Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - 6 CE 14.1476

published on 17/09/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - 6 CE 14.1476
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Verwaltungsgericht München, M 21 E 14.2196, 20/06/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juni 2014 - M 21 E 14.2196 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Regierungsamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dagegen, dass zwei mit der Besoldungsgruppe A 13g bewertete Beförderungsplanstellen für Markenerstprüfer/innen aufgrund der Auswahlentscheidung vom 28. März 2014 mit den Beigeladenen besetzt werden sollen, die ebenfalls das Amt einer Regierungsamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) innehaben.

Sie hat beim Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, der Antragsgegnerin bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Beförderung wenigstens einer ihrer Konkurrentinnen durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen, und ihr ferner aufzugeben, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für sie eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 13g freizuhalten. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 20. Juni 2014 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die vorgebrachten Rügen genügen überwiegend bereits nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis (1); im verbleibenden Umfang sind sie jedenfalls unbegründet (2).

1. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen sind überwiegend bereits nicht in einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Weise begründet.

Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht nur einen bestimmten Antrag enthalten, sondern auch die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Beschwerdegericht ist bei seiner Überprüfung grundsätzlich auf die fristgerecht vorgebrachten und inhaltlich entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Dichte der geforderten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung orientiert sich an deren inhaltlicher Dichte. Ferner gebietet die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes, die Anforderungen an die Beschwerdebegründung umso niedriger anzusetzen, je eilbedürftiger das Verfahren ist (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 74 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab kann die Beschwerde, zu deren Begründung die volle Monatsfrist ausgeschöpft werden konnte, den Begründungsanforderungen überwiegend nicht genügen. Insoweit fehlt es an der geforderten Auseinandersetzung mit den eingehenden und sorgfältigen Erwägungen im angefochtenen Beschluss.

Das gilt zunächst für die Rüge, bei der Beurteilung der Beigeladenen zu 1. sei nicht berücksichtigt worden, dass diese während des Beurteilungszeitraums in ein höheres Statusamt befördert worden sei. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Einwand ausführlich befasst und unter Berücksichtigung von Form und Inhalt der Beurteilung keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen können, dass der Umstand der Beförderung nicht berücksichtigt worden sei; die Beurteilung sei vielmehr am Maßstab des neuen Statusamtes erfolgt und inhaltlich plausibel (S. 35 f. des Beschlusses). Die Beschwerde hält dem lediglich ihre gegenteilige Einschätzung entgegen, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der erforderlichen substantiierten Weise auseinander zu setzen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, die Antragsgegnerin habe „diesen Faktor in ihre Auswahlentscheidung an keinem Punkt“ mit einbezogen, trifft im Übrigen nicht zu; denn gerade dort ist dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1. erst am 1. Januar 2012 zur Regierungsamtsrätin ernannt worden war, beim Vergleich mit der Beigeladenen zu 2. entscheidendes Gewicht beigemessen worden. Im Vergleich zur Antragstellerin kam ihm freilich wegen der besseren Beurteilungen der Beigeladenen kein Gewicht zu.

Unzureichend ist auch die Rüge, Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht hätten die Verwendungsbreite nicht hinreichend gewürdigt, welche die Antragstellerin „bereits in den Jahren ab 2000“ gezeigt habe und auch nunmehr in ihrer Tätigkeit als Vorsitzende des Gesamtpersonalrats beweise. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass das Differenzierungsmerkmal der Verwendungsbreite sich nicht zugunsten der Antragstellerin auswirken könne; denn es sei im Rahmen des behördlichen Auswahlermessens erst bei gleicher Beurteilungslage heranzuziehen, woran es zwischen der Antragstellerin und den beiden Beigeladenen fehle (S. 23 des Beschlusses). Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht.

Entsprechendes gilt für die nahezu wörtlich aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholte Rüge, die in der Stellenausschreibung enthaltenen „neuen Auswahlkriterien“ seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu eingehend - und inhaltlich zutreffend - dargelegt, dass es sich um beschreibende Anforderungsmerkmale handele, die erst bei im Wesentlichen gleicher dienstlicher Beurteilung allenfalls als weitere leistungsbezogene Hilfskriterien bei der Auswahlentscheidung Bedeutung erlangen könnten, weshalb sie für die Antragstellerin ohne Bedeutung bleiben müssten (S. 16 bis 23 des Beschlusses). Auch hiermit setzt sich die Beschwerde mit keinem Wort auseinander.

Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 11. September 2014 kann in diesem Zusammenhang von vornherein keine Berücksichtigung mehr finden. Denn nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO kann die Beschwerdebegründung nur noch ergänzt werden, soweit der konkrete zu ergänzende Grund bereits innerhalb der Frist ausreichend, insbesondere also unter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss, ausgeführt worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 19).

2. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist ihre Einwände gegen die (Anlass-) Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2012 aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft, ist zweifelhaft, ob das dem Begründungserfordernis genügen kann.

Die Beschwerde ignoriert nämlich, dass diese Anlassbeurteilung weder für die Antragsgegnerin noch für das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ausgangspunkt der Auswahlentscheidung unmittelbar als aktuelle dienstliche Beurteilung zugrunde liegt. Das Verwaltungsgericht hat eingehend dargelegt, dass die Leistungsbewertung der Antragstellerin aufgrund ihrer Personalratstätigkeit für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 fiktiv habe nachgezeichnet werden müssen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BLV), um die Antragstellerin mit ihren Konkurrentinnen am Maßstab der Bestenauslese sachgerecht vergleichen zu können (S. 24 bis 27 des Beschlusses). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die lediglich „abrundend bei der fiktiven Leistungsfortschreibung herangezogene Anlassbeurteilung“ für den Teilzeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2012 geprüft und ist dabei zu dem eingehend begründeten Ergebnis gelangt, dass diese Anlassbeurteilung (Gesamturteil mit der Note E - übertrifft die Anforderungen) ihrerseits nicht an gravierenden Fehlern leide, die auf die fiktive Leistungsbeurteilung (ebenfalls Gesamturteil mit der Note E - übertrifft die Anforderungen) durchschlagen könnten (S. 27 bis 35). Vor diesem Hintergrund dürften für die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung Ausführungen dazu geboten sein, inwiefern die behaupteten Fehler der Anlassbeurteilung auf die fiktive Leistungsfortschreibung durchschlagen sollen; letztere hat die Beschwerde aber erst nach dem Ablauf der Begründungsfrist thematisiert. Das kann indes letztlich dahinstehen, weil die inhaltlichen Einwände gegen die Anlassbeurteilung in der Sache nicht überzeugen.

Das für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge vergebene Werturteil („übertrifft die Anforderungen“) ist plausibel und beruht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 31 des Beschlusses), auf einer ausreichenden tatsächlichen Beurteilungsgrundlage. An welchem abstrakten Vergleichsmaßstab die Bewertung der Arbeitsmenge gemessen wird, ergibt sich aus der Dienstvereinbarung vom 30. Juli 2002, zuletzt geändert am 6. Mai 2011, und muss in der Verbalbeschreibung nicht weiter konkretisiert werden. Für die Behauptung, Projektarbeiten würden bei der Beurteilung eine größere Rolle spielen, obwohl man sich jedenfalls früher dazu nicht habe frei bewerben können, ist nichts ersichtlich. Der Einwand, bei der Arbeitsmengenstatistik würden unterschiedliche Aufschreibweisen etwa bei Rücknahmen nach Beanstandungen bestehen, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil er nicht wesentliche Sachverhaltselemente betrifft.

Soweit die Beschwerde unter wörtlicher Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags schlagwortartig die Anlassbeurteilung hinsichtlich der einzelnen Merkmale „Qualität der Arbeit“, „Arbeitsweise“, „Fachkenntnisse“ bemängelt und das Gesamturteil deshalb als nicht nachvollziehbar kritisiert, teilt der Senat die entsprechende Auffassung des Verwaltungsgerichts (S. 31 bis 35). Die Ansicht, es hätte jeweils ausgeführt werden müssen, inwiefern die Personalratstätigkeit der Antragstellerin Berücksichtigung gefunden habe, geht fehl. Das Verbot der Begünstigung von Beamtinnen und Beamten, die in Personalvertretungen tätig sind (§ 8 BPersVG), verwehrt es dem Dienstherrn, über eine bloße Erwähnung einer solchen Tätigkeit hinaus diesbezügliche Werturteile in eine dienstliche Beurteilung aufzunehmen (vgl. HessVGH, B. v.13.3.2002 - 1 TZ 3188/01 - NVwZ 2002, 876).

3. Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten der Beschwerde zu tragen. Es besteht kein Anlass, etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.