Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Feb. 2017 - AN 3 K 16.02467

bei uns veröffentlicht am02.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Mit Bescheid vom 21. März 2012 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag für die … zwischen … und … heran. Es wurde ein Beitrag von 5.014,93 € festgesetzt. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 23. April 2012 Widerspruch einlegen und nach Ablehnung eines entsprechenden Antrages durch die Beklagte bei Gericht beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 25. Juni 2012 (AN 3 S. 12.00815) abgelehnt. Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen Beschluss ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 11. Juli 2012 Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 (6 CS 12.1594) zurückgewiesen. Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Aufgrund eines Hinweises des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Bildung des Abrechnungsgebietes überprüfte die Beklagte ihre rechtliche Einschätzung und erließ daraufhin am 27. November 2012 einen neuen Straßenausbaubeitragsbescheid, mit dem sie den Kläger zu einem Beitrag von 7.604,82 EUR heranzog. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte sie den Bescheid vom 21. März 2012 für gegenstandslos. Gegen den Bescheid vom 27. November 2012 ließ der Kläger am 17. Dezember 2012 Widerspruch einlegen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde seitens der Beklagten am 17. Dezember 2012 abgelehnt.

Daraufhin beantragte der Kläger am 23. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht Ansbach, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Mit Beschluss vom 19. Februar 2013 (AN 3 S. 13.00302) wurde der Antrag abgelehnt. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juni 2013 ab. Den Widerspruch wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2013, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 18. November 2013, zurück. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Die hiergegen am 18. Dezember 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Januar 2015 (AN 3 K 13.02172) abgewiesen, die hiergegen beantragte Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2015 (6 ZB 15.540) abgelehnt. Nach der rechtlichen Beurteilung hätte die Beklagte nicht nach Schätzsondern nach tatsächlichen Kosten abrechnen müssen. demnach wäre ein Beitrag in Höhe von 11.172,78 EUR erhoben werden müssen. Die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden dem Kläger auferlegt.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 verlangten die vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Beklagten die Bezahlung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 913,33 EUR, da der Bescheid vom 21. März 2012 aufgehoben worden sei. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Summe von 627,13 EUR, berechnet aus einem Wert von 5.014,93 EUR für das Verwaltungsverfahren, sowie aus einem Betrag von 211,23 EUR aus einem Wert von 1.253,73 EUR für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sowie aus einem Betrag von 74,97 EUR für das Beschwerdeverfahren, berechnet aus einem Wert von 1.253,73 EUR. Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 wiederholte er diese Forderung.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Erledige sich ein Widerspruch auf andere Weise als durch Rücknahme oder ähnliches, so werde über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen entschieden. Dabei sei der bisherige Sachstand zu berücksichtigen, Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG. Die Verfahrenskosten seien in der Regel demjenigen aufzuerlegen, der bei einer Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre.

Das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 21. März 2012 habe sich durch den Erlass des Bescheides vom 27. November 2012 in der Sache erledigt. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine Abhilfe, vielmehr sei der Bescheid vom 21. März 2012 durch einen anderen, belastenderen Bescheid ersetzt worden. Da der Widerspruch vom 23. April 2012 gegen den Bescheid vom 21. März 2012 weder ganz noch teilweise zu einer Abhilfe geführt habe, seien die Kosten des Verfahrens vom Kläger zu tragen.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Dezember 2016 ließ der Kläger Klage erheben. Der Kläger habe Anspruch auf Bezahlung seiner Auslagen in Form von Anwaltskosten nach Erledigung des ursprünglichen Abgabenbescheids durch die Beklagte. In einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren habe derjenige die Kosten zu tragen, der außergerichtlich eine Erledigung herbeiführe, indem er die Regelungswirkung von Verwaltungsakten durch Rücknahme und Widerruf aufhebe. Der Bescheid vom 21. März 2012 sei deshalb aufgehoben worden, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der gebildeten Erschließungsanlage bezweifelt habe. Mit der Aufhebung des Bescheides habe die Beklagte dafür gesorgt, dass der neue Verwaltungsakt den Anforderungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes entsprechen werde. Daran ändere nichts, dass nicht förmlich ein Aufhebungsbescheid erlassen worden sei, sondern die Aufhebung im Erlass eines neuen Bescheides erfolgt sei. Dass der Kläger aus anderen Gründen nicht in einem Eilverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durchgedrungen sei, ändere nichts am Umstand, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung bezweifelt habe und diese Zweifel die Beklagte veranlasst hätten, den Verwaltungsakt aufzuheben und einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen. Demzufolge sei der Widerspruch erfolgreich gewesen im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Dass der ursprüngliche Verwaltungsakt durch einen anderen, ebenfalls belastenden Verwaltungsakt ersetzt worden sei, ändere daran nichts. Rechtsbehelfe habe der Kläger gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt eingelegt. Aus dem Umstand, dass ein zukünftiger Verwaltungsakt möglicherweise rechtmäßig sei, dürfe nicht geschlossen werden, dass die Auslagen des Bürgers für den inzwischen aufgehobenen Verwaltungsakt von diesem zu tragen wären. Eine derartige Privilegierung rechtswidrigen Verhaltens sei nicht zu dulden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 913,33 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2013, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 30. Januar 2017,

die Klage abzuweisen.

Die Stadt … habe mit dem Schreiben vom 23. Oktober 2013, mit dem sie den Anspruch auf Kostenübernahme abgelehnt habe, eine Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten i.S. des Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwfG, getroffen. Der „Zweitbescheid“ stelle keine Abhilfeentscheidung dar, die zu einer Kostenübernahme der außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens hätte führen können. Denn der vom Kläger zu leistende Beitrag habe sich durch diesen Bescheid erhöht. Selbst wenn man von der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides ausgehe, sei der Kläger durch diesen nicht in seinen Rechten verletzt worden, was durch die Entscheidungen des VG Ansbach und des BayVGH bestätigt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg, da dem Kläger, unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der hier erhobenen Leistungsklage, der geltend gemachte Anspruch materiell-rechtlich nicht zusteht.

