I.
Der Kläger wendet sich gegen die Löschung einer Eintragung eines in der Schweiz erworbenen akademischen Grades im Melde- und Passregister sowie gegen die Einziehung von Personalausweis und Reisepass.
Am 24. März 2005 erhielt der Kläger von einer „McKenzie International Business School MBS“ (im Folgenden: MBS) in Luzern/Schweiz eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades „Doctor of Business Administration“. Diese Schule bezeichnete sich in einem vom Kläger vorgelegten Homepage-Ausdruck als „privates, virtuelles und international tätiges Kollegium“, das die Möglichkeit biete, das jeweilige Lernziel und eine „Diplomarbeit (MBA) oder Dissertation (DBA)“ zu erreichen. Die Schule sei eine virtuelle Web-Institution mit dem Status einer privaten Fernuniversität. Sie sei nach der Luzernischen Kantonsverfassung berechtigt, Studiengänge auf dem Gebiet der post-sekundären Bildung durchzuführen und sei bei verschieden Organisationen akkreditiert. Die Website der Schule war ab Februar 2006 nicht mehr erreichbar.
Im Mai 2005 meldete der Kläger einen neuen Wohnsitz in der Gemeinde Bu. im Freistaat Sachsen an und beantragte dort einen neuen Personalausweis und Reisepass. Die bisherige Wohnung in P. wurde als Nebenwohnung beibehalten. In den Antragsformularen gab der Kläger an, er führe einen Doktorgrad. Dies wurde von der Meldebehörde der Gemeinde Bu. in das dortige Melderegister in der Form „Dr.“ eingetragen. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen aufgrund eines anonymen Hinweises auf unberechtigte Titelführung wurden im Jahr 2008 zunächst wieder eingestellt. Im Januar 2010 wandte sich dann die Staatsanwaltschaft Bautzen an die Beklagte mit der Anfrage, ob die Beklagte beabsichtige, sich die Promotionsurkunde des Klägers vorlegen zu lassen. Nach Vorlage der Urkunde durch den Kläger gab die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit Schreiben vom 23. März 2010 die Einschätzung ab, dass eine Führung des streitgegenständlichen Titels nicht in Betracht komme, weil die MBS nicht auf der Hochschulliste der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) verzeichnet sei.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2010 ordnete die Beklagte an, dass die Eintragung des im Ausland erworbenen akademischen Grades des Klägers im Melde- und Passregister der Beklagten von Amts wegen gelöscht werde (Ziffer 1). In Ziffer 2 ordnete sie die Einziehung des Personalausweises und des Reisepasses des Klägers an und forderte diesen auf, die Ausweisdokumente bis 5. Juli 2010 vorzulegen. In Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet. Einen hiergegen gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2011 ab (Az. M 25 S 10.3067). Gegen diesen Beschluss legte der Kläger kein Rechtsmittel ein.
Das Verwaltungsgericht wies nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder mit Urteil vom 17. Juli 2013 die Anfechtungsklage des Klägers ab. Der Bescheid vom 17. Juni 2010 sei rechtmäßig, die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 MeldeG i. V. m. § 22 Abs. 4 PassG lägen vor. Die Beklagte habe das Melde- und Passregister wegen Unrichtigkeit zu berichtigen gehabt. Eine Eintragung des Titels „Dr.“ könne nur erfolgen, wenn der Titelinhaber auch in Deutschland zum Führen dieses Titels berechtigt sei. Das sei jedoch hier nicht der Fall. Aus Art. 68 Abs. 4 BayHSchG i. V. m. dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 20. Juni 1994 ergebe sich kein Titelführungsanspruch, weil Art. 1 des Abkommens seinen Anwendungsbereich regle und damit nur solche Hochschulen erfasst seien, die in den entsprechenden Listen aufgeführt seien. Das sei die Schule des Klägers, die MBS, jedoch nicht. Auch aus dem mit der Schweiz abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommen ergebe sich kein Titelführungsanspruch. Dieses Abkommen erleichtere lediglich den Zugang zu Erwerbstätigkeiten und zur Erbringung von Dienstleistungen. Auch die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG seien nicht erfüllt, weil der Titel nicht von einer in der Schweiz anerkannten Hochschule verliehen sei. Die MBS sei nicht in der Hochschulliste der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) verzeichnet. Der Titel sei auch nicht von einer anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt sei, verliehen. Die vom Kläger vorgelegten Dokumente enthielten zur Verleihungsberechtigung keine Aussage. Eine vom Kanton Luzern stammende Bescheinigung besage nur, dass die Errichtung von Privatschulen grundsätzlich zugelassen sei und der Betrieb einer solchen Einrichtung keiner Bewilligung bedürfe. Hieraus gehe jedoch nicht die Berechtigung der MBS hervor, akademische Grade zu verleihen. Der Kläger wolle einen Titel führen, der schon keine eidgenössische Anerkennung im Hochschulbereich in der Schweiz habe. Das Melde- und Passregister habe daher berichtigt werden dürfen, die Eintragung des Titels „Dr.