnittliche wöchentliche Rahmendienstzeit von 46 Wochenstunden überschritten wurde. Es sind dann nur die im Gesamtzeitraum der Schichtperiode über diese Bemessungsgrundlage hinaus erbrachten Stunden mit Einzelstunden auszugleichen (Satz 2 des zweiten Unterpunkts der Nr. 304 Buchst. a des Zentralerlasses B-1431/1).

Die Beklagte hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zusätzlich zum Schichtdienstplan schon keine weiteren Dienste im Sinne des Satzes 1 des zweiten Unterpunkts der Nr. 304 Buchst. a des Zentralerlasses B-1431/1 geleistet worden sind.

Dienstzeit im Sinne des Zentralerlasses B-1431/1 ist nach dessen Nr. 201 Satz 1 die Zeit, in der Soldatinnen und Soldaten gemäß Dienstplan oder aufgrund anderer Befehle zur Dienstleistung eingeteilt sind.

In ihrer Klageerwiderung vom 24. Februar 2017 hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass am Standort des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ein Rahmendienstplan existiert hat, der für einen Zwei-Wochen-Zeitraum (Schichtperiode) eine Sollarbeitszeit von 92 Stunden (zweimal 46 Stunden) pro Soldat vorgesehen hatte. Dieser Rahmendienstplan hatte zudem vorgesehen, dass der Kläger seinen Dienst entsprechend der Einteilung des Leiters Gefechtsstand versieht. Sodann hatte für den Kläger das für den Gefechtsstand ausgearbeitete Schichtsystem gegolten. Dieses Schichtsystem, über das sich die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren exemplarisch hinsichtlich des Zeitraums vom 18. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 ausgetauscht haben, hat in der jeweils maßgeblichen Schichtperiode in der Tat grundsätzlich keinen Raum für weitere Dienste des Klägers, etwa zusätzlichen Tagesdienst, gelassen. Gerade die von den Klägerbevollmächtigten als Anlagen zu ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 vorgelegten Feldwebel vom Gefechtsstand (FvG)- Einteilungen belegen, dass der FvG jeweils gerade nur an Feiertagen, die auf einen Wochentag gefallen sind, zusätzlich den Tagesdienst zu übernehmen gehabt hat.

Zudem scheiterte die Klage im Hauptantrag am Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl auf den hier wohl allenfalls subsidiär in Betracht kommenden nationalen, dienstrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen (unions) rechtswidriger (vgl. Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG) Zuvielarbeit als auch auf den deswegen parallel laufenden unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch anwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 26/14 – juris Rn. 25 ff. m.w.N.). Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung besagt im vorliegenden Zusammenhang, dass nur die rechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen ist, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 26/14 – juris Rn. 25 m.w.N.).

Seine innere Rechtfertigung erfährt dieser Grundsatz dadurch, dass bei Ansprüchen, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich ist. Für Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in besonderer Weise. Durch den Hinweis des Soldaten ist zunächst eine Prüfung des Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit - etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne - vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Ohne entsprechende Rüge muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Soldat werde die Überschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden. Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (vgl. zu all dem BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 26/14 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Der Soldat wird durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs auch nicht unzumutbar belastet. An die Rüge des Berechtigten sind nämlich keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich aus der schriftlichen Äußerung ergibt, dass der Soldat die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält (vgl. zu all dem BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 26/14 – juris Rn. 29 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts kann die Klage im Hauptantrag in der Sache keinen Erfolg haben, weil der Kläger erstmals durch den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Februar 2016 gegenüber seinem Dienstherrn für die Zeit zwischen September 2013 und Oktober 2014 einen „Überstundenabgeltungsanspruch“ „in der Größenordnung von 4.500 €“ hat geltend machen lassen.

Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung für sich in Anspruch genommen, nach jeder Schicht einen Antrag auf Überstundenausgleich gestellt zu haben. Dieses Vorbringen hilft der Klage aber nicht weiter. Der Kläger hat mit diesen Anträgen nur auf Basis der damaligen Erlasslage und unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke „Überstundenausgleich“ geltend gemacht. Dagegen hat er mit diesen sich im damaligen Zeitausgleichssystem der Beklagten haltenden Anträgen gerade nicht im Sinne der vorgenannten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck gebracht, die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt zu halten.

Im Übrigen wäre ein Anspruch des Klägers auf Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen durch Freistellung vom Dienst für Einzelstunden vollumfänglich wegen Nr. 409 des Zentralerlasses B-1431/1 verfallen.

Nach dieser Bestimmung verfällt der Anspruch auf Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen durch Freistellung vom Dienst für Einzelstunden nach Ablauf der Frist, die in Nr. 408 des Zentralerlasses B-1431/1 genannt ist. Gemäß Nr. 408 Satz 1 des Zentralerlasses B-1431/1 ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass Ausgleichsansprüche auf Freistellung vom Dienst spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Entstehen abgegolten werden, wobei diese Frist nach Satz 2 Halbs. 1 dieser Nr. 408 mit dem Ersten des Kalendermonats beginnt, der auf die besonderen zeitlichen Belastungen folgt.

Der zum Ausgleich verpflichtete Dienstherr ist befugt, den Verfall des Ausgleichsanspruchs vorzusehen, um einem unbegrenzten Anhäufen von Ausgleichstunden vorzubeugen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 26/14 – juris Rn. 37). Somit wären alle Ansprüche des Klägers auf Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen durch Freistellung vom Dienst für Einzelstunden spätestens am 31. Dezember 2015 verfallen.

2. Im somit zu prüfenden Hilfsantrag ist die Klage ebenfalls zulässig, aber unbegründet.

Zur näheren Begründung wird zunächst auf die Ausführungen zur Darlegung der Unbegründetheit des Hauptantrags verwiesen.

Ergänzend ist nur Folgendes auszuführen.

Zeitlich unanwendbar ist für den Kläger der mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft getretene § 50 Satz 1 BBesG, der im Übrigen ebenfalls nur eine Verordnungsermächtigung ist.

Auf der Grundlage § 50 Satz 1 BBesG ist die erst am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV) erlassen worden, die auf das Klagebegehren im Hilfsantrag folglich schon zeitlich nicht anwendbar ist.

Kann ein Ausgleich als Freistellung vom Dienst (halbe oder ganze Tage) entgegen der Nr. 408 des Zentralerlasses B-1431/1 im Einzelfall nicht innerhalb der in Nrn. 408 und 409 dieses Zentralerlasses genannten Fristen erfolgen, ist der Anspruch nach den Vorgaben des Kapitels 5, Nr. 505 finanziell auszugleichen (Nr. 410 des Zentralerlasses B-1431/1).

Somit bietet auch der Zentralerlass B-1431/1 der Beklagten keine Grundlage für den finanziellen Ausgleich von Einzelstunden, den der Kläger durch den Hilfsantrag geltend macht.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.