Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2017 - 6 ZB 17.845

bei uns veröffentlicht am18.08.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 2 K 16.1068, Au 2 K 17.231, 23.02.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 – Au 2 K 16.1068 und Au 2 K 17.231 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 19.706,53 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ hat keinen Erfolg.

Der Kläger wurde von der beklagten Gemeinde mit Bescheiden vom 12. August 2015 und 6. Dezember 2016 für das in seinem Eigentum stehende Grundstück FlNr. 409/2 zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der B. Straße in Höhe von 11.000,00 € und 8.706.53 € herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klagen gegen beide Bescheide für unbegründet erachtet und abgewiesen.

Die Zulassungsgründe, die vom Kläger innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil geltend worden sind und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

a) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, die ca. 270 m lange B. Straße werde durch die streitige Ausbaumaßnahme erstmalig und endgültig hergestellt, weshalb diese in den Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts falle (Art. 5a KAG i.V. mit §§ 127 ff. BauGB) und nicht in den des Straßenausbaubeitragsrechts (Art. 5 KAG).

Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts verlief die B. Straße ursprünglich durch den Außenbereich und hat erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „B. Straße“ vom 28. Oktober 2004 und der Entwicklung des unbeplant gebliebenen (westlichen) Gebiets zum Innenbereich Erschließungsfunktion erlangt. In einem solchen Fall, in dem eine nach dem Willen der Gemeinde endgültig fertiggestellte und ihre Aufgabe in vollem Umfang erfüllende Außenbereichs Straße zu einer Anbau Straße wird (Funktionswandel), ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) erneut zu beurteilen (BayVGH, B.v. 4.5.2017 – 6 ZB 17.546 – juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, U.v. 10.10.1995 – 8 C 13.94 – BVerwGE 99, 308/312; U.v. 5.5.2015 – 9 C 14.14 – BVerwGE 152, 111 Rn. 28). Denn eine als Außenbereichs Straße endgültig fertiggestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbau Straße sein. Bei dieser Beurteilung ist danach zu fragen, ob die Außenbereichs Straße im Zeitpunkt ihrer Umwandlung in eine Anbau Straße erstmalig endgültig hergestellt gewesen ist. Für diese erneute Beurteilung ist abzustellen auf die Anforderungen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbau Straße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbau Straße wird. Diese Anforderungen ergeben sich regelmäßig nicht nur aus der Merkmalsregelung der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung und aus allgemeinen erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten über die Eignung einer Verkehrsanlage, den anliegenden Grundstücken eine ausreichende wegemäßige Erschließung zu vermitteln, sondern mit Blick auf die Aufteilung der Fläche des Straßengrundstücks ausschlaggebend aus dem konkreten Bauprogramm (BVerwG, U.v. 10.10.1995 – 8 C 13.94 – BVerwGE 99, 308/312).

Gemessen an diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen ausgeführt, dass die B. Straße im Zeitpunkt des Funktionswandels (nach 2004) zwar als Außenbereichs Straße fertiggestellt, nicht aber als Anbau Straße erstmalig endgültig hergestellt war. Einer weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf es nicht.

Keinen Bedenken begegnet seine Annahme, es habe der im Bauprogramm vorgesehene Gehweg gefehlt. Der Einwand der Kläger, die Erschließungsbeitragssatzung schreibe in § 8 das Vorhandensein von Gehsteigen nicht als Merkmal der endgültigen Herstellung vor, kann nicht überzeugen. Welche flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehweg, Seitenstreifen usw.) in welchem Umfang die Gesamtfläche der jeweiligen Straße in Anspruch nehmen sollen, kann in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegt werden, muss es aber nicht und wird es in der Regel auch nicht, weil die Flächenaufteilung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Es genügt, dass die Gemeinde das in einem formlosen, auf die konkrete Einzelanlage bezogenen Bauprogramm bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – BayVBl 2017, 522 Rn. 31, 35 m.w.N.; BVerwG, U.v. 10.10.1995 – 8 C 13.94 – BVerwGE 99, 308/312 ff.). Die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten enthält zwar ein technisches Ausbauprogramm für die Fahrbahn (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 EBS) und Bürgersteige (§ 8 Abs. 2 EWS) sowie das Teileinrichtungsprogramm für die nichtflächenmäßigen Teileinrichtungen Entwässerung und Beleuchtung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 EWS). Nicht geregelt ist jedoch – wie meist – das konkrete Bauprogramm für die flächenmäßige Aufteilung der einzelnen Anbau Straße. Ein solches lässt sich auch nicht dem Bebauungsplan „B. Straße“ entnehmen, der zum einen nur eine Teilstrecke der Straße erfasst und zum anderen insoweit nur die Straßenfläche insgesamt festsetzt, aber keine Unterteilung nach konkreten Zwecken (Fahrbahn, Gehweg, Seitenstreifen usw.) vornimmt. Das Erfordernis eines Gehwegs konnte demnach wirksam in dem formlosen Bauprogramm für die B. Straße aufgestellt werden.

Für die Beurteilung der erstmaligen endgültigen Herstellung kam es entgegen der Sichtweise des Klägers bezüglich der nichtflächenmäßigen Teileinrichtungen Straßenentwässerung und Beleuchtung entscheidungserheblich darauf an, ob diese durchgehend angelegt und – für den Zweck der Erschließung – funktionsfähig waren (zum Maßstab BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 7). Denn das Vorhandensein beider Teileinrichtungen ist in § 8 Abs. 1 Nr. 2 EBS als Herstellungsmerkmal festgelegt. Nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die B. Straße nicht über eine funktionsfähige, der Ausdehnung der Erschließungsanlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung verfügt. Nach seinen unbestrittenen Feststellungen waren damals nur zwei Straßenleuchten angebracht, eine auf Höhe des Grundstücks FlNr. 409/5, die zweite bei dem Grundstück FlNr. 409/1. Es steht außer Frage, dass diese beiden Leuchten nicht ausreichten, um die ca. 270 m lange und leicht gekrümmte B. Straße in ihrer gesamten Länge ausreichend zu beleuchten. Ebenso überzeugend ist die Annahme dass die Straßenentwässerung ebenfalls – für Erschließungszwecke – nicht funktionsfähig war, weil die Zahl von Straßeneinläufen nicht ausgereicht habe und das Oberflächenwasser deshalb auf der südlichen Straßenseite in das freie Gelände abgeflossen sei. Dem hält der Zulassungsantrag nur eine abweichende Einschätzung entgegen, ohne damit ernstliche Zweifel aufzuzeigen.

Hinsichtlich des Unterbaus hebt der Zulassungsantrag zwar zutreffend hervor, dass die satzungsmäßige Herstellungsregelung in § 8 Abs. 1 Nr. 1 EBS („mit dem technisch notwendigen Unterbau“) bei gesetzeskonformer Auslegung nicht in dem Sinn zu verstehen ist, dass es um die Beachtung technischer Regelwerke ginge; entscheidend kann allenfalls sein, dass irgendein künstlich hergestellter Unterbau unterhalb der Oberflächenbefestigung vorhanden ist (BayVGH, B.v. 13.6.2016 – 6 ZB 14.2404 – juris Rn. 7 m.w.N.). Hiervon ist freilich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, hat aber zugleich folgerichtig ausgeführt, dass es darauf wegen Fehlens der erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen nicht entscheidungserheblich ankomme (Rn. 40 des Urteils). Dass Teile des alten Unterbaus nach dem Vorbringen des Klägers weiterverwendet wurden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Auch wenn die B. Straße als Außenbereichs Straße ordnungsgemäß fertiggestellt war, bedeutet das, wie oben dargelegt, keineswegs, dass sie auch als Anbau Straße endgültig hergestellt ist.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht bei Prüfung der erstmaligen endgültigen Herstellung dem Umstand keine Bedeutung zugemessen, dass die Beklagte in der Begründung des Bebauungsplans „B. Straße“ vom 22. Oktober 2004 unter Nummer 14 ausgeführt hat, „die B. Straße (könne) beitragsmäßig als ‚hergestellt‘ betrachtet werden“ (wobei allerdings zugleich von einem auf der Nordseite noch anzulegenden Fußgängerweg die Rede ist). Die erstmalige endgültige Herstellung beurteilt sich allein nach dem maßgeblichen Ortsrecht. Auf die subjektiven Vorstellungen und Erklärungen der Gemeinde oder der Beitragspflichtigen kommt es nicht an.

b) Die Begründung des Bebauungsplans kann entgegen der Sichtweise des Klägers auch kein schutzwürdiges Vertrauen der bevorteilten Grundstückseigentümer darauf entstehen lassen, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden.

Ein Beitragsverzicht oder Vorausverzicht auf künftige Erschließungsbeiträge setzt einen Rechtsbindungswillen der Gemeinde in Form eines Verzichtswillens voraus. Ein solcher liegt jedoch nicht vor, wenn die gemeindlichen Organe fälschlich davon ausgegangen sind, Erschließungsbeitragsforderungen könnten gar nicht entstehen, weil „die B. Straße beitragsmäßig als ‚hergestellt‘ betrachtet“ werden könne (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2014 – 6 ZB 14.888 – juris Rn. 12; B.v. 6.11.2012 – 6 ZB 12.187 – juris Rn. 8; U.v. 30.11.2006 – 6 B 03.2332 – juris Rn. 31). Die rechtsfehlerhafte Einschätzung in der Planbegründung kann auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, entgegen der Rechtslage nicht zu Erschließungsbeiträgen, sondern „nur“ zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen zu werden.

c) Keinen Zweifeln begegnet schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, die endgültige Herstellung der B. Straße stehe noch aus, weil der als Herstellungsmerkmal in § 8 Abs. 4 EBS festgelegte Grunderwerb noch nicht vollständig abgeschlossen, ein vereinfachtes Umlegungsverfahren indes bereits eingeleitet sei.

Aus welchem Grund das Verwaltungsgericht an dem entsprechenden Vortrag der Beklagten hätte zweifeln müssen, zeigt der Zulassungsantrag nicht substantiiert auf. Soweit der Kläger den behaupteten Aufklärungsmangel als Verfahrensfehler rügen will, geht sein Einwand fehl. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat; der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.2773 – juris Rn. 14 m.w.N.). Das ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Februar 2017 indes nicht geschehen. Eine weitere Sachaufklärung hat sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen müssen.

2. Der Berufungszulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den oben angeführten Gründen ohne weiteres aufgrund des Gesetzes und der Senatsrechtsprechung in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten und bedürfen nicht der weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Januar 2017 - W 3 K 16.935 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.799,42 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2005 hatte die beklagte Gemeinde den Kläger als Eigentümer des 2.381 m² großen Grundstücks FlNr. … für die Erschließungsanlage H. zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 25.093,47 € herangezogen. Ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren blieb ohne Erfolg (VG Würzburg, U.v. 1.3.2007 - W 5 K 06.252; BayVGH, B.v. 24.10.2007 - 6 ZB 07.907 - juris).

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Februar 2014 setzte die Beklagte für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage H. einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 26.799,42 € fest und forderte den Kläger unter Anrechnung von ihm gezahlter Vorausleistungen zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags in Höhe von 155,95 € auf. Dabei wurden im Wesentlichen die beitragsfähigen Kosten für die Straßenentwässerung und -beleuchtung sowie für die Herstellung eines (einseitigen) Gehwegs angesetzt, während die Kosten für den erfolgten Fahrbahndeckenneubau nicht auf die Anlieger umgelegt wurden. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Aschaffenburg mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2015 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids und des Widerspruchsbescheids mit Urteil vom 26. Januar 2017 für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass sich der Kläger nicht auf die Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG berufen könne, weil die Vorteilslage erst mit Fertigstellung der Anlage H. im Jahr 2005 eingetreten sei. Die Merkmale der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße gemäß § 7 EBS 1979 seien erst zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Dies betreffe insbesondere die Fertigstellung der Straßenentwässerung, die zuvor nur in Teilen vorhanden gewesen sei, sowie die Errichtung einer funktionsfähigen Straßenbeleuchtung mit 27 Leuchten anstelle der zuvor vorhandenen unzureichenden 10 Leuchten.

Die Einwendungen, die der Kläger den Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 18. Januar 1979 ergangene Erschließungsbeitragsbescheid vom 14. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2015 rechtlich nicht zu beanstanden ist.

a) Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre - und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen 20 Jahre - beträgt.

Mit dieser Vorschrift, die durch Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 570) in das Kommunalabgabengesetz eingefügt wurde, ist der bayerische Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, das mit Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 ff.) die Vorgängerregelung für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG erklärt hatte. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich - wie der hier in Streit stehende Erschließungsbeitrag - nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG gewährleistet eine bestimmbare zeitliche Obergrenze in Gestalt einer Ausschlussfrist, die durch den Eintritt der Vorteilslage ausgelöst wird und nach deren Ablauf eine Beitragserhebung zwingend und ausnahmslos ausscheidet, auch dann, wenn die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist und deshalb auch noch nicht hätte festgesetzt werden dürfen und verjähren können. Die Bemessung der Ausschlussfrist mit 20 bzw. 25 Jahren begegnet ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie die in Art. 19 Abs. 2 KAG für Übergangsfälle einheitlich auf 30 Jahre festgelegte Zeitspanne (vgl. BayVGH, U.v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - juris Rn. 29; U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 70 Rn. 22; U.v. 12.3.2015 - 20 B 14.1441 - juris Rn. 25).

