Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2018 - 5 ZB 17.869

published on 30/01/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2018 - 5 ZB 17.869
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner im Gebiet der Beklagten gelegenen Wohnung als Hauptwohnung ab dem 1. Januar 2016.

Er ist Zeitsoldat und studiert an der Universität der Bundeswehr im Gemeindegebiet der Beklagten. Auf dem Universitätsgelände hat er eine Wohnung inne. Er war zu Beginn des Jahres 2016 mit Hauptwohnung in der Gemeinde T. (Mecklenburg-Vorpommern, im Folgenden: T. bzw. Heimatort) gemeldet, in der er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus bewohnt.

Mit Schreiben vom 2. August 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Anhörungsbogen mit den jeweiligen Aufenthaltszeiten am Haupt- und Nebenwohnsitz für das Jahr 2016 zur Nachprüfung des Meldestatus auszufüllen. Der Kläger übersandte mit Schreiben vom 19. August 2016 den ausgefüllten Anhörungsbogen und machte geltend, mehr als die Hälfte des Jahres in T. zu verbringen. Die Entfernung zwischen den beiden Wohnungen gab der Kläger mit 780 km an, die Fahrzeit betrage ca. siebeneinhalb Stunden. Die Wohnung im Gebiet der Beklagten nutze er an 180 Tagen im Jahr, die Wohnung in T. benutze er an 173 Tagen, davon 105 Wochenendtage, dreizehn gesetzliche Feiertage, 25 Tage Praktikum und 30 Tage Erholungsurlaub; die restlichen zwölf Tage des Jahres verbringe er krankgeschrieben zu Hause in T.

Mit Schreiben vom 29. und 31. August 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 13. September 2016 die vom ihm geltend gemachten Angaben zu zwölf Tagen Krankenaufenthalt in T. zu belegen, sowie bis zum 15. September 2016 vollständige Nachweise zu den Fahrten zwischen den beiden Wohnsitzen in den Monaten Januar bis August 2016 vorzulegen. Der Kläger äußerte sich nicht.

Mit Bescheid vom 5. September 2016 setzte die Beklagte die vom Kläger bewohnte Wohnung in ihrem Gebiet mit Wirkung vom 1. Januar 2016 als Hauptwohnung fest und forderte den Kläger auf, unverzüglich seinen Personalausweis und/oder Reisepass zur Berichtigung der gespeicherten Wohnungsdaten vorzulegen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger unterliege als Student an der Universität der Bundeswehr der Präsenzpflicht während der allgemeinen Dienstzeiten. Ein Nachweis für zwölf Krankheitstage sei nicht erbracht. Zwei der vom Kläger angegebenen Feiertage würden im Jahr 2016 auf einen Sonntag fallen. Die Beklagte gehe daher von einem Aufenthalt von mindestens 195 Tagen im Gebiet der Beklagten und höchstens 171 Tagen in T. aus.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und machte erneut geltend, sich überwiegend in T. aufzuhalten. Er legte Krankmeldungen für sechs Werktage im Juli 2016 vor, an denen er in T. gewesen sei, und trug vor, zur Fortsetzung der Behandlung seien bis Ende des Jahres zwingend noch weitere sechs Termine erforderlich, an denen er in T. sein werde. Des Weiteren habe er neben seinen 30 Urlaubstagen noch sieben Resturlaubstage aus dem Jahr 2015, an denen er sich, ebenso wie an allen Wochenenden, Feiertagen und Praktikumstagen in T. aufhalten werde. Im Jahr 2016 werde er seine Wohnung in T. an insgesamt 190 Tagen nutzen. Darüber hinaus machte er Angaben zum Kilometerstand seiner Kraftfahrzeuge zu verschiedenen Zeitpunkten. Mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 29. November und 5. Dezember 2016 legte er Krankmeldungen für weitere Krankheitstage in der Zeit von Oktober bis Dezember 2016 vor, an denen er krank zu Hause (in T.) gewesen sei. Die Familienangehörigen des Klägers könnten bestätigen, dass er sich an den insgesamt zwölf Krankheitstagen in T. aufgehalten habe.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2017 ab. Zur Bestimmung der Hauptwohnung habe die Behörde eine auf Tatsachen gestützte Prognoseentscheidung für die Zukunft zu treffen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im gerichtlichen Verfahren sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Auf etwaige spätere Änderungen der Sachlage, insbesondere durch Vorbringen neuer Tatsachen oder durch Vorlage von Nachweisen im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, komme es daher grundsätzlich nicht an. Hier seien die Aufenthaltszeiten an den Orten, in denen sich die beiden Wohnungen befänden, rein quantitativ („taggenau“) festzustellen und miteinander zu vergleichen, ohne die Aufenthaltszeiten unter Berücksichtigung familiärer oder sonstiger privater Belange qualitativ zu gewichten. Die Beklagte habe zu Recht prognostiziert, dass sich der Kläger im Jahr 2016 an 196 Tagen in ihrem Gebiet aufhalte. Sie habe dabei berücksichtigt, dass sich der Kläger an 105 Wochenendtagen, elf nicht auf ein Wochenende fallenden gesetzlichen Feiertagen, 30 Urlaubstagen und 24 Praktikumstagen (nicht 25, da der 15. August 2016 in Bayern Feiertag sei), insgesamt also 170 Tagen in T. aufhalte. Die vom Kläger angegebenen zwölf Krankheitstage habe die Beklagte unberücksichtigt lassen dürfen, da der Kläger hierfür zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Nachweis beigebracht habe. Eine Berücksichtigung dieser zwölf Tage würde (quantitativ) aber auch zu keinem anderen Ergebnis führen. Auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen komme es daher nicht an.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind, nicht vorliegen.

a) Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Sie setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73 m.w.N.).

Eine Divergenz zu der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 15.10.1991 – 1 C 24.90 – BVerwGE 89, 110) hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage liegt nicht vor. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um eine erstrebte Berichtigung des Melderegisters (Situation der Verpflichtungsklage), hier jedoch um eine Anfechtungsklage gegen eine von Amts wegen erfolgte Berichtigung des Melderegisters, die, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht eine Prognoseentscheidung voraussetzt.

b) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, a.a.O., § 124a Rn. 72).

Der Kläger formuliert schon keine Frage, sondern bestreitet nur die Richtigkeit und Methodik der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Sinngemäß wirft er die Frage auf, welche Nachweise die Meldebehörde verlangen kann, wenn sie in ihrer Prognose von den Angaben des Betroffenen abweichen will. Diese Frage ist in der Regel eine solche des Einzelfalls und nicht grundsätzlich klärungsfähig. Die insoweit maßgebliche Ausgangsfrage ist in der Rechtsprechung geklärt. Die Angaben des Betroffenen müssen, wie der Kläger selbst ausführt, plausibel und nachvollziehbar, d.h. in sich schlüssig und glaubhaft sein (vgl. BVerwG, U. v. 15.10.1991 – 1 C 24.90 – BVerwGE 89, 110 = juris Rn. 19; U.v. 30.9.2015 – 6 C 38.14 – BVerwGE 153, 89 = juris Rn. 21).

Grundsätzlich bedeutsam, weil bisher noch nicht entschieden, ist nach Auffassung des Klägers auch die Frage, wann ein Anwendungsfall des § 22 Abs. 3 BMG gegeben sei. Nach klägerischer Auffassung liege der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen an seinem Heimatort, so dass es nicht auf die quantitative Betrachtung ankomme, erst recht nicht bei Zugrundelegung der Hilfsrechnung des Verwaltungsgerichts, die ein Verhältnis von 184 Tagen im Gemeindegebiet der Beklagten und 182 Tage in der Heimatgemeinde des Klägers ergebe.

