Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2016 - 5 ZB 15.142

published on 23.09.2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2016 - 5 ZB 15.142
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Verwaltungsgericht Regensburg, 9 K 14. 1377, 19.11.2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger begehrt, die im Melderegister des Beklagten vorgenommene Löschung des Namenszusatzes „Graf von Ro.“ betreffend seinen Familiennamen aufzuheben. Dieser Namenszusatz wurde für den Kläger am 28. Dezember 2009, offenbar aufgrund der Vorlage des Dokuments „Sovereign Letters Patent of Recognition and Confirmation of Noble Title“, in das Melderegister eingetragen. Als Unterzeichnerin der Urkunde war „HRM Queen Salvacion A. L.-K., President-United Humanitarian Organization, Queen of the South, Queen Power of Filipino Faith for Salvation“ genannt. In der Folgezeit stellte der Beklagte dem Kläger einen Reisepass und einen Personalausweis mit dem Namenszusatz „Graf von Ro.“ aus. Eine Personenstandsurkunde des Klägers, die den genannten Namenszusatz enthält, existiert ausweislich der Verfahrensakten nicht. In der Eheurkunde und in der Geburtsurkunde des Klägers ist als Familienname der Name „Ra.“ ohne jeden Zusatz eingetragen.

Mit Schreiben vom 18. November 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Adelsbezeichnung von Amts wegen aus den Meldeunterlagen gelöscht worden sei, weil sie unter falschen und unzureichenden Tatsachen irrtümlich eingetragen worden sei. Der Kläger wurde zur Vorlage seiner Ausweispapiere zwecks kostenfreier Neuausstellung aufgefordert. Die gegen den Bescheid erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2014 ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegengetreten ist.

II. Der nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind, nicht vorliegen.

1. An der Richtigkeit des Gerichtsbescheids, der als Urteil wirkt (§ 84 Abs. 3 Hs. 1 VwGO), bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall.

a) Soweit der Kläger das Fehlen einer Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid bemängelt, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Löschung des Namenszusatzes „Graf von Ro.“ eine Fortschreibung des Melderegisters darstellt, die sich auf Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des (zum damaligen Zeitpunkt geltenden) Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG vom 8.12.2006) stützen kann. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits zur Vorgängerregelung entschieden hat, gibt Art. 10 Abs. 1 Satz 1 MeldeG der Meldebehörde die Befugnis, unrichtige oder unvollständige Melderegisterdaten durch Bescheid zu berichtigen (BayVGH, U. v. 9.12.1988 - 5 B 87.04031 - VGH n. F. 42, 72/73 = BayVBl 1989, 499 zu Art. 10 des Bayerischen Gesetzes über das Meldewesen vom 24.3.1983). Der Beklagte hat in seiner Eigenschaft als Meldebehörde einen solchen Verwaltungsakt erlassen, den der Kläger mit der Anfechtungsklage angegriffen hat. Die Berichtigung der Melderegisterdaten kann auf Antrag des Betroffenen oder, wie hier, von Amts wegen auch gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen, wenn die Daten als unzutreffend erkannt werden.

b) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der behördlichen Maßnahme die zutreffende Systematik von melde- und personenstandsrechtlichem Verfahren zugrunde gelegt hat. Der nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 MeldeG im Melderegister zu speichernde Familienname ist Teil des Personenstands im Sinn des § 1 Abs. 1 PStG, der von den Standesämtern beurkundet wird (§ 1 Abs. 2 PStG). Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist für die Meldebehörde die Schreibweise bzw. Eintragung des Namens in den Personenstandsurkunden maßgebend (vgl. auch VG Augsburg, U. v. 23.7.2013 - Au 1 K 13.90 - juris Rn. 12 m. w. N.). Der Beklagte ist zur Feststellung des rechtmäßigen Familiennamens im melderechtlichen Verfahren weder berechtigt noch verpflichtet. Dies ergibt sich aus systematischen und teleologischen Erwägungen. Nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 MeldeG wird das Melderegister im öffentlichen Interesse geführt, um die Aufgabenerfüllung der Meldebehörden zu ermöglichen (BayVGH, B. v. 9.12.2014 - 5 ZB 13.1937 - juris Rn. 11 m. w. N.). Das Melderecht ist nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und deshalb vom Gesetzgeber von Fragestellungen freigehalten worden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (BVerwG, U. v. 20.3.2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579; BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 5 B 12.1661 - NJW 2013, 1979/1980). Dementsprechend erfolgt die Klärung der teils komplexen rechtlichen Fragen des (internationalen) Namens- und Familienrechts nicht im melderechtlichen Verfahren, sondern in den hierfür einschlägigen spezialgesetzlichen Verfahren etwa nach dem Personenstandsgesetz oder dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Nur so kann im Interesse der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit eine für alle Rechtsgebiete einheitliche Beantwortung der namens- bzw. personenstandsrechtlichen Fragen durch die zuständige und sachkundige Behörde gewährleistet und ein Auseinanderfallen der Eintragungen in verschiedenen Registern vermieden werden (vgl. VG Ansbach, U. v. 19.10.2012 - AN 5 K 12.01731 - juris Rn. 14).

Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers, die sich weitgehend in der Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags erschöpfen, greifen nicht durch. Wenn der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht die personenstandsrechtliche Zulässigkeit des Namenszusatzes bzw. die Unrichtigkeit des Personenstandsregisters nicht geprüft habe, verkennt er weiterhin die Regelungswirkung des angegriffenen Bescheids und die darauf bezogene gerichtliche Überprüfung des melderechtlichen Vorgangs. Für das Verwaltungsgericht war eine Klärung der personenstandsrechtlichen Frage im melderechtlichen Verfahren - ausgehend von seinem soeben dargelegten zutreffenden Rechtsstandpunkt - gerade nicht angezeigt. Der Beklagte hat im Rahmen seiner bestehenden melderechtlichen Zuständigkeit (vgl. BayVGH, B. v. 9.12.2014 - 5 ZB 13.1937 - juris Rn. 14) und zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse liegenden Ordnungsaufgaben (vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579/2580) eine melderechtliche und keine personenstandsrechtliche Entscheidung getroffen. Für personenstandsrechtliche Entscheidungen wären, wie der Kläger im Übrigen selbst vorträgt, nicht der Beklagte, sondern das Standesamt L. sowie gegebenenfalls die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Ausschließlich die melderechtliche Bewertung ist Gegenstand des Verfahrens und der angefochtenen Gerichtsentscheidung.

c) Auch aus dem übrigen Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass für die Berichtigung des Melderegisters die vom Standesamt ausgestellten Personenstandsurkunden im Sinn des § 55 PStG wie beispielsweise Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden maßgeblich sind. An diesen hat sich der Beklagte bei der Fortschreibung des Melderegisters zu Recht orientiert. Trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keine Personenstandsurkunden vorgelegt, aus denen sich der von ihm begehrte Namenszusatz ergeben würde. Vielmehr ist sowohl in der Eheurkunde vom 22. August 2014 über die im Jahr 1983 erfolgte Eheschließung als auch in der Geburtsurkunde vom 9. Dezember 1959 der Familienname „Ra.“ ohne Namenszusatz eingetragen. Der Umstand, dass der Beklagte zwischenzeitlich Ausweispapiere mit dem streitgegenständlichen Namenszusatz ausgestellt hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Bei den vom Kläger angeführten Personaldokumenten wie Personalausweis und Reisepass handelt es sich nicht um Personenstandsurkunden im Sinn des Personenstandsgesetzes. Die Ausweisdokumente stellen den Namen des Betroffenen nicht verbindlich fest, sondern ermöglichen diesem die Erfüllung seiner Pass- bzw. Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PassG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG (vgl. VG Augsburg, U. v. 23.7.2013 - Au 1 K 13.90 - juris Rn. 13). Bei unzutreffenden Namenseintragungen ist ein Reisepass nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG, ein Personalausweis nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG ungültig. Dementsprechend hat der Beklagte den Kläger zur Vorlage der Ausweispapiere zwecks Neuausstellung aufgefordert.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang Vertrauensschutzgesichtspunkte geltend macht, greift sein Hinweis auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 11.4.2001 - 1 BvR 1646/97 - EuGRZ 2001, 340) nicht durch. Nach diesem Beschluss kann ein über lange Jahre hinweg tatsächlich geführter Name am Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG teilnehmen, sofern der Betroffene auf die Richtigkeit der Namensführung vertrauen durfte. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, erging der Beschluss nicht in einem melderechtlichen, sondern in einem namensrechtlichen Verfahren. Dieses spezialgesetzliche Verfahren anlässlich eines beim Standesamt gestellten Antrags auf Eintragung eines Familiennamens in das Familienbuch ist mit dem hiesigen melderechtlichen Verfahren nicht vergleichbar. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht keinen generellen Vorrang des tatsächlich geführten Namens ausgesprochen, sondern (lediglich) unter bestimmten Voraussetzungen eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden mit dem schutzwürdigen Vertrauen des Betroffenen gefordert. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Anders als das dortige Ausgangsgericht hat das Verwaltungsgericht hier (vorsorglich) eine solche Abwägung - wenn auch mit anderem Ergebnis als vom Kläger gewünscht - durchgeführt. Dagegen ist nichts zu erinnern.

2. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch nicht dargetan, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger macht hierzu keine eigenständigen Ausführungen, sondern sieht die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten allein darin begründet, dass er eine andere Rechtsauffassung als das Verwaltungsgericht vertritt. Diese begegnet jedoch, wie unter 1. dargelegt, keinen ernstlichen Zweifeln. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten.

3. In Bezug auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO genügt das Vorbringen des Klägers ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen. Es erschöpft sich in der Aussage, dass „höchstvorsorglich“ auch „Verfahrensmängel“ geltend gemacht würden, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt habe. Worin die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts liegen soll, wird nicht ausgeführt. Zudem hat der anwaltliche vertretene Kläger seinerseits die Möglichkeiten zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht genutzt. Insbesondere hat er im Rahmen der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt und auch keine Beweisanträge gestellt bzw. angekündigt, die das Verwaltungsgericht zu einer Beweiserhebung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätten veranlassen müssen. Substantiiertes Vorbringen, warum sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsaufassung weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, enthält die Antragsbegründung nicht. Einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 VwGO hat der Kläger nicht gestellt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgeset
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen mit.