Der Begriff der Vorteilslage knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor (vgl. LTDrs. 17/370 S. 13). Es kommt demnach für die Ausschlussfrist mit Blick auf eine beitragsfähige Erschließungsanlage (früher § 127 Abs. 2 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 KAG) auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht aber auf die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, wie die Widmung der Anlage, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, die Wirksamkeit der Beitragssatzung oder den vollständigen Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung (BayVGH, U.v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - juris Rn. 30).

Ob eine Erschließungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt und die Vorteilslage folglich eingetreten ist, beurteilt sich nicht nach - kaum greifbaren - allgemeinen Vorstellungen von einer „Benutzbarkeit“ und „Gebrauchsfertigkeit“ der Anlage oder einer „ausreichenden Erschließung“ der angrenzenden Grundstücke. Beurteilungsmaßstab ist vielmehr die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Denn allein die Gemeinde entscheidet im Rahmen der ihr obliegenden Erschließungsaufgabe (§ 123 Abs. 1 BauGB) und der sich daraus ergebenden gesetzlichen Schranken über Art und Umfang der von ihr für erforderlich gehaltenen Erschließungsanlagen. Entscheidend kommt es mit anderen Worten darauf an, ob die - wirksame - konkrete gemeindliche Planung für die Erschließungsmaßnahme sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung bislang nur provisorisch ausgeführt oder schon vollständig umgesetzt ist. Dementsprechend tritt die Vorteilslage bei einer Anbau Straße (früher § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wie der Senat wiederholt entschieden hat, (erst) dann ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B.v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9; B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 15). Bleibt der Ausbau hinter der Planung zurück, ist zu prüfen, ob die Gemeinde ihre weitergehende Planung - wirksam - aufgegeben hat und den erreichten technischen Ausbauzustand nunmehr als endgültig mit der Folge ansieht, dass mit Aufgabe der Planung die Vorteilslage eingetreten ist (BayVGH, U.v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - juris Rn. 31).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist die 30-jährige Ausschlussfrist des Art 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG im vorliegenden Fall bei weitem noch nicht abgelaufen.

Das ergibt sich schon aus folgendem: Auch wenn nach dem Vortrag des Klägers bereits Anfang der 1960er Jahre eine „verstärkte Bauzunahme“ stattgefunden hat, legt er nicht substantiiert dar, dass bereits ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB bestand. In dem am 3. November 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplan Sattelhecke II ist im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ein einziges bestehendes Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 778 verzeichnet. In dem am 5. November 1998 bekannt gemachten Bebauungsplan H. sind nur vereinzelt Gebäude als Bestand eingetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Straße H. auf der maßgeblichen ca. 500 m langen Strecke zwischen den Grundstücken FlNr. 750/6 und FlNr. 832 erst mit Inkrafttreten der Bebauungspläne am 3. November 1983 und am 5. November 1998 Anbaufunktion erlangt hat und damit zur Erschließungsanlage (Anbau Straße im Sinn des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) geworden ist. Vor Inkrafttreten dieser Bebauungspläne gab es nach dem Vortrag des Klägers lediglich einen „nicht in Kraft getretenen, aber tatsächlich angewandten Bebauungsplan der damaligen Gemeinde Steinbach vom 21. Dezember 1961“. Auch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Würzburg im Urteil vom 1. März 2007 (W 5 K 06.252), das die Klage gegen den Vorbescheid betraf, hat der frühere Bebauungsplanentwurf H. der ehemaligen Gemeinde Steinbach vom 21. Dezember 1961 niemals Rechtsverbindlichkeit erlangt. Damals handelte es sich bei der Straße H. um eine durch den Außenbereich im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB verlaufende Gemeindeverbindungs Straße. Eine nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellte und ihre Aufgaben in vollem Umfang erfüllende Außenbereichs Straße, die - wie hier - infolge des Inkrafttretens eines sie umfassenden Bebauungsplans zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinn des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG „umgewandelt“ wird, ist unter dem Gesichtspunkt einer erstmaligen endgültigen Herstellung (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) neu zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist danach zu fragen, ob die ehemalige Außenbereichs Straße im Zeitpunkt ihrer Umwandlung in eine Anbau Straße erstmalig endgültig hergestellt gewesen ist (zuletzt BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 9 C 14.14 - juris Rn. 28).

Das war hier nicht der Fall, weil die Straße - entgegen der Auffassung des Klägers - noch nicht dem technischen Ausbauprogramm der Gemeinde für Anbaustraßen entsprach. Die Satzungsbestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS (in der zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung geltenden Fassung vom 18.1.1979) sieht für die endgültige Herstellung von Anbaustraßen unter anderem eine Straßenentwässerung und Beleuchtung vor. Welchen konkreten technischen Anforderungen diese Teileinrichtungen genügen müssen, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben und muss es auch nicht sein. Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es nicht zu vereinbaren, das Merkmal Beleuchtung oder Straßenentwässerung in dem Sinn zu verstehen, dass es um Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke ginge. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der Einhaltung der jeweils gültigen technischen Regelwerke - von einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung und Beleuchtung im Sinn der Satzungsbestimmung nur dann auszugehen, wenn eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung und Straßenentwässerung vorhanden ist (u.ä. BayVGH, B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 7). Das bedeutet, dass diese beiden Teileinrichtungen - im Unterschied etwa zu einer Stützmauer - grundsätzlich durchgehend auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage vorhanden sein müssen.

Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, fehlte es aber im vorliegenden Fall an der erforderlichen durchgehenden, die gesamte Anbau Straße umfassenden Straßenentwässerung und Beleuchtung im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1979. Beide Einrichtungen waren nur in Teilen vorhanden. Die Straßenentwässerung war entgegen der Auffassung des Klägers damit nicht nur „mangelbehaftet“, vielmehr gab es nach dem Bestandsplan des Ingenieurbüros J. vom November 2004 in drei größeren Bereichen der Straße H. überhaupt noch keine Straßenentwässerungseinrichtungen (Beiakt 4 Bl. 63). Daran ändert auch der mit dem Zulassungsantrag vorgelegte Auszug aus dem Mitteilungsblatt der Beklagten aus dem Jahr 2003 nichts. Dort wird ebenfalls ausgeführt, dass die (an drei längeren Teilstücken erfolgte) Ergänzung der Oberflächenentwässerungsverrohrung eine beitragsfähige Maßnahme darstellt. Die aus lediglich zehn Leuchten bestehende alte Straßenbeleuchtung war ebenfalls nicht nur mangelbehaftet, wie der Kläger meint, sondern aufgrund der unregelmäßigen Abstände nicht geeignet, den gesamten Straßenbereich auf voller Länge gleichmäßig zu beleuchten (vgl. Beiakt 3 Bl. 20). Sie wurde im Zuge der abgerechneten Baumaßnahmen durch 27 neue Straßenlampen ersetzt, die auf der gesamten Straßenlänge aufgestellt wurden (Beiakt 4 Bl. 4 und Beiakt 5 Bl. 601). Außerdem war nach dem im Gemeinderatsbeschluss vom 10. September 2002 beschlossenen Bauprogramm der Beklagten die Errichtung eines durchgehenden Gehwegs vom Anwesen H. 24 bis zur Einmündung O. Weg mit Anschluss an den Gehweg der S. Straße vorgesehen (Beiakt 5 Bl. 628), der von der Beklagten erst während der nunmehr abgerechneten Baumaßnahmen angelegt worden ist.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Vorteilslage, die die Straße H. den anliegenden Grundstücken vermittelt, nach der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung und dem Bauprogramm der Beklagten im Jahr 2005 eingetreten. Denn in diesem Jahr ist die Straße endgültig technisch fertiggestellt worden, sofern man nicht auf die erst 2009 erfolgte Ergänzung des Gehwegs im Bereich des klägerischen Grundstücks abstellt. Die gesetzliche Ausschlussfrist von 30 Jahren begann damit frühestens mit Ablauf des Jahres 2005 zu laufen und war bei Erlass des Erschließungsbeitragsbescheids vom 14. Februar 2014 bei weitem noch nicht abgelaufen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. März 2015 - Au 2 K 14.1729 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Stadt, wendet sich dagegen, dass die Widerspruchsbehörde ihren an den beigeladenen Landkreis gerichteten Bescheid über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Herstellung der Erschließungsanlage A. Straße aufgehoben hat.

1. Die als Orts Straße gewidmete A. Straße verläuft von der R. Straße im Norden durch unbeplanten Innenbereich zur H. Straße/Rainhausgasse im Süden. Sie ist nach Ansicht der Klägerin von Norden aus gesehen auf einer Länge von etwa 340 m (bis auf Höhe des Anwesens Hausnummer 8) zum Anbau bestimmt und stellt in dieser Ausdehnung eine Erschließungsanlage dar (im Folgenden verkürzt: A. Straße). In diesem Bereich grenzt auf der westlichen Straßenseite das 44.881 m2 große Grundstück FlNr. 232 an, das die Klägerin dem Beigeladenen aufgrund eines Überlassungsvertrags vom 9. August 1977 zum Neubau eines Schulzentrums übereignet hatte. Im Zusammenhang mit dem Schulneubau wurden im Jahr 1980 an der südlichen Teilstrecke der A. Straße Straßenbaumaßnahmen durchgeführt. Erreicht wurde damals - für die gesamte Teilstrecke mit Erschließungsfunktion - ein Ausbauzustand mit einer 6 m breiten Fahrbahn und beidseitigen Gehwegen mit einer Breite von jeweils 1,50 m, wobei auf der westlichen Straßenseite vor dem Anliegergrundstück Hausnummer 23 (alt) eine ca. 10 m lange Engstelle verblieb. Dort ragte ein Wohngebäude in die Fluchtlinie des Gehwegs hinein, weshalb dieser nur mit einer Breite von etwa 0,70 m angelegt wurde; zusätzlich wurde der Gehweg an zwei Stellen durch Fallrohre zur Dachentwässerung dieses Gebäudes weiter um 0,10 bis 0,15 m verengt.

Nachdem ein Bauträger das Anwesen Hausnummer 23 (alt) gekauft und das Gebäude für den Neubau von Reihenhäusern (Dreispänner) abgebrochen hatte, erwarb die Klägerin 2012 eine Fläche von 8 m2 aus dem an die A. Straße grenzenden Teilgrundstück und verbreiterte den Gehweg auf 1,50 m. Mit Bescheid vom 24. März 2014 zog sie den Beigeladenen für das (Schul-)Grundstück FlNr. 232 zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der A. Straße in Höhe von 160.300,23 € heran. Dieser legte Widerspruch ein und beantragte bei dem Verwaltungsgericht mit Erfolg, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs anzuordnen (VG Augsburg, B.v. 4.8.2014 - Au 2 S. 14.894). Der Oberbürgermeister der Klägerin stellte mit dringlicher Anordnung vom 5. August 2014 fest, dass die A. Straße in dem nach Beseitigung der Engstelle erreichten Ausbauzustand den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspreche und damit rechtmäßig hergestellt sei. Diese auf Art. 37 Abs. 3 GO gestützte Anordnung wurde dem Stadtrat in der nächsten Sitzung bekanntgegeben.

Das Landratsamt gab dem Widerspruch des Beigeladenen statt und hob mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014 den Erschließungsbeitragsbescheid auf. Dieser sei rechtswidrig, weil die gesetzliche Ausschlussfrist für die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags abgelaufen sei. Die Vorteilslage sei bereits mit der endgültigen technischen Fertigstellung der A. Straße im Jahr 1980 und damit vor mehr als 30 Jahren eingetreten.

2. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage mit Urteil vom 19. März 2015 für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Das Landratsamt habe den Erschließungsbeitragsbescheid zu Recht aufgehoben, weil bei seinem Erlass die 30-jährige Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1, Art. 19 Abs. 2 KAG bereits abgelaufen gewesen sei. Der Lauf der Frist beginne mit dem Eintritt der Vorteilslage. Dieser Begriff knüpfe an für den Bürger ohne weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten an und lasse rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor. Die Vorteilslage trete ein, wenn die Straße insgesamt betriebsfertig, d.h. entsprechend der bekundeten Planung der Gemeinde technisch endgültig fertiggestellt sei. Das sei für die A. Straße bereits im Jahr 1980 der Fall gewesen.