“ sei unzutreffend mit der Folge der Einziehbarkeit der Ausweisdokumente. Ein Verstoß gegen Grundrechte oder gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten sei darin nicht zu erblicken, weil keinerlei Nachweise dafür vorlägen, dass der Kläger in der Schweiz zum Führen des Doktorgrades berechtigt wäre. Damit komme auch eine Führungsbefugnis im Wege einer Gleichstellung ausländischer mit inländischen akademischen Graden nicht in Betracht. Zentrales Erkenntnismittel sei dabei die vom Kläger vorgelegte Auskunft des Kantons Luzern vom 16. März 2011, aus der sich ergebe, dass die Führung eines Doktorgrades, der von einer staatlich nicht anerkannten privaten Bildungsstätte verliehen worden sei, mit strafrechtlichen Sanktionen belegt sei, solange im Außenverhältnis nicht hinreichende deutlich werde, dass es sich um keinen staatlich anerkannten Doktorgrad handle. Diese Rechtsauffassung sei auch in dem eingeholten Kurzgutachten der Kultusministerkonferenz vom 11. Juli 2011 bestätigt worden. Die weiteren vom Kläger vorgebrachten Argumente setzten einen gültigen, im Land der Verleihung anerkannten Titel voraus. Daran fehle es vorliegend.
Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17 Juli 2013 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Eintrag eines Doktortitels in der Form „Dr.“ ohne Zusatz im Melde- und Passregister unrichtig war. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009, 850/851; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 m. w. N.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel.
Zur Klarstellung wird vorausgeschickt, dass der Kläger von seiner damaligen Privatschule den Titel „Doctor of Business Administration“ verliehen bekommen hat, den die Schule MBS ausweislich der vom Kläger vorgelegten Ausdrucke von Internetseiten als „DBA“ abgekürzt und angeboten hat. Der vorliegende Rechtsstreit befasst sich nicht mit diesen Titeln, sondern mit dem vormals im Pass- und Melderegister eingetragenem Titel „Dr.“.
a) Der Kläger trägt zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel vor, das Verwaltungsgericht hätte übersehen, dass die Frist für eine Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG mehr als ein Jahr überschritten gewesen sei. Die frühere Wohnsitzgemeinde Bu. habe bereits im November 2008 Kenntnis von dem Vorgang erhalten. Diese Gemeinde sei zur Berichtigung und Ergänzung des Melderegisters zuständig gewesen, habe aber zunächst nichts unternommen, wodurch ein für den Kläger begünstigender Verwaltungsakt eingetreten sei. Auch die Beklagte habe erst mit Schreiben vom 21. Januar 2010 zur Vorlage der Promotionsurkunde aufgefordert.
Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich auf S. 11 des Urteilsabdrucks zutreffend darauf hingewiesen, dass Personalausweis oder Reisepass (und damit auch die jeweiligen Einträge in Pass- oder Melderegister) nicht dem Nachweis oder der Darstellung erworbener akademischer Auszeichnungen dienen, sondern allein der Identität des Passinhabers. Irgendein rücknahmefähiger begünstigender Verwaltungsakt ist dem Kläger gegenüber durch frühere Eintragungen ins Melderegister nicht ergangen. Entgegen der Vorstellung des Klägers können Einträge im Melderegister nicht etwa in eine Art Bestandskraft erwachsen. Das Melderecht sieht in § 4 a MRRG und Art. 10 MeldeG vor, dass als falsch erkannte Einträge stets von Amts wegen zu berichtigen sind, ohne dass dabei irgendwelche Fristen einzuhalten wären (Meidert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil I, Erl. § 9 MRRG Rn. 7). Das Melderegister wird im öffentlichen Interesse zur Ermöglichung der Aufgabenerfüllung der Meldebehörden geführt (Meidert/Süßmuth, a. a. O. Rn. 12), die Rechte der Betroffenen sind abschließend in § 7 MRRG und Art. 8 MeldeG aufgeführt. Ein Recht am Weiterbestand von falschen Einträgen gibt es nicht, mit der Eintragung von Daten ins Melderegister ist kein begünstigender Verwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen verbunden.