(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Löschung einer Eintragung eines in der Schweiz erworbenen akademischen Grades im Melde- und Passregister sowie gegen die Einziehung von Personalausweis und Reisepass.

Am 24. März 2005 erhielt der Kläger von einer „McKenzie International Business School MBS“ (im Folgenden: MBS) in Luzern/Schweiz eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades „Doctor of Business Administration“. Diese Schule bezeichnete sich in einem vom Kläger vorgelegten Homepage-Ausdruck als „privates, virtuelles und international tätiges Kollegium“, das die Möglichkeit biete, das jeweilige Lernziel und eine „Diplomarbeit (MBA) oder Dissertation (DBA)“ zu erreichen. Die Schule sei eine virtuelle Web-Institution mit dem Status einer privaten Fernuniversität. Sie sei nach der Luzernischen Kantonsverfassung berechtigt, Studiengänge auf dem Gebiet der post-sekundären Bildung durchzuführen und sei bei verschieden Organisationen akkreditiert. Die Website der Schule war ab Februar 2006 nicht mehr erreichbar.

Im Mai 2005 meldete der Kläger einen neuen Wohnsitz in der Gemeinde Bu. im Freistaat Sachsen an und beantragte dort einen neuen Personalausweis und Reisepass. Die bisherige Wohnung in P. wurde als Nebenwohnung beibehalten. In den Antragsformularen gab der Kläger an, er führe einen Doktorgrad. Dies wurde von der Meldebehörde der Gemeinde Bu. in das dortige Melderegister in der Form „Dr.“ eingetragen. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen aufgrund eines anonymen Hinweises auf unberechtigte Titelführung wurden im Jahr 2008 zunächst wieder eingestellt. Im Januar 2010 wandte sich dann die Staatsanwaltschaft Bautzen an die Beklagte mit der Anfrage, ob die Beklagte beabsichtige, sich die Promotionsurkunde des Klägers vorlegen zu lassen. Nach Vorlage der Urkunde durch den Kläger gab die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit Schreiben vom 23. März 2010 die Einschätzung ab, dass eine Führung des streitgegenständlichen Titels nicht in Betracht komme, weil die MBS nicht auf der Hochschulliste der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) verzeichnet sei.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2010 ordnete die Beklagte an, dass die Eintragung des im Ausland erworbenen akademischen Grades des Klägers im Melde- und Passregister der Beklagten von Amts wegen gelöscht werde (Ziffer 1). In Ziffer 2 ordnete sie die Einziehung des Personalausweises und des Reisepasses des Klägers an und forderte diesen auf, die Ausweisdokumente bis 5. Juli 2010 vorzulegen. In Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet. Einen hiergegen gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2011 ab (Az. M 25 S 10.3067). Gegen diesen Beschluss legte der Kläger kein Rechtsmittel ein.

Das Verwaltungsgericht wies nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder mit Urteil vom 17. Juli 2013 die Anfechtungsklage des Klägers ab. Der Bescheid vom 17. Juni 2010 sei rechtmäßig, die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 MeldeG i. V. m. § 22 Abs. 4 PassG lägen vor. Die Beklagte habe das Melde- und Passregister wegen Unrichtigkeit zu berichtigen gehabt. Eine Eintragung des Titels „Dr.“ könne nur erfolgen, wenn der Titelinhaber auch in Deutschland zum Führen dieses Titels berechtigt sei. Das sei jedoch hier nicht der Fall. Aus Art. 68 Abs. 4 BayHSchG i. V. m. dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 20. Juni 1994 ergebe sich kein Titelführungsanspruch, weil Art. 1 des Abkommens seinen Anwendungsbereich regle und damit nur solche Hochschulen erfasst seien, die in den entsprechenden Listen aufgeführt seien. Das sei die Schule des Klägers, die MBS, jedoch nicht. Auch aus dem mit der Schweiz abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommen ergebe sich kein Titelführungsanspruch. Dieses Abkommen erleichtere lediglich den Zugang zu Erwerbstätigkeiten und zur Erbringung von Dienstleistungen. Auch die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG seien nicht erfüllt, weil der Titel nicht von einer in der Schweiz anerkannten Hochschule verliehen sei. Die MBS sei nicht in der Hochschulliste der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) verzeichnet. Der Titel sei auch nicht von einer anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt sei, verliehen. Die vom Kläger vorgelegten Dokumente enthielten zur Verleihungsberechtigung keine Aussage. Eine vom Kanton Luzern stammende Bescheinigung besage nur, dass die Errichtung von Privatschulen grundsätzlich zugelassen sei und der Betrieb einer solchen Einrichtung keiner Bewilligung bedürfe. Hieraus gehe jedoch nicht die Berechtigung der MBS hervor, akademische Grade zu verleihen. Der Kläger wolle einen Titel führen, der schon keine eidgenössische Anerkennung im Hochschulbereich in der Schweiz habe. Das Melde- und Passregister habe daher berichtigt werden dürfen, die Eintragung des Titels „Dr.“ sei unzutreffend mit der Folge der Einziehbarkeit der Ausweisdokumente. Ein Verstoß gegen Grundrechte oder gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten sei darin nicht zu erblicken, weil keinerlei Nachweise dafür vorlägen, dass der Kläger in der Schweiz zum Führen des Doktorgrades berechtigt wäre. Damit komme auch eine Führungsbefugnis im Wege einer Gleichstellung ausländischer mit inländischen akademischen Graden nicht in Betracht. Zentrales Erkenntnismittel sei dabei die vom Kläger vorgelegte Auskunft des Kantons Luzern vom 16. März 2011, aus der sich ergebe, dass die Führung eines Doktorgrades, der von einer staatlich nicht anerkannten privaten Bildungsstätte verliehen worden sei, mit strafrechtlichen Sanktionen belegt sei, solange im Außenverhältnis nicht hinreichende deutlich werde, dass es sich um keinen staatlich anerkannten Doktorgrad handle. Diese Rechtsauffassung sei auch in dem eingeholten Kurzgutachten der Kultusministerkonferenz vom 11. Juli 2011 bestätigt worden. Die weiteren vom Kläger vorgebrachten Argumente setzten einen gültigen, im Land der Verleihung anerkannten Titel voraus. Daran fehle es vorliegend.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17 Juli 2013 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Eintrag eines Doktortitels in der Form „Dr.“ ohne Zusatz im Melde- und Passregister unrichtig war. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009, 850/851; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 m. w. N.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel.