Dem stehe nicht entgegen, dass der westliche Gehweg auf einer Länge von ca. 10 m bis zum Jahr 2013 lediglich mit einer durchschnittlichen Breite von 0,70 m bis 0,80 m statt von 1,50 m wie im übrigen Verlauf hergestellt worden sei. Der Herstellung läge weder ein Bebauungsplan noch eine örtliche Richtlinie oder ein förmliches Teileinrichtungs- oder Ausbauprogramm zu Grunde, aus dem sich eine verbindliche Festlegung der Gehwegbreite auf durchgängig 1,50 m ableiten lasse. Der Umstand, dass die Gehwege außerhalb der Engstelle einer Breite von 1,50 m aufweisen würden, lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) noch über 30 Jahre nach der Herstellung der Straße eine Verbreiterung des Gehwegs erfolgen werde. Ein bloßer Rückschluss vom Inhalt bestehender Ausbauplanungen auf einen voraussichtlich in gleicher Weise ausgeübten Planungswillen könne die Planung nicht ersetzen. Auch der Erschließungsbeitragssatzung könne keine Vorgabe für eine Mindestbreite der Gehwege entnommen werden. Ein objektiver Beobachter habe damals den Eindruck gewinnen können und dürfen, dass die Erschließungsanlage A. Straße in dem erreichten Zustand verbleiben werde, zumal das in den Gehweg hineinragende Gebäude nicht im Eigentum der Klägerin gestanden habe und keine Anhaltspunkte für einen in absehbarer Zeit erfolgenden Erwerb zum Abbruch vorgelegen hätten.

Der Gehweg habe trotz der Engstelle noch den Mindestanforderungen genügt, die an die Funktionsfähigkeit einer solchen Verkehrseinrichtung auch an einer Straße mit erhöhter Verkehrsbedeutung zu stellen sei. Dem Umstand, dass für die A. Straße damals keine Erschließungsbeiträge erhoben worden seien, komme kein besonderes Gewicht zu, weil die Klägerin nach den vom Beigeladenen vorgelegten Presseberichten offenbar jahrzehntelang auf die Erhebung von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen verzichtet habe.

3. Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und macht geltend:

Die Vorteilslage sei nicht bereits 1980, sondern erst mit Beseitigung der Engstelle im Jahr 2013 eingetreten. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und ihr keine Gelegenheit gegeben, zu den für entscheidungserheblich gehaltenen Umständen näher vorzutragen. Der Gehweg sei bis zur Beseitigung der Engstelle im Jahr 2013 funktionslos gewesen. Die starke Verengung auf einer Länge von mindestens 10 m sei so gravierend gewesen, dass sie auf die Funktionalität des Gehwegs zur Gänze durchgeschlagen habe. In unmittelbarer Umgebung befänden sich auf der gleichen Straßenseite drei Schulen. In den Stoßzeiten habe nur ein einzelnes Schulkind die Engstelle passieren können. Ein sicheres Begehen sei damit nicht möglich gewesen. Die Schüler hätten auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und der starken Frequentierung durch Fußgänger sei ein Gehweg mit einer solch langen Verengung ungeeignet, seine Funktion zu erfüllen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe auch schon damals ein Bauprogramm für eine durchgehende Ausbaubreite des Gehsteigs von 1,50 m vorgelegen. Dieses ergebe sich aus der Zusammenschau der diversen für die verschiedenen Bereiche der A. Straße gefertigten Planungen und Ausbauentwürfe. Seit den 1970er Jahren verfolge die Klägerin das Ziel, die A. Straße so herzustellen, dass ein ausreichender Gehweg auf beiden Seiten der Straße vorhanden sei. Dieser Plan sei nie aufgegeben worden. 1967 habe es entlang der westlichen Straßenseite nur geringe Bebauung gegeben. Daher sei auf dieser Seite ein Gehweg nur in Teilen, nämlich nur im Bereich der Einmündung zur R. Straße, vorgesehen gewesen, auf der östlichen Straßenseite habe sich jedoch bereits überwiegend ein Gehweg mit einer Breite von 1,50 m befunden. In den Jahren 1970/1971 habe sich dann die Bebauung auf der westlichen Seite vermehrt. Auf dem entsprechenden Kartenauszug lasse sich deutlich erkennen, dass der Gehweg auf der westlichen Straßenseite weiter ausgebaut worden sei. Auch die Entwicklung des Ausbauzustandes dokumentiere, wie sich die Klägerin den endgültigen Ausbau vorgestellt habe. Dementsprechend werde aus der dringlichen Anordnung vom 5. August 2014 deutlich, dass im Jahr 1980 gerade nicht von einer endgültigen Herstellung ausgegangen worden sei. Mit dieser sei die Festlegung der Gehwegbreite auf 1,50 m verbindlich und nach außen erkennbar nachgeholt worden.

Im Jahr 1977 sei im Zusammenhang mit der Überlassung von städtischen Grundstücken an den Beigeladenen zum Neubau einer Berufsschule auch die Straßenerschließung erörtert worden. In der Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses am 13. Juli 1977 sei ausgeführt, dass die Straße „noch nicht fertig ausgebaut“ sei. Der Straßenausbau im Jahr 1980 betreffe den südlichen Teil der A. Straße und entspreche weitgehend der bereits 1972 gefertigten Planung. Auch insoweit sei auf der westlichen Seite ein Gehweg von 1,50 m Breite vorgesehen gewesen. Da sich die Herstellungsarbeiten stets verzögert hätten und die Planung nicht umgesetzt worden sei, könne dem Verwaltungsgericht nicht in der Annahme gefolgt werden, dass spätestens mit den Straßenbaumaßnahmen im Jahr 1980 der endgültige Ausbauzustand erreicht und damit die Vorteilslage eingetreten sei. Hätte die Klägerin den Straßenausbau komplett mit dieser Maßnahme abschließen wollen, wäre zumindest ein Ausbauplan für die gesamte Straße gefertigt worden. Die weitere Ausbauabsicht der Klägerin sei klar erkennbar gewesen. Das Zusammenspiel der Planungen und Aussagen in den Stadtrats- und Ausschusssitzungen verdeutliche, dass die Planungen für den durchgehenden Ausbau der A. Straße zwar vorhanden, jedoch unter anderem aufgrund fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht umgesetzt worden seien. Im Zuge der Überlassung mehrerer Grundstücke an den Beigeladenen zum Zweck des Schulneubaus sei entgegen der Ansicht des Beigeladenen auch kein Erlass der Erschließungskosten für die A. Straße vereinbart worden. Bis mindestens 1987 habe es Gespräche mit dem Beigeladenen im Zusammenhang mit der verkehrsmäßigen Erschließung des Schulgeländes gegeben, aus denen dieser hätte erkennen müssen, dass die Straße noch nicht vollständig fertiggebaut sei. Dieses subjektive Element müsse bei der Frage, ob und wann die Vorteilslage eingetreten sei, Berücksichtigung finden.

Das Verwaltungsgericht habe zudem die Beweislast verkannt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass die Gemeinde, sofern sie vom festgelegten Standard abweiche, ein gesteigerter Begründungsaufwand dafür treffe, dass die Erschließungsanlage ordnungsgemäß entsprechend den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2015 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014 aufzuheben sowie den Widerspruch des Beigeladenen zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorteilslage bereits 1980 eingetreten und deshalb die 30-jährige Ausschlussfrist abgelaufen sei. Die Klägerin habe nicht substantiiert darlegen können, dass ein Bauprogramm vorgelegen habe, das erkennbar einen Ausbau des Gehwegs durchgängig auf eine Breite von 1,50 m festlege. Ihre Ausführungen ließen vielmehr den gegenteiligen Schluss zu. Dass aus damaliger Sicht das Gebäude auf dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) irgendwann abgerissen und die Klägerin dann den für die Gehwegverbreiterung erforderlichen Grund erwerben könne, seien Gesichtspunkte, die außerhalb einer objektiven Betrachtung lägen und deren Verwirklichung vollkommen offen seien. Im Übrigen sei bei Errichtung der Straße ein Gehweg mit einer anderen Führung nicht möglich gewesen. Selbst wenn es das von der Klägerin behauptete Bauprogramm gegeben hätte, wäre der zeitliche Horizont zu seiner Verwirklichung nicht absehbar gewesen. Der Beitragsschuldner wäre dann aber in Widerspruch zum Gebot der Rechtssicherheit im Unsicheren gelassen worden, ob und wann er zu Beiträgen herangezogen werden könne.

Das Verwaltungsgericht habe weiter zutreffend angenommen, dass der Gehweg trotz der Engstelle insgesamt funktionsfähig gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin werde durch die mehr als 30-jährige Nutzung mit Engstelle widerlegt. Ein objektiver Betrachter habe gerade aufgrund der Situation vor Ort nur zu dem Schluss gelangen können, dass der Gehweg vollständig hergestellt worden sei, weil er weder den Eindruck eines Provisoriums noch eines vorläufigen Ausbauzustandes vermittelt habe. Der Gehweg habe sich an den Verhältnissen vor Ort, wie sie über 30 Jahre lang bestanden hätten, orientiert. Indem die Klägerin die Straße erkennbar dem örtlichen Verkehr zur Verfügung gestellt habe, sei sie selbst von der Benutzbarkeit ausgegangen. Die dringliche Anordnung des Oberbürgermeisters vom 5. August 2014 betreffe die Rechtmäßigkeit der Herstellung als Voraussetzung des Entstehens der sachlichen Beitragsforderung. Sie gebe nichts für die streitentscheidende Frage her, wann die Vorteilslage eingetreten sei.

Der Beigeladene ist ebenfalls der Ansicht, die Vorteilslage sei bereits 1980 mit der endgültigen technischen Herstellung der A. Straße eingetreten, und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es habe damals weder einen Bebauungsplan noch ein Bauprogramm gegeben, welche den Ausbau beidseitiger Gehwege auf einer durchgängigen Breite von 1,50 m vorgesehen hätten. Insbesondere habe es für den Bereich der damaligen Engstelle keine entsprechende Planung gegeben. Eine solche hätte im Übrigen auch keinerlei Realisierungschance gehabt. Denn das Wohngebäude hätte gänzlich abgerissen werden müssen, was gegen den Willen der damaligen Eigentümerin nicht einmal im Wege der Enteignung umsetzbar gewesen wäre. Die Klägerin berufe sich in diesem Zusammenhang nicht etwa auf materialisierte Planungsvorstellungen in Form aussagefähiger Pläne, sondern auf die Aussagen von Personen, was von vornherein nicht ausreichen könne. Im Zuge der Diskussionen um die „äußere Erschließung“ des Schulzentrums habe der Landrat des Beigeladenen mit Schreiben vom 2. April 1981 an den Oberbürgermeister der Klägerin als Besprechungsergebnis wiedergegeben, dass der nördliche Teil der A. Straße nach Aussage des Stadtbauamtes endgültig hergestellt sei.

Die Entstehung der beitragsrechtlichen Vorteilslage im Jahr 1980 könne auch nicht mit der Erwägung verneint werden, der westliche Gehweg sei wegen der Engstelle nicht funktionsfähig gewesen. Der Gehweg sei in der damals angelegten Gestalt das gewesen, was den Fußgängern aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage maximal habe geboten werden können und was unter diesen Umständen auch funktional ausgereicht habe. Das ergebe sich auch daraus, dass südlich des Grundstücks Hausnummer 23 (alt) der von den Schulen her kommende Geh- und Radweg (FlNr. 233/2) in die A. Straße münde; auf diesem Weg hätten die das Schulgelände nach Süden verlassenden Schüler ungehindert durch das in die Straße ragende Gebäude in die A. Straße gelangen können, während das Schulgelände ansonsten von Norden und Westen durch andere Straßen erschlossen sei. Abgesehen davon habe die an der Engstelle verbleibende Gehwegbreite auch für sich betrachtet den Mindestanforderungen genügt.

Darüber hinaus stehe der Beitragserhebung noch entgegen, dass die Klägerin sich dem Beigeladenen gegenüber 1977 vertraglich zur Herstellung der „äußeren Erschließung“ des Schulgeländes auf eigene Kosten verpflichtet habe, während dem Beigeladenen die „innere Erschließung“ überlassen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf die von der Klägerin und vom Landratsamt vorgelegten Aktenheftungen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Widerspruchbescheid gerichtete Anfechtungsklage (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Widerspruchsbehörde hat den Erschließungsbeitragsbescheid vom 24. März 2014, mit dem die Klägerin den Beigeladenen zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der A. Straße herangezogen hat, zu Recht aufgehoben. Dieser Bescheid war rechtswidrig, weil die durch die A. Straße vermittelte Vorteilslage bereits 1980 eingetreten und demnach die 30-jährige Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1, Art. 19 Abs. 2 KAG für eine Beitragsfestsetzung bei Bescheidserlass bereits abgelaufen war.

1. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt.