b) Der Kläger trägt weiter vor, dass die Beklagte in seinem Fall örtlich unzuständig gewesen sei. Dieser Vortrag kann jedoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auslösen, weil gemäß § 1 Abs. 1 MRRG und Art. 2 Abs. 1 MeldeG die Meldebehörden für die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen zuständig sind. Das ist im vorliegenden Fall die Beklagte. Der Kläger hatte im Jahr 2010 seinen Hauptwohnsitz nämlich nur für wenige Monate nach Bu. verlegt, ist seitdem aber wieder im Bereich der Beklagten gemeldet. Von fehlender örtlicher Zuständigkeit kann daher keine Rede sein.
c) Der Kläger trägt weiter vor, der Bescheid der Beklagten sei nichtig. Der Bescheid besage auf S. 3 Abs. 5, dass der Kläger nicht berechtigt sei, einen Doktortitel zu führen, ohne dass mit dieser Aussage eine räumliche Eingrenzung verbunden worden wäre. Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten hätte aber eine Eingrenzung auf Bayern erfolgen müssen. Die Beklagte habe auch keine Zuständigkeit im Hochschulrecht und zudem für einzelne hochschulrechtlich in Betracht kommende Länder keine Begründung abgegeben. Es habe auch Anhörungsfehler gegeben, die Beklagte habe zudem ihr allgemeines Beratungs- und Informationsrecht verletzt. Ferner sei die sofortige Vollziehung des Bescheides fehlerhaft auf § 80 Abs. 2 VwGO gestützt worden. Die Summe aller Verfahrensfehler mache jede Form der Heilung unmöglich.
Auch dieser Vortrag kann dem Zulassungsantrag des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Ein Verwaltungsakt ist nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Das ist nach der Begründung des Zulassungsantrages nicht zu erkennen. Der Kläger verkennt, dass die Beklagte im Tenor ihres Bescheides keine hochschulrechtliche Regelung getroffen hat, für die sie nicht zuständig wäre. Sie hat im Rahmen ihrer bestehenden melderechtlichen Zuständigkeit die vom Verwaltungsgericht genannten melderechtlichen Vorschriften umgesetzt (Führungsrecht und Eintragungsanspruch sind zu unterscheiden: Böttcher/Ehmann, Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern, Art. 3 MeldeG Rn. 37). Die Berichtigungsbefugnis nach Art 10 MeldeG kann Erwägungen in anderen Rechtsgebieten erforderlich machen, die jedoch an der Zuständigkeit der Meldebehörde nichts ändern. Das Verwaltungsgericht hat aus diesem Grund darauf hingewiesen, dass Einträge in Personalausweis oder Reisepass nicht dem Nachweis des Erwerbs akademischer Grade oder der Führungsbefugnis dienen. Der Kläger setzt sich mit dieser Erkenntnis nicht auseinander und verkennt die Regelungswirkung des angegriffenen Bescheides. Dass vom Kläger behauptete Anhörungs- oder Beratungsfehler im Laufe des Verfahrens nicht heilbar gewesen sein sollen, erschließt sich nicht. Der Kläger hat im Laufe des Verfahrens Gelegenheit gehabt, in alle verwendeten Behördenakten Einsicht zu nehmen und sich ausführlich zu den inhaltlichen Fragen des Verfahrens zu äußern. Auch bloße Bezeichnungsfehler bezüglich der Absatznummerierung in § 80 VwGO führen ersichtlich nicht zur (Gesamt-)Nichtigkeit des Bescheides.
