Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - 5 C 15.803

bei uns veröffentlicht am22.07.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 5 K 14.1340, 15.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger ließ im Mai 2014 beim Amtsgericht Regensburg Klage mit dem sinngemäßen Antrag einreichen,

die Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger habe im Zusammenhang mit einer von dem Amtsgericht Regensburg - Betreuungsgericht - festgesetzten Aufwandsentschädigung einen Sozialbetrug begangen.

Diese Äußerung sei im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 17. Dezember 2013 gefallen, in der es um Anrechnung einer Aufwandsentschädigung auf Sozialleistungen gegangen sei.

Das Amtsgericht Regensburg verwies mit Beschluss vom 6. August 2014 den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg. Dieses entschied mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 über den zur Vorbereitung des Hauptsacheprozesses dienenden Prozesskostenhilfeantrag des Klägers. Es lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, dass der beabsichtigten Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg fehle. Im vorliegenden Fall überwiege bei summarischer Prüfung der streitigen Äußerung des Mitarbeiters des Beklagten die subjektive Wertung die tatsächliche Komponente. Bei subjektiven Wertungen sei ein Unterlassungsanspruch möglich. Ein solcher Unterlassungsanspruch setze aber voraus, dass zu besorgen sei, die Beklagte werde die bekämpfte hoheitliche Äußerung wiederholen und damit wieder rechtswidrig in die Ehre des Klägers eingreifen, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Vorliegend bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil in der Sitzung des Sozialgerichts Regensburg vom 17. Dezember 2013 ein Anerkenntnis der Beklagten protokolliert worden sei. Mit dem Anerkenntnis sei eine etwaige ehrverletzende Auswirkung der behaupteten Äußerung verloren gegangen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nur dann, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch eine Ehrverletzung vorliege.

Der Kläger legte hiergegen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein und begründete die Beschwerde damit, dass die ehrverletzende Äußerung gegenüber dem Kläger nicht vor, sondern erst nach der Protokollierung des Anerkenntnisses im Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg erfolgt sei. Hierfür würden die Anwesenden im Gerichtssaal als Zeugen benannt. Zur Wiederholungsgefahr sei festzustellen, dass schon die Verletzungshandlung als solche die Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründe. Eine Widerlegung dieser Regelvermutung sei nicht ansatzweise erkennbar. Eine Widerlegung verlange, dass das Verhalten des Störers eine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe biete oder die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich mache. Der Beklagte habe die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die bereits mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014 verlangt worden sei, über Monate hinweg abgelehnt.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 (5 C 15.81) wies der erkennende Senat unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Januar 2015 die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2014 an das Verwaltungsgericht Regensburg zurück. Mit Beschluss vom 24. März 2015 half das Verwaltungsgericht Regensburg der Beschwerde nicht ab. Die in der Beschwerdebegründung angeführte Rechtsprechung und Literatur zur Wiederholungsgefahr gelte im Wettbewerbsrecht. Im Deliktsrecht gebe es demgegenüber eher Anlass, die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigten und etwa im Hinblick auf singuläre Umstände der Verletzungshandlung eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Vorliegend gehe es um einen solchen singulären Fall. Selbst wenn man als wahr unterstelle, dass die diskriminierende Äußerung inhaltlich und auch vom Zeitpunkt her erst nach der Protokollierung des Anerkenntnisses gefallen sei, so sei diese Äußerung vereinzelt geblieben. Für die Behörde und auch für ihre Bediensteten sei mit dem Anerkenntnis das Verfahren vor dem Sozialgericht abgeschlossen gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Behördenbediensteter solche Äußerungen, selbst wenn er sie aus der Situation heraus unter Erregung einmal getroffen habe, nicht mehr wiederhole, da er zur Sachlichkeit verpflichtet sei und von der Behördenleitung dazu auch angehalten werde.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 wies der Klägerbevollmächtigte auf die seiner Auffassung nach weiter bestehende Wiederholungsgefahr hin.