Mit dieser Vorschrift, die durch Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 570) in das Kommunalabgabengesetz eingefügt wurde, ist der bayerische Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, das mit Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 ff.) die Vorgängerregelung für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG erklärt hatte. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich - wie der hier in Streit stehende Erschließungsbeitrag - nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG gewährleistet eine bestimmbare zeitliche Obergrenze in Gestalt einer Ausschlussfrist, die durch den Eintritt der Vorteilslage ausgelöst wird und nach deren Ablauf eine Beitragserhebung zwingend und ausnahmslos ausscheidet, auch dann, wenn die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist und deshalb auch noch nicht hätte festgesetzt werden dürfen und verjähren können. Die Bemessung der Ausschlussfrist mit 20 bzw. 25 Jahren begegnet ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie die in Art. 19 Abs. 2 KAG für Übergangsfälle einheitlich auf 30 Jahre festgelegte Zeitspanne (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 70 Rn. 22; U.v. 12.3.2015 - 20 B 14.1441 - juris Rn. 25).

Der Begriff der Vorteilslage knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor (vgl. LTDrs. 17/370 S. 13). Es kommt demnach für die Ausschlussfrist mit Blick auf eine beitragsfähige Erschließungsanlage (früher § 127 Abs. 2 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 KAG) auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht aber auf die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, wie die Widmung der Anlage, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, die Wirksamkeit der Beitragssatzung oder den vollständigen Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung.

Ob eine Erschließungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt und die Vorteilslage folglich eingetreten ist, beurteilt sich nicht nach - kaum greifbaren - allgemeinen Vorstellungen von einer „Benutzbarkeit“ und „Gebrauchsfertigkeit“ der Anlage oder einer „ausreichenden Erschließung“ der angrenzenden Grundstücke. Beurteilungsmaßstab ist vielmehr die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Denn allein die Gemeinde entscheidet im Rahmen der ihr obliegenden Erschließungsaufgabe (§ 123 Abs. 1 BauGB) und der sich daraus ergebenden gesetzlichen Schranken über Art und Umfang der von ihr für erforderlich gehaltenen Erschließungsanlagen. Entscheidend kommt es mit anderen Worten darauf an, ob die - wirksame - konkrete gemeindliche Planung für die Erschließungsmaßnahme sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung bislang nur provisorisch ausgeführt oder schon vollständig umgesetzt ist. Dementsprechend tritt die Vorteilslage bei einer A. Straße (früher § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wie der Senat wiederholt entschieden hat, (erst) dann ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B.v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9; B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 15). Bleibt der Ausbau hinter der Planung zurück, ist zu prüfen, ob die Gemeinde ihre weitergehende Planung - wirksam - aufgegeben hat und den erreichten technischen Ausbauzustand nunmehr als endgültig mit der Folge ansieht, dass mit Aufgabe der Planung die Vorteilslage eingetreten ist.

2. Gemessen an diesem Maßstab ist die Vorteilslage, welche die A. Straße auf der maßgeblichen, etwa 340 m langen zum Anbau bestimmten Strecke zwischen R. Straße und dem Anliegergrundstück Hausnummer 8 den anliegenden Grundstücken vermittelt, bereits 1980 eingetreten. Denn in diesem Jahr ist die Straße trotz der verbliebenen Engstelle vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) endgültig technisch fertiggestellt worden.

Im Jahr 1980 war die südliche Teilstrecke der A. Straße im Zusammenhang mit dem Neubau des Schulzentrums auf dem Grundstück des Beigeladenen plangemäß an die bereits zuvor ausgebaute nördliche Teilstrecke angepasst worden. Die A. Straße wies nach Durchführung dieser Bauarbeiten durchgehend eine Fahrbahnbreite von 6 m auf, verfügte über beiderseitige Gehwege sowie die Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung und entsprach, wovon die Klägerin selbst ausgeht, in sämtlichen angelegten Teilen den bautechnischen Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung. An der nördlichen Teilstrecke verblieb lediglich die Engstelle vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt). Diese Engstelle ergab sich daraus, dass das Wohnhaus geringfügig in die Straßentrasse hineinragte und deshalb der westliche Gehweg an dieser Stelle mit etwa 0,70 m nur knapp halb so breit angelegt war wie auf der übrigen Strecke. Die von der Klägerin vorgelegten Bilder belegen, dass sich der Gehweg unmittelbar vor und nach dem Gebäude wieder auf die übliche Gehwegbreite von 1,50 m aufweitete. Diese Ausmaße der Engstelle werden dadurch bestätigt, dass die Klägerin für ihre Beseitigung von der Grundstückseigentümerin laut Kaufvertrag vom 19. November 2012 lediglich eine „Verkehrsfläche zu 8 m2“ (Flst. 229/5 ) erworben hat. Bei einer Gebäudelänge von ca. 10 m errechnet sich daraus ein etwa 0,80 m breiter Streifen, der dem Gehweg an dieser Stelle zu einer Breite von 1,50 m fehlte. Die an der Engstelle verbleibende Gehwegbreite von etwa 0,70 m wurde zudem an den beiden Hausecken durch zwei Fallrohre um 0,10 bis 0,15 m verringert.

Den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass bei Abschluss der Straßenbauarbeiten im Jahr 1980 eine hinreichend konkrete städtische Planung dafür (fort-) bestanden haben könnte, die Engstelle zu beseitigen. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass mit der Anpassung der südlichen Teilstrecke die damalige Planung für die A. Straße vollständig umgesetzt und diese damit als Erschließungsanlage technisch fertiggestellt worden ist.

Ein förmliches Bauprogramm war für die A. Straße nach dem Vorbringen der Klägerin nicht beschlossen worden. Konkrete Pläne oder sonstige aktenmäßig unmissverständlich dokumentierte Aussagen über das damalige Ausbauziel für die A. Straße auf Höhe des Wohnhauses Hausnummer 23 (alt) gibt es ebenfalls nicht. Nach allen noch verfügbaren Unterlagen - auch und gerade im Zusammenhang mit der verkehrsmäßigen Erschließung des neuen Schulzentrums - ist davon auszugehen, dass mit dem 1980 erreichten Ausbauzustand das damals vom Stadtrat zumindest konkludent gebilligte Planungskonzept (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 10) hinsichtlich Ausdehnung und technischem Ausbauzustand der A. Straße sowohl für die nördliche als auch für die südliche Teilstrecke vollständig umgesetzt war. Die nachfolgenden Erörterungen und Maßnahmen betrafen lediglich verkehrsrechtliche Anordnungen (etwa die Sperrung für den Durchgangsverkehr), nicht aber bauliche Veränderungen oder gar die Beseitigung der Engstelle. Dass auf Seiten der Klägerin im Verlauf der 1980er Jahre noch Rechnungen im Zusammenhang mit der Straßenherstellung aktenmäßig zusammengestellt worden sind, stand dem Eintritt der Vorteilslage ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Beigeladene ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verfügung vom 2. Dezember 1982 in den Jahren 1982/83 an die Klägerin aus dem Schulgrundstück FlNr. 232 einen insgesamt 267 m2 großen Grundstücksstreifen entlang der Grenze zum Straßengrundstück der Klägerin „für die Verbreiterung der A. Straße“ (zurück-) übereignet hat; denn bei dieser Teilfläche handelt es sich, wie die Markierung im beigefügten Lageplan erkennen lässt, um die bereits 1980 überbaute Verkehrsfläche an der südlichen Teilstrecke der A. Straße.

Die 1980 verbliebene Engstelle vor Hausnummer 23 (alt) war durch ein Wohngebäude auf Privatgrund vorgegeben und der Rechtsmacht der Klägerin entzogen. Ein Bebauungsplan mit entsprechender Ausweisung als öffentliche Verkehrsfläche fehlte, wobei im Übrigen fraglich erscheint, ob eine solche Festsetzung als Voraussetzung für eine Enteignung überhaupt rechtmäßig in Betracht gekommen wäre. Es gab keinerlei sonstige auch nur ansatzweise konkretisierte und dokumentierte Planung für eine Gehwegverbreiterung oder gar Versuche zur Beschaffung der Fläche und Abbruch des Gebäudes. Dementsprechend ist in Gesprächen zwischen Mitarbeitern der Klägerin und des Beigeladenen zumindest der Eindruck vermittelt worden, die A. Straße sei fertiggestellt. So ist in dem Schreiben des damaligen Landrats des Beigeladenen vom 2. April 1981 an den früheren Oberbürgermeister der Klägerin von einem „nach Aussage des Stadtbauamtes endgültig hergestellten nördlichen Teil der A. Straße“ die Rede. Ob auf Seiten des Beigeladenen, wie die Klägerin geltend macht, gleichwohl Anlass zur Annahme hätte bestehen müssen, die endgültige Fertigstellung der A. Straße stehe noch aus, ist unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob das Landratsamt in seiner Doppelfunktion als Kreis- und Staatsbehörde die Klägerin auf die erschließungsbeitragsrechtliche Situation hätte hinweisen und möglicherweise rechtsaufsichtlich tätig werden müssen. Denn der Eintritt der Vorteilslage beurteilt sich nicht nach subjektiven Vorstellungen möglicher Beitragsschuldner und etwaigen Vertrauensschutzgesichtspunkten, sondern nach erkennbaren objektiven Umständen, nämlich der vom Stadtrat (Ausschuss) ausdrücklich oder konkludent beschlossenen - und aufrecht erhaltenen - konkreten Planung einerseits und dem Ausmaß ihrer technischen Umsetzung andererseits.

Es mag auf Seiten der Klägerin schon damals Überlegungen gegeben haben, die Engstelle zu beseitigen und den Gehweg auf die übliche Breite auszubauen, sobald sich irgendwann einmal die Gelegenheit bieten sollte. Solche allgemeinen Erwägungen können jedoch schon mangels zeitlicher Absehbarkeit und Umsetzungsmöglichkeit aus eigener Rechtsmacht nicht als konkretes Bauprogramm angesehen werden. Sie sind ungeeignet, eine im Übrigen technisch fertiggestellte Erschließungsmaßnahme beitragsrechtlich auf unabsehbare Zeit „offen zu halten“. Ein solches Verständnis widerspräche dem mit der gesetzlichen Ausschlussfrist verfolgten Ziel, sicherzustellen, dass vorteilsabgeltende Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden dürfen. Deshalb bestand kein Anlass, den Beweisanregungen der Klägerin nachzugehen und frühere Mitarbeiter zu den damaligen Vorstellungen über eine Beseitigung der Engstelle anzuhören.

Die Vorteilslage wäre allerdings erst mit Beseitigung der Engstelle im Jahr 2013 eingetreten, wenn der westliche Gehweg früher funktionslos gewesen wäre. Denn nach dem insoweit konkreten und unmissverständlichen Bauprogramm sollte die A. Straße auch bereits 1980 über beidseitige funktionsfähige Gehwege verfügen. Von einer Funktionslosigkeit kann jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin auch unter Berücksichtigung der besonderen Verkehrsverhältnisse nicht die Rede sein. Beide Gehwege verfügten mit Ausnahme der Engstelle vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) über die Mindestbreite von 1,50 m und waren damit ohne weiteres funktionsgerecht (vgl. BayVGH, U.v. 11.6.2002 - 6 B 97.2354 - DVBl 2002, 1417 f.). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der 340 m langen A. Straße führte die Engstelle, an welcher der Gehweg auf einer geringen Länge von etwa 10 m nur eine Breite von ca. 0,70 m, an den beiden Fallrohren nur 0,55 bis 0,60 m erreichte, nicht zur Funktionsunfähigkeit der Gehweganlage. Vielmehr sind einzelne Engstellen grundsätzlich auszublenden (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2010 - 6 ZB 09.1394 - juris Rn. 5; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 27 zu einer etwa 80 m langen Engstelle mit einem teilweise knapp unter 0,70 m breiten Gehweg). Wenn aufgrund beengter innerörtlicher Verhältnisse nicht alle Kriterien der als Orientierungshilfe dienenden Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (vgl. RASt 2006 bzw. EAE 85/95) eingehalten werden können, ist das unschädlich. Das gilt für die A. Straße umso mehr, als sich den Fußgängern auf beiden Straßenseiten Möglichkeiten zur Umgehung der Engstelle boten, nämlich zum einen auf dem östlichen, durchgehend 1,50 m breiten Gehweg, zum anderen auf dem selbstständigen Fußweg, der südlich des Anwesens Hausnummer 23 (alt) von der A. Straße nach Westen abzweigt und am Schulgelände nach Norden auf die R. Straße führt.

Die Vorteilslage war demnach bereits 1980 eingetreten. Die Klägerin hätte schon damals - nach Herbeiführen der übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten - Erschließungsbeiträge für die erstmalige endgültige Herstellung der A. Straße erheben können und gemäß § 127 Abs. 1 BBauG auch müssen. Nach Ablauf der 30-jährigen Ausschlussfrist ist sie daran jedoch rechtlich gehindert. Ob der Beigeladene einer Beitragserhebung darüber hinaus die mit der Klägerin geschlossene Vereinbarung zur Übernahme der Sachträgerschaft für die Staatliche Fachoberschule entgegenhalten kann, bedarf keiner Entscheidung.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihr nach § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2015 - RN 2 K 14.701 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 555,18 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 3). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, sind Zulassungsgründe deshalb wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 6 ZB 13.312 - juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 61 m.w.N). Danach begegnet das erstinstanzliche Urteil keinen ernstlichen Zweifeln.