d) Der Kläger trägt weiter umfangreich vor, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch deshalb bestünden, weil er aus europäischem Recht und den Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz seine „erworbenen Titel genehmigungsfrei führen“ könne. Bayern habe das Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz nicht in Hochschulrecht umgesetzt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei mit Art. 48, 49 und 128 in Verbindung mit Art. 7 des EWG-Vertrags unvereinbar. Es gehe in der Urteilsbegründung davon aus, dass in der Schweiz ein für den Kläger nachteiligeres Hochschulrecht gelte, das die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG außer Kraft setze. Bezüglich der einschlägigen EU-Richtlinien verweist der Kläger in anderem Zusammenhang (vgl. unten 5. zu Verfahrensmängeln) auf Anhang III des Freizügigkeitsabkommens EU/Schweiz, das auf diese Richtlinien verweise. Die vom Gericht zitierte Stellungnahme der Kultusministerkonferenz vom 11. Juli 2011 sei kein Sachverständigengutachten im Sinne des klägerischen Beweisantrags und zudem inhaltlich ungenügend. Auch die Schweizer Kantone hätten Defizite bei der gesetzgeberischen Umsetzung der Freizügigkeit. Das im Urteil zitierte Schreiben der Dienststelle Hochschulbildung, Kultur und Sport vom 16. März 2011 bestätige, dass der Kläger seine Titel ohne jedwede Einschränkung im Kanton Luzern führen dürfe. Die Führung des Titels „Dr.“ ohne Zusatz stelle keine irreführende geschäftliche Handlung dar. Das zitierte Schreiben könne als bloße vorbeugende Empfehlung nicht als Grundlage für ein Urteil dienen. Der Kläger habe nach anzuwendendem EU-Recht das Recht, den Titel „Dr.“ zu führen. Wie die im bayerischen Hochschulrecht genannte Freie Ukrainische Universität sei die MBS nicht von schlechterer qualitativer Stellung nach der Kantonsverfassung des Kantons Luzern. Die MBS sei eine zur Titelvergabe berechtigte Stelle.
Mit diesem Vortrag können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht aufgeworfen werden. Der argumentative Ansatzpunkt des Klägers steht und fällt mit seiner Prämisse, dass er in der Schweiz ohne Einschränkungen den Titel „Dr.“ führen könne. Das ist jedoch so nicht zutreffend. Soweit der Kläger auf seinen „erworbenen Titel“ verweist ist er daran zu erinnern, dass der erworbene Titel „Doctor of Business Administration“ lautet, den die MBS selbst in ihrem Internetauftritt als „DBA“ abgekürzt hat. Wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, kann dem auf S. 12 des Urteilsabdrucks wörtlich zitierten Schreiben vom 16. März 2011 die Befugnis zur (in der Schweiz) uneingeschränkten und stets erlaubten Titelführung des vom Kläger erstrebten Titels „Dr.“ ohne weitere erklärende Zusätze gerade nicht entnommen werden. Der Kläger greift aus diesem Schreiben der in der Schweiz fachlich zuständigen Stelle sinnverkürzend lediglich den im Urteil zitierten mittleren Satz heraus und zieht durch Nichtbeachtung des vorangegangenen Satzes und Satzteils und des nachfolgenden Satzes die falschen rechtlichen Schlüsse. Gerade die in dem Schreiben enthaltene überdeutliche Empfehlung, bei Verwendung des Titels zur Vermeidung des Vorwurfs der ungerechtfertigten Titelanmaßung (!) ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Titel von einer nicht staatlich anerkannten Bildungsinstitution verliehen worden ist, macht deutlich, dass von einem uneingeschränkten Recht zur Führung eines derartigen Titels in der Form „Dr.“ ohne Zusatz in der Schweiz nicht ausgegangen werden kann. Wäre nämlich von einer unbeschränkten Titelführungsbefugnis (des Titels „Dr.“) auszugehen, käme eine Verwendung des Titels in „irreführender Weise“ gar nicht in Betracht. Die vom Kläger behauptete mangelhafte Umsetzung von EU-Recht in der Schweiz wäre zum einen nicht von der Beklagten zu kompensieren und kann zum anderen nach den Umständen des Falles auch nicht angenommen werden, weil nicht ersichtlich ist, warum die Schweiz einen nicht staatlich anerkannten Titel einer nicht staatlich anerkannten Schule gerade in der Form „Dr.“ ohne Zusatz anerkennen müsste.