Mit der allgemeinen Leistungsklage erstrebt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren, die ihm in einem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2012 entstanden sind. Er begehrt damit nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern die Verpflichtung zu einem tatsächlichen Handeln.

1. Für die Rechtsanwaltsgebühren, die dem Kläger im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind, handelt es sich bereits nicht um Kosten des Vorverfahrens nach Art. 80 BayVwVfG, auch wenn sie zu einer Zeit entstanden sind, in der über den Widerspruch noch nicht entschieden war. Diese Kosten sind umfasst von den Kostenentscheidungen des VG Ansbach im Beschluss vom 25. Juni 2012 bzw. des BayVGH im Beschluss vom 16.Oktober 2012, mit welchen jeweils dem Kläger die Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1, 2 VwGO auferlegt wurden, da seine Anträge erfolglos blieben. Ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten besteht daher schon aus diesem Grunde nicht.

2. Für den Anspruch auf Kostentragung für in einem Vorverfahren entstandene Gebühren eines Rechtsanwalts ist eine für den Kläger positive Kostengrundentscheidung im Rahmen einer Abhilfe- oder Widerspruchsentscheidung notwendig, in der auch bestimmt wird, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war, §§ 72, 73 VwGO, Art. 80 BayVwVfG.

Im Fall der Erledigung des Widerspruchs auf andere Weise - also wenn die Behörde den mit einem Widerspruch angefochtenen Ausgangsbescheid aus der Welt schaffen will - hat sie grundsätzlich die Wahl, ob sie dem Widerspruch gemäß § 72 VwGO mit der Kostenfolge des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG abhilft oder ob sie den Verwaltungsakt in einem eigenständigen Verfahren außerhalb des Widerspruchsverfahrens beseitigt. In diesem Fall hat sie über die Kosten gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes eine Entscheidung (Kostengrundentscheidung) zu treffen (BayVGH, B.v. 18.8.2010 - 6 ZB 10.1081 -, juris Rn. 4).

Bei der Kostengrundentscheidung und der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten handelt es sich um Verwaltungsakte, die von Amts wegen ergehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, Art. 80 BayVwVfG (Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand 1.10.2016, Rn. 127). Für den Fall des Unterbleibens der Entscheidung oder des Ergehens einer negativen Entscheidung kann der Anspruch mit den Mitteln des Verwaltungs- und Prozessrechts im Widerspruchs- oder Klageverfahren durchgesetzt werden.

Vorliegend hat der Kläger von den ihm prozess- und verfahrensrechtlich zur Seite stehenden Mitteln keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr blieb er untätig, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 den mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 geltend gemachten Anspruch abgelehnt hatte. Die wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung:gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO einjährige Widerspruchsfrist ist mittlerweile abgelaufen. Die für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs notwendige Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers, auf deren Grundlage der Ausspruch der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach Art. 80 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG - auch im Rahmen einer etwa nach Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG zu treffenden Billigkeitsentscheidung bei Erledigung des Widerspruchs auf andere Weise - hätte erfolgen können, liegt bestandskräftig nicht vor. Damit erweist sich die nun erhobene allgemeine Leistungsklage bereits als unstatthaft.

3. Darüber hinaus hätte dem Kläger auch aus Billigkeitserwägungen kein Anspruch auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten aus dem Vorverfahren nach dem für eine Kostenentscheidung maßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der „Gegenstandsloserklärung“ zugestanden. Für eine derartige Ermessensreduktion bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Denn der Kläger wurde durch den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2012 nicht in eigenen Rechten verletzt, weshalb auch die gerichtlichen Verfahren zur Ablehnung seiner Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes führten. Dass in Folge durch eine nochmalige Überprüfung des Abrechnungsgebietes auf Hinweis der Beschwerdeinstanz ein zu Lasten des Klägers höherer Beitrag erhoben und gleichzeitig der Bescheid vom 21. März 2012 für gegenstandslos erklärt wurde, hätte wegen Fehlens einer materiellen Beschwer des Klägers durch diesen Bescheid keine für den Kläger positive Kostenentscheidung der Beklagten herbeiführen können. Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten, der erklärte, alleine die Tatsache, dass die Behörde an ihrem Bescheid nicht mehr festhalte, müsse zu einer Übernahme der Kosten des Vorverfahrens führen, ist so nicht zutreffend, da maßgeblich für Kostenentscheidungen stets die Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens mit einem Rechtsbehelf und damit die materielle Rechtslage ist, vgl. §§ 72, 73 VwGO, Art. 80 BayVwVfG und §§ 154 Abs. 1, 162 VwGO für Gerichtskosten.

In der Rechtsprechung ist für den Fall der Erledigung eines Widerspruchs nur dann die Möglichkeit eines Kostenerstattungsanspruchs anerkannt, wenn sich die Behörde - um der Abhilfeentscheidung mit einer Kostenentscheidung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zu entgehen - in die Erledigung „flüchtet“ (Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand 1.10.2016, § 80 Rn. 130; BVerwG, U.v. 28.4.2009 - 2 A 8/08 -, juris Rn. 16). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor, da auch der Zweitbescheid vom 27. November 2012 einer rechtlichen Überprüfung standhielt.

Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 72


Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Jan. 2015 - AN 3 K 13.02172

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ..., Gemarkung ... Dieses Grundstück grenzt im Westen an die S

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - 6 ZB 15.540

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Januar 2015 - AN 3 K 13.2172 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ..., Gemarkung ...

