Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2016 - 5 CS 16.1181

25.07.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin, die mehrere Telekom-Shops an verschiedenen Orten betreibt, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung zum Erteilen von Auskünften zur Jahreserhebung im Handel.

Mit Bescheid vom 18. März 2016, der Antragstellerin zugestellt am 22. März 2016, verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin die gesetzlich vorgeschriebenen Auskünfte zur Jahreserhebung im Handel für das Geschäftsjahr 2014 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids wahrheitsgemäß vollständig und auf eigene Kosten dem Bayerischen Landesamt für Statistik über das im Internet bereitgestellte elektronische Verfahren zu übermitteln (Ziffer 1). In Ziffer 2 wird die Antragstellerin verpflichtet, die Angaben zu den Jahreserhebungen im Handel für die Geschäftsjahre ab 2015 jeweils bis zum 30. September des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres auf eigene Kosten wahrheitsgemäß und vollständig dem Bayerischen Landesamt für Statistik zu übermitteln. Ziffer 3 enthält eine Zwangsgeldandrohung.

Hiergegen ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Klage erheben, die unter dem Aktenzeichen RN 5 K 16.621 geführt wird. Mit Antrag vom 28. April 2016 ersuchte sie um einstweiligen Rechtsschutz. Sie erbringe ausschließlich Dienstleistungen und gehöre daher nicht zum Handel. Gegenstand der Dienstleistung der Antragstellerin sei es, in dem jeweiligen Ladenlokal Verträge über Telekommunikationsdienste zwischen Kunden und Gesellschaften der Deutschen Telekom in deren Namen und auf deren Rechnung zu vermitteln, Kaufverträge über Telekommunikationsendgeräte und Zubehör mit Endnutzern im Rahmen und auf Rechnung der Telekom Shop Vertriebsgesellschaft (TSG) oder der betreffenden Konzerngesellschaft zu vermitteln und Serviceleistungen rund um das entsprechende Portfolio zu erbringen. Für ihre Dienstleistungen erhalte sie lediglich Vermittlungsprovisionen in Form von Prämien durch die TSG.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2016 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. März 2016 nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides her und lehnte im Übrigen den Antrag ab. Im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO komme es vorliegend auf eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin im Rahmen einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache an. Die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache gegen die (wegen § 15 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz - BStatG - sofort vollziehbaren) Ziffern 1 und 2 des angegriffenen Bescheides habe offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg, weil der Verwaltungsakt insoweit rechtmäßig erscheine und damit die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletze. Rechtsgrundlage der Aufforderung zur Auskunftserteilung sei insoweit § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesstatistikgesetz (BStatG) und § 8 Abs. 1 Handelsstatistikgesetz (HdlStatG). Danach seien Inhaber/innen oder Leiter/innen der Unternehmen auskunftspflichtig. Aus § 2 Nr. 1c HdlStatG in Verbindung mit Anhang I der Verordnung EG Nr. 1893/2006 ergebe sich, dass Unternehmen des Wirtschaftszweiges „Abteilung 47 - Einzelhandel“ zur Erhebung herangezogen werden können. Hiergegen könne die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, dass sie nicht dem Handel zuzurechnen sei, sondern ausschließlich Dienstleistungen für die deutsche Telekom erbringe. Denn in der Klassifikation der Wirtschaftszweige sei die Antragstellerin der Nummer „47.42.0 - Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten“ zuzurechnen. Dies ergebe sich schon aus einem Vergleich mit den anderen Abschnitten der in der Klassifikation der Wirtschaftszweige enthaltenen Tätigkeiten bzw. den im Anhang I der genannten EG-Verordnung enthaltenen Beschreibungen. So sei die Tätigkeit der Antragstellerin insbesondere nicht dem „Abschnitt M - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen“ zuzurechnen. Mit den Dienstleistungen der in den dortigen Unterpunkten beschriebenen Tätigkeitsbereichen habe die Antragstellerin nichts zu tun. Auch unterfalle die Antragstellerin nicht dem „Abschnitt J - Information und Kommunikation“, da dieser ersichtlich auf Programmiertätigkeiten, Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie und sonstige Installations- und Programmierungstätigkeiten abziele. Auch unter die Gliederungspunkte des „Abschnittes F - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen“ sei die Tätigkeit der Antragstellerin nicht einzuordnen. Die einzig sinnvolle Einordnung der Tätigkeit der Antragstellerin sei unter dem „Abschnitt G - Handel“, dort Nummer 47 - Einzelhandel, genauer 47.42 - Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten. Damit unterfalle die Antragstellerin dem Erhebungsbereich des Handelsstatistikgesetzes aus § 2 Nr. 1c.