Daher geht auch die umfänglich vorgetragene europarechtliche Argumentation des Klägers ins Leere, weil, wie das Verwaltungsgericht richtig ausführt, von einer fehlenden Führungsbefugnis im Land der Titelverleihung nicht über eine „Assoziierung EU/Schweiz“ auf eine unbeschränkte (und damit ins Melderegister eintragbare) Titelführungsbefugnis für den Titel „Dr.“ in Deutschland geschlossen werden kann. Es gibt keinen Grundsatz oder eine Regelung des europäischen Rechts, wonach auch eine gerade nicht verliehene (oder allgemein verwendbare) Abkürzung (nämlich „Dr.“) in einem anderen Mitgliedstaat zur Führung zugelassen werden müsse (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2009 - 5 ZB 08.838 - juris Rn. 15). Auch das vom Kläger im Zusammenhang mit Verfahrensmängeln (dazu unten 5.) genannte Urteil des EuGH vom 31. März 1993 (Rs C-19/92, NVwZ 1993, 661) gibt in diesem Zusammenhang nichts her, weil ihm gerade nicht entnommen werden kann, dass nicht geprüft werden dürfte, ob ein erworbener Titel mit einer nunmehr erstrebten Abkürzung im Herkunftsland des Titels ohne Einschränkungen geführt werden kann.
Es erschließt sich dem Senat nicht, warum die (vom Kläger selbst beigebrachte) fachliche Stellungnahme der zuständigen Stelle in der Schweiz im Urteil des Verwaltungsgerichts keine Verwendung finden können soll.
Der Verweis des Klägers auf die in Art. 103 Abs. 3 BayHSchG genannte Ukrainische Freie Universität in München kann ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts aufwerfen. Der Kläger irrt, wenn er diesbezüglich meint, dass die MBS nach einschlägigem Schweizer Recht einen besseren „rechtlichen Status“ habe. Wieso eine in der Schweiz staatlich nicht anerkannte und keine staatlich anerkannten Titel verleihende private Internet-Universität einen „besseren“ rechtlichen Status als eine in Bayern alteingesessene und gesetzlich besonders geregelte Universität haben soll, erschließt sich schon aufgrund des unterschiedlichen Regelungsregimes nicht. Mit den Besonderheiten der Ukrainischen Freien Universität und dem Hintergrund der (gesetzlichen !) Regelung des Art. 103 Abs. 3 BayHSchG (vgl. Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 5. Aufl. 2007, Art. 103 Rn. 8: Bestätigung eines bereits beim allgemeinen In-Kraft-Treten des Hochschulgesetzes von Staat verliehenen Promotionsrechtes) setzt sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht auseinander.
e) Der Kläger meint zudem, dass in Bayern „nur ein eingeschränkter Titelschutz“ gelte, was die Führung von Titeln von ausländischen Universitäten mit Zusatz betreffe. In Bayern dürften sogenannte Berufsdoktorate, die bis zum Jahr 2007 erworben worden seien, abgekürzt als „Dr.“ geführt werden. Titel von ausländischen Universitäten müssten in Bayern nicht zwingend mit Zusatz geführt werden, was sich aus einem Urteil des OVG NRW (Az. 19 A3006/06) ergebe, worauf er in seinem Schriftsatz vom 12. Oktober 2011 hingewiesen habe.
Auch dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Es geht beim Titel des Klägers nicht um ein Berufsdoktorat. Wie Titel ausländischer Universitäten in Bayern geführt werden dürfen, ergibt sich aus Art. 68 BayHSchG, mit dem sich das Verwaltungsgericht umfangreich auseinandergesetzt hat. Das vom Kläger genannte Urteil befasst sich nicht mit Eintragungen im Melderegister. Auf Seite 2 des vom Kläger genannten Schriftsatzes vom 12. Oktober 2011 verwendet der Kläger für den Titel „Doctor of Business Administration“ selbst die Abkürzung DBA.
f) Der Kläger rügt weiter, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden, weil kein Vorabentscheidungsverfahren über die Auslegung und Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts nach Art. 234 EGV durchgeführt worden sei. Der Kläger sei in seinen Grundrechten, den Europäischen Grundfreiheiten und der Freizügigkeit verletzt. Auch verletze die Entscheidung mehrere Artikel der Bayerischen Verfassung, insbesondere Art. 3a.
Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen oben unter 1.d) verwiesen werden. Aufgrund der für das Verwaltungsgericht feststehenden fehlenden unbeschränkten Titelführungsbefugnis in der Schweiz (bezüglich der Titelabkürzung „Dr.“, nicht bezüglich des Titels „Doctor of Business Administration“) stellte sich die vom Kläger dargestellte europarechtliche Problematik nicht. Gleiches gilt auch für die behaupteten Grundrechtsverletzungen, weil ihm nach der rechtlichen Sichtweise des Verwaltungsgerichts durch dessen Entscheidung nichts genommen wurde, was ihm vorher in der Schweiz voraussetzungslos und ohne Einschränkung zugestanden hätte. Aus diesem Grund geht auch der Hinweis des Klägers auf Art. 3a BV ins Leere.
g) Der Kläger behauptet weiter das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht dem Amtsermittlungsgrundsatz nach Art. 24 BayVwVfG nicht nachgekommen sei.
Der Kläger übersieht, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechungstätigkeit keine Behörde ist, die das VwVfG anzuwenden hätte. Zudem beträfe ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht § 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO. Insoweit wird auf die Ausführungen zu 5. verwiesen.
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich. Der Kläger meint, dass die Streitsache signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweiche. Sein Vortrag gebe begründeten Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung; diese ließen sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären. Zudem sei der von der Beklagten erlassene Verwaltungsakt nichtig, weil mehrere Bundesländer und die Schweiz EU-Recht nicht richtig umgesetzt hätten. Der Ausgang des Rechtsstreits sei wegen anstehender Vertragsverletzungsverfahren offen.
Mit diesem Vortrag werden besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht aufgezeigt. Der Sachverhalt ist übersichtlich, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften klären. Eine umfangreiche Begründung zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führt nicht automatisch zum Bestehen rechtlicher Schwierigkeiten. Die Problematik des EU-Rechts stellt sich, wie oben bereits ausgeführt, nicht so dar, wie vom Kläger vorgetragen.
3. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3).
Der Kläger macht diesbezüglich geltend, er habe in seiner Zulassungsbegründung zahlreiche Rechtsfragen aufgeworfen, die berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich seien und dieser Klärung auch bedürften. Insbesondere gehe es „um die Fortentwicklung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Bereich Freizügigkeit und Unionsrecht“.
Damit ist der Zulassungsgrund bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt, es fehlt an der Formulierung konkreter Rechts- oder Tatsachenfragen. Der bloße Verweis auf die umfangreichen Ausführungen des Klägers zum Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verfehlt die Darlegungserfordernisse. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, aus umfangreichem Vortrag nicht näher genannte Rechtsfragen selbst herauszuarbeiten. Dass sich die vom Kläger mehrfach dargestellte EU-Problematik im vorliegenden Verfahren so nicht stellt, wurde bereits mehrfach ausgeführt.
4. Der Kläger rügt weiter eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
a) Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des OVG NRW (Az. 19 A3006/06) abgewichen. Damit wird aber keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemacht. Die Formulierung „des Oberverwaltungsgerichts“ im Gesetz macht deutlich, dass es sich um eine Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (vorliegend also des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes) handeln muss. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht.
b) Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht sei von der „einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2 BvR 335/98, abgewichen“. Der EuGH habe den Prüfungsumfang bei im EG-Ausland erworbenen akademischen Graden in der Rechtssache C 19/92 reduziert.
Die Angaben des Klägers hierzu genügen nicht den Darlegungserfordernissen. Darzulegen ist, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 73 zu § 124a). Das ist bei den klägerischen Ausführungen im Zulassungsantrag nicht der Fall. Auf das vom Kläger genannte Urteil des EuGH wurde bereits oben unter 1.d) Bezug genommen.
5. Auch Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor.
a) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei auf seine Beweisanträge zur Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens bezüglich der Führbarkeit der Abschlüsse des Klägers im Kanton Luzern und Zeugeneinvernahme des Luzerner Bildungsdepartements nicht eingegangen.