Zur Klarstellung wird vorausgeschickt, dass der Kläger von seiner damaligen Privatschule den Titel „Doctor of Business Administration“ verliehen bekommen hat, den die Schule MBS ausweislich der vom Kläger vorgelegten Ausdrucke von Internetseiten als „DBA“ abgekürzt und angeboten hat. Der vorliegende Rechtsstreit befasst sich nicht mit diesen Titeln, sondern mit dem vormals im Pass- und Melderegister eingetragenem Titel „Dr.“.

a) Der Kläger trägt zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel vor, das Verwaltungsgericht hätte übersehen, dass die Frist für eine Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG mehr als ein Jahr überschritten gewesen sei. Die frühere Wohnsitzgemeinde Bu. habe bereits im November 2008 Kenntnis von dem Vorgang erhalten. Diese Gemeinde sei zur Berichtigung und Ergänzung des Melderegisters zuständig gewesen, habe aber zunächst nichts unternommen, wodurch ein für den Kläger begünstigender Verwaltungsakt eingetreten sei. Auch die Beklagte habe erst mit Schreiben vom 21. Januar 2010 zur Vorlage der Promotionsurkunde aufgefordert.

Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich auf S. 11 des Urteilsabdrucks zutreffend darauf hingewiesen, dass Personalausweis oder Reisepass (und damit auch die jeweiligen Einträge in Pass- oder Melderegister) nicht dem Nachweis oder der Darstellung erworbener akademischer Auszeichnungen dienen, sondern allein der Identität des Passinhabers. Irgendein rücknahmefähiger begünstigender Verwaltungsakt ist dem Kläger gegenüber durch frühere Eintragungen ins Melderegister nicht ergangen. Entgegen der Vorstellung des Klägers können Einträge im Melderegister nicht etwa in eine Art Bestandskraft erwachsen. Das Melderecht sieht in § 4 a MRRG und Art. 10 MeldeG vor, dass als falsch erkannte Einträge stets von Amts wegen zu berichtigen sind, ohne dass dabei irgendwelche Fristen einzuhalten wären (Meidert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil I, Erl. § 9 MRRG Rn. 7). Das Melderegister wird im öffentlichen Interesse zur Ermöglichung der Aufgabenerfüllung der Meldebehörden geführt (Meidert/Süßmuth, a. a. O. Rn. 12), die Rechte der Betroffenen sind abschließend in § 7 MRRG und Art. 8 MeldeG aufgeführt. Ein Recht am Weiterbestand von falschen Einträgen gibt es nicht, mit der Eintragung von Daten ins Melderegister ist kein begünstigender Verwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen verbunden.

b) Der Kläger trägt weiter vor, dass die Beklagte in seinem Fall örtlich unzuständig gewesen sei. Dieser Vortrag kann jedoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auslösen, weil gemäß § 1 Abs. 1 MRRG und Art. 2 Abs. 1 MeldeG die Meldebehörden für die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen zuständig sind. Das ist im vorliegenden Fall die Beklagte. Der Kläger hatte im Jahr 2010 seinen Hauptwohnsitz nämlich nur für wenige Monate nach Bu. verlegt, ist seitdem aber wieder im Bereich der Beklagten gemeldet. Von fehlender örtlicher Zuständigkeit kann daher keine Rede sein.