Auch insoweit ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, einerseits weil die Frage für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war, da das Verhältnis von 184 zu 182 Tagen lediglich eine zusätzliche Erwägung des Verwaltungsgerichts betrifft, und andererseits weil die Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist. Gemäß § 22 Abs. 3 BMG ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Das Bestimmungskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen darf jedoch erst dann herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird (BVerwG, U.v. 30.9.2015, a.a.O., juris Rn. 21). Weder mit der Systematik noch mit dem Normzweck des Gesetzes wäre es vereinbar, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen als stillschweigendes Tatbestandsmerkmal hineinzulesen (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2002 – 6 C 12.01 – NJW 2002, 2579 = juris Rn. 21 zum früheren § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG). Daraus ergibt sich, dass auch bei einem hinreichend sicher bestimmten Verhältnis von 184 zu 182 Tagen kein Zweifelsfall gegeben ist.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht – wie ausgeführt – davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Frage, welche von mehreren Wohnungen im Sinne des § 21 Abs. 2 BMG vorwiegend benutzt wird, eine quantitative Betrachtung der Aufenthaltszeiten vorzunehmen ist. Dabei ist zu beachten, dass es mit der Funktion des Melderechts und den Erfordernissen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu vereinbaren wäre, die Bestimmung des Hauptwohnsitzes von einem detailgenauen Nachweis abhängig zu machen; vielmehr darf die Meldebehörde bei ihrer Beurteilung eine auf Tatsachen gestützte Prognoseentscheidung treffen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 5 ZB 13.502 – juris Rn. 8). Diese Prognoseentscheidung ist hier rechtsfehlerfrei von der Beklagten getroffen werden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat.

Die vom Kläger in der Anhörung geltend gemachten zwölf Krankheitstage in T. waren nicht plausibel und nachvollziehbar. Der Kläger hat zwölf Krankheitstage angegeben, ohne zu erklären, ob sie bereits in der Vergangenheit angefallen sind oder warum bereits jetzt festgestellt werden kann, dass sie in Zukunft anfallen. Der Grundsatz, dass die Angaben des Betroffenen plausibel und nachvollziehbar sein müssen, gilt vor allem für Aufenthalte, die in der Zukunft liegen. Behauptet der Betroffene – wie hier – Krankheitstage am Heimatort zu verbringen, hat er sie für die Vergangenheit zu benennen und für die Zukunft darzulegen, warum er davon ausgehen kann, dass sie überhaupt und zudem in der Weise anfallen, dass er sie am Heimatort verbringen kann, dass sie also im Zusammenhang mit Wochenendbesuchen, Urlauben oder Praktika am Heimatort stehen werden. Denn in Krankheitszeiten, die regelmäßig nicht vorhersehbar sind, ist häufig, wie hier auch beim Kläger nach den vorgelegten ärztlichen Attesten, Reiseunfähigkeit gegeben.

Gegebenenfalls hat die Behörde nachzufragen und dem Betroffenen Gelegenheit zur Darlegung zu geben, was hier auch geschehen ist. Der Kläger hat diese Möglichkeit hier nicht wahrgenommen und auch nicht um Fristverlängerung ersucht. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend berechnet, dass auch bei Berücksichtigung dieser zwölf Tage ein überwiegender Aufenthalt im Gemeindegebiet der Beklagten anzunehmen ist.

Der vom Kläger später geltend gemachte Resturlaub aus dem Vorjahr kann schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger dies in seiner Anhörung nicht angegeben hat und später geltend gemachte Tatsachen für die Prognoseentscheidung bei Erlass des Bescheids nicht maßgeblich sein können. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger noch Resturlaub hat, sondern darauf, dass er ihn im maßgeblichen Jahr noch nehmen kann und ihn gemäß einer Prognoseentscheidung an seinem Heimatort verbringen wird. Diesbezüglich weist die Beklagte – insoweit vom Kläger unbestritten – im Bescheid darauf hin, dass der Kläger seinen Jahresurlaub grundsätzlich in den Semesterferien (Juli bis September) einbringen muss, ein Zeitraum, der bei erstmaliger Geltendmachung dieser zusätzlichen sieben Tage in der Klageschrift vom 14. Oktober 2016 bereits abgelaufen war.

Das Abstellen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses bei der Überprüfung der Prognoseentscheidung bedeutet allerdings auch, dass es dem Betroffenen unbenommen bleibt, zu späterer Zeit einen Antrag auf Berichtigung des Melderegisters für die Zukunft zu stellen, wenn er plausibel und nachvollziehbar darlegen kann, dass es unrichtig geworden ist, weil die Prognoseentscheidung unzutreffend war oder sich die Aufenthaltszeiten an seinen Wohnsitzen geändert haben. Davon hat der Kläger bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gebrauch gemacht (Bl. 87 der VG-Akte).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.

(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.

(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.

(5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.

(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.