Dieses Ergebnis werde außerdem durch die jeweiligen Gewerbeanmeldungen für die Shops der Antragstellerin bestätigt. Diese enthielten etwa die Beschreibungen „Einzelhandel mit Telekommunikation und Dienstleistungen“ oder „Einzelhandel mit Telekommunikationsartikeln“ oder „Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten“ oder „Handel mit Telekommunikationsgegenständen sowie Artikeln des üblichen Randsortiments und die Vermittlung von Kommunikationsverträgen“. Damit sei die Antragstellerin zu Recht dem Erhebungsbereich für die Handelsstatistik zugeordnet worden. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides erfolge, weil die Zwangsgeldandrohung nicht hinreichend bestimmt sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie beantragt mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2016 anzuordnen.

Die Antragstellerin könne nicht dem Handel zugeordnet werden. Sie veräußere keine eigenen Waren, sondern vermittle ausschließlich auf Namen und für Rechnung der Telekom Verträge, Handys und Zubehör an Kunden. Ein Verkauf von Handys oder von Zubehör auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung sei der Antragstellerin vertraglich untersagt. Das Geld, das die Antragstellerin von Kunden erhalte, werde von Geldtransportfirmen, die von der Telekom beauftragt worden seien, unmittelbar in den Telekom-Shops abgeholt. Auch das Handelsgesetzbuch trenne Einzelhandel und Handelsvertreter/-Vermittler, denen die Antragstellerin angehöre. Das Verwaltungsgericht habe bei seinen Überlegungen zur Zuordnung der Antragstellerin in die einzelnen Abschnitte des Anhanges I der genannten EG-Verordnung nicht bedacht, dass es keine Zuordnung der Antragstellerin in der EG-Verordnung gebe. Sie sei für eine statistische Erhebung des Handels weder geeignet noch relevant. Dem Wirtschaftszweig „Handel“ sei einzig und allein die Telekom als tatsächliche Einzelhändlerin hinzuzurechnen, denn diese betreibe sowohl im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Telekom-Shops als auch Telekom-Shops, die wie die der Antragstellerin im Namen und auf Rechnung der Telekom Verträge mit Endverbrauchern abschlössen. Derartige Telekom-Shops seien jeweils nur Anhängsel der Telekom ohne eigenen Warenumsatz. Die Antragstellerin sei aufgrund ihrer Vermittlertätigkeit ein Aliud zum Handel. Mangels eigenen Warenumsatzes komme ihr keine statistische Bedeutung für den Handel zu. Soweit das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung durch die Gewerbeanmeldungen der Antragstellerin bestätigt sehe, sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin vor dem Jahr 2010 noch dem Einzelhandel zuzuordnen gewesen sei und erst durch Vertragsänderungen ab dem Jahr 2010 ohne Handel mit eigenen Waren zu einem reinen Dienstleistungsbetrieb geworden sei. Die Gewerbeanmeldungen seien aber nicht geändert bzw. neue Gewerbeanmeldungen der Antragstellerin mit unverändertem Wortlaut eingestellt worden. Der Antragstellerin sei nämlich die Bedeutung der Gewerbeanmeldung für die Handelsstatistik nicht bekannt gewesen. Die Antragstellerin habe am 24. Mai 2016 schon die Gewerbeanmeldung für einen von ihr betriebenen Shop rückwirkend zum 1. Mai 2010 umgemeldet. Die Gewerbeummeldungen für die weiteren Shops der Antragstellerin seien bereits veranlasst. Vorliegend komme es deshalb auf das Auswahlermessen des Antragsgegners gar nicht an, weil die Antragstellerin von vornherein nicht dem Handel zuzurechnen sei. Selbst wenn man die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin beim Vertrieb von Handys mitsamt Zubehör dem Einzelhandel zurechnen wolle, bestehe das Problem, dass nur ein geringer Teil der Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin aus der Weitergabe von Handys und Zubehör bestehe. Die ganz überwiegende Vermittlungstätigkeit liege in der Vermittlung von Verträgen zwischen der Telekom und Endkunden. Dies belegten Provisions-Umsatzzahlen der Antragstellerin etwa für den Monat Juni 2014. Die Vermittlung von Handys oder Zubehör sei nachrangig. Es liefe auch dem Gesetzeszweck zuwider, wenn ein Unternehmen statistisch erfasst werde, das nicht dem Handel zugehöre. Die Aufnahme solcher Unternehmen verfälsche die Handelsstatistik. Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit eines Unternehmens zum Handel müsse der Antragsgegner entweder eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung betreiben oder sein Auswahlermessen in der Weise ausüben, dass er anstelle des zweifelhaften Unternehmens ein anderes Unternehmen aus diesem Wirtschaftszweig heranziehe.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige erfasse auch den Einzelhandel auf fremde Rechnung, sofern der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handel liege.