Damit ist jedoch ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargetan. Es hätte im Zulassungsantrag ausgeführt werden müssen, dass entweder auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt nämlich kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in einer mündlichen Verhandlung zu kompensieren (BVerwG vom 3.7.1998 - 6 B 67.98 - juris). In den beiden mündlichen Verhandlungen vor der Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Bevollmächtigte des Klägers jedoch keine Beweisanträge gestellt und schließlich ihr Einverständnis mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren erklärt. Das Verwaltungsgericht hatte den Erlass eines Urteils nach Austausch von Schriftsätzen zu Bildungsnachweisen des Klägers angekündigt. Damit war für die Beteiligten klar, dass das Gericht ohne weiteren Beweisbeschluss in der Sache entscheiden würde. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach Kenntnis des angeblichen Verfahrensmangels steht der rügelosen Verhandlung im Sinne des § 295 ZPO gleich (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, Rn. 213, 217 zu § 124). Dass sich eine weitere Beweiserhebung nach Einholung der fachlichen Stellungnahme gemäß dem Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011 aufgedrängt hätte, ist nicht zu erkennen. Es erschließt sich dem Senat auch nicht, weshalb eine fachliche Stellungnahme der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder nicht als (weiteres) Erkenntnismittel verwertbar sein soll.
b) Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es einen Großteil des klägerischen Vortrags nicht erwogen habe. Es habe insbesondere Inhalt und Bedeutung der Richtlinie 2005/36/EG und die darin enthaltenen Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG nicht erkannt. Es habe sich nicht mit dem Inhalt des Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz Art. 9 beschäftigt und nicht auf den Verweis gemäß dessen Anhang III geachtet. Es habe verkannt, dass die Europäische Freizügigkeit vorrangig vor dem veralteten bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz anzuwenden sei. Der Art. 5 des Abkommens (wohl des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich) müsse immer als eigenständiger Artikel betrachtet werden und gebe für sich genommen eine Führungsbefugnis. Das Verwaltungsgericht hätte auch erkennen müssen, dass eine Rücknahme eine begünstigenden Verwaltungsaktes nicht mehr möglich gewesen sei und sich mit der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinde Bu. befassen müssen. Dem Verwaltungsgericht hätte die Nichtigkeit des erlassenen Bescheides auffallen müssen.
Auch mit diesem Vortrag wird ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Im Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Deshalb muss das Gericht in den Entscheidungsgründen für die Beteiligten und zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach seiner Meinung dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist (BVerwG vom 18.10.2006, NVwZ 2007, 216/218). Allerdings ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat ( BVerwG v. 18.10.2006 - 9 B 6/06 - NVwZ 2007, 216/218; BVerwG B. v. vom 25.10.2011 - 3 B 17/11 - juris m. w. N.) Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Seiten 8, 14 und 15 des Urteilsabdrucks kurz mit der vom Kläger zitierten Richtlinie 2005/36/EG, dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region und Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz befasst. Ausgehend vom (für die Gehörsrüge entscheidenden) Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts war eine weitergehende Befassung mit den europarechtlichen Themenfeldern nicht angezeigt, weil das Gericht - anders als der Kläger - schon nicht von einer unbeschränkten Titelführungsbefugnis des Klägers in der Schweiz selbst ausgegangen ist. Es hat also lediglich eine andere Rechtsauffassung als der Kläger entwickelt, so dass von einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht ausgegangen werden kann. Der Kläger vermengt in seiner Begründung des Zulassungsantrages unzulässig die Behandlung und Entscheidung materieller Rechtsfragen mit dem Verfahrensrecht, was sich schon daran zeigt, dass er zur Begründung eines Verfahrensmangels erneut seine Sichtweise des materiellen Rechts darlegt und einfordert, dass das Gericht seiner Sichtweise folgend hätte entscheiden müssen. Er verkennt damit, dass ein Verfahrensmangel in Gestalt eines Gehörsverstoßes nicht schon dann vorliegt, wenn das Gericht seiner Rechtsauffassung nicht folgt. Das Ausgangsgericht hatte aber vorliegend vom seinem Rechtsstandpunkt aus keine Veranlassung, in seiner Entscheidung auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen des Gemeinschaftsrechts näher einzugehen. Das rechtliche Gehör des Klägers wurde hierdurch nicht verletzt.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtkräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).