Die Klägerin wurde von der beklagten Gemeinde mit Bescheiden vom 25. Januar und 19. April 2013 als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 85/1 für im Jahr 2012 durchgeführte Straßenbaumaßnahmen an der „Grünbacher Straße“ (Entwässerung und Beleuchtung) zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von - zuletzt - 555,18 Euro herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beitragserhebung sei zwar nicht nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG), wohl aber nach dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Erschließungsbeitragsrecht finde Anwendung, weil die Straße entgegen der Ansicht der Beklagten durch die 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen noch nicht endgültig hergestellt worden sei. Dazu hätte sie nach den jeweiligen Erschließungsbeitragssatzungen (EBS) eine vollständige und ordnungsgemäße Straßenbeleuchtung aufweisen müssen. Daran habe es jedoch auf der gesamten Straßenlänge gefehlt. Auf der westlichen, bis zum alten Ortsende bei Grundstück FlNr. 29/1 reichenden Teilstrecke habe es nur zwei unzureichende Hängeleuchten und eine Pilzleuchte vor dem Feuerwehrhaus gegeben; die östliche Teilstrecke, die erst später (ab 1977) Erschließungsfunktion erlangt habe und an der das Grundstück der Klägerin liege, habe bis zur in Rede stehenden Baumaßnahme im Jahr 2012 über gar keine Straßenbeleuchtung verfügt. Selbst wenn der westliche Teil bereits vor 2012 ausreichend beleuchtet und damit endgültig hergestellt gewesen sein sollte, ergebe sich für die Klägerin kein günstigeres Ergebnis. Denn für diesen Fall sei der maßgebliche östliche Teil als eigenständige Erschließungsanlage zu betrachten mit der Folge, dass die Kosten für die 2012 durchgeführten Baumaßnahmen bezogen allein auf diese Teilstrecke und die daran angrenzenden Grundstücke wiederum nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen seien und sich für die Klägerin kein niedrigerer, sondern im Gegenteil ein höherer Beitrag als der festgesetzte errechne. Die Beitragspflicht sei entstanden. Der Einwand der Klägerin, die neue Straßenbeleuchtung entspreche nicht der europäischen Norm, greife nicht durch. Die Beitragsfestsetzung sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Die Beitragsberechnung der Beklagten leide zwar an mehreren Fehlern. Bei Korrektur dieser Fehler errechne sich jedoch für die Klägerin nach der Rechtslage ein höherer Beitrag als der festgesetzte. Das Recht zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags sei weder verwirkt noch von der Beklagten rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

Der Zulassungsantrag der Klägerin hält der Begründung des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das - ergebnisbezogene - Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet und weiterer Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Grünbacher Straße sei auf ihrer gesamten Länge bereits ca. 1967/68 mit einer ausreichenden Beleuchtung endgültig hergestellt worden, weshalb sie entsprechend der ursprünglichen Ansicht der Beklagten nunmehr insgesamt in den Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts falle. Die Klägerin meint, an der westlichen Teilstrecke habe es damals nicht nur zwei, sondern fünf Hängelampen gegeben, die auch für die östliche Teilstrecke ab FlNr. 29/1 zu einem ungefährdeten Hauszu-Haus-Verkehr ausgereicht hätten. Das greift nicht durch.

Wie das Verwaltungsgericht insoweit unbestritten angenommen hat, sahen und sehen die Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten seit damals im Rahmen des Regelungsauftrags nach § 132 Nr. 4 BBauG/BauGB für Anbaustraßen unter anderem eine „Beleuchtung“ als Herstellungsmerkmal vor. Welchen konkreten technischen Anforderungen diese Teileinrichtung genügen muss, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben und muss es auch nicht sein. Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, sich ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „Beleuchtung“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann nur sein, dass überhaupt (irgend-)eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.1.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 7). Eine etwa mängelbehaftete Bauausführung berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen (vgl. BayVGH, B. v. 13.6.2016 - 6 ZB 14.2404 - juris Rn. 6 f. m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab mag das Hauptargument des Verwaltungsgerichts, die Beleuchtung auf der westlichen Teilstrecke habe trotz der 1967/68 angebrachten Straßenleuchten dem Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nicht entsprochen, Zweifeln begegnen. Auch wenn man aber mit der Klägerin davon ausgeht, die Grünbacher Straße sei auf dieser Strecke bereits damals als Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden, ändert sich am Ergebnis der beitragsrechtlichen Bewertung nichts. Denn dann verbleibt es bei der Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, die der Senat teilt:

Die östliche Teilstrecke kann erst ab 1977 zum Anbau bestimmt gewesen sein und damit die Eigenschaft als Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) erhalten haben, weil sie bis dahin beidseitig durch den nicht für eine Bebauung vorgesehenen Außenbereich verlaufen ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364/367; U. v. 14.2.1986 - 8 C 115/84 - NVwZ 1986, 568). Wird eine Außenbereichsstraße in eine Anbaustraße umgewandelt, ist ihr Zustand erschließungsbeitragsrechtlich unter dem Blickwinkel einer erstmaligen endgültigen Herstellung neu zu beurteilen (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308/312). Denn eine für ihren Zweck fertige Außenbereichsstraße kann und wird im Regelfall als beitragsfähige Erschließungsanlage eine noch unfertige Anbaustraße sein. Das gilt auch für die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße. Denn sie hat bis zur Aufstellung von zwei Leuchten durch die abgerechneten Baumaßnahmen im Jahr 2012 über keine eigene Beleuchtung verfügt und ist ohne jeden verbleibenden Zweifel auch nicht von der westlichen Teilstrecke her ausreichend beleuchtet worden. Dagegen spricht schon die leichte Straßenkrümmung, die eine Ausleuchtung der Straße bis zum heutigen östlichen Ende durch die „alte Hängeleuchte“ Nr. 5 (nach dem Plan der Klägerin, Bl. 40 des VGH-Akts 6 ZB 15.2788) ausschloss. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, dass die Straßenanlieger die Gemeinde jahrelang um Fertigstellung der Beleuchtung gebeten hätten.

Demnach war allenfalls die westliche Teilstrecke der Grünbacher Straße bereits früher endgültig hergestellt und infolge dessen aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen worden. Die östliche Teilstrecke, an der das Grundstück der Klägerin liegt, hat hingegen erst durch die abzurechnende Baumaßnahme einen der Merkmalsregelung entsprechenden Ausbauzustand erhalten. Diese Baumaßnahmen sind auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage „einschließlich der Einrichtungen für Entwässerung und Beleuchtung“ (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) gerichtet und fließen in den Erschließungsaufwand ein. Die östliche Teilstrecke stellt unter diesen Voraussetzungen entgegen der Ansicht der Klägerin aus Rechtsgründen zwingend eine eigenständige Erschließungsanlage dar, ohne dass dem § 6 Abs. 4 EBS 1968 (richtig wohl: § 5 Abs. 4 EBS ab 1975) entgegensteht. Wird nämlich eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden (nicht notwendigerweise auch erhoben) sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine - grundsätzlich gebotene - natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 22.7.2011 - 6 B 08.1935 - juris Rn. 16 m. w. N.).

b) Die Rüge, die neu aufgestellten Pilzleuchten entsprächen nicht dem Stand der Technik (DIN EN 13201) und seien als Straßenbeleuchtung ungeeignet, bleibt unter jedem Gesichtspunkt ohne Erfolg.

Sie kann zunächst nicht die endgültige Herstellung der östlichen Teilstrecke der Grünbacher Straße als der für das klägerische Grundstück maßgeblichen Erschließungsanlage in Frage stellen. Das satzungsmäßige Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nimmt, wie oben ausgeführt, nicht auf Ausbaustandards in technischen Regelwerken Bezug. Es steht außer Frage, dass mit den beiden Beleuchtungskörpern Nr. 6 und 7 (nach dem Plan der Klägerin, Bl. 40 des VGH-Akts 6 ZB 15.2788) eine funktionsfähige, der Ausdehnung der Erschließungsanlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist. Nach den Vermaßungen der Klägerin beträgt der Abstand zwischen diesen Leuchtkörpern nur 48,40 m, womit der leichten Straßenkrümmung ausreichend Rechnung getragen wird.

Es fehlt mit Blick auf die Beleuchtung zudem nicht an der anlagen- oder kostenbezogenen Erforderlichkeit im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße (oder Teileinrichtung) überhaupt und ob sie nach Art und Umfang oder den dafür aufgewandten Kosten erforderlich ist, steht der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 9). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist (BVerwG, U. v. 3.3.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208/1209; BayVGH, B. v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9; U. v. 11.12.2015 - 6 N 14.1743 - juris Rn. 34). Für ein Überschreiten dieser Grenze ist kein greifbarer Anhaltspunkt vorgetragen oder ersichtlich. Die von der Beklagten gewählte Beleuchtung mag hinsichtlich Lichtverteilung und Leuchtkraft nicht dem Stand der Technik entsprechen, sachlich unvertretbar ist sie weder nach Ausführung noch mit Blick auf die Kosten.

c) Die Beitragsfestsetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin weder durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ausgeschlossen noch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 Halbs. 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, tritt die Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht erst ein, wenn die Erschließungsanlage endgültig technisch - d. h. entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen und programmgemäß - fertiggestellt ist (vgl. BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B. v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9). Mit Blick auf die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße als der maßgeblichen Erschließungsanlage ist die Vorteilslage erst 2012 entstanden. Denn sie wurde, nachdem sie ihre Bestimmung zum Anbau frühestens 1977 erhalten hatte, erst 2012 durch die abzurechnende Baumaßnahme technisch endgültig fertiggestellt. Die Ausschlussfrist steht der Beitragsfestsetzung demnach nicht entgegen.

Von einer Verwirkung kann ebenfalls keine Rede sein. Das Gesetz machte der erhebungsberechtigten Gemeinde - abgesehen von der genannten Ausschlussfrist - keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 21; B. v. 24.11.2015 - 6 ZB 15.1402 - juris Rn. 10; anders allerdings der am 1.4.2021 in Kraft tretende Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG). Die Rechte der Beitragspflichtigen werden dadurch nicht beeinträchtigt. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte lediglich die Kosten für die 2012 durchgeführte Baumaßnahme an der Straßenentwässerung und -beleuchtung umgelegt hat, nicht aber die Kosten, die ihr vor der Umwandlung in eine Erschließungsanlage für die Herstellung der damaligen Außenbereichsstraße entstanden waren (zur Beitragsfähigkeit solcher Baumaßnahmen vgl. BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308/314 f.; U. v. 5.5.2015 - 9 C 14.14 - DVBl 2015, 1117 Rn. 28.).

d) Schließlich begegnet die Beitragsfestsetzung auch der Höhe nach keinen Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der auf das Grundstück der Klägerin rechtmäßig entfallende Erschließungsbeitrag jedenfalls nicht niedriger (sondern mehr oder weniger höher) als er von der Beklagten festgesetzt wurde.

Sieht man - als Konsequenz aus der Hauptargumentation der Klägerin - die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße als die maßgebliche Erschließungsanlage an, sind an der Aufwandsverteilung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, die durch diese Anlage erschlossen werden, darunter das Grundstück der Klägerin. Die im Zulassungsantrag als weiter beitragspflichtig benannten Grundstücke liegen indes mit Ausnahme der FlNrn. 53/18 und 53/19 an der westlichen Teilstrecke und werden durch diese erschlossen. Die Grundstücke FlNrn. 53/18 und 53/19 grenzen zwar an die östliche Teilstrecke, sind aber aufgrund ihrer geringen Größe und ihres Zuschnitts weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar (vgl. § 6 EBS) und nehmen deshalb an der Aufwandsverteilung nicht teil. Jedenfalls trägt die Klägerin zu ihnen und im Übrigen auch zu den Grundstücken an der westlichen Teilstrecke nichts Erhebliches vor. Sie nennt lediglich Flurnummern, ohne aber konkret darzulegen, weshalb diese entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und trotz ihrer Lage, ihres Zuschnitts oder der bauplanerischen Festsetzungen bebaubar und erschlossen sein sollen. Abrechnungsfehler, die sich im Ergebnis zu ihren Gunsten auswirken könnten, sind nicht dargetan.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob die bislang ergangene Rechtsprechung auch auf solche Konstellationen anzuwenden ist, bei denen die endgültige Fertigstellung wegen des Fehlens einer Lampe, welche die Gemeinde trotz vermehrter Aufforderung aufzustellen verweigert hat, verzögert wird“, lässt sich - wenn sie überhaupt verallgemeinerungsfähig sein sollte - auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres in dem oben genannten Sinn beantworten.

4. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten der Beklagten auferlegen müssen, kann nicht durchgreifen. § 158 Abs. 1 VwGO schließt die Zulassung von Rechtsmitteln aus, die auf den Kostenpunkt beschränkt sein sollen. Deshalb kann die Berufungszulassung nur mit Zulassungsgründen erreicht werden, die sich auf die Entscheidung in der Hauptsache beziehen (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 12 m.w.N).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. September 2014 - B 4 K 12.392 - in seinem stattgebenden Teil wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.953,63 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die von der Beklagten innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat den Kläger mit Bescheid vom 18. Mai 2011 für den 2008 durchgeführten Ausbau der Bergstraße zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.192,47 € herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2012) teilweise aufgehoben, nämlich soweit ein höherer Beitrag als 5.238,84 € festgesetzt worden ist. Es hat sein Urteil auf folgende Erwägungen gestützt: Maßgebliche Einrichtung sei die Bergstraße in einer geringeren Ausdehnung als sie die Beklagte ihrer Abrechnung zugrunde gelegt habe, nämlich lediglich auf einer Länge von ca. 190 m beginnend an der Einmündung „Am Angerbach“ (als natürlichem Beginn) bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 (als rechtlichem Ende). Jenseits dieser Grenze beginne eine neue selbstständige, bis zum Beginn des Außenbereichs reichende Erschließungsanlage. Denn dort sei die Straße anders als auf der maßgeblichen Strecke vor der in Rede stehenden Baumaßnahme noch nicht fertig gestellt, sondern nur lose geschottert gewesen und habe weder eine Entwässerung noch eine Beleuchtung aufgewiesen. Entsprechendes gelte für die 52 m lange Stichstraße „Höllberg“. Die an der maßgeblichen Strecke zeitgleich mit einer Kanalsanierung durchgeführte Baumaßnahme beurteile sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach dem Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB), sondern nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG). Denn die Straße sei - anders als die sich östlich anschließende Teilstrecke - von der Beklagten bereits 1962/63 unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 14. Juni 1961 endgültig hergestellt worden. Die damaligen satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale seien erfüllt gewesen. Erst die Satzung aus dem Jahr 1978 habe als Herstellungsmerkmal eine zweilagige Trag- und Deckschicht sowie einen technisch notwendigen tragfähigen und frostsicheren Unterbau verlangt. Das führe zu einer Erhöhung des Gemeindeanteils. Der umlagefähige Aufwand sei zudem um einen weiteren Betrag zu kürzen, weil die Kostenersparnis berücksichtigt werden müsse, die durch die gemeinsame Durchführung von Straßenbaumaßnahme und Erneuerung der in der Straße verlegten Kanalisation erzielt worden sei („Quergräben“ für Hausanschlüsse). Schließlich müssten die Abrechnungsflächen gegenüber der Annahme der Beklagten vergrößert werden, was den Beitragssatz zugunsten des Klägers verringere.

Die Einwände der Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Nicht zu beanstanden ist die (Grund-)Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bergstraße zwischen der Einmündung „Am Angerbach“ und der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 sei - im Gegensatz zu dem sich östlich anschließenden Straßenstück und der Stichstraße „Höllberg“ - bereits 1962/63 als beitragsfähige Erschließungsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) erstmalig endgültig hergestellt (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) worden. Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass „zweifelsfrei der notwendige Unterbau“ entsprechend den „anerkannten Regeln der Technik und des Straßenbaus“ gefehlt habe.

Die insoweit allein strittige Frage, ob die flächenmäßigen Teileinrichtungen damals die technischen Herstellungsmerkmale erfüllt oder noch keinen endgültigen Ausbauzustand erreicht haben, beurteilt sich nach der seinerzeit maßgeblichen Satzungslage der Beklagten. Denn die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage sind von der Gemeinde durch Satzung zu regeln (§ 132 Nr. 4 BauGB). Anders als die Flächeneinteilung einer Straße als solche, die von der Gemeinde gegebenenfalls formlos festgelegt werden darf, gehört die bautechnische Ausgestaltung der für die Erschließungsanlage vorgesehenen Teileinrichtungen zu dem zwingend in die Satzung aufzunehmenden Ausbauprogramm, soweit davon die endgültige Herstellung der Anlage abhängen soll (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, B.v. 12.6.2014 - 6 CS 14.1077 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, U.v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 - BayVBl 2014, 181 Rn. 14 m. w. N.).

In § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom14. Juni 1961 war hinsichtlich der bautechnischen Ausgestaltung bestimmt, dass Anbaustraßen endgültig hergestellt sind, wenn sie „eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise“ aufweisen. Weitere Anforderungen namentlich zum Straßenaufbau stellt die Satzung nicht, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Denn einer Erwähnung der Tragschichten unterhalb der Oberflächenbefestigung (Unterbau) bedarf es in der Satzung nicht (BVerwG, B.v. 1.9.1997 - 8 B 144.97 - BayVBl 1998, 470/471). Wird der Unterbau gleichwohl in der Satzung genannt, wie in § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 16. November 1978 („technisch notwendiger, tragfähiger und frostsicherer Unterbau“), kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 18). Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „technisch notwendiger Unterbau“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um die Beachtung technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann allenfalls sein, dass irgendein künstlich hergestellter Unterbau unterhalb der Oberflächenbefestigung vorhanden ist (BayVGH, B.v. 3.8.1999 - 6 ZB 99.1102 - juris Rn. 4). Eine Merkmalsregelung, die hinsichtlich der Oberflächenbefestigung oder gar des Unterbaus auf in technischen Regelwerken vorgegebene Ausbaustandards Bezug nimmt, würde demgegenüber erheblichen Bedenken begegnen; eine solche Einschränkung wäre für die beitragspflichtigen Anlieger intransparent und würde zu einer unangemessenen Risikoverlagerung zu ihren Lasten führen (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 - BayVBl 2014, 181 Rn. 17). Eine etwa mängelbehaftete Ausführung der technischen Baumaßnahme berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.1999 - 6 ZB 99.1102 - juris Rn. 6; OVG NRW, U.v. 29.11.1996 - 3 A 2373/93 - NWVBl 1997, 424).

Aus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere denjenigen des für Erschließungsbeitragsrecht zuständigen Senats, ergibt sich nichts anderes. Keine Anwendung findet schon im Ansatz die Rechtsprechung zur Frage, welche Merkmale eine Straße vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 aufweisen musste, um als vorhandene Straße im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG) beurteilt zu werden. Diese Frage beantwortet sich nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach einer erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2008 - 6 ZB 06.2721 - juris Rn. 5 m. w. N.); danach war jedenfalls seit 1936 in aller Regel auch in ländlichen Gemeinden ein kunstgerechter, frostsicherer Unterbau erforderlich. Unter Geltung des zunächst bundes-, später landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts sind die Anforderungen an die bautechnische Ausgestaltung indes anders, nämlich in dem oben dargelegten Sinn in der Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung normiert.

Gemessen an diesem Maßstab begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die technischen Herstellungsmerkmale als erfüllt angesehen hat. Der Straßenaufbau mag den damaligen üblichen technischen Regeln nicht entsprochen haben. Jedenfalls war unterhalb der - der Merkmalsregelung entsprechenden - Oberflächenbefestigung, wie der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angehörte Bauingenieur erläutert hat, eine Setzpacklage und damit ein künstlich hergestellter Unterbau vorhanden. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit der Straße ausgeschlossen gewesen sein könnte; diese hat im Gegenteil, wie das Verwaltungsrecht hervorgehoben hat, mehr als 40 Jahre standgehalten.

Da die weiteren (rechtlichen) Voraussetzungen der endgültigen Herstellung nicht in Frage stehen, ist die Bergstraße demnach von der Einmündung „Am Angerbach“ bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 infolge der 1962/63 durchgeführten Bauarbeiten als Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden.

b) Auf dieser Grundlage begegnen auch die weiteren Folgerungen des Verwaltungsgerichts zum anwendbaren Recht und zum Einrichtungsbegriff keinen Zweifeln.

Waren die tatsächlichen und die rechtlichen Voraussetzungen für die endgültige Herstellung und - was die Beklagte ebenfalls nicht bezweifelt - das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits in den 1960er Jahren unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 14. Juni 1961 erfüllt, ist die Erschließungsanlage Bergstraße aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) entlassen. Das gilt auch dann, wenn damals - objektiv rechtswidrig - keine Erschließungsbeiträge erhoben worden sein sollten. Für spätere Baumaßnahmen, wie den in Rede stehenden Ausbau im Jahr 2008, ist der Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts (Art. 5 KAG) eröffnet.

Aus dem Blickwinkel des somit maßgeblichen Straßenausbaubeitragsrechts hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Bergstraße von der Einmündung „Am Angerbach“ (als natürlichen Beginn) bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 als die für die Aufwandsermittlung und -verteilung maßgebliche Einrichtung angesehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten können trotz ihrer geringen Länge und Überschaubarkeit weder die Stichstraße „Höllberg“ noch die sich nach Osten bis zum Außenbereich anschließende Strecke einbezogen werden. Dem stehen zwingende rechtliche Hindernisse entgegen. Denn beide Straßenteile wurden erst durch die Baumaßnahme im Jahr 2008 in technischer Hinsicht erstmalig endgültig hergestellt und unterfallen mithin (noch) dem Erschließungsbeitragsrecht. Wird nämlich - wie hier - eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine (grundsätzlich gebotene) natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt, weil die Beurteilungszeitpunkte insoweit voneinander abweichen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 22.7.2011 - 6 B 08.1935 - juris Rn. 16 m. w. N.).

c) Für die Bestimmung des beitragsfähigen Aufwands hat das Verwaltungsgericht folgerichtig auf die Herstellungskosten für die maßgebliche Einrichtung (Bergstraße zwischen der Einmündung „Am Angerbach“ und der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3) abgestellt.

Zu Recht hat es die angefallenen „reinen“ Straßenbaukosten (130.112,03 €) gemindert, weil die Beklagte die Straßenbaumaßnahme zugleich - unter „Ausnutzung“ der dafür erforderlichen Arbeiten - mit einer Kanalsanierung durchgeführt hat, die über das Anschlussbeitragsrecht abzurechnen ist. Durch eine solche Verbundmaßnahme werden Kosten erspart, die bei einer völlig getrennten Durchführung der beiden unterschiedlichen Maßnahmen durch die Wiederherstellung der Fahrbahn nach Abschluss der Kanalbauarbeiten anfallen würden. Die durch die Verbindung bewirkte Kostenersparnis muss sowohl der Kanal- als auch der Straßenbaumaßnahme zugutekommen. Deshalb mindert sich der beitragsfähige Aufwand (auch) für die Straßenbaumaßnahme um einen bestimmten Anteil der Kosten für die Ausbauarbeiten, die zugleich der Kanalbaumaßnahme, d. h. deren Abschluss durch Aufbringung der neuen Fahrbahn mit Unterbau, zugutegekommen sind, also zur Durchführung beider Maßnahmen erforderlich waren (näher Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 329 ff. m. w. N.). Bei der Bestimmung der Kostenersparnis, die in aller Regel nur im Wege der Schätzung aufgrund von Erfahrungswerten vorgenommen werden kann, sind deshalb im Ansatz auch die für die Neuverlegung der Hausanschlüsse erforderlichen Quergräben in der Straßentrasse zu berücksichtigen; denn in diesem Bereich haben sich beide Maßnahmen überschnitten. Das Verwaltungsgericht hat sie nachvollziehbar anhand der anteiligen Straßenbaukosten für die betroffenen Flächen beziffert (9.997,07 €) und hälftig beiden Maßnahmen gutgeschrieben. Die Beklagte hält dem nichts Stichhaltiges entgegen.

d) Ebenfalls nicht überzeugen können die Einwände der Beklagten gegen die Korrektur, die das Verwaltungsgericht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die bevorteilten Grundstücke zugunsten des Klägers gegenüber der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung (VG-Akt im Parallelverfahren 6 ZB 14.2405 Bl. 290) vorgenommen hat.

Keinen Zweifeln begegnet zunächst die Annahme im angegriffenen Urteil, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die zu berücksichtigenden Grundstücke dürfe die in § 8 Abs. 13 Satz 1 der Ausbaubeitragssatzung (ABS) geregelte Vergünstigung bei Mehrfacherschließung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zugunsten der Grundstücke FlNrn. 325, 329/4 und 329/59 Anwendung finden. Das Verwaltungsgericht hat die Versagung der Eckgrundstücksvergünstigung damit begründet, dass weder die Stichstraße „Höllberg“ noch die östliche Strecke der Bergstraße, an welche diese Grundstücke zusätzlich angrenzten, als - neben der maßgeblichen Teilstrecke der Bergstraße weitere - „Einrichtung“ im Sinn des § 8 Abs. 13 Satz 1 ABS anzusehen seien. Das entspricht der Rechtslage. Denn beide Verkehrsanlagen sind erst im Zuge der streitigen Baumaßnahme endgültig hergestellt worden, unterfielen also im Gegensatz zur abzurechnenden Einrichtung (noch) dem Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2005 - 6 B 01.1492 - juris Rn. 23).

Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner mit Blick auf das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. 277 mit der - unstreitig - im beplanten Innenbereich gelegenen Teilfläche (6.248 m2) sowohl für die Bereiche „Lagerplatz Bauhof“ (1.025,75 m2 und 2.904,87 m2) als auch für den Bereich „Kleingärten“ (1.320 m2) einen Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS mit der Folge eines Ausschlusses der Mehrfachvergünstigung (§ 8 Abs. 13 Satz 2 ABS) angesetzt. Gemäß dieser Bestimmung sind bei erschlossenen Grundstücken, die zu mehr als einem Drittel gewerblich - oder in einer vergleichbaren Weise (§ 8 Abs. 12 ABS) - genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach § 8 Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Für den Lagerplatz zieht die Beklagte eine gewerbliche oder vergleichbare Nutzung selbst nicht in Zweifel. Für den als Kleingärten genutzten Bereich muss es entgegen ihrer Ansicht bei dieser Zuordnung bleiben. Zwar dürfte die Nutzung als Kleingarten für sich betrachtet die Auferlegung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags kaum rechtfertigen. Entscheidend ist indes im vorliegenden Fall nicht die Nutzung dieses Bereichs, sondern der Grundsatz, dass im Straßenausbaubeitragsrecht - wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlichrechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Eine Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff ist insbesondere nicht veranlasst, wenn - wie hier - ein einheitlich nutzbares, großes Buchgrundstück unterschiedlich genutzt wird. Deshalb verbietet sich für die im unbeplanten Innenbereich gelegene, einheitlich nutzbare Fläche von 6.248 m2 eine Aufsplitterung nach Nutzungsbereichen. Sie ist vielmehr insgesamt zu betrachten und deshalb mit einem Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 ABS zu belegen, weil sie auf 3.930,62 m2 und damit zu mehr als einem Drittel gewerblich oder vergleichbar genutzt wird.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von den im Zulassungsantrag genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen. Es fehlt bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen substantiierten Darlegung, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die behauptete Abweichung liegt aber auch nicht vor; den genannten Entscheidungen lässt sich, wie oben ausgeführt, nicht entnehmen, die Tragschichten unterhalb der Oberflächenbefestigung müssten entsprechend den technischen Regeln ausgeführt sein, damit eine Anbaustraße entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen endgültig hergestellt sei.

4. Das Urteil beruht schließlich auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen der Überprüfung des beitragsfähigen Aufwands die Höhe der Kostenersparnis aufgrund der Durchführung einer Verbundmaßnahme (oben 1 c) mit Blick auf die zusätzlichen Grabenbereiche für Hausanschlüsse weiter aufklären müssen, kann nicht überzeugen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 6 ZB 15.622 - juris Rn. 15). Die anwaltlich vertretene Beklagte hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16. September 2014 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren.

Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich‚ wenn sie schlüssig aufzeigt‚ dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden‚ welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG‚ B.v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 2 f. m. w. N.; B.v. 10.2.2015 - 5 B 60.14 - juris Rn. 3). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Beklagten nicht. Sie legt nicht dar, welche weiteren Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörte Bauingenieur K. zur Anzahl sowie zum Ausmaß der Quergräben, der sich daraus errechnenden Kostenersparnis und deren Verteilung auf die Straßen- und Kanalbaumaßnahmen gemacht hätte und inwiefern das zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung hätte führen können.

Im Übrigen bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung, weil ihm mit den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den ergänzenden Angaben von Herrn K. eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Verfügung stand, um - in Fortführung der von der Beklagten selbst vorgenommenen Berechnungen - die Kostenersparnis hinsichtlich der Quergräben zu bemessen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. März 2014 - RN 4 K 13.1994 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.739,07 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2013, mit dem für ihr Grundstück ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der St.-Gr.-Straße in Höhe von 6.739,07 € festgesetzt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 11. März 2014 als unbegründet angesehen und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der zwischen dem Gehweg und den nördlich an die St.-Gr.-Straße angrenzenden Grundstücken befindliche Grünstreifen von 3 bis 4 m Breite dem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks nicht entgegenstehe. Der Gehweg und der Grünstreifen an der Nordseite hätten durch Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG den Status einer öffentlichen Straße erhalten. Frühere Aussagen der Beklagten zum fehlenden Erschlossensein der nördlich angrenzenden Grundstücke seien nicht entscheidungsrelevant, weil es keinen Vertrauensschutz auf Beibehaltung einer unzutreffenden Rechtsmeinung gebe. Mangels funktioneller Abhängigkeit bestehe auch keine Pflicht, die St.-Gr.-Straße gemeinsam mit den von Norden einmündenden Straßen als Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB abzurechnen.

Mit dem Zulassungsantrag werden die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Das Wohngrundstück der Klägerin wird entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags durch die St.-Gr.-Straße erschlossen sowohl im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 als auch von § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und ist damit erschließungsbeitragspflichtig. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 07-85/3 Teilbereich b Deckblatt Nr. 3, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Für die Bebaubarkeit eines Wohngrundstücks reicht es aus, dass auf der abzurechnenden Verkehrsanlage an das Grundstück mit Kraftwagen herangefahren werden kann. Herangefahren werden kann in diesem Sinn regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab das Grundstück - gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg - betreten werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 ff.). Eine - in einem Wohngebiet ausreichende - Zugänglichkeit des Grundstücks ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel auch dann gegeben, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen liegt und dieser von der Fahrbahn aus betreten werden kann Dies ist hier der Fall, weil der vor dem Grundstück der Klägerin befindliche Grünstreifen lediglich etwa 3 m breit und ebenerdig ist. Das bloße Betreten bzw. Überqueren des Grünstreifens ist auch ohne dessen Befestigung möglich (BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 10; B. v. 16.6.2009 - 6 CS 09.757 - juris Rn. 4; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 75). Die vereinzelte Anpflanzung von Bäumen auf dem Grünstreifen hindert die Zugänglichkeit des Grundstücks nicht. Dass der Bebauungsplan auf dem Grundstück der Klägerin eine Fläche für eine Garage festsetzt, ändert nichts daran, dass es bebauungsrechtlich für ein Wohngrundstück grundsätzlich ausreicht, lediglich heranfahren zu können. Mit der Gestattung von Garagen oder Stellplätzen trifft ein Bebauungsplan keine Aussage darüber, welche bebauungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks mit baulichen Hauptanlagen zu stellen sind. Bebauungsrechtlich hängt die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin nicht davon ab, dass auf ihnen ein Stellplatz oder eine Garage errichtet und von der Straße aus erreicht werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70/75). Dem Bebauungsplan ist auch kein städtebauliches Konzept zu entnehmen, wonach dieser ein Herauffahrenkönnen auf die anliegenden Wohngrundstücke verlangt. Aus der Begründung Nr. 3.3 des Bebauungsplans ergibt sich, dass die „Erschließung über verkehrsberuhigte Stichstraßen von der St.-Gr.-Straße“ erfolgt. Dies beinhaltet aber kein tatsächliches oder rechtliches Zugangshindernis zum Grundstück der Klägerin von der St.-Gr.-Straße aus. Abgesehen davon ist die Begründung eines Bebauungsplans nicht Bestandteil des normativen Inhalts der Bebauungsplansatzung. Sie ist auch kein regelnder oder feststellender Verwaltungsakt mit Außenwirkung (BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 8).

Es besteht kein rechtliches Hindernis, den nördlichen Gehweg und den Grünstreifen zu betreten und von dort aus auf das Grundstück der Klägerin zu gelangen, weil das Straßengrundstück insgesamt zur allgemeinen öffentlichen Nutzung gewidmet ist bzw. als gewidmet gilt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wurde die früher als „Straße zum Tennispark Mirlach“ bezeichnete Straße mit Verfügung vom 28. Juni 1979 in das Bestandsverzeichnis für Ortsstraßen eingetragen. Dieser Straßenzug entspricht in Streckenführung und Verlauf der heute St.-Gr.-Straße und Chemnitzer Straße genannten Ortsstraße, wie sich aus dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2.500 ergibt. Wird - wie hier - eine Eintragung in das Bestandsverzeichnis unanfechtbar, so gilt nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG die Widmung als verfügt. Der nunmehr der St.-Gr.-Straße angegliederte nördliche Gehweg und der Grünstreifen (im Bebauungsplan als „öffentliche Grünfläche - Straßenbegleitgrün“ bezeichnet) kam nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst später hinzu und wurde nicht eigens gewidmet. Dies ist allerdings unschädlich, weil beide zu der Straße gehörende Straßenbestandteile im Sinn des Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG sind und als gewidmet gelten. Nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG gilt, wenn eine Straße u. a. verbreitert oder ergänzt wird, der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG vorliegen. Nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG setzt die Widmung voraus, dass der Träger der Straßenbaulast u. a. das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Durch das Anfügen des unselbstständigen nördlichen Gehwegs und des Grünstreifens wurde die St.-Gr.-Straße unwesentlich verbreitert. Die neuen Straßenteile sind dem Verkehr übergeben worden und die Beklagte ist nach ihrem unwidersprochenen Vortrag Eigentümerin der betreffenden Grundstücke. Damit wird die Widmung vom Gesetz fingiert und alle Beteiligten werden so gestellt, als wäre eine förmliche Widmung ergangen. Durch die Widmungsfiktion erhält der neu hinzukommende Straßenteil den Status einer öffentlichen Straße (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 6 Rn. 80, 82). Da die Widmungsfiktion nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG bereits im Zeitpunkt der Verkehrsübergabe eintritt, hat die Eintragung im Bestandsverzeichnis entgegen der Auffassung der Klägerin nur deklaratorische Wirkung (vgl. BayVGH, U. v. 23.7.2009 - 8 B 08.1049 - juris Rn. 25; Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 6 Rn. 81). Damit sind sowohl der Gehweg als auch das Straßenbegleitgrün Bestandteil der öffentlichen Anbaustraße St.-Gr.-Str., so dass das Grundstück der Klägerin erschließungsbeitragsrechtlich unmittelbar an dieser anliegt.

Der Verweis der Klägerin auf den Beschluss des Senats vom 18. April 2012 - 6 ZB 11.2863 - (juris) geht fehl, weil diese zum Straßenausbaubeitragsrecht ergangene Entscheidung ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück betraf, das von der abgerechneten Einrichtung durch ein nicht zur Straße gehörendes und nicht im Eigentum der Gemeinde stehendes Anliegergrundstück getrennt war. Über das Anliegergrundstück bestand keine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit zu der abgerechneten Einrichtung. Hingegen handelt es sich beim klägerischen Grundstück, wie oben ausgeführt, um ein Anliegergrundstück, das unmittelbar an die im Eigentum der Beklagten stehende Anbaustraße angrenzt und das von der Fahrbahn aus über den Gehweg und den anschließenden Grünstreifen in zumutbarer Weise betreten werden kann und darf. Ihm wird damit durch die St.-Gr.-Straße für sich betrachtet die Bebaubarkeit i. S. von §133 Abs. 1 BauGB vermittelt. Der Umstand, dass es auch an die Jo.-He.-Straße grenzt und durch diese bereits über eine (Erst-) Erschließung verfügt, ist außer Betracht zu lassen (sog. Hinwegdenken der Ersterschließung, vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378/380; BayVGH, U. v. 14.11.2014 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241/243).

b) Der Zulassungsantrag legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Beschluss der Beklagten vom 11. Februar 2010 über die Bildung eines Abrechnungsabschnitts an der St.-Gr.-Straße in der Mitte der Straßeneinmündung in die Georg-Zeller-Straße unverständlich sein soll. Die beiden der Abschnittsbildung beigefügten Planunterlagen sind nicht widersprüchlich, sondern zeigen die Abschnittsbildung zunächst in einem Übersichtslageplan und sodann im Detail der Straßeneinmündung.

c) Die Beitragserhebung ist nicht mit Blick auf die Äußerungen der Beklagten während der Informationsveranstaltung am 15. Dezember 2009 und die hierüber gefertigte Niederschrift ausgeschlossen.