c) Der Kläger trägt weiter vor, der Bescheid der Beklagten sei nichtig. Der Bescheid besage auf S. 3 Abs. 5, dass der Kläger nicht berechtigt sei, einen Doktortitel zu führen, ohne dass mit dieser Aussage eine räumliche Eingrenzung verbunden worden wäre. Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten hätte aber eine Eingrenzung auf Bayern erfolgen müssen. Die Beklagte habe auch keine Zuständigkeit im Hochschulrecht und zudem für einzelne hochschulrechtlich in Betracht kommende Länder keine Begründung abgegeben. Es habe auch Anhörungsfehler gegeben, die Beklagte habe zudem ihr allgemeines Beratungs- und Informationsrecht verletzt. Ferner sei die sofortige Vollziehung des Bescheides fehlerhaft auf § 80 Abs. 2 VwGO gestützt worden. Die Summe aller Verfahrensfehler mache jede Form der Heilung unmöglich.

Auch dieser Vortrag kann dem Zulassungsantrag des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Ein Verwaltungsakt ist nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Das ist nach der Begründung des Zulassungsantrages nicht zu erkennen. Der Kläger verkennt, dass die Beklagte im Tenor ihres Bescheides keine hochschulrechtliche Regelung getroffen hat, für die sie nicht zuständig wäre. Sie hat im Rahmen ihrer bestehenden melderechtlichen Zuständigkeit die vom Verwaltungsgericht genannten melderechtlichen Vorschriften umgesetzt (Führungsrecht und Eintragungsanspruch sind zu unterscheiden: Böttcher/Ehmann, Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern, Art. 3 MeldeG Rn. 37). Die Berichtigungsbefugnis nach Art 10 MeldeG kann Erwägungen in anderen Rechtsgebieten erforderlich machen, die jedoch an der Zuständigkeit der Meldebehörde nichts ändern. Das Verwaltungsgericht hat aus diesem Grund darauf hingewiesen, dass Einträge in Personalausweis oder Reisepass nicht dem Nachweis des Erwerbs akademischer Grade oder der Führungsbefugnis dienen. Der Kläger setzt sich mit dieser Erkenntnis nicht auseinander und verkennt die Regelungswirkung des angegriffenen Bescheides. Dass vom Kläger behauptete Anhörungs- oder Beratungsfehler im Laufe des Verfahrens nicht heilbar gewesen sein sollen, erschließt sich nicht. Der Kläger hat im Laufe des Verfahrens Gelegenheit gehabt, in alle verwendeten Behördenakten Einsicht zu nehmen und sich ausführlich zu den inhaltlichen Fragen des Verfahrens zu äußern. Auch bloße Bezeichnungsfehler bezüglich der Absatznummerierung in § 80 VwGO führen ersichtlich nicht zur (Gesamt-)Nichtigkeit des Bescheides.

d) Der Kläger trägt weiter umfangreich vor, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch deshalb bestünden, weil er aus europäischem Recht und den Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz seine „erworbenen Titel genehmigungsfrei führen“ könne. Bayern habe das Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz nicht in Hochschulrecht umgesetzt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei mit Art. 48, 49 und 128 in Verbindung mit Art. 7 des EWG-Vertrags unvereinbar. Es gehe in der Urteilsbegründung davon aus, dass in der Schweiz ein für den Kläger nachteiligeres Hochschulrecht gelte, das die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG außer Kraft setze. Bezüglich der einschlägigen EU-Richtlinien verweist der Kläger in anderem Zusammenhang (vgl. unten 5. zu Verfahrensmängeln) auf Anhang III des Freizügigkeitsabkommens EU/Schweiz, das auf diese Richtlinien verweise. Die vom Gericht zitierte Stellungnahme der Kultusministerkonferenz vom 11. Juli 2011 sei kein Sachverständigengutachten im Sinne des klägerischen Beweisantrags und zudem inhaltlich ungenügend. Auch die Schweizer Kantone hätten Defizite bei der gesetzgeberischen Umsetzung der Freizügigkeit. Das im Urteil zitierte Schreiben der Dienststelle Hochschulbildung, Kultur und Sport vom 16. März 2011 bestätige, dass der Kläger seine Titel ohne jedwede Einschränkung im Kanton Luzern führen dürfe. Die Führung des Titels „Dr.“ ohne Zusatz stelle keine irreführende geschäftliche Handlung dar. Das zitierte Schreiben könne als bloße vorbeugende Empfehlung nicht als Grundlage für ein Urteil dienen. Der Kläger habe nach anzuwendendem EU-Recht das Recht, den Titel „Dr.“ zu führen. Wie die im bayerischen Hochschulrecht genannte Freie Ukrainische Universität sei die MBS nicht von schlechterer qualitativer Stellung nach der Kantonsverfassung des Kantons Luzern. Die MBS sei eine zur Titelvergabe berechtigte Stelle.