Mit Schreiben vom 10. März 2015 wies das beklagte Jobcenter darauf hin, dass mit dem Anerkenntnis vor dem Sozialgericht das Verfahren dort abgeschlossen gewesen sei. Es sei später Strafanzeige gegen den Kläger erstattet worden, das Verfahren sei eingestellt worden. Die unterstellte Wiederholungsgefahr sei auch deshalb auszuschließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Ablehnungsbeschluss im Prozesskostenhilfeverfahren vom 15. Dezember 2014 hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass im konkreten Fall bei der behaupteten Äußerung eines Behördenmitarbeiters des Beklagten die subjektive Wertung in Form der Äußerung einer Rechtsmeinung, wonach der Kläger eine Straftat begangen haben solle, überwiege. Bei derartigen Wertungen sei ein Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB möglich. Ein solcher Unterlassungsanspruch setze aber voraus, dass zu besorgen sei, die Beklagte werde die bekämpfte hoheitliche Äußerung wiederholen und damit wieder rechtswidrig in die Ehre des Klägers eingreifen, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall verneint. Der Senat folgt dabei allerdings nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts im zweiten Nichtabhilfebeschluss vom 24. März 2015, wonach die Wiederholungsgefahr schon deshalb entfallen solle, weil mit dem Anerkenntnis das Verfahren für die Behörde und den Bediensteten der Behörde abgeschlossen gewesen sei und davon ausgegangen werden könne, dass ein Behördenbediensteter solche Äußerungen nicht mehr wiederhole, da er zur Sachlichkeit verpflichtet sei.

Grundsätzlich besteht im Fall vorangegangener rechtswidriger Beeinträchtigung eine Vermutung für derartige weitere Beeinträchtigungen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst wurde. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BayVGH, B. v. 30.6.2014 - 5 ZB 14.118 - BeckRS 2014, 53488 Rn. 10 m. w. N.). Dabei ist bei der Beurteilung im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens zunächst zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die inkriminierte Äußerung, wie von ihm behauptet, zeitlich nach dem Anerkenntnis der Beklagten vor dem Sozialgericht gefallen ist, denn eine Beweiserhebung zur Klärung der zwischen den Parteien strittigen Fragen verbietet sich im Verfahren der Prozesskostenhilfe, weil das Hauptsacheverfahren nicht gleichsam ins Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden darf.

Eine Annahme dahingehend, dass Behördenmitarbeiter wegen des für sie geltenden Sachlichkeitsgebots eine etwaige Verletzungshandlung nur einmal begehen werden, gibt es in dieser allgemeinen Form nicht, denn dann dürfte es wegen des Sachlichkeitsgebotes gar nicht erst zu einer Verletzungshandlung selbst kommen. Allerdings ist der erkennende Senat der Auffassung, dass sich eine Wiederholungsgefahr aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls, wie sie insbesondere auch durch die Stellungnahme des Beklagten vom 10. März 2015 beschrieben sind, nicht ergibt. Der Behördenvertreter der Beklagten hat, den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, in einer mündlichen Verhandlung - sei es auch nach Abgabe eines Anerkenntnisses - seine Rechtsauffassung von der Strafbarkeit des Verhaltens des Klägers kundgetan. Je nach den Umständen einer derartigen Äußerung kann das, wenn daraus kein in diese Richtung zielendes Vorgehen der Behörde folgt, ehrverletzenden Charakter haben. Denn einerseits darf eine Behörde ein aus ihrer Sicht strafbares Verhalten ansprechen und auch auf Verfolgung hinwirken, andererseits muss sich ein Bürger nicht öffentlich als Straftäter bezeichnen lassen, ohne dass die Behörde dann Anlass zu weiterem Handeln sieht. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach dem angeblichen Vorfall vor dem Sozialgericht jedoch konsequent bei der für die Strafverfolgung zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gestellt. Das Verfahren wurde dann später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aus diesem Vorgehen wird deutlich, dass die Beklagte ihrer Rechtsüberzeugung hat Fakten folgen lassen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Behördenmitarbeiter auch nach Einstellung des entsprechenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seine möglicherweise bestehende Rechtsauffassung zur Strafbarkeit des Klägers weiterhin wiederholend kundtun wird. Es sind nach Beendigung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Erklärungen der Beklagtenseite ersichtlich, die die Bereitschaft erkennen ließen, sich unmittelbar oder in naher Zukunft erneut in der vom Kläger beanstandeten Art und Weise zu äußern. Die erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt daher.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Tenor

I.

