Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2016 - 4 ZB 16.1083

bei uns veröffentlicht am02.09.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 7 K 15.548, 13.04.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 98,15 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes im Zusammenhang mit der Beseitigung von Ölflecken auf einer Straße.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 13. April 2016 abgewiesen.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515/516 m. w. N.).

Der Kläger trägt im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund vor, es habe nicht eindeutig festgestellt werden können, dass das (von der Feuerwehr der Beklagten beseitigte) Öl von dem besagten Fahrzeug (portugiesisches Kennzeichen 14-64-HH) gestammt habe. Die Polizei habe keine Analyse des Öls durchgeführt, um es eindeutig dem Fahrzeug zuordnen zu können. Es liege nahe, dass die Ölflecken von einer Häckselmaschine stammten, die am „Tattag“ in der Straße des Klägers Holzabfälle zerkleinert habe; dazu seien dem Verwaltungsgericht entsprechende Bilder vorgelegt worden. Der Kläger sei auch, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nicht Eigentümer des Fahrzeugs, sondern die Firma Santos in Portugal.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen.

Die Aussage des Klägers, wonach das Fahrzeug einer portugiesischen Firma gehört habe, ändert dies nichts daran, dass er zumindest als dessen Halter anzusehen ist. Dies ergibt sich aus seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, wonach die Firma Santos das Fahrzeug aufgrund einer von ihm weitergegebenen EG-Transportlizenz (lediglich) „benutze“. In der Mitteilung des Bundeskriminalamts vom 6. Januar 2015 über ein von Interpol Lissabon übermitteltes Ermittlungsergebnis wird der Kläger sogar als „Eigentümer“ des in Portugal zugelassenen Fahrzeugs bezeichnet, für das zum Zeitpunkt der Auskunft eine gültige Versicherung bestand. Dies zeigt, dass der Kläger nach portugiesischem Recht jedenfalls als verantwortlicher Inhaber des Fahrzeugs galt; er konnte demzufolge gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG kostenrechtlich in Anspruch genommen werden. Da er durch das Abstellen des undichten Fahrzeugs auf der Verkehrsfläche die Gefahr, die zu dem Feuerwehreinsatz geführt hat, unmittelbar verursacht hat, lässt sich seine Kostenersatzpflicht darüber hinaus auch auf Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG stützen.

Soweit der Kläger geltend macht, die Herkunft des auf der Fahrbahn befindlichen Öls von dem besagten Fahrzeug habe sich bisher nicht eindeutig feststellen lassen und es komme auch ein anderer Verursacher in Frage, kann dies dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Er wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vorgenommene Beweiswürdigung. Die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme stellt jedoch die Richtigkeit der Entscheidung noch nicht in Frage. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt insoweit nur in Betracht, wenn das Gericht von objektiv unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist oder wenn die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was z. B. bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 4 ZB 15.266 - juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 13 jeweils m. w. N.). Dass derartige Mängel hier vorliegen, zeigt der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht auf; er setzt sich auch in keiner Weise mit dem vom Gericht zitierten polizeilichen Vermerk vom 20. August 2014 (Bl. 12 f. der Behördenakte) und mit der gleichlautenden Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen auseinander, wonach die Polizeibeamten das Heraustropfen von Öl aus dem genannten Fahrzeug am 18. August 2014 unmittelbar beobachtet haben.

b) Soweit der Kläger rügt, von ihm benannte weitere Zeugen seien nicht geladen bzw. gehört worden und das Gericht habe trotz eines Antrags in der Hauptverhandlung bestimmte Fotos nicht angefordert, macht er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, sondern eine unzureichende gerichtliche Sachaufklärung und damit einen Verfahrensmangel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.