Mit diesem Vortrag können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht aufgeworfen werden. Der argumentative Ansatzpunkt des Klägers steht und fällt mit seiner Prämisse, dass er in der Schweiz ohne Einschränkungen den Titel „Dr.“ führen könne. Das ist jedoch so nicht zutreffend. Soweit der Kläger auf seinen „erworbenen Titel“ verweist ist er daran zu erinnern, dass der erworbene Titel „Doctor of Business Administration“ lautet, den die MBS selbst in ihrem Internetauftritt als „DBA“ abgekürzt hat. Wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, kann dem auf S. 12 des Urteilsabdrucks wörtlich zitierten Schreiben vom 16. März 2011 die Befugnis zur (in der Schweiz) uneingeschränkten und stets erlaubten Titelführung des vom Kläger erstrebten Titels „Dr.“ ohne weitere erklärende Zusätze gerade nicht entnommen werden. Der Kläger greift aus diesem Schreiben der in der Schweiz fachlich zuständigen Stelle sinnverkürzend lediglich den im Urteil zitierten mittleren Satz heraus und zieht durch Nichtbeachtung des vorangegangenen Satzes und Satzteils und des nachfolgenden Satzes die falschen rechtlichen Schlüsse. Gerade die in dem Schreiben enthaltene überdeutliche Empfehlung, bei Verwendung des Titels zur Vermeidung des Vorwurfs der ungerechtfertigten Titelanmaßung (!) ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Titel von einer nicht staatlich anerkannten Bildungsinstitution verliehen worden ist, macht deutlich, dass von einem uneingeschränkten Recht zur Führung eines derartigen Titels in der Form „Dr.“ ohne Zusatz in der Schweiz nicht ausgegangen werden kann. Wäre nämlich von einer unbeschränkten Titelführungsbefugnis (des Titels „Dr.“) auszugehen, käme eine Verwendung des Titels in „irreführender Weise“ gar nicht in Betracht. Die vom Kläger behauptete mangelhafte Umsetzung von EU-Recht in der Schweiz wäre zum einen nicht von der Beklagten zu kompensieren und kann zum anderen nach den Umständen des Falles auch nicht angenommen werden, weil nicht ersichtlich ist, warum die Schweiz einen nicht staatlich anerkannten Titel einer nicht staatlich anerkannten Schule gerade in der Form „Dr.“ ohne Zusatz anerkennen müsste.

Daher geht auch die umfänglich vorgetragene europarechtliche Argumentation des Klägers ins Leere, weil, wie das Verwaltungsgericht richtig ausführt, von einer fehlenden Führungsbefugnis im Land der Titelverleihung nicht über eine „Assoziierung EU/Schweiz“ auf eine unbeschränkte (und damit ins Melderegister eintragbare) Titelführungsbefugnis für den Titel „Dr.“ in Deutschland geschlossen werden kann. Es gibt keinen Grundsatz oder eine Regelung des europäischen Rechts, wonach auch eine gerade nicht verliehene (oder allgemein verwendbare) Abkürzung (nämlich „Dr.“) in einem anderen Mitgliedstaat zur Führung zugelassen werden müsse (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2009 - 5 ZB 08.838 - juris Rn. 15). Auch das vom Kläger im Zusammenhang mit Verfahrensmängeln (dazu unten 5.) genannte Urteil des EuGH vom 31. März 1993 (Rs C-19/92, NVwZ 1993, 661) gibt in diesem Zusammenhang nichts her, weil ihm gerade nicht entnommen werden kann, dass nicht geprüft werden dürfte, ob ein erworbener Titel mit einer nunmehr erstrebten Abkürzung im Herkunftsland des Titels ohne Einschränkungen geführt werden kann.

Es erschließt sich dem Senat nicht, warum die (vom Kläger selbst beigebrachte) fachliche Stellungnahme der zuständigen Stelle in der Schweiz im Urteil des Verwaltungsgerichts keine Verwendung finden können soll.

Der Verweis des Klägers auf die in Art. 103 Abs. 3 BayHSchG genannte Ukrainische Freie Universität in München kann ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts aufwerfen. Der Kläger irrt, wenn er diesbezüglich meint, dass die MBS nach einschlägigem Schweizer Recht einen besseren „rechtlichen Status“ habe. Wieso eine in der Schweiz staatlich nicht anerkannte und keine staatlich anerkannten Titel verleihende private Internet-Universität einen „besseren“ rechtlichen Status als eine in Bayern alteingesessene und gesetzlich besonders geregelte Universität haben soll, erschließt sich schon aufgrund des unterschiedlichen Regelungsregimes nicht. Mit den Besonderheiten der Ukrainischen Freien Universität und dem Hintergrund der (gesetzlichen !) Regelung des Art. 103 Abs. 3 BayHSchG (vgl. Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 5. Aufl. 2007, Art. 103 Rn. 8: Bestätigung eines bereits beim allgemeinen In-Kraft-Treten des Hochschulgesetzes von Staat verliehenen Promotionsrechtes) setzt sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht auseinander.

e) Der Kläger meint zudem, dass in Bayern „nur ein eingeschränkter Titelschutz“ gelte, was die Führung von Titeln von ausländischen Universitäten mit Zusatz betreffe. In Bayern dürften sogenannte Berufsdoktorate, die bis zum Jahr 2007 erworben worden seien, abgekürzt als „Dr.“ geführt werden. Titel von ausländischen Universitäten müssten in Bayern nicht zwingend mit Zusatz geführt werden, was sich aus einem Urteil des OVG NRW (Az. 19 A3006/06) ergebe, worauf er in seinem Schriftsatz vom 12. Oktober 2011 hingewiesen habe.