Der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Januar 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2014 an das Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage abgelehnt. Mit dieser beabsichtigten Klage will der Kläger die Verurteilung der Beklagten erreichen, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger habe im Zusammenhang mit einer von dem Amtsgericht Regensburg - Betreuungsgericht - festgesetzten Aufwandsentschädigung einen Sozialbetrug begangen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 18. Dezember 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014, beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen am 23. Dezember 2014, erhob der Bevollmächtigte des Klägers hiergegen Beschwerde. Dabei wies er darauf hin, dass die Beschwerdeeinlegung wegen der bevorstehenden Feiertage einstweilen zur Fristwahrung erfolge. Ohne eine weitere Begründung abzuwarten und ohne dem Bevollmächtigten des Klägers eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung zu setzen erließ das Verwaltungsgericht Regensburg am 5. Januar 2015 einen Nichtabhilfebeschluss. Mit Schreiben vom gleichen Tag legte es die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof vor. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015, beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen am 13. Januar 2015, begründete der Bevollmächtigte des Klägers seine Beschwerde. Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen einer Wiederholungsgefahr entgegenzuhalten sei, dass die ehrverletzende Äußerung gegenüber dem Kläger erst nach der Protokollierung des Anerkenntnisses im Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg erfolgt sei. Weiter verwies er auf Rechtsprechung zur Vermutung einer Wiederholungsgefahr.

II.

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO, weil das Abhilfeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Das in § 148 VwGO geregelte Abhilfeverfahren begründet die Pflicht des Verwaltungsgerichts, im Falle der Anfechtung seiner Entscheidung zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist, und ihr in diesem Fall abzuhelfen. Das Abhilfeverfahren dient dabei der Selbstkontrolle des Gerichts und soll auch im Interesse der Verkürzung der Verfahren eine kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache vermeiden und dieses entlasten. Werden mit der Beschwerde neue Tatsachen vorgetragen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, diese zu berücksichtigen und sich damit auseinanderzusetzen (vergleiche OVG Berlin-Bbg B. v. 1.7.2014 - OVG 10 M 65.13 - juris Rn. 6). Ist die Beschwerde ohne Begründung eingelegt worden, so ist der Beschwerdeführer mit Fristsetzung zur Begründung aufzufordern (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 148 Rn. 6; zur Wartepflicht des VG bei angekündigter Begründung auch NdsOVG, B. v. 20.5.2014 - 11 PA 186/13 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.12.2014 - OVG 9 M 21.14 - BeckRS 2014, 59619).

Im vorliegenden Fall wurde das Abhilfeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dem Beschwerdeschreiben war zu entnehmen, dass wegen der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage die Einlegung der Beschwerde zunächst fristwahrend erfolgen sollte. Mit einer solchen Einlassung lässt sich ein Rechtsanwalt üblicherweise zwei Optionen offen. Er kann nach vertiefter Prüfung der Angelegenheit seine Beschwerde wieder zurücknehmen oder aber eine Begründung für die bereits eingelegte Beschwerde abgeben. Mit einem weiteren Tätigwerden des Anwalts ist jedenfalls zu rechnen. Ohne das abzuwarten und auch ohne dem Anwalt vorher eine Frist zur Abgabe der Beschwerdebegründung (in der nicht besonders eilbedürftigen Sache) zu setzen, legte das Verwaltungsgericht die Beschwerde aber bereits am 5. Januar 2015 dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch, dem Verwaltungsgericht die erneute Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde zu übertragen (Happ in Eyermann, a. a. O. Rn. 8a). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdebegründung gewichtige Argumente vorgetragen, die für die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen könnten. Dem Verwaltungsgericht wird Gelegenheit gegeben, sich mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.