Diese Verfahrensrüge bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil der Zulassungsantrag nicht darlegt, dass sich dem Verwaltungsgericht die genannten weiteren Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Einen auf Einvernahme weiterer Zeugen oder auf Inaugenscheinnahme der von der Polizei gemachten Fotos gerichteten förmlichen Beweisantrag hat der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht gestellt. Bei den in der Klageschrift vom 12. Februar 2015 enthaltenen Zeugenangeboten und bei dem (im Protokoll nicht vermerkten) „Antrag“ auf Beiziehung von Fotos handelte es sich lediglich um die Ankündigung von Beweisanträgen bzw. um eine bloße Beweisanregung, welche die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen vermögen (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris Rn. 11 m. w. N.). Die Rüge unzureichender Sachaufklärung kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2013 - 4 B 54.12 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz war die Frage, ob zumindest ein Teil der auf der Straße festgestellten Ölflecken vom Fahrzeug des Klägers stammte, durch den polizeilichen Vermerk vom 20. August 2014 und durch die Aussage des in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommenen Polizeibeamten hinreichend geklärt. Dass sich aus den von der Polizei gefertigten Aufnahmen oder aus der vom Kläger angeregten Befragung von Zeugen über den Einsatz einer Häckselmaschine an der betreffenden Stelle noch entscheidungserhebliche zusätzliche Erkenntnisse hätten ergeben können, war nicht erkennbar, so dass es aus Sicht des Gerichts keiner (weiteren) Beweiserhebung von Amts wegen mehr bedurfte. Ein zur Zulassung der Berufung führender ergebnisrelevanter Verfahrensfehler liegt demnach nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2016 - 4 ZB 16.1083

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2016 - 4 ZB 16.1083

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2016 - 4 ZB 16.1083 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2016 - 4 ZB 16.1083 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2016 - 4 ZB 16.1083 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 4 ZB 15.266

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014 wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014 wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2012, mit dem der Feuerwehrkommandant den Kläger wegen Verlusts der notwendigen Eignung mit sofortiger Wirkung von den Aufgaben eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr M., Abteilung T., entbunden hat.

Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 13. August 2014 die Klage abgewiesen. In Gesamtwürdigung der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten fünf Zeugen und der eidesstattlich versicherten Aussagen weiterer Feuerwehrkameraden sei belegt, dass die Eignung des Klägers für den Feuerwehrdienst wegen nachhaltiger Störung des Betriebsfriedens entfallen sei. Die ihm seitens der Beklagten zur Last gelegten Vorwürfe (Verleumdungen, üble Nachrede, ausfälliges Verbalverhalten gegenüber Feuerwehrkameraden und deren Angehörigen bzw. Besuchern) hätten sich überwiegend als zutreffend herausgestellt, wobei zwei nicht nachgewiesene Vorfälle (Bezeichnung des Kameraden D. K. als „Kinderficker“ und Missachtung einer Anweisung des Einsatzleiters der Berufsfeuerwehr) außer Betracht bleiben könnten, weil schon die übrigen Störungen des Betriebsfriedens für die Entbindung vom Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausreichten. Aus diesem Grund sei es auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag nicht angekommen, der sich allein auf den Vorwurf der Missachtung einer Anweisung eines Einsatzleiters der Berufsfeuerwehr bezogen habe. Das Verwaltungsgericht sei überzeugt davon, dass die Zeugen die Vorfälle wahrheitsgemäß geschildert hätten; Belastungseifer habe keiner der Zeugen gezeigt. Daher stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Autorität seiner Vorgesetzten untergraben habe, in dem er sich über sie grob herabsetzend geäußert, sie als inkompetent bezeichnet und vor Dritten lächerlich gemacht habe. Der Kläger sei nach allem in hohem Maße kritikunfähig und teamunfähig; seine Leistungen und sein fachliches Können seien nicht geeignet, diesen Eignungsmangel zu widerlegen.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe nur deshalb zustande kommen können, weil das Gericht aus den im Vorfeld der mündlichen Verhandlung benannten Zeugen eine völlig einseitige Auswahl getroffen und letztlich nur die Zeugen geladen habe, die die Version der Beklagten von den angeblichen Pflichtverletzungen des Klägers unterstützt hätten. Der Kläger hätte deshalb nicht den Beweis dafür führen können, dass atmosphärisch eher gegen ihn ein Mobbingverfahren in Gang gesetzt worden sei. Seine Verteidigungsmöglichkeiten seien auch dadurch erschwert worden, dass seinem Bevollmächtigten ein Schriftsatz der Beklagten erst so kurz vor der mündlichen Verhandlung zugestellt worden sei, dass er von seinem Inhalt keine Kenntnis mehr hätte nehmen können. Dies habe sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich moniert, was jedoch keinen Eingang in das Protokoll gefunden habe. Dennoch seien die Ausführungen der Beklagten in diesem Schriftsatz zur Begründung des Urteils herangezogen worden.

