Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 5 C 14.2314

published on 19/01/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 5 C 14.2314
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 14 K 14.865, 23/09/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. September 2014 (AN 14 K 14.865) wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die am 30. September 1994 in Deutschland geborene Klägerin wurde als minderjähriges Kind ihres aus dem Kosovo stammenden Vaters miteingebürgert, nachdem der Vater unter Hinnahme vorübergehender Mehrstaatigkeit (Kosovo) eingebürgert worden war. Gleichzeitig wurde ihr der Auflagenbescheid vom 4. Februar 2010 übergeben, wonach sie verpflichtet wurde, nach Eröffnung der Konsularabteilung bei der Botschaft der Republik Kosovo die Entlassung aus ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit in der vorgeschriebenen Weise zu beantragen und darüber Nachweise vorzulegen. Dies gelte dann nicht, wenn Nachweise über den Nichtbesitz der kosovarischen Staatsangehörigkeit vorgelegt würden. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.

Die Klägerin begehrt vorliegend die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 16. Mai 2014 gegen den Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 14. April 2014, mit dem die Regierung der Klägerin zur Erfüllung der o. g. Auflage eine Frist von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides gesetzt und für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht hat.

Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zum einen deswegen abgelehnt, weil aus den von der Klägerin eingereichten Formblättern und Unterlagen nicht zu erkennen sei, ob sie die Kosten der Prozessführung nicht bzw. nur in Raten aufbringen könne.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint. Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. April 2014 enthalte zunächst lediglich die Wiederholung der bereits durch den bestandskräftigen Bescheid vom 4. Februar 2010 festgesetzten Auflage, die Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit in der vorgeschriebenen Weise zu beantragen; dies stelle lediglich die notwendige Klarstellung und Konkretisierung für die in ihm enthaltene Fristsetzung für die Erfüllung dieser - bereits bestandskräftig festgesetzten - Auflage verbunden mit der Zwangsgeldandrohung dar. Das sei nicht zu beanstanden. Den im Auflagenbescheid vom 4. Februar 2010 festgesetzten Pflichten sei die Klägerin bisher nur unzureichend nachgekommen. Es sei für sie nicht unzumutbar, erforderlichenfalls in den Kosovo zu reisen und dort gegebenenfalls unter Einschaltung Dritter die erforderlichen Schritte für die Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit bzw. für die Erlangung der Nachweise über den Nichtbesitz der kosovarischen Staatsangehörigkeit einzuleiten.

Hiergegen legte die Klägerin Beschwerde ein, der der Beklagte entgegengetreten ist.

II.

1. Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. mit § 114 ZPO). Sie wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung vom 23. September 2014 zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Entscheidungsrelevante Aspekte, die der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht entgegenstünden, hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2. Insbesondere ist hervorzuheben, dass Klagegegenstand vorliegend lediglich die Rechtmäßigkeit der im Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 14. April 2014 enthaltenen Zwangsgeldandrohung ist, die eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung darstellt. Eine Klage gegen eine nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung kann aber nur insoweit Erfolg haben, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Hierzu hat die Klägerin jedoch substantiiert nichts vorgetragen.

Mit Einwendungen gegen den zugrunde liegenden, in Bestandskraft erwachsenen Auflagenbescheid vom 4. Februar 2010 kann die Klägerin im vorliegenden Verfahren gegen die Zwangsgeldandrohung nicht mehr gehört werden, da es auf seine Rechtmäßigkeit für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung nicht ankommt. Ausreichend ist insofern, dass dieser Grundlagenbescheid bestandskräftig und nach Art. 43 BayVwVfG wirksam ist. Vollstreckungsmaßnahmen setzen lediglich einen wirksamen - unanfechtbaren - Grundverwaltungsakt voraus. Aus der Mehrstufigkeit des Vollstreckungsverfahrens, in dem der Bestandskraft der Grundverfügung abschichtende Wirkung im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten zukommt, folgt eine Anfechtungslast des Betroffenen. Will er - wie die Klägerin - Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung erheben, muss er diese angreifen. Aber auch nach Eintritt ihrer Bestandskraft ist er nicht zwangsläufig rechtsschutzlos gestellt. Wird die Grundverfügung - etwa wegen Änderung der Sach-und Rechtslage - rechtswidrig, kann er den Weg des Wiederaufgreifens nach Art. 51 BayVwVfG beschreiten. Nach erfolgreicher Durchführung dieses Verfahrens und rückwirkender Aufhebung der Grundverfügung wird die Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig (BVerwG, U. v. 16.12.2004 - 1 C 30.03, BVerwGE 122, 293).