Auch dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Es geht beim Titel des Klägers nicht um ein Berufsdoktorat. Wie Titel ausländischer Universitäten in Bayern geführt werden dürfen, ergibt sich aus Art. 68 BayHSchG, mit dem sich das Verwaltungsgericht umfangreich auseinandergesetzt hat. Das vom Kläger genannte Urteil befasst sich nicht mit Eintragungen im Melderegister. Auf Seite 2 des vom Kläger genannten Schriftsatzes vom 12. Oktober 2011 verwendet der Kläger für den Titel „Doctor of Business Administration“ selbst die Abkürzung DBA.

f) Der Kläger rügt weiter, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden, weil kein Vorabentscheidungsverfahren über die Auslegung und Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts nach Art. 234 EGV durchgeführt worden sei. Der Kläger sei in seinen Grundrechten, den Europäischen Grundfreiheiten und der Freizügigkeit verletzt. Auch verletze die Entscheidung mehrere Artikel der Bayerischen Verfassung, insbesondere Art. 3a.

Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen oben unter 1.d) verwiesen werden. Aufgrund der für das Verwaltungsgericht feststehenden fehlenden unbeschränkten Titelführungsbefugnis in der Schweiz (bezüglich der Titelabkürzung „Dr.“, nicht bezüglich des Titels „Doctor of Business Administration“) stellte sich die vom Kläger dargestellte europarechtliche Problematik nicht. Gleiches gilt auch für die behaupteten Grundrechtsverletzungen, weil ihm nach der rechtlichen Sichtweise des Verwaltungsgerichts durch dessen Entscheidung nichts genommen wurde, was ihm vorher in der Schweiz voraussetzungslos und ohne Einschränkung zugestanden hätte. Aus diesem Grund geht auch der Hinweis des Klägers auf Art. 3a BV ins Leere.

g) Der Kläger behauptet weiter das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht dem Amtsermittlungsgrundsatz nach Art. 24 BayVwVfG nicht nachgekommen sei.

Der Kläger übersieht, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechungstätigkeit keine Behörde ist, die das VwVfG anzuwenden hätte. Zudem beträfe ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht § 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO. Insoweit wird auf die Ausführungen zu 5. verwiesen.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich. Der Kläger meint, dass die Streitsache signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweiche. Sein Vortrag gebe begründeten Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung; diese ließen sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären. Zudem sei der von der Beklagten erlassene Verwaltungsakt nichtig, weil mehrere Bundesländer und die Schweiz EU-Recht nicht richtig umgesetzt hätten. Der Ausgang des Rechtsstreits sei wegen anstehender Vertragsverletzungsverfahren offen.

Mit diesem Vortrag werden besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht aufgezeigt. Der Sachverhalt ist übersichtlich, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften klären. Eine umfangreiche Begründung zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führt nicht automatisch zum Bestehen rechtlicher Schwierigkeiten. Die Problematik des EU-Rechts stellt sich, wie oben bereits ausgeführt, nicht so dar, wie vom Kläger vorgetragen.

3. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3).

Der Kläger macht diesbezüglich geltend, er habe in seiner Zulassungsbegründung zahlreiche Rechtsfragen aufgeworfen, die berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich seien und dieser Klärung auch bedürften. Insbesondere gehe es „um die Fortentwicklung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Bereich Freizügigkeit und Unionsrecht“.

Damit ist der Zulassungsgrund bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt, es fehlt an der Formulierung konkreter Rechts- oder Tatsachenfragen. Der bloße Verweis auf die umfangreichen Ausführungen des Klägers zum Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verfehlt die Darlegungserfordernisse. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, aus umfangreichem Vortrag nicht näher genannte Rechtsfragen selbst herauszuarbeiten. Dass sich die vom Kläger mehrfach dargestellte EU-Problematik im vorliegenden Verfahren so nicht stellt, wurde bereits mehrfach ausgeführt.

4. Der Kläger rügt weiter eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

a) Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des OVG NRW (Az. 19 A3006/06) abgewichen. Damit wird aber keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemacht. Die Formulierung „des Oberverwaltungsgerichts“ im Gesetz macht deutlich, dass es sich um eine Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (vorliegend also des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes) handeln muss. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht.

b) Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht sei von der „einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2 BvR 335/98, abgewichen“. Der EuGH habe den Prüfungsumfang bei im EG-Ausland erworbenen akademischen Graden in der Rechtssache C 19/92 reduziert.

Die Angaben des Klägers hierzu genügen nicht den Darlegungserfordernissen. Darzulegen ist, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 73 zu § 124a). Das ist bei den klägerischen Ausführungen im Zulassungsantrag nicht der Fall. Auf das vom Kläger genannte Urteil des EuGH wurde bereits oben unter 1.d) Bezug genommen.