Der dem Kläger im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Dienstpflichtentbindung gemachte Hauptvorwurf habe sich nicht erweisen lassen und sei vom Verwaltungsgericht daher überhaupt nicht mehr als entscheidungsrelevant herangezogen worden. Eine Anhörung zu den jetzt als Grundlage für den Bescheid festgestellten Vorwürfen habe aber nicht stattgefunden. Im Übrigen enthalte das Urteil keinen einzigen Fall einer Pflichtverletzung durch den Kläger im aktiven Einsatz. Gerade in Einsatzsituationen hätten sich die Kameraden immer auf den Kläger verlassen können. Die dem Kläger zugeschriebenen „Kraftausdrücke“ seien weitgehend aus dem Bereich des privaten Vereinslebens. Die vom Kläger geäußerte Kritik an der Abteilungsführung könne nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - als Pflichtverletzung angesehen werden; vielmehr zeige sie, dass der Kläger einzelne Entscheidungen und Vorgehensweise der Abteilungsführung sehr kritisch und engagiert mitverfolgt und kommentiert habe. Diese sachliche Aufgabenkritik sei von Art. 5 GG gedeckt. Im Hinblick auf das spezifische Temperament und die manchmal etwas ruppige Art des Klägers hätte es vollkommen ausgereicht, den Kläger zu ermahnen und zu einem sensibleren Umgang mit seinen Kameraden zu verpflichten. Damit lägen sehr gravierende Gründe vor, um den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zuzulassen.

Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014 bleibt ohne Erfolg. Die (sinngemäß) im Stile einer Berufungsbegründung geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

Zunächst weist der Senat darauf hin, dass die Antragsbegründung ausdrücklich lediglich den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO benennt, inhaltlich jedoch unstrukturiert und ungegliedert mehrere Rügen erhebt und ausführt. Damit verkennt der Klägerbevollmächtigte Sinn und Zweck des Darlegungserfordernisses nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, das gerade auch der Entlastung des Berufungsgerichts dienen soll. Es ist nicht Aufgabe des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, einen umfänglichen, 23 Seiten umfassenden ungegliederten Begründungsschriftsatz daraufhin zu überprüfen, ob sich in ihm noch weitere Zulassungsrügen finden lassen (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, B. v . 13.12.2002 - 1 B 95.02 - juris m. w. N.).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG vom Feuerwehrdienst entbunden werden konnte. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B. v . 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; B. v . 20.12.2010 -1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

1.1 Soweit der Kläger vorträgt, die ihm zugeschriebenen „Kraftausdrücke“ seien weitgehend aus dem Bereich des privaten Vereinslebens und nicht etwa in einem Einsatzgeschehen gefallen, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht auf Dienstpflichtverletzungen, sondern auf mangelnde Eignung des Klägers abgestellt hat.

1.2 Soweit der Kläger geltend macht, er sei zu den der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Vorwürfen nicht angehört worden, kann er damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufwerfen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Aspekt gesehen und in seinem Urteil (UA S. 13 und 14) rechtlich gewürdigt. Mit dieser rechtlichen Würdigung setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.

1.3 Mit seinen Rügen, die ihm vorgeworfenen Vorfälle könnten nicht - wie das Verwaltungsgericht es getan habe - als Pflichtverletzungen angesehen werden, da es sich hierbei lediglich um sachliche Aufgabenkritik an der Abteilungsführung gehandelt habe und die betreffenden Äußerungen durch eine Ermahnung und Verpflichtung zu einem sensibleren Umgang mit seinen Kameraden ausreichend hätten geahndet werden können, wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v . 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B. v . 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.; B.v,. 14.3.2013 -22 ZB 13.103 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N.).

Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt. Das Gericht hat insbesondere nachvollziehbar ausgeführt, dass kein Belastungseifer der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen zu erkennen gewesen sei. Es hat auch in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Rahmen einer sachlichen Aufgabenkritik durch die von den Zeugen glaubhaft geschilderten Äußerungen und Verhaltensweisen des Klägers deutlich überschritten wurde. Nach Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger Entscheidungen der Abteilungsführung nicht akzeptiert, sich in derben Ausdrücken über sie geäußert, sie vor Dritten als inkompetent hingestellt und damit die Autorität seiner Vorgesetzen untergraben und damit gegen seine gesetzlich geregelten Dienstpflichten (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) verstoßen. Auch seinen Feuerwehrkameraden bzw. deren Familienangehörigen gegenüber hat sich der Kläger nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts unbeherrscht, unwirsch, grob herabsetzend und teilweise beleidigend verhalten und sie vor Dritten lächerlich gemacht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dies zeige, dass der Schluss auf die fehlende Eignung zwingend sei, ist danach nicht zu beanstanden. Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung zeigt der Kläger nicht auf.

2. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe aus den in den vorangegangenen Schriftsätzen genannten Zeugen eine völlig einseitige Auswahl getroffen und nur Zeugen geladen, die letztlich den Vortrag der Beklagten unterstützt hätten, macht er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, sondern sinngemäß einen Verfahrensmangel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.

Diese Verfahrensrüge bleibt aber bereits deshalb ohne Erfolg, weil der Zulassungsantrag nicht darlegt, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entweder auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Die Rüge unzureichender Sachaufklärung kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B. v . 6.5.2013 - 4 B 54.12 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der einzige in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - bedingt - gestellte Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers bezog sich ausschließlich auf die dem Kläger von der Beklagten vorgeworfene Missachtung einer Anweisung des Gruppenführers der Berufsfeuerwehr im Zusammenhang mit einem Brandgeschehen in der Neumarkter Straße; diesen Sachverhalt musste das Gericht jedoch nicht weiter aufklären, nachdem seiner Überzeugung nach die weiteren dem Kläger vorgeworfenen Störungen des Betriebsfriedens ausreichend nachgewiesen wurden und von derart erheblichem Gewicht sind, dass sie das Fehlen der charakterlichen Eignung des Klägers für den Dienst in der freiwilligen Feuerwehr hinreichend belegen.

Weitere Beweisanträge wurden ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht gestellt. Bei den in den Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht enthaltenen Zeugenangeboten handelt es sich lediglich um die Ankündigung von Beweisanträgen bzw. um Beweisanregungen, die aber die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen vermögen (vgl. BayVGH, B. v . 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris Rn. 11 m. w. N.). Nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz waren die entscheidungserheblichen, den streitgegenständlichen Bescheid tragenden Punkte durch die Zeugenaussagen geklärt. Daher bedurfte es aus Sicht des Verwaltungsgerichts keiner (weiteren) Beweiserhebung von Amts wegen mehr (vgl. BayVGH, B. v . 16.3.2011 - 14 ZB 10.1432 - juris). Substantiiertes Vorbringen dazu, welche Zeugenbeweise sich betreffend welchen Vorkommnisses dem Verwaltungsgericht aufgrund des bisherigen Verhandlungsverlaufs hätten aufdrängen müssen, enthält die Antragsbegründung nicht. In der Sache erschöpft sich die Begründung des Zulassungsantrags insoweit in einer bloßen Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, der der Kläger seine eigene, davon abweichende Würdigung entgegensetzt. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan.

3. Mit seiner Rüge, seine Verteidigungsmöglichkeiten seien auch dadurch erschwert worden, dass ein Schriftsatz der Beklagten erst so spät zugestellt worden sei, dass der Bevollmächtigte vor der mündlichen Verhandlung von seinem Inhalt keine Kenntnis mehr hätte nehmen können, beruft er sich der Sache nach darauf, ihm sei rechtliches Gehör verwehrt worden (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Ein entsprechendes Rügerecht hat der Kläger jedoch verloren, so dass offen bleiben kann, ob tatsächlich ein Verfahrensfehler vorliegt.

Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die erfolglose vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, B. v . 6.4.2004 -9 B 21.04 - juris Rn. 2 m. w. N.). Nach eigenem Vortrag hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihm der Schriftsatz der Beklagten vom 8. August 2014 erst am Tag der mündlichen Verhandlung zugestellt worden sei. Es hätte ihm oblegen und wäre ihm auch ohne Weiteres möglich gewesen, auf eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zu dringen, um den Schriftsatz einzusehen und die Anlagen zu prüfen und gegebenenfalls die Einräumung einer Schriftsatzfrist zu verlangen, um hierzu angemessen Stellung zu nehmen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist dies jedoch nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger weiter zur Sache mündlich verhandelt und seine Sachanträge gestellt. Damit hat er sein Rügerecht bereits in der ersten Instanz verloren, weil er die ihm verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft hat (§ 173 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.