Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - 6 ZB 15.540

bei uns veröffentlicht am22.10.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, 3 K 13.02172, 22.01.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Januar 2015 - AN 3 K 13.2172 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.604,62 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat den Kläger als Eigentümer eines Anliegergrundstücks mit Bescheid vom 27. November 2012 für die Erneuerung der Oberflächenentwässerung in der Ortsstraße Spittlertormauer zwischen Schlotfegergasse und Mostgasse zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.604,62 € herangezogen. Ein vom Kläger angestrengtes Eilverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs blieb ohne Erfolg (VG Ansbach, B.v. 19.2.2013 - AN 3 S 13.302; BayVGH, B.v. 17.6.2013 - 6 CS 13.532 - juris). Die Regierung von Mittelfranken wies mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2013 den Widerspruch zurück.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid vom 27. November 2012 für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei der Auswechslung des aus dem Jahr 1884 stammenden Kanals in der Ortsstraße Spittlertormauer um die Teilerneuerung einer Ortsstraße handele, für die die Beklagte anteilig für die Oberflächenentwässerung der Straße auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 16. April 2003 (ABS) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben dürfe, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile biete. Zwar habe die Beklagte den beitragsfähigen Aufwand anhand von Schätzkosten ermittelt; dies stimme nicht mit § 3 Abs. 5 ABS überein, wonach der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln sei. Hierdurch werde der Kläger aber nicht in seinen Rechten verletzt, weil die Abrechnung anhand der Schätzkosten für den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.604,62 € führe, während sich nach der Vergleichsberechnung vom 23. Oktober 2014 bei einem Ansatz der tatsächlich entstandenen Kosten ein höherer Straßenausbaubeitrag von 11.172,78 € ergeben würde.

Der Kläger hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit seinem Zulassungsantrag im Wesentlichen entgegen, dass der angegriffene Straßenausbaubeitragsbescheid nichtig sei und das Recht des Klägers verletze, nicht Adressat rechtswidriger und strafrechtlich relevanter Verwaltungsakte sein zu müssen. Der Abgabenbescheid erfülle den Tatbestand der Untreue zum Nachteil der Beklagten, weil entgegen § 3 Abs. 5 ABS nicht die tatsächlichen Kosten der Maßnahme, sondern niedrigere Schätzkosten zugrunde gelegt worden seien. Er verstoße gegen die guten Sitten, weil seine Festsetzung eine Straftat (Untreue) zum Gegenstand habe.

Diese Einwände begründen keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der angefochtene Straßenausbaubeitragsbescheid vom 27. November 2012 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2013) in Höhe von 7.604,62 € für die Erneuerung der Straßenentwässerung der Ortsstraße Spittlertormauer zwischen Schlotfegergasse und Mostgasse nicht nichtig. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Nr. 3 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. Das gleiche gilt für einen Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt (§ 125 Abs. 2 Nr. 4 AO). Der im Streit stehende Straßenausbaubeitragsbescheid erfüllt diese tatbestandlichen Voraussetzungen nicht.

Es trifft zwar zu, dass nach § 3 Abs. 5 ABS der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt wird. Stattdessen hat die Beklagte dem Straßenausbaubeitragsbescheid vom 27. November 2012 Schätzkosten zugrunde gelegt, die zu einem niedriger festgesetzten Straßenausbaubeitrag geführt haben als bei Ansatz der tatsächlichen Kosten. Allerdings führt dies entgegen der Sichtweise des Klägers nicht dazu, dass der angefochtene Beitragsbescheid nichtig wäre. Ein Beitragsbescheid enthält nämlich nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zwei rechtlich selbstständige Regelungen, nämlich zum einen die Festsetzung des geschuldeten Betrags und zum anderen das sog. Leistungsgebot (die Zahlungsaufforderung) an den Adressaten in bestimmter Höhe (u. a. BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 6 ZB 13.1548 - juris Rn. 9). Der Bescheid vom 27. November 2012 enthält demnach die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrages in Höhe von 7.604,62 € und eine Zahlungsaufforderung in gleicher Höhe. Eine darüber hinausgehende Regelung ist in diesem Bescheid nicht enthalten, insbesondere nicht etwa ein Verzicht auf die Geltendmachung der Differenz zwischen den im Bescheid angesetzten (niedrigeren) Schätzkosten und den tatsächlichen Kosten, die nach der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 23. Oktober 2014 3.568,16 € beträgt. Insofern wird mit dem Bescheid vom 27. November 2012 nicht die Begehung einer rechtswidrigen, den Tatbestand der Untreue verwirklichenden Tat verlangt; auch verstößt er nicht gegen die guten Sitten. Der Kläger wird mangels weitergehender Regelung des angefochtenen Bescheids auch weder „Adressat rechtswidriger und strafrechtlich relevanter Verwaltungsakte“ noch „zum Adressaten und Begünstigten von Straftaten gemacht“, wie er vortragen lässt. Ebenso wenig ist eine „Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG“ hierdurch erkennbar. Gegen die Festsetzung und Zahlungsaufforderung in Höhe von 7.604,62 € als solche, die einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, werden mit dem Zulassungsantrag - mit Ausnahme des nicht zutreffenden Vorwurfs der Nichtigkeit - keine Einwendungen erhoben. Mit der Festsetzung eines zu niedrigen Straßenausbaubeitrags ist für den Kläger keine Beschwer verbunden (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.6.2014 - 1 S 230.13 - juris Rn. 9).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zu einer „verkürzenden Abgabenfestsetzung“ waren in der konkreten Rechtssache, wie oben unter 1. ausgeführt, weder für die Vorinstanz entscheidungserheblich noch würden sie sich in einem Berufungsverfahren stellen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 37).

4. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der vom Kläger gerügte „Mangel der Spruchreifmachung“ gemäß § 113 VwGO, weil das Verwaltungsgericht dem Vorwurf der Untreue und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die Wirksamkeit des Beitragsbescheids nicht nachgegangen sei, liegt aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht vor.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Abgabenordnung - AO 1977 | § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 6 ZB 13.1548

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2013 - AU 2 K 11.1326 - wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Feb. 2017 - AN 3 K 16.02467

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt mit der Klage die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Mit Bescheid vom 21. März 2012 zo

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2013 - AU 2 K 11.1326 - wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.993‚60 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beklagen‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von dem beklagten Markt mit zwei Bescheiden vom 9. September 2010 als Eigentümer des Anliegergrundstücks Fl. Nr. ...5 zu Beiträgen für Baumaßnahmen an der F.-B.-Straße herangezogen: Zum einen nach Art. 5 Abs. 1 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 1. März 2003 zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 2.993‚60 Euro für die Verbesserung und Erneuerung des - etwa 30 m langen - westlichen Teils (von der Bismarckstraße bis zur Nordostgrenze von Fl. Nr. ...7), den der Beklagte als vorhandene Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB ansieht; zum anderen auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit §§ 127 ff. BauGB zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.370‚78 Euro für die erstmalige Herstellung des - ca. 100 m langen - östlichen Teils (bis zur J.-C.-Straße). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger gegen beide Bescheide Klage erhoben. Der Erschließungsbeitragsbescheid ist bestandskräftig geworden‚ weil er seine Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen hat. Der Ausbaubeitragsbescheid ist mit dem angegriffenen Urteil hingegen aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der westliche Teil der F.-B.-Straße stelle entgegen der Auffassung des Beklagten keine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 bereits vorhandene Erschließungsanlage dar. Er bilde vielmehr zusammen mit dem östlichen Teil eine einheitlich nach dem Erschließungsbeitragsrecht zu beurteilende Anlage. Da der Beklagte diese Straße rechtsfehlerhaft mit zwei Bescheiden als zwei Anlagen auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage abgerechnet habe, scheide die Aufrechterhaltung des noch strittigen Bescheids auf der Grundlage des Erschließungsbeitragsrechts aus.

Der Zulassungsantrag hält dem nichts Stichhaltiges entgegen‚ das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Ergebnis (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 12 m. w. N.) begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Keinen Zweifeln begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem westlichen Teil der F.-B.-Straße handle es sich nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB.

Eine vorhandene (historische) Straße, die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 i. V. mit §§ 127 ff. BauGB) entzogen ist und dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) unterfällt, liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (im Einzelnen BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7 m. w. N.). Ausgehend von diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung aufgrund der bei den Akten befindlichen Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass die heutige F.-B.-Straße um 1900 als - im westlichen Teil schmaler - Kiesweg angelegt worden sei und damals auf ihrer gesamten Länge keine Erschließungsfunktion besessen habe. Im fraglichen Bereich hätten sich damals lediglich ein landwirtschaftliches Anwesen auf dem Grundstück des Klägers und auf der gegenüberliegenden Seite des Kieswegs ein als gemeindliches Armenhaus dienendes Gebäude befunden, die aber beide durch die jetzige Bismarckstraße erschlossen gewesen wären. Der Kiesweg habe damals als landwirtschaftlicher Weg gedient, der lediglich zwischen diesen beiden Anwesen hindurch in den Außenbereich geführt habe. Als später (1955 und 1982) weitere Gebäude hinzugekommen seien, habe der Kiesweg nicht mehr den dann geltenden Ausbauanforderungen genügt.

Dem hält der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen. Dass der landwirtschaftlich genutzte - von der Bismarckstraße aus gesehen hintere - Teil des klägerischen Anwesens einschließlich einer Güllegrube bereits damals auch von dem Kiesweg aus genutzt worden sein mag, begründet noch nicht dessen Erschließungsfunktion. Denn beachtlich sind in diesem Zusammenhang nicht sämtliche bauliche Anlagen, sondern grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BayVGH, U. v. 22.7.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 38). Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Lageplan zu den Verhältnissen um 1911 drängt vielmehr die Annahme auf, dass der Kiesweg aufgrund seiner Lage und geringen Breite auch an der Abzweigung von der Bismarckstraße den beiden dort vorhandenen (Wohn)Gebäuden gerade nicht die erforderliche wegemäßige Erschließung vermittelt hat. Denn diese Gebäude waren ersichtlich zur Bismarckstraße hin orientiert, die im Gegensatz zu dem schmalen in den Außenbereich führenden Kiesweg damals Straßencharakter hatte und im fraglichen Bereich platzartig aufgeweitet war. Im Übrigen erhält eine Straße in einem - wie hier - unbeplanten Gebiet die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut sind (BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7).