Zwar vertrat die Beklagte seinerzeit - zu Unrecht - die Rechtsauffassung, dass die nördlich der St.-Gr.-Straße gelegenen Grundstücke nicht von dieser erschlossen seien. Hierin ist aber weder ein Beitragsverzicht oder die Zusicherung eines späteren Beitragsverzichts zu sehen noch kann sich die Klägerin insoweit auf ein schutzwürdiges Vertrauen darauf berufen, nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden. Die Beklagte vertrat damals die Auffassung, dass die St.-Gr.-Straße nur für die südlich angrenzenden Grundstücke Anbaubestimmung habe, während die nördlich gelegenen Grundstücke ausschließlich durch andere Straßen erschlossen würden und somit für die St.-Gr.-Straße nicht herangezogen werden könnten. Dementsprechend sei auch der Aufwand für den nördlichen Gehweg und den dortigen Grünstreifen nicht umlagefähig. Diese Rechtsauffassung war jedoch falsch, wie das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 13. März 2012 (RN 4 K 11.1356) - zu Recht - festgestellt hat. Entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag ist die Beklagte an die von ihr früher vertretene unrichtige Rechtsauffassung nicht gebunden. Ein Beitragsverzicht oder Vorausverzicht auf künftige Erschließungsbeiträge setzt nämlich einen Rechtsbindungswillen der Gemeinde in Form eines Verzichtswillens voraus. Ein solcher liegt jedoch nicht vor, wenn die gemeindlichen Organe fälschlich davon ausgegangen sind, Erschließungsbeitragsforderungen könnten gegenüber den nördlich an die St.-Gr.-Straße angrenzenden Grundstücken gar nicht entstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 8; U. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 - juris Rn. 31).

d) Nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ist der Erschließungsaufwand für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen einschließlich Gehwegen und Straßenbegleitgrün beitragsfähig (§ 2 Abs. 1 Nr. I.3, Nr. IV Buchst. a). Da die St.-Gr.-Straße eine beidseitig zum Anbau bestimmte öffentliche Straße ist, ist der Aufwand für den nördlichen Gehweg und den anschließenden Grünstreifen im Sinn des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB beitragsfähig. Die bei der Informationsveranstaltung vom 15. Dezember 2009 getroffenen Aussagen stehen aus den unter c) genannten Gründen nicht entgegen.

e) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich schließlich aus dem Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - (BVerwGE 46, 1 ff.) die St.-Gr.-Straße (Abschnitt) nicht getrennt, sondern nur zusammen mit den nach Norden abzweigenden Nebenstraßen als Erschließungseinheit abrechnen dürfen.

In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass eine Erschließungseinheit im Sinn des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB auch dann vorliegt, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen. Eine solche funktionale Abhängigkeit liegt indes nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Möglichkeit besteht, das Grundstück der Klägerin auch von Norden her über die die Nebenstraßen verbindende Parallelstraße (Von-Ho.-Straße) ohne Inanspruchnahme des abgerechneten Abschnitts der St.-Gr.-Straße erreichen zu können. Mit dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Damit ist davon auszugehen, dass die fraglichen Straßen bereits keine Erschließungseinheit bilden. Selbst wenn das der Fall sein sollte, bestünde eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Anlage absehbar wäre, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein würde als die jeweils für die Nebenstraßen geltenden Beitragssätze. Dazu trägt der Zulassungsantrag nichts Greifbares vor. Er beschränkt sich auf die Vorlage eines Erschließungsbeitragsbescheids für die Jo.-He.-Straße. Wie hoch die jeweiligen Beitragssätze der weiteren fünf abzweigenden Nebenstraßen sind, ergibt sich daraus nicht. Es ist im Übrigen weder nachvollziehbar dargelegt noch erkennbar, dass sich der gegenüber der Klägerin festzusetzende Erschließungsbeitrag bei einer gemeinsamen Abrechnung der St.-Gr.-Straße mit allen sechs Nebenstraßen (und der Von-Ho.-Straße?) als Erschließungseinheit tatsächlich ermäßigen würde.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.2751 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im höheren technischen Dienst der Beklagten und ist als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in M. beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 70. Der Kläger beantragte für den 9. August, den 26. September und den 18. und 19. Oktober 2011 die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 SUrlV wegen ärztlicher Behandlungen an der - mehr als 630 km entfernten - Medizinischen Hochschule Hannover (MHH). Mit Bescheid vom 16. November 2011 lehnte das DPMA die Anträge auf Sonderurlaub ab. Das Bundesministerium der Justiz wies mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 den Widerspruch des Klägers zurück. Mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht beantragte der Kläger, den Bescheid vom 16. November 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den 9. August, „15.“ September (richtig: 26.9.) sowie den 18. und 19. Oktober 2011 Sonderurlaub zu bewilligen, hilfsweise für die genannten Tage Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil hinsichtlich des Hauptantrags als unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die erhobene Verpflichtungsklage im Hilfsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil der Kläger zuvor keinen Antrag auf Sonderurlaub gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV an seinen Dienstherrn gerichtet habe. Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf (nachträgliche) Bewilligung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die beantragten vier Tage habe. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Behandlungen und Untersuchungen zwingend im Klinikum Hannover stattfinden mussten, sei durch das amtsärztliche Gutachten vom 16. März 2012 zulasten des Klägers geklärt worden. Die strittigen Sonderurlaubsanträge beträfen den Zeitraum vom 9. August bis zum 19. Oktober 2011. Im Jahr 2011 sei nur eine Operation bei einem stationären Aufenthalt vom 27. Februar bis zum 10. März 2011 an der MHH durchgeführt worden. Damit handele es sich nicht um die im amtsärztlichen Gutachten vom 16. März 2012 erwähnten notwendigen Kontrolluntersuchungen direkt im Anschluss an die Operation, die sinnvollerweise durch den Operateur in der MHH durchzuführen waren. Wie der erhebliche zeitliche Abstand zum Operationstermin belege, handele es sich vielmehr um ambulante Behandlungen und Untersuchungen, die nach der plausiblen Darstellung des Amtsarztes - wie die operative Behandlung des Behinderungsleidens des Klägers selbst - ebenso gut in Kliniken am Wohnort des Klägers M. hätten durchgeführt werden können. Die Abwesenheit des Klägers vom Dienst könne somit nicht notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV sein.

Die gegen das erstinstanzliche Urteil im Zulassungsantrag vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

Gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV ist für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Vorschrift konkretisiert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) im Verhältnis zur Dienstleistungspflicht des Beamten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Beamten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht. Demgemäß ist es regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, gegebenenfalls auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (BVerwG, U.v. 19.6.1997 - 2 C 28.96 - BVerwGE 105, 94; B.v. 20.5.1999 - 1 WB 95.98 - ZBR 1999, 313/314).

Der Beamte wird nach § 12 Abs. 1 SUrlV nur im „notwendigen“ Umfang freigestellt, meistens nur stundenweise. Die Notwendigkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nicht notwendig ist die Beurlaubung des Beamten, wenn dieser auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann, also während der Dauer der Gleitzeit. Aus der Grundpflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) folgt, dass er sich für seine Arztbesuche um Termine bemühen muss, die innerhalb der Gleitzeit liegen (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 § 12 Rn. 2).

In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs hält der Senat - unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens im Zulassungsantrag - mit dem Verwaltungsgericht die ambulante ärztliche Behandlung des Klägers in der MHH an den beantragten vier Tagen und somit die - schon aufgrund der Fahrzeiten ganz- oder mehrtägige - Abwesenheit des Klägers vom Dienst nicht für notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV, weil die ambulante Nachbehandlung auch in Kliniken am Wohn- und Dienstort des Klägers in M. hätte stattfinden können. Dies ergibt sich aus dem ärztlichen Gutachten des Amtsarztes vom 16. März 2012. Danach sei es medizinisch sinnvoll gewesen, die direkt im Anschluss an die in der MHH erfolgte Operation notwendigen Kontrolluntersuchungen (im Frühjahr 2011) durch den Operateur im Klinikum Hannover durchführen zu lassen. Es sei jedoch zwischenzeitlich von zwei Kliniken in M. ärztlicherseits bestätigt worden, dass die Art der beim Kläger durchgeführten Operation ebenso in diesen Kliniken hätte erfolgen können. Dasselbe gelte auch für die ambulante Nachbehandlung (Nr. 2.).

Die Ausführungen des Amtsarztes, eines Facharztes für Chirurgie, in seinem Gutachten vom 16. März 2012 sind entgegen den Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag plausibel und tragen die Entscheidung der Beklagten, den beantragten Sonderurlaub abzulehnen. Einem amtsärztlichen Gutachten kommt ein besonderer Beweiswert zu (vgl. § 48 BBG); denn der Amtsarzt kann einerseits aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung und andererseits aus der Kenntnis einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund bewerten (u. a. BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 6 ZB 11.1615 - juris Rn. 4). Abgesehen davon hat der Kläger keine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt, die begründete Zweifel an der Richtigkeit der amtsärztlichen Beurteilung weckt. Das von ihm im Zulassungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. C. vom 26. Januar 2015 ist zu wenig aussagekräftig, um das amtsärztliche Gutachten ernstlich in Frage zu stellen. Der ärztliche Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik Heidelberg vom 28. Dezember 2005 befasst sich nicht mit der im Streit stehenden Frage, ob die Abwesenheit des Klägers vom Dienst an den von ihm beantragten Tagen (9.8., 26.9. und 18./19.10.2011) notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV war. Das gleiche gilt für die Stellungnahmen des Klinikums Harlaching vom 8. Juni 2006 und der Schulthess Klinik Zürich vom 24. Juli 2007.

Die Kritik des Klägers an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er an der Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht mitgewirkt habe (UA S. 11/12), greift nicht durch. Für das Verwaltungsgericht war nicht allein die fehlende Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung entscheidungserheblich, nach der die Behandlungen notwendigerweise in der MHH durchzuführen waren. Vielmehr hat es in nicht zu beanstandender Weise entscheidungserheblich auf das amtsärztliche Gutachten vom 16. März 2012 abgestellt, weil durch dieses geklärt worden sei, dass die nicht unmittelbar im Anschluss an die Operation stattfindenden weiteren ambulanten Behandlungen des Klägers nicht in der MHH hätten erfolgen müssen. Zwar hat die Beklagte Kontrolluntersuchungen im direkten Anschluss an die Operation in der MHH (z. B. am 17.5.2011) als notwendig anerkannt und dem Kläger hierfür Sonderurlaub gewährt. Dies steht im Einklang mit dem amtsärztlichen Gutachten. Das führt aber entgegen der Sichtweise des Klägers nicht zu einer „Selbstbindung“ der Beklagten, auch für die fünf Monate und länger nach der Operation wahrgenommenen Termine ebenfalls Sonderurlaub für Fahrten nach und ambulante Behandlungen in Hannover zu genehmigen. Die ambulanten Behandlungen hätten nach dem amtsärztlichen Gutachten ebenso in Kliniken am Wohn- und Dienstort des Klägers in M. erfolgen können.

Der Kläger selbst hat in seinen Sonderurlaubsanträgen als Grund für die Termine an der MHH „eine Behandlung zur notwendigen und/oder möglichen Funktionsverbesserung“ seines rechten Armes genannt. Die von ihm vorgelegten Bescheinigungen der MHH nennen ausschließlich „Termine zur ambulanten Behandlung“. Konkrete Anhaltspunkte für eine zwingende medizinische Notwendigkeit, dass diese Behandlungen während der Arbeitszeit gerade in der über 600 km entfernten MHH erfolgen müssten, ergeben sich daraus nicht. Dass die Behandlungstermine in der MHH z. B. aufgrund der dort vorhandenen Spezialkenntnisse und Erfahrungen sinnvoll sein mögen, führt noch nicht zu einem Anspruch auf Sonderurlaub im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV. Wie oben ausgeführt, gebietet es die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nämlich nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Beamten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht. Es ist regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, gegebenenfalls auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (BVerwG, U.v. 19.6.1997 - 2 C 28.96 - BVerwGE 105, 94; B.v. 20.5.1999 - 1 WB 95.98 - ZBR 1999, 313/314). Nach diesem rechtlichen Maßstab ist kein greifbarer Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Behandlungen, für die der Kläger Sonderurlaub begehrt, auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag geschilderten medizinischen Komplexität seines Falles ausschließlich in der MHH durchgeführt werden können. Der Grundsatz der freien Arztwahl wird hierdurch nicht berührt.

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Soweit der Kläger der Sache nach als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Ein Aufklärungsmangel ist nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, B.v. 11.8.1999 - 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; B.v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Nr. 7 S. 10 f.; U.v. vom 23.5.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222/223 f.).

Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. November 2014 nicht gestellt. Soweit der Kläger auf die im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. November 2014 enthaltenen Anträge verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nur um Beweisanregungen handelt, die die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen vermögen (BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v 2.2.2012 - 6 ZB 11.1615 - juris Rn. 3).

Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist allerdings dann unerheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber den schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (st. Rspr.; z. B. BVerwG, B.v. 1.2.2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 13). Der Zulassungsantrag legt nicht überzeugend dar, warum sich dem Verwaltungsgericht von seiner Rechtsauffassung ausgehend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, sondern beurteilt die Frage der weiteren Sachaufklärung aus Sicht der Klagepartei und hält den Feststellungen des Verwaltungsgerichts deren eigene Beurteilung entgegen.

b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers ausweislich der Entscheidungsgründe offensichtlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat lediglich den Sachverhalt anders gewürdigt, als es der Kläger für geboten hält. Darin liegt kein Gehörsverstoß (st. Rspr.., u. a. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 6 ZB 11.1093 - juris Rn. 7).

3. Das Verwaltungsgericht hat den im Laufe des Klageverfahrens gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die vier Tage Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung zu gewähren, zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Der Kläger hat nach Aktenlage weder zuvor einen hierauf gerichteten Antrag bei der Beklagten gestellt noch ein entsprechendes Vorverfahren nach § 126 Abs. 2 BBG durchgeführt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.