Das Verwaltungsgericht ist vorliegend zu Recht von der Wirksamkeit und der Bestandskraft des Auflagenbescheides vom 4. Februar 2010 ausgegangen. Aus dem Vortrag, es sei unklar, ob die in Deutschland geborene Klägerin überhaupt die kosovarische Staatsangehörigkeit besitze, da sie dem Kosovo in keiner Weise verbunden sei und auch die albanische Sprache nicht spreche, ergibt sich nicht die Nichtigkeit des Auflagenbescheides. Die Verbindung der auf der Grundlage von § 8 StAG im Ermessenswege erfolgten Einbürgerung der Klägerin mit der im Bescheid vom 4. Februar 2010 enthaltenen Auflage war jedenfalls möglich (vgl. dazu BayVGH, B. v. 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - juris Rn. 7). Die Auflage, nach Eröffnung der Konsularabteilung bei der Botschaft der Republik Kosovo das Ausscheiden aus einer möglichen kosovarischen Staatsangehörigkeit zu betreiben oder Nachweise über den Nichtbesitz der kosovarischen Staatsangehörigkeit vorzulegen, diente im vorliegenden Fall in sachgerechter Weise dazu, den Grundsatz der dauerhaften Vermeidung von Mehrstaatigkeit sicherzustellen. Eine solche selbstständig erzwingbare Anordnung, die den Bestand der Einbürgerung nicht berührt und deren Inhalt nicht modifiziert, ist weder durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG noch durch staatsangehörigkeitsrechtliche Bestimmungen ausgeschlossen und steht nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG im pflichtgemäßen Ermessen der Einbürgerungsbehörde (vgl. umfassend Masuch, ZAR 2001, 263 ff.).

3. Die Zwangsgeldandrohung als solche ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten, wenn dieser die Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu festgestellt, dass die Klägerin ihre Verpflichtungen aus der Auflage, ihre Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit „in der vorgeschriebenen Weise“ zu beantragen und entsprechende Nachweise darüber vorzulegen bzw. Nachweise über den Nichtbesitz der kosovarischen Staatsangehörigkeit beizubringen, bisher noch nicht erfüllt hat.

Die von der Klägerin bzw. ihrem Bevollmächtigten bislang unternommenen Bemühungen (Schreiben/E-Mails an das kosovarische Konsulat in Stuttgart, persönliche Vorsprache der Klägerin dort am 13.10.2014) sind zur Erfüllung der Auflage nach eigenem Vortrag der Klägerin nicht ausreichend. Vielmehr müsste die Klägerin danach im Kosovo selbst - gegebenenfalls beim Innenministerium in P. - zunächst eine Registrierung im Staatsangehörigkeitsregister beantragen. Diese Registrierung ist lediglich ein Nachweis der auf anderer rechtlicher Grundlage bestehenden Staatsangehörigkeit, hat jedoch keine konstitutive Wirkung (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2010 - 5 ZB 09.122 - juris Rn. 9), so dass von der Klägerin nicht etwa verlangt wird, die kosovarische Staatsangehörigkeit zunächst zu erwerben, nur um sie dann umgehend wieder aufgeben zu können. Nur im Fall einer Eintragung müsste die Klägerin ihre Entlassung aus der damit nachgewiesenen kosovarischen Staatsangehörigkeit beantragen. Sofern die kosovarischen Behörden die Registrierung ablehnen sollten, weil nach dortiger materieller Prüfung keine kosovarische Staatsangehörigkeit besteht, erhielte sie eine „Bescheinigung über die Ablehnung der beantragten Registrierung“, die nach der Auflage als Nachweis für den Nichtbesitz der kosovarischen Staatsangehörigkeit ausreichen würde.

Zumindest besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin die kosovarische Staatsangehörigkeit allein aufgrund der Geburt ihres Vaters auf dem heutigen kosovarischen Staatsgebiet erworben hat (vgl. dazu VG München U. v. 2.5.2012 - M 25 K 11.3537 -juris, unter detaillierter Darlegung der einschlägigen kosovarischen Vorschriften). Wenn offen ist, ob der Einbürgerungsbewerber eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt, besteht eine Rechtsunsicherheit, die vermieden werden muss; dieses Erfordernis der Klärung staatsbürgerlicher Verhältnisse ist in ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 5 C 3/06 - BVerwGE 129, 20 ff.; BayVGH, B. v. 3.5.2010 - 5 ZB 09.122 - juris; VGH BW, B. v. 17.12.2003 - 13 S 2113/01 - juris).

Zur Beachtung der völkerrechtlichen Souveränität und Personalhoheit der Republik Kosovo muss den kosovarischen Behörden mit dem Antrag auf Registrierung die Möglichkeit gegeben werden, die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Antragstellers nach den Normen des kosovarischen Rechts und deren Auslegung selbst in materieller Hinsicht zu prüfen. Es ist daher weder den deutschen Einbürgerungsbehörden noch dem Gericht möglich, anstelle der kosovarischen Behörden abschließend über das Bestehen oder Nichtbestehen der kosovarischen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu entscheiden.

4. Besondere Umstände, die die Erfüllung der bestandskräftigen Auflage im konkreten Fall für die Klägerin möglicherweise als unzumutbar erscheinen lassen könnten, wie z. B. konkrete Gefahren für Leib oder Leben durch ihren Heimatsstaat im Zuge der Entlassungsbemühungen, was gegebenenfalls auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Androhung des Zwangsgeldes durchschlagen könnte, hat die Klägerin nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend hervorgehoben, dass der Hinweis auf ihre schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse und mögliche Sprachschwierigkeiten im Kosovo bzw. auf den „immensen bürokratischen Aufwand“ dafür nicht ausreichen. Diese Umstände stellen auch keine individuellen Gründe dar, die es gebieten würden, ausnahmsweise von einer Vollziehung des bestandskräftigen Auflagenbescheides abzusehen.

5. Liegen nach alledem sowohl die allgemeinen (Art. 19 VwZVG) als auch die besonderen (Art. 23 VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor, war die Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren in erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfält. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 28/07/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. 1. Die Klägerin begeht ihre Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Die Klägerin wurde 1992 i
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.