2. Die Berufung ist auch nicht mit Blick auf den (Hilfs-)Einwand des Beklagten zuzulassen, das Verwaltungsgericht hätte jedenfalls den seiner Meinung nach fehlerhaft auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützten Bescheid auf der Grundlage des Erschließungsbeitragsrechts als rechtmäßig aufrechterhalten müssen.

Allerdings muss ein Heranziehungsbescheid‚ der zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist‚ gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO daraufhin überprüft werden‚ ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht - wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen - gegebenenfalls im Wege schlichter Rechtsanwendung aufrechterhalten werden kann. Das Erschließungsbeitragsrecht ordnet - jedenfalls im Verhältnis zum Straßenausbaubeitragsrecht - die Bezeichnung der Rechtsgrundlagen und damit der Beitragsart den Gründen und nicht dem Spruch des Heranziehungsbescheides zu (BVerwG‚ U. v. 11.8.1993 - 8 C 13.93 - juris Rn. 13 f.). Wenn ein Heranziehungsbescheid fälschlicherweise auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt wird‚ aber durch die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts gerechtfertigt wird‚ so ist demnach die mit ihm getroffene Regelung‚ also die Festsetzung des geschuldeten Betrags und des Leistungsgebots nach ständiger Rechtsprechung materiell rechtmäßig (z. B. BayVGH‚ B. v. 18.8.2010 - 6 ZB 10.1081 - juris Rn. 5 m. w. N.). Diese Grundsätze dürften entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch dann Anwendung finden, wenn eine Gemeinde rechtsirrig annimmt, eine insgesamt nach Erschließungsbeitragsrecht zu beurteilende Straße zerfalle aus Rechtsgründen in zwei Anlagen, und deshalb zwei Heranziehungsbescheide erlässt, von denen einer zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist. Auch insoweit dürfte es, wie der Beklagte mit guten Gründen meint, ohne dass der Wesensgehalt dieses Bescheids berührt wäre, allein darauf ankommen, in welcher Höhe die (Gesamt-)Beitragsforderung materiell gerechtfertigt ist und den zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützten Bescheid inhaltlich trägt. Diese Frage stellt sich indes nicht entscheidungserheblich.

Es ist nämlich weder mit dem Zulassungsantrag dargetan noch drängt es sich auf, dass der Beklagte vom Kläger über den bereits mit bestandskräftigem Bescheid festgesetzten Erschließungsbeitrag von 10.370‚78 Euro hinaus überhaupt einen weiteren Beitrag für die Herstellung der (gesamten) F.-B.-Straße in der noch strittigen Höhe von 2.993‚60 Euro beanspruchen kann. Zwar wäre bei einer Gesamtabrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht der umlagefähige Aufwand wegen des geringeren gemeindlichen Eigenanteils höher als bei der bisherigen Abrechnung. Daraus folgt aber keineswegs zwangsläufig, dass der auf das klägerische Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag über dem unstreitigen Betrag von 10.370‚78 Euro liegt. Denn bei einer Verteilung des (höheren) Aufwands nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts wären zum einen zwei weitere Anliegergrundstücke zu berücksichtigen, die bislang (anders als das klägerische Grundstück) allein für den nach Straßenausbaubeitragsrecht behandelten Straßenteil veranschlagt, nicht aber an den Kosten für den östlichen Teil beteiligt worden sind (Fl. Nrn. ...6 und ...7). Zum anderen entfiele für das klägerische Grundstück eine besondere Belastung aus der bisherigen getrennten Abrechnung nach zwei Anlagen. Da dieses Grundstück (als einziges) an beide Straßenteile angrenzt, wurde es vom Beklagten sowohl für den westlichen als auch für den östlichen Teil jeweils mit seiner gesamten Grundfläche und damit - abgesehen von der Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung - doppelt berücksichtigt. Wird hingegen die Straße einheitlich nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet, so darf das klägerische Grundstück, wie alle anderen Grundstücke auch, nur einmal herangezogen werden, was seine Beitragsbelastung im Vergleich zu der mit den Beitragsbescheiden vom 9. September 2010 festgesetzten Gesamtsumme erheblich mindert.

In einer solchen Fallgestaltung hätte der Beklagte als Rechtsmittelführer mit Blick auf das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO anhand einer konkreten Vergleichsberechnung substantiiert vortragen müssen, dass er über den bestandskräftig festgesetzten Betrag von 10.370‚78 € hinaus noch einen weiteren Beitrag beanspruchen kann. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag jedoch nicht. Damit sind keine beachtlichen Zweifel dargetan, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis unrichtig sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47‚ 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.