Das Bayerische Landesamt für Statistik nahm mit Schreiben vom 30. Juni 2016 Stellung. Die erst nachträglich getätigten Gewerbeummeldungen könnten an der Einordnung der Antragstellerin nichts ändern. Die Auffassung der Antragstellerin, die Zuordnung zum Handel verfälschte die Statistik und würde nur nach rein formalen Gegebenheiten vorgenommen, treffen nicht zu. Die Zuordnung könne nicht nach dem Wunsch eines Auskunftspflichtigen sondern nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Änderungen oder Schwerpunktverlagerungen im jeweiligen Wirtschaftszweig seien Alltag bei der Erstellung der Statistiken. Wenn die Antragstellerin den Erhebungsvordruck zur Jahreserhebung im Handel ausfülle und sich aus ihren erfragten Angaben ergebe, dass der Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht im Handel sondern dem sonstigen Dienstleistungsbereich liege, würde sie ungeachtet eines bestandskräftigen Bescheides dem sonstigen Dienstleistungsbereich zugeordnet und von ihr keine Auskünfte mehr zur Handelsstatistik verlangt werden. Allerdings gebe es im sonstigen Dienstleistungsbereich selbstverständlich ebenfalls amtliche Statistiken. Die Wahrscheinlichkeit, bei der jährlichen Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich als Stichprobenunternehmen gezogen zu werden, sei mit 15% deutlich höher als bei Handelsunternehmen mit 8,5%. Die bei der Handelsstatistik gemeldeten Umsätze würden nicht ungeprüft dem Handel zugeordnet, sondern nach Art der Tätigkeiten entsprechend der gültigen Klassifikation der Wirtschaftszweige. Die Handelsstatistik müsse alle Formen von Handelsunternehmen erfassen und dürfe sich nicht auf nur typische Unternehmen beschränken. Der amtlichen Statistik sei am besten gedient, wenn die Klägerin endlich wahrheitsgemäße und vollständige Auskünfte zur Statistik abgebe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. 1. Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Beschwerdegegenstand ist ausschließlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 18. März 2016.

Die Ausführungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin dem Wirtschaftszweig „Handel“ gemäß Abschnitt G (dort Nummer 47.42 „Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten“) des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist.

Zur Frage der Einordnung in die dort angelegte Systematik der Wirtschaftszweige ist unerheblich, ob etwa im deutschen Handelsgesetzbuch Sonderregelungen für „Handelsvertreter“ (vgl. §§ 84 ff. HGB) getroffen worden sind. Die dortigen Regelungen beabsichtigen ersichtlich keine Einordnung in einzelne Wirtschaftszweige. Die Klägerin müsste sich anderenfalls auch der Frage stellen, warum das Handelsgesetzbuch die Kommanditgesellschaft (und damit auch die Antragstellerin) als „Handelsgesellschaft“ bezeichnet (vgl. die Überschrift des zweiten Buches des HGB und den Text des § 161 Abs. 1 HGB).

Einzelhandel findet dort statt, wo Kaufverträge mit Endverbrauchern geschlossen werden. Das ist in den von der Antragstellerin betriebenen Shops unzweifelhaft der Fall, soweit dort Handys und entsprechendes Zubehör an Kunden verkauft werden. Die Klassifikation im Anhang I der genannten EG-Verordnung differenziert ersichtlich nicht danach, ob der Kaufvertragsschluss im eigenen Namen vorgenommen wird, oder ob er eigene Ware oder die Ware eines Dritten betrifft (etwa auch sicherheitsübereignete Ware). Damit ist auch unerheblich, ob das eingenommene Geld später von der Telekom oder ihrer Tochterfirma abgeholt wird oder sonst von einem Händler nach Vertragsschluss etwa zu Banken oder zu Großhändlern getragen wird, die sich das Eigentum an der verkauften Ware vorbehalten haben. Die Antragstellerin hat nach den vorgelegten Verträgen mit der Telekom Shop Vertriebsgesellschaft (TSG) die Aufgabe, Kaufvertragsabschlüsse in ihren Shops mit ihrem Personal „zu vermitteln“. Diese Verträge werden in den Räumlichkeiten der Antragstellerin als Vertriebspartner der TSG abgeschlossen, der Endkunde muss nicht etwa noch zum eigentlichen Vertragsschluss ein weiteres Ladenlokal der Telekom oder der TSG aufsuchen. Die Antragstellerin kann deshalb ohne weiteres dem Bereich „Handel mit Telekommunikationsgeräten“ zugeordnet werden.

Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin Einkünfte aus anderen Tätigkeiten, wie etwa der Vermittlung von Verträgen, erzielt. Dass Unternehmen Einkünfte nicht nur isoliert aus einem einzigen Wirtschaftszweig erwirtschaften, sondern je nach Tätigkeitsbreite aus mehreren Tätigkeitsfeldern, ist im Wirtschaftsleben nicht unüblich und wird in der Handelsstatistik auch abgebildet. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dadurch die Statistik nicht verfälscht, weil diese etwa bei der Umsatzabfrage gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 c) aa) und cc) HdlStatG durchaus nach der Art der jeweiligen Tätigkeiten und verschiedenen Ertragsarten differenziert. Die Handelsstatistik soll nicht nur gleichsam „sortenreine“ Unternehmen abbilden, sondern das tatsächliche Wirtschaftsleben in seiner ganzen Vielfalt. Der Antragsgegner ist daher nicht gehalten, nur solche Unternehmen auszuwählen, die nur eine einzige Ertragsart haben. Er hat deutlich gemacht, dass die bei der Handelsstatistik gemeldeten Umsätze nicht ungeprüft dem Handel zugeordnet werden, sondern nach Art der Tätigkeiten entsprechend der gültigen Klassifikation der Wirtschaftszweige. Wo nun bei der Antragstellerin über die im angegriffenen Bescheid genannten Erhebungszeiträume hinweg der Schwerpunkt der jeweiligen Einnahmen und Umsätze liegt, wird erst die verlangte Auskunft der Antragstellerin im Rahmen der Handelsstatistik ergeben. Genaue Zahlen hierzu hat die Antragstellerin nur bezüglich eines einzelnen Monats genannt. Es besteht kein Anlass, die Antragstellerin nur aufgrund von Behauptungen oder einzelnen Monatsangaben schon vorab aus der Auskunftspflicht für deutlich längere Zeiträume zu entlassen. Der Antragsgegner hat insoweit zugunsten der Antragstellerin allerdings angekündigt, dass, sollte sich aus ihren Angaben tatsächlich ein völlig anderer Schwerpunkt bei der Antragstellerin ergeben, ohnehin nicht mehr mit einer Abfrage von Daten im Rahmen der Handelsstatistik zu rechnen sei.

Auf den genauen Inhalt der von der Antragstellerin gemachten Gewerbeanmeldungen für die einzelnen Shops hat das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend, sondern ersichtlich nur ergänzend abgestellt. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts hierzu werden auch nicht dadurch fehlerhaft, dass die Antragstellerin nunmehr im Laufe des Verfahrens die Gewerbeanmeldungen ihrer einzelnen Telekom-Shops abändert. Damit kann sie sich ihrer statistischen Auskunftspflicht nicht einfach entziehen, die selbstgewählte Neuformulierung durch die Antragstellerin hat insoweit keine konstitutive Wirkung. Der Vortrag, dass man auf die Texte der Gewerbeanmeldung nicht weiter geachtet habe und insbesondere deren Auswirkung auf die Handelsstatistik verkannt habe, liegt schon deshalb neben der Sache, weil der Primärzweck der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO darin liegt, der zuständigen (Gewerbeaufsichts-)Behörde Aufschluss über die Zahl und Art der in ihrem Bezirk vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Gewerbeaufsicht zu ermöglichen. Die Statistik ist nicht Zweck der Gewerbeanzeige, sie kann sich gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 8 Nr. 9 GewO nur der Daten aus diesen Anzeigen heraus bedienen, was im Fall der Antragstellerin offenbar auch geschehen ist. Im Übrigen handelt die Antragstellerin nach eigenen Angaben schon seit Mai 2010 nicht mehr mit eigenen Handys, hat aber bei einer Gewerbeneuanmeldung für eine Zweigstelle 2012 nach wie vor „Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten“ angegeben. Dies belegt, dass sich die Antragstellerin auch nach der Vertragsumstellung 2010 noch selbst - zu Recht - dem Einzelhandel zugerechnet hat. Wie die Antragstellerin nunmehr selbst das Wort „Einzelhandel“ definieren mag und in ihren Gewerbeanzeigen abändert, ändert nichts mehr an ihrer Auskunftspflicht, in die sie als Handelsunternehmen nach den obigen Ausführungen zu Recht geraten ist. Ob ihre jetzige Wortwahl bei der Gewerbeanzeige den Tatsachen entspricht, mag die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde prüfen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn1.der Betrieb verlegt wird,2.der Gegen

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke


Bundesstatistikgesetz - BStatG

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.