Dieses Grundstück grenzt im Westen an die Straße „...“ an. Westlich des Straßengrundstückes Fl. Nr. ... grenzt das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Fl. Nr. ... an, auf dem die historische Stadtmauer steht. Deren Fläche ist im Flächennutzungsplan der Beklagten als öffentliche Grünfläche ohne nähere Konkretisierung dargestellt.

Mit dem im Eilverfahren AN 3 S 12.00815 streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 21. März 2012 wurde der Kläger als Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.014,93 Euro für die Kanalerneuerung (Straße „...“) zwischen ... und ... herangezogen. Die Abrechnung enthält die Kosten, die auf die Oberflächenentwässerung der Ortsstraße entfallen sind.

Die Kammer hat in jenem Eilverfahren den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar die hiergegen erhobene Beschwerde mit dem Beschluss vom 16. Oktober 2012 (Az.: 6 Cs 12.1594) zurückgewiesen, hat aber die Frage aufgeworfen, ob die Beklagte das Abrechnungsgebiet zutreffend gebildet hat. Die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 2012 den Beitragsbescheid vom 21. März 2012 als gegenstandslos bezeichnet und hat gleichzeitig den nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 27. November 2012 erlassen.

Mit diesem Bescheid wurde der Kläger als Eigentümer des o.g. Grundstücks zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.604,62 Euro für die Kanalerneuerung (Straße „...“) zwischen ... und ... herangezogen.

Gegen diesen mit Postzustellungsurkunde am 30. November 2012 zugestellten Bescheid ließ der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten mit dem bei der Beklagten am 17. Dezember 2012 eingegangenen Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 Widerspruch einlegen und zur Begründung vortragen, dass im Hinblick auf die im Beschluss des Bayer Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2012 ergangenen Hinweise eine zulässige Abschnittsbildung nicht vorliege. Zu Unrecht sei das stadteigene Grundstück Fl. Nr. ... weder ganz noch teilweise in das Abrechnungsgebiet mit einbezogen worden.

Im Verfahren AN 3 S 13.00302 ließ der Kläger bei Gericht beantragen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. Dezember 2012 gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid vom 27. November 2012 herzustellen.

Mit Beschluss der Kammer vom 19. Februar 2013 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt.

Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2013 (6 CS 13.532) wurde die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Kammer vom 19. Februar 2013 zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2013 wies die Regierung von M. den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung u. a. folgendes aus:

Es bestünden keine Zweifel daran, dass vorliegend nur die ... zwischen ... und ... die streitgegenständliche Anlage darstelle. Im abgerechneten Bereich erreiche die ... eine gewisse Breite und sei mit modernem Betonpflaster ausgestattet. An der Einmündung in die ... ende sie an drei Metallpfosten, welche ein Durchfahren verhinderten. Dabei erreiche die ... das Höhenniveau des an der ... befindlichen Gehweges und liege somit auch etwas höher als die ... und werde von dieser erkennbar optisch beendet.

Ab der ... verjünge sich die ... erheblich und verfüge über altes Kopfsteinpflaster. Von hieraus bilde sie ersichtlich eine neue Anlage, welche wiederum bis zur ... geführt werde. Von dort aus öffne sie sich erneut nach Süden zur ... Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im ersten Beschluss gewisse Zweifel an der richtigen Anlagenbildung geäußert habe, sei dies ausdrücklich ohne Ortskenntnis erfolgt, worauf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. Juni 2013 auch ausdrücklich hingewiesen habe.

Im Übrigen habe keine Abschnittsbildung stattgefunden, der vorliegend abgerechnete Bereich stelle eine eigene Anlage dar. Für die dort stattgefundene Baumaßnahme seien keine Abschnitte gebildet worden, was vorliegend aufgrund des geringen Ausmaßes der Anlage auch keinen Sinn ergeben hätte.

Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Dieser Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 18. November 2013 zugestellt.

Mit dem bei Gericht am 18. Dezember 2013 eingegangenen Schriftsatz ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

den Straßenausbaubeitragsbescheid für die Ausbaumaßnahme „Kanalerneuerung ... zwischen ... und ...“ in Höhe von 7.604,62 Euro in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2013 aufzuheben.

Gleichzeitig beantragte er,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Frage der Teileinrichtung als „Anlage“ sei auszuführen, dass sich eine Verbesserung und eine Erneuerung auf die bestimmungsgemäße Funktion der Verkehrsanlage der streitgegenständlichen Ortsstraße beziehen müsse. Diese sei eine verkehrstechnische; eine Ortsstraße diene der Fortbewegung. Dazu zählten neben der reinen Verkehrsfunktion einschließlich Anbaufunktion auch die Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion. Die (behauptete) Verbesserung oder Erneuerung der Oberflächenentwässerungseinrichtung ändere an der Funktion der Ortsstraße nichts und bringe keinem der Anwohner einen Vorteil, der im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehe. Damit wäre die Prüfung am Ende, bevor sie beginne. Obwohl begrifflich korrekt, werde dieses Ergebnis jedenfalls die Beklagte sicher nicht befriedigen. Es sei nicht zu leugnen, dass sie Auslagen gehabt habe und es wäre unbillig, wenn sie diese Auslagen jedenfalls teilweise nicht an Dritte weitergeben könnte. Infolgedessen könnten andere als im engeren Sinn verkehrstechnische Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage nach einer Verbesserung nur mit Blick auf solche Teileinrichtungen eine Rolle spielen, die nicht im engeren Sinne der Fortbewegung dienten. Maßgeblich sei allein, ob durch diese Maßnahme die Straße bzw. die jeweils in Rede stehende Teileinrichtung verbessert werde und ob diese Maßnahme bewirke, dass die jeweilige Teileinrichtung als Anlage ihrer bestimmungsgemäßen Funktion besser zu dienen geeignet sei als zuvor.