5. Auch Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor.

a) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei auf seine Beweisanträge zur Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens bezüglich der Führbarkeit der Abschlüsse des Klägers im Kanton Luzern und Zeugeneinvernahme des Luzerner Bildungsdepartements nicht eingegangen.

Damit ist jedoch ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargetan. Es hätte im Zulassungsantrag ausgeführt werden müssen, dass entweder auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt nämlich kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in einer mündlichen Verhandlung zu kompensieren (BVerwG vom 3.7.1998 - 6 B 67.98 - juris). In den beiden mündlichen Verhandlungen vor der Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Bevollmächtigte des Klägers jedoch keine Beweisanträge gestellt und schließlich ihr Einverständnis mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren erklärt. Das Verwaltungsgericht hatte den Erlass eines Urteils nach Austausch von Schriftsätzen zu Bildungsnachweisen des Klägers angekündigt. Damit war für die Beteiligten klar, dass das Gericht ohne weiteren Beweisbeschluss in der Sache entscheiden würde. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach Kenntnis des angeblichen Verfahrensmangels steht der rügelosen Verhandlung im Sinne des § 295 ZPO gleich (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, Rn. 213, 217 zu § 124). Dass sich eine weitere Beweiserhebung nach Einholung der fachlichen Stellungnahme gemäß dem Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011 aufgedrängt hätte, ist nicht zu erkennen. Es erschließt sich dem Senat auch nicht, weshalb eine fachliche Stellungnahme der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder nicht als (weiteres) Erkenntnismittel verwertbar sein soll.

b) Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es einen Großteil des klägerischen Vortrags nicht erwogen habe. Es habe insbesondere Inhalt und Bedeutung der Richtlinie 2005/36/EG und die darin enthaltenen Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG nicht erkannt. Es habe sich nicht mit dem Inhalt des Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz Art. 9 beschäftigt und nicht auf den Verweis gemäß dessen Anhang III geachtet. Es habe verkannt, dass die Europäische Freizügigkeit vorrangig vor dem veralteten bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz anzuwenden sei. Der Art. 5 des Abkommens (wohl des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich) müsse immer als eigenständiger Artikel betrachtet werden und gebe für sich genommen eine Führungsbefugnis. Das Verwaltungsgericht hätte auch erkennen müssen, dass eine Rücknahme eine begünstigenden Verwaltungsaktes nicht mehr möglich gewesen sei und sich mit der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinde Bu. befassen müssen. Dem Verwaltungsgericht hätte die Nichtigkeit des erlassenen Bescheides auffallen müssen.

Auch mit diesem Vortrag wird ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Im Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Deshalb muss das Gericht in den Entscheidungsgründen für die Beteiligten und zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach seiner Meinung dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist (BVerwG vom 18.10.2006, NVwZ 2007, 216/218). Allerdings ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat ( BVerwG v. 18.10.2006 - 9 B 6/06 - NVwZ 2007, 216/218; BVerwG B. v. vom 25.10.2011 - 3 B 17/11 - juris m. w. N.) Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Seiten 8, 14 und 15 des Urteilsabdrucks kurz mit der vom Kläger zitierten Richtlinie 2005/36/EG, dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region und Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz befasst. Ausgehend vom (für die Gehörsrüge entscheidenden) Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts war eine weitergehende Befassung mit den europarechtlichen Themenfeldern nicht angezeigt, weil das Gericht - anders als der Kläger - schon nicht von einer unbeschränkten Titelführungsbefugnis des Klägers in der Schweiz selbst ausgegangen ist. Es hat also lediglich eine andere Rechtsauffassung als der Kläger entwickelt, so dass von einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht ausgegangen werden kann. Der Kläger vermengt in seiner Begründung des Zulassungsantrages unzulässig die Behandlung und Entscheidung materieller Rechtsfragen mit dem Verfahrensrecht, was sich schon daran zeigt, dass er zur Begründung eines Verfahrensmangels erneut seine Sichtweise des materiellen Rechts darlegt und einfordert, dass das Gericht seiner Sichtweise folgend hätte entscheiden müssen. Er verkennt damit, dass ein Verfahrensmangel in Gestalt eines Gehörsverstoßes nicht schon dann vorliegt, wenn das Gericht seiner Rechtsauffassung nicht folgt. Das Ausgangsgericht hatte aber vorliegend vom seinem Rechtsstandpunkt aus keine Veranlassung, in seiner Entscheidung auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen des Gemeinschaftsrechts näher einzugehen. Das rechtliche Gehör des Klägers wurde hierdurch nicht verletzt.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtkräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

1.
aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
2.
aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
3.
aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
4.
aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
5.
aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
6.
aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.

(2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.

(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

1.
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
2.
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
3.
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen

1.
noch nicht 16 Jahre alt sind oder
2.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben.

(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn

1.
er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist,
2.
Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind,
3.
die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder
4.
gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat.

(2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.