Dass die Oberflächenentwässerung die Verkehrs- und Fortbewegungsfunktion unberührt lasse, sei bereits dargelegt. Einen Vorteil könnte jedoch eine Verbesserung oder Erneuerung der Teileinrichtung „Entwässerungseinrichtung“ darstellen, wobei diese Teileinrichtung als Anlage aufzufassen wäre. Dann sei aber der Vorteil an dieser Teileinrichtung der Ortsstraße zu messen, nicht an der Ortsstraße selbst oder ihren anderen Teileinrichtungen. Diese Teileinrichtung werde zur Anlage, an der ein etwaiger Vorteil zu messen wäre.

Nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sei die Frage, ob eine Ausbaumaßnahme zu einer Verbesserung in dem vorbezeichneten Sinne geführt habe, in der Regel nicht für die Straße insgesamt, sondern für jede der Teileinrichtungen getrennt zu beantworten.

Ganz im Sinne der Beklagten könne daher nicht auf die Ortsstraße als solche oder auf deren Oberflächengestaltung abgestellt werden, sondern auf die Entwässerungseinrichtung als solche, wenn sich die Beklagte die Option offenhalten möchte, für den Aufwand der Verbesserung oder Erneuerung der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“ Beiträge zu erheben.

Dies bedinge zwangsläufig, dass der Maßstab einer etwaigen Verbesserung sich nicht an der Ortsstraße als solche, sondern an der verbesserten Teileinrichtung zu orientieren habe. Ebenso wie die Ortsstraßen scheide daher die Orientierung an irrelevanten Teileinrichtungen wie der Straßen- und Wegekörper oder Oberflächengestaltung aus. Zur Frage einer ausbaufähigen Maßnahme der Anlage sei Folgendes auszuführen:

Es sei unbekannt, ob der Austausch der Kanalisation eine Verbesserungsmaßnahme sei. Es sei unbekannt, ob der Austausch als Erneuerungsmaßnahme anzusehen sei und es sei unbekannt, dass - so der Widerspruchsbescheid - Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen im Kanal vorgenommen worden seien. Es fehle der Vortrag der Beklagten, dass begrifflich von einer Verbesserung gesprochen werden könne. Der Kanal diene ausschließlich der Beseitigung des Oberflächenwassers, welches auf die Straße und von den anliegenden Häusern und Dächern, aber auch von der im Eigentum der Stadt N. stehenden Stadtmauer auf die Straße geleitet werde. Häusliche Abwässer nehme der Kanal nicht auf, ein Mischsystem liege nicht vor.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Verbesserung vorliege, sei daher nicht auf die Straße insgesamt, sondern auf die Teileinrichtung „Oberflächenentwässerungseinrichtung“ abzustellen. Ob in diesem Sinne eine Verbesserung vorliege, sei unbekannt. Die Annahme, dass eine bestehende Straßenentwässerung verbessert worden sei, setze die Feststellung voraus, dass sie gerade in ihrer Straßenentwässerungsleistung vorteilhaft verändert worden sei, und zwar im Verhältnis zur Straßen- und Entwässerungsleistung der Anlage im Zeitpunkt des vormaligen Ausbaus. Dies sei regelmäßig zu bejahen bei der Ersetzung einer oberirdischen durch eine unterirdische Entwässerung oder bei der Vergrößerung des Stauvolumens für anfallendes Niederschlagswasser.

Anhaltspunkte, ob in diesem Sinne eine Verbesserung vorliege, seien nicht bekannt. Worin die Verbesserung liegen sollte, liege in der materiellen Darlegungslast der Beklagten.

Eine Erneuerung setze eine verschlissene Anlage infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit voraus. Die Gemeinde dürfe eine Straße oder ihre Teileinrichtungen nicht zulasten der Grundstückseigentümer erneuern, solange eine laufende Unterhaltung und Instandsetzung nach Lage der Dinge das gebotene Mittel sei. Auch hier habe die Beklagte die materielle Darlegungslast.

Aber auch hinsichtlich der Erneuerung sei Maßstab nicht die Straße in ihrer Gesamtheit, sondern die Oberflächenentwässerungseinrichtung, denn ihr komme eine hinreichend wahrnehme Selbstständigkeit hinzu. Sie diene nicht zur Aufnahme des örtlichen Verkehrs, sie habe keine Anliegererschließungsfunktion, sondern liege unter der Erde und münde in andere Entsorgungssysteme, nicht in andere Straßen. Es lägen bisher keine Anhaltspunkte vor, die die Maßnahme begrifflich als Verbesserung oder Erneuerung erscheinen ließe.

Die Kombination von Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen, wie es der Widerspruchsbescheid vornehme, scheide völlig aus.

Die Anlagenbildung der Beklagten sei fehlerhaft. Zunächst spreche die Beklagte ausdrücklich nicht von Abschnittsbildung einer einzigen Anlage, sondern ausdrücklich davon, dass sich die ... in drei Anlagen gliedere. Gemäß ...-Gutachten vom 20. November 2012 werde unter Hinweis auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 28. Januar 2010 auf die natürliche Betrachtungsweise abgestellt. Die Beklagte komme zu dem Ergebnis, dass die ..., insbesondere wegen unterschiedlicher Oberflächengestaltung der Straße in drei Anlagen aufzuteilen wäre. Dies überzeuge nicht, oder sei irrelevant, weil nicht entscheidungserheblich. Welche Bedeutung solle die optische Unterscheidbarkeit an Straßenteilen für die Frage haben, ob ein unterirdischer Regenwasserkanal eine Verbesserung oder Erneuerung im Vergleich zum alten Regenwasserkanal darstelle.

Zunächst fehle die Abgrenzung zur Abschnittsbildung. Es bleibe unbekannt, ab wann die ... in drei Anlagen geteilt werden könne im Unterschied zu einer Straße mit drei verschiedenen Abschnitten.

Zwar möge die natürliche Betrachtungsweise unterschiedliche Oberflächengestaltungen erkennen, der Gesamtzusammenhang, dass es sich hierbei um eine Straße, jedoch bestehend aus mehreren Abschnitten handele, bleibe dabei erhalten. Es fehlten Anhaltspunkte, wie eine Abgrenzung einer Anlage, bestehend aus drei Abschnitten, zur Aufteilung der Kanalisation in drei selbstständige Anlagen vorzunehmen wäre. Aber dies möge dahinstehen. Denn es sei vorliegend ohne Bedeutung, ob nun eine Straße mit drei Abschnitten vorliege, oder rechtlich drei selbstständige Straßen.

Stärkste Bedenken bestünden jedoch bei der Frage der Anlagenbildung „Teileinrichtung Oberflächenentwässerungseinrichtung“, die Oberflächengestaltung mit Verkehrsfunktionen der Straße zum Maßstab der Anlagenbildung heranzuziehen. Entscheidend sei, dass nicht auf die Straße als solche, sondern auf die Teileinrichtung abzustellen sei, dass „die jeweilige Teileinrichtung als Anlage ihrer bestimmungsgemäßen Funktion besser zu dienen geeignet sei“ als zuvor.

Jedenfalls sei die Oberflächengestaltung der Straße ungeeignet, die Frage zu beantworten, ob eine Entwässerungseinrichtung als Teileinrichtung einer Straße eine Anlage, eine Anlage mit Abschnitten oder drei rechtlich selbstständigen Anlagen sein könne.

Fehlerhaft sei die Anlagenbildung deshalb, weil sie Äpfel mit Birnen vergleiche. Es widerspreche nur jeglicher natürlicher Betrachtungsweise, eine im Erdreich und im Straßenkörper verlegte leitungsgebundene Einrichtung, die keineswegs erstmals hergestellt werde, sondern angeblich erneuert oder verbessert werde, in drei rechtlich selbstständige Anlagen zu zerlegen, wobei als Maßstab die Oberflächengestaltung der Fahrbahndecke und die Verkehrsfunktion heranzuziehen wäre.

Zwar wäre es denkbar, auch eine Entwässerungseinrichtung analog zur abschnittsweisen Herstellung einer Anlage abschnittsweise zu verbessern. Vorliegend existiere jedoch die Straße in ihrer vollen Ausbaulänge bereits. Gleiches gelte für einen vormaligen Oberflächenentwässerungskanal. Er sei auch nicht abschnittsweise versetzt worden. Es bleibe beim Umstand, dass sich bei der Frage nach Verbesserung oder Erneuerung der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“ der Anlagenbegriff nicht an anderen Teileinrichtungen wie die Oberflächengestaltung orientieren könne, zumal der Kanal nicht an der Hauptfunktion der Straße, Aufnahme des örtlichen Verkehrs, teilnehme. Der neue Kanal verbessere oder verschlechtere nicht die Verkehrsfunktion der Straße. Mit dieser Argumentation, die im Kern die Argumentation der Beklagten sei, würde überhaupt keine beitragsfähige Maßnahme vorliegen.

Zum Verteilungsmaßstab sei auszuführen, dass auch bei der Frage nach der Vorteilsverteilung nicht darauf abzustellen sei, ob sich der Vorteil auf die Oberflächennutzung und der Verkehrsfunktion der Straße beziehe. Am Vorteil - sofern er denn nachgewiesen werde - der Verbesserung der Oberflächenentwässerungseinrichtung profitiere die Beklagte selbst am meisten. Sie werde aber nicht in die Verteilung des Aufwandes einbezogen, was den Bescheid ebenfalls rechtwidrig mache.

Auf der gesamten Länge der ... befinde sich die im Eigentum der Beklagten stehende Stadtmauer. Die Stadtmauer als solche sei nicht nur sehr voluminös, sondern auch mit Dächern abgedeckt, die das Regenwasser in die ... leiten würden. Es sei richtig, dass diese Mauer der Beklagten keinen Erschließungsvorteil biete, denn zum einen seien die Mauern und das dahinterliegende Gebiet nicht bewohnt, zum anderen sei in diesem Bereich die Stadtmauer nicht unterbrochen und könne daher keinen Zugang zum öffentlichen Verkehr bieten. Eine Ausnahme hiervon sei lediglich der Turm im Süden der Mauer, der wohl nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit in die Anlagenbildung einzubeziehen wäre, denn dieser Turm sei von der streitgegenständlichen Straße her begehbar.

Dass die ... mit vorgenannter Einschränkung der Beklagten keinen verkehrstechnischen Vorteil biete, sei einsichtig. Diese Einsicht beziehe sich jedoch nur auf die verkehrsmäßige Erschließung, nicht jedoch auf die Oberflächenentwässerung. Im Gegenteil, im Hinblick darauf, sei die Beklagte der große Nutznießer der angeblichen Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahme. Die Beklagte profitiere in einem ganz erheblichen Maße von der Erneuerung der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“. Über die gesamte Straßenlänge werde von der Stadtmauer und von ihrer Überdachung Regenwasser auf die Straße entwässert. An der Entwässerungsfunktion der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerungsanlage“ nehme im Gegensatz zur verkehrsrechtlichen Erschließung die Beklagte sehr wohl und im erheblichen Maße teil; sie sei der eigentliche Nutznießer der Ausbaumaßnahme und der größte Vorteilsziehende.

Es sei nicht einsichtig, dass trotz des offensichtlichen Vorteils, den die Stadt durch die Ausbaumaßnahme habe, diese an den Kosten der Ausbaumaßnahme als Anlieger nicht beteiligt werde.

Unter diesem Gesichtspunkt stelle die Kostenverteilung auf andere, z. B. auf den Kläger, einen enteignenden Eingriff dar. Es sei nicht einsichtig, dass einzelne von der Ausbaumaßnahme positiv betroffene Grundstückseigentümer bei der Verteilung der Kosten herausgenommen würden und diese Kosten den verbleibenden Eigentümern auferlegt würden. Damit werde zwar nicht final, aber im Ergebnis in das Eigentumsrecht des Klägers eingegriffen. Sein Grundstück werde in die Kostenhaftung genommen und der der Beklagten vermittelte Vorteil wäre vom Kläger zu tragen. Dieser Umstand habe enteignenden Charakter. Die öffentliche Hand als Anlieger sei wie jeder andere Anlieger zu behandeln.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Frage nach der rechtmäßig gebildeten Anlage sei bereits im Vorverfahren geklärt worden. Sie sei ursprünglich vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeworfen worden. Die aufgrund der Anregungen dieses Gerichtes erfolgte Neubildung der Anlage sei im Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Februar 2013 bestätigt worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichthof gehe in seinem nachfolgenden Beschluss vom 17. Juni 2013 nicht mehr auf die Anlage ein, beanstande die Anlagenbildung aber auch nicht wie im Beschluss vom 16. Oktober 2012 geschehen.

Eine Abschnittsbildung sei seitens der Beklagten nie angedacht worden und sei auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht vorgeschrieben worden. Dies hätte, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, aufgrund des geringen Ausmaßes der Anlage auch keinen Sinn ergeben.

Die vom Kläger nun unterstellte Qualifizierung der Teileinrichtung „Entwässerungseinrichtung“ als selbstständige Anlage sei unzutreffend, da die Straßenentwässerung wie die zuvor behandelten Teileinrichtungen Teil der Einrichtung/Anlage „Straße“ sei und nicht Teil der leitungsgebundenen Einrichtung „Grundstücksentwässerung“, und zwar selbst dann, wenn tatsächlich keine Trennung bestehe. Sie diene allein dazu, Überflutungen des Straßenkörpers zu vermeiden. Auch das Verwaltungsgericht Ansbach gehe in seinem Beschluss vom 25. Juni 2012 von der Unselbstständigkeit der Teilanlage aus, wenn es von einer (Teil-)Erneuerung einer Ortsstraße spreche. Dies habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2012 unter Nr. 9 bestätigt.

Richtig sei es, dass die Frage, ob eine Ausbaumaßnahme zu einer Verbesserung geführt habe, für jede ihrer Teileinrichtungen getrennt zu beantworten sei. So könne es durchaus sein, dass ein Gehweg verbessert, die Beleuchtung aber „lediglich“ erneuert werde. Dies führe aber nicht dazu, dass aus jeder Teileinrichtung der Straße eine eigene Anlage werde.

Bei der abgerechneten Maßnahme handele es sich um die im Jahr 2008 durchgeführte Erneuerung des ursprünglich aus dem Jahre 1884 stammenden und verschlissenen Mischwasserkanals in der Straße ... zwischen ... und ... Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut der Abrechnungsgebietsakte. Zum anderen erschließe sich dem Sachkundigen das Vorliegen der Erneuerung auch aus den Prüfkriterien, deren Vorliegen zur Beitragsfähigkeit der Maßnahme geführt hätte. Drittens sei die Tatsache, dass es sich um eine Erneuerung handele, sowohl vom Verwaltungsgericht Ansbach als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2014, in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde, führte der Klägervertreter an, dass die angefallenen Kosten in Höhe von 18.382,93 Euro für die Straßenentwässerung auf Schätzkosten beruhten. Die Vorschrift in § 3 Abs. 5 ABS stehe dem entgegen.

Die Kammer forderte mit Schreiben vom 2. September 2014 die Beklagte auf, den beitragsfähigen Aufwand entsprechend § 3 Abs. 5 ABS „nach den tatsächlich entstandenen Kosten“ zu ermitteln.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2014 erklärte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Die Beklagte legte mit ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2014 eine Vergleichsberechnung anhand der tatsächlich angefallenen Kosten in Höhe von 80.936,71 Euro vor. Danach ergebe sich für das Grundstück des Klägers ein Beitrag von 11.172,78 Euro.

Der Klägervertreter äußerte sich hierzu in seinem Schriftsatz vom 10. November 2014, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird.

Die Beklagte entgegnete hierzu in ihrem Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 und erklärte sich in ihrem Schriftsatz vom 13. Januar 2015 ebenfalls mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Akten der Beklagten und auf die Widerspruchsakte der Regierung von M. Bezug genommen.

Gründe

Aufgrund des vorliegenden Einverständnisses der Beteiligten konnte das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2012, mit welchem der Kläger als Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.604,62 Euro für die Erneuerung der Oberflächenentwässerung der Straße „...“ zwischen ... und ... herangezogen worden ist.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten und der den Widerspruch des Klägers zurückweisende Widerspruchsbescheid der Regierung von M. vom 13. November 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 KAG i. V. m. der Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages vom 16. April 2003 (ABS).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtung (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung und Erneuerung von unter anderem Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Unter Verweisung auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. Januar 2005 (VerfGH 58, 1/22 ff. = BayVBl 2005, 361/365) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags verfassungsgemäß sind.

Die genannten gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor und rechtfertigen den streitgegenständlichen Straßenausbaubeitrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

Zu der in der Klagebegründung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgeworfenen Frage, ob es sich um eine beitragspflichtige Erneuerung oder Verbesserung handelt, darf sowohl auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 25. Juni 2012 (AN 3 S 12.00815) als auch auf die des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2012 (6 CS 12.01594), mit der die Beschwerde des Klägers gegen den oben genannten Beschluss der Kammer zurückgewiesen worden ist, verwiesen werden. Danach handelt es sich bei der Auswechslung des aus dem Jahr 1884 stammenden Kanals in der Ortsstraße ... um eine Teilerneuerung einer Ortsstraße, für die die Beklagte anteilig für die Oberflächenentwässerung der Straße auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 16. April 2003 Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben darf, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet.

Angesichts einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 60 Jahren eines entsprechenden Kanals zur Oberflächenentwässerung liegt der Erneuerungsbedarf des streitgegenständlichen Kanals, der aus dem Jahr 1884 stammt, auf der Hand. Im Übrigen hat im vorliegenden Fall die Beklagte auch anhand turnusgemäß durchgeführter TV-Untersuchungen ein entsprechendes Schadensbild, das eine Kanalerneuerung erfordert, festgestellt. Die Erneuerung dient dazu, die Funktionsfähigkeit der Oberflächenentwässerung der Straße ... wieder herzustellen und die Verkehrssicherheit auf dieser Straße zu gewährleisten. Die Erneuerung einer solchen Teileinrichtung unterfällt damit dem Beitragstatbestand nach Art. 5 KAG i. V. m. § 1 ABS. In § 3 Abs. 1 Nr. 7 ABS hat die Beklagte bestimmt, dass der Aufwand für die Oberflächenentwässerungseinrichtungen beitragsfähig ist.

Im vorliegenden Fall ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Anlage als maßgebliche öffentliche Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG anhand des Gesamteindruckes, den die tatsächlichen an der Oberfläche vorhandenen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln, gebildet hat und so im vorliegenden Fall die abgerechnete Anlage anhand der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung der... ausgerichtet hat und nicht, weil im vorliegenden Fall ausschließlich die unterirdische Oberflächenentwässerung die beitragsfähige Maßnahme darstellt, die Anlage allein anhand der abgerechneten Teileinrichtung gebildet hat. Nach Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 38 RdNr. 1 verhält sich der Anlagenbegriff ausschließlich zur räumlichen Ausdehnung der „Anlage“, nicht jedoch dazu, welche Teileinrichtungen Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme sind. Entgegen der vom Klägervertreter vertretenen Auffassung bestimmt sich auch im Falle der hier abgerechneten Oberflächenentwässerung die Anlage nach oberirdischen Merkmalen und nicht nach der Ausstattung des städtischen Kanalnetzes. Würde man die „Anlage“ anhand der unterschiedlichen Teileinrichtungen bestimmen, deren Aufwand nach § 3 ABS beitragsfähig ist, so z. B. anhand der Beleuchtung oder der Oberflächenentwässerung, würde sich sicherlich eine unterschiedliche Anlagenlänge ergeben, was hinsichtlich deren Abrechenbarkeit zum einen nicht praktikabel wäre und zum andern auch den gesetzlichen Vorgaben nicht entspräche. Es liegt auf der Hand, dass bei der zu beurteilenden Einrichtung als augenfälliges eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes (vgl. BayVGH, Urteil vom 1.6.2011, BV 10.2536) demnach bei der Beurteilung des Beginns und des Endes einer Einrichtung gewissen Teileinrichtungen wie dem Straßenkörper mit allen technischen erforderlichen Einrichtungen mehr Gewicht zukommt als den Teileinrichtungen, wie Beleuchtungseinrichtungen zum Beispiel.

Die von der Beklagten vorgenommene neue Anlagenbildung, die auf deren Ortseinsicht vom 20. November 2012 beruht, wurde auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Juni 2013, 6 CS 13.532 gebilligt. Die streitgegenständliche Anlage der ... erstreckt sich demnach nur von ... bis zur Einmündung der ... mit lediglich zwei Anliegergrundstücken. Dass das dem Grundstück des Klägers gegenüberliegende Grundstück Fl. Nr. ..., auf dem die historische Stadtmauer steht, mangels vorteilsrelevanter Inanspruchnahmemöglichkeit nicht herangezogen wurde, hat der BayVGH in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2012, 6 CS 12.1594 ausführlich erörtert. Auch im neuerlichen Verfahren ist dem nichts mehr hinzuzufügen und auch bei der hier vorliegenden abgerechneten Oberflächenentwässerungseinrichtung, dem Kanal zur Ableitung des auf der Straße „...“ gebildeten Oberflächenwassers, ist nicht entscheidend, wo und wie dieses Wasser entstanden ist und ob es im vorliegenden Fall von den Dächern der historischen Stadtmauer zu Recht oder zu Unrecht abtropft. Entscheidend ist allein, dass sich Oberflächenwasser auf der Straße „...“ bildet und dieses durch den erneuerten Kanal abgeleitet werden muss, um eine die Verkehrssicherheit gefährdende Pfützenbildung zu vermeiden.

Auch wenn im vorliegenden Fall, wie in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2014 bereits erörtert, die Beklagte den beitragsfähigen Aufwand anhand von Schätzkosten ermittelt hat und ihre Berechnungsweise auch in ihrem Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 dargestellt hat, stimmt diese Vorgehensweise nicht mit der Vorschrift in § 3 Abs. 5 ABS überein, wonach der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln ist.

Dennoch führt diese Vorgehensweise nicht zum Erfolg der vorliegenden Klage, da hierfür nicht nur die Rechtswidrigkeit, sondern auch die Verletzung in eigenen Rechten erforderlich ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

In eigenen Rechten ist der Kläger aber nicht verletzt, wenn die von der Beklagen vorgenommene Abrechnung anhand der Schätzkosten für den Kläger zu einem streitgegenständlichen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.004,62 Euro führt und wenn nach der im Schriftsatz der Beklagten vom 23. Oktober 2014 vorgelegten Vergleichsberechnung anhand der tatsächlich entstandenen Kosten sich für den Kläger ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.172,78 Euro ergeben würde. Hat die Beklagte gegenüber dem Kläger im streitgegenständlichen Bescheid vom 27. November 2012 einen geringeren Straßenausbaubeitrag festgesetzt, ist demnach der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt.

Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Januar 2015 - AN 3 K 13.2172 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.604,62 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat den Kläger als Eigentümer eines Anliegergrundstücks mit Bescheid vom 27. November 2012 für die Erneuerung der Oberflächenentwässerung in der Ortsstraße Spittlertormauer zwischen Schlotfegergasse und Mostgasse zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.604,62 € herangezogen. Ein vom Kläger angestrengtes Eilverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs blieb ohne Erfolg (VG Ansbach, B.v. 19.2.2013 - AN 3 S 13.302; BayVGH, B.v. 17.6.2013 - 6 CS 13.532 - juris). Die Regierung von Mittelfranken wies mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2013 den Widerspruch zurück.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid vom 27. November 2012 für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei der Auswechslung des aus dem Jahr 1884 stammenden Kanals in der Ortsstraße Spittlertormauer um die Teilerneuerung einer Ortsstraße handele, für die die Beklagte anteilig für die Oberflächenentwässerung der Straße auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 16. April 2003 (ABS) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben dürfe, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile biete. Zwar habe die Beklagte den beitragsfähigen Aufwand anhand von Schätzkosten ermittelt; dies stimme nicht mit § 3 Abs. 5 ABS überein, wonach der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln sei. Hierdurch werde der Kläger aber nicht in seinen Rechten verletzt, weil die Abrechnung anhand der Schätzkosten für den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.604,62 € führe, während sich nach der Vergleichsberechnung vom 23. Oktober 2014 bei einem Ansatz der tatsächlich entstandenen Kosten ein höherer Straßenausbaubeitrag von 11.172,78 € ergeben würde.

Der Kläger hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit seinem Zulassungsantrag im Wesentlichen entgegen, dass der angegriffene Straßenausbaubeitragsbescheid nichtig sei und das Recht des Klägers verletze, nicht Adressat rechtswidriger und strafrechtlich relevanter Verwaltungsakte sein zu müssen. Der Abgabenbescheid erfülle den Tatbestand der Untreue zum Nachteil der Beklagten, weil entgegen § 3 Abs. 5 ABS nicht die tatsächlichen Kosten der Maßnahme, sondern niedrigere Schätzkosten zugrunde gelegt worden seien. Er verstoße gegen die guten Sitten, weil seine Festsetzung eine Straftat (Untreue) zum Gegenstand habe.

Diese Einwände begründen keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der angefochtene Straßenausbaubeitragsbescheid vom 27. November 2012 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2013) in Höhe von 7.604,62 € für die Erneuerung der Straßenentwässerung der Ortsstraße Spittlertormauer zwischen Schlotfegergasse und Mostgasse nicht nichtig. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Nr. 3 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. Das gleiche gilt für einen Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt (§ 125 Abs. 2 Nr. 4 AO). Der im Streit stehende Straßenausbaubeitragsbescheid erfüllt diese tatbestandlichen Voraussetzungen nicht.

Es trifft zwar zu, dass nach § 3 Abs. 5 ABS der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt wird. Stattdessen hat die Beklagte dem Straßenausbaubeitragsbescheid vom 27. November 2012 Schätzkosten zugrunde gelegt, die zu einem niedriger festgesetzten Straßenausbaubeitrag geführt haben als bei Ansatz der tatsächlichen Kosten. Allerdings führt dies entgegen der Sichtweise des Klägers nicht dazu, dass der angefochtene Beitragsbescheid nichtig wäre. Ein Beitragsbescheid enthält nämlich nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zwei rechtlich selbstständige Regelungen, nämlich zum einen die Festsetzung des geschuldeten Betrags und zum anderen das sog. Leistungsgebot (die Zahlungsaufforderung) an den Adressaten in bestimmter Höhe (u. a. BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 6 ZB 13.1548 - juris Rn. 9). Der Bescheid vom 27. November 2012 enthält demnach die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrages in Höhe von 7.604,62 € und eine Zahlungsaufforderung in gleicher Höhe. Eine darüber hinausgehende Regelung ist in diesem Bescheid nicht enthalten, insbesondere nicht etwa ein Verzicht auf die Geltendmachung der Differenz zwischen den im Bescheid angesetzten (niedrigeren) Schätzkosten und den tatsächlichen Kosten, die nach der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 23. Oktober 2014 3.568,16 € beträgt. Insofern wird mit dem Bescheid vom 27. November 2012 nicht die Begehung einer rechtswidrigen, den Tatbestand der Untreue verwirklichenden Tat verlangt; auch verstößt er nicht gegen die guten Sitten. Der Kläger wird mangels weitergehender Regelung des angefochtenen Bescheids auch weder „Adressat rechtswidriger und strafrechtlich relevanter Verwaltungsakte“ noch „zum Adressaten und Begünstigten von Straftaten gemacht“, wie er vortragen lässt. Ebenso wenig ist eine „Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG“ hierdurch erkennbar. Gegen die Festsetzung und Zahlungsaufforderung in Höhe von 7.604,62 € als solche, die einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, werden mit dem Zulassungsantrag - mit Ausnahme des nicht zutreffenden Vorwurfs der Nichtigkeit - keine Einwendungen erhoben. Mit der Festsetzung eines zu niedrigen Straßenausbaubeitrags ist für den Kläger keine Beschwer verbunden (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.6.2014 - 1 S 230.13 - juris Rn. 9).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zu einer „verkürzenden Abgabenfestsetzung“ waren in der konkreten Rechtssache, wie oben unter 1. ausgeführt, weder für die Vorinstanz entscheidungserheblich noch würden sie sich in einem Berufungsverfahren stellen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 37).

4. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der vom Kläger gerügte „Mangel der Spruchreifmachung“ gemäß § 113 VwGO, weil das Verwaltungsgericht dem Vorwurf der Untreue und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die Wirksamkeit des Beitragsbescheids nicht nachgegangen sei, liegt